5 ÖR. 2009.1
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der Antragsteller 1. DL***, und 2. CE***, nunmehr vertreten durch Mag. Christoph Bruckschweiger, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, sowie der Verfahrensbeteiligten 1. BL***, 2. LL***, 3. AL***, 4. ML***, alle vertreten durch Dr. Peter Wolff und lic. iur. Martin Gstöhl, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, 5. Verlassenschaft nach FW***, vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt in FL-9490 Vaduz, und 6. Familienzweig R-J***, wegen Erteilung einer Weisung nach Art 932a PGR § 150 TrUG (Streitwert CHF 100.000,--) über den Revisionsrekurs der Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4. gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 4.11.2010, 5 ÖR.2009.1-23, mit dem aus Anlass des Rekurses dieser Verfahrensbeteiligten der Beschluss des F Landgerichtes vom 30.8.2010 (ON 14) samt dem diesem zugrundeliegenden Verfahren als nichtig aufgehoben und die Beschwerde dieser Verfahrensbeteiligten gegen die Verfügung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes vom 15.6.2009 (richtig: 18.6.2010) wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben, die Rekursentscheidung zur Gänze a u f g e h o b e n und dem F Obergericht aufgetragen, über den Rekurs der Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4. gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 30.8.2010 unter Abstandnahme vom gebrauchten Nichtigkeits- und Zurückweisungsgrund neuerlich zu entscheiden.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Wirtschaftlicher Treugeber dieses Trusts war JW***, der am 13.6.1984 verstorben ist. Zweck des RT*** ist gemäss § 2 der Treusatzung vom 1.10.1997 "die Verwaltung des Treuefonds und dessen Zuweisung an bestimmte Destinatäre, gemäss den in einem Reglement festzulegenden Vorschriften, der An- und Verkauf und die Verpfändung von Wertpapieren für eigene Rechnung sowie die Durchführung aller mit dem Zweck des Unternehmens direkt oder indirekt in Zusammenhang stehenden Geschäfte, unter Ausschluss eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes".
Nach dem Beistatut vom 19.9.1973 und dem Vereinbarungsprotokoll vom 20.5.1994 lauten die Bestimmungen betreffend die Begünstigung ua wie folgt:
FW*** (die zweite Ehefrau des wirtschaftlichen Treugebers; Verfahrensbeteiligte zu 5.) und die Kinder des wirtschaftlichen Gründers aus erster Ehe, nämlich BL*** geborene W*** (Verfahrensbeteiligte zu 1.), ER-J*** geborene W*** und FW*** sind je auf ein Viertel der Einkünfte des RT*** begünstigt.
Im Falle des Versterbens von BL***, ER-J*** oder FW*** gehen deren jeweilige Rechte auf ihre Nachkommen über. Der Teil des Kapitals, der dem Einkommen des jeweiligen Erstbegünstigten entspricht, soll zu gleichen Teilen an seine Nachkommen übergehen. Die Nachkommen haben dann nach vollendetem 30. Lebensjahr das Recht, auf dieses Kapital zu greifen.
FW*** ist am 6.1.1995 ohne Hinterlassung von Nachkommen verstorben, weshalb sein Teil der Einkünfte und der dazugehörige Kapitalanteil auf BL*** (Verfahrensbeteiligte zu 1.) und ER-J*** je zur Hälfte übertragen wurden.
ER-J*** ist am 26.6.2004 verstorben, wobei zum Zeitpunkt ihres Ablebens von ihren Kindern noch drei lebten, nämlich MR***, OR*** und FR*** geborene R***. Der Sohn PR*** war bereits vorverstorben.
LL***, AL*** und ML*** (Verfahrensbeteiligte zu 2. bis 4.) sind die Kinder von BL***. LL*** und AL*** sind ***-Staatsangehörige.
2.1 Mit Schriftsatz vom 12.7.2007 stellten die Treuhänder des RT*** unter Hinweis auf § 150 TrUG den Antrag an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (im Folgenden auch: GBOERA), dieses Amt möge den Treuhändern eine amtliche Belehrung im Sinne von § 150 TrUG erteilen, und zwar im Hinblick darauf, ob es zulässig ist, Kapital und Ertrag aus dem RT*** auszuscheiden und in eine neue Struktur einzubringen, dies unter gleichzeitiger Wahrung der Begünstigtenrechte der Verfahrensbeteiligten zu 5., um zu vermeiden, dass insbesondere die Begünstigten AL*** und LL*** (Verfahrensbeteiligte zu 2. und 3. als ***-Staatsbürger) im Falle von Auszahlungen aufgrund ihrer Begünstigtenstellung steuerliche Konsequenzen zu gewärtigen hätten, die bis zum vollständigen Verlust ihrer Begünstigtenansprüche führen könnten.
