5 CG. 2006.204
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterInnen Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Annemarie Hassler-Gstöhl und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache der klagenden Partei MN****, vertreten durch RN****, wider die beklagten Parteien 1.) PN****, und 2.) PN****, beide vertreten durch Mayer + Roth Rechtsanwälte AG, Landstrasse 40, FL-9495 Triesen, wegen CHF 6.097,80 s.A., über die Revision des Klägers gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 8.10.2008, 5 CG.2006.204-116, mit dem der Berufung des Klägers gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 25.9.2008 (ON 97) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird n i c h t Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 1.435,86 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Der (nunmehrige) Kläger war Auftraggeber, wirtschaftlich Berechtigter und Erstbegünstigter mehrerer im Jahre 1999 nach liechtensteinischem Recht fiduziarisch errichteter Familienstiftungen, zu denen ua die S**** Stiftung, An**** Stiftung und die Ag**** Stiftung gehörten. RA Dr. W**** vertrat die beiden erstgenannten Stiftungen (S**** und An**** Stiftung) in mehreren Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Vaduz. Zur Abdeckung der damit verbundenen Vertretungskosten leistete der Kläger am 15.3.2001 - von seinem Privatkonto - einen Kostenvorschuss von CHF 7.700,--. Überdies erhielt Dr. W**** von Seiten der Ag**** Stiftung, vertreten durch deren damalige Stiftungsräte Dr. B**** und Dr. M**** einschliesslich eines Kostenvorschusses von CHF 50.000,-- am 18.10.2002 eine Honorarzahlung über insgesamt CHF 319.030,82. Nach Vollmachtskündigung stellte Dr. W**** für seine anwaltliche Tätigkeit in insgesamt fünf Rechtssachen sowie für die Barauslagen mit Schreiben vom 25.3.2003 ein Honorar von insgesamt CHF 320.633,02 in Rechnung.
Damit verblieb nach Gegenüberstellung mit den genannten Kostenvorschüssen sowie der Kostenzahlung ein Saldo von CHF 6.097,80 zu seinen Lasten.
Nach Niederlegung der Stiftungsratsmandate durch Dr. B**** und Dr. M**** wurde RA Dr. N**** mit Beschluss des Landgerichtes vom 5.3.2003 zu 6 NP.2003.20 zum Kurator ua der Ag**** Stiftung bestellt. Ihm gegenüber rechnete Dr. W**** seine Vertretungstätigkeit mit Schreiben vom 25.3.2003 wie oben dargestellt ab und ersuchte um Bekanntgabe, wohin der Überling von CHF 6.097,80 überwiesen werden soll. Da Dr. N**** auf dieses Schreiben nicht reagierte, übermittelte ihm
Dr. W**** mit Begleitschreiben vom 26.5.2003 einen am 22.5.2003 ausgestellten Scheck über CHF 6.097,20.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 7.10.2003 zu 6 NP.2003.20 wurden die beiden Beklagten zu Stiftungsräten der Ag**** Stiftung bestellt und RA Dr. N**** zugleich seines Amtes als Kurator enthoben.
Nach seiner Enthebung stellte Dr. N**** anlässlich der Sichtung seiner Akten fest, dass der besagte Scheck immer noch - uneingelöst - vorhanden war. Er war aufgrund des Schreibens Dris. W**** der Auffassung, dass es sich beim Scheckbetrag von CHF 6.097,80 um einen Überling aus dem von der Ag**** Stiftung bezahlten Kostenvorschuss bzw den bezahlten Kosten handle, der auch dieser Stiftung zustehe (ZV Dr. N**** ON 89 S 20 f). Dr. N**** übergab deshalb am 20.1.2004 dem Erstbeklagten in seiner Eigenschaft als Stiftungsrat der Ag**** Stiftung persönlich den Scheck, der dessen Empfang mit dem Vermerk "Original erhalten für Ag**** Stiftung" schriftlich quittierte. Der Erstbeklagte veranlasste noch am gleichen Tag die Gutschrift des Scheckbetrages auf dem Bankkonto der Ag**** Stiftung, welche am 28.1.2004 erfolgte. Als der Erstbeklagte den gegenständlichen Scheck entgegennahm, ging er davon aus, dass es sich dabei um einen Vermögenswert handle, der der Ag**** Stiftung zusteht.
2. Ausgehend von diesem unstrittigen Sachverhalt begehrte der Kläger mit der am 27.6.2006 eingebrachten Klage von den Beklagten die Zahlung von
CHF 6.097,80 s.A.. Die Beklagten weigerten sich beharrlich, den dem Kläger zustehenden Klagsbetrag zurückzuerstatten. Die Beklagten seien ungerechtfertigt bereichert worden, "da sie durch die Übergabe des Geldes vom Kläger durch Dritte an einen Vorteil gelangt seien". Die Gutschrift auf das Konto der Ag**** Stiftung sei zu Unrecht erfolgt. Auch hätten die Beklagten gewusst, dass das Vermögen der Ag**** Stiftung zugunsten von GB**** (der Mutter des Klägers) gesperrt gewesen sei und sich der Kläger in einer finanziellen Notlage befinde. Die Beklagten seien nicht berechtigt gewesen, ohne Kenntnis und Zustimmung des Klägers den Vorschuss der Ag**** Stiftung zu widmen. Da der Kläger den Vorschuss geleistet habe, habe er einen Anspruch auf Rückerstattung unabhängig davon, wohin der Betrag transferiert worden sei. Die Aufrechnung sei unzulässigerweise erfolgt.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Die CHF 6.097,80 seien nicht auf das Kanzleikonto einbezahlt oder von den Beklagten vereinnahmt worden. Vielmehr sei der Scheckbetrag auf dem Konto der Ag**** Stiftung gutgeschrieben worden. Es sei rechtlich und sachlich nicht nachvollziehbar, warum die korrekt handelnden Beklagten dem Kläger gegenüber haften sollten. Bei der Klagsforderung handle es sich um den Überschuss der von der Ag**** Stiftung bezahlten bzw bevorschussten Prozesskosten. Im Übrigen stünden den Beklagten aus diversen Verfahren persönlich Kostenersatzansprüche gegen den Kläger zu, die vorsichtshalber aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung eingewendet würden. Beispielsweise schulde der Kläger aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Abberufungsverfahren zu 10 HG.2004.46 des Landgerichtes gemäss Beschluss vom 6.2.2006 bisher unbezahlt aushaftende Kosten von CHF 27.853,50.
3. Mit Urteil vom 29.5.2008 wies das Landgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung des zu Punkt 1. wiedergegebenen Sachverhalts führte das Erstgericht aus, dass der Zweitbeklagte im gesamten Geschehnisablauf keine Rolle spiele. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum er für den Klagsbetrag haften solle. Was den Erstbeklagten anlange, so habe zwischen ihm und dem Kläger keinerlei Vertragsverhältnis bestanden. Der Erstbeklagte könnte somit, wenn überhaupt, nur ex delicto haften. Ein deliktisches Verhalten des Erstbeklagten sei jedoch nicht ersichtlich. Dieser sei davon ausgegangen, dass es sich beim Klagsbetrag um einen Vermögenswert gehandelt habe, der der Ag**** Stiftung zustehe; er habe diesen auch dieser Stiftung gutschreiben lassen. Der Erstbeklagte sei nicht verpflichtet gewesen, weitergehende Informationen einzuholen, zumal für ihn aufgrund der für ihn klaren Sach- und Rechtslage keine Veranlassung dazu bestanden habe.
Ob die Ag**** Stiftung, allenfalls aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten, dem Kläger hafte, sei in diesem Verfahren nicht zu klären.
Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass die beiden Beklagten auch mit ihrer Aufrechnungseinrede durchgedrungen wären. Der Beschluss des Landgerichtes vom 6.2.2006 zu 10 HG.2004.46-95 sei in Rechtskraft erwachsen. Damit schulde der Kläger den beiden Beklagten CHF 27.853,50. Die beiden Beklagten hätten gegenüber der Klagsforderung eventualiter die Aufrechnung erklärt. Bei Bejahung der Haftung der beiden Beklagten für den Klagsbetrag wäre die Klagsforderung zufolge Aufrechnung mit der Gegenforderung getilgt worden. Somit wäre auch in diesem Falle das Klagebegehren abzuweisen gewesen.
4. Der auf Nichtigkeits-, Mängel-, Beweis-, Rechts- und Kostenrügen sowie auf ein Neuvorbringen zur Gegenforderung der Beklagten gestützten Berufung des Klägers gab das Obergericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil keine Folge.
Mit Begründungen, auf die verwiesen werden kann, erachtete das Obergericht alle Rügen für unberechtigt. Das Erstgericht habe festgestellt, dass die vom Kläger an Dr. W**** überwiesenen CHF 7.700,-- von seinem Privatkonto stammten. Der Erstbeklagte habe mit Recht davon ausgehen können, dass es sich beim Scheckbetrag von CHF 6.097,80 um ein Vermögen der Ag**** Stiftung handle; dieser Betrag sei deshalb am 28.1.2004 dem Konto dieser Stiftung mit Recht gutgeschrieben worden. Dass zu diesem Zeitpunkt das Konto bereits gesperrt gewesen sei, sei ohne Bedeutung, da die Ag**** Stiftung damals nur über ein Konto verfügt habe und die Beklagten davon ausgegangen seien, dass die Kontosperre bald aufgehoben werde.
Dass die Beklagten den Kläger vom Scheckempfang hätten verständigen oder ihm gar den Scheck zur Einziehung hätten überlassen müssen, könne das Obergericht nicht erkennen, zumal von einer wie auch immer gearteten Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger nicht gesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Beklagten vom Gericht als Stiftungsräte der Ag**** Stiftung bestellt worden seien und dass zwischen ihnen und dem Kläger keine Vertragsbeziehung, insbesondere auch kein Mandatsvertrag bestanden habe.
Soweit der Kläger die Rolle des Zweitbeklagten anspreche, habe das Erstgericht zu Recht festgehalten, dass dieser mit dem gesamten Geschehensablauf nichts zu tun gehabt habe. Wohl sei der Zweitbeklagte nach Aussage des Erstbeklagten in der gegenständlichen Sache Mandatführer gewesen; aufgrund seines mehrmonatigen Aufenthaltes in den USA habe der Zweitbeklagte diese Aufgabe aber nicht wahrnehmen können. In Wirklichkeit habe der Erstbeklagte die Vertretung der Ag**** Stiftung wahrgenommen.
Da somit eine Haftung aus Vertrag von vorneherein ausscheide, könne nur die Haftung aufgrund des Gesetzes Platz greifen. Dass die hiefür erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien, hätte der Kläger behaupten und beweisen müssen. Der Kläger sei dieser Behauptungs- und Beweislast in keiner Weise nachgekommen, sodass für das Klagebegehren jede Anspruchsgrundlage fehle. Insbesondere habe es der Kläger unterlassen, darzutun, welches rechtswidrige Verhalten die Beklagten schuldhaft gesetzt hätten, und dass dieses zu einem Schaden in seinem Vermögen geführt habe. Für die persönliche Inanspruchnahme der Beklagten fehle daher jede Grundlage.
In seinem die Gegenforderung betreffenden Neuvorbringen in der Berufung vermenge der Kläger mit dem Stiftungsvermögen verrechnete Kostenersatzforderungen der einzelnen Stiftungen gegen den Kläger mit eigenen Kostenersatzforderungen der Beklagten gegenüber ihm aufgrund der auch gegen diese persönlich losgetretenen Prozesslawine ua zu 10 HG.2004.26.
5. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene Revision des Klägers, der es wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklärt und dessen Aufhebung bzw die Zurückverweisung der Rechtssache an das Obergericht begehrt.
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragten die Beklagten, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
6. Die gegenständliche Klage und damit auch die Revision erweisen sich schon aus nachstehenden Gründen als unberechtigt:
6.1. Der Kläger stützte sein Klagebegehren primär auf den Rechtsgrund der Bereicherung.
Ein Kondiktionsanspruch sowohl nach den Bestimmungen der §§ 1431 f ABGB (§§ 1431 f öABGB) als auch der Verwendungsanspruch gemäss § 1041 ABGB (§ 1041 öABGB) kann nur gegenüber dem Empfänger einer Zahlung oder Leistung geltend gemacht werden (RS0033564).
Die beiden Beklagten sind schon ausgehend vom Klagsvorbringen und den Feststellungen des Erstgerichtes nicht in den Besitz des Klagsbetrages gelangt sondern wurde dieser von der Ag**** Stiftung, vertreten durch die Beklagten als Stiftungsräte vereinnahmt. Davon ausgehend könnte, wenn überhaupt, vom Kläger nur diese Stiftung als Bereicherungsschuldnerin in Anspruch genommen werden. Hingegen sind die mit der Klage persönlich belangten Beklagten, die bei der Entgegennahme und Einlösung des Schecks nur als Organe der Ag**** Stiftung handelten, hinsichtlich der Klagsforderung passiv nicht legitimiert.
6.2. Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen sowohl des Kondiktions- als auch des Verwendungsanspruches liegt beim Kläger. Dieser muss alle Voraussetzungen seiner Bereicherungsklage und insbesondere auch die Rechtsgrundlosigkeit des von der beklagten Partei angeblich erlangten Vorteils konkret behaupten und beweisen. Derjenige, der sich auf eine ungerechtfertigte Bereicherung eines Zahlungsempfängers beruft, hat substantiiert vorzubringen und nachzuweisen, dass die Vermögensverschiebung zu Unrecht oder missbräuchlich stattfand (RS0038564; ÖBA 2004/1206 = JBl 2005, 100).
Der Kläger ist im gegenständlichen Verfahren auch dieser seiner Behauptungs- geschweige Beweislast nicht nachgekommen.
Die Klagsforderung von CHF 6.097,80 resultiert aus einem Überling der an RA Dr. W**** einerseits von der Ag**** Stiftung im Umfange von CHF 319.080,82 und andererseits vom Kläger in Höhe von CHF 7.700,--, somit mit insgesamt
CHF 326.730,82 bezahlten Kosten bzw Kostenvorschüssen gegenüber dem von
Dr. W**** für die Vertretung der S**** Stiftung und der An**** Stiftung in diversen Gerichtsverfahren in Rechnung gestellten Honorar von CHF 320.633,02. Warum dieser Überling nicht der Ag**** Stiftung sondern dem Kläger zustehen soll - beide bezahlten Kosten bzw leisteten Kostenvorschüsse für sie nicht unmittelbar betreffende Rechtssachen - wurde im gegenständlichen Verfahren nicht schlüssig dargetan.
Der Kläger hat deshalb abgesehen von den jedenfalls zu Unrecht in Anspruch genommenen Beklagten auch gegenüber der Ag**** Stiftung keinen Bereicherungsanspruch schlüssig und nachvollziehbar behauptet geschweige bewiesen.
6.3. Mit dem Vorbringen, die Beklagten hätten den Scheckbetrag trotz ihrer Kenntnis von der Sperre des Vermögens der Ag**** Stiftung zugunsten von GB**** und überdies ungeachtet der finanziellen Notlage des Klägers dieser Stiftung gewidmet, behauptete der Kläger erkennbar auch einen Schadenersatz- respektive Verantwortlichkeitsanspruch gegenüber den Beklagten.
Schon an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Schriftsatz des Klägers vom 10.5.2008 ON 93, in dem er weitere - im Übrigen irrelevante - Haftungsgründe vortrug, gemäss den §§ 78, 176 und 257 ZPO prozessual unzulässig war und darauf nicht Bedacht zu nehmen ist. Die Verhandlung wurde nämlich am 16.4.2008 gemäss § 193 Abs 3 ZPO (§ 193 Abs 3 öZPO) vorzeitig geschlossen, wobei als einziges noch ausstehendes Beweismittel die vom Zeugen Dr. W**** erwähnte Urkunde (Überweisungsbeleg) vorbehalten blieb (EvBl 1936/1066).
Nach Urkundenvorlage wurde diese den Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen freigestellt, allfällige Anträge zu stellen. Überdies wurde dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, im Sinne seines Antrages vom 16.4.2008 Bankbelege nachzureichen (ON 91). Der Kläger benützte diese ihm eingeräumten Möglichkeiten in unzulässiger Weise dazu, (auch) ein neues Sachvorbringen zur vermeintlichen Schadenersatzpflicht der Beklagten zu erstatten, worauf die Beklagten in ihrer Replik zu Recht hinwiesen (ON 93, 96).
Dieser Schriftsatz bzw dieses Vorbringen war unstatthaft. Der Schluss der Verhandlung fixierte den Verhandlungsstoff und den Urteilsgegenstand und damit auch das Sachvorbringen des Klägers (Fucik in Rechberger² § 193 Rz 4 mwN).
Entgegen der Revisionsrüge ist deshalb das Berufungsgericht zu Recht nicht auf den Schriftsatz ON 93 eingegangen und hat auch der OGH darauf nicht Bedacht zu nehmen.
Mit seinen hier zu beachtenden Behauptungen (Widmung des Scheckbetrages zugunsten der Ag**** Stiftung ungeachtet der Vermögenssperre zugunsten der GB**** sowie der finanziellen Notlage des Klägers) aber wurde von vorneherein kein rechts- oder pflichtwidriges Verhalten der Beklagten aufgezeigt, das ihre persönliche Verantwortlichkeit begründen könnte.
Schon aus diesem Grunde muss nicht weiter erörtert werden, ob und inwieweit Gläubiger oder Destinatäre einer Stiftung deren Organe persönlich für pflichtwidrig verschuldete Schäden zur Verantwortung ziehen können (vgl LES 2001, 41 f [54]; Öhri in LJZ 2007, 100 f [104 f]; Bösch, Stiftungsrecht, 555 f).
Mit der vom Kläger nicht konkret dargelegten "Vermögenssperre" spricht der Revisionswerber offenkundig das gegenüber ihm und der Ag**** Stiftung gemäss
Art 275 Abs 1 lit. c und Abs 2 EO erlassene Verfügungs- und Drittverbot an. Ein solches Sicherungsbot hat zur Folge, dass die Sicherungswerberin an der in Sicherung gezogenen Forderung ein - auflösend bedingtes - Pfandrecht mit der Rechtsfolge erwirkt, dass jede Verfügung über die sichergestellte Forderung unwirksam ist und die Sicherungswerberin auf diese Forderung im künftigen Exekutionsverfahren uneingeschränkt greifen kann. Schon aus dem Gesetzeswortlaut des Art 275 Abs 2 EO ergibt sich, dass an den Drittschuldner (hier die Ag**** Stiftung) nur das Verbot gerichtet wurde, alles zu unterlassen, was diese Exekutionsführung vereiteln oder erschweren könnte. Ein Verfügungs- und Drittverbot verbietet damit dem Stiftungsrat, Auszahlungen ua an den Verpflichteten vorzunehmen; keinesfalls ist es aber der Stiftung verwehrt, an sie überwiesene Geldbeträge zu vereinnahmen und ihrem "gesperrten" Konto gutschreiben zu lassen. Mit anderen Worten werden also nur solche Dispositionen über die gesicherte Forderung untersagt, die zu Auszahlungen und damit zu einer Vermögensverminderung führen.
Tatsächlich liessen die Beklagten den ihnen übergebenen Scheck dem Bankkonto der Ag**** Stiftung gutschreiben, womit sie dem Sicherungsbot nicht zuwider handelten.
In ihrer Eigenschaft als Stiftungsräte hatten die Beklagten die Geschäfte der Stiftung mit Sorgfalt zu leiten und zu fördern. Der Scheck über CHF 6.097,80 wurde nicht von ihnen sondern von ihrem Vorgänger in der Funktion des Organwalters, nämlich vom Kurator RA Dr. N**** der Ag**** Stiftung zugewidmet. Der Scheck lautete an die Order des Dr. N****, der nicht persönlich sondern in seiner Eigenschaft als Kurator der Stiftung Begünstigter (Berechtigter) war. Kraft der Order-Klausel war
Dr. N**** berechtigt, einen anderen Berechtigten zu benennen und den Scheck auf diesen zu übertragen. Er übergab den Scheck dem Erstbeklagten als Stiftungsrat der und zugunsten der Ag**** Stiftung, welcher somit die Schecksumme zu Recht gutgeschrieben wurde (Beilage I, II). Eine (allfällige) finanzielle Notlage des Klägers als Begünstigter war bei dieser Disposition nicht zu berücksichtigen. Von einer Pflichtverletzung der Beklagten kann deshalb keine Rede sein. Pflichtwidrig wäre es vielmehr gewesen, wenn die Beklagten den Scheckbetrag ausserhalb einer Begünstigtenausschüttung dem Kläger hätten zukommen lassen.
Schon in Ermangelung eines Mandatsvertrages waren die Beklagten auch nicht verpflichtet, den Kläger vom Scheckeingang zu verständigen. Der Kläger brachte auch nicht vor, welcher Schade ihm persönlich durch die Nichtverständigung entstanden sein soll.
Damit ist auch für eine persönliche Schadenersatzpflicht bzw Verantwortlichkeit der beiden Beklagten schon nach dem Prozessvorbringen des Klägers kein Raum.
7. Im Lichte der aufgezeigten Rechtslage zielen die weitwendigen Revisionsausführungen des Klägers ausnahmslos am Kern dieser Rechtssache vorbei.
Von einer Gehörsverletzung geschweige einer mangelhaften Fassung des Berufungsurteiles im Sinne der §§ 446 Z 4 und 9 iVm 472 Z 1 ZPO kann keine Rede sein. Das Neuvorbringen des Klägers in der Berufung betraf allein die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung, die jedoch wegen der primären Abweisung des Klagebegehrens nicht zum Tragen kam. Damit erübrigte sich auch die Einvernahme der Zeugen T**** und M****. Zutreffend wies das Berufungsgericht darauf hin, dass bereits das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, dass die CHF 7.770,-- vom Privatkonto des Klägers überwiesen wurden. Sicherlich wäre der Kläger - nach der Aktenlage - nicht zur Kostenbevorschussung für ihn persönlich nicht tangierende Rechtsstreitigkeiten "seiner" Stiftungen verpflichtet gewesen. Er leistete den Kostenvorschuss aber nicht über Veranlassung der Beklagten. Nicht nachvollziehbar ist der an das Obergericht adressierte Vorwurf, es habe unter Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes abweichend vom Erstgericht Tatsachenfeststellungen getroffen und Spekulationen angestellt. Dies gilt auch für den Vorwurf, die Beklagten hätten mit der Entgegennahme des von RA Dr. N**** für die Ag**** Stiftung übergebenen Schecks gegen gesetzliche oder statutarische Pflichten verstossen. Unerfindlich ist, warum in der Entgegennahme des Schecks und dessen Gutbuchung auf dem Konto der Ag**** Stiftung durch den Erstbeklagten eine wegen eines angeblichen Treuhandverhältnisses unzulässige Aufrechnung liegen soll.
Zusammenfassend handelten die Beklagten mit ihrer Vorgangsweise korrekt und im Interesse der Ag**** Stiftung, dem sie allein verpflichtet waren.
Die Revision ist damit in der Hauptsache nicht berechtigt.
8. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger entgegen der Angabe im Revisionsschriftsatz mittlerweile offenbar seinen Wohnsitz laut Klage aufgegeben hat und unbekannten Aufenthaltes ist (ON 80, 87, 88). Er wäre gemäss § 111 ZPO aF (nunmehr: Art 8 ZustG) verpflichtet gewesen, hievon dem Gericht Mitteilung zu machen. Aufgrund der Bevollmächtigung seiner Ehegattin wird aber dadurch der Fortgang des Verfahrens nicht verhindert (LES 2004, 139).
9. Auch die Kostenrüge ist unbegründet.
Zum wiederholten Male beanstandet der Kläger den Zuspruch der von den Beklagten verzeichneten Mehrwertsteuer für ihre Vertretungskosten. Ein weiteres Mal ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass die Beklagten ihre Leistungen in Liechtenstein erbrachten, weshalb das dafür gebührende Entgelt gemäss den Art 5 lit. b und 14 Abs 3 lit. c MWStG der liechtensteinischen Mehrwertsteuer unterliegt (LES 2005, 120).
Der in der Revisionsschrift überdies kritisierte 50 %-ige Einheitssatz ergibt sich aus Art 23 RATG.
Der unberechtigten Revision musste deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Vaduz, am 7. Mai 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof