5 CG. 2008.41
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) CN***, und 2.) SN***, beide vertreten durch Jelenik & Partner AG Advokaturbüro in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei AN***, vertreten durch Mayer & Roth AG, Rechtsanwälte in FL-9495 Triesen, wegen CHF 1,000.000,-- s.A. infolge Revisionsrekurses des MN***, vertreten durch seine Ehegattin RN***, ebendort, gegen die Rekursentscheidung des F Obergerichtes vom 18.2.2009, 5 CG.2008.41-135, mit der der Rekurs des MN*** gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 7.1.2009 (ON 126) als unzulässig zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Obergericht aufgetragen, über das Rechtsmittel des MN*** meritorisch zu entscheiden.
1. Im gegenständlichen Verfahren, in dem die beiden Klägerinnen von der im Auftrag des MN*** (im Folgenden auch: Revisionsrekurswerber) am 15.7.1999 fiduziarisch errichteten beklagten Familienstiftung die Zahlung von je CHF 500.000,-- s.A. verlangen, wurde bislang über die Anträge der Parteien, den (zuletzt) mit Schriftsatz des Revisionsrekurswerbers vom 20.7.2008 erklärten Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten zurückzuweisen, nicht entschieden. Die Akten befinden sich derzeit beim Staatsgerichtshof (ON 97, 111, 112).
Der nach der Aktenlage in N*** wohnhafte MN*** wird in diesem Verfahren durch seine unter der gleichen Anschrift wohnhafte Ehegattin RN*** vertreten, die er auch ausdrücklich als Zustellungsbevollmächtigte namhaft machte (ON 67, 121, 125, 129).
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 7.1.2009 wurde MN*** unter Hinweis auf die Bestimmungen der Art 9 Abs 1 und 2 sowie 12 Abs 1 des seit 1.1.2009 in Geltung stehenden ZustG (LGBl 2008/331) der Auftrag erteilt, binnen vier Wochen einen Zustellungsbevollmächtigten nach Art 9 Abs 1 ZustG namhaft zu machen; der Revisionsrekurswerber wurde darauf hingewiesen, dass die Zustellungen an ihn in Hinkunft ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei Gericht vorgenommen werden, wenn er dem obigen Auftrag nicht fristgerecht nachkommt. MN***, so begründete das Landgericht im Wesentlichen seine amtswegig gefasste Entscheidung, könne seiner Ehegattin keine Zustellungsvollmacht wirksam erteilen, da diese "über keine Abgabestelle im Inland verfüge" (ON 126).
Der Beschluss des Landgerichtes vom 7.1.2009 wurde vom nunmehrigen Revisionsrekurswerber entsprechend der Rechtsmittelbelehrung mit einer hier nicht wiederzugebenden Begründung fristgerecht mit Rekurs angefochten (ON 128).
2. Dieser Rekurs wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 18.2.2009 als unzulässig zurückgewiesen.
Dies mit folgender Begründung:
Nach § 87 Abs 2 ZPO idF von LGBl 2008/232 sei gegen Anordnungen nach diesem Titel (gemeint ist der zweite Titel der ZPO über die Zustellungen, §§ 87 f ZPO) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zu diesen Vorschriften gehöre auch das Gesetz vom 22.10.2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz), das gleichzeitig mit der ZPO-Novelle am 1.1.2009 in Kraft getreten sei.
Aus diesem Grunde unterliege der Beschluss des Landgerichtes vom 7.1.2009, mit welchem dem Antragsteller gemäss Art 12 Abs 1 ZustG die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgetragen worden sei, dem Rechtsmittelausschluss des § 87 Abs 2 ZPO.
Die irrtümlicherweise gegenteilige Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss könne daran nichts ändern.
Der Beschluss des Landgerichtes vom 7.1.2009 sei daher nicht gesondert anfechtbar. Auf das Rekursvorbringen könne aus diesem Grunde nicht näher eingegangen werden (ON 135).
3. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich die als Revisionsrekurs aufzufassende, fristgerecht erhobene Eingabe des MN*** vom 3.3.2009, in der er vor allem unter Hinweis auf seine als Zustellungsbevollmächtigte namhaft gemachte Ehegattin RN*** sinngemäss die Voraussetzungen für eine - "neuerliche" - Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und damit die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen bestreitet (ON 137).