Dazu brachten die Treuhänder zusammengefasst vor, dass sich die derzeitige Struktur des Trusts insbesondere für die beiden ***-Staatsbürger aus der Sicht des ***-Steuerrechtes äusserst ungünstig darstelle. Es müsse mit einer Steuerlast von bis zu 100 % gerechnet werden, was bedeuten könne, dass Auszahlungen an die betroffenen Begünstigten von diesen möglicherweise gesamthaft als ***-Einkommenssteuer zu bezahlen wären.
Über Wunsch der Verfahrensbeteiligten zu 2. und 3. solle nun eine Nachfolgestruktur ("R***") gegründet werden, die wiederum ein liechtensteinischer Trust sein solle. Dieser Trust solle mit der Hälfte derjenigen Vermögenswerte ausgestattet werden, aus denen FW*** (Verfahrensbeteiligte zu 5.) derzeit ihre Ertragsbegünstigung beziehe. Begünstigte dieses neuen liechtensteinischen Trusts solle in erster Linie FW*** sein, nach ihrem Ableben BL*** und nach deren Ableben ihre drei Söhne. Durch die Kapitalausscheidung und Neuerrichtung des Trusts sollten die Begünstigtenrechte auch von FW*** entsprechend gewahrt und andererseits sichergestellt werden, dass eine Struktur errichtet werde, die für *** Staatsbürger "steuereffizient" sei.
2.2 Das GBOERA bezog alle Beteiligten in sein Verfahren ein.
Mit Verfügung vom 25.6.2008 wies es den Antrag der Treuhänder aus hier nicht darzustellenden Erwägungen ab. Diese Verfügung wurde von den beiden Treuhändern sowie von den Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4. mit Vorstellung bzw Beschwerde angefochten.
Mit Beschluss vom 18.12.2008 gab das Landgericht den Rechtsmitteln Folge, hob die angefochtene Verfügung auf und trug dem GBOERA eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Grund für diese Aufhebung war, dass den Verfahrensbeteiligten keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu jenem Sachverständigengutachten gegeben wurde, welches der Verfügung des GBOERA zugrundelag.
Die Antragsteller wurden angewiesen, ua die der Verfahrensbeteiligten zu 5. entstandenen und mit CHF 45.178,60 bestimmten Parteikosten aus dem Treugut zu bezahlen.
4.1 Diese Verfügung wurde von den Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4. (nicht aber von den Antragstellern) mit Beschwerde bekämpft. Darin wurde primär begehrt, die Verfügung im Sinne der Stattgebung des Antrages der Treuhänder abzuändern. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Zur Begründung ihrer Rechtsmittellegitimation bzw Beteiligtenstellung verwiesen die Beschwerdeführer vor allem auf die Bestimmung des Art 31 Abs 1 LVG sowie darauf, dass die Treuhänder den Antrag gemäss § 150 Abs 1 TrUG primär in ihrem Interesse eingebracht hätten, um von ihnen die drohenden steuerlichen Nachteile zumindest abzumildern. Damit sei es auch offenkundig, dass die Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4. durch die bekämpfte Entscheidung in ihren Interessen nachteilig betroffen seien.
Die Antragsteller bekämpften die (zweite) Verfügung des GBOERA vom 18.6.2009 nicht. Sie erstatteten jedoch zur Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4. eine "Gegenäusserung". Darin vertraten sie den Standpunkt, dass den Beschwerdeführern jedenfalls eine Beschwerdelegitimation zukomme. Es sei von Anfang an das erklärte Ziel der Antragsteller in diesem Verfahren gewesen, sämtliche interessierte Personen in das Verfahren einzubeziehen, um dadurch letztlich sicherstellen zu können, dass die Interessen sämtlicher Begünstigter gewahrt würden. Eine amtliche Belehrung im Sinne des § 150 Abs 1 TrUG sei vor allem deshalb verlangt worden, weil offenkundig widerstrebende Interessen der verschiedenen Begünstigten vorlägen. Vor allem die Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4. hätten ein Interesse daran, dass die beantragte Weisung erteilt werde.
