5 Cg 2001.92
§§ 390, 391 ZPO Art XV EGZPO
Im Falle einer Stufenklage ist zunächst über das Manifestationsbegehren mit Teilurteil zu entscheiden. Hierauf hat die klagende Partei ihr Leistungsbegehren zu beziffern und ist hierüber mit Endurteil abzusprechen.
§§ 391, 465 Abs 1 Z 1, 423, 431 f, 472 f ZPO
Hat das LG ein Teilbegehren übersehen und ungeachtet eines noch offenen Leistungsbegehrens mit Endurteil entschieden und wird dieser Mangel von der dadurch beschwerten Partei nicht bekämpft, so ist dieses Begehren aus dem Prozessrechtsverhältnis ausgeschieden und kann darauf auch vom OGH nicht mehr zurückgekommen werden.
§§ 1151, 1153, 1155 ABGB
Ein sogenannter Werbevertrag, mit dem sich der Unternehmer verpflichtet, gewisse Werbeleistungen (hier vor allem die Präsentation einer Firma im Internet) zu erbringen, ist als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungselementen zu qualifizieren.
Äussert der Besteller keine speziellen Wünsche und lässt er dem Unternehmer insoweit freie Hand, so hat der Unternehmer seine Leistungen so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art üblich und angemessen ist. Entspricht das Werk diesen Voraussetzungen nicht, ist es mangelhaft. Wesentlich sind alle Mängel, wegen welcher das Werk den Zweck, den es nach der ausdrücklichen Vereinbarung oder nach seiner Natur zu erfüllen hat, zu erfüllen nicht oder nur so unvollkommen imstande ist, dass es nach Auffassung des Verkehrs unbrauchbar ist.
§§ 870 f, 879, 922, 934, 1151, 1155, 1158 ABGB
Das vom Besteller für das Werk zu leistende Entgelt ist von den Vertragsteilen zu vereinbaren. Schranken dieser Vereinbarung ergeben sich nur aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Eine Entgeltvereinbarung kann demnach als wucherisch ungültig oder wegen Verletzung über die Hälfte bzw Irrtums anfechtbar sein.
Bei der Frage der Angemessenheit des Entgelts handelt es sich weder um einen Rechts- noch um einen Sachmangel. Eine überhöhte jedoch bestimmt vereinbarte Werklohnforderung kann ebensowenig wie die Unangemessenheit eines Kaufpreises unter dem Titel der Gewährleistung geltend gemacht werden.
§ 266 ZPO
Nach der allgemeinen Beweislastregel trägt derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast, ein Werkunternehmer somit hinsichtlich der Erbringung der ihm obliegenden Leistungen und der Vereinbarung eines bestimmten Werklohnes. Umgekehrt hat derjenige, der diesen Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, vernichtenden und hemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Demnach ist es Sache des Werkbestellers, die Mangelhaftigkeit der Werkleistung als die für seinen Rechtsstandpunkt günstige Tatsache zu beweisen.
§§ 433, 463 f, 404, 417, 472 Z 2 ZPO
Der OGH wiederholt seine Rechtsprechung seit seiner E vom 07.02.2002, 1 Cg 2/00-58, wonach die von der sonst üblichen Praxis abweichende Fassung eines Berufungsurteils, welches zwar das erstinstanzliche Vorbringen der Streitteile ohne Rücksicht auf dessen Relevanz in zweiter Instanz vollinhaltlich wiedergibt, hingegen in puncto Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung nur auf das Ersturteil verweist, nicht den Form- und Inhaltserfordernissen der ZPO entspricht, damit eine erschöpfende Kontrolle hintanhält und nicht dem Anspruch gerecht werden kann, wie jede andere E aus sich heraus nachvollziehbar und verständlich zu sein.
Die Klägerin übernahm es im Rahmen eines Werbevertrages mit dem Beklagten, bestimmte werbliche Aktivitäten für die Produkte des Beklagten (Kaffeemaschinen-Reinigungstabletten) zu konzipieren und insbesondere auch einen Internet-Auftritt für den Beklagten zu gestalten. Die Leistungen und das hiefür zu bezahlende Entgelt wurden im Einzelnen und ziffernmässig festgehalten, wobei der Beklagte der Klägerin bei der Gestaltung und Durchführung der Aktivitäten freie Hand liess.
Nach dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag sollte die Klägerin ihre Werklohnforderungen jeweils nach genehmigter Offerte in Rechnung stellen. Der Beklagte verpflichtete sich überdies zur Zahlung einer bestimmten Provision pro verkaufte Packung der Reinigungstabletten und zur monatlichen Rechnungslegung hierüber. Das sich daraus ergebende Guthaben der Klägerin sollte den vom Beklagten gezahlten Rechnungen gegenübergestellt und der Rest vom Beklagten innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt werden.
Die Klägerin führte die ihr obliegenden Leistungen aus und stellte dafür die jeweils vereinbarten Entgelte in Rechnung. Der Beklagte verweigerte die Bezahlung und berief sich vor allem auf die Unangemessenheit der geltend gemachten Werklohnforderung. Alle Leistungen der Klägerin seien mit der Bezahlung einer - nicht klagsgegenständlichen - Rechnung ausreichend abgegolten.
Mit der gegenständlichen Klage begehrte die Klägerin die Zahlung zweier Rechnungen (Honorarnoten) vom 14.01.1999 und 29.2.2000 von insgesamt CHF 17 149.50 (Pkt 1 des Begehrens), weiters die Rechnungslegung des Beklagten über die von ihm getätigten Umsätze (Pkt 2) und schliesslich die Zahlung des sich aus dieser Rechnungslegung für die Klägerin ergebenden Guthabens (Pkt 3).Der Beklagte beantragte Klagsabweisung.
Mit U (Endurteil) vom 29.10.2001 verurteilte das LG den Beklagten zur Zahlung von CHF 14 347.77 und zur Rechnungslegung. Das aus dieser Rechnungslegung resultierende noch unbestimmte Leistungsbegehren wurde offenkundig übersehen und fand weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen des Ersturteils eine Erwähnung. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung konstatierte das Erstgericht, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen eine genaue qualitative Spezifizierung der Werkleistungen nicht hervorgehe. Es sei deshalb eine "qualitative Nachbewertung" nur in einem sehr begrenzten Ausmass möglich. Hinsichtlich der Rechnung vom 14.01.1999 nahm das LG gemäss § 273 ZPO eine Kürzung um 1/4 (CHF 2801.72) vor, weil die Klägerin die dort fakturierten Leistungen zu einem Teil von Vorarbeiten übernommen habe.
Das Ersturteil wurde nur vom Beklagten bekämpft. In seiner Berufung legte der Beklagte ein Privatgutachten vor, wonach alle Leistungen der Klägerin für die Erstellung der Internetseite nur CHF 4500.- bis 5500.- wert gewesen seien.
Das OG gab der Berufung keine Folge und übernahm die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Die Klägerin habe die versprochene Dienstleistung im Allgemeinen vertragskonform erfüllt. Auf Grund der nur allgemeinen Umschreibung dieser Dienstleistung ohne genaue qualitative Spezifizierung sei die Nachbewertung nur in begrenztem Ausmass möglich und habe das LG dem Einwand des Beklagten durch den Abzug von einem Viertel der Rechnungssumme angemessen Rechnung getragen. Bei der Beurteilung dieser Streitsache gehe es nicht darum, ob qualitativ bessere Leistungen denkbar gewesen wären, sondern einzig und allein darum, ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen dem nur ganz allgemein beschriebenen Leistungsauftrag entsprochen hätten. Wer zB ganz einfach ein Auto bestelle, könne sich nicht darüber beschweren, dass er nicht einen Mercedes, sondern nur einen Fiat erhalte.
Der OGH gab der Revision des Beklagten keine Folge.
Der Beklagte vertritt den Standpunkt, dass auf das gegenständliche Rechtsverhältnis die Regeln des Werkvertrages anzuwenden seien, womit die Klägerin neben der Herstellung des Werkes gegen Entgelt insbesondere auch den Erfolg geschuldet habe. Die Fälligkeit des Werklohnes sei erst mit der Ausführung des Werkes und damit dem Erfolg eingetreten.
Ausgehend von diesen Prämissen sei zunächst abzuklären, was Vertragsinhalt sei. Auf Grund der Feststellungen stehe fest, dass die schriftliche Vereinbarung vom Vertreter der Klägerin auf Grund des zuvor mündlich Besprochenen erstellt worden sei. Vertragsverfasser sei in diesem Sinne somit die Klägerin. Allfällige Unklarheiten bei der Auslegung gingen in Ermangelung der Feststellung des Parteiwillens folglich zu ihren Lasten. Wenn die Untergerichte somit von einer unklaren Vertragsregelung sprächen, so sei primär vom Wortlaut auszugehen. Sei dieser nicht präzise genug, gingen die Unklarheiten zu Lasten der Klägerin als Vertragsverfasserin. Da auch für die Klägerin zu jedem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass die Vereinbarung und die Leistungsbeschreibung näherer Erörterung bedürfe, hätte sie vor Vornahme "zweifelhafter" iS von allenfalls nicht vereinbarter Leistungen die Genehmigung des Beklagten oder zumindest dessen Stellungnahme einholen müssen. Dies habe sie nicht getan.
Wenn sie sohin infolge der von ihr zu vertretenden Unklarheit Leistungen erbracht habe, so seien diese nicht zu entlohnen. Folglich sei die Ansicht des Beklagten, wonach für die Bestimmung des Vertragsinhalts bzw des allenfalls zu leistenden Werklohnes sehr wohl ein Sachverständigengutachten über die Webseite heranzuziehen sei, richtig. Dadurch sei nämlich klargestellt, dass der Wert der von der Klägerin erbrachten und iS des obigen zu entlohnenden Leistung angemessen mit CHF 4500.-bis CHF 5000.- anzusetzen sei. Dazu führe das Berufungsgericht auf S 10 seines U aus, dass ein solcher Wert auch durch die PV der Klägerin gedeckt werde. Dies führe jedoch zwingend dazu, dass das Klagebegehren auf Grund der bereits erfolgten Bezahlung des Beklagten zur Gänze abzuweisen gewesen wäre.
Der Hinweis der Untergerichte darauf, dass eine qualitative Nachbewertung der erbrachten Leistungen nur in sehr begrenztem Ausmass möglich sei, sei wenig stichhaltig. Angesichts des Vorangeführten wäre nämlich der Vertrag und dessen Leistungsinhalt von den Untergerichten auf Grund der Beweisergebnisse und der rechtlichen Auslegungskriterien zu bestimmen gewesen. Auf Grund des dann somit festgestellten Vertragsinhaltes wäre eine solche Nachbewertung jederzeit und einfach möglich gewesen. In Ermangelung solcher Feststellungen könne der Nachbewertungsmassstab nur jener sein, welcher auch durch das Privatgutachten des DI W vom 20.11.2001 gedeckt sei.
Selbst wenn man diesen Ausführungen nicht folge, ergebe sich aber, dass die Klägerin die Mängelfreiheit der erbrachten Werkleistung zu beweisen habe. Auf Grund der erhobenen Einwände des Beklagten wäre es sohin notwendig gewesen, ein Sachverständigengutachten anzubieten und einzuholen. Diesbezüglich sei die Klägerin der ihr obliegenden Beweislast nicht nachgekommen, weshalb das LG folglich auch nicht feststellen habe können, dass die Leistungen mängelfrei erbracht worden seien. Deshalb könne der Werklohn auch nicht fällig und zahlbar sein.
Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Vorweg ist festzustellen, dass das LG das sich aus der Rechnungslegung ergebene Zahlungsbegehren der Klägerin zu Pkt 3) offenkundig übersehen hat.
