5 VA 2004.14
Die Auferlegung einer Prozesskostensicherheit kommt im Verlassenschaftsverfahren im Allgemeinen und bei Rechtsmitteln gegen Beschlüsse über die Verteilung der Klägerrolle im Erbrechtsstreit im Besonderen nicht in Betracht.
Mit dieser Rechtssache und dem gegen den B des OG vom 09.02.2005 erhobenen Revisionsrekurs war der OGH bereits einmal befasst und kann vorweg auf diese E vom 07.04.2005 verwiesen und daran angeknüpft werden.
Im Zusammenhang mit und vor Erstattung ihrer "Kostenrekursbeantwortung" stellten die Verfahrensbeteiligten als Rechtsmittelgegnerinnen den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. Die Bestimmungen der §§ 56 f ZPO seien auch im Rechtsfürsorgeverfahren anzuwenden und habe die Stiftung bzw Rekurswerberin ihren Sitz in Zürich und damit im Ausland.
Hiezu ist zu erwägen:
Nach der Rechtsprechung des OGH sieht zwar auch das Rechtsfürsorgeverfahren gemäss seinen Art 2 RFVG und Art 43 LVG grundsätzlich das Institut der Prozesskostensicherheit (Verwaltungsvertröstung) vor, wobei die Bestimmungen der §§ 56 f ZPO nur sinngemäss anzuwenden sind. Bei der E über einen Kautionsantrag ist dem Richter - gem Art 43 Abs 3 LVG - ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, in dessen Rahmen auch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass einer Partei mit dem Wohnsitz bzw Sitz ausserhalb Liechtensteins der Zugang zum Recht nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird (B des OGH vom 04.05.2005, 6 PG.2004.88; vgl auch LES 1982, 196).
Für das Rechtssicherungsverfahren nach den Art 270 f EO verneint der OGH trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 56 f ZPO in stRsp die Zulässigkeit der Auferlegung einer Prozesskostensicherheit, was va mit der Eilbedürftigkeit dieser Verfahrensart begründet wird. Das Schutzbedürfnis des Rechtsmittelgegners an der Sicherstellung seines allfälligen Kostenguthabens habe gegenüber den Besonderheiten des Provisorialverfahrens zurückzutreten, welches beschleunigt und vereinfacht durchzuführen sei und eine rasche E im Hauptverfahren ermöglichen solle. Die mit einer Kautionspflicht verbundenen Verfahrensverzögerungen stünden mit dem Sinn und Zweck des Rechtssicherungsverfahrens in Widerspruch (LES 2000, 27; LES 2004, 26 ua).
Vergleichbare Überlegungen gelten aber auch für das Verlassenschaftsverfahren im Allgemeinen und die den Gegenstand der Rekursentscheidung des OG vom 09.02.2005 bildende Hauptfrage der Verteilung der Klägerrolle für den Erbrechtsprozess gem § 42 Z 2 VerlI im Besonderen, die von der Stiftung nur hinsichtlich ihrer Kostenentscheidung angefochten wird und im Übrigen in Rechtskraft erwuchs.
Es entspricht stRsp des OGH, dass die zitierte Gesetzesstelle im Wesentlichen den Bestimmungen der §§ 125 f öAussStrG aF entspricht. Das Verlassenschaftsverfahren ist auf die rechtliche Abwicklung einer Verlassenschaft gerichtet und Ausfluss des im § 797 ABGB (§ 797 öABGB) verankerten Einantwortungsprinzips. Aus zahlreichen Regelungen der VerlI, insbesondere aus den §§ 3, 14, 15 (vgl auch §§ 1, 18, 25, 38, 45, 46, 47) ist ersichtlich, dass das Verlassenschaftsverfahren von Amts wegen und möglichst rasch durchzuführen ist. Dies umsomehr, als bis zur Erledigung eines Erbrechtsstreites die Erbserklärungen nicht endgültig sind, erst mit der Rechtskraft der Einantwortung die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser eintritt und der Zustand des ruhenden Nachlasses erst mit diesem Zeitpunkt aufhört (vgl ZN 1919, 10; EFSlg 39,874; SZ 19/16; JBl 1952, 570 ua). Insbesondere das Verfahren zur Verteilung der Parteirolle im künftigen Erbrechtsstreit ist deshalb unverzüglich (und amtswegig) einzuleiten, um eine rasche Klärung der Frage zu ermöglichen, wer als Erbe anzusehen ist, damit die volle Herrschaft über den Nachlass erlangt und auch Schuldner der Erbschaftsgläubiger wird.
Mit diesen Zielsetzungen des Verlassenschaftsverfahrens und der Beschlussfassung nach § 42 Z 2 VerlI kann das Institut der Prozesskostensicherheit nicht in Einklang gebracht werden, weshalb der Kautionsantrag zurückzuweisen ist.
Zu diesem Ergebnis führt im vorliegenden Fall auch das nach Art 43 Abs 3 LVG anzuwendende freie Ermessen und die Erwägung, einem ausländischen Erbansprecher den Zugang zum Recht nicht unnötig zu erschweren. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die mit Testament vom 13.03.2003 errichtete und darin umfangreich bedachte Stiftung erst im Falle ihres Obsiegens im Erbrechtsstreit auf den ruhenden Nachlass greifen und bis dahin - rechtlich jedenfalls - über die Nachlasswerte nicht verfügen kann (vgl JBl 1952, 570).