Die Verfahrensbeteiligte zu 5. bestritt in ihrer Stellungnahme zum Rechtsmittel die Legitimation der Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4.. Der § 150 TrUG räume nur den Treuhändern eine Sachlegitimation zur Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer amtlichen Bewilligung ein. Der Zweck des § 150 TrUG liege vor allem in der haftungsbefreienden Wirkung für die Treuhänder. Eine Legitimation zur Beschwerdeführung könne auch aus Art 31 Abs 1 LVG nicht abgeleitet werden. Die Verfahrensbeteiligte zu 5. beantragte deshalb die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde. Im Übrigen fehle es auch an den Voraussetzungen für den von den Treuhändern ins Auge gefassten Umstrukturierungsplan und erweise sich ein solcher aus mehreren Gründen als unzulässig.
Die Verfahrensbeteiligte zu 6. äusserte sich zur Beschwerde nicht.
4.2 Mit Beschluss vom 30.8.2010 wies das Landgericht die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4. als unzulässig zurück und sprach aus, dass diese ihre Kosten selbst zu tragen haben. Dazu kamen weitere die Antragsteller und die Verfahrensbeteiligte zu 6. betreffende Kostenaussprüche.
Das Landgericht bejahte zwar auch unter Hinweis auf seine Vorentscheidung vom 18.12.2008 sowie auf die Bestimmung des Art 932a PGR § 5 TrUG (im Folgenden werden nur mehr die Bestimmungen des TrUG zitiert) seine Zuständigkeit zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde gegen die Verfügung des GBOERA. Bei dieser Gesetzesstelle handle es sich um eine lex specialis gegenüber jener des Art 980 PGR idF des LGBl 2007/38, die den Rechtszug zur Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und in weiterer Folge zum VGH vorsehe.
Dennoch erweise sich die Beschwerde als unzulässig. Dies zusammengefasst deshalb, weil die Befugnis von geschäftsführenden Treuhändern eines Trusts, das GBOERA gemäss § 150 Abs 1 TrUG um eine Weisung anzugehen, deren höchstpersönliches Recht darstelle und eine allfällige Weisung des Amtes, sofern sie von den Treuhändern befolgt werde, (nur) Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Treuhänder ausschliesse. Durch eine - wie hier - abschlägige Entscheidung des Amtes könne daher allein die Rechtssphäre der geschäftsführenden Treuhänder, nicht aber jene der Begünstigten des Trusts unmittelbar betroffen sein. Allenfalls seien die Begünstigten mittelbar, nämlich insoweit betroffen, als sich der Treuhänder bei Vorliegen einer wie hier abschlägigen Entscheidung, wenn diese in Rechtskraft erwachsen sei, aus haftungsrechtlichen Gründen nicht in der Lage sehen werde, die von den Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4. gewünschten Handlungen vorzunehmen. Dieses mittelbare Interesse genüge nach Art 92 Abs 1 LVG jedoch nicht zur Begründung einer Beschwerdeberechtigung.
Auch ein Rückgriff auf Art 31 Abs 1 LVG scheitere aus näher dargestellten Gründen.
Das Landgericht wies schliesslich auch den Kostenersatzantrag der Verfahrentsbeteiligten zu 5. - mangels Partei- bzw Beteiligtenstellung - ab.
5.1 Die Verfahrentsbeteiligten zu 1. bis 4. bekämpften den Beschluss des Landgerichtes vom 30.8.2010 mit einem fristgerecht erhobenen Rekurs und stellten primär den Antrag, diesen aufzuheben und dem Landgericht eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde gegen die Verfügung des GBOERA aufzutragen.
Am Rekursverfahren beteiligten sich nur die Antragsteller; in ihrer "Gegenäusserung" teilten sie die Rechtsansicht der Rekurswerber und ebenso deren Standpunkt, dass das Landgericht deren Beschwerde einer materiellen Prüfung hätte unterziehen müssen.
5.2 Mit Eingabe vom 21.10.2010 teilten die Rekurswerber unter Vorlage eines Auszuges aus dem Todesregister des Zivilstandesamtes Sierre mit, dass die Verfahrensbeteiligte zu 5. am 18.9.2010 verstorben sei, "wodurch sich die Ausgangslage für die Bewilligung der angestrebten Weisung entsprechend verändere" (ON 21).
Aus dem im Akt erliegenden Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Antragsteller vom 20.9.2010 ergibt sich weiters, dass der ursprüngliche Zweitantragsteller CE*** per 2.6.2010 als Treuhänderrat des RT*** demissionierte und an seiner Stelle mit gleichem Datum EW*** getreten ist (ON 17).
5.3 Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 4.11.2010 hob das Obergericht aus Anlass des Rekurses der Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4. den Beschluss des Landgerichtes vom 30.8.2010 sowie das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht als nichtig auf und wies die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten gegen die Verfügung des GBOERA vom 15.6.2009 (richtig: 18.6.2009) wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
Die Verfahrenskosten der Parteien wurden gegeneinander aufgehoben.
Zur Rechtswegzulässigkeit führte das Obergericht - wörtlich - aus:
"Die Möglichkeit der Treuhänder, bei begründetem Zweifel über die Zulässigkeit der Ausführung oder Unterlassung einer bestimmten Handlung oder über die Auslegung der Teilanordnung, wie über Ausscheidung von Kapital und Ertrag oder dergleichen, eine Weisung einzuholen, ist in § 150 Abs 1 TrUG geregelt. Zuständig für die Erteilung der Weisung ist nach dieser Gesetzesbestimmung das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt. Vorweg zu nehmen ist, dass diese Weisung, wie sich auch aus dem letzten Satz des § 150 Abs 1 TrUG ergibt, eine amtliche Belehrung ohne Bindungswirkung darstellt. Mit anderen Worten können dann die Treuhänder dieser Belehrung folgen oder nicht. Die einzige Konsequenz der Belehrung ist, dass dann, wenn sie so vorgehen wie sich aus der amtlichen Belehrung ergibt, gegen sie kein Anspruch aus der Verantwortlichkeit geltend gemacht werden kann. Diese Bestimmung korrespondiert mit der Bestimmung von Art 919 Abs 6 PGR für allgemeine Treuhänderschaften, wonach auch dort in bestimmten Fällen der Treuhänder sich im Rechtsfürsorgeverfahren an das Landgericht um bindende Auskunft wenden kann. In § 5 Abs 4 TrUG ist im Sinne einer Verweisungsnorm bestimmt, dass dann, wenn sich aus dem Gesetz über das Treuunternehmen nichts anderes gibt, die übrigen Vorschriften über Treuhänderschaften mit der Massgabe anzuwenden sind, dass anstelle des Landgerichtes im Rechtsfürsorgeverfahren das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im gleichen Verfahren tätig zu sein hat. Da hinsichtlich der Weisung (amtlichen Belehrung) in § 150 TrUG eine besondere Bestimmung für das Treuunternehmen vorliegt, kommt an sich die Verfahrensbestimmung des § 5 Abs 4 TrUG gar nicht zur Anwendung. Diese Verfahrensfrage (Verwaltungsverfahren oder Rechtsfürsorgeverfahren) ist aber für den gegenständlichen Fall nicht zu vertiefen.
§ 5 Abs 5 TrUG beinhaltet eine weitere Verweisungsnorm. Insofern das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt zuständig und nicht nach den Vorschriften über das Öffentlichkeitsregister vorzugehen ist, sind jene über das Verwaltungsverfahren anzuwenden. Dies bedeutet, dass nach dem Gesetz über das Treuunternehmen vor dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt bei dessen Zuständigkeit, die sich aus diesem Gesetz ergibt, das Verwaltungsverfahren anzuwenden ist. Als Sonderbestimmung ist darin enthalten, dass bei solchen Entscheidungen die im Verwaltungsverfahren zu ergehen haben, im Gegensatz zum sonstigen Rechtsmittelzug (damals Regierung, Verwaltungsbeschwerdeinstanz, nunmehr Beschwerdekommission, VGH) der Rechtsmittelzug an die ordentliche Gerichtsbarkeit geht.
