5 CG. 2008.119
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei TS***, vertreten durch Dr.Dr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien 1.) LA***, und 2.) CF***, und vertreten durch Ospelt & Partner, Rechtsanwälte AG in FL-9494 Schaan, wegen CHF 12,409.582,95 s.A., über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 5.5.2010, 5 CG.2008.119-49, mit dem dem Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 11.3.2010 (ON 40) im Sinne dessen ersatzlosen Aufhebung Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben; die Vorentscheidungen werden dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:
Die auf Zahlung von CHF 12,409.582,95 s.A. lautende Rechtfertigungsklage vom 4.6.2008 wird hinsichtlich eines Klagsbetrages von CHF 3,239.095,45 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges z u r ü c k g e w i e s e n .
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen vier Wochen die mit CHF 17.492,75 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens sowie an Kosten des Revisionsrekursverfahrens CHF 19.964,72 zu ersetzen.
1. Mit dem am 30.4.2008 - vor Einleitung des Prozesses - beim Landgericht eingebrachten Sicherungsantrag begehrte die (nunmehrige) Klägerin ein Sicherungsbot des Inhalts, dass den Sicherungsgegnern (Beklagten) verboten werde, einerseits bis zur Höhe der von der Klägerin behaupteten Ansprüche von CHF 12,375.051,50 über ihre Vermögenswerte, nämlich Aktien, Anteilscheine oder sonstige Wertpapiere namentlich angeführter Gesellschaften zu verfügen und andererseits ihre Stimmrechte in einer Weise auszuüben, welche die Hereinbringung der Forderungen der Sicherungswerberin zu vereiteln geeignet sei; das Sicherungsbot wolle bis einschliesslich vier Wochen über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, an welchem die Klägerin (Sicherungswerberin) in den Besitz eines Exekutionstitels zur Durchsetzung der gesicherten Forderung gelange.
Hiezu brachte die Klägerin als Sicherungswerberin zusammengefasst vor, sie sei eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht und im Bereich der Vermögensverwaltung tätig. Geschäftsführer der Sicherungswerberin mit Einzelzeichnungsrecht auf den Konten sei seit 1996 AL*** gewesen, der am 7.4.2007 verstorben sei. Im Zuge der Übernahme der Geschäftsführung durch den Nachfolger sei die Buchhaltung aufgearbeitet worden und es seien massive Ungereimtheiten aufgetaucht. Es habe sich herausgestellt, dass AL*** massgebliche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu Lasten der TS*** veranlasst habe. So seien an die LA*** ohne Rechtsgrund CHF 877.208,67 überwiesen worden. Darüber hinaus habe AL*** in grossem Stil ohne geschäftsmässigen Hintergrund zum eigenen Vorteil über Vermögenswerte der TS*** verfügt. Er habe Zahlungen grossen Umfangs zu seinen eigenen Gunsten sowie zu Gunsten der ET*** und derer Verwandten geleistet. Darüber hinaus habe AL*** zum Schaden der Gesellschaft sich Reisen, Hotelrechnungen, Restaurantrechnungen und ähnliches zahlen lassen. Für all diese Bezüge fehle es an jeder geschäftlichen Grundlage; auch zwei Sportwagen der Marke B*** habe AL*** zu Lasten der Sicherungswerberin geleast. Für all diese ungerechtfertigten Leistungen verfüge die Sicherungswerberin über einen Anspruch von insgesamt CHF 9,170.487,50 gegenüber AL*** bzw dessen Nachlass. Dazu kämen noch Zinsen bis zum Stichtag 31.10.2007 in Höhe von CHF 3,088.874,-- und Anwaltskosten in Höhe von CHF 115.690,--. Die Gesamtsumme der Forderung der Sicherungswerberin belaufe sich daher auf CHF 12,375.051,50 samt Anhang. Diese Forderung sei im Nachlassverfahren nach AL*** in G*** auch in das Inventar aufgenommen worden. Allerdings stehe fest, dass das Nachlassvermögen nicht ausreichen werde, um die Forderungen der TS*** befriedigen zu können. AL*** habe über eine vernetzte Struktur von Offshore-Gesellschaften verfügt, an denen er jeweils selbst zum Zeitpunkt der fraglichen Zahlungen persönlich begünstigt gewesen sei. Darunter seien auch die beiden Sicherungsgegnerinnen, die ihrerseits Vermögen hielten. AL*** sei der Gründer und wirtschaftlich Berechtigte der Zweitsicherungsgegnerin gewesen. Es sei offensichtlich, dass es sich bei den Vermögenswerten der beiden Sicherungsgegnerinnen sowie den von diesen Gesellschaften weiter gehaltenen Gesellschaften tatsächlich um Vermögenswerte des AL*** gehandelt habe. Eine Anerkennung dieser juristischen Personen als selbständige Rechtssubjekte wäre aus Gläubigerschutzgründen rechtsmissbräuchlich. Er habe die Sicherungsgegnerinnen kontrolliert und verdiene keinen Rechtsschutz. Der umgekehrte Haftungsdurchgriff komme zum Tragen. Der Sicherungsgrund ergebe sich daraus, dass es sich um liechtensteinische Sitzunternehmen handle.
2.1. Mit seinem Beschluss vom 5.5.2008 erliess das Landgericht das beantragte Sicherungsbot, allerdings nur zur Sicherung der mit CHF 9,170.487,50 als bescheinigt angenommenen Forderung der Klägerin, "deren Mehrbegehren auf Sicherung der Forderung bis CHF 12,375.051,50 abgewiesen wurde" (Punkte 1, 6). Der Sicherungswerberin wurde für die Einbringung der Rechtfertigungsklage eine Frist von vier Wochen ab Zustellung des Sicherungsbots (welche am 7.5.2008 erfolgte) eingeräumt (Punkt 3 des Sicherungsbots). Die Aufrechterhaltung des Sicherungsbots wurde vom Erlag von Sicherheiten in Höhe von insgesamt CHF 250.000,-- (Art 283 Abs 2 EO) abhängig gemacht.