Überdies erhob MN*** gegen die Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 18.2.2009 eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, die von diesem Gerichtshof zu StGH 2009/42 in Behandlung genommen wurde (ON 139, 140).
4. Wie schon dargelegt erteilte das Landgericht seinen hier strittigen Auftrag zur Bestellung eines (inländischen) Zustellbevollmächtigten von Amts wegen und ohne einen darauf abzielenden Antrag der Parteien. Damit handelt es sich im derzeitigen Verfahrensstadium um einen Zwischenstreit, der allein zwischen dem Gericht und MN*** behängt. Sowohl den Klägerinnen als auch der Beklagten fehlt es insoweit an der Eigenschaft eines Antrags- oder Rechtsmittelgegners und wird auch deren Rechtsposition vom nunmehrigen Verfahrensgegenstand nicht unmittelbar tangiert.
Daraus folgt, dass das (nunmehrige) Rechtsmittelverfahren in diesem Zwischenstreit einseitig und ohne Beteiligung der Hauptparteien zu führen ist. Zutreffend nahm deshalb das Landgericht von der Einholung von Rechtsmittelbeantwortungsschriften von Seiten der Hauptparteien Abstand (vgl Beschluss des OGH vom 4.5.2007, 5 CG.2006.204 E 4.2 S 7 f mwN).
5. Der Revisionsrekurs ist im Sinne der Aufhebung der Rekursentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Obergericht zur nunmehr meritorischen Entscheidung über den Rekurs des MN*** berechtigt.
Am 1.1.2009 sind ua die auf österreichischer Rezeptionsgrundlage beruhenden Bestimmungen des § 87 ZPO (LGBl 2008/232) sowie des Art 12 lit. d Abs 1 ZustG (LGBl 2008/331) in Kraft getreten. Gemäss § 12 Abs 1 ZustG (vgl § 10 öZustG) kann einer Partei, die über keine Abgabestelle im Inland verfügt, vom Gericht unter Fristsetzung aufgetragen werden, für ein anhängiges oder anhängig zu machendes Verfahren einen Zustellbevollmächtigten (Art 9 ZustG; Art 9 öZustG) namhaft zu machen. Kommt die Partei diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so ist die Zustellung (einzufügen: nachfolgender Schriftsätze oder Entscheidungen) bei Gericht (Art 25 ZustG) vorzunehmen; auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
Gemäss § 87 Abs 1 ZPO (idF LGBl 2008/232) ist von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen von Amts wegen nach dem Zustellgesetz zuzustellen. "Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig" (§ 87 Abs 2 ZPO = § 87 Abs 2 öZPO).
Der Senat vermag dem vom Rekursgericht sowie von einem Teil der öLehre aus der Bestimmung des § 87 Abs 2 ZPO abgeleiteten Ausschluss der abgesonderten bzw sofortigen Anfechtbarkeit eines Beschlusses gemäss Art 12 Abs 1 ZustG (§ 10 öZustG) nicht beizupflichten.
Selbst der, soweit ersichtlich, einzige Befürworter dieser Rechtsmittelbeschränkung Heinrich Stumvoll muss einräumen, dass die Formulierung des § 87 Abs 2 ZPO in mehrfacher Hinsicht ungenau ist und eine generelle Regelung vortäuscht, ohne das teilweise komplizierte Gefüge zwischen abgesonderter Anfechtbarkeit und Unanfechtbarkeit zu berücksichtigen, welches sich jeweils aus der verschiedenen Art der Beschlüsse dieses Titels und ihrer Funktion in den einzelnen Verfahrensstadien ergibt. Im Übrigen erscheint die Argumentationsführung Stumvolls nicht stringent. Obwohl, nach seiner Auffassung, ein nach § 10 öZustG ergangener Auftrag "wegen dessen Funktion und nach dem historischen Befund" ausnahmslos nicht abgesondert anfechtbar ist, billigt Stumvoll die vom öOGH in EvBl 2001/195 bejahte sofortige Anfechtbarkeit der Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten, "weil der dortige (prophylaktische) Auftrag klar ungerechtfertigt gewesen sei". Entgegen diesem Standpunkt kann die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht von seiner Berechtigung bzw von der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung abhängig sein. Selbst schwerwiegende Verletzungen von Verfahrensgrundsätzen und von Grundsätzen des zwingenden Rechts ermöglichen dann nicht die Anrufung der höheren Instanz, wenn das Verfahrensrecht die (gesonderte) Anfechtung der Entscheidung nicht zulässt. Die Statthaftigkeit (Zulässigkeit) des Rechtsmittels ist somit stets unabhängig davon zu bejahen oder zu verneinen, ob die gerichtliche Entscheidung fehlerfrei oder (grob) fehlerhaft ist (Fasching in Fasching/Konecny² IV/1 Einleitung Rz 27, 31; Stumvoll in Fasching/Konecny² II/2 § 87 Rz 11, 15; derselbe in Erg.Bd zum Zustellrecht² § 10 ZustG Rz 10).
