6 C 488/97-26
Art 501 SR
Eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung erfordert neben dem richtigen Titel (Grundgeschäft) - dem Übergabs- bzw Traditionsgrundsatz entsprechend - die Übergabe des Grundstücks. Der Eigentumsübergang erfordert das tatsächliche Verfügungsrecht des Übergebers über das Grundstück und sind grundsätzlich die vom Veräusserer besessene Fläche und der tatsächliche Grenzverlauf zum Zeitpunkt des derivativen Erwerbs für die Eigentumsübertragung entscheidend.
Art 521, 623 Abs 1, 625 SR; Art 32, 62 f, 63 SchlTSR
Der liechtensteinische Gesetzgeber hat die erst dem "neuen" Grundbuch zugedachten Wirkungen insbesondere hinsichtlich der positiven und negativen Rechtskraft nur eingeschränkt in Vollzug gesetzt. Die auf Grund des Gesetzes über die Landesvermessung vom 09.01.1864, LGBl 1865/1, erstellten Grundbuch- und Katasterpläne gehören trotz der sonst grundsätzlichen Gleichstellung des "provisorischen" Grundbuchs mit dem "neuen" Grundbuch nicht zu dessen Einrichtungen, die den Gutglaubensschutz gemessen.
Art 48 SR (Art 668 ZGB)
Anders als nach Art 668 ZGB äussern die alten Katasterpläne gem Art 48 SR keine rechtlichen Wirkungen und werden die Grenzen durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst bestimmt. Die Regelung des Art 48 SR sollte nach der - bislang noch nicht abgeschlossenen - Neuvermessung des Landes Liechtenstein iS des Art 668 ZGB abgeändert werden.
Art 20,49, 50 SR
Einer Eigentumsklage kann nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn der Kläger sein Eigentum am strittigen Grenzstreifen beweisen kann. Sie muss versagen und abgewiesen werden, wenn die zur Festsetzung der Grenze erforderlichen Beweismittel fehlen, die Grenze also objektiv ungewiss ist. Dies selbst dann, wenn auch der Gegner nicht imstande ist, den Eigentumsbeweis zu erbringen. Für diesen Fall sieht dann das Gesetz zur Streitschlichtung das sog Grenzscheidungsverfahren vor.
Die Grenze zwischen dem Grundstück Nr 96 der Klägerin und dem Grundstück Nr 90 der Beklagten war strittig. Das GstNr 96 wies nach dem Grundbuch und dem in den Jahren 1865 bis 1870 erstellten Katasterplan eine Fläche von 596 Klafter auf, das GstNr 90 eine solche von 400 Klaftern. Die Beklagten beanspruchten einen Grenzstreifen von 260,50 Klafter, wodurch sich das Grundstück der Klägerin auf 335,50 Klafter verkleinerte.
Wegen dieses Grenzstreits behingen zwischen den Streitteilen beim LG mehrere Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand und Ausgang sich gerafft wie folgt wiedergeben lässt (vgl LES 1984, 80 und LES 1998, 68):
Die Klägerin liess gem Art 50 Abs 1 SR durch den Vermittler der Gemeinde Gamprin eine Grenzstreitverhandlung durchführen, der am 11.9.1979 einen Grenzbeschrieb erstellte, wonach die Grenze zwischen den GstNr 90 und 96 laut Kataster- und Grundbuchsberichtigung Nr 297 vom 09.06.1994 iS des Standpunktes der Beklagten verläuft. Der Vermittler stützte sich hiebei auf den von ihm freigelegten Grenzstein, der mit einem "Zeugen" belegt sei. Dieser Grenzstein entspreche auch der bisherigen Nutzung.
Gegen diesen Grenzbeschrieb brachte die Klägerin am 20.09.1979 beim LG zu 5 C 295/79 eine "Feststellungsklage" ein, mit der sie die Aufhebung der damit erfolgten Festlegung der Grenze und die Feststellung der Parzellen-Grenze iS ihrer Version verlangte. Zur Stützung ihrer Klage berief sich die Klägerin vor allem auf einen Grundbuchs-(Kataster-)Plan aus dem Jahre 1871 und die Behauptung, der angebliche Grenzstein sei gar kein solcher.
Die Beklagten bestritten und machten ihrerseits den Grenzstein sowie die jahrzehntelange Nutzung der strittigen Grundstücksfläche geltend.
Das LG wies das Klagebegehren mit U vom 28.09.1981 ab. Ausschlaggebend für diese E war einerseits die Erwägung, dass es sich bei dem vom Vermittler freigelegten Stein um einen gesetzten Grenzstein handle und überdies die jahrzehntelange Nutzung des strittigen Grenzstreifens durch die Beklagten und deren Rechtsvorgänger auf den tatsächlichen Besitzstand hinweise. Gemäss Art 48 SR komme es (anders als nach Art 668 ZGB) bei der E nur auf die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst an und sei der Grundbuchs- und Katasterplan, auf den sich die Klägerin berufe, irrelevant.
Gegen dieses U erhob die Klägerin die Berufung. Sie machte darin vor allem geltend, dass die Rechts- und Beweiskraft des auf Grund der Landesvermessung in den Jahren 1865 bis 1870 erstellten Katasterplanes unberücksichtigt geblieben sei. Das Grundstück der Klägerin sei auf Grund dieser Vermessung im Hauptbuch des Grundbuchs eingetragen worden und seither unverändert geblieben.
Das OG gab dieser Berufung mit E vom 06.05.1982 keine Folge. Gemäss Art 48 Abs 1 SR würden die Grenzen lediglich durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben. Für die E nach Art 50 SR sei nur darauf Bedacht zu nehmen (anders als gem Art 668 ZGB). Damit seien die Eintragungen im Grundbuch und im Katasterplan 1871 unerheblich und bedürften keiner Einsichtnahme. Die Ergebnisse der Landesvermessung und der Stand des Grundbuches wären nur von Belang, wenn das Ausmarkungsverfahren gem Art 50 SR einen Eigentumserwerbsgrund schaffen würde, was gerade nicht der Fall sei. Mit einem Grenzbereinigungsverfahren würden die Eigentumsverhältnisse nicht geändert.Auch die von der Klägerin gegen das Berufungsurteil vom 06.05.1982 erhobene Revision blieb erfolglos. Der OGH brachte in seiner E vom 04.01.1983 zum Ausdruck, dass das gerichtliche Verfahren auf kein anderes Verfahrensergebnis als das zunächst dem Gemeindevorsteher bzw dem Vermittler zugewiesene Verfahren abziele, nämlich die streitige Grenze festzustellen. Dass es sich dabei um keine endgültige E handle und der Grenzbeschrieb und die hierüber etwa erwirkte gerichtliche E Eigentumsgrenzen wirksam nicht zu ändern vermögen, sei unter Hinweis auf das Erkenntnis des OGH vom 26.07.1983, J 560/212, sowohl von den Vorinstanzen richtig erkannt als auch von der Revisionswerberin ausdrücklich als selbstverständlich bezeichnet worden. Die Klägerin gehe mit guten Gründen in Übereinstimmung mit den E der Vorinstanzen davon aus, dass mit dieser E keine endgültige und zu ihrem unbedingten Nachteil ausfallende E über das Eigentum an der im strittigen Grenzbereich gelegenen Grundstücksteilfläche vorgenommen werde. Das Grenzbereinigungsverfahren sei nur als vorläufige Massnahme gedacht.