Hiebei nahm das Landgericht folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
"Die TS*** hat ihren Sitz in G*** und wurde am 5.8.1975 in das Handelsregister eingetragen. Ihr Gesellschaftszweck ist Vermögensverwaltung. Geschäftsführer der Sicherungswerberin war AL***, der am 7.4.2007 verstarb. AL*** war wirtschaftlich Berechtigter der Sicherungsgegnerinnen LA*** und CF***. Diese Gesellschaften hielten wieder andere Offshore-Gesellschaften auf den B***, den N*** und auch in den N***. AL*** veranlasste während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Sicherungswerberin und als auf den Konten Zeichnungsberechtigter verschiedene Überweisungen namhafter Geldbeträge auf die beiden Sicherungsgegnerinnen, so CHF 1,500.660,-- an die CF*** und ein Betrag von insgesamt CHF 877.208,67 an die LA***. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Überweisungen von der Sicherungswerberin an die beiden Sicherungsgegnerinnen irgend welche geschäftlichen Beziehungen oder rechtliche Ansprüche zugrunde lagen. Darüber hinaus veranlasste AL***, dass ihm für Reisen, Hotels und Restaurants, Autos, grosse Beträge von der Sicherungswerberin ausbezahlt wurden, denen kein Rechtsgrund zugrunde lag. Insgesamt verfügte AL*** durch Überweisung an sich selbst oder an ihn zurechenbare Gesellschaften bzw ihm nahe stehende Personen über CHF 9,170.487,50 zu Lasten der Sicherungswerberin. Es kann nicht festgestellt werden, an welchem Zeitpunkt die Sicherungswerberin ihre Forderung gegenüber den Sicherungsgegnerinnen fällig stellte. Es kann nicht festgestellt werden, wie viel Anwaltskosten bis zur Einbringung des Antrages auf Erlass des Sicherungsbotes, bei welchen Anwälten entstanden sind.
Diese Feststellungen ergeben sich unwidersprüchlich aus den von der Sicherungswerberin gelegten Urkunden. Insbesondere ergibt sich aus der Meldung an die F***, dass wirtschaftlich hinter den Sicherungsgegnerinnen AL*** stand. Dies ist auch aus seinen Schreiben (Beilagen G bis L) ersichtlich. Die Höhe der behaupteten Zahlungen an AL*** bzw ihm nahe stehende Gesellschaften und Personen, ergibt sich aus der Aufstellung bzw den im Einzelnen vorgelegten Belegen.
Für eine Fälligstellung der Forderung gegenüber den Sicherungsgegnerinnen vor dem 31.10.2007 (bis zu diesem Stichtag werden zu sichernde Zinsen berechnet) liegen keine Bescheinigungsmittel vor. Ebenso nicht für die behaupteten Anwaltskosten in Höhe von CHF 115.690,--."
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Landgericht aus, dass die Sicherungswerberin ihren Anspruch darauf stütze, dass die Sicherungsgegnerinnen nicht als selbständige Rechtssubjekte zu behandeln seien, da sie AL*** vollständig beherrscht habe und deren Zweck nur darin gelegen gewesen sei, Vermögen des AL*** zu "verstecken". Dieser Sicherungsgrund sei ausreichend bescheinigt. Insbesondere ergebe sich aus den festgestellten Schreiben an die Treuhänder, dass AL*** die beiden Sicherungsgegnerinnen ähnlich einem Konto beherrscht habe. Ausreichend bescheinigt sei auch die Tatsache, dass AL*** Gelder der Sicherungswerberin veruntreut habe und damit der Sicherungswerberin gegen den Nachlass von AL*** ein Anspruch zustehe, sodass dann, wenn ein Haftungsdurchgriff gegenüber den beiden Sicherungsgegnerinnen wegen Rechtsmissbrauchs eintrete, auch ihr Vermögen für diese Forderungen hafte. Insoweit sei daher das Sicherungsbot zu erlassen gewesen.
Was die Höhe der zu sichernden Forderung betreffe, sei allerdings zu berücksichtigen, dass bei ungerechtfertigter Bereicherung bzw bei einem Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB Verzugszinsen erst mit der Fälligstellung der Forderung zu laufen begännen (LES 2006, 335). Für die behaupteten Zinsen sei daher die Sicherung nicht auszusprechen. Dies treffe auch für die Rechtsanwaltskosten zu, die nicht festgestellt werden konnten.
Das Sicherungsmittel des Verfügungsverbotes über das Vermögen insbesondere auch im Hinblick auf allfällige Tochtergesellschaften sei angemessen.
2.2. Die Klägerin liess den erstinstanzlichen Beschluss hinsichtlich der Abweisung ihres Mehrbegehrens unangefochten. Hingegen erhoben die Beklagten am 20.5.2008 einen Einspruch gegen das Sicherungsbot mit dem primären Antrag auf dessen vollumfängliche und ersatzlose Aufhebung.
2.3. Die Klägerin, die die ihr aufgetragene Sicherheit fristgerecht erlegte, brachte am 4.6.2008 die Rechtfertigungsklage ein. Darin begehrte sie die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von CHF 12,409.582,95 samt 5 % Zinsen ab Klagseinbringung.
Mitumfasst vom Klagebegehren waren (neuerlich) die kapitalisierten Zinsen bis 31.10.2007 in Höhe von CHF 3,088.874,-- sowie die Anwaltskosten, die in der Klage mit CHF 114.694,10 beziffert wurden. Neu gegenüber dem Sicherungsantrag wurde in der Rechtfertigungsklage vorgetragen, dass die Klägerin für die Aufarbeitung der Buchhaltung, Jahresrechnung und Bankkonten auf den diversen Treuhandkonten eine Revisionsstelle beauftragt habe, deren Kosten sich auf CHF 35.527,35 beliefen. Die Forderung der Klägerin auf Ersatz ihrer Auslagen belaufe sich somit auf insgesamt CHF 150.221,25. Insgesamt errechne sich die Forderung der Klägerin gegenüber AL*** bzw gegen dessen Nachlass und damit gegen die Beklagten mit CHF 12,409.582,95 s.A. (9,170.487,50 + 3,088.874,-- + 150.221,25).
2.4. Das Landgericht gab nach durchgeführter Einspruchsverhandlung dem Rechtsmittel der Beklagten (Sicherungsgegnerinnen) teilweise Folge.
Mit Beschluss vom 3.7.2008 wurde das Sicherungsbot vom 5.5.2008 dahin abgeändert, dass dieses nur gegenüber der Erstsicherungsgegnerin und überdies nur zur Sicherung einer (bescheinigten) Forderung der Klägerin von CHF 239.592,62 erlassen wurde. Hingegen wies das Landgericht das Mehrbegehren der Klägerin gegenüber der Erstsicherungsgegnerin auf Sicherung ihrer Forderung bis zum Betrag von CHF 12,375.051,50 sowie den Sicherungsantrag gegen die Zweitsicherungsgegnerin zur Gänze ab.
Auf die vom Einspruchsgericht getroffenen Feststellungen und die diesen zuteil gewordene rechtliche Beurteilung kann verwiesen werden (ON 14). Dem gegen die Einspruchsentscheidung vom 3.7.2008 von der Klägerin erhobenen Rekurs gab das Obergericht mit Beschluss vom 15.10.2008 keine Folge. Auch blieb die Individualbeschwerde der Klägerin an den StGH erfolglos (Urteil des StGH vom 30.11.2009 zu StGH 2008/47 = ON 35).
