5 CG. 2009.75
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei CD***, vertreten durch Dr. P. Marxer und Kollegen, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei AF***, vertreten durch Walch & Schurti, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wegen Feststellung (Streitwert CHF 520.000,--) über den (Kosten-)Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 14.10.2009, 5 CG.2009.75-21, mit dem in Stattgebung der Rekurse beider Parteien der Unterbrechungsbeschluss des F Landgerichtes vom 16.6.2009 (ON 12) ersatzlos aufgehoben wurde (Revisionsrekursinteresse CHF 8.389,14), in nichtöffentlicher Sitzung
beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Streitteile haben ihre Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Der für die nunmehr zu treffende OGH-Entscheidung massgebliche Sachverhalt und Verfahrensgang lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Mit Beschluss vom 16.6.2009 ordnete das Landgericht - amtswegig - die Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim gleichen Gericht zu 3 CG.2008.73 behängenden Verfahrens (im Folgenden: Vorverfahren) an. Beide Parteien hatten sich bei der dem Unterbrechungsbeschluss vorausgegangenen Streitverhandlung am 12.5.2009 gegen diese Unterbrechung ausgesprochen. Entgegen deren Standpunkt bejahte das Landgericht eine zumindest zum Teil gegebene Präjudizialität des Vorverfahrens für den gegenständlichen Rechtsstreit.
Der Unterbrechungsbeschluss vom 16.6.2009 wurde von beiden Streitteilen je mit Rekurs mit der Begründung angefochten, dass das Vorverfahren nicht präjudiziell sei. Die Beklagte vertrat in ihrem Rekurs darüber hinaus noch den sinngemässen Standpunkt, dass die gegenständliche Klage im Hinblick auf zwei näher bezeichnete "präjudizielle" Urteile des Obergerichtes und des StGH vom 22.6.2006 und 17.9.2007 wegen "res iudicata oder Streitanhängigkeit" richtigerweise zurückgewiesen werden hätte müssen und die Unterbrechung auch aus diesem Grunde ungerechtfertigt gewesen sei (Punkt II. des Rekursvorbringens).
(Nur) der Kläger erstattete eine Rekursbeantwortung, in der er nach Hinweis auf seinen eigenen Rekurs das Rekursvorbringen der Beklagten zu Punkt II. bestritt und den Antrag stellte, dem gegnerischen Rechtsmittel hinsichtlich des Punktes II. kostenpflichtig keine Folge zu geben. An Kosten der Rekursbeantwortung wurden CHF 8.389,14 verzeichnet.
Mit dem nunmehr vom Kläger nur im Kostenpunkt angefochtenen Beschluss vom 14.10.2009 gab das Obergericht den Rekursen beider Parteien Folge und behob den Unterbrechungsbeschluss des Landgerichtes vom 16.6.2009 ersatzlos. Es sprach aus, dass die Streitteile die Kosten "ihres Rechtsmittels" selbst zu tragen haben.
Mit Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, verneinte das Obergericht die Präjudizialität des Vorverfahrens für den gegenständlichen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung wurde auf § 51 Abs 3 ZPO gestützt. Die Parteien hätten demnach trotz ihres Prozesserfolges die Kosten für ihre Rechtsmittel selbst zu tragen. Eine Kostenersatzpflicht der Beklagten könne auch nicht aus deren Rekursvorbringen zu Punkt II. abgeleitet werden; Gegenstand des Rekursverfahrens sei ausschliesslich der Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichtes und nicht die Frage gewesen, ob die Klage aus den in der Rekursschrift der Beklagten zu Punkt II. behaupteten Gründen richtigerweise hätte zurückgewiesen werden müssen.
Die Rekursentscheidung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig sei.
Der Kläger bekämpft die Rekursentscheidung mit seinem fristgerecht erhobenen (Kosten-)Revisionsrekurs insoweit, als ihm nicht die Kosten seiner Rekursbeantwortung in Höhe von CHF 8.389,14 zugesprochen worden seien. Mit ausführlichen Darlegungen, auf die mangels Relevanz verwiesen werden kann, verficht der Kläger den Standpunkt, dass sich seine Rechtsmittelgegenschrift zulässigerweise auch mit dem unberechtigten Rekursvorbringen der Beklagten zu Punkt II. auseinandergesetzt habe. Mit dieser "Eventualbegründung" im Rekurs der Beklagten hätte sich auch das Obergericht befassen müssen, wenn es nicht schon dem ersten Teil des Rekursvorbringens gefolgt wäre. Nach den näher dargelegten Grundsätzen des das Prozesskostenrecht beherrschenden Erfolgshaftungs- und Verursacherprinzips habe die Rekursbeantwortung des Klägers deshalb der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses nimmt der Kläger nicht Stellung.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung behauptet die Beklagte die Unzulässigkeit des Kostenrekurses, da die Rekursentscheidung einen Aufhebungsbeschluss gemäss den §§ 495 Abs 2 iVm 487 Z 3 ZPO darstelle, bei der kein Rechtskraftvorbehalt eingeräumt worden sei. Auch sei der Revisionsrekurs auf die dargelegte Weise inhaltlich unbegründet, obgleich das Rekursgericht richtigerweise die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten hätte bestimmen müssen.
Der (Kosten-)Revisionsrekurs ist unzulässig.
Wie der OGH in seinem - zur Veröffentlichung in der LJZ eingereichten - Beschluss vom 1.10.2009, 6 CG.2008.378, näher begründete, ist auch der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem ein Unterbrechungsantrag abgewiesen wird, gemäss den §§ 190, 192 Abs 2 ZPO (§§ 190, 192 Abs 2 öZPO) nur dann bekämpfbar, wenn das Gesetz zwingend eine Unterbrechung vorsieht (der zitierte Beschluss teilweise referiert von Öhri in LJZ 2009, 120 f). Die Aufhebung einer in erster Instanz verfügten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann mit dieser Massgabe nicht angefochten werden (vgl Klauser/Kodek, ZPO16 [2006] § 192 E 21).
Sondervorschriften, nach denen das gegenständliche Verfahren zwingend zu unterbrechen ist, wurden vorliegend von den Parteien, die sich ja übereinstimmend gegen eine Unterbrechung aussprachen, nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Damit kommt hier der Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO zum Tragen. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst nach ständiger Rechtsprechung des OGH auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes. Diese stellt ein Akzessorium zur Hauptsachenentscheidung dar und ist es rechtsdogmatisch nicht vertretbar, eine isolierte Kostenanfechtung in jenen Fällen insbesondere bei Zwischenentscheidungen zuzulassen, bei denen der Gesetzgeber generell jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat (LES 1998, 245; siehe hiezu auch das Urteil des StGH vom 23.11.1998, StGH 1998/19; LES 2005, 438 ua).
Der gegenständliche (Kosten-)Revisionsrekurs ist deshalb ohne näheres Eingehen auf dessen Inhalt als unzulässig zurückzuweisen. Nur ergänzend ist festzuhalten, dass hier schon mangels Vorliegens eines Zwischenstreits und auch wegen der Nichtaufhebung des dem Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichtes zugrundeliegenden Verfahrens durch das Rekursgericht die Heranziehung des § 51 Abs 3 ZPO nicht am Platze war und die Kostenentscheidung richtigerweise der Endentscheidung hätte vorbehalten bleiben sollen (Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 51 Rz 2).
Anderes gilt für die Kostenentscheidung im Revisionsrekursverfahren, in dem sich die Parteien mit gegenläufigen Anträgen gegenüberstanden. Diese Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 52 Abs 1, 50, 40 ZPO. Allerdings hat auch die Beklagte die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen, da diese nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig angesehen werden kann. Entgegen ihrer verfehlten Behauptung handelt es sich bei der Rekursentscheidung um keinen eines Rechtskraftvorbehaltes bedürftigen sogenannten "echten" Aufhebungsbeschluss im Sinne der §§ 495 Abs 2 iVm 487 Z 3 ZPO. Vielmehr wurde der erstinstanzliche Unterbrechungsbeschluss durch das Rekursgericht ersatzlos aufgehoben und ist das Verfahren fortzusetzen.
Vaduz, am 5. Februar 2010.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat