5 ES 2004.72-43
Auch im Privatanklageverfahren ist die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten möglich. Dies aufgrund einer zulässigen Analogie nach § 7 ABGB.
Hinsichtlich der Auferlegung eines Kostenvorschusses für Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten bedarf es keines Antrages der Staatsanwaltschaft, da dies von Amts wegen zu geschehen hat.
Bei der Vorschreibung von Gerichtsgebühren hat die Staatsanwaltschaft auch im Privatanklageverfahren Beteiligtenstellung und steht ihr daher die Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Gerichtsgebühren zu.
Mit der gegenständlichen Privatanklage begehrt der Privatankläger die Verurteilung der Beschuldigten wegen der Vergehen der Verleumdung nach § 112 Abs 1 StGB und der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, weil die Beschuldigte anfangs November 2003 gegenüber AM wider besseres Wissen behauptet haben soll, der Privatankläger befinde sich auf der Flucht vor der Polizei.
Mit B vom 10.09.2004 wies das LG die Privatanklage gegen die Beschuldigte infolge Verspätung zurück.
Gegen diesen B erhob der Privatankläger rechtzeitig Beschwerde an das OG aus den Gründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit mit dem (Eventual-)Antrag, den angefochtenen B des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache an den LG zur neuerlichen E unter Bindung an die Rechtsauffassung des OG zurückzuverweisen.
Zu dieser Beschwerde erstattete die Beschuldigte rechtzeitig die Gegenäusserung, mit welcher sie zu den geltend gemachten Beschwerdegründen sowie zum Vorbringen der Privatanklage ausführlich Stellung nahm und beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Mit der Gegenäusserung stellte die Beschuldigte nicht den Antrag, dem Privatankläger eine Sicherheitsleistung nach den §§ 57 ff ZPO aufzuerlegen.
Mit B vom 28.10.2004 gab das OG der Beschwerde des Privatanklägers Folge, hob den erstgerichtlichen B auf und verwies die Privatanklagesache an das Erstgericht mit dem Antrag zurück, über die Privatanklage nach Durchführung der Schlussverhandlung zu entscheiden.
Mit B vom 25.02.2005 trug das LG der Beschuldigten auf, binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme zur Privatanklage einzubringen.
Am 28.02.2005 erstattete die Beschuldigte die aufgetragene Stellungnahme, wobei sie den Antrag stellte, dem Privatankläger analog nach §§ 57 ff ZPO eine Sicherheitsleistung für die im Strafverfahren ihr mutmasslich entstehenden Prozesskosten aufzutragen.
Mit B vom 08.04.2005 trug das LG dem Privatankläger auf, binnen vier Wochen
1). den Betrag von CHF 4301.31 als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschuldigten in bar oder auf das Konto des LG bei der X-Bank AG, Vaduz, oder in Form einer unbefristeten und unbeschränkten Bankgarantie einer inländischen Bank gerichtlich zu erlegen oder binnen derselben Frist zum Zweck der eidlichen Bekräftigung seiner Unfähigkeit zum Erlag der auferlegten Sicherheitsleistung beim LG um Anberaumung einer Tagsatzung anzusuchen, widrigenfalls die Klage über Antrag der Beschuldigten für zurückgenommen erklärt würde;
2). den Betrag von CHF 154.- als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren in bar oder auf das Konto des LG bei der X-Bank AG, Vaduz, oder in Form einer unbefristeten und unbeschränkten Bankgarantie einer inländischen Bank gerichtlich zu erlegen, widrigenfalls die Klage als zurückgezogen gelten würde.