3.1. Die Beklagten erstatteten am 4.3.2010 ihre Klagebeantwortung mit dem Antrag auf vollumfängliche Zurück bzw- Abweisung der Klage. Sie brachten darin ua vor, dass das Landgericht das Sicherungsbot nur im Umfange von CHF 9,170.487,50 erlassen und das Mehrbegehren des Sicherungsantrages von CHF 3,204.564,-- rechtskräftig abgewiesen habe. Hinsichtlich des die gesicherte Forderung übersteigenden Mehrbetrages sei hinsichtlich der Rechtfertigungsklage die Prozessvoraussetzung der vorangehenden Vermittlung gemäss § 8 Abs 1 VAG nicht erfüllt. Insbesondere seien auch die nunmehr in der Klage geltend gemachten Kosten der Revisionsstelle von CHF 35.527,57 im Sicherungsantrag an keiner Stelle behauptet worden (ON 37 S 29, 30).
Bei der Streitverhandlung am 9.3.2010 beschloss der Erstrichter die abgesonderte Verhandlung über die Einrede der teilweise nicht vermittelten Sache und legte dar, dass amtswegig auch aufzugreifen sei, dass das Klagebegehren, soweit es CHF 239.592,62 überschreite, amtswegig allenfalls als unvermittelt zurückzuweisen sei.
Der hiezu zur Stellungnahme aufgeforderte Klagsvertreter bestritt, "dass die Sache, soweit sie CHF 239.592,62 übersteige, unvermittelt sein solle. Das Sicherungsbot sei nämlich hinsichtlich eines Betrages von CHF 12,375.051,50 s.A. beantragt worden und insoweit eine Vermittlung nicht notwendig gewesen (ON 38 S 8 f).
3.2. Mit seinem Beschluss vom 11.3.2010 wies das Landgericht die Rechtfertigungsklage vom 4.6.2008 hinsichtlich der erstbeklagten Partei, soweit ein CHF 239.592,62 übersteigender Betrag begehrt werde, und hinsichtlich der zweitbeklagten Partei zur Gänze wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der mit CHF 46.345,70 bestimmten Verfahrenskosten.
Das Landgericht referierte den wesentlichen Inhalt des Sicherungsantrages, der Einspruchsentscheidung des Landgerichtes vom 3.7.2008 sowie des Klagebegehrens der Rechtfertigungsklage und beurteilte seine Entscheidung in der Hauptsache wörtlich wie folgt:
"Gemäss den §§ 8, 39 und 41 VAG hat in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ein Vermittlungsverfahren stattzufinden und darf eine Klage über einen bürgerlichen Rechtsstreit nur unter gleichzeitiger Einlegung eines Leitscheines eingebracht werden, andernfalls sie - gegebenenfalls nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens - als unvermittelt zurückzuweisen ist. Nach ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen Instanzgerichte (LES 1995, 154), die letztlich auf die Entscheidung des OGH vom 11.1.1952, ELG 1947 - 1954, 86, zurückgeht, muss einer Rechtfertigungsklage eine Vermittlung nicht vorausgehen.
Im gegenständlichen Fall massgeblich ist jedoch, dass mit einer Rechtfertigungsklage nur das "gerechtfertigt" werden kann, wofür die einstweilige Verfügung erlassen wurde. Wurde eine einstweilige Verfügung - wie hier - nur hinsichtlich eines Teilbetrages des ursprünglichen Sicherungsantrages (oder [hinsichtlich der zweitbeklagten Partei] überhaupt nicht) erlassen, so kann mit der Rechtfertigungsklage nur dieser Teilbetrag gerechtfertigt werden, was bedeutet, dass hinsichtlich der von der klagenden Partei gegenüber der erstbeklagten Partei weiters geltend gemachten Betrages (über CHF 239.592,62 hinaus) und hinsichtlich der zweitbeklagten Partei zur Gänze eine Rechtfertigung nicht möglich ist, weshalb die Klage insoweit mangels Vermittlung und somit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen war."
3.3. Der dem Klagsvertreter am 17.3.2010 zugestellte Beschluss des Landgerichtes vom 11.3.2010 wurde von der Klägerin mit dem am 31.3.2010 bei Gericht eingebrachten Rekurs seinem gesamten Inhalte nach mit einer Mängel- und Rechtsrüge mit dem Hauptbegehren angefochten, diesen ersatzlos zu beheben bzw in eventu, den Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Erteilung eines Verbesserungsauftrages an die Klägerin aufzutragen.
Die Klägerin rügte in ihrem Rechtsmittel ua auch die Unterlassung eines Verbesserungsauftrages gemäss § 85 ZPO von Seiten des Landgerichtes hinsichtlich der angeblich unvermittelt gebliebenen Klage. Ungeachtet ihrer gegenteiligen Rechtsansicht habe die Klägerin ohne rechtliche Verpflichtung und lediglich aus advokatorischer Vorsicht zwischenzeitig eine Vermittlung des gegenständlichen Rechtsstreits initiiert. Die Vermittlungsverhandlung finde am 1.4.2010 statt und werde der entsprechende Leitschein nach dessen Vorliegen umgehend nachgereicht werden.
Mit ihrem nach Verstreichen der Rekursfrist - nämlich am 6.4.2010 - überreichten Schriftsatz legte die Klägerin den Leitschein des Vermittleramtes E*** vom 1.4.2010 vor.
Diesem Leitschein ist zu entnehmen, dass der von der Klägerin hinsichtlich einer Forderung von CHF 12,409.582,95 s.A. am 11.3.2010 anbegehrte Vermittlungsversuch am 1.4.2010 im Beisein des Beklagtenvertreters vor dem Vermittleramt E*** stattfand. Aus dem Leitschein ergibt sich überdies, dass der Beklagtenvertreter unter Hinweis auf den Sitz der Beklagten in S*** die Einrede der Unzuständigkeit des Vermittleramtes E*** erhob und sich auf die Sache nicht einliess. Als Ergebnis der Vermittlungsverhandlung wurde im Leitschein festgehalten, dass die Streitsache unvermittelt geblieben ist (ON 43).
Die Beklagten brachten am 15.4.2010 ihre Rekursbeantwortung sowie einen vorbereitenden Schriftsatz ein. In letzterem behaupteten sie unter Vorlage eines Öffentlichkeitsregisterauszuges (wonach ihr Sitz in S*** gelegen ist und nur ihre Repräsentantin in E*** ansässig ist), dass der Vermittler in Aussicht gestellt habe, den Landgerichtsvorstand zu kontaktieren, um hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage eine Belehrung zu erhalten, was offenbar nicht geschehen sei.
Jedenfalls werde an der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Vermittleramtes E*** festgehalten (ON 44, 46).
3.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 5.5.2010 gab das Obergericht dem Rekurs der Klägerin Folge, hob den Beschluss des Landgerichtes vom 11.3.2010 ersatzlos auf und verpflichtete die Beklagten zum Ersatz der mit CHF 34.985,40 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens an die Klägerin.
Das Obergericht knüpfte seine rechtlichen Erwägungen an die langjährige Rechtsprechung des OGH ELG 1947 - 1954, 86 und LES 1955, 154 ff an, wonach Rechtfertigungsklagen gemäss § 8 Abs 2 Z 4 VAG keiner vorausgehenden Vermittlung bedürften.