Das nachfolgende Verfahren GB 3/95 des LG Vaduz wurde ausgelöst durch den am 17.03.1995 vom Grundbuchführer des Grundbuchsamtes an das LG gerichteten und auf Art 629 Abs 4 SR gestützten Antrag, das Grundbuch iS der Kataster- und Grundbuchberichtigung Nr 297 vom 09.06.1994 zu berichtigen.
Das LG ordnete mit B vom 20.03.1995 antragsgemäss die Berichtigung der Grenzen und der Flächenmasse der streitgegenständlichen Grundstücke und deren Verbücherung an, so dass nunmehr das Grundstück Nr 96 der Klägerin eine Fläche von 335,5 Klafter (ursprünglich 596 Klafter) und das Grundstück Nr 90 (inkl des einbezogenen Grundstückes 90a) eine Fläche von 1320 Klafter (ursprünglich 1013 Klafter) aufwiesen. Auf Grund der vom Vermittler vorgenommenen Festlegung der Grenzen, deren Richtigkeit im Verfahren 5 C 295/79 bestätigt worden sei, stünden die Grundbuchspläne damit in Widerspruch. Es sei deshalb eine Berichtigung vorzunehmen.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin gab das OG mit B vom 28.09.1995 Folge. Es wies den Antrag auf grundbücherliche Durchführung der Mutation bzw Katasterberichtigung vom 09.06.1994 Nr 297 ab und hob gleichzeitig den angefochtenen B des LG ersatzlos auf. Es begründete diese E im Wesentlichen wie folgt:
Das OG vertrete die Rechtsansicht, dass das Grenzberichtigungsverfahren in Liechtenstein im Gegensatz zum österreichischen Grenzberichtigungsverfahren nicht nur provisorischen Charakter habe, sondern mit einem Urteil, das auf Grund eines vom Gemeindevorsteher bzw Vermittler durchgeführten Grenzberichtigungsverfahrens ergangen sei, auch über die Eigentumsverhältnisse abgesprochen werde. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Grenzberichtigungsentscheid mit einer Klage bekämpft werden könne, weshalb in einem streitigen Verfahren der Grenzverlauf festgelegt werde, der auch die Eigentumsverhältnisse beeinflusse. Ein neuerlicher zweiter Prozess über die Eigentumsverhältnisse sei daher sinnwidrig, da die Grenze bereits endgültig festgesetzt und damit auch der konkrete Umfang des Eigentums bestimmt worden sei. Wenn also in einem U festgestellt werde, dass der bekämpfte Grenzbeschrieb nach Art 50 SR richtig sei, seien auch die Eigentumsverhältnisse geklärt. Wenn sich ein Widerspruch zwischen diesem U bzw dem Grenzbeschrieb und dem Grundbuch ergebe, sei eine Berichtigung des Grundbuches iS des Art 629 SR vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall könne jedoch eine Berichtigung des Grundbuchs gestützt auf die im Verfahren 5 C 295/79 ergangenen U nicht vorgenommen werden, weil die Gerichte in diesem Verfahren auf für das Eigentumsrecht beachtliche Argumente mit der Begründung nicht eingegangen seien, dass mit dem im Feststellungsverfahren ergangenen U über die Eigentumsverhältnisse nicht abgesprochen werde. Mit dem die liechtensteinische Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben wäre es daher nicht vereinbar, wenn auf Grund eines Urteiles, das klar zum Ausdruck bringe, dass dadurch die Eigentumsfrage nicht berührt werde, eine Grundbuchberichtigung vorgenommen werde, die zur Folge habe, dass die Eigentumsverhältnisse sich so ausweisen, wie sich dies auf Grund der erwähnten U ergebe.
Diese Rekursentscheidung wurde von den - nunmehrigen - Beklagten mit Revisionsrekurs angefochten. Diesen Revisionsrekurs gab der OGH mit B vom 01.07.1996 dahin Folge, dass er den B des OG aufhob bzw dahingehend abänderte, dass der B des LG vom 20.3.1995 wieder hergestellt wurde.
Folgende - wörtlich wiedergegebene - Erwägungen waren hiefür massgebend:
Gemäss schweizerischer Lehre und Rechtsprechung, welche auch in Liechtenstein anwendbar seien, da die Art 48 und 50 des liechtensteinischen Sachenrechts den Art 668 und 669 des schweizerischen ZGB entsprechen würden, könne eine streitige Grenze mittels einer Grenzscheidungsklage bestimmt werden. Neben oder anstelle von Grenzscheidungs- und Abgrenzungsklagen sei jedoch auch eine Eigentumsklage zulässig. Bei der Grenzscheidungsklage handle es sich um eine Gestaltungsklage, welche auf die richtige Feststellung einer streitigen Grenze gerichtet sei. Sie bezwecke nicht eine ausdrückliche E über das Eigentum an dem streitigen Grund und Boden. Die Eigentumsklage könne, müsse aber nicht mit der Grenzfeststellungsklage verbunden werden. Änderungen von Grenzen, die infolge der Berichtigung von Irrtümern in genehmigten Katasterwerken notwendig werden, bedürften der schriftlichen Zustimmung aller Beteiligten oder eines rechtskräftigen Urteils.
Im vorliegenden Fall sei die Klage der Bf nur auf Grenzscheidung bzw Grenzfestsetzung gerichtet gewesen und nicht auf Feststellung des Eigentums. Von der Möglichkeit, die Grenzfestsetzungsklage mit einer Eigentumsklage zu verbinden, habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Eigentumsfrage ausdrücklich offen geblieben sei. Dies bedeute aber entgegen der Meinung der Klägerin keinesfalls, dass das Ergebnis des Rechtsstreits nicht verbüchert werden könne. Auch die Vollstreckung der Grenzfestsetzungs- bzw Grenzscheidungsklage erfolge nämlich gemäss ständiger schweizerischer Lehre und Rechtsprechung durch Errichtung fester Grenzzeichen und Berichtigung der Pläne und des Grundbuchs. Da daher durch das abgeschlossene Verfahren 5 C 295/79 die Richtigkeit des durch den Vermittler festgestellten Grenzverlaufs zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken mittels rechtskräftigem U festgestellt worden sei, bilde dies einen gültigen Titel für die erforderliche Berichtigung der Grundbuchpläne und der Grenzbeschreibung einschliesslich der angegebenen Flächenausmasse.
Wenn nun aber in einem U festgestellt werde, dass der bekämpfte Grenzbeschrieb richtig sei, seien damit auch in Übereinstimmung mit der schweizerischen Praxis die Eigentumsverhältnisse iS dieses Grenzbeschriebes geklärt.
Selbst wenn also nach herrschender Auffassung auch das Grenzscheidungs- bzw Grenzziehungsurteil ein Gestaltungsurteil darstelle und die Grenzen derart festsetze, dass das Eigentum an dem diesseits oder jenseits der Grenze liegenden Teilstück der streitigen Fläche dem betreffenden Nachbarn zugeteilt werde und damit in der Regel auch über das Eigentum an den strittigen Grundstücksflächen entschieden werde, führe der Grundsatz von Treu und Glauben im vorliegenden Fall dazu, dass, obwohl durch das Grenzfestsetzungsurteil auch der konkrete Umfang des Eigentums bestimmt worden sei und die Eigentumsverhältnisse geklärt worden seien, es der Klägerin ausnahmsweise freistehe, auch nach rechtskräftigem Abschluss des Grenzscheidungs- bzw Grenzziehungsverfahrens 5 C 295/79 noch eine Eigentumsklage zu erheben, in welcher sie ihr Eigentum an den umstrittenen Grenzstreifen und Grenzflächen beweisen könne, weil diese Möglichkeit in den gerichtlichen E ausdrücklich eingeräumt worden sei und das Gesetz den Eigentumsnachweis grundsätzlich auch vorsehe.
Trotz dieser der Bf nach wie vor offenstehenden Möglichkeit, eine Eigentumsklage zu erheben, könnten jedoch die rechtskräftigen U im Verfahren 5 C 295/79 Grundlage für die grundbücherliche Eintragung iS des Art 573 Abs 2 und 578 Abs 1 Z 6 SR bzw der grundbücherlichen Berichtigung iS der Art 50 Abs 3 und 629 Abs 4 SR sein. Denn auch die Vollstreckung dieses Urteils müsse zur Berichtigung der Pläne und des Grundbuchs iS der angeführten Gesetzesstellen führen. Der Grundbuchsstand müsse nämlich auf die derzeitige Rechtslage abgestimmt und daher iS der derzeit gültigen und wirksamen Grenzziehung berichtigt werden.
Die von der Klägerin gegen die OGH-E vom 01.07.1996 ergriffene Beschwerde an den StGH wegen Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte blieb erfolglos. Der StGH verwies in seinem U vom 05.09.1997, StGH 1996/20, ua auf die unterschiedliche (widersprüchliche) rechtliche Qualifikation des Verfahrens nach Art 50 Abs 1 SR in den oberstgerichtlichen E zu 5 C 295/79 vom 04.01.1983 und zu GB 3/95 vom 01.07.1996. Eine solche unter Verweis auf die relevante schweizerische Literatur überzeugend abgestützte Änderung der Rechtsprechung sei zulässig und verstosse nicht gegen den Gleichheitssatz. Die noch zu 5 C 295/79 vertretene Rechtsauffassung, wonach es sich bei dem an das vermittleramtliche Grenzbereinigungsverfahren anschliessenden Gerichtsverfahren um ein reines Provisorialverfahren handle, sei nicht haltbar. Der StGH erachtete auch die in der OGH-E vom 01.07.1996 vertretene Auffassung, dass mit dem im Verfahren 5 C 295/79 durch alle Instanzen autoritativ festgestellten Grenzverlauf nun auch das Grundbuch in Einklang zu bringen sei, durchaus überzeugend. Nur so könne der vorliegende Rechtsstreit über die Grenzziehung zwischen den beiden Grundstücken für den Fall, dass die Klägerin auf eine Eigentumsklage verzichte, überhaupt zu einem sinnvollen Abschluss gebracht werden. Andernfalls bliebe die Diskrepanz zwischen dem Grundbucheintrag und dem rechtskräftigen und somit grundsätzlich auch exekutierbaren Endurteil im Grenzscheidungsverfahren einfach bestehen, was der Rechtssicherheit höchst abträglich wäre. Falls die Klägerin es auf Grund des ihr im Verfahren 5 C 295/79 durch die gerichtlichen Erwägungen vermittelten guten Glaubens tatsächlich unterlassen habe, ein relevantes Vorbringen dahingehend zu machen, dass sie unabhängig vom zu ihren Gunsten ermittelten Grenzverlauf doch Eigentümerin der streitigen Grenzfläche sei, so bleibe ihr dieser Weg nun ausdrücklich offen. Die E des OGH beinhalte demnach nach Auffassung des StGH eine sinnvolle Abwägung zwischen dem Rechtssicherheitsinteresse einerseits und dem Anspruch der Klägerin auf behördliche Behandlung nach Treu und Glauben andererseits.
Mit der gegenständlichen am 03.11.1997 beim LG überreichten Klage "wegen Eigentums" begehrte die Klägerin die Feststellung, dass die mit B des LG vom 20.03.1995 zu GB 3/95-3 abgeschriebenen 260,5 Klafter im Alleineigentum der Klägerin stünden und somit ihr Grundstück Nr 96 ein Ausmass von 596 Klafter habe. Weiters beantragte die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke die sinngemässe Anordnung an das Grundbuchamt auf Berichtigung der Grenzen und des Flächenmasses iS der Kataster- und Grundbuchsberichtigung Nr 217 vom 06.02.1995 und damit Festlegung der Grenzen wie vor der Kataster- und Grundbuchberichtigung Nr 297 vom 09.06.1994.
Hiezu brachte die Klägerin - neben der verfahrensrechtlichen Vorgeschichte - im Wesentlichen vor, dass die Fläche ihres Grundstücks Nr 96 um 260,5 Klafter reduziert und damit ihr Eigentum ohne Vorliegen eines Rechtsgrundes zu ihren Lasten verändert worden sei. Damit sehe sich die Klägerin in ihrem Eigentumsrecht verletzt. Sie habe das Grundstück durch die Einantwortungsurkunde vom 28.12.1973 zu A 49/73 erworben und sei als neue Eigentümerin am 14.01.1974 im Grundbuch eingetragen worden. Rechtsvorgänger im Eigentum des Grundstücks sei seit 18.03.1919 auf Grund einer Vermögensteilungsurkunde vom 22.12.1918 (die für die Parzelle 96 eine Fläche von 596 Klafter ausgewiesen habe) Andreas W gewesen, der die Liegenschaft mit dem am 25.01.1932 ins Grundbuch eingetragenen Kaufvertrag vom 13.01.1930 (in diesem habe die Parzelle 96 ebenfalls eine Fläche von 596 Klafter aufgewiesen) an Peter W verkauft habe. Von letzterem sei das Grundstück mit Einantwortungsurkunde vom 30.09-1968 zu A 213/47 (auch diese Einantwortungsurkunde habe für das Grundstück eine Fläche von 596 Klafter ausgewiesen) in das Eigentum der Klägerin und 7 weiteren Miterben zu je 1/8" vererbt worden.
In sämtlichen Verpflichtungsgeschäften der Voreigentümer sei für die Parzelle Nr 96 eine Fläche von 596 Klafter ausgewiesen worden. Das nunmehr im Grundbuch eingetragene Flächenmass sei niemals Gegenstand eines Vertrages oder einer erblichen Verfügung gewesen. Um den öffentlichen Glauben und das Vertrauen auf dieRichtigkeit der Eintragung im Grundbuch zu wahren, wäre es notwendig gewesen, nach Feststellung der titelmässigen Eigentumsverhältnisse diese im Grundbuch entsprechend auszuweisen.
Zum Beweis dieses Vorbringens berief sich die Klägerin auf die entsprechenden Grundbuchsauszüge, die gerichtlichen Beschlüsse in den Vorverfahren sowie die erwähnten Eigentumserwerbs- und Übertragungsurkunden.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Der Grenzverlauf sei entsprechend dem vom Vermittler der Gemeinde G festgelegten unbedenklichen Grenzstein samt "Zeugen" festgelegt worden. Er entspreche auch der allseits gebilligten Nutzung seit Menschengedenken und sei überdies aus Fotografien aus den Jahren 1928 und 1970 ersichtlich. Die Parzelle der Beklagten habe in natura immer das nunmehr festgelegte Flächenmass von 1320 Klafter gehabt. Lediglich der Grundbuchplan (alt) habe einen falschen Grenzverlauf ausgewiesen, was auch die unrichtige Flächenangabe im Grundbuch zur Folge gehabt habe. Die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten den strittigen Teil immer als ihr Eigentum benützt, weshalb auch die Voraussetzungen der Ersitzung iS des Art 42 f SR gegeben seien. Das Klagsvorbringen der Klägerin sei keinesfalls geeignet, das Eigentum an der strittigen Fläche zu beweisen. Ein falscher Grundbuchplan oder eine falsch ausgewiesene Fläche könnten nie Eigentum schaffen und unterlägen auch nicht dem Vertrauensschutz. Das Flächenmass von 596 Klafter für die klägerische Parzelle sei in den einzelnen Eigentumsübertragungstiteln ungeprüft übernommen worden und könne dies keine eigentumsrechtlichen Wirkungen erzeugen. Gemäss Art 48 SR könne anders als im Schweizer Sachenrecht mit dem Grundbuchplan kein Eigentum bewiesen werden.
Die Klägerin bestritt in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 25.03.1998 die Behauptungen der Beklagten. Im Verfahren zu 5 C 295/79 sei nicht über die Eigentumsverhältnisse und zwar auch nicht als Vorfrage entschieden worden. Die Klägerin habe von den Beklagten unbestritten die ihrem (der Klägerin) Eigentum zugrunde liegende Rechtstitelkette lückenlos dargetan. Eine Ersitzung contra tabulam sei nach den Art 42 f SR nicht möglich. Die Behauptung der Beklagten, das Flächenmass der klägerischen Parzelle von 596 Klafter sei in den einzelnen Eigentumsübertragungstiteln ungeprüft übernommen worden, werde ausdrücklich bestritten und lasse sich auch auf Grund der vorgelegten Grundbuchsauszüge und Urkunden leicht widerlegen. Die Beklagten könnten ihrerseits keinerlei Rechtstitel vorbringen, der geeignet sei, ihren angeblichen Eigentumsanspruch in Bezug auf das strittige Flächenmass zu begründen. Die Bestimmung des Art 48 SR sei im Lichte von Art 7 SR und dem darin verankerten öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu sehen. Dieser öffentliche Glaube erfasse nicht nur alle Einträge, sondern im Rahmen des Eintrags auch alle weiteren Angaben, die zur Feststellung des Inhalts der an den Grundstücken bestehenden Rechtsverhältnisse dienten, insbesondere auch die in den Plänen eingezeichneten Grenzen.
Nach Aufnahme der von der Klägerin angebotenen Urkundenbeweise und Beiziehung der Vorakten wies das LG mit U vom 28.12.1998 das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Das LG stellte in tatsächlicher Hinsicht die zum Eigentumserwerb am Grundstück Nr 96 durch die Klägerin führenden Rechtsvorgänge iS der Klagsbehauptungen sowie den Gang der Verfahren zu 5 C 295/79 und GB 3/95 fest.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das LG die grundsätzliche Möglichkeit der Klägerin, ungeachtet der gerichtlichen E zu 5 C 295/79 eine Eigentumsklage zu erheben. Allerdings habe die Klägerin kein Vorbringen erstattet, unter welchem Rechtstitel sie die streitige Grundfläche erworben habe. Vielmehr sei durch alle Gerichtsinstanzen rechtskräftig festgestellt worden, dass die Grenze zwischen den Grundstücken der Streitteile rechtwinkelig zur nordöstlichen Grenze verlaufe und sei dementsprechend eine Kataster- und Grundbuchsberichtigung durchgeführt worden.
Für das LG seien keine Gründe erkennbar, die "eine Klage aus dem Rechte" der Klägerin rechtfertigen würden. Vielmehr sei aus dem Verfahren zu 5 C 295/79 ersichtlich, dass offenbar schon seit mehreren Jahrzehnten die Grundstückfläche der Parzelle Nr 96 falsch ins Grundbuch eingetragen worden sei und auch die alten Grundbuchpläne nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen und der Vermarkung zwischen den beiden Grundstücken übereinstimmten. Der liechtensteinische Gesetzgeber habe durch seine von Art 686 (richtig Art 668) des schweizerischen Sachenrechts abweichende Regelung in Art 48 SR ausdrücklich darauf verzichtet, die entsprechenden Grundbuchpläne als Grundlage in das Gesetz einzubetten. Vielmehr habe er alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestimmt, während der schweizerische Gesetzgeber im Zweifelsfalle den bestehenden Grundbuchplänen gegenüber den tatsächlichen Abgrenzungen den Vorzug gegeben habe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Parzelle Nr 96 schon in früheren Rechtsgeschäften jeweils mit einer Fläche von 596 Klafter an weitere Eigentümer übertragen worden sei. Die Eigentumsklage sei deshalb abzuweisen gewesen.
Gegen dieses U erhob die Klägerin Berufung, in der sie als Berufungsgründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte und ein neues Vorbringen erstattete. Der Berufungsantrag lautete auf Abänderung des Ersturteils iS der vollumfänglichen Klagsstattgebung. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Im Rechtsmittel wurde vor allem geltend gemacht, dass die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die Klägerin habe keine Ausführungen zum Rechtstitel für den Erwerb der streitigen Grenzfläche gemacht, für sie überraschend sei. Das Gericht wäre deshalb gem § 182 ZPO verpflichtet gewesen, sie zu einem hinlänglichen Vorbringen und einer Ausweitung der Beweisanbote anzuleiten.
Es sei aktenwidrig, wenn das LG entgegen den Ausführungen des OGH zu 5 C 295/79 aus der Grenzberichtigung und Grundbuchänderung einen Eigentumsanspruch der Beklagten ableite.
In weiteren Ausführungen im Rahmen der Rechtsrüge wiederholte die Klägerin ihren Rechtsstandpunkt, siehabe sämtliche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte und damit ihren Eigentumserwerb an der strittigen Grundstücksfläche dargetan. Die Argumentation des LG sei widersprüchlich und verkenne die positive und negative Rechtskraftwirkung des Grundbuchs nach Art 623 f SR.
Im Rahmen ihres Neuvorbringens stellte die Klägerin sodann die zum Eigentumserwerb der Beklagten an den Grundstücken Nr 90 und 90a führenden Erwerbsvorgänge im Einzelnen dar. In sämtlichen Titeln und Einantwortungsurkunden zurückgehend bis auf das Jahr 1867 habe das Grundstück Nr 90 immer nur eine Fläche von ca 400 Klafter (oder weniger) aufgewiesen, weshalb es den Beklagten am Rechtsgrund fehle, weitere 260,5 Klafter erworben zu haben. Damit könnten sie auch nicht Eigentümer der strittigen Fläche sein. Überdies trug die Klägerin in der Berufung die Titelkette in Bezug auf die klägerische Parzelle Nr 96 zurückreichend bis 1886 vor.
Das OG beschloss bei der Berufungsverhandlung am 18.11.1999, ausser den mit der Berufungsschrift vorgelegten Urkunden keine weiteren Beweise aufzunehmen. Mit U vom gleichen Tag wurde der Berufung der Klägerin keine Folge gegeben.
Das Berufungsgericht erachtete mit Ausnahme einiger der Berichtigung zugänglicher Schreibfehler des Ersturteils alle Rechtsmittelgründe für nicht gegeben.
Der in Art 48 SR normierte Vorrang der Abgrenzung zwischen Grundstücken gegenüber den Grundbuchplänen gelte umsomehr im Verhältnis zwischen den im Grundbuch angeführten Flächenangaben und den auf dem Grundstück selbst bestehenden Abgrenzungen. Aus diesem Grunde könne der Klägerin bzw der klägerischen Parzelle Nr 96 nur dann das beantragte grössere Flächenmass zuerkannt werden, wenn die gesetzliche Regelung im Sachenrecht gerade anders lauten würde. Das heisse, sie müsste dahin lauten, dass Grundbuchpläne bzw Flächenangaben im Grundbuch den auf dem Grundstück selbst vorhandenen Abgrenzungen vorgingen. Da dies nicht der Fall sei, müsse die Berufung abgewiesen werden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine Ersitzung nach Art 42 oder 43 SR berufen. Die ausserordentliche Ersitzung gem Art 43 SR entfalle von vorneherein, da es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken nicht um solche handle, die nicht im Grundbuch aufgenommen seien. Es könne aber auch nicht davon gesprochen werden, dass die Klägerin den von ihr im Grenzbereich beanspruchten Landstreifen von 260,5 Klafter während 10 Jahren ununterbrochen und unangefochten besessen habe. Dies sei schon deshalb nicht möglich, weil einerseits die auf dem Grundstück selbst befindlichen Abgrenzungen schon seit unbekannter Zeit bestanden hätten und im Übrigen gemäss den Feststellungen zu 5 C 295/79 der jahrzehntelangen Nutzung entsprächen.
Auch das Neuvorbringen der Klägerin in der Berufung sei irrelevant, weil sich eben das Eigentum der Beklagten an der strittigen Fläche daraus ergebe, dass gem Art 48 SR die auf dem Grundstück selbst angegebenen Grenzen den Flächenangaben im Grundbuch vorgingen, woraus logischerweise folge, dass das Flächenmass der im Eigentum der beiden Nachbarn stehenden Grundflächen sich aus der Grenzziehung ergebe. Das Eigentum der Beklagten leite sich letztlich aus Art 48 SR ab. Daran ändere auch nichts, dass nicht nur das Flächenmass der klägerischen Parzelle Nr 96 über Jahrzehnte unrichtig angegeben worden sei, sondern auch das Flächenmass der Parzellen der Beklagten Nr 90 und 90a.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Streitteile, der Feststellungen sowie Rechtsausführungen der Untergerichte wird gemäss den §§ 469 Abs 2, 482 ZPO auf deren U verwiesen.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Klägerin, die das U des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit gem §§ 472, 446 Z 9 ZPO, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache anzufechten erklärt und primär beantragt, die unterinstanzlichen U iS der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Weitere Eventualanträge lauten auf Nichtigerklärung beider unterinstanzlicher E und Aufhebung des Berufungsurteiles sowie (jeweils) Zurückweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und E an das OG, in eventu das LG.
In ihrer Revisionsbeantwortung stellten die Beklagten den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die weitwendigen, entgegen den §§ 472, 475 2 Z ZPO nicht nach den einzelnen Revisionsgründen getrennten, sich zum Teil wiederholenden, sachlich nicht geordneten sowie in 68 Punkte und eine Zusammenfassung gegliederten Revisionsausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Klägerin sei auf Grund der Vorverfahren zu Recht davon ausgegangen, dass das U zu 5 C 295/97 keinen Erwerbsgrund darstelle. Diese E sei im Grundbuch eingetragen worden und habe die neue Grenzziehung faktisch die Eigentumsverhältnisse geändert.
Entgegen der Rechtsmeinung der Höchstgerichte habe das LG die Zuweisung des Eigentums an die Beklagten mit der Grenzscheidung unterstellt. Dies, obwohl die Klägerin sämtliche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte (in denen die Parzelle Nr 96 jeweils mit 596 Klafter angegeben worden sei) nachgewiesen habe. Damit habe die Klägerin ihr Eigentum auch an der strittigen Grenzfläche von 307 Klafter unter Beweis gestellt.
Im Gegensatz dazu hätten die Beklagten keine Verpflichtungsgeschäfte vorgetragen. Dennoch hätten ihnen die Untergerichte das Eigentum an der strittigen Grundfläche zugewiesen.
Das Berufungsurteil leide an einem Mangel, zumal das OG nicht überprüft habe ob die Beklagten über entsprechende Nachweise für das ihnen zugewiesene Eigentum verfügten.
Die Rechtsansicht des Erstrichters, wonach im U zu 5 C 295/79 ein Eigentumserwerbsgrund zugunsten der Beklagten liege, sei für die Klägerin völlig überraschend gekommen, weshalb sie gem § 182 ZPO bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Unschlüssigkeit ihres Vorbringens hinzuweisen und zur Ergänzung ihres Vorbringens anzuhalten gewesen wäre. Darauf sei es zurückzuführen, dass es die Klägerin unterlassen habe, im Verfahren das Eigentumsrecht der Beklagten zu widerlegen und auch eine Ausmessung der betroffenen Grundstücke anzubieten, deren Ergebnis mit dem im Grundbuch angegebenen Flächen und vorhandenen Grundbuchplänen hätte verglichen werden können.
Das Berufungsgericht habe das Neuvorbringen in der Berufung nicht berücksichtigt, was ebenfalls einen Verfahrensmangel darstelle. Aus diesem Neuvorbringen hätte sich ergeben, dass die Beklagten die streitgegenständliche Fläche schon wegen Fehlens eines Geschäftswillens nie erworben hätten.
Auch stelle die in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes versteckte falsche Feststellung, die Flächenmasse der betroffenen Grundstücke seien über Jahrzehnte falsch angegeben worden, einen Verfahrensmangel dar.
Die Klägerin habe bereits in der Berufung einen Verstoss des LG gem § 411 ZPO insoferne gerügt, dass es sich nicht an die oberstgerichtlichen E zu 5 C 295/79 und GB 3/95 gebunden gefühlt habe. Mit seinen Ausführungen dazu habe das OG unter Bezugnahme auf den Vertrauensgrundsatz und den Anspruch der Klägerin auf behördliche Behandlung nach Treu und Glauben die Richtigkeit des OGH-Urteils zu GB 3/95 bestritten und sich nicht daran gebunden erachtet. Schliesslich könne die Klägerin nicht nachvollziehen, warum die OGH-E vom 01.07.1996 zu GB 3/95 eine Praxisänderung darstellen solle.
Die vom LG vorgenommene und vom Berufungsgericht über weite Strecken übernommene rechtliche Beurteilung, wonach das U des OGH vom 04.01.1983 für die Beklagten einen Eigentumserwerbsgrund darstelle, sei in sich widersprüchlich, widerspreche dem Höchsturteil und sei unrichtig. Diese Rechtsmeinung könne auch mit der herrschenden Rechtsprechung (ELG 1962 bis 1966, 114 f) nicht in Einklang gebracht werden, wonach ein Grenzscheidungsverfahren eben keinen Eigentumserwerbsgrund darstelle. Mit der Argumentation und den Schlussfolgerungen der Untergerichte werde die Klägerin zwischen einzelnen Gerichtshöfen und zwischen den einzelnen Verfahren ausgespielt. Es werde gar nicht mehr die Frage gestellt, aus welchem Erwerbsgrund heraus die Beklagten an der streitigen Fläche von 260,5 Klafter Eigentum erworben hätten. Mit der Uminterpretation des U zu 5 C 295/79 dahin, im Grenzscheidungsverfahren sei ein Eigentumstitel für die Beklagten geschaffen worden, werde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Ausserdem werde die Klägerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör verletzt und weise die E des Berufungsgerichtes diesbezüglich keinerlei Begründung auf. Dies begründe auch den Vorwurf der Aktenwidrigkeit.
Die in Art 48 SR aufgestellte Vermutung für die Richtigkeit der Abgrenzungen auf dem Grundstück könne durch Indizien, nämlich die im Grundbuch und in den Erwerbsurkunden enthaltenen Liegenschaftsbeschreibungen oder das Wissen der Ortsbevölkerung entkräftet und umgestossen werden. Die Klägerin habe ihr Recht auf die strittige Grenzfläche dadurch nachgewiesen, dass sie die gesamte Rechtstitelkette vorgelegt habe. In sämtlichen den Verpflichtungsgeschäften zugrunde liegenden Urkunden, denen gem Art 7 SR und § 292 ZPO ebenso wie dem Grundbuch eine volle Beweiskraft zukomme, sei das Grundstück bezeichnet und die entsprechende Fläche mit 596 Klafter beschrieben worden. Die Beklagten hätten ihren Eigentumsanspruch weder behauptet noch belegt. Art 48 SR, der nur von der Richtigkeit der Grenzen spreche, könne nicht auf das Eigentum ausgedehnt werden.
Mit den unterinstanzlichen E komme dem Grundbuch keine positive und negative Rechtskraft nach Art 623 f SR mehr zu, die auch das provisorische Grundbuch entfalte. Wenn die Rechtsansicht der Untergerichte konsequent zu Ende gedacht werde, hätte die gegenständliche Klage "infolge einer res judicata zu 5 C 295/79" zurückgewiesen werden müssen.
Die Beklagten behaupten in ihrer Revisionsbeantwortung die Mängelfreiheit der unterinstanzlichen Verfahren und eine zutreffende rechtliche Beurteilung der Sache durch das LG und OG. Das in einem Eigentumstitel angeführte Flächenmass könne nicht eigentumsbegründend wirken, so dass die Berufung der Klägerin auf ihre lückenlose Titelkette dem Klagebegehren von vorneherein nicht zum Erfolg verhelfen habe können. Die Klägerin habe auch keine allfällige Ersitzung geltend gemacht. Auch könne sich die ständig rechtsfreundlich vertretene Klägerin nicht auf eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht berufen. Auf Grund der geltenden Beweisregeln und der für die Abgrenzung von Grundstücken gegebenen Vermutungen sei es nicht Aufgabe der Beklagten gewesen, ihr Eigentum am Grenzstreifen zu beweisen. Sollte der OGH die Rechtsauffassung der Klägerin teilen, sei der Sachverhalt wegen der Nichtaufnahme der von den Beklagten zum Beweis für die behauptete Ersitzung des Streifens angebotenen Beweismittel noch nicht spruchreif.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen der Klägerin zielen zum weit überwiegenden Teil an den hier massgeblichen Rechtsfragen vorbei, so dass ihnen grundsätzlich folgendes zu erwidern ist:
Eingangs ist klarzustellen, dass sich das am 01.02.1923 mit LGBl 1923/4 in Kraft getretene liechtensteinische Sachenrecht, welches auch das materielle und formelle Grundbuchsrecht beinhaltet, eng an das Sachenrecht des schweizerischen ZGB anlehnte und dessen Artikel zum grössten Teil wörtlich übernahm. Mit dem Inkrafttreten des neuen Sachenrechtes wurden ua die einschlägigen sachenrechtlichen und grundbuchsrechtlichen Bestimmungen des ABGB sowie des (österreichischen) Grundbuchpatentes, LGBl 1915/1, samt Änderungen und Ergänzungen LGBl 1914/2 aufgehoben (Art 141 SchlTSR). Es ist daher notwendig und legitim, zur Auslegung der hier zu lösenden Rechtsfragen auch auf die schweizerische Rechtsprechung und Lehre zurückzugreifen.
Gleich wie das österreichische unterscheidet das liechtensteinische Sachenrecht zwischen dem originären und dem sogenannten derivativen Eigentumserwerb und verlangt für die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung neben einem materiell-formell richtigen Titel (Grundgeschäft) auch - dem Übergabs- bzw Traditionsgrundsatz entsprechend - die Übergabe des Grundstückes (Art 501 SR = Art 922 ZGB). Für im Grundbuch eingetragene Liegenschaften gilt der in den Art 34, 38 SR (Art 655, 656 ZGB) normierte, hinsichtlich Umfang undWirkung noch zu erörternde Eintragungsgrundsatz. Der Abschluss eines auf die Übertragung von Grundeigentum ausgerichteten Grundgeschäftes (also der Titel in der Diktion der Klägerin) vermittelt dem Erwerber zunächst bloss einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegenüber dem Veräusserer.
Es liegt im Wesen eines "derivativ" erlangten Eigentumsrechtes, dass dieses von der Rechtstellung des jeweiligen Überträgers abhängt. Der Käufer eines Grundstücks erwirbt dieses in den tatsächlichen Grenzen und damit in der Grösse und Fläche, wie es der Verkäufer besass oder zu besitzen berechtigt war. Dieser Grundsatz ergibt sich für den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Eigentum schon aus der Erwägung, dass niemand mehr Rechte übertragen kann als ihm selbst zustehen. Das Gleiche gilt für den Erwerb von Todes wegen, zumal ja der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers eintritt. Der Eigentumsübergang erfordert somit das tatsächliche Verfügungsrecht des Tradenten über das Grundstück (Art 501 SR = Art 922 ZGB; BK Meier-Hayoz N 33 zu Art 656 ZGB).
Grundsätzlich sind also die tatsächlich vom Veräusserer besessene Fläche und der tatsächliche Grenzverlauf zum Zeitpunkt des derivativen Erwerbs für die Eigentumsübertragung entscheidend.
Daraus folgt, dass die in Art 20 SR (Art 641 ZGB) vorgesehene Eigentumsklage grosse Schwierigkeiten bereiten kann, weil ja das derivativ erlangte Recht im obigen Sinn von der Rechtstellung des jeweiligen Überträgers abhängig war und ist. Streng genommen müsste daher ein Kläger auch das Eigentum seiner Rechtsvorgänger (die Kette der Eigentumsübertragungen) so weit zurück nachweisen, bis er zu einem originären Erwerb kommt. In der gemeinrechtlichen Lehre wurde dieser Eigentumsnachweis deshalb nicht zu Unrecht als "probatio diabolica" bezeichnet (vgl ZK Haab N 35 zu Art 641).
Heute wird der Eigentumsnachweis erleichtert vor allem durch die Einrichtung des vom Prinzip des öffentlichen Glaubens beherrschten Grundbuchs, dem schon erwähnten Eintragungsgrundsatz sowie die Eigentumsvermutung des Art 516 SR (Art 967 ZGB). Nach dem Eintragungsgrundsatz kommt der Grundbuchseintragung im Grundstücksrecht die gleiche Aufgabe zu wie dem Besitz im Fahrnisrecht. Sie ist ein Legitimationsmittel und der äussere Schein einer Berechtigung, hinter dem in der Regel aber nicht zwingend die wirkliche Berechtigung steht (Meier-Hayoz aaO B 58 zu Art 656 ZGB). Nach liechtensteinischem (schweizerischem) Recht ist die bücherliche Eintragung allerdings kein Formalakt in dem Sinne, dass sie ohne Rücksicht auf das Vorhandensein der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Übertragung des Grundstückes in der im Grundbuch angegebenen Grösse bzw Fläche führt (vgl Tuor/Schnyder/Schmid, das schweizerische Zivilgesetzbuch 11. Auflg 653). Grundsätzlich - unter Ausklammerung des noch näher zu erörternden Publizitätsprinzips - bringt die bücherliche Eintragung die beabsichtigte Rechtswirkung nur dann hervor, wenn der Vormann zur Übertragung berechtigt war, das heisst, wenn er die strittige Grenzfläche tatsächlich besessen und diese auf den Rechtsnachfolger übertragen hat. Massgeblich ist also das Grundstück in jener Gestalt und mit jener durch die Nutzungsgrenzen umrissenen Fläche, in der es sich beim Übertragungsakt tatsächlich befindet.
Daraus resultieren zwangsläufig Widersprüche zwischen dem Buchstand und dem ausserbücherlichen Rechtsstand. Die Zusammenfassung jener Normen, die bestimmen, wie weit dem einen und dem anderen tatsächlich Geltung zukommt, ist das Publizitätsprinzip (auch als Vertrauensgrundsatz oder Rechtskraft des Grundbuches bezeichnet). Die sogenannte positive Seite des Publizitätsprinzips des Grundbuchs soll denjenigen schützen, der sich bei seinem rechtsgeschäftlichen Erwerb auf die Richtigkeit der diesem zugrunde liegenden bücherlichen Eintragungen verlässt. Die Annahme der Richtigkeit (und natürlich auch Vollständigkeit) des Grundbuchs stellt aber grundsätzlich nur eine Fiktion zugunsten dessen dar, der auf ihren Inhalt vertraut. In Wirklichkeit enthielten und enthalten die Grundbücher oft auch mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmende Eintragungen und fehlt in ihnen gelegentlich auch die Eintragung rechtlich erheblicher Tatsachen, was primär auf Fehler von der Grundbuchanlegung her, zum Teil aber auch auf Versäumnisse der Parteien etc zurückzuführen ist.
Es obliegt deshalb dem Gesetzgeber, den Umfang und die Reichweite des Publizitätsprinzips (oder Vertrauensgrundsatzes) seines Grundbuchs näher zu definieren.
Das liechtensteinische Sachenrecht sah nun die Übernahme des formellen und materiellen schweizerischen Grundbuchsrechts und damit die Einführung eines "neuen" Grundbuchs nach Schweizer Muster vor, das allerdings erst nach Aufnahme aller im bisherigen (alten) Grundbuch nach österreichischem Muster aufscheinenden Liegenschaften und nach Durchführung des sogenannten Bereinigungsverfahrens hinsichtlich der (nunmehr ausnahmslos eintragungspflichtigen) dinglichen Rechte eröffnet werden konnte. Bis dahin war das bisherige Grundbuch als sogenanntes provisorisches Grundbuch weiterzuführen (Art 98, 31 SchlTSR). Allerdings musste das neue Sachenrecht gem Art 99 SchlTSR schon vor der Eröffnung des neuen Grundbuchs in Kraft treten, weil sonst erhebliche Teile des Gesetzes überhaupt nicht angewendet werden hätten können (vgl Frommelt, Das Grundbuch des Fürstentums Liechtenstein [Inauguraldissertation 1974] S 141 f mwN).
Das Sachenrecht enthält in seinen Übergangsbestimmungen nähere Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Grundbuchs. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang zunächst die Bestimmungen des Art 62 f SchlTSR, wonach der Aufnahme eines Grundstücks in das (neue) Grundbuch ua eine Grenzbereinigung, eine Vermarkung und die Aufnahme einer Liegenschaftsbeschreibung vorauszugehen hat, sofern eine Grenze zu Zweifeln Anlass gibt oder die Liegenschaftsbeschreibung des bisherigen Grundbuchs unrichtig oder ungenügend erscheint (Art 62 Abs 1). Die nach den Art 73 f SchlTSR auszuführenden Vermarkungen sollten aber dann "volle Rechtsgültigkeit" haben (Art 80 SchlTSR).
Die Vorarbeiten zur Einführung des sogenannten neuen Grundbuchs und damit verbunden auch die amtliche Vermessung der Liegenschaften auf Grund des Gesetzes über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein vom 01.02.1945, LGBl 1945/5, sind noch nicht abgeschlossen und wurde bislang jedenfalls für die Gemeinde Gamprin das neue Grundbuch noch nicht eröffnet (vgl Fehr in LJZ 1996, 126; Liechtensteiner Volksblatt vom 23.02.2000 S 9).
Vor diesem historischen und rechtspolitischen Hintergrund wird verständlich und nachvollziehbar, dass der liechtensteinische Gesetzgeber die erst dem "neuen" Grundbuch zugedachten Wirkungen insbesondere hinsichtlich der positiven und auch negativen Rechtskraft gemäss den Art 623 Abs 1 und 625 SR (Art 971, 973 Abs 1 ZGB) vorerst nur eingeschränkt in Vollzug setzte (vgl Schmid in Honsell/Vogt/Geiser, Schweizerisches ZGB II N 3 zu Art 973; Frommelt aaO 224, 235 mwN).
In diesem Kontext ist nun die Regelung des Art 48 SR (Art 668 ZGB) zu sehen, der für die E des vorliegenden Rechtsstreits die primäre Bedeutung zukommt.
Grundsätzlich sind natürlich auch die das Hauptbuch ergänzenden Pläne Bestandteil des (neuen) Grundbuchs (Art 521 Abs 2 SR = Art 942 ZGB) und nehmen auch die deskriptiven Angaben des Grundbuchs insoweit am öffentlichen Glauben teil, als sie den Umfang eines Rechts bestimmen, wie dies besonders bei den im Plan bezeichneten Grundstücksgrenzen zutrifft. Ein gutgläubiger Dritter ist gegen eine Anfechtung der durch die - öffentliche Urkunden iS des Art 7 Abs 1 SR (Art 9 ZGB) darstellenden - Pläne festgesetzten Grenzen absolut geschützt, dh berechtigt, das Eigentum bis zu der im Plan eingezeichneten Grenze zu beanspruchen. Dieses Publizitätsprinzip (öffentlicher Glaube) erstreckt sich, das ist an dieser Stelle einzufügen, freilich nur auf die Plangrenze bzw die durch diese bezeichnete Flache, nicht dagegen auf die ziffernmässige Flächenangabe im Flächenverzeichnis oder in der Liegenschaftsbeschreibung (ZK IV Haab N 10 zu Art 668, 669; BGE 59 II S 221 f; BGE 98 II 191, 198; BK Meier-Hayoz Art 668 N 16 mwN). Diese Schlussfolgerungen gelten aber nur für das schweizerische Recht und beruhen auf dem Wortlaut des Art 668 ZGB, wonach die Grenzen zwischen Grundstücken durch die Grundbuchspläne und durch die Abgrenzungen auf den Grundstücken selbst angegeben werden und bei Widerspruch zwischen den bestehenden Grundbuchsplänen und den Abgrenzungen die Richtigkeit der Pläne vermutet wird. Grund für den Vorzug der Pläne als Ergebnis einer Vermessung war deren grössere Glaubwürdigkeit im Hinblick darauf, dass eine Fälschung durch die Art ihrer Verwahrung erschwert ist, während die Grenzzeichen auf den Grundstücken absichtlich oder durch Elementarereignisse leicht verschoben oder beseitigt werden können (Meier-Hayoz aaO Art 668 N 14).
Entscheidend anders stellt sich in diesem Punkt allerdings die liechtensteinische Rechtslage dar. Die auf Grund des Gesetzes über die Landesvermessung vom 09.01.1864 (LGBl 1865/1) erstellten Grundbuch- und Katasterpläne (die Grundbuchsmappe ist nur ein Abdruck der Katastermappe: vgl Wegan in ÖJZ 1953, 34) gehören trotz der sonst grundsätzlichen Gleichstellung des provisorischen Grundbuchs mit dem neuen Grundbuch (Art 32 SchlTSR) nicht zu dessen Einrichtungen iS des Art 521 Abs 2 SR, die den Gutglaubensschutz geniessen. Dies, weil das Vermessungswerk von 1865 nur als Steuerkataster dienen konnte. Für einen Rechtskataster war es zu ungenau und wurde zu mangelhaft nachgeführt. Da keine rechtliche Beziehung zwischen dem alten Grundbuch und der Vermessung bestand, waren die Pläne nur öffentliche Urkunden über einen fiskalischen Tatbestand. Ihre Angaben konnten nicht als solche des Grundbuchs gewertet werden. Wegen der im Laufe der Zeit eingetretenen Mangelhaftigkeit des Vermessungswerkes konnten die Pläne für das provisorische Grundbuch auch nicht mehr als öffentliche Urkunden gelten. In Art 48 SR wurde deshalb normiert, dass die Grenzen durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben und deren Richtigkeit vermutet wird. Zwar erleichtern die Pläne als Ergänzung des Grundbuchs die Verwaltungstätigkeit, sie sollten aber keine rechtlichen Wirkungen äussern, weil eben - im Unterschied zur Schweiz - gesetzliche Bestimmungen über das Verhältnis solcher Pläne zum Grundbuch in Liechtenstein nicht erlassen wurden. Allerdings sollte Art 48 SR nach Beendigung der Neuvermessung iS des Art 668 ZGB abgeändert werden (Frommelt aaO 157 mwN).
Daraus ergeben sich für die vorliegende Rechtssache folgende Schlussfolgerungen:
Im Sinne des Beschlusses des OGH vom 01.07.1996, GB 3/95, und des U des StGH vom 05.09.1997, StGH 1996/20, wurde es der Klägerin freigestellt, die im Verfahren 5 C 295/79 rechtskräftig und bindend vorgenommene Grenzziehung mit der daraus resultierenden Flächenverteilung auf die streitgegenständlichen Grundstücke mit einer Eigentumsklage "aus den Angeln zu heben" und damit ein relevantes Vorbringen dahin zu erstatten, dass sie doch Eigentümerin der streitigen Grenzfläche ist. In dieser Eigentumsklage hätte nun die Klägerin iS der vorstehenden Ausführungen zu behaupten und zu beweisen gehabt, dass sie das Eigentum am bestrittenen Grenzstreifen erworben hat (Meier-Hayoz aaO Art 669 N 5; Haab aaO Art 668/669 N 19).
Die Klägerin hat nun eine solche ihren Eigentumserwerb rechtfertigende Behauptung in der gegenständlichen Klage gar nicht aufgestellt geschweige hiefür taugliche Beweismittel angeboten. Der lückenlose Titelnachweis genügte jedenfalls nicht, zumal, wie eingangs dargelegt, der Rechtsgrund nur obligatorisch wirkt und dem Erwerber nur einen persönlichen Anspruch gegen den Eigentümer auf Eintragung verleiht (vgl Tuor/Schnyder/Schmid aaO 679). Unbehelflich war aber auch das Vorbringen, dass in den einzelnen Eigentumsübertragungsurkunden das Grundstück stets mit 596 Klaftern ausgewiesen worden sei. Wie ausgeführt, ist für den Eigentumserwerb nicht die Flächenangabe im Titel, sondern die tatsächliche Übergabe von Seiten der Rechtsvorgänger massgebend. Auf den noch im Verfahren 5 C 295/79 ins Treffen gerührten Grundbuchs- und Katasterplan - der, wie dargelegt, der Klage ohnedies nicht zum Erfolg verhelfen hätte können - hat sich die Klägerin im gegenständlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gar nicht mehr berufen.
Im Lichte dieser rechtlichen Situation hat deshalb das LG völlig zu Recht konstatiert, die Klägerin habe kein Vorbringen dazu erstattet, unter welchem Rechtstitel sie die streitige Grundfläche erworben hat. Die Revisionswerberin missversteht dieses U ebenso wie die höchstgerichtlichen E in den vorausgegangenen Verfahren, wenn sie diesen zu entnehmen glaubt, ihr sei damit der Beweis für den Nichterwerb des Eigentums durch dieBeklagten aufgebürdet worden. Tatsächlich hätte die Klägerin mit ihrer Eigentumsklage nur durchdringen können, wenn sie ihr Eigentum am strittigen Grenzstreifen hätte behaupten und beweisen können. Dies ist aber nicht geschehen. Allein aus diesem Grunde musste die Klage abgewiesen werden und ist es nicht von Relevanz, dass auch die Beklagten nach den erstinstanzlichen Feststellungen keinen Eigentumsnachweis erbrachten. Die Eigentumsklage muss nämlich immer dann versagen und abgewiesen werden, wenn die zur Festsetzung der Grenze erforderlichen Beweismittel - hier sogar Behauptungen - fehlen, die Grenze also objektiv ungewiss ist (Haab aaO Art 668, 669 N 19). Im Falle der Nichterbringung des Eigentumsnachweises und der Abweisung einer Eigentumsklage sieht eben dann das Gesetz zur Streitschlichtung das sogenannte Grenzscheidungsverfahren vor (vgl auch LES 1986, 1).
Über diese Grenzscheidungsklage wurde im Verfahren 5 C 295/79 rechtskräftig entschieden. Dieses U war aber, um es zu wiederholen, nicht ausschlaggebend für die Abweisung der Eigentumsklage der Klägerin, die allein Folge der ungenügenden Behauptungen und Nachweise zum Eigentumserwerb war. In diesem Sinne haben also die unterinstanzlichen Gerichte die höchstgerichtlichen E nicht fehlinterpretiert und auch das U des OGH vom 4.1.1983 nicht zum "Eigentumserwerbsgrund" umfunktioniert.
Im Sinne dieser Erwägungen erweisen sich alle Revisionsausführungen als nicht stichhaltig. Im Besonderen war das LG schon auf Grund der vorangegangenen Verfahren nicht verhalten, die Klägerin zu einem ausreichenden Vorbringen zur Stützung ihres Prozessstandpunktes und entsprechenden Beweisaufnahmen anzuhalten (vgl MGA ZPO 14. Auflg E 3 zu § 182). Dies umsoweniger, als ja bereits die Beklagten in erster Instanz die Nichteignung des Klagsvorbringens zur Erbringung des Eigentumsnachweises an der strittigen Fläche einwendeten und selbst nach dem Berufungs- und Revisionsvorbringen offenbleiben muss, auf welchen Eigentumserwerbsgrund sich die Klägerin nun eigentlich stützen möchte. Die Ausmessung der streitgegenständlichen Grundstücke, auf die sich die Klägerin erstmals in der Revision und damit entgegen dem Neuerungsverbot unzulässigerweise beruft, stellt keinen Erwerbsgrund und tauglichen Eigentumsnachweis dar. Auch der vorbereitende Schriftsatz der Klägerin enthielt ebensowenig wie das Neuvorbringen der Klägerin in der Berufung für den Eigentumsnachweis relevante Behauptungen und kann sich die Klägerin deshalb durch deren Nichtberücksichtigung nicht für beschwert erachten. Die inhaltlich der Nichtigkeitsrüge zuzuordnenden Revisionsausführungen sind unhaltbar und lassen auch nicht erkennen, warum das Berufungsurteil iS der §§ 472, 446 Z 9 ZPO mit Nichtigkeit behaftet sein soll. Insoweit war also die Revision zu verwerfen.
Auf die inhaltliche Vereinbarkeit des Beschlusses des OGH vom 01.07.1996, GB 3/95-14, mit der OGH-E vom 26.07.1963 (ELG 1962-1966, 114 f) wurde bereits vom OGH und auch in der E des StGH vom 05.09.1997 hingewiesen und bedarf es insoweit keiner weiteren Ausführungen. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gegenüber der OGH-E vom 01.07.1996 angedeuteten Vorbehalte erscheinen dem erkennenden Senat in keiner Weise berechtigt, erfordern aber schon deshalb hier keine weitere Erörterung, weil sie für die E im vorliegenden Rechtsstreit irrelevant sind.
Aus all diesen Erwägungen muss der Revision sohin ein Erfolg versagt bleiben.