Im Hinblick darauf, dass die StPO keine Bestimmungen über eine vom Privatankläger zu erbringende Sicherheitsleistung für Prozesskosten kenne, sah das Erstgericht eine "planwidrige Lücke" für gegeben an, die durch Analogie zu schliessen sei und führte dazu Folgendes aus:
"Tatsächlich erscheint das Fehlen einer Bestimmung, welche die Möglichkeit, dem Privatankläger eine aktorische Kaution aufzuerlegen, vorsieht, gleichheitswidrig. In Zivilverfahren ergibt sich die Möglichkeit, eine Kaution aufzuerlegen, aus § 57 ZPO. Diese Bestimmung gilt im Übrigen grundsätzlich auch für das Rechtsfürsorgeverfahren, in welchem - ebenso wie im Privatanklagestrafverfahren - nach dem Amtswegigkeitsgrundsatz vorzugehen ist (Beschluss des zweiten Senates des OG vom 10.03.1982, AZ 05 AG 2002.31). Sinn des Erlages einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten ist es, dass nicht eine im Ausland wohnhafte Person ein Zivilverfahren im Fürstentum Liechtenstein einleiten kann, dem Beklagten dadurch Kosten verursacht werden und der Beklagte dann, wenn er im Verfahren obsiegt, die ihm entstandenen Kosten im Ausland nicht oder nur sehr schwer geltend machen kann. Hievon unterscheidet sich das strafprozessuale Privatanklageverfahren überhaupt nicht. Auch hier steht das private Interesse des Privatanklägers im Vordergrund. Auch hier können dem Privatangeklagten durch seine rechtsfreundliche Vertretung Kosten entstehen. Auch hier besteht für den Privatangeklagten im Falle seines Obsiegens die Schwierigkeit bzw faktische Unmöglichkeit, seine Kosten im Ausland einzutreiben. Schliesslich hat der Privatankläger auch die Möglichkeit, sich im Privatanklagestrafverfahren zugleich als Privatbeteiligter anzuschliessen und somit eine an sich im Zivilrecht wurzelnde Forderung im Strafverfahren geltend zu machen. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verlangt es, Gleiches gleich zu behandeln. Würde nicht die Möglichkeit bestehen, einem Privatankläger über Antrag des Beschuldigten eine aktorische Kaution aufzuerlegen, so würde dies den Gleichheitssatz verletzen. Das Gericht schliesst diese planwidrige Lücke unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen der §§ 57 ff ZPO und des Art 12 GGG.
Der Privatankläger, der in Liechtenstein keinen festen Wohnsitz hat, ist dazu verpflichtet, für die Prozesskosten der Beschuldigten Sicherheitsleistung zu leisten. Diese hat ihren Kautionsantrag rechtzeitig, nämlich vor Einlassung in die Sache, gestellt. Was die Höhe der Kaution anlangt, so geht das Gericht mit dem von der Beschuldigten veranschlagten Verfahrensaufwand konform. Berücksichtigt man, dass in der Schlussverhandlung der Privatankläger, der von ihm beantragte Zeuge AM, die Beschuldigte und der von ihr beantragte Zeuge BM einzuvernehmen, weiters Verlesungen durchzuführen und Plädoyers zu halten sein werden, so erscheint der Verfahrensaufwand mit 2 1/2 Stunden jedenfalls angemessen zu sein. Der Beschuldigten ist bei der präsumtiven Kostenberechnung jedoch insoweit ein Fehler unterlaufen, als die 7,6 %ige Umsatzsteuer CHF 303,81 ausmacht und sich somit der gesamte Kautionsbetrag auf CHF 4301,31 beläuft. Dieser offenkundige Rechenfehler war seitens des Gerichtes zu berichtigen.
Da der Privatankläger nach Art 41 GGG verpflichtet ist, die gesamten für das streitige Zivilverfahren festgelegten Gebühren zu bezahlen, war ihm in analoger Anwendung des Art 12 GGG amtswegig auch der Erlag der voraussichtlichen Gerichtsgebühren (Eingabengebühr CHF 28.-, Protokollgebühr CHF 56.-, Entscheidungsgebühr CHF 70.-) aufzuerlegen."
Gegen diesen B erhob der Privatankläger Beschwerde zum OG, der das OG mit B vom 22.06.2005 Folge gab und den Antrag der Beschuldigten auf Auferlegung von Sicherheitsleistungen mit der Begründung abwies, dass die Beschuldigte ihren Antrag auf Sicherheitsleistung erst nach Einlassen in die Hauptsache, also verspätet gestellt und damit ihren Anspruch verwirkt habe. Auch der Staat Liechtenstein habe es unterlassen, vom Privatankläger rechtzeitig eine Sicherheitsleistung für die auf ihn entfallenden Gerichtsgebührenanteile zu verlangen, weshalb auch das Land Liechtenstein seinen diesbezüglichen Antrag verwirkt habe.
Hinsichtlich des Punktes 2) des erstgerichtlichen B erhob die StA Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B des OG hinsichtlich des Punktes 2) des B des LG auf und verwies die Privatanklagesache an das Beschwerdegericht zur neuerlichen E zurück.
Im drittinstanzlichen Verfahren waren drei Punkte einer Klärung zuzuführen:
1). Ist die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten auch im Privatanklageverfahren zulässig?
2). Ist die Rechtsmittellegitimation der StA hinsichtlich der Gerichtsgebühren gegeben?
3). Wurde der Anspruch des Staates Liechtenstein auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebührenanteile des Privatanklägers verwirkt?