Im Falle einer - wie hier - Stufenklage nach Art XV EGZPO (Art XLII öEGZPO) wäre zunächst über das Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil gem § 391 ZPO zu entscheiden und dann das Zahlungsbegehren von der Klägerin zu beziffern gewesen (MR 1985 H 3 A 14; EvBl 1976/170; Fasching Komm II S 98).
Das LG fällte ein Endurteil und sprach entgegen den §§ 392 Abs 2, 52 Abs 2 ZPO über die gesamten Prozesskosten ab (SZ 52/73). Da die Klägerin diesen Entscheidungsfehler nicht bekämpfte, ist davon auszugehen, dass das sich aus dem Rechnungslegungsbegehren ergebende Leistungsbegehren aus dem Prozessrechtsverhältnis ausgeschieden ist (1 Ob 137/00d).
Der OGH hat bereits in seiner E vom 07.03.2002, 1 Cg 2/00-58, ausgesprochen und ausführlich begründet, dass die von der sonst üblichen Praxis abweichende Fassung auch des gegenständlichen Berufungsurteils, welches zwar das erstinstanzliche Vorbringen der Streitteile ohne Rücksicht auf dessen Relevanz in zweiter Instanz vollinhaltlich wiedergibt, hingegen in puncto Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung nur auf das Ersturteil verweist, nicht den Form- und Inhaltserfordernissen der §§ 433, 463 f, 404, 417 ZPO entspricht, damit eine erschöpfende Kontrolle hintanhält und nicht dem Anspruch gerecht werden kann, wie jede andere E aus sich heraus nachvollziehbar und verständlich zu sein.
Der damit verwirklichte Revisionsgrund des § 472 Z 2 ZPO ist allerdings mangels Rüge durch die Beklagte nicht aufzugreifen.
Zu den Revisionsausführungen:
Diese zielen wie bereits die vorinstanzlichen U durchwegs am Kern der hier zu lösenden Rechtsfragen vorbei:
Zwischen den Streitteilen wurde ein sogenannter Werbevertrag geschlossen, mit dem sich die Klägerin verpflichtete, bestimmte Arbeitsergebnisse zu erbringen.
Ein solcher Vertrag ist als Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungselementen zu qualifizieren (Krejci in Rummel Komm, Rz 66 zu §§ 1165, 1166 ABGB mwN; Thomas in Palandt 48. Auflg 689; EvBl 1969/95; MR 1990, 77; SZ 47/47; ecolex 1991, 243).
Als Unternehmerin hatte die Klägerin die Werke so zu erstellen, wie dies im Vertrag vereinbart wurde. Die speziellen Wünsche und Bedürfnisse des Bestellers sowie die zu berücksichtigenden Umstände wären bereits im Werkvertrag zu vereinbaren gewesen. Zu Unrecht rügt der Revisionswerber in diesem Zusammenhang Feststellungsmängel, zumal er in allen drei Instanzen in dieser Richtung keinerlei Vorbringen erstattete.
Im vorliegenden Fall hat das LG im Einzelnen festgestellt, dass die Klägerin alle mit Rechnung vom 29.02.2000 Blg E mit CHF 5942.60 fakturierten Leistungen erbrachte. Der Beklagte hat im unterinstanzlichen Verfahren insoweit lediglich eingewendet, diese Leistungen seien nicht erbracht worden. Damit erhob er ausschliesslich die Einrede der Nichterfüllung des Werkvertrages gemäss den §§ 918 f ABGB, der aber ausgehend von den bindenden Urteilsannahmen von vorneherein der Boden entzogen ist. Da die Revision zu dieser Position der Klagsforderung nicht Stellung nimmt, bedarf diese hier keiner weiteren Erörterung.
In erster Instanz behauptete der Beklagte auch die Nichterbringung der der Rechnung vom 14.01.1999 (Internet-Auftritt; Homepage) zugrunde liegenden Leistungen durch die Klägerin. Erst im Berufungsverfahren wurde unter Vorlage des schon erwähnten Privatgutachtens vom 20.11.2001 der Einwand der Mangelhaftigkeit dieser Leistungen erhoben, wobei dieser zu keinem Zeitpunkt in Bezug auf die Art des Mangels substanziiert und konkretisiert wurde. Vielmehr ist dem Vorbringen des Beklagten in den Rechtsmittelschriften nur zu entnehmen, dass der "Mangel" der Werkleistung der Klägerin darin erblickt werde, dass diese in ihrer Gesamtheit nicht mehr als CHF 4500- bis CHF 5500.- wert gewesen und mit der Bezahlung der Honorarnote der Klägerin vom 27.11.1998 über CHF 5378.25 am 31.12.1998 abgegolten worden sei).
Bei dieser Argumentation übersieht der Revisionswerber zweierlei:
Mit der Honorarnote vom 27.11.1998 wurden die einzelnen Leistungen der Klägerin laut Pkt A der Auftragsbestätigung vom 27.11.1998 in der dort vereinbarten Höhe in Rechnung gestellt und vom Beklagten bezahlt. Diese Honorarnote ist aber gar nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Bezahlung dieser Rechnung in voller Höhe bewirkte also das Erlöschen der Honorarforderung der Klägerin vom 27.11.1998. Natürlich könnte der Beklagte diese Zahlung allenfalls wegen Irrtums gemäss den §§ 870 f, 1431 f ABGB anfechten und dann als Gegenforderung gegenüber der nunmehrigen Klagsforderung einwenden. Ein derartiges Prozessvorbringen wurde allerdings vom Beklagten zu keinem Zeitpunkt auch nicht sinngemäss erstattet.
Zum anderen betrifft die Rechnung vom 14.01.1999 genau jene Leistungen der Klägerin, die in der Auftragsbestätigung vom 27.11.1998 im Einzelnen aufgelistet wurden und für die bereits in dieser Auftragsbestätigung ziffernmässig die später mit der Rechnung fakturierten Beträge (CHF 11 206.90 inkl MSt) zwischen den Streitteilen vereinbart worden waren. Alle diese Leistungen hat die Klägerin nach den Feststellungen auch erbracht.
Auch von einer unklaren, allenfalls zu ergänzenden Vertragsregelung kann keine Rede sein. Zwar trifft es zu, dass hinsichtlich des Inhalts und der gestalterischen Vorstellungen des Beklagten in Bezug auf den Internet-Auftritt keine näheren Abmachungen getroffen wurden. Solche wurden und werden vom Beklagten konkret auch gar nicht ins Treffen geführt. Die Werkvereinbarung der Streitteile kann deshalb nur dahin gedeutet werden, dass der Beklagte der Klägerin bei der Gestaltung und Durchführung des Internet-Auftrittes freie Hand liess.
Entgegen dem missglückten Vergleich des Berufungsgerichtes mit der Bestellung eines Autos (ein Kaufvertrag kommt ohne Einigung über den PKW und den Preis natürlich nicht zustande) führt das Fehlen einer Detailvereinbarung im Werkvertrag schon im Hinblick auf den - wie hier - bestimmt vereinbarten Werklohn nicht dazu, dass die Klägerin berechtigt wäre, dem Beklagten minderwertige Leistungen zu liefern. Vielmehr hatte die Klägerin ihre Leistungen so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcherart üblich und angemessen ist (Krejci aaO Rz 86 zu §§ 1165, 1166 ABGB; JBl 1984, 204; MietSlg 35.105/31). Entspricht das Werk diesen Voraussetzungen nicht, ist es mangelhaft. Wesentlich sind alle Mängel, wegen welcher das Werk den Zweck, den es nach der ausdrücklichen Vereinbarung oder nach seiner Natur zu erfüllen hat, zu erfüllen nicht oder nur so unvollkommen imstande ist, dass es nach Auffassung des Verkehrs unbrauchbar ist (JBl 1988, 448; SZ 50/85 ua).
Es wurde schon ausgeführt, dass sich der Beklagte im gesamten unterinstanzlichen Verfahren nie auf solche konkreten Mängel des von der Klägerin erarbeiteten Internetauftrittes berufen hat, die ihn zu einer Preisminderung oder sogar Wandlung gemäss den §§ 1155, 922 ABGB (§§ 1167, 922 öABGB) berechtigten. Er pochte allein auf die Unangemessenheit des von der Klägerin begehrten Entgelts. Dabei übersieht er freilich, dass genau dieses Entgelt fix vereinbart wurde. Bei der Frage der Angemessenheit des Entgelts iSd § 1158 ABGB (§ 1170 öABGB) handelt es sich freilich weder um einen Rechts- noch um einen Sachmangel; ebensowenig wie die Unangemessenheit eines Kaufpreises unter dem Titel der Gewährleistung geltend gemacht werden kann, ist dies bei einer überhöhten Entgeltforderung für erbrachte Werkleistungen möglich (Reischauer in Rummel aaO Rz 4 zu §§ 922, 923 mwN; HS 6370 mwN).
Grundsätzlich hat der Besteller den vereinbarten Werklohn für die Werkleistung zu bringen, auch wenn dieser über den sonst am Markt verlangten Preisen liegt. Es steht ihm frei, eine für ihn nachteilige Entgeltvereinbarung zu treffen. Schranken für die Freiheit einer solchen Vereinbarung ergeben sich nur aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen und könnte die Entgeltvereinbarung zB als wucherisch gemäss § 879 ABGB ungültig sein oder allenfalls gemäss den §§ 934, 870 f ABGB angefochten werden (Adler, Höller in Klang, Kommz ABGB2 414 bis 416). Nun hat sich der Revisionswerber aber auch auf solche Rechtsbehelfe nie berufen, so dass sich eine weitere Erörterung dieser Fragenkomplexes erübrigt.
Aus all diesen Erwägungen ist für die vom LG vorgenommene und vom Beklagten weitergehend angestrebte "qualitative Nachbeurteilung" der Werkleistungen der Klägerin allenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachten von vorneherein kein Raum. Wenn das LG dennoch ohne Rechtsgrundlage die Werklohnforderung der Klägerin hinsichtlich der Rechnung von CHF 11 206.90 auf CHF 8405.18 reduzierte, kann sich jedenfalls der Beklagte dadurch nicht für beschwert erachten.
Im Übrigen ist die Behauptung des Revisionswerbers, der Wert der Leistungen der Klägerin von CHF 4500.- bis 5000.- sei auch nach Auffassung des Berufungsgerichtes durch die eigene PV der Klägerin gedeckt, aktenwidrig. Das Berufungsgericht bezog sich bei seinen diesbezüglichen Ausführungen auf die subjektive Einschätzung des Zeugen F (des Sohnes der Beklagten), die aber nach dem Gesagten unerheblich ist.
Zuletzt verkennt der Revisionswerber die Behauptungsund Beweislast, wenn er meint, die Klägerin hätte die Mängelfreiheit ihrer Werkleistung durch ein Sachverständigengutachten zu beweisen gehabt und sie sei dieser Beweislast nicht nachgekommen. Nach der hier zum Tragen kommenden allgemeinen Beweislastregel trifft jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm (Rechberger in Rechberger Rz 11 vor § 266 mwN). Demnach hatte die Klägerin nur die anspruchsbegründenden Tatsachen, hier die Vereinbarung eines bestimmten Werklohnes sowie die Erbringung ihrer Leistungen unter Beweis zu stellen. Dem Beklagten wäre es oblegen, die rechtshemmenden bzw - vernichtenden Tatsachen, hier die Mangelhaftigkeit der Werkleistungen konkret zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen wurde im gesamten unterinstanzlichen Verfahren nie ein konkreter Mangel der Werkleistungen der Klägerin behauptet geschweige unter Beweis gestellt.
Der Umstand schliesslich, dass die Untergerichte den Beklagten zu einer unbefristeten Rechnungslegung seit dem 01.01.1999 ohne Endtermin verpflichteten, obwohl das Vertragsverhältnis nach den - insoweit unklaren Feststellungen - "spätestens" im Februar 2000 aufgelöst wurde, wird in der Revision nicht releviert und kann deshalb vom OGH nicht aufgegriffen werden.
Der Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.