Dieser Grundsatz sei uneingeschränkt dann anzuwenden, wenn das Begehren im Rechtssicherungsverfahren zumindest dem Sinne nach dem Klagebegehren entspreche und in diesem Umfange auch eine einstweilige Verfügung erlassen worden sei. In diesem Falle deckten sich das Sicherungsbegehren, die einstweilige Verfügung sowie das Klagebegehren und sei die Rechtfertigungsklage nicht zu vermitteln.
Anders verhalte es sich im Falle, dass eine EV, wie hier nur hinsichtlich von CHF 9,170.487,50, bewilligt worden sei. Wenn das Begehren der Rechtfertigungsklage dennoch auf den "ursprünglichen Umfang" gerichtet werde, sei der die EV übersteigende Klagsbetrag vermittlungspflichtig.
Hiezu führte das Obergericht begründend aus:
"Die grundsätzliche Vermittlungspflicht nach § 8 Abs 1 VAG kann nicht dadurch umgangen werden, dass beim Landgericht vorweg mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Rechtssicherungsverfahren eingeleitet wird, welches wie hier nur zu einem sehr geringen Teil, nämlich bezüglich der Sicherung des Betrages von CHF 239.592,62 gegenüber der Erstbeklagten statt der Sicherung des Betrages von CHF 12,795.051,50 gegenüber beiden Beklagten, Erfolg hatte.
Ferner kann das Rechtfertigungsverfahren nur in dem Umfang die im Rechtssicherungsverfahren erlassene einstweilige Verfügung "rechtfertigen", als sie tatsächlich erlassen wurde. Dies ergibt sich aus Art 284 Abs 2 EO, wonach nicht auf die beantragte, sondern auf die bewilligte einstweilige Verfügung abzustellen ist. Danach ist, wenn eine einstweilige Verfügung vor Einleitung des Zivilverfahrens bewilligt wird, im Beschluss eine Frist von in der Regel 14 Tagen für die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens anzusetzen. Der Gesetzestext stellt somit hinsichtlich des Rechtfertigungsverfahrens darauf ab, in welchem Umfang die einstweilige Verfügung bewilligt wurde und nicht in welchem Umfang sie beantragt wurde.
Dies hätte vorliegend, da die nunmehrige Klägerin das Sicherungsbot vom 5.5.2008 (ON 4) in dem Umfang, als das Mehrbegehren abgewiesen wurde, nicht angefochten hat, dazu führen müssen, dass die Klägerin die Klagsforderung mit dem Betrag von CHF 9,170.487,50 beziffert. Ferner, nachdem der Beschluss vom 3.7.2008 (ON 14), mit welchem dem Einspruch Folge gegeben und das Sicherungsbot vom 5.5.2008 dahin abgeändert wurde, dass lediglich der Erstbeklagten verboten wird, bis zum Betrag von CHF 239.592,62 über ihre Vermögenswerte zu verfügen, in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten auf diesen Betrag und gegenüber der Zweitbeklagten zur Gänze eingeschränkt wird. Dies alles hat die Klägerin aber nicht getan. Damit hat sie über den mit Sicherungsbot vom 3.7.2008 bewilligten Betrag hinaus eine Klagsforderung geltend gemacht, für die die Befreiung von der Vermittlungspflicht nicht gegeben ist.
Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes sind nicht einschlägig.
Im Verfahren J 448/99 hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Frage zu entscheiden, ob die Frist zur Einreichung der Rechtfertigungsklage gewahrt ist, wenn eine Vermittlung anbegehrt wurde. In dem Erkenntnis vom 11.1.1952, publiziert in ELG 1947 bis 1954, Seite 86 ff, hat der Oberste Gerichtshof die Frage mit der Begründung verneint, dass der Rechtfertigungsklage eine Vermittlung nicht vorausgehen müsse, aber könne, dass aber die Überreichung des Vermittlungsbegehrens beim Vermittleramt die für die Einbringung der Rechtfertigungsklage bei Gericht gesetzte Frist nicht wahre.
Im Verfahren 01 C 372/93 wurde wegen Behauptungen und Unterstellungen persönlichkeitsverletzender Art der Erlass eines Amtsbefehles beantragt, mit dem den Beklagten verboten werde, die im Schreiben vom 25.6.1993 gemachten Behauptungen zu wiederholen. Gleichzeitig sollte den beiden Beklagten verboten werden, andere, die Klägerin in ihrer Persönlichkeit verletzende Behauptungen zu verbreiten, und schliesslich den beiden Beklagten verboten werden, bis zu einem Betrag von CHF 20.000,-- für Genugtuung und einer vom Richter gemäss § 273 ZPO zu bemessende Schadenersatzforderung über ihre Aktiven zu verfügen. Im Amtsbefehl vom 14.2.1993 wurde den Beklagten verboten, die im Schreiben gemachten Behauptungen zu wiederholen und andere, die Klägerin in ihrer Persönlichkeit verletzende Behauptungen zu verbreiten; das Mehrbegehren, gerichtet auf das Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte, wurde hingegen abgewiesen. Dieser Amtsbefehl wurde hinsichtlich des abgewiesenen Mehrbegehrens von den Klägern nicht angefochten. Trotzdem haben sie in der Rechtfertigungsklage über das im Antrag auf Erlass des Amtsbefehles gestellte Antragsbegehren hinaus die Feststellung begehrt, dass die im Schreiben vom 25.6.1993 gemachten Behauptungen widerrechtlich seien. Ferner haben sie beantragt, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, der Klägerin Schadenersatz im Betrag von CHF 10.000,-- und Genugtuung von CHF 20.000,-- zu bezahlen.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.12.1994, publ. in LES 1995, 154 ff, über Einrede der unvermittelten Streitsache erwogen, dass wohl zwischen dem Sicherungsantrag und der Rechtfertigungsklage Unterschiede bestünden, dass diese aber in Ansehung der Befreiung von der Vermittlungspflicht im Sinne des § 8 Abs 2 Ziff. 4 VAG verfahrensrechtlich unerheblich seien. Die Rechtfertigungsklage habe lediglich den Sinn eines Sicherungsantrages zu erfassen und sei im Übrigen an den genauen Wortlaut des Sicherungsantrages nicht gebunden. Dies gelte insbesondere für Sicherungsanträge zum Schutz der Persönlichkeit nach Art 39, 40 und 41 PGR und die daraus fliessenden Klagsmöglichkeiten. Insoweit könnten Rechtfertigungsklagen bei Zutreffen der prozessualen Voraussetzungen sowohl auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behaupteten Verletzung der Persönlichkeitsrechte als auch auf Unterlassung gerichtete Leistungsbegehren lauten.
