5 CG.2003.293
Das Kranken(tag)geld ist bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % entsprechend zu kürzen. Die Höchstbezugsdauer von 720 Tagen erfährt dadurch keine Verlängerung.
Ob ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens zu ermitteln. Hiefür gilt die Vertrauenstheorie, wonach es entscheidend darauf ankommt, welchen Eindruck ein Erklärungsempfänger aus einer ihm gegenüber abgegebenen Erklärung bzw gesetzten Verhalten haben muss.
Das Abtretungsverbot des Art 26 KVG hinsichtlich des Krankengeldes dient auch nach Ansicht des OGH allein dazu, den Zweck des Krankengeldes nicht zu vereiteln und sicherzustellen, dass der Lebensunterhalt des Versicherten gewährleistet ist. Demnach können zur Sicherstellung der vom Versicherten im Rahmen der Sozialhilfe bezogenen Unterhaltsleistungen Krankengeldtaggeldansprüche an das Amt für Soziale Dienste rechtswirksam zediert werden.
Private Krankenversicherungsgesellschaften sind, soweit sie die obligatorische Krankenversicherung übernehmen, als Hoheitsträger tätig. Ihre Aufgabe ist es, die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch des Versicherten nach Massgabe des Gesetzes umfassend zu überprüfen. Auch den Versicherten trifft im Zusammenhang damit eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Bei behaupteter Arbeitsunfähigkeit ist es das Recht und die Pflicht der Krankenkasse, den Sachverhalt abzuklären und darüber zu befinden, ob im Einzelfall die vorgelegten Atteste hinreichend sind, ob eine ergänzende Untersuchung anzuordnen oder aber allenfalls ein medizinisches Gutachten einzuholen ist.
Das Krankenversicherungsgesetz sieht im Leistungsrecht keine Bestimmung vor, die dem Krankenversicherungsträger zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Damit ist ein solcher Anspruch des Versicherten - von krassen Ausnahmefällen abgesehen - nicht gegeben.
1. Aufgrund des Antrages des Klägers vom 24.07.1998, der zu diesem Zeitpunkt noch in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Schaan stand, schloss die im Fürstentum Liechtenstein als Krankenkasse anerkannte Beklagte mit dem Kläger - mit Versicherungsbeginn ab 01.07.1998 - einen sogenannten obligatorischen Krankenpflegeversicherungsvertrag nach dem liechtensteinischen Gesetz über die Krankenversicherung (KVG; LGBl 1971/50) sowie diverse im Revisionsverfahren nicht mehr streitgegenständliche Zusatzverträge.
Der Kläger war - nach den Feststellungen der Vorinstanzen - in der Zeit vom 21.10.1998 bis 19.02.1999, vom 30.07. bis 13.08.1999 sowie vom 15.10. bis 18.09.2001 arbeitsunfähig. Die Beklagte leistete aus Anlass dieser Versicherungsfälle in Form von Schecks und Banküberweisungen Kranken(tag)gelder (pro Tag CHF 250.-) in Höhe von insgesamt CHF 188 030.-. Darin enthalten ist eine Überweisung von CHF 137 420.85 an das Amt für Soziale Dienste, Schaan, dem der Kläger, der von dort Sozialhilfeleistungen in Höhe von CHF 33 197.95 bezogen hat, seine Ansprüche aus dem gegenständlichen Versicherungsvertrag am 06.10.2000 abgetreten hatte. Mit Schreiben vom 14.01.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund der Ausschöpfung der Bezugsdauer per 18.09.2001 (720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen) gem Art 14 Abs 1 KVG seine Mitgliedschaft in der Taggeldversicherung erloschen sei.
2. Mit der vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern an das LG überwiesenen Klage begehrte der Kläger nach Klagseinschränkung ua die Zahlung der seiner Ansicht nach noch ausständigen Krankentaggelder in Höhe von insgesamt CHF 80 438.54 samt 12% Verzugszinsen seit 12.02.2002 und stellte ein den Zeitraum vom 30.07.1999 bis 18.09.2001 umfassendes näher aufgeschlüsseltes Verzugszinsenbegehren von 12 % für die in diesem Zeitraum seiner Ansicht nach fällig gewordenen Taggelder.
Nach einem überaus aufwändig geführten Verfahren wies das Erstgericht mit seinem ebenso umfangreichen U vom 31.10.2005, 5 CG.2003.293-78, sowohl das Zahlungsbegehren als auch Verzugszinsenbegehren mit einer noch anzuführenden Einschränkung ab. Es ging in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, das dem Kläger gebührende Krankengeld auszurichten, auf Punkt und Beistrich nachgekommen sei. Allerdings sei das Verzugszinsenbegehren hinsichtlich eines Betrages von CHF 104 222.90 (CHF 137 420.85 abzüglich CHF 33 197.95), der aufgrund der gem Art 26 KVG nichtigen Abtretungserklärung des Klägers am 17.01.2001 von der Beklagten zunächst an das Amt für Soziale Dienste und erst am 11.02.2002 an den Kläger überwiesen worden sei, in Höhe von 5 % berechtigt. Dem Kläger stünden deshalb solche Verzugszinsen aus dem genannten Betrag aufgeteilt in 20 gleiche Monatsbeträge und gestaffelt für den Zeitraum vom 01.04.2000 bis 11.02.2002 zu.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen U vom 29.06.2002 gab das OG der Berufung des Klägers, mit der dieser den Zuspruch eines weiteren Betrages von CHF 20 400.- sA sowie weiterer 7 % Zinsen aus den staffelmässig angeführten Beträgen anstrebte, keine Folge.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene Revision des Klägers, der es mit einer Mängel- und Rechtsrüge insofern anzufechten erklärt, als seiner Berufung nicht Folge gegeben und das Klagebegehren hinsichtlich eines weiteren Betrages von CHF 16 000.- samt Zinsen abgewiesen worden sei. Die Revision mündet im primären Antrag auf Zuspruch weiterer CHF 16 000.- samt 12 % Zinsen aus den im Einzelnen angeführten Teilbeträgen hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.08.1999 bis 11.02.2002 und in eventu auf Zuspruch von 5 % Zinsen für die im Einzelnen aufgeschlüsselten Zeiten und Teilbeträge. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragte die Beklagte, dem Rechtsmittel kostenpflichtig keine Folge zu geben. Auf ihr Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
4. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes und des Umstandes, dass im Revisionsverfahren nur mehr einige Tatsachenbereiche und Rechtsfragen zu klären sind, beschränkt sich der Senat auf die Darlegung der strittigen Punkte und der darauf bezugnehmenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Urteilen sowie der Beschwerdepunkte in der Revision des Klägers.
5. Zum Begehren des Klägers auf Zahlung weiterer CHF 16 000.- sA:
Aus dem Zusammenhalt des Revisionsvorbringens ergibt sich, dass sich dieses Zahlungsbegehren aus insgesamt drei Positionen wie folgt zusammensetzt:
Zur Verfahrensrüge des Revisionswerbers:
5.1. Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass seinem Versicherungsvertrag die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten betreffend die Einzel- und Taggeldversicherung zugrundegelegt worden seien, welche ua einen Leistungsanspruch für das Taggeld für die Dauer von 730 Tagen (im Verlaufe von 900 aufeinanderfolgenden Tagen) vorsähen. Damit stehe dem Revisionswerber - gemeint offenbar ab dem 18.09.2001 - das Taggeld von CHF 250.- für 10 weitere Tage, somit insgesamt ein Betrag von CHF 2500.- sA zu.
Das Erstgericht gelangte in diesem Punkt zu der eingehend begründeten Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, von wem der Kläger die von ihm vorgelegten AVB erhalten habe, insbesondere, ob er diese AVB von einem Mitarbeiter, einem Büro oder sonstwie von der Beklagten erhalten habe und, wenn ja, ob dies unter Bezugnahme auf das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Versicherungsverhältnis geschehen sei. Der Kläger rügte diese Feststellung in seiner Berufung und legte unter dem Berufungsgrund "neues Vorbringen" sein Schreiben vom 31.07.1998 vor, mit dem er die Beklagte aufgefordert habe, ihm die AVB bezüglich seines Versicherungsvertrages auszuhändigen. Hiezu habe er in der Berufungsschrift auch seine Parteienvernehmung angeboten. Das Berufungsgericht habe die begehrte Feststellung nicht getroffen und hinsichtlich des neu vorgelegten Schreibens ausgeführt, es hege Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde. Durch die Nichteinvernahme des Klägers bei der Berufungsverhandlung sei das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben, zumal das Beweisthema wesentlich gewesen sei und es der Beklagten freigestanden wäre, mit dem Kläger eine diesen begünstigende und vom KVG abweichende Vereinbarung zu treffen.
Die Mängelrüge geht fehl und stellt nur einen unzulässigen Versuch des Klägers dar, die nicht revisiblen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Das Berufungsgericht befasste sich eingehend mit der Beweisrüge des Klägers und dem von ihm vorgelegten Schreiben vom 31.07.1998 und begründete einleuchtend seine Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde ua wie folgt:
Bei seiner Einvernahme bei der Streitverhandlung am 05.07.2002 habe der Kläger von diesem Schreiben nichts erwähnt. Er habe angegeben, sich telefonisch bei der Beklagten in Schaan gemeldet und ungefähr wörtlich gesagt zu haben: "Ich bin neu bei ihrer Versicherung angemeldet und möchte wissen, was der Inhalt des Versicherungsvertrages ist." Das Schreiben vom 31.07.1998 habe der Kläger mit keinem Wort erwähnt, obwohl es naheliegend gewesen wäre, dieses Schreiben vorzulegen, anstatt auf ein angebliches Telefongespräch zu verweisen. Die Beklagte bestreite, das Schreiben vom 3107.1998 erhalten zu haben und ebenso, dem Kläger die von diesem vorgelegten AVB zugesandt zu haben.
Die Streichung der "Beitrittserklärung" auf der letzten Seite des Versicherungsantrages vom 22.07.1998, auf die der Kläger in seinen Berufungsausführungen Bezug nehme, könne zwanglos dadurch erklärt werden, dass es in Liechtenstein damals keine AVB für die obligatorische Krankenversicherung gegeben habe. Die vom Kläger vorgelegten AVB bezögen sich nicht auf die obligatorische Krankenversicherung, sondern auf eine private Einzel-Taggeldversicherung nach Schweizer Recht, was sich aus Punkt 1.3 der Bedingungen ergebe. Dort werde bestimmt, dass hilfsweise das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 02.04.1908 (WG) heranzuziehen sei und nicht das KVG. Bei dieser Beweislage bestünden von Seiten des Berufungsgerichtes keine Bedenken gegen die bekämpfte Negativfeststellung.
Das Berufungsgericht hat sich damit ausführlich und überzeugend mit allen Verfahrensergebnissen zu der hier strittigen Frage und die Beweisrüge sowie die vorgelegte Urkunde, deren Absendung an die Beklagte im Übrigen in keiner Weise bescheinigt wurde, auseinandergesetzt. Zu einer ergänzenden PV des bei der Streitverhandlung am 07.05.2005 ausführlich vernommenen Klägers war das Berufungsgericht nicht verhalten. Vielmehr gehört die Frage, ob zu einem Beweisthema ausser den vorliegenden noch andere Kontrollbeweise aufzunehmen sind bzw ob eine Beweiswiederholung stattzufinden hat, in das Gebiet der irrevisiblen und vom OGH nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (vgl 10 ObS 352/00p mwN).
Davon abgesehen tritt der Senat den Erwägungen der Vorinstanzen vollinhaltlich bei und wiederholt, dass die AVB die ("freiwillige") Einzel-Taggeldversicherung nach Schweizerischem Versicherungsrecht betreffen, während zwischen den Streitteilen ausdrücklich nur die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Massgabe ua des Art 14 KVG, der eine Höchstleistungsfrist von 720 Tagen normiert, vereinbart wurde.
5.2. Der Kläger vertritt den Standpunkt, er sei entgegen den Feststellungen des Erstgerichtes in der Zeit vom 05.05.2000 bis 21.06.2000 nicht zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Ein Zeitraum von 48 Tagen sei deshalb aus der Höchstbezugsdauer auszuscheiden und würde sich der Anspruch des Klägers auf das Taggeld um diese Tage verlängern, woraus ein Krankengeldanspruch von CHF 12 000.- (48 x CHF 250.-) resultiere. Darauf lasse sich der Kläger allerdings "das zu Unrecht" ausbezahlte Krankengeld (48 x CHF 125.-) von insgesamt CHF 6000.- anrechnen, sodass aus diesem Titel noch ein restlicher Anspruch des Klägers von CHF 6000- sA resultiere.
Das Berufungsgericht habe die Feststellung der hälftigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 05.05. bis 21.06.2000 unter Hinweis auf das von der Beklagten mit der Berufungsbeantwortung vorgelegte ärztliche Zeugnis der Sozialpsychologischen Beratungsstelle vom 29.06.2000 übernommen und den Hinweis des Klägers bei der Berufungsverhandlung übergangen, diesem Zeugnis komme kein Beweiswert zu, zumal es im Widerspruch zum Attest Dris Nänni stehe. Letzterer habe am 22.10.2001 für die Zeit ab 22.06.2001 wiederum eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers attestiert.
Auch hier handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge und kann hiezu auf das Vorgesagte verwiesen werden. Der Kläger übersieht im Übrigen, dass er selbst es war, der das von ihm nunmehr bestrittene Attest der Sozialpsychologischen Beratungsstelle vom 29.06.2000, welches seine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 05.05.2000 bestätigt, mit Schreiben vom 30.06.2000 bei der Beklagten einreichte und darauf seinen Krankengeldanspruch für diesen Zeitraum stützte.
Die nunmehrige Verfahrensrüge ist schon aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar. Die Vorgangsweise, ein ärztliches Attest beim Krankenversicherer einzureichen und nach dessen Anerkennung und Auszahlung der daraus resultierenden Krankengelder die Richtigkeit dieses Attests zu bestreiten, stellt einen Rechtsmissbrauch dar, der nicht geschützt werden kann (vgl LES 2003, 48; LES 1994, 27).
5.3. Die dritte Position des Zahlungsbegehrens beträgt CHF 7500.- sA und resultiert aus der Behauptung des Klägers hinsichtlich eines konstitutiven Anerkenntnisses weiterer Krankengeldansprüche über den 18.09.2000 hinaus mit Schreiben der Beklagten vom 28.11.2001. Der Kläger vertritt den Standpunkt, dass die Beklagte mit diesem Schreiben den unbefristeten Bezug weiterer Krankengelder bis zur Invalidisierung des Klägers anerkannt habe. Aus diesem Titel machte der Kläger vorläufig jedoch nur das Krankengeld für einen weiteren Monat (30 Tage à CHF 250.-), sohin CHF 7500.- sA geltend. Die diesbezüglichen Rügen finden sich in der Rechtsrüge der Revision, auf die somit bei deren Erörterung einzugehen ist.
Zur Rechtsrüge des Revisionswerbers:
6. Das Erstgericht stellte für die Zeit vom 05.05. bis 21.06.2000 sohin für die Dauer von 48 Tagen eine Arbeits-Unfähigkeit des Klägers im Ausmass von 50 % fest, für die der Kläger ein Krankengeld von CHF 6000.- (48 x CHF 125.-) ausbezahlt erhielt. Es rechnete diese 48 Tage ungeachtet der Auszahlung nur des halben Taggeldes in voller Länge in die Höchstbezugsdauer von 720 Tagen ein.
Dagegen wendete sich der Kläger in seiner Berufung und vertrat (und vertritt weiterhin) den Standpunkt, dass die "20-Tagefrist" gem Art 14 KVG im Falle einer nur 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit und der Auszahlung nur des halben Krankengeldes aliquot, sohin vorliegend um 24 Tage verlängert werde.
Das Berufungsgericht teilte diese Ansicht nicht. Nach wörtlicher Wiedergabe der Bestimmungen des Art 72 Abs 4 und Abs 5 ch KVG führte es unter Hinweis auf die oberstgerichtlichen E BGE 125 V 106 und BGE 127 V 88) aus, dass auch nach Schweizerischen Recht eine Verlängerung der Frist von 720 Tagen nur im Falle einer sogenannten Überentschädigung und nicht bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in Betracht komme. Das KVG enthalte in Art 14 Abs 3 nur eine Bestimmung über die Kürzung des Krankengeldes bei bloss teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Von einer Verlängerung der 720-Tagefrist sei im Gesetz keine Rede. Warum darin eine besondere Unbilligkeit gelegen sei, wie der Kläger in der Berufung ausführe, wenn der Versicherte während der gesamten Dauer der Taggeldzahlungen zu 50 % arbeitsunfähig, zu 50 % aber arbeitsfähig sei und deshalb nur 50 % des Krankengeldes beziehe, sei für das OG nicht nachvollziehbar.
Der Kläger tritt dieser Rechtsansicht entgegen. Nicht nur eine Überentschädigung, sondern auch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit führe nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Höchstgerichtes zu einer Verlängerung des Taggeldanspruches (BGE 98 V 81). Demnach könne die Zeit vom 05.05. bis 21.06.2000 (48 Tage), in der der Kläger nur zur Hälfte arbeitsunfähig gewesen sei, auch nur zur Hälfte, sohin im Ausmass von 24 Tagen bei der Berechnung der 720-Tagefrist berücksichtigt werden, was aus den schon genannten Gründen zu einem weiteren Anspruch von CHF 6000.- sA führe.
Der OGH pflichtet vollinhaltlich der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes bei.
Massgebend sind hier allein die Bestimmungen des KVG, insbesondere des Art 14, die teilweise auf Vorbildregelungen des Schweizerischen Krankenversicherungsrechtes auch in seiner altrechtlichen Fassung beruhen und eine Taggeldversicherung (keine Summenversicherung) nach berechtigten Taggeldsätzen zum Inhalt haben, welche während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen auszubezahlen sind. Die von der Beklagten im Versicherungsvertrag zugesagten Leistungen haben sich auch nach Punkt III. Punkt 9 des Reglementes ausschliesslich nach dem liechtensteinischen Krankenversicherungsrecht zu richten. Nirgendwo sieht das KVG eine Verlängerung der Bezugsdauer bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit vor. Gemäss Art 14 Abs 3 S 2 ist das Krankengeld bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % entsprechend zu kürzen. Zudem wird das Krankengeld ab dem Bezug einer Invalidenrente um den Differenzbetrag zwischen 80 % des dem Versicherten entgehenden Lohnes und der Rente herabgesetzt (Art 14 Abs 4 KVG). Die Bezugsdauer endet auch in diesem Fall mit dem 720. Tag.
Die in der Revision zitierte E vom 18.06.1972 (BGE 98 V 88) erging noch unter dem Regime des altrechtlichen Art 12bis ch KUVG, welcher insbesondere in seinen Abs 1 und 3 ua den Taggeldanspruch und die Höchstbezugsdauer bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit regelte. Aus Art 12bis Abs 3 ch KUVG aF, wonach das volle Krankengeld während 720 Tagen ausgerichtet werden müsse, schloss das eidgenössische Versicherungsgericht, dass ein gekürztes Krankengeld während einer entsprechend verlängerten Bezugsdauer, also ein um 50 % gekürztes Krankengeld während doppelt so langer Dauer, sohin während 1440 Tagen auszurichten sei.
Eben diese Schlussfolgerung verbietet sich für den Art 14 KVG (vgl auch Art A4 KW LGBl 2000/74), der eine mit Art 12bis Abs 3 KUVG alt vergleichbare Bestimmung nicht kennt. Vielmehr sieht der Art 14 KVG in seinem Abs 1 auch für das bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit zu kürzende Krankengeld ohne Einschränkung eine Höchstbezugsdauer von 720 Tagen vor.
In der Tat erkannte auch der Schweizerische Gesetzgeber die seinerzeit im Jahr 1911 geschaffene sogenannte "Äquivalenzregelung" bzw den zitierten Artikel als nicht sachgerecht. Am 01.01.2003 bzw am 01.01.1996 traten das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) sowie das neue KVG in Kraft, mit dem auch zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert wurden. Insbesondere der Art 72 ch KVG neu regelt in seinem Abs 2 die Entstehung des Taggeldanspruches, in Abs 3 dessen Dauer und sieht in Abs 4 Bestimmungen über die Kürzung des Taggeldes bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit und schliesslich in Abs 5 bei "Überentschädigung" vor. Darauf beziehen sich die vom Berufungsgericht zitierten E BGE 125 V 106 und 127 V 98, wonach eben eine Verlängerung der Entschädigungsdauer nach neuem Recht ausschliesslich im Falle einer Überentschädigung bzw Überversicherung in Betracht kommt. Die nunmehrige Gesetzeslage in der Schweiz entspricht somit jener im Fürstentum Liechtenstein (vgl auch LES 1982, 72; Widmer, Die Sozialversicherung in der Schweiz5 [2005] S 158, 189, 192, 289, 296).
Der diesbezügliche Anspruch des Klägers ist sohin nicht begründet.
Damit muss auf den Einwand der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung, sie habe - unter Einschluss ihrer Krankengeldleistungen auch vom 21.10.1998 bis 14.02.1999 (117 Tage) - nicht nur während der Dauer von 720 Tagen, sondern sogar für einen Zeitraum von 837 Tagen (720 + 117) Leistungen erbracht, nicht näher eingegangen werden. Ihm ist allerdings entgegen zu halten, dass die zusätzlich ins Treffen geführten Krankengeldleistungen ausserhalb der Berechnungsperiode von 900 aufeinanderfolgenden Tagen liegen (Art 14 Abs 1 KVG).
7. Zu dem vom Kläger behaupteten Anerkenntnis der Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2001 hinsichtlich der Fortzahlung des Krankengeldes über den 18.09.2001 hinaus:
Mit diesem vom Erstgericht im Zusammenhang mit der umfangreichen Korrespondenz mit den Streitteilen im Wortlaut festgestellten Schreiben bezog sich die Beklagte auf die Anmeldung einer Rente bei der Liechtensteinischen Invalidenversicherung durch den Kläger und hielt vor allem fest, dass sie das versicherte Taggeld "entsprechend der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen" weiterhin vergüten werde. Voraussetzung hiefür sei jedoch das Vorliegen von Originalzeugnissen mit definitiven Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit.
Das Erstgericht verneinte ein darin gelegenes konstitutives Anerkenntnis.
Das Berufungsgericht pflichtete dieser Rechtsansicht bei, zumal die Beklagte die Zusage der Fortsetzung des Krankengeldes auf das Ausmass des nach den gesetzlichen bzw reglementarischen Bestimmungen Gebührenden eingeschränkt habe. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Sozialversicherungsträger hoheitliche Gewalt ausübe und daher die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit zu wahren habe. Freiwillige Leistungen seien nur im Rahmen der Privatversicherung gestattet, welche hier nicht vorliege.
Der Kläger tritt in seiner Revision allein dem letzteren Argument entgegen und meint, die Beklagte sei im Rahmen der Privatautonomie durchaus berechtigt, vom KVG abweichende, für den Kläger günstigere Bestimmungen zu vereinbaren und insbesondere auch ein konstitutives Anerkenntnis betreffend ihre Verpflichtung zur Zahlung eines Krankengeldes über einen längeren Zeitraum als im KVG vorgesehen abzugeben.
Allein auf diese Frage kommt es hier nicht entscheidend an.
Ein konstitutives Anerkenntnis iS der §§ 1375 f ABGB (§§ 1375 f öABGB) ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das mit dem Vergleich iS der §§ 1380 f ABGB (= öABGB) nahe verwandt ist. Es liegt vor, wenn ein Gläubiger ernstlich eine Forderung behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestand durch sein Anerkenntnis wie bei einem Vergleich bzw die entstandene Unsicherheit durch die Erklärung beseitigt, die Verpflichtung auch für den Fall, dass sie bisher nicht bestanden habe, zu begründen. Das konstitutive Anerkenntnis schafft unabhängig vom bestehenden, in der Vergangenheit liegenden Rechtsgrund eine neue selbständige Verpflichtung. Ob ein deklaratives oder ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Auch für das Anerkenntnis gilt die Vertrauenstheorie. Es kommt damit nicht auf die wahre Absicht des Erklärenden, sondern darauf an, welchen Eindruck der andere aus diesem Verhalten bzw aus der Erklärung haben musste (Dittrich/Tades, ABGB36 [2003] § 1375 E 6, 6b, 8, 9, 13, 15).
Im Lichte dieser Kriterien stellt das Schreiben der Beklagten vom 28.11.2001 kein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten ihrer Verpflichtung dar, das Krankengeld unabhängig von der Dauer des gesetzlichen Höchstbezuges bis zur E über die vom Kläger beantragte IV-Rente zu bezahlen. Die Höchstbezugsdauer des Krankengeldes wurde bis zum Schreiben vom 28.11.2001 auch vom Kläger nie thematisiert und waren die Taggeldleistungen vom 13.01.2000 bis zum 18.09.2001 in Höhe von CHF 137 420.85, welche feststellungsgemäss am 17.01.2002 an das Amt für Soziale Dienste überwiesen wurden, zum Zeitpunkt des Schreibens vom 28.11.2001 noch nicht geprüft und bezahlt. Zu Recht wiesen die Vorinstanzen auch darauf hin, dass allein der Hinweis der Beklagten auf die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen die vom Kläger aus dem vermeintlichen Anerkennungsschreiben gezogenen Schlüsse verbieten.
8. Zur Forderung des Klägers auf Verzugszinsen:
Der Kläger, der die anfänglichen Taggeldzahlungen der Beklagten mit den ihm vermeintlich zustehenden Verzugszinsen aufrechnete (woraus auch im Wesentlichen die zur Gänze abgewiesene Leistungsklage von CHF 80 438.54 resultierte), stützt seine Verzugszinsenforderung auf die Behauptung, die Beklagte habe sich von Beginn an schuldhaft in Zahlungsverzug befunden und sei der Kläger gezwungen gewesen, ab Dezember 1999 mit 12 % pa zu verzinsende Darlehen zur Finanzierung seines Lebensbedarfes aufzunehmen.
Das Erstgericht stellte in seinem U die einzelnen Perioden der Arbeitsunfähigkeit des Klägers und die von der Beklagten hierauf geleisteten Zahlungen fest und traf zur Frage, ob der Kläger zu verzinsende Darlehen aufgenommen hatte, eine ausführlich begründete Negativfeststellung. Im Übrigen habe sich die Beklagte mit der Zahlung der Taggelder auch nicht im Verzug befunden.
Der erstinstanzliche Zuspruch von 5 % Zinsen aus 20 gleichen Teilbeträgen von CHF 104 222.90 (somit à CHF 5211.40) für den Zeitraum vom 01.04.2000 bis 11.02.2002 wurde, wie schon erwähnt, allein auf die Überlegung gestützt, der genannte Betrag sei von der Beklagten aufgrund einer gem Art 26 KVG nichtigen Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Amt für Soziale Dienste vom 06.10.2000 an das Amt überwiesen und von dort erst am 11.02.2002 an den Kläger weitergeleitet worden. Richtigerweise wären dem Kläger diese Teilbeträge schon ab 01.04.2000 zugestanden.
Dieser Zinsenzuspruch an den Kläger wurde von der Beklagten nicht bekämpft.
Aufgrund der Berufung allein des Klägers befasste sich das OG ausführlich mit der Beweisrüge des Klägers gegen die Negativfeststellungen betreffend die Inanspruchnahme eines Kredits ua bei einer Stiftung, deren Begünstigter der Kläger war, und erachtete diese mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, für nicht begründet. Die Aufnahme der in der Berufung ua zur Darlehensaufnahme des Klägers neu vorgelegten Urkunden und der hiezu angebotenen drei Zeugen hielt das Berufungsgericht aus rechtlichen Überlegungen für entbehrlich.
Die Krankenversicherung sei nämlich dem öffentlichen Recht zugeordnet. Der Versicherer handle bei der Durchführung dieser Versicherung daher als Hoheitsträger und sei mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet. Verzugszinsen würden im Sozialversicherungsrecht nur geschuldet, wenn das Gesetz dies vorsehe. Dieser Grundsatz gelte auch in Liechtenstein, da das Schweizer Recht die Rezeptionsgrundlage des liechtensteinischen Sozialversicherungsrechtes bilde. Nur bei besonders krassen Verzögerungen würden nach der Schweizer Rechtsprechung Verzugszinsen zugesprochen. Die Wertungen, von denen die Schweizer Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine besonders krasse Verzögerung handle, ausgehe, hätten im Schweizer Recht ihren Niederschlag im ATSG und der hiezu ergangenen Verordnung gefunden. Nach Art 26 ATSG sei der Sozialversicherungsträger dann verzugszinsenpflichtig, wenn er für seine Leistungen mehr als 24 Monate im Verzug sei und der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei. Nach Art 7 Abs 1 der ATSV betrage der Zinssatz für die geschuldeten Verzugszinsen 5 %.
Diese Grundsätze seien nach Ansicht des Berufungsgerichtes sinngemäss auch im liechtensteinischen Rechtsbereich bei der Beurteilung der Frage anzuwenden, ob die Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung von Verzugszinsen wegen krasser Verzögerung seiner Leistungen gerechtfertigt sei. Vorliegend habe die Zahlungsverzögerung jedenfalls weniger als 24 Monate betragen und sei der Kläger seiner Mitwirkungspflicht keineswegs vollumfänglich nachgekommen, sondern habe seine Untersuchung auch durch den Vertrauensarzt immer wieder verzögert; dies einmal mit der Behauptung, er könne sich die Zugfahrkarte für die Fahrt zum Vertrauensarzt nicht leisten, dann wieder unter Hinweis auf Prüfungsvorbereitungen und schliesslich wegen angeblicher Befangenheit des Landesphysikus.
In Liechtenstein bestehe keine Gesetzesbestimmung, aus der sich eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Bezahlung von Verzugszinsen ergebe. Ein solcher Zuspruch könne daher nur auf den Grundsatz von Treu und Glauben gestützt werden, wobei die Wertungen des ATSG hilfsweise zur Lückenfüllung herangezogen werden könnten. Nach diesen Grundsätzen sei nicht einzusehen, warum die Beklagte verpflichtet sein solle, dem Kläger höhere als die gesetzlichen Verzugszinsen nach bürgerlichem Recht zu bezahlen, zumal der Kläger während des in Betracht kommenden Zeitraumes Sozialhilfe bezogen und damit über ausreichende Mittel verfügt habe, um seinen Lebensunterhalt, wenn auch nur im bescheidenen Ausmass, zu finanzieren.
Ein die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigender Schade werde nach bürgerlichem Recht (§ 1333 ABGB) auf den Titel des Schadenersatzes geschuldet, wenn der Gläubiger den Verzug, ein Verschulden des Schuldners und den Kausalzusammenhang zwischen der Kreditaufnahme und dem Zahlungsverzug nachweise.
Ein konkretes Vorbringen zur Frage des Verschuldens der Beklagten sei vom Kläger nicht erstattet worden. Ein objektiver Zahlungsverzug allein begründe noch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Zinsfuss übersteigende Verzugszinsen. Aus den getroffenen Feststellungen lasse sich ein Verschulden der Beklagten an der Verzögerung der Bezahlung des Krankengeldes nicht mit Sicherheit ableiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger, wie schon angeführt, die vertrauensärztliche Untersuchung immer wieder hinausgezögert habe, sodass sie erst am 18.07.2001 stattfinden habe können. Auch nach dieser Untersuchung sei der Kläger nicht bereit gewesen, seine behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, sondern habe darauf bestanden, diese Ärzte selbst mit der Übersendung der Berichte an den Vertrauensarzt zu beauftragen. Deshalb habe der Vertrauensarzt Dr B die Beklagte um Geduld gebeten, weil sich die Berichterstattung bis Ende August hinauszögern werde. Wann der Bericht dieses Vertrauensarztes an die Beklagte endgültig erfolgt sei, ergebe sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht; diesbezüglich werde auch von Seiten des Klägers nichts Konkretes vorgebracht. Zur Bezahlung des Krankengeldes sei die Beklagte erst dann verpflichtet gewesen, als alle hiefür erforderlichen Abklärungen getroffen worden seien. Wann dies der Fall gewesen sei, stehe nicht fest. Die Fälligkeit der rückständigen Krankengeldzahlungen sei jedenfalls frühestens dann eingetreten, als der Vertrauensarzt seinen Bericht an die Beklagte übersandt habe. Vorher habe keine Verpflichtung zur Zahlung des Krankengeldes an den Kläger bestanden. Berücksichtige man, dass die Beklagte das ausständige Krankengeld im Jänner 2002 entsprechend der (wenn auch nichtigen) Abtretungserklärung des Klägers an das Amt für Soziale Dienste überwiesen habe, beschränke sich der Verzug der Beklagten auf wenige Monate, zumal eine gewisse Zeit zur administrativen Erledigung des Leistungsanspruches des Klägers zugestanden werden müsse. Bei diesen Verfahrensergebnissen halte das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten zumindest nicht für ausreichend bewiesen.
Gegen diese Darlegungen wendet sich der Revisionswerber zusammengefasst mit der Behauptung, das Krankengeld hätte seiner Funktion und gem Art 25 Abs 3 KVG (... das Krankengeld ist von der Kasse mindestens einmal pro Monat auszuzahlen ...) jeweils am Ende eines Monats ausgerichtet werden sollen. Wenn man die Beilage 1 und die dort vorgenommene willkürliche Einteilung der Krankenperioden nachvollziehbar nach Monaten aufgliedere, ergebe sich, dass die Zahlungen meist mit zumindest zweimonatiger Verzögerung ausgerichtet worden seien. Aus diesem - freilich wiederum nicht hinreichend konkreten - Vorbringen leitet der Revisionswerber die im Rechtsmittel detailliert angeführten Zinsenforderungen für die einzelnen Perioden seiner Arbeitsunfähigkeit beginnend vom 30.07.1999 bis 18.09.2001 und das jeweilige Zinsenbegehren von 12 % bzw in eventu 5 % für die Zinsenbetreffnisse vom 01.08.1999 bis 11.02.2002 ab.
Zu Unrecht, so meint der Revisionswerber, habe das Berufungsgericht die Verzugszinsenpflicht der Beklagten über das gesetzliche Ausmass hinaus verneint. Entgegen der Auffassung, der Kläger habe ein konkretes Vorbringen zur Frage des Verschuldens der Beklagten unterlassen, trete hinsichtlich des Verschuldens an der Verzögerung der Zahlungen eine Beweislastumkehr und damit die Beweislast der Beklagten als Schuldnerin ein. Die Beklagte habe ihr Nichtverschulden an den verzögerten Taggeldzahlungen nicht nachweisen können, weshalb sie zur Zahlung der begehrten Verzugszinsen verpflichtet sei. Im Übrigen fänden die Ausführungen des Berufungsgerichtes keine Deckung in den Feststellungen des Erstgerichtes und hätte das Berufungsgericht die vom Kläger angebotenen Beweise aufnehmen müssen, was ausdrücklich auch als Feststellungsmangel und hilfsweise als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt werde.
Der Revisionswerber verkennt auch zu dieser Frage die Sach- und Rechtslage:
Zu allererst gilt es festzuhalten, dass der Senat die Auffassung des Erstgerichtes, dem aufgrund der Nichtigkeit der Abtretungserklärung vom 06.10.2000 gem Art 26 KVG Verzugszinsen aus insgesamt CHF 104 222.90, nicht zu teilen vermag. Wohl ordnet die zitierte Gesetzesstelle an, dass die Ansprüche auf Versicherungsleistungen unabtretbar, unvollstreckbar und der Zwangsvollstreckung entzogen seien und jede Abtretung nichtig sei. Gleich wie der VGH des Fürstentum Liechtenstein (in seinem U vom 22.06.2006, VGH 2005/82) vertritt der Senat den Standpunkt, dass ua auch das Abtretungsverbot in Art 26 KVG allein dazu dient, den Zweck der Krankenkassenleistungen im Allgemeinen und des Krankengeldes im Besonderen nicht zu vereiteln sowie sicherzustellen, dass der Lebensunterhalt des Versicherten gewährleistet ist. Durch das Abtretungs- und Verpfändungsverbot des Art 26 KVG wird der Versicherte gewissermassen vor sich selbst und dahin geschützt, dass seine Krankentaggelder nicht an irgendwelche Dritte, denen er aus irgendwelchen Gründen etwas schuldet, abtritt oder verpfändet. Anders verhält es sich freilich mit der Abtretung solcher Ansprüche wie hier an das Amt für Soziale Dienste, welches dem arbeitsunfähigen Versicherten bei Nichtauszahlung der aus der Krankenversicherung resultierenden Taggelder aus welchen Gründen immer die Sozialhilfe im Umfange des Existenzminimums gewährt. In diesem Fall und Umfang verliert das Abtretungs- und Verpfändungsverbot des Art 26 KVG seinen Zweck, den Versicherten vor sich selbst bzw vor dem "Schuldenmachen" zu schützen. Vielmehr schützt gerade die Zulässigkeit einer Forderungsabtretung an das Amt für Soziale Dienste den Versicherten dahin, dass ihm dadurch das Existenzminimum gesichert wird. Das Abtretungsverbot des Art 26 KVG ist somit nach Ansicht auch des OGH dahin teleologisch zu reduzieren, dass eine Abtretung der Krankentaggeldansprüche an das Amt für Soziale Dienste zulässig ist.
Da, wie schon ausgeführt, der Zinsenzuspruch an den Kläger durch das Erstgericht von der Beklagten nicht angefochten wurde, kann es mit diesen Feststellungen sein Bewenden haben.
Im Übrigen ist der Revision zu erwidern:
Das Gesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt nach schweizerischem Vorbild die obligatorische Versicherung sowie allenfalls auch die freiwillige Versicherung durch Leistungen, die über den Rahmen der Pflichtversicherung hinausgehen. Die Krankengeldversicherung ist für jene Arbeitnehmer obligatorisch, die älter als 15 Jahre sind und die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind, und zwar bis zum Zeitpunkt des Bezuges einer ganzen Altersrente der Alten- und Hinterlassenenversicherung (Art 7, 8 KVG). Die Krankenversicherung wird durch die von der Regierung anerkannten Krankenkassen und durch den liechtensteinischen Krankenkassenverband durchgeführt (Art 1 KVG). Gleich wie in der Schweiz kann die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Versicherungsgesellschaften des privaten Rechts betrieben werden (Art 2, 3 KVG).
Zutreffend verwies das Berufungsgericht auf die Rechtsstellung der privaten Krankenversicherungsgesellschaften, die, soweit sie die obligatorische Krankenversicherung übernehmen, insoweit als Hoheitsträger tätig und mit hoheitlicher Gewalt ausgestattet sind. Ihre Funktion als Leistungserbringer erschöpft sich nicht darin, die vom Versicherten geforderten Krankengelder nach Anmeldung ohne Prüfung auszuzahlen. Vielmehr ist es Aufgabe der Gesellschaft, die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach Massgabe des Gesetzes umfassend zu prüfen (vgl Art 19, 20, 20a KVG).
Eine solche Überprüfungspflicht besteht insbesondere dann, wenn der Versicherte - wie hier der Kläger, dessen Arbeitsverhältnis kurz nach Versicherungsbeginn vom Arbeitgeber gekündigt wurde - Ansprüche bzw Taggelder für Zeiträume geltend macht, die über die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers hinausgehen (Art 14 Abs 5 KVG). Dem Versicherungsnehmer darf aus den Leistungen des KVG gem Art 17 KVG (vgl Art 26 Abs 1 ch KUVG) kein Gewinn erwachsen, der bei der Auszahlung von Taggeldern zB dann vorläge, wenn diese den Erwerbsausfall übersteigen. Beispielsweise betätigte sich der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge in Zeiten seiner gänzlichen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit nebenberuflich auch als Kunstfotograf, künstlerischer Berater sowie freiberuflicher Philosoph und erzielte daraus Nebenverdienste.
Auch den Versicherten trifft im Zusammenhang mit der Prüfung und Liquidierung seiner Ansprüche bei Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende Mitwirkungspflicht (vgl BGE 122 V 157). Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht muss ein Versicherter einerseits die von ihm beanspruchten Krankengelder durch die Vorlage ärztlicher Atteste betreffend seine Arbeitsunfähigkeit entsprechend begründen. Umgekehrt ist es das Recht und die Pflicht der Krankenkasse, den Sachverhalt abzuklären und, falls erforderlich, darüber zu befinden, ob im Einzelfall die vorgelegten Atteste hinreichend sind, ob eine ergänzende Untersuchung anzuordnen oder ob allenfalls ein förmliches medizinisches Gutachten einzuholen ist (vgl BGE 122 V 160).
Mit Recht verweist die Revisionsgegnerin also darauf, dass ihr eine gewisse Abklärungs- und Deliberationsfrist auch bei Auszahlung von Krankengeldern zuzubilligen ist, deren Dauer nicht zuletzt von der kooperativen Mitwirkung des Versicherten abhängt. Dieser Mitwirkungspflicht hat der Kläger aber mehrfach und über längere Zeiträume nicht entsprochen. Der Kläger erklärte sich zeitweise sogar gesundheitlich ausserstande, Einschreibebriefe entgegenzunehmen.
Krasse Verzögerungen bei der Auszahlung einzelner Taggelder wurden vom Kläger nicht konkret behauptet. Auch die in der Revision zitierte Bestimmung des Art 25 Abs 3 KVG, die nur - entsprechend der Einkommensersatz- und Unterhaltsfunktion des Taggeldes - eine gewisse Periodizität der Auszahlungen der Krankengelder normiert und die überdies das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Kasse betrifft, kann daran nichts ändern.
Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Behauptung des Revisionswerbers schon im Ansatz verfehlt, es wäre der Beklagten oblegen, ihr Nichtverschulden am Zahlungsverzug gemäss den §§ 1331 f ABGB unter Beweis zu stellen. Zu allererst hätte der Kläger konkret behaupten und unter Beweis stellen müssen, dass sich die Beklagte als Schuldnerin des Krankengeldes mit dessen Auszahlung objektiv in Verzug befunden hat, was selbstverständlich auch eine entsprechende Mitwirkung des Klägers bei der Objektivierung der langen Zeiten seiner Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt hätte. Konkretes Vorbringen hiezu fehlte in allen Instanzen.
Schon aus diesem Grund hat der Kläger nicht den in der Revision behaupteten Anspruch auf Verzugszinsen.
Das KVG sieht im Übrigen keine Bestimmung vor, die eine Verpflichtung des Krankenversicherungsträgers zur Zahlung von Verzugszinsen vorsieht. Darin ist nach Ansicht des Senates keine planwidrige, einer Ausfüllung bedürftige Gesetzeslücke zu erblicken und verbietet sich im Regelfall eine analoge Anwendung der §§ 1331 f ABGB. Der Anspruch des Versicherten auf Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen gegenüber dem Krankenversicherer ist deshalb grundsätzlich zu verneinen. Da sich ein allfälliger Verzugszinsenanspruch auf das ABGB und damit auf österreichische Vorbildbestimmungen gründet, kann hier mit Fug auch auf die einschlägige öLehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl RdA 2005/16; RS0031982; RS0031997 mwN).
Der liechtensteinische Gesetzgeber sieht im Leistungsrecht der Krankenversicherung Verzugszinsen nicht vor und wollte damit bewusst einen solchen Anspruch nicht einräumen.
Mit dieser Auffassung harmoniert im Übrigen nicht nur die vom Berufungsgericht zitierte Schweizerische Lehre, sondern auch die Rechtsprechung des schweizerischen Höchstgerichtes, wonach im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet werden, sofern solche nicht gesetzlich vorgesehen sind. Von diesem Grundsatz machte das Eidgenössische Versicherungsgericht nur bei Vorliegen besonderer Umstände wie etwa bei widerrechtlichen Machenschaften der Versicherung oder in solchen Einzelfällen eine Ausnahme, bei denen das Rechtsempfinden in besonderer Weise tangiert wird (vgl BGE 117 V 351; BGE 108 V 13 je mwN). Keine besonderen Umstände iS einer Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, wonach kein Anspruch auf Zinsen besteht, liegen nach Schweizerischer Rechtsprechung zB dann vor, wenn eine Krankenkasse auf die von einem Arzt eingereichten Rechnungen Abstriche vornahm, welche sich nachträglich als unrechtmässig erwiesen oder wenn Krankengelder zu Unrecht vorenthalten wurden (BGE 103 V 156; EVGE 1968 S 167/1967 S 57 f; RSKV 1979 S 3 f/1973 S 68 f).
Von krassen widerrechtlichen Rechtsverzögerungen der Beklagten kann ausgehend von den vom Erstgericht festgestellten Krankengeldansprüchen und deren Liquidierung überwiegend binnen einer Frist von zwei Monaten keine Rede sein.
Somit wurde auch das (weitergehende.) Verzugszinsenbegehren von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen und bedurfte es hiezu nicht der Aufnahme der vom Kläger in der Berufung angebotenen Zeugen, die im Übrigen nur zu den von den Vorinstanzen mit gewichtigen Erwägungen für nicht glaubwürdig erachteten angeblichen Darlehensaufnahmen hätten Auskunft geben können.
Der in allen Punkten unberechtigten Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.