5 Cg 2002.92-38
§§ 483 f, 494 ZPO Art 26 GOG
Das Rekursgericht hat entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Rekursverfahrens über alle von den Parteien gegen denselben erstinstanzlichen B gerichteten Rekurse mit einer E zu erkennen. Ein Verstoss dagegen begründet einen Verfahrensmangel. Die unzulässige Aufspaltung des Rekursgegenstandes in zwei Teilentscheidungen berührt die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nicht, die ausschliesslich von der richtigen Entscheidungsform (hier: einheitliche Rekursentscheidung) abhängt.
Art 43, 51, 283, 297 EO § 496 ZPO
Eine Rekursentscheidung, mit der in teilweiser Abänderung einer erstgerichtlichen EV eine Sicherheitsleistung auferlegt oder erhöht wird bzw in Wegfall kommt, ist nicht voll bestätigend iS des § 496 ZPO. Der Revisionsrekurs ist deshalb zulässig.
Art 283 Abs 2 EO
Auch bei ausreichender Bescheinigung des Anspruchs kann das Gericht die Bewilligung einer EV von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn durch die EV nach den Umständen des Falles Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe in die Interessen des Sicherungsgegners erweckt werden. Durch die Sicherheitsleistung wird in solchen Fällen die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich erwirkt. Eine Sicherheit ist dann nicht aufzutragen, wenn Umstände, aus denen sich ein so schwerwiegender Eingriff erschliessen liesse, vom Antragsgegner weder behauptet oder bescheinigt worden noch sonst im Verfahren hervorgekommen sind.
Eine berechtigte EV kann und soll durch die Auferlegung einer Sicherheit nicht verhindert werden. Die Sicherheitsleistung darf jedenfalls dann, wenn die gefährdete Partei durch die Handlungsweise des Gegners in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, nicht so hoch sein, dass sie die Durchführung einer an sich zu bewilligenden EV verhindert. Bei völliger Mittellosigkeit der gefährdeten Partei kann diesfalls von der Kaution ganz abgesehen werden.
Das LG gab dem Einspruch der Sicherungsgegnerin gegen ein Sicherungsbot insoweit Folge, als es die Aufrechterhaltung des Sicherungsbotes von der Leistung einer Kaution von CHF 300 000.- abhängig machte.
Gegen den erstinstanzlichen B erhoben sowohl die Sicherungswerberin als auch die Sicherungsgegnerin einen Rekurs. Die Sicherungswerberin bekämpfte die Auferlegung der Sicherheitsleistung, während sich die Sicherungsgegnerin gegen die Aufrechterhaltung der EV wandte.
Das Rekursgericht entschied über die - zugleich vorgelegten - Rekurse mit zwei getrennten Beschlüsse vom gleichen Tag. Dem Rekurs der Sicherungswerberin wurde dahin Folge gegeben, dass der Auftrag zum Erlag der Kaution entfiel. Diesem B wurde eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts beigefügt, dass ein Revisionsrekurs zulässig ist. Mit dem zweiten B wurde der Rekurs der Sicherungsgegnerin "abgewiesen" und gem § 496 ZPO die Zulässigkeit eines Rechtsmittels verneint.
Die Sicherungsgegnerin erhob gegen beide Rekursentscheidungen zwei getrennte Revisionsrekurse, die der OGH zwar als zulässig, für sachlich aber nicht berechtigt erachtete.
Das OG hat aus nicht nachvollziehbaren und in keiner Weise begründeten Erwägungen sowie entgegen der ständigen Praxis über die Rekurse der Sicherungswerberin und der Sicherungsgegnerin, welche beide gegen ein und denselben B des LG gerichtet waren, in zwei getrennten E entschieden und damit gegen den Grundsatz der Einheit des Rekursverfahrens in Bezug auf mehrere von verschiedenen Parteien gegen dieselbe E erhobene Rechtsmittel verstossen.
Gerade einem solchen Verstoss sollte, das sei nur am Rande bemerkt, die Bestimmung des Art 26 GOG LGBl 1970/3 (vgl § 179 öGeo) vorbeugen, wonach Rechtsmittelakten nach Ablauf der allen Beteiligten offenstehenden Fristen vorzulegen sind.
Der vom Rekursgericht begangene Verfahrensverstoss würde an und für sich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Bezug auf jede der beiden Rekursentscheidungen begründen, zumal darin jeweils auf den Rekurs der Gegenseite nicht Bedacht genommen wurde (vgl SZ 23/143; Fasching Komm IV 33, 301; vgl auch § 465 Abs 1 Z 1 ZPO).
Eine derartige Mängelrüge wurde allerdings von keiner Partei auch nur sinngemäss erhoben, so dass eine Aufhebung der Rekursentscheidungen nicht in Betracht kommt.
Allerdings kann die unzulässige Trennung des Streitgegenstandes in zwei Teilentscheidungen (vom gleichen Tag) durch das Rekursgericht nach Meinung des Senats analog der zum Vergreifen in der Entscheidungsform durch das Gericht entwickelten Rechtsprechung und Lehre die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nicht tangieren. Diese Zulässigkeit hängt nicht von den formal verfehlten und getrennten Rekursentscheidungen, sondern nur davon ab, wie das Rekursgericht richtigerweise hätte entscheiden müssen, hier also mit einem einheitlichen über die Rekurse sowohl der Sicherungswerberin als auch der Sicherungsgegnerin absprechenden Beschluss. Es erschiene dem Senat unvertretbar, dass einer Partei die Anfechtbarkeit einer E nur deshalb entzogen wird, weil das Gericht diese E gesetzwidrig in zwei gesonderte Teilbeschlüsse aufspaltete (vgl Kodek in Rechberger2 Rz 6 vor § 461; 6 Ob 325/66; 15 Os 173/95).
Die Zulässigkeit der Revisionsrekurse ist also am Kriterium einer prozessordnungsgemässen Vorgangsweise des Rekursgerichtes zu messen und hängt davon ab, ob eine einheitliche Rekursentscheidung gem § 496 ZPO (§ 528 öZPO) anfechtbar gewesen wäre.
Die Rekursentscheidung, mit der der Auftrag an die Sicherungswerberin zum Erlag einer Sicherheitsleistung in Wegfall gekommen ist, wäre keine den erstinstanzlichen B bestätigende E im Sinn des § 496 ZPO gewesen. Die Auferlegung einer Sicherheit und das Sicherungsbot selbst können nämlich nicht losgelöst voneinander betrachtet werden, weil sich ja beispielsweise die Frage der Kaution dann erübrigen würde, wenn der Sicherungsantrag dem Grunde nach nicht berechtigt wäre. Damit stünden in einer "hypothetisch prozessordnungsgemässen Rekursentscheidung" der bestätigende und der abändernde Teil in einem so engen und unlösbaren Sachzusammenhang, dass die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Es ist deshalb die Disformität der E erster und zweiter Instanz zu unterstellen und iS der ständigen österreichischen Rechtsprechung die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses zu unterstellen (vgl RIS-Justiz RS 0005505; SZ 49/70; ÖBl 1967, 72; 1966, 86; 1975, 57; 1971, 156; 1976, 101 uva).
Da beide Rekursentscheidungen damit in Wahrheit eine Einheit darstellen, sind auch die jeweiligen Rechtsmittelschriftsätze der Parteien als eine einzige und einheitliche Prozesshandlung zu behandeln. Nur damit ist auch eine innere Einheitlichkeit der dem OGH obliegenden E gewährleistet.
Der bzw die Revisionsrekurse sind iS dieser Ausführungen entgegen der nicht bindenden Rechtsmittelbelehrung des Rekursgerichtes damit als zulässig zu behandeln.
Anders als das LG hat das Rekursgericht den zu sicherenden Anspruch der Sicherungswerberin für vollständig bescheinigt erachtet, woran der OGH als reine Rechtsinstanz gebunden ist. Damit fehlt es von vorneherein an den Voraussetzungen für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Art 283 Abs 1 EO.
Eine solche Kaution kommt aber auch nach dem Abs 2 dieser Gesetzesstelle hier nicht in Betracht. Auch bei ausreichender Bescheinigung des Anspruches kann das Gericht die Bewilligung der EV von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn durch die EV nach den Umständen des Falles Bedenken wegen tiefgreifender Eingriffe in die Interessen des Antragsgegners erweckt werden. Durch die Sicherheitsleistung wird in solchen Fällen die nötige Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Antragstellers und dem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen und ein entsprechender Ausgleich erwirkt. Hingegen ist eine Sicherheit dann nicht aufzutragen, wenn Umstände, aus denen sich ein so schwerwiegender Eingriff erschliessen liesse, vom Antragsgegner weder behauptet noch bescheinigt wurden noch sonst im Verfahren hervorgekommen sind (MGA EO 13. Auflg. E 10 und 17 zu § 390).
Nun ist der Sicherungsgegnerin durchaus zuzugeben, dass die Blockierung von Vermögenswerten bis zur Höhe von CHF 6 Mio einen beträchtlichen Eingriff in ihre Rechtsposition darstellt. Dem steht aber andererseits entgegen, dass das Gesamtvermögen der Sicherungsgegnerin sowie deren Zweck und Begünstigte im Dunkeln blieben und diese Umstände auch im Revisionsrekurs in keiner Weise aufgehellt werden. Überhaupt bringt die Sicherungsgegnerin keine konkreten Tatsachen vor geschweige bescheinigt diese, woraus ein erheblicher Eingriff in ihre geschäftlichen oder wirtschaftlichen Dispositionen abgeleitet werden könnte. Welche Bedeutung das unter Punkt 3 wiedergegebene Vorbringen für die Interessenabwägung nach Art 283 Abs 2 EO haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal es sich allesamt um Umstände handelt, die auf Seite der Sicherungswerberin liegen, welche die Kaution ja beantragt hat. Schlussendlich muss hier die Interessenlage der Sicherungswerberin den Ausschlag geben, die sich nach der Aktenlage und den Verfahrensergebnissen in einer finanziellen Notsituation befindet und nicht in der Lage ist, überhaupt eine Kaution aufzubringen. Eine - wie hier - nach der Bescheinigungslage berechtigte EV soll und kann durch die Auferlegung einer Sicherheit nicht verhindert werden. Darauf liefe aber die Festsetzung einer Kaution auch nur in geringer Höhe im Hinblick auf die völlige Mittellosigkeit der Sicherungswerberin hinaus. Ob diese von der Sicherungsgegnerin und/oder ihrem Sohn N herbeigeführt wurde, ist in diesem Zusammenhang belanglos (vgl König, Einstweilige Verfügung2 Rz 2/192; ÖBl 2000, 115 f; 4 Ob 1090/95).