Zu Punkt 1):
Feststeht, dass die liechtensteinische StPO keine Bestimmung enthält, wonach dem Privatankläger eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten auferlegt werden kann. Der OGH teilt die Ansicht des Erstgerichtes, dass es sich dabei um eine sogenannte "planwidrige Lücke" handelt, die iS von § 7 ABGB durch Analogie zu schliessen ist. Da das Privatanklageverfahren dem Zivilprozess sehr gleicht (es stehen sich jeweils private Personen -hier Privatankläger und Beschuldigter, dort Kläger und Beklagter - gegenüber) und vor allem im Hinblick auf die Kostenersatzpflicht, die Folgen eines Obsiegens oder Unterliegens des einen oder anderen sehr ähnlich sind, ist es naheliegend und zulässig, die Bestimmungen der liechtensteinischen ZPO betreffend die aktorische Kaution vor allem auch im Hinblick auf den verfassungsmässig verankerten Gleichheitsgrundsatz heranzuziehen. Danach haben gem § 57 ZPO Personen, die in Liechtenstein keinen festen Wohnsitz haben, als Kläger auftreten, dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist. Da Letzteres nicht der Fall ist und der Privatankläger keinen festen Wohnsitz in Liechtenstein hat, wäre das Sicherheitsleistungsbegehren im Zivilprozess unzweifelhaft berechtigt. Da sich - wie bereits erwähnt - das Privatanklageverfahren vom Zivilprozess vor allem was die Kostenersatzpflicht und die Einbringlichmachung der zugesprochenen Kosten anbelangt nicht unterscheidet, kann diese Bestimmung durch Analogie sehr wohl auch für das Privatanklageverfahren herangezogen werden. Sinn des Erlages einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten ist nämlich, dass nicht eine im Ausland wohnhafte Person ein Zivilverfahren im Fürstentum Liechtenstein einleiten kann, dem Beklagten dadurch Kosten verursacht werden und der Beklagte dann, wenn er im Verfahren obsiegt, die ihm entstandenen Kosten im Ausland nicht oder nur sehr schwer geltend machen kann. Dasselbe gilt für das Land Liechtenstein hinsichtlich der ihm zustehenden Gerichtsgebühren.
Der OGH schliesst sich daher vollinhaltlich den zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes an und kommt damit übereinstimmend zum Schluss, dass auch im Privatanklageverfahren die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten und Gerichtsgebühren zulässig und möglich ist.
Zu Punkt 2):
Auch diese Frage ist zu bejahen.
Der Staat Liechtenstein hat auch im Privatanklageverfahren gegenüber dem Prozessbeteiligten Anspruch auf Ersatz der Gerichtsgebühren. Der Staat Liechtenstein hat daher auch im Privatanklageverfahren was die Gerichtsgebühren anbelangt zumindest Beteiligtenstellung und damit betreffend den Ersatz von Gerichtsgebühren auch ein Beschwerderecht, das von der StA als Vertreterin des Staates auszuüben ist. Damit ist aber die Rechtsmittellegitimation der Fürstlichen StA hinsichtlich des Punktes 2) des erstgerichtlichen B gegeben.
Dem steht auch nicht der Rechtsmittelausschluss des § 309 Abs 2 StPO entgegen, da es im vorliegenden Fall nicht um die Bestimmung von Kosten oder Auferlegung der Kostenersatzpflicht handelt, sondern um die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für die dem Staat zustehenden Gerichtsgebühren.
Zu Punkt 3):
Vorauszuschicken ist, dass die Ausführungen zu Punkt
1). betreffend die Möglichkeit der Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten naturgemäss auch hinsichtlich der staatlichen Gerichtsgebühren Geltung haben.
Gemäss § 57b ZPO können Gerichte in den Fällen der §§ 57 und 57a ZPO einen Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren und Verfahrenskosten vorschreiben. Dies bedarf keines Antrages einer Partei, sondern kann bzw hat dies von Amts wegen zu geschehen. Das Erstgericht hat es auch so, also von Amts wegen, im Punkt 2)seines B in analoger Anwendung von Art 12 GGG getan. Ein diesbezüglicher Antrag der Beschuldigten betreffend die Gerichtsgebühren lag nämlich auch gar nicht vor. Demzufolge bedurfte es keines Antrages des Landes Liechtenstein, vertreten durch die StA, so dass die Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes, wonach der Anspruch auf Erlag einer Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren deshalb verwirkt sei, weil die StA einen solchen Antrag nicht rechtzeitig gestellt habe, nicht zutreffend ist (s auch ua OGH vom 03.03.2005, 6 Cg 2003.188).