6 Cg 195/99-49
Art 552 f PGR
Der Zweck der liechtensteinischen Stiftung ist auf die Perpetuierung des Stifterwillens ausgerichtet, was seinen plastischen Ausdruck in dem vom OGH in stRsp judizierten sogenannten "Erstarrungsprinzip" findet. Demnach löst sich die Stiftung mit ihrer Konstituierung von der Person des Stifters und ist der Wille des Stifters sodann im Stiftungsbrief und in den - allfälligen - Beistatuten gleichsam erstarrt. Bezüglich des Stiftungsvermögens und seines Zweckes hat nur das Geltung, was in der Stiftungsurkunde und in den Beistatuten festgelegt ist.
Die Stiftung ist also auf den dauerhaften Vollzug der ihr vom Stifter vorgegebenen Zwecke, zu denen vorrangig die Begünstigten zählen, angelegt. Ihren Organen kommen im Allgemeinen nur Verwaltungsbefugnisse zu und haben diese in erster Linie den Stiftungszweck, der als Herzstück der Stiftung gilt, zu erfüllen.
Art 555, 559 Abs 4 PGR § 167 TRUG
Das Erstarrungsprinzip findet eine Einschränkung durch den sogenannten Änderungs- und Widerrufsvorbehalt.
Änderungen in der Begünstigungsregelung - die Begünstigten werden auch als Adressaten der Zweckverwirklichung der Stiftung und deren Nutzniesser bezeichnet - sind nur bei einem ausdrücklichen statutarischen Vorbehalt zulässig. Ein solcher Vorbehalt muss schriftlich erfolgen. Als Ausnahme vom sonst geltenden Erstarrungsprinzip ist er streng nach seinem Wortlaut auszulegen, insbesondere dann, wenn durch eine Statutenänderung Drittrechte ebenso wie Destinatärrechte beeinträchtigt werden sollen.
Art 552, 567 Abs 2 PGR §§ 78, 98 TRUG
Der Begünstigte und/oder der Anwartschaftsberechtigte hat, soweit in den Statuten nicht freies Ermessen der Stiftungsorgane vorgesehen ist, nach Eintritt des Begünstigungs- bzw Anwartschaftsfalles einen klagbaren Anspruch auf Ausschüttung der Begünstigung.
Sofern dieser Anfall, sein Zeitpunkt und die Höhe der Leistung objektiv umschrieben sind und aus den Statuten ein Rechtsanspruch abzuleiten ist, bedarf es keines Ausschüttungsbeschlusses der Stiftungsorgane. Dieser Ausschüttungsbeschluss ist diesfalls nur der internen Willensbildung der Stiftung zuzuordnen, die einen existenten Rechtsanspruch des Benefiziars nicht tangieren kann.
1). Gegenstand des Rechtsstreites ist das Begehren des Klägers GK, eines am 03.04.1966 geborenen belgischen Staatsangehörigen, die beklagte Partei, eine Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, zur Zahlung eines Betrages von USD 250 000.- sA als Begünstigungszuwendung zu verpflichten.
2). Hiezu traf das LG in seinem U vom 25.10.2000 zusammengefasst folgende entscheidungswesentliche Feststellungen:
Die Beklagte wurde am 22.08.1985 errichtet.
Ihre Statuten vom gleichen Tag lauten u.a. wie folgt:
Die Stiftung bezweckt die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Personen, die in einem Reglement (Beistatut) bezeichnet werden. ...
Es obliegt dem Stiftungsrat, ein Reglement über die Begünstigten und deren Stiftungsgenuss zu erlassen.
Der Stiftungsrat beschliesst über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglementes. Dem Stiftungsbegünstigten steht ein Rechtsanspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt ...
Auf die Stiftungsbeteiligten (Stifter, Stiftungsrat, Begünstigte inkl. deren Anwärter) sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Treuunternehmen analog anzuwenden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind hievon die Bestimmungen über den Treugeber als auch über die Bestellung sowie Abberufung und Kündigung der Treuhänder (Art 932 a § 50 Abs 2 TRUG) ...
Der Stiftungsrat ist befugt, Änderungen an diesem Statut oder an der Organisation vorzunehmen. Es steht ihm auch das Recht zu, diese Stiftung jederzeit aufzulösen. Der Auflösungsbeschluss hat jedoch einstimmig zu erfolgen. Über die Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet der Stiftungsrat im Rahmen des erlassenen Reglementes.
Der Stiftungsrat der Beklagten erliess am 26.06.1986 ein Beistatut mit u.a. folgendem Wortlaut:
Herrn IK ... und Herrn JK ... stehen alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag vorbehaltlich der folgenden Vorschriften in der Weise zu, dass sie diese Rechte nur gemeinschaftlich ausüben können.
Nach dem Tode von IK oder Herrn JK oder spätestens am 03.04.1991 gehen die Rechte an folgende Enkel/Enkelinnen von Herrn IK in der Weise über, dass jeder oder jede von ihnen zum 25. Geburtstag USD 250 000.- erhält.
KG, geb 03.04.1966 in Antwerpen (= Kläger), belgischer Staatsangehöriger
Allfälliges weiteres Vermögen wird unter diese Begünstigten zu gleichen Teilen bei der Liquidation der Stiftung verteilt.
Sollte einer der Begünstigten gemäss diesem Artikel vorversterben, so gehen sein/ihr Anteil zu gleichen Teilen auf die Überlebenden der in diesem Artikel genannten Begünstigten über. Eine anderweitige Regelung gem Art 4 Abs 2 No 2 bleibt vorbehalten.
Für Begünstigte, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, hat der Stiftungsrat deren Rechte vorzunehmen.
Herr IK und Herr JK haben bis zum 03.04.1991 gemeinschaftlich das Recht, dem Stiftungsrat Abänderungen dieses Reglementes aufzutragen.
Nach dem Tode von I und Herrn JK oder nach dem 03.04.1991 kann der Stiftungsrat nur noch Änderungen am Reglement in folgenden Fällen vornehmen:
zwecks Wiederanlage des Stiftungsvermögens, sofern der Stiftungsgenuss der Begünstigten gem Art 2 dieses Reglementes nicht beeinträchtigt wird.
zur anderweitigen Zuteilung des Stiftungsgenusses zugunsten von Nachkommen oder Ehegatten eines Begünstigten gem Art 2, falls dieser vor Eintritt des Stiftungsgenusses stirbt.
Instruktionen betreffend