Mit dem Gesetz LGBI 2007/38, in Kraft seit dem 21.2.2007, wurde in Art 980 Abs 1 PGR der Rechtsmittelzug von Verfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt neu geregelt. Nach der zitierten Gesetzesstelle ist seit in Kraft treten dieser Novelle eben die Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten zulässig und dagegen die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Im Bericht und Antrag zu dieser Bestimmung (BuA 2006/95, zit in Hasenbach ua PGR 2009) ist ausgeführt, dass aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und sinnvollen Beschränkung des Rechtsmittelzugs ausserdem künftig anstelle des Rechtszuges zum Landgericht die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und in weiterer Folge der Verwaltungsgerichtshof Beschwerdeinstanz sein soll. Der neue Rechtsmittelzug mache durch den Wegfall der Gerichtszuständigkeit und die Anwendbarkeit des LVG die Abs 4 und 5 obsolet. Aus dem Bericht und Antrag der Regierung ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt, dass just für Entscheidungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes im Rahmen des TrUG, in dem als Verfahrensgesetz ohnehin das LVG zur Anwendung kommt, der alte Rechtsmittelzug weiter gelten soll. Es ist dem Fürstlichen Obergericht nicht erkennbar, weshalb es sich bei § 5 Abs 5 TrUG um eine Sonderbestimmung handeln soll, weil nur ausgedrückt wird, dass auch im Rahmen des TrUG, wie auch nach anderen Bestimmungen des PGR, der Rechtsmittelzug im Verwaltungsverfahren nicht an die Verwaltungsgerichte, sondern an die ordentlichen Gerichte geht. Handelt es sich aber um keine lex specialis, so ist eben diese Gesetzesbestimmung nach dem Grundsatz lex posterior derogat legi priori durch Art 980 Abs 1 PGR derogiert. Der Rechtsweg an das Fürstliche Landgericht ist sohin unzulässig. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist eine allgemeine Prozessvoraussetzung. Die Unzulässigkeit des Rechtsweges bewirkt die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens einschliesslich allfällig bereits gefällter Entscheidungen. Sie ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Fasching, Lehrbuch² RZ 101). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes ausgeführt war, dass gegen die Verfügung die Beschwerde an das Fürstliche Landgericht Vaduz zulässig ist. Auch die falsche Rechtsmittelbelehrung eröffnet nicht den Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. LES 2008, 36).
Nur nebenbei sei noch erwähnt, dass man überhaupt in Frage stellen könnte, ob gegen Weisungen (amtliche Belehrungen) im Sinne des § 150 TrUG Rechtsmittel zulässig sind. Immerhin handelt es sich nicht um eine Entscheidung, mit der über ein Rechtsverhältnis im weitesten Sinne abgesprochen wird oder in dem sich Parteien gegenüberstehen oder gegenteilige Anträge vorliegen. Allein die Treuhänder sind, um ihre Haftung zu beschränken, befugt, bei gewissen geschäftlichen Tätigkeiten im Rahmen der Treuhand das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt um eine Belehrung zu fragen. Einzige Konsequenz dieser Belehrung ist, dass bei Befolgung keine Verantwortlichkeit aus dieser Handlung für die Treuhänder entsteht, was sich schon aus den allgemeinen Regeln über die Rechtswidrigkeit ableiten liesse. Die Treuhänder sind aber weiter in ihrer Handlung völlig frei. Warum in diesem Falle bei Erteilung einer Belehrung (bei Verweigerung müssen selbstverständlich die Treuhänder beschwerdelegitimiert sein) jemand eine Beschwer haben sollte, ist nicht erkennbar. Für einen Begünstigten beispielsweise kann sich durch eine amtliche Belehrung nur ändern, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für Schadenersatz nicht die Treuhänder, sondern das Land Liechtenstein im Wege der Amtshaftung in Verantwortung gezogen werden kann. Solche amtliche Belehrungen, Gutachten, bindende Erklärungen sind auch in anderen Verfahrensordnungen vorgesehen und unterliegen dort keinem Rechtsmittelzug. Es sei hier nur beispielsweise auf § 27 Abs 2 Z 3 JN oder auf § 256 Abs 1 StPO verwiesen."
Die gegenseitige Kostenaufhebung wurde auf die Art 4 Abs 1 RFVG sowie 42 Abs 1 LVG iVm § 51 ZPO gestützt. Schon mit Rücksicht auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des GBOERA könne den Rekurswerbern ein Verschulden am Nichtigkeitsgrund nicht angelastet werden.
6.1 Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 4.11.2010 richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4., die ihn wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich anzufechten erklären und dessen Aufhebung verbunden mit dem Auftrag an das Obergericht beantragen, über ihren Rekurs unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund der Unzulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden.
Weiters stellen die Revisionsrekurswerber den Antrag, die Verfahrentsbeteiligte zu 5. bzw deren Nachlass zum Ersatz der mit CHF 4.156,29 verzeichneten Kosten des Rechtsmittels zu verpflichten.
Die Revisionsrekurswerber bringen zusammengefasst vor:
Die Rechtsansicht des Obergerichtes, wonach es sich beim § 5 Abs 1 TrUG um keine Sonderbestimmung handle und hier nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" auf die mit dem LGBl 2007/38 novellierte Bestimmung des Art 980 Abs 1 und 2 PGR und den dort vorgesehenen Rechtsmittelzug vom GBOERA an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und sodann an den VGH abzustellen sei, sei unrichtig.