Die Rechtfertigungsklage wäre daher - da ihr Begehren sowohl nach dem Betrag als auch nach den Beklagten über den Beschluss vom 3.7.2008 (ON 14) hinausgeht - auch amtswegig wegen unvermittelter Streitsache zurückzuweisen gewesen. Voraussetzung dafür ist allerdings, da es sich bei der Nichtvorlage des Leitscheines um ein Formgebrechen handelt, dass das Erstgericht der Klägerin nach § 85 ZPO aufgetragen hätte, die Rechtfertigungsklage binnen Frist zu verbessern. Dies ist vorliegend nicht geschehen, weshalb in Stattgebung des Rekurses der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Einrede der unvermittelten Streitsache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen wäre.
Von diesem Vorgehen hat das Fürstliche Obergericht vorliegend aber Abstand nehmen können, weil die Klägerin am 6.4.2010 den Leitschein des Vermittleramtes E*** vom 1.4.2010 vorgelegt hat, nach welchem die ganze Klagsforderung unvermittelt blieb.
Mit der Vorlage des Leitscheines ist das Prozesshindernis der unvermittelten Streitsache beseitigt worden, weshalb in Stattgebung des Rekurses der angefochtene Beschluss spruchgemäss aufzuheben ist."
4.1. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Beklagten, die sie mit einer Mängel- und Rechtsrüge ihrem gesamten Inhalte nach anzufechten erklären und deren Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses beantragen.
Die Revisionsrekurswerberinnen wenden sich in ihrem Rechtsmittel allein gegen die Auffassung des Obergerichtes, wonach das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin gemäss § 85 ZPO einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Hiezu führen sie zusammengefasst aus, dass die hier massgebliche Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (hier am 9.3.2010) hätte vorliegen müssen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber von der Klägerin weder eine Vermittlung anbegehrt worden noch habe eine solche stattgefunden.
Beim Fehlen eines Leitscheines handle es sich um kein Formgebrechen im Sinne des § 85 ZPO. Unabhängig davon bestehe eine Verbesserungspflicht auch dann nicht, wenn wie hier ein Zwischenstreit vorliege. Das Verbesserungsverfahren biete keinen Raum dafür, die Ausstellung eines Leitscheines durch Anbegehren einer Vermittlungsverhandlung erst zu erwirken.
Die Klägerin sei im gegenständlichen Fall verpflichtet gewesen, spätestens mit der definitiven rechtskräftigen Erledigung des Rechtssicherungsverfahrens durch das Urteil des StGH eine Vermittlungsverhandlung zu beantragen und den entsprechenden Leitschein bei der Streitverhandlung am 9.3.2010 vorzulegen.
Das Obergericht habe auf den überdies nach Ablauf der Rekursfrist vorgelegten Leitschein auch deshalb zu Unrecht Bedacht genommen, weil die Behauptung der Klägerin im Rekurs, sie habe mittlerweile eine Vermittlung der Sache initiiert, eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung dargestellt habe.
Von alldem abgesehen sei für die Vermittlung in dieser Sache nur das Vermittleramt am Sitz der Beklagten, nämlich jenes der Gemeinde S*** zuständig gewesen und habe der Beklagtenvertreter auch fristgerecht die Unzuständigkeitseinrede vor dem Vermittleramt E*** erhoben. Der Vermittler habe im Sinne des § 7 Abs 3 VAG erfolglos versucht, den Landgerichtsvorstand zu erreichen, um von diesem bezüglich der Frage der Zuständigkeit eine Belehrung zu erhalten. Nach diesem erfolglosen Kontaktierungsversuch habe der Vermittler den Termin beendet, die Parteienvertreter entlassen und in Aussicht gestellt, dass er am gleichen Tag noch einmal versuchen werde, den Landgerichtsvorstand telefonisch zu erreichen. In weiterer Folge habe er noch am 1.4.2010 den Leitschein ausgestellt, in welchem die von den Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit sowie die seitens der Beklagten verweigerte Einlassung vermerkt worden sei.
Nach wie vor seien die Beklagten der Auffassung, dass das Vermittleramt E*** zur Durchführung einer Vermittlung in der gegenständlichen Angelegenheit unzuständig gewesen sei bzw es sich nicht einfach über die Unzuständigkeitseinrede hinwegsetzen habe können. Gemäss § 9 Abs 4 VAG wäre eine endgültige schriftliche Verfügung des Landgerichtes notwendig gewesen.
4.2. Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge zu geben.
Ihre Darlegungen lassen sich, soweit nicht unzulässigerweise auf das Rekursvorbringen verwiesen wird (LES 2009, 318 ua), wie folgt zusammenfassen:
Die mit der Rechtfertigungsklage geltend gemachte Forderung übersteige jene des Sicherungsantrages nur um CHF 34.531,45 und sei, was allerdings ausdrücklich bestritten werde, von vorneherein die Zurückweisung der Rechtfertigungsklage nur hinsichtlich dieser Summe "denkbar".
Der OGH habe in den vom Obergericht zitierten Entscheidungen klar zum Ausdruck gebracht, dass der Rechtfertigungsklage eine Vermittlung nicht vorangehen müsse. Seine nunmehrigen Ausführungen fänden in der ständigen Rechtsprechung keine Deckung. Da das Obergericht jedoch dem Rekurs der Klägerin aus anderen Gründen vollinhaltlich stattgegeben habe, sei der Klägerin mangels Vorliegens einer Beschwer eine selbständige Anfechtung der nunmehrigen Rekursentscheidung verwehrt gewesen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hätte schon das Landgericht einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Obergerichtes vom 22.3.2007, 10 CG.2006.136. Die Pflicht des Gerichtes zur Erteilung von Verbesserungsaufträgen sei ein wichtiger Teil der Anleitungs- und Belehrungspflicht im Rahmen der materiellen Prozessleitung. Der § 84 ZPO sei deshalb nach öRechtsprechung nicht einschränkend auszulegen.
Zwar stehe eine "Zwecklosigkeit" der Verbesserung einem Verbesserungsauftrag entgegen. Eine solche Zwecklosigkeit sei hier jedoch zu verneinen, da die Verbesserung geeignet gewesen wäre, zu dem von der Klägerin angestrebten Erfolg zu führen. Bei grundsätzlich vermittlungspflichtigen Klagen, bei denen die zwingend vorgesehene Vermittlung fälschlicherweise unterlassen worden sei, führe ein Verbesserungsauftrag zur Ausstellung des Leitscheines durch das Vermittleramt. Damit werde der bestehende Formmangel beseitigt.
In jedem Falle handle es sich beim Fehlen eines Leitscheines um ein der Verbesserung zugängliches Formgebrechen der Klage.
Auch habe der vom Rekursgericht berücksichtigte Leitschein des Vermittleramtes E*** als Verwaltungsbehörde den Erfordernissen entsprochen. Die Gerichte seien gemäss Rechtsprechung selbst im Falle einer hier gar nicht gegebenen Nichtigkeit des Vermittlungsverfahrens an den Leitschein gebunden. Die örtliche Zuständigkeit eines Vermittleramtes sei gemäss den §§ 9 Abs 1 und Abs 12 (gemeint wohl: Abs 2) VAG nur relativ und prorogabel.
Der von der Klägerin vorgelegte Leitschein sei deshalb unanfechtbar, und zwar völlig unabhängig davon, ob die Argumente der beklagten Parteien zutreffend seien oder nicht, wobei deren Richtigkeit ohnedies von der Klägerin bestritten werde.
Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
5. Die gegenständliche Klage wäre, sieht man zunächst vom Umstand ab, dass sie dem Sicherungsantrag vom 30.4.2008 nachfolgte und der Klägerin im Sicherungsbot vom 5.5.2008 für die Einbringung der Rechtfertigungsklage eine Frist von vier Wochen gesetzt wurde, gemäss § 8 Abs 1 VAG vermittlungspflichtig gewesen. Um diese Vermittlung hätte gemäss § 39 VAG bereits vor Klagseinbringung angesucht werden müssen; die Klage hätte nur unter gleichzeitigem Einlegen des Leitscheines eingebracht werden dürfen (LES 2002, 245).
Diese nach dem VAG zwingend vorgesehene Vermittlung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten stellt eine absolute Prozessvoraussetzung, nämlich jene der Zulässigkeit des Rechtsweges dar, deren Fehlen eine auch von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Verfahrens begründet (Jus & News 2005 S 213). Die Rechtslage verhält sich insoweit gleich wie bei der gemäss Art 11 Abs 2 AHG (§ 8 öAHG) erforderlichen schriftlichen Geltendmachung des Ersatzanspruches gegenüber dem Rechtsträger. Diese vorprozessuale Geltendmachung ist ein Formalakt, ohne dessen Einhaltung der Rechtsweg unzulässig ist (LES 2008, 370; JBl 1984, 559). Gleichermassen eröffnet erst die (erfolglose) Vermittlung einer vermittlungspflichtigen Rechtssache den Rechtsweg für die einzubringende Klage (§ 19 VAG).
Die nicht stattgefundene Vermittlung einer Rechtssache begründet entgegen der Meinung der Klägerin keineswegs nur ein der Verbesserung zugängliches Formgebrechen im Sinne der §§ 84, 85 ZPO. Ein blosses Formgebrechen läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn zwar die (erfolglose) Vermittlung vor dem zuständigen Vermittleramt stattfand, der Klage jedoch versehentlich kein Leitschein beigeschlossen war. In einem solchen Fall kann und soll ein Verbesserungsauftrag erteilt werden. In seiner Entscheidung LES 1995, 167 vertrat der OGH überdies die Auffassung, dass dann, wenn das Fehlen des Leitscheines zunächst übersehen und die Zurückweisung der Klage unterlassen wurde, dieser Leitschein selbst dann noch nachträglich dem Gericht vorgelegt werden kann, wenn er zwar erst nach Klagseinbringung, aber jedenfalls noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegt wurde. Die Aussagen der von der Klägerin zitierten (jedoch nicht publizierten) Entscheidung des Obergerichtes vom 22.3.2007, 10 CG.2006.136-10, sind dem Senat nicht bekannt. Sollten sie von der Rechtsansicht des OGH abweichen, wären sie für diesen auch nicht bindend.
Massgebender Zeitpunkt für das Vorliegen der Prozessvoraussetzung insbesondere der erfolglosen Vermittlung der Streitsache ist, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, somit ausnahmslos der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein und darf auch kein Prozesshindernis vorliegen, da sonst keine Sachentscheidung ergehen darf. Die Vermittlung der Klage erst im Stadium des Rekursverfahrens kann deshalb die zunächst fehlende Zulässigkeit des Rechtsweges nicht mehr begründen. Allein die Prozesshindernisse der Streitanhängigkeit und der Rechtskraft könnten dann nicht mehr aufgegriffen werden, wenn sie während des Rechtsmittelverfahrens wegfallen. Überdies unterliegen Tatsachen, die, wie vorliegend, erst im Rekurs gegen die Zurückweisung einer Klage zum Vorliegen der Zulässigkeit des Rechtsweges (hier der stattgefundenen Vermittlung) vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot und sind auch aus diesem Grunde unbeachtlich (Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht7 [2009] Rz 515; Fasching in Fasching² I Einleitung Rz 159; RS0108589; 2 Ob 297/99; LES 2001, 20; LES 1998, 297; LES 1995, 167 ua).
Nach zutreffender Ansicht der Beklagten hat die Klägerin ihr Vermittlungsbegehren erst nach Verhandlungsschluss erster Instanz (9.3.2010), nämlich am 11.3.2010 gestellt und wurde der Leitschein nach der Vermittlungsverhandlung am 1.4.2010 erst an diesem Tag ausgestellt. Da sich die Klägerin bei der hier massgebenden letzten Streitverhandlung am 9.3.2010 auf ein mittlerweile eingebrachtes Vermittlungsbegehren nicht berief (und auch nicht berufen konnte), wäre damit auch ein Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes von vorneherein zwecklos und damit unzulässig gewesen (Kodek in Fasching/Konecny² II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 33).
Ausgehend davon hat deshalb das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung ohne jedwede Begründung in dieser Richtung und entgegen dem Neuerungsverbot auf die verspätet stattgefundene Vermittlung dieser Rechtssache abgestellt. Im Übrigen ist es auch auf den ausserhalb der Rekursfrist eingebrachten Schriftsatz der Klägerin vom 6.4.2010 mit Urkundenvorlage eingetreten, der als dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels widersprechend unzulässig und damit unbeachtlich war (LES 2009, 42; LES 2009, 59 ua).
Diese Verletzung des auch von Amts wegen wahrzunehmenden Neuerungsverbotes kann von den Beklagten im Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes mit Erfolg geltend gemacht werden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 Rz 8; RS042053; RS0043942; 2 Ob 297/99m). Dazu kommt hier noch der Umstand, dass die erst nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung anbegehrte Vermittlung der Rechtfertigungsklage eine allfällige Unzulässigkeit des Rechtsweges von vorneherein nicht sanieren konnte.
Bei der Beurteilung dieser Streitsache kann deshalb nicht darauf abgestellt werden, dass das Prozesshindernis der unvermittelten Streitsache in Ansehung der gesamten Klagsforderung von CHF 12,409.582,95 s.A. beseitigt wurde. Damit erübrigt sich für den Senat die Erörterung der von den Beklagten gegen den Leitschein erhobenen Unzuständigkeitseinrede des Vermittleramtes E***, zu der auch das Obergericht nicht Stellung nahm.
6.1. Ausgehend von diesem Befund erlangt die hier strittige Frage Bedeutung, ob und in welchem Umfange die gegenständliche Rechtfertigungsklage, welche auf Zahlung von CHF 12,409.582,95 s.A. lautet, bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtsweges der Vermittlungspflicht gemäss § 8 Abs 1 VAG unterlag.
Die Klägerin behauptete in ihrem Sicherungsantrag gestützt auf mehrere Rechtsgründe Forderungen von insgesamt CHF 12,375.051,50 gegenüber beiden Beklagten, die das Landgericht in seinem von der Klägerin unbekämpft gelassenen Sicherungsbot vom 5.5.2008 nur in Höhe von CHF 9,170.487,50 als bescheinigt ansah. Mit dem über den Einspruch der Beklagten absprechenden Beschluss vom 3.7.2008 wurde die als gesichert anzusehende Forderung der Klägerin auf CHF 239.592,62, überdies nur als gegenüber der Erstbeklagten bestehend reduziert, der Sicherungsantrag gegenüber der Erstbeklagten hinsichtlich eines Mehrbetrages von CHF 12,135.459,-- und hinsichtlich der Zweitbeklagten zur Gänze abgewiesen.
Im Sicherungsbot vom 5.5.2008 wurde der Klägerin für die Einbringung der Rechtfertigungsklage eine Frist von vier Wochen gesetzt. Die Rechtfertigungsklage lautet, wie schon erwähnt, auf CHF 12,409.582,95 s.A. und weicht vom Sicherungsantrag nicht nur hinsichtlich der zu sichernden Forderung sondern auch inhaltlich insoferne ab, als darin ua auch rechtsgrundlose Überweisungen an die Zweitbeklagte in Höhe von DEM 1,8 Mio geltend gemacht werden.
Der Senat vermag sich den Auffassungen der Vorinstanzen hinsichtlich der Vermittlungspflicht der Klagsforderung nur teilweise anzuschliessen.
Vorweg ist klarzustellen, dass den Entscheidungen des OGH ELG 1947 - 1954, 86 f und LES 1995, 154 f jeweils antragsgemäss im vollen Umfang erlassene einstweilige Verfügungen zugrundelagen, sodass sich daraus für die hier strittige Frage der Teilabweisung eines Sicherungsantrages keine unmittelbaren Aufschlüsse gewinnen lassen. In seiner erstzitierten Entscheidung argumentierte der OGH seine Aussage über die fehlende Vermittlungspflicht einer Rechtfertigungsklage vor allem damit, dass diese dazu diene, den in der EV aufgrund blosser Glaubhaftmachung als bestehend angesehenen Anspruch der Sicherungswerberin nachzuweisen und zu rechtfertigen. Die Rechtfertigungsklage werde der Sicherungswerberin bei Sanktion der sonstigen Nichtaufrechterhaltung des Sicherungsbots kurzfristig aufgetragen. Verlange man hiefür eine Vermittlung, könne die Rechtfertigungsklage erst nach mehr als 14 Tagen eingebracht werden, sodass ein zwischen dem Sicherungsbot und der Rechtfertigungsklage eingeschaltetes Vermittlungsverfahren geeignet sei, die endgültige Klärung der Sache überlange hinauszuzögern. Vor allem daraus zog der OGH seinerzeit den Schluss, dass der Rechtfertigungsklage eine Vermittlung nicht vorangehen müsse, es aber dem Kläger unbenommen bleibe, das Vermittleramt anzurufen, wenn er sich davon etwas verspreche (vgl auch ELG 1955 - 1961, 94).
Der Senat pflichtet diesen Erwägungen vollinhaltlich bei, vertritt jedoch die Auffassung, dass diese nur auf Fallkonstellationen übertragbar sind, bei denen ein Sicherungsbot hinsichtlich der zu sichernden Forderung betragsmässig dem Sicherungsantrag entspricht bzw einem Sicherungsantrag vollinhaltlich Folge gegeben wurde.
Nur ein solches Verständnis wird auch dem Wortlaut des Art 284 Abs 2 EO (§ 391 Abs 2 öEO) gerecht. Demnach ist in einer vor Einleitung des Zivilverfahrens bewilligten EV eine Frist von in der Regel 14 Tagen für die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens anzusetzen.
Ziel der Rechtfertigungsklage ist es, den mit der EV geschützten Anspruch des Sicherungswerbers im Hinblick auf die damit für den Sicherungsgegner verbundenen Beeinträchtigungen rasch zu klären. Die Rechtfertigung der EV besteht darin, dass der Sicherungswerber im Hauptverfahren jenen (gesicherten) Anspruch genau nachweist, der im Provisorialverfahren nach rascher Überprüfung der Anspruchsgrundlagen als bescheinigt angenommen wurde. Nur der mit der EV gesicherte Anspruch ist mit dem Prozessgegenstand einer Rechtfertigungsklage gleichzusetzen. Eine Rechtfertigung ist dann gelungen, wenn der Sicherungswerber seinen durch die EV gesicherten Hauptanspruch im Hauptverfahren erfolgreich durchsetzt (vgl Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992] S 62 f, 100, 144 f, 148; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügungen [2000] § 391 Rz 7; vgl auch LES 2003, 150; LES 2003, 55; LES 1999, 119).
Der Streitgegenstand der Rechtfertigungsklage, insbesondere auch die Höhe des Leistungsbegehrens muss somit mit dem durch die EV gesicherten Anspruch übereinstimmen. Will der Sicherungswerber/Kläger eine EV in voller Höhe aufrecht erhalten, muss er seinen gesamten gesicherten Anspruch einklagen. Zwar entkleidet ein bloss unrichtig formuliertes Begehren die Klage noch nicht ihres "Rechtfertigungscharakters". Die vollständige Übereinstimmung des Klagebegehrens mit dem in der EV gesicherten Anspruch ist deshalb nicht erforderlich. Entscheidend ist aber, dass das Begehren der Rechtfertigungsklage hinsichtlich der Bezeichnung und insbesondere auch Bezifferung des Anspruches inhaltsgleich mit einer erlassenen EV ist. Eine andere Aussage kann auch der vom Obergericht zutreffend interpretierten Entscheidung LES 1995, 154 f nicht entnommen werden (Angst-Jakusch-Mohr, EO14 § 391 E 37, 38; ZBl 1936/164; ÖBA 1998, 480; vgl auch LES 2010/249).
Von dem Hintergrund dieser Rechtslage war die Rechtfertigungsklage sohin nur insoweit von der Vermittlungspflicht gemäss § 8 VAG ausgenommen, als mit ihr betragsmässig jene Forderung eingeklagt wird, welche der vorangegangenen EV als bescheinigt und damit als zu sichernd zugrundegelegt wurde. Jedes andere Verständnis, insbesondere auch die Auffassung der Klägerin, die Rechtfertigungsklage müsse sich nur an dem mit dem Sicherungsantrag behaupteten Anspruch orientieren, gleichgültig, ob dieser teilweise abgewiesen werde, hätte die vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckte Konsequenz, dass ein Kläger die Vermittlungspflicht seiner Klage dadurch umgeht, dass er vorgängig im Sicherungsantrag eine weit übersetzte (unbescheinigte) Forderung geltend gemacht und deren teilweise Abweisung in Kauf nimmt.
Mit anderen Worten:
Nicht der Sicherungsantrag sondern die erlassene EV ist zu rechtfertigen. Im Falle der gänzlichen Abweisung des Sicherungsantrages liegt es im Übrigen wohl auf der Hand, dass die nachfolgende Klage eines Rechtfertigungscharakters entbehrt und damit der Vermittlungspflicht nach dem VAG unterliegt.
6.2. Nicht beizupflichten vermag der Senat allerdings der weiteren Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die gegenständliche Rechtfertigungsklage nur in dem Umfange von der obligatorischen Vermittlung ausgenommen sein soll, in dem das Sicherungsbot vom 5.5.2008 im Einspruchsverfahren Bestand hatte. Ausgehend von der in Rechtskraft erwachsenen Einspruchsentscheidung des Landgerichtes vom 3.7.2008 sei, so meinten die Vorinstanzen, eine Rechtfertigungsklage gegenüber der Erstbeklagten nur hinsichtlich eines Betrages von CHF 239.592,62 zulässig und gegenüber der Zweitbeklagten zur Gänze nicht statthaft, weshalb die Klage insoweit mangels Vermittlung und damit wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen sei.
Diese Rechtsansicht hätte nach zutreffender Ansicht der Klägerin in der Tat zur Folge, dass sich unter Umständen erst im Zuge des Hauptverfahrens nachträglich die gänzliche Unzulässigkeit der dem ursprünglichen Sicherungsbot entsprechenden und über Auftrag des Verfügungsgerichtes rechtmässig eingebrachten Rechtfertigungsklage mangels Vermittlung herausstellen kann, wenn das Sicherungsbot im Rekurs- oder Einspruchsverfahren aufgehoben wird.
Dieser schon aus Erwägungen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Prozessökonomie nicht zu billigenden Rechtsansicht der Vorinstanzen steht der Grundsatz der "perpetuatio fori bzw iurisdictionis" entgegen. Zwar ist dieser Grundsatz im liechtensteinischen Prozessrecht anders als in den Verfahrensordnungen der Nachbarländer nicht ausdrücklich verankert. Dennoch ist von seiner Geltung auch in Liechtenstein auszugehen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 vor Art 12 Rz 14; Mü Ko ZPO-Gottwald Art 2 Rz 17; vgl auch NJW 2002, 1351; BGE 129 III 404). Gemäss diesem allgemeinen Prozessgrundsatz ist nicht nur hinsichtlich der Zuständigkeit sondern auch der, hier strittigen Rechtswegzulässigkeit bei gleichbleibendem Streitgegenstand grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Klage rechtmässig anhängig gemacht wurde. Die bei Gerichtsanhängigkeit gegebene Zulässigkeit des Rechtsweges bleibt aufrecht, auch wenn sich nachträglich die dafür massgebenden Umstände geändert haben. Gemäss § 29 1. Satz öJN sind von dieser perpetuatio iurisdictionis nur solche Tatbestandsveränderungen ausgenommen, die einerseits den Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit infolge von Immunität oder die andererseits zur Folge haben, dass eine Rechtssache dem Wirkungsbereich der ordentlichen Gerichte entzogen ist. Beispielsweise kann der mit der Vaterschaftsklage verbundene Unterhaltsanspruch nach Feststellung der Vaterschaft mit Teilurteil nicht in das ausserstreitige Verfahren verwiesen werden bzw ist über einen Unterhaltsantrag weiterhin im ausserstreitigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn das Kind inzwischen volljährig geworden ist (Rechberger/Simotta aaO Rz 702; Ballon in Fasching² JN vor § 30 Rz 1, 11, 19, 20 mwN).
Daraus folgt:
Die gegenständliche Klage wurde im Umfange des Sicherungsbots vom 5.5.2008 zulässigerweise "unvermittelt" anhängig gemacht. Die später im Einspruchsverfahren erfolgte Einschränkung des Sicherungsbots hat deshalb nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges wegen Fehlens der Vermittlung zur Folge und ist deshalb das Verfahren über die Klage, soweit sie das Sicherungsbot vom 5.5.2008 nicht überschreitet, vom Landgericht fortzusetzen.
Dies bedeutet, dass die Rechtfertigungsklage auf Zahlung von CHF 12,409.582,95 s.A. hinsichtlich beider beklagten Parteien nur in jenem Umfange zurückzuweisen ist, mit dem sie den mit dem Sicherungsbot vom 5.5.2008 gesicherten Anspruch der Klägerin in Höhe von CHF 9,170.487,50 übersteigt. Hinsichtlich des Klagsbetrages von CHF 3,239.095,45 wäre die gegenständliche Rechtfertigungsklage allerdings vermittlungspflichtig gewesen.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 52 Abs 1, 43 Abs 1, 46 ZPO.
Aufgrund der Abänderung der Vorentscheidungen hat der OGH über die gesamten Kosten des bisherigen (Zwischen-)Verfahrens über die nunmehr abschliessend entschiedene Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden (EvBl 1969/143).
Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beklagten in ihrer Klagebeantwortung die Unzulässigkeitseinrede nur hinsichtlich der das Sicherungsbot von CHF 9,170.487,50 übersteigenden Klagssumme der Rechtfertigungsklage erhoben; die fehlende Vermittlung des CHF 239.592,62 überschreitenden Klagsbetrages wurde erst am Schluss der nur eine Stunde dauernden Streitverhandlung vom 9.3.2010 von Amts wegen aufgegriffen. Bis einschliesslich dieser Streitverhandlung sind sohin aus Anlass dieses Zwischenstreits keine abgesonderten Kosten entstanden und erübrigte sich insoweit eine Kostenentscheidung.
Anders verhält es sich für das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren, in denen sich die Beklagten die Rechtsansicht des Erstgerichtes zu eigen machten und die Bestätigung bzw Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses beantragten.
Im Rekursverfahren war die Zulässigkeit der Rechtfertigungsklage im Umfange von CHF 12,169.990,-- strittig. Davon ausgehend ist die Klägerin hinsichtlich eines Klagsbetrages von CHF 9,170.487,50, sohin mit ca 75 % als obsiegend anzusehen. Das Obergericht bejahte (im Ergebnis) die Rechtswegzulässigkeit der Rechtfertigungsklage über CHF 12,409.582,95. Auch gemessen daran sind die Beklagten bzw Revisionsrekurswerber mit ihrem Standpunkt nur hinsichtlich eines Betrages von CHF 3,239.095,--, somit ebenfalls mit rund 25 % durchgedrungen. Sie haben deshalb der Klägerin 50 % der jeweils tarifgerecht verzeichneten Kosten des Rekurses und der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen, die sich mit CHF 17.492,75 und CHF 19.964,72 errechnen.
Vaduz, am 3. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat