5 CG.2004.131-21
Trägt das OG dem LG eine näher bestimmte neuerliche Entscheidung auf, ohne über das Klagebegehren zu befinden, handelt es sich - ungeachtet der Bezeichnung «Urteil» - um einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss.
Trägt das OG dem LG auf, nach Ergänzung des mangelhaften Verfahrens die gleiche Frage erneut zu beurteilen, die es bereits im ersten Rechtsgang zu beurteilen hatte, so handelt es sich um einen echten Aufhebungsbeschluss, gegen den (ohne Rechtskraftvorbehalt) der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.Weil der Revisionsrekurs gegen einen echten Aufhebungsbeschluss (ohne Rechtskraftvorbehalt) nicht zulässig ist, ist er es auch nicht gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung (Bestätigung der Rechtsprechung).
1. Der gegenständliche Revisionsrekurs vom 30.07.2004 richtete sich einzig gegen die Kostenentscheidung im U des OG vom 21.07.2004. Zum Sachverhalt und zum bisherigen Verfahrensverlauf konnte es deshalb bei den nachstehenden wenigen Hinweisen sein Bewenden haben.
1.1. Mit Klage vom 16.04.2004 begehrte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Kopie des zwischen der Beklagten und Dr K abgeschlossenen Kaufvertrags vom 18.06/18.07.2003 über die Vaduzer Grundstücke Nr 189 und Nr 190 auszufolgen. Hinzu kam ein Antrag auf Ersatz der Prozesskosten.
1.2. Mit Versäumnisurteil vom 11.05.2004 verpflichtete das LG die Beklagte iS des Klagebegehrens.
1.3. Einer gegen dieses Versäumnisurteil erhobenen Berufung der Beklagten vom 08.06.2004 gab das OG mit U vom 21.07.2004 Folge. Das Versäumnisurteil des LG wurde aufgehoben. Dem LG wurde aufgetragen, neuerlich über den Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Versäumnisurteils zu entscheiden. Die Klägerin wurde verpflichtet, der Beklagten die mit CHF 1098.70 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
1.4. In seiner Urteilsbegründung hatte das OG bemängelt, dass es nicht ausreichen könne, wenn das LG im «Tatbestand» lediglich festhalte, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den gegenständlichen Kaufvertrag auszufolgen. Vielmehr erfordere ein Versäumnisurteil, dass das tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, welches das Klagebegehren rechtfertige, vom Gericht für wahr zu halten und, mangels Beweisbedürftigkeit, ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen sei, entweder im «Tatbestand» oder in den «Entscheidungsgründen» festgestellt werde. Dem gegenständlichen Versäumnisurteil lasse sich indes nicht entnehmen, welches tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei für wahr gehalten worden sei. Ferner fehle eine Erklärung darüber, ob das tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei durch die bereits im Akt liegenden Beweise oder zufolge Offenkundigkeit iS von § 269 ZPO widerlegt werde. Schliesslich fehle eine Erklärung darüber, ob das tatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei das Klagebegehren zu rechtfertigen vermöge und dieses insofern schlüssig sei. Als Folge der im wiedergegebenen Sinn thematisierten Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens hob das LG das gegenständliche Versäumnisurteil auf, mit dem Hinweis, dass die Beklagte auch im zweiten Verfahrensgang von jedem Sachvorbringen ausgeschlossen bleiben werde; das LG werde lediglich über den Antrag des Versäumnisurteils neuerlich zu befinden haben. Den Kostenspruch begründete das OG mit dem Hinweis auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Beklagten.
2. Gegen die Kostenentscheidung im U des OG richtete sich der Revisionsrekurs (Kostenrekurs) der Klägerin vom 30.07.2004.
4. Vorweg hatte der OGH den angefochtenen Entscheid rechtlich näher zu qualifizieren und, gestützt darauf, die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses zu prüfen.
4.1. Das OG hatte seine E, wonach das Versäumnisurteil des LG aufgehoben und diesem aufgetragen wurde, neuerlich über den Antrag der Klägerin auf Erlassung eines Versäumnisurteils zu entscheiden, in die Form eines U gekleidet. Es bezeichnete seine E als «Urteil», erliess sie «im Namen von Fürst und Volk», leitete sie mit der für Urteile gebräuchlichen Formel «zu Recht erkannt» ein und nannte als Rechtsmittel die Revision.
4.2. Urteile sind Sachentscheidungen über einen Urteilsantrag der Parteien; zu den Urteilsanträgen gehört, soweit hier von Belang, das Klagebegehren (Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 694, Rz 1376, und S 697 f [I] Rz 1381; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht [6. A Wien 2003] S 374 f, Rz 649). Sofern nicht nach einschlägigen Bestimmungen der ZPO ein U zu fällen ist, erfolgen Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch B (§425 Abs 1 ZPO; ergänzend hierzu: Fasching, S 802, Rz 1586; Rechberger/Simotta, S 420 [A] Rz 731).
4.3. Mit der angefochtenen E trug das OG dem LG eine näher bestimmte neuerliche E auf, ohne über das Klagebegehren, gerichtet auf die Ausfolgung einer Kaufvertragskopie, zu befinden. Bei der angefochtenen E handelte es sich demnach um einen (versehentlich in die Form des U gekleideten) Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss (Fasching, S 916 ff [C] Rz 1817).
4.4. Gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des OG - darum handelte es sich beim angefochtenen B - ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Rechtssache zu neuerlicher E an das LG zurückverwiesen und wenn zugleich im B des OG ausgesprochen wurde, dass das Verfahren in erster Instanz oder das Berufungsverfahren erst nach eingetretener Rechtskraft dieses B aufzunehmen oder fortzusetzen sei. Dieser Rechtsmittelausschluss nach § 487 Z 3 ZPO gilt für «echte» Aufhebungsbeschlüsse. Er gilt nicht für «unechte» Aufhebungsbeschlüsse", die in Wirklichkeit die erstinstanzliche E insofern abändern, als sie abschliessend über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der angefochtenen E befinden oder eine hierfür ausschlaggebende Frage abschliessend beantworten (B des OGH vom 08.06.2000 [auszugsweise veröffentlicht in: LES 2000, 220], bestätigt in einem späteren B des OGH vom 01.10.2004 zu 09 NK.200300733-60; ergänzend hierzu: Erich Kodek in Walter H Rechberger [Hrsg] Kommentar zur öZPO [2. A Wien/New York 2000] Rz 4 [a] zu § 519 öZPO, iVm Rz 2 und Rz 3 zu § 527 öZPO, mit Hinweisen auf die österreichische Rsp). Ein solch «unechter» Aufhebungsbeschluss liegt allerdings nicht vor, wenn dem LG mit dem Aufhebungsbeschluss aufgetragen wird, nach Ergänzung des mangelhaften Verfahrens die gleiche Frage erneut zu beurteilen, die es bereits im ersten Rechtsgang zu beurteilen hatte (OGH, B vom 03.05.2001, auszugsweise veröffentlicht in LES 2001, 197).
4.5. Im gegenständlichen Fall hob das OG ein Versäumnisurteil des LG auf, weil es das erstgerichtliche Verfahren für mangelhaft erachtet hatte, und verwies die Rechtssache zur neuerlichen E an das LG zurück. Ausdrücklich verlangte es eine (zuvor näher erörterte) Verfahrensergänzung, ohne vorwegzunehmen, wie das neue Versäumnisurteil werde lauten müssen (ON 11, 6 unten f). Der Aufhebungsbeschluss zielte demnach auf ein neuerliches Versäumnisurteil des LG unter Berücksichtigung einer einstweilen noch fehlenden, vom OG jedoch für unumgänglich erachteten Entscheidungsgrundlage. Insofern handelte es sich um einen «echten» Aufhebungsbeschluss, der jedoch keinen Rechtskraftvorbehalt aufweist.
4.6. Der gegen einen «echten» Aufhebungsbeschluss ohne Rechtskraftvorbehalt erhobene Revisionsrekurs erwies sich iS der wiedergegebenen Lehre und der Rsp des OGH, auf die zurückzukommen kein Anlass bestand, als unzulässig.
5. Weil sich der Revisionsrekurs gegen den angefochtenen B als unzulässig erwies, galt Gleiches auch für die darin enthaltene Kostenentscheidung.
5.1. In einem B vom 06.12.2001 (im hier interessierenden Punkt veröffentlicht in LES 2002, 247, bestätigt in B vom 02.12.2004 zu 2 CG.2004.00081-16 und vom 13.01. 2005 zu 04 CG.2004.00068-21, zu 08 CG.2004.00094-2 sowie zu 10 AG.2004.00065-27) hatte der OGH mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, begründet, weshalb die Kostenentscheidung nur eine E über einen verfahrensrechtlichen Nebenanspruch und damit ein Akzessorium zur Hauptsachenentscheidung darstellt. Es ist deshalb rechtsdogmatisch nicht vertretbar, einen Rekurs gegen die Kostenentscheidung in Fällen zuzulassen, in denen der Gesetzgeber generell jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat.
5.2. Wenn das OG im gegenständlichen Fall das erstgerichtliche Versäumnisurteil aufhob und dem LG ein neuerliches (nach Ergänzung des mangelhaften Verfahrens zu fällendes) Versäumnisurteil auftrug, ohne den entsprechenden Aufhebungsbeschluss mit einem Rechtskraftvorbehalt zu versehen, dann kann die im nicht anfechtbaren Aufhebungsbeschluss enthaltene Kostenentscheidung nach der zitierten Rsp, auf die zurückzukommen wiederum kein Anlass bestand, ihrerseits nicht weiter angefochten werden. Insoweit kommt auch das in Art 43 LV normierte Beschwerderecht bis zur letzten Instanz nicht zum Tragen.
6. Der gegenständliche gegen einen nicht anfechtbaren Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss gerichtete Kostenrekurs der Klägerin erwies sich deshalb als unzulässig.