Hiebei übersehe das Obergericht, dass mit der Novelle LGBl 2007/38 nicht nur der Art 980 Abs 1 PGR abgeändert sondern auch der § 5 Abs 5 TrUG dahin abgepasst worden sei, dass das Wort "Rechtsfürsorgeverfahren" des ursprünglichen Wortlauts durch das Wort "Verwaltungsverfahren" ersetzt worden sei. Schon daraus folge, dass der Gesetzgeber bei der Revision von Art 980 Abs 1 PGR die Sonderbestimmung des § 5 Abs 5 TrUG nicht etwa übersehen sondern sich lediglich veranlasst gesehen habe, die auch sonst für solche Verfahren eingeführte Anwendung des Verwaltungsrechtes statt des Rechtsfürsorgeverfahrensgesetzes auch für das Verfahren nach dem Gesetz über das Treuunternehmen einzuführen. Der Gesetzgeber habe jedoch den speziellen Rechtszug gemäss § 5 Abs 5 TrUG an den neuen Rechtszug für das Öffentlichkeitsregisterverfahren gemäss Art 980 Abs 1 PGR nicht angepasst.
Letztere Bestimmung betreffe das Verfahren hinsichtlich des Öffentlichkeitsregisters, während die Sondervorschrift des § 5 Abs 5 TrUG ausdrücklich nur für jene Fälle vorgesehen sei, in denen zwar das GBOERA zuständig sei, jedoch nicht nach den Vorschriften über das Öffentlichkeitsregister, sondern gemäss dem TrUG. Nur in diesen Fällen sehe der § 5 Abs 5 TrUG vor, dass Entscheidungen des GBOERA gemäss den Vorschriften des TrUG an das Landgericht und die übergeordneten Gerichte weitergezogen werden können.
Um so ein spezielles Verfahren handelt es sich hier und sei dieses nicht ein solches, in dem nach den Vorschriften über das Öffentlichkeitsregister vorzugehen sei sondern ein Verfahren gemäss § 150 TrUG, wonach geschäftsführende Treuhänder unter bestimmten Voraussetzungen das GBOERA um eine Weisung betreffend die Zulässigkeit bestimmter Handlungen oder betreffend die Auslegung der Treuanordnung angehen könnten.
Entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes handle es sich daher bei der Bestimmung des § 5 Abs 5 TrUG durchaus und ungeachtet des für andere Verfahrensarten mit LGBl 2007/38 abgeänderten Rechtsmittelzuges um eine lex specialis, die durch die Abänderung von Art 980 Abs 1 PGR nicht derogiert worden sondern vom Gesetzgeber in derselben Gesetzesnovelle hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit für Beschwerden sogar ausdrücklich aufrecht erhalten worden sei.
6.2 Nur die Verfahrensbeteiligte zu 5. erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.
Darin nimmt sie - mangels Beschwer - zum Sachvorbringen im Revisionsrekurs nicht Stellung. Allerdings wendet sie sich gegen den gegen sie gerichteten Kostenersatzantrag im Revisionsrekurs, für den keine gesetzliche Handhabe bestehe. Die Verfahrensbeteiligte zu 5. habe nämlich keine Veranlassung für den vom Obergericht amtswegig getätigten Ausspruch der angeblichen Unzulässigkeit des Rechtsweges gegeben.
Die Revisionsrekursbeantwortung mündet im Antrag, die Rechtsmittelwerber zum Ersatz der mit CHF 681,65 verzeichneten Kosten zu verpflichten.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Mit Rücksicht auf das Ableben von Frau FW*** werden die Antragsteller bzw für den Fall der Bejahung ihrer Beteiligtenstellung auch die Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4. im fortzusetzenden Verfahren klarzustellen haben, ob dieser Umstand nicht ohnehin definitiv und unwiderruflich die mit der von den Treuhändern vorgeschlagenen Massnahme abzuwendenden Steuerfolgen herbeiführte bzw ob und inwieweit für die Weiterverfolgung des Antrages der Treuhänder noch ein schützenswertes Rechtsschutzinteresse besteht, wie dies auch in der Eingabe vom 21.10.2010 angedeutet wurde.
Aufgrund der bereits vor der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten Demission des Zweitantragstellers als Treuhänder und des Eintritts EW*** in seine Funktion wird - im Falle eines inhaltlichen Eingehens auf das Beschwerdevorbringen der Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4. - auch der allenfalls damit verbundene Parteiwechsel zu erörtern sein.
Die Bestimmung des Art 980 PGR regelt das Verfahren und den Instanzenzug für Öffentlichkeitsregistersachen. Das liechtensteinische Öffentlichkeitsregister wird vom GBOERA als Verwaltungsbehörde geführt (Art 985 ff PGR iVm dem GBOERA-Gesetz LGBl 2000/136). Das liechtensteinische Registerrecht ist in den Art 944 bis 990 PGR und in der ÖRegV LGBl 2003/66 näher geregelt. Es beinhaltet vor allem Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Öffentlichkeitsregisters sowie das Eintragungsverfahren in das Register.
Der Art 980 Abs 1 idF des LGBl 2003/63 sah für Öffentlichkeitsregistersachen gegen Verfügungen des GBOERA die Beschwerde an das Landgericht vor. Dieser Instanzenzug wurde mit der Novelle LGBl 2007/38 dahin abgeändert, dass (unter Wegfall der Gerichtszuständigkeit in Öffentlichkeitsregistersachen) künftig anstelle des Rechtszuges zum Landgericht nunmehr Beschwerden gegen Verfügungen des GBOERA an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten und zum VGH vorgesehen sind. Damit wurde der Instanzenzug in Öffentlichkeitsregistersachen demjenigen angeglichen, wie er bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen gegen alle anderen Amtsstellen der Landesverwaltung vorgesehen ist (BuA 2006/95, 57).
Beim gegenständlichen Verfahren gemäss § 150 TrUG handelt es sich indes um kein solches, bei dem nach den Bestimmungen des Öffentlichkeitsregisters vorzugehen ist. Vielmehr hat das GBOERA im Verfahren nach § 150 TrUG seine gesetzliche Aufsichtskompetenz gegenüber Treuhandschaften, hier gegenüber dem RT*** als Treuunternehmen wahrzunehmen. Für diese Agenden sieht die Bestimmung des § 5 Abs 5 TrUG die Zuständigkeit des GBOERA als erste Instanz vor. Dessen Entscheide können nach dem Gesetzeswortlaut an das Landgericht und die übergeordneten Gerichte weitergezogen werden.
In Wahrnehmung seiner Aufsichtsagenden hat deshalb das GBOERA, um es zu wiederholen, nicht nach den Vorschriften über das Öffentlichkeitsregister sondern nach jenen des PGR (vgl Art 906, 910, 929 ua) sowie des TrUG (vgl §§ 94, 98, 99, 100) vorzugehen (Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand [1995] 108 f, 122 f; Biedermann, Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts [1981] S 510 f, 525 f).
Zu Recht verweisen die Revisionsrekurswerber darauf, dass die Revision des Art 980 PGR mit LGBl 2007/38 auch die Bestimmung des § 5 Abs 5 TrUG erfasste. Dies allerdings nur in dem schon im Revisionsrekurs angeführten marginalen Punkt (Art III LGBl 2007/38). Hingegen blieb die Regelung des § 5 Abs 5 TrUG aufrecht, wonach in Angelegenheiten der Treuhandaufsicht Entscheidungen des GBOERA "an das Landgericht und die übergeordneten Gerichte weitergezogen werden können" (vgl Biedermann aaO 525).
Davon ausgehend handelt es sich also bei der Bestimmung des § 5 Abs 5 TrUG um eine auch auf das Verfahren nach § 150 TrUG anzuwendende Sondervorschrift, die durch die Revision des Art 980 Abs 1 PGR mit LGBl 2007/38 nicht derogiert sondern, wie ausgeführt, im hier massgeblichen Punkt aufrecht erhalten wurde.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes können deshalb Verfügungen des GBOERA mit Beschwerde beim Landgericht angefochten werden und ist damit für das gegenständliche Verfahren die Gerichtszuständigkeit und damit auch die Zulässigkeit des Rechtsweges zu bejahen.
Mit seinen obiter gemachten Ausführungen stellte das Obergericht die Zulässigkeit bzw die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Verfügung des GBOERA vom 18.6.2009 in Frage. Davon zu trennen ist die weitere (vom Landgericht verneinte) Frage, ob den Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4. zufolge ihrer Stellung im gegenständlichen Verfahren die Rechtsmittellegitimation gegen diese Verfügung zusteht.
Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten wurde vom Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass diesen keine Rechtsmittellegitimation zukomme. Dagegen richtete sich der Rekurs der Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4., auf den das Obergericht inhaltlich nicht eingetreten ist. Damit ist es auch dem OGH verwehrt, im Rahmen seiner nunmehrigen Entscheidung abschliessend zur Rechtsmittellegitimation der Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4. Stellung zu nehmen (LES 2005, 332).
Allerdings kann nach Auffassung des Senates eine Weisung des GBOERA gemäss § 150 TrUG grundsätzlich durch ein Rechtsmittel angefochten werden.
Gemäss § 150 Abs 1 TrUG sind die geschäftsführenden Treuhänder eines Treuunternehmens berechtigt, "bei begründetem Zweifel über die Zulässigkeit der Ausführung oder Unterlassung einer Handlung oder über die Auslegung der Treuanordnung wie über Ausschüttung von Kapital und Ertrag oder dergleichen das GBOERA um eine Weisung anzugehen, bei deren Befolgung ihnen gegenüber kein Anspruch aus der Verantwortlichkeit geltend gemacht werden kann (amtliche Belehrung)".
Das GBOERA wird bei Prüfung und Entscheidung über eine von den Treuhändern vorgelegte Rechts- oder Tatfrage in aufsichtsbehördlicher Funktion tätig und greift damit massgeblich in deren Geschäftsführung ein. Eine Weisung gemäss § 150 TrUG soll den Treuhänder, der das Treugut nach Massgabe der Treuhandurkunde in seinem Bestande zu erhalten, zu verwalten und zu verwenden hat, vor Verantwortlichkeit schützen. Die Weisung kann nur echte Zweifelsfragen betreffen, die eine Anrufung des Gerichtes vernünftigerweise zu rechtfertigen vermögen. Jede solchermassen wie immer geartete Frage, die die Treuhänderschaft im Allgemeinen und die Treuhandgeschäftsführung im Besonderen betrifft, ist dann einer Entscheidung des GBOERA zugänglich. Hiebei kann das Amt (und das Gericht) nicht nur über sich stellende Rechts- und Tatfragen entscheiden sondern auch über solche Fragen, die unmittelbar die Art und Weise der Geschäftsführung bzw der Geschäftsgebarung durch die Treuhänder betreffen. Das Amt übernimmt hiebei annähernd die Funktion, die bei einem Auftragsverhältnis dem Auftraggeber zukommt. Die nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu treffende Weisung zu der vorgelegten Frage stellt eine Art Feststellungsurteil im Sinne des § 234 ZPO dar, dessen Rechtsfolgen sich allerdings nach Rechtsansicht des OGH nicht auf den Ausschluss der Verantwortlichkeit des Treuhänders beschränken.
Die vorgelegte Frage kann nämlich auch Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich einer (unklar abgefassten) Treuhandurkunde, Zweifel über das Bestehen oder den Umfang (Inhalt) von Begünstigtenrechten, Zweifel über die Zulässigkeit/Unzulässigkeit von Verwaltungshandlungen der Treuhänder wie überhaupt deren Verhalten auch bei Streitigkeiten zwischen Begünstigten oder mit Dritten betreffen. Schon deshalb können, abhängig von der vorgelegten Frage, auch Begünstigte von einer Weisung des Amtes gemäss § 150 TrUG in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen sein, zumal diese Anspruch auf eine Geschäftsführung nach Massgabe der Statuten sowie des Gesetzes sowie auf Schutz gegen ordnungswidrige Verhaltensweise der Treuhänder haben (vgl §§ 98, 99 TrUG). Auch macht es für die Begünstigten einen rechtlichen und prozessualen Unterschied, ob sie allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Treuhänder gemäss den Art 222 ff PGR verfolgen können oder auf Amtshaftungsansprüche gegen das Land Liechtenstein nach den Bestimmungen des AHG verwiesen sind.
Grundsätzlich sind deshalb Entscheide bzw Weisungen des GBOERA gemäss § 150 TrUG mit einem Rechtsmittel an das Landgericht anfechtbar (Biedermann aaO S 99 f, 510 f, 522 f, 527 f; vgl LES 1983, 45; LES 2008, 82).
Ob auch im vorliegenden Fall den Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 4. die Rechtsmittellegitimation gegen die Verfügung des GBOERA vom 18.6.2009 zukommt, wird vom Obergericht im zweiten Rechtsgang nach Erörterung des Rekursvorbringens der Parteien zu entscheiden sein. Dieser Entscheidung kann, wie schon erwähnt, vom OGH im derzeitigen Verfahrensstadium nicht vorgegriffen werden.
Der Kostenvorbehalt auch hinsichtlich der Kosten der Verfahrensbeteiligten zu 5. stützt sich auf Art 4 RFVG iVm den Art 104, 35 ff LVG sowie die §§ 50, 52 ZPO.
Vaduz, am 4. Feber 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat