5 CG.2005.124
§§ 182, 232 ZPO Art 270, 282 EO
Der Sicherungswerber hat im Provisorialverfahren seinen Anspruch auch hinsichtlich geltend gemachter Zinsen dem Grunde und dem Inhalte nach genau zu bezeichnen. Hinsichtlich der Bestimmtheitserfordernisse zu Art und Umfang des zu sichernden Anspruches gelten die gleichen Grundsätze wie für die Klage im Zivilprozess.
Ein Verbesserungsverfahren ist bei Sicherungsanträgen generell nicht statthaft. Vielmehr muss der Sicherungsantrag bei nicht genügender Bezeichnung des zu sichernden Anspruches abgewiesen werden.
§§ 1000, 1041, 1333 Abs 1 ABGB
Der Verwendungsanspruch wird zwar mit dem Zeitpunkt seiner Entstehung fällig. Die im Schadenersatzrecht begründeten Verzugszinsen gebühren dem Berechtigten aber erst ab der Einmahnung seiner Forderung.
1. Mit dem insoweit in Rechtskraft erwachsenen Sicherungsbot des LG vom 29.04.2005 wurde der Sicherungsgegnerin, einer Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, verboten, über ihre bei einer Bank gehaltenen Vermögenswerte bis zu einem Betrag von CHF 1 000 000.- zu verfügen. Das Verfügungsgericht nahm entsprechend dem Vorbringen im Provisorialantrag unter anderem als bescheinigt an, dass die Sicherungsgegnerin vom Bruder der beiden Sicherungswerberinnen, zweier deutscher Staatsbürgerinnen, mit CHF 6 000 000.- ausgestattet worden sei. Der Bruder der Sicherungswerberinnen MB wiederum habe CHF 3 000 000- dem Nachlass des Vaters unberechtigterweise entnommen. Entsprechend dem Erbteil der Sicherungswerberinnen von je einem Sechstel nach ihrem Vater hätten diese Anspruch auf Zahlung von je CHF 500 000.-, somit insgesamt CHF 1 000 000.- aus dem Titel des Bereicherungsrechtes gegenüber der Stiftung.
2. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist allein die Frage, ob die Sicherungswerberinnen auch ihren im Sicherungsantrag geltend gemachten Anspruch auf Sicherung von Zinsen aus ihrer Hauptforderung hinreichend konkret darlegten und bescheinigten.
3.1. Hiezu brachten die Sicherungswerberinnen in ihrem Antrag zu Punkt 7 - wörtlich - vor:
"Einstweilige Sicherung für Zinsen:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte, dass mit dem Sicherungsantrag nicht nur die Hauptforderung, sondern auch Nebenansprüche wie Zinsen und Kosten vorläufig gesichert werden können. Gegenständlich wurden Vermögenswerte im Ausmass von CHF 1 000 000.-, welche zur Hälfte (CHF 500 000.-) den Sicherungswerberinnen zustehen, in die liechtensteinische Stiftung eingebracht, ohne dass dies durch sie autorisiert gewesen wäre. Die Ausstattung mit diesen Vermögenswerten erfolgte am 15.07.1999, somit vor nahezu sechs Jahren.
Legt man dem verbrachten Betrag nur den gesetzlichen Zinssatz von 5 % zugrunde, so bedeutet dies Zinsen bis heute in Höhe von CHF 250 000.-.
Auch dieser Zinsanspruch muss für die Sicherungswerberinnen gesichert werden."
3.2. Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag auch hinsichtlich dieses Anspruches auf Zinsen vollinhaltlich Folge. Die Sicherungsgegnerin sei hinsichtlich der zu sichernden Zinsen unrechtmässig bereichert.
4. In Stattgebung des Rekurses der Sicherungsgegnerin änderte das OG mit dem nunmehr angefochtenen B vom 29.06.2005 das erstinstanzliche Sicherungsbot dahin ab, dass "der Antrag der Sicherungswerberinnen, zur Sicherung des Zinsenanspruches das Verfügungsverbot bis zu einem Betrag in Höhe von CHF 250 000.- zu erlassen, abgewiesen wurde".
Das Rekursgericht vertrat die Auffassung, dass die Sicherungswerberinnen mit ihrem zu Punkt 3.1 wiedergegebenen Vorbringen ihrer Behauptungs- und Bescheinigungslast nicht nachgekommen seien.
Sowohl der Haupt- als auch der Zinsenanspruch würden auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt, wobei mangels Leistung der Verkürzten nur ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB in Frage kommen könne. Dieser beruhe auf einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung ohne Leistung des Verkürzten; die Leistungskondiktionen hingegen auf einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung durch Leistung des Verkürzten.
Nach § 1041 ABGB stehe dem Eigentümer, dessen Sache ohne Rechtsgrund zum Nutzen eines anderen verwendet worden sei, ein Ersatzanspruch gegen den Bereicherten zu. Die Verwendung zum Nutzen eines anderen sei aber unabhängig vom Schaden des Bereicherten. Der Anspruch beruhe allein auf der grundlosen Verlagerung des Nutzens. Bereicherungs- und Schadenersatzrecht hätten nämlich verschiedene Ausgangspunkte. Im Bereicherungsrecht gehe es darum, dass der Belangte einen Vorteil herausgebe, der ihm nicht gebühre; im Schadenersatzrecht komme es hingegen auf den Nachteil an, den der Ersatzberechtigte erlitten habe.
Wenn somit die Sicherungswerberinnen von der Sicherungsgegnerin im Rahmen der Verwendungsklage den von dieser unrechtmässig erzielten Nutzen zurückfordern hätten wollen, hätten sie im Rahmen dieses Rechtsgrundes der ungerechtfertigten Bereicherung behaupten und bescheinigen müssen, dass sich der auf die Sicherungsgegnerin transformierte Vermögenswert von CHF 1 000 000.- seit dem 15.07.1999 um CHF 250 000.-erhöht habe. Nur wenn das Erstgericht dies hätte feststellen können, würde sich auch die Sicherung des Zinsenanspruches rechtfertigen. Allein die Behauptung, dass den Sicherungswerberinnen an den ihnen unrechtmässig entzogenen Vermögenswerten der gesetzliche Zinssatz von 5% seit 15.07.1999 zustehe, reiche nicht aus, da die Sicherungswerberinnen damit nicht einen bereicherungsrechtlichen, sondern einen schadenersatzrechtlichen Anspruch geltend machten.
Hingegen bedürfe es im Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes nicht der gesonderten Behauptung und Bescheinigung, dass die Sicherungswerberinnen gegenüber der Sicherungsgegnerin den Rückforderungsanspruch aus erzieltem Nutzen fällig gestellt hätten. Die Fälligkeit des Verwendungsanspruches sei spätestens mit dem Einbringen des Antrages vom 27.04.2005 eingetreten. Auf diesen Zeitpunkt sei bei der Berechnung des Nutzens, den die Sicherungsgegnerin seit dem 15.07.1999 erzielt habe, abzustellen.
Damit wolle das Rekursgericht aber nicht zum Ausdruck bringen, dass Zinsen generell nicht mittels Sicherungsbot besichert werden könnten. Entscheidend sei hiefür der Rechtsgrund, auf welchen die Sicherungswerberinnen den Zinsenanspruch stützten. Finde dieser im geltend gemachten Rechtsgrund wie hier keine Deckung, könne auch der Zinsenanspruch nicht besichert werden.
5. Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Sicherungswerberinnen, die sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich anzufechten erklären und primär deren Abänderung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sicherungsbotes begehren. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung stellte die Sicherungsgegnerin den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
6. Die Revisionsrekurswerberinnen vertreten zusammengefasst die Auffassung, dass die Rekursentscheidung eine "Überraschungsentscheidung" darstelle, weil in einem gleichen Tags eingeleiteten parallel geführten Verfahren zu 6 CG.2005.125 (dort gegen eine andere Stiftung) mit E vom 25.05.2005 durch das OG - allerdings in anderer Senatsbesetzung - einem Rekurs der gleichen Vertreter der dortigen Sicherungsgegnerin keine Folge gegeben worden sei. Die Anspruchsgrundlagen im Verfahren 6 CG.2005.125 seien völlig ident gewesen. Erstaunlich und überraschend sei auch, dass das OG in gleicher Besetzung im Verfahren 4 CG.2005.41, welches von der Mutter der Sicherungswerberinnen wiederum gegen eine andere Stiftung geführt werde, einem Rekurs der Stiftung, der auch besicherte Zinsen und Kosten in Höhe von EUR 620.727,84 zum Inhalt gehabt habe, keine Folge gegeben und das vom Erstgericht erlassene Sicherungsbot - ebenfalls bei identischer Sach- und Rechtslage - bestätigt habe.
Die Sicherungswerberinnen machten die gesetzlich geschuldeten Zinsen in Höhe von 5 % seit ungerechtfertigter Einbringung der Vermögenswerte in die Sicherungsgegnerin geltend. Diese Zinsen hätten ihren Ursprung im Gesetz. Wenn gegenständlich die reklamierten Gelder nicht in die Sicherungsgegnerin eingebracht worden wären, hätten die Sicherungswerberinnen seit diesem Zeitpunkt zudem über diese Gelder verfügen und entsprechend Vorteile daraus erwirtschaften können. Da dies eben durch die Einbringung der Gelder in die Sicherungsgegnerin verunmöglicht worden sei, stehe zumindest unzweifelhaft der gesetzliche Zinssatz als Rückforderungsanspruch zu.
Die Gelder seien am 15.07.1999 in die Sicherungsgegnerin eingebracht worden, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch eine Bereicherung bei dieser eingetreten sei. Die Sicherungswerberinnen hätten in ihrem Antrag alle rechtserzeugenden Tatsachen auch für den Zinsenanspruch vorgetragen und seien ebenso wie bei einer Klage zu einer rechtlichen Qualifikation nicht verpflichtet gewesen.
7. Der Revisionsrekurs, mit dem im Übrigen entgegen dem Neuerungsverbot und damit unzulässigerweise auch neue Urkunden vorgelegt wurden, ist nicht berechtigt.
Vorweg ist auf die den gleichen Sachverhaltskomplex betreffende E des OGH vom 04.09.2003, 10 CG.2003.64-16, zu verweisen, in der es einen zu sichernden Zinsenanspruch allerdings der Mutter der Sicherungswerberinnen zu beurteilen galt, die von der gleichen Rechtsanwaltskanzlei wie nunmehr die Sicherungswerberinnen vertreten wurde (LES 2004, 121 [127]). Der OGH hielt dort unter anderem fest, dass bei der Bemessung des Verwendungsanspruches nach § 1041 ABGB grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Verwendung (wie hier im Juni 1999) abzustellen ist. Dieser Anspruch werde zwar mit seiner Entstehung fällig. Zinsen für das eingebrachte Kapital gebührten dem Verwendungskläger aber erst ab Mahnung (LES aaO 127 mwN).
Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Sicherungswerberinnen auch im vorliegenden Fall - gleich wie im Anlassfall in der zitierten OGH-Entscheidung -ein Vorbringen nicht erstatteten, ob und bejahendenfalls wann ihre Forderung eingemahnt wurde.
Grundsätzlich hat der Sicherungswerber im Provisorialverfahren seinen Anspruch, hier auf Zinsen, dem Grunde und Inhalte nach genau zu bezeichnen. Hinsichtlich der Bestimmtheitserfordernisse zu Art und Umfang des zu sichernden Anspruches gelten die gleichen Grundsätze wie für die Klage im Zivilprozess (vgl SZ 10/171; SZ 21/148; JBl 1977, 94 ua.).
Nun vermengen die Revisionsrekurswerberinnen offenkundig die kondiktionsrechtlich zu beurteilende Frage nach dem Umfang ihres Verwendungsanspruches gem § 1041 ABGB mit jener der vom Bereicherungsschuldner zu zahlenden Verzugszinsen.
Der Verwendungsanspruch ist primär auf die Rückgabe der Sache gerichtet. Ist eine Rückgabe nicht möglich, weil der "Bereicherte" - wie hier - an Bargeld schon Eigentum erworben oder sonst einen Vorteil gezogen hat, ist ein Wertersatz in Geld zu leisten (vgl Kerschner in JBl 1990, 565). Massgebend ist der Wert der Sache für den Bereicherten, also dessen Vorteil und nicht der Schade des Verkürzten. Dieser Vorteil kann unter anderem auch aus einer ertragbringenden Anlage von Geldern resultieren und damit in einer entsprechenden Vermögensvermehrung liegen. Soweit auch ein redlicher Kondiktionsschuldner durch Nutzungen, hier der Gelder noch bereichert ist, ist er jedenfalls teilweise herausgabepflichtig (vgl Rummel in Rummel Komm ABGB3 Rz 13 zu § 1041; Rz 5 zu § 1437; Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II12 267 f; SZ 16/62; HS 5/32; vgl auch EvBl 1963/124).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hätten die Sicherungswerberinnen also iS der zutreffenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes jedenfalls behaupten und bescheinigen müssen, dass sich das auf die Sicherungsgegnerin übertragene Vermögen beispielsweise durch dessen ertragbringende Anlage um CHF 250 000.- erhöht habe. Ein solches Vorbringen wurde nicht erstattet, sodass ein auf § 1041 ABGB gestützter Anspruch auf allfällige Zinsenerträgnisse von vornherein nicht in Betracht kommt. Damit muss auch nicht auf die von diversen Kriterien abhängige Frage der Aufteilung des Nutzens und allfälliger Aufwendungen auf die Sache zwischen dem Bereicherungskläger und dem -Schuldner eingegangen werden (Koziol in KBB, Komm ABGB [2005] § 1041 Rz 15).
In Tat und Wahrheit machen die Sicherungswerberinnen, wie sich nunmehr auch aus ihrem Revisionsvorbringen ohne jeden Zweifel ergibt (... ohne Einbringung der Gelder in die Sicherungsgegnerin hätten die Sicherungswerberinnen seit 15.07.1999 über diese Gelder verfügen und entsprechende Vorteile erwirtschaften können ...), gesetzliche (Verzugs-)Zinsen geltend. Solche gesetzliche Zinsen in Höhe von 5 % pa gebühren bei Geldforderungen gemäss den §§ 1000 und 1333 Abs 1 ABGB (idF LGBl 138/04) aber erst, wenn der Schuldner mit der Zahlung in Verzug ist. Seiner rechtlichen Natur nach ist der gesetzliche Verzugszinsenanspruch ein solcher des Schadenersatzes, wobei freilich auch ein objektiver Verzug genügt. In Verzug befindet sich der Bereicherungsschuldner, wie bereits in der E LES 2004, 121 [127] näher begründet, aber erst ab der Einmahnung. Erst aber der Mahnung besteht ein Anspruch auf Verzinsung (Rummel aaO Rz 18 zu den §§ 1041, 1042; SZ 47/130).
Nun haben aber die Sicherungswerberinnen eine Einmahnung ihrer Forderung vor Einbringung ihres Sicherungsantrages am 27.04.2005 nicht behauptet und ist eine solche offenkundig auch nie erfolgt. Damit haben die Sicherungswerberinnen - jedenfalls im Provisorialverfahren - ihren Verzugszinsenanspruch weder hinreichend konkret bezeichnet noch glaubhaft gemacht.
Mit ihrem Hinweis auf- angeblich - gegenteilige E des OG in gleichgelagerten Rechtssachen verkennen die Sicherungswerberinnen das Wesen einer (unzulässigen) Überraschungsentscheidung. Eine solche Überraschungsentscheidung kann sich schon begrifflich nur auf ein und dasselbe Verfahren und nicht auf E in anderen Rechtssachen oder Parallelverfahren beziehen. Davon abgesehen bezieht sich diese aus der richterlichen Anleitungspflicht gem § 182 ZPO (§ 182 öZPO) abgeleitete Rechtsprechungslinie ausschliesslich auf den Zivilprozess und nicht auf das Rechtssicherungsverfahren. Im Zivilprozess liegt unter gewissen weiteren Voraussetzungen ein Verstoss gegen die Bestimmung des § 182 ZPO dann vor, wenn das Gericht sein U auf eine Rechtsansicht stützt, an die die Parteien mangels Erörterung derselben in der Streitverhandlung nicht dachten oder denken mussten und aus diesem Grunde rechtserhebliche Tatsachen nicht vortrugen (LES 2002, 245; Fucik in Rechberger Komm ZPO2 Rz 4 zu § 182 ua.).
Anders verhält es sich im Provisorialverfahren. In einem Provisorialverfahren hat das Gericht von Amts wegen schon wegen der Dringlichkeit der Sache nicht auf ein ergänzendes Vorbringen des Sicherungswerbers hinzuwirken. Das Gericht kann auch keine Überlegungen anstellen, was der Sicherungswerber zur Begründung und Glaubhaftmachung seines Anspruches behaupten könnte; vielmehr ist über konkret gestellte Anträge, den behaupteten Sachverhalt und die angebotenen Bescheinigungsmittel zu entscheiden. Ein Verbesserungsverfahren nach § 182 ZPO ist bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung generell nicht statthaft. Vielmehr muss ein Sicherungsantrag bei nicht genügend genauer Bezeichnung des zu sichernden Anspruches abgewiesen werden (vgl LES 2003, 123; LES 2003, 55 je mwN; JBl 1977, 94).
Die Rechtsmittelausführungen sind deshalb nicht berechtigt und es muss deshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.