Zu berücksichtigen ist hier überdies, dass dem Gericht bei einer Beschlussfassung nach Art 12 Abs 1 ZustG ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (kann ....); in deren Rahmen sind sowohl die Umstände des konkreten Verfahrens als auch der Abläufe der darin erfolgten Zustellungen zu berücksichtigen. An eine Beschlussfassung nach Art 12 Abs 1 ZustG knüpfen sich gravierende Konsequenzen, die vor allem in Verbindung mit den Art 25 und 28 ZustG dazu führen können, dass die Partei von den in diesem Verfahren nachfolgenden (auch) Sachbeschlüssen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit zu einem Zeitpunkt Kenntnis erhält, zu dem sie auch einen "vorbehaltenen" Rekurs gegen den Beschluss nach § 12 Abs 1 ZustG nicht mehr einbringen kann.
Schon aus Erwägungen des Rechtsschutzes und der Wahrung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nach Auffassung des öOGH und der überwiegenden öLehre die Wortfolge "Anordnung aus diesem Titel" in § 87 Abs 2 ZPO dahin zu reduzieren, dass damit nur Verfügungen gemeint sind, die üblicherweise in der Zustellungsverfügung gemäss § 123 öGeo zusammengefasst werden. Darüber hinausgehende Entscheidungen wie insbesondere eine solche nach § 10 öZustG (Art 12 flZustG) sind hingegen von der Rechtsmittelbeschränkung nicht erfasst und abgesondert anfechtbar, weil, so der öOGH, andernfalls den Verfahrensbeteiligten die Rechtsmittelmöglichkeit auch gegen die in der Sache selbst ergehenden Beschlüsse abgeschnitten werden kann (Gitschthaler in Rechberger³ § 87 Rz 10; Walter/Mayer, Zustellrecht 176, 177; RPflSlgA 8483; EvBl 2001/195; vgl auch 7 Ob 135/04k; ZIK 2009/47, 32 sowie jüngst RS0124260 = 10 Ob 59/08m = EvBl-LS 2009/46).
Der Senat tritt diesen Erwägungen vollinhaltlich bei.
Für das liechtensteinische Prozessrecht ist überdies auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Art 43 LV die (abgesonderte) Zulässigkeit eines Rekurses im vorliegenden Fall zu bejahen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen nämlich ausgehend von dem in der liechtensteinischen Verfassung geschützten Beschwerderecht Rechtsmittelbeschränkungen nicht ausdehnend ausgelegt werden; im Zweifel ist stets die Zulässigkeit des Rechtsmittels anzunehmen (vgl LES 1988, 68 ua). Der Beschluss gemäss Art 12 Abs 1 ZustG fällt, wie dargetan, zumindest nicht zweifelsfrei unter die Rechtsmittelbeschränkung des § 87 Abs 2 ZPO.
Das Obergericht hat deshalb den Rekurs des MN*** zu Unrecht zurückgewiesen. In Stattgebung des dagegen gerichteten - entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der Rekursentscheidung - zulässigen Revisionsrekurses (eine gleichlautende Entscheidung des Rekursgerichtes gemäss § 496 Abs 1 ZPO liegt nicht vor) war der Beschluss des Obergerichtes zu beheben und dem Obergericht eine meritorische Entscheidung über das Rechtsmittel aufzutragen. Im Falle der wie hier Zurückweisung eines Rekurses als unzulässig ist es dem OGH verwehrt, über den Rekurs und damit meritorisch in der Sache selbst zu entscheiden (EvBl 1971/140 ua).
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da solche Kosten nicht verzeichnet wurden.
Vaduz, am 4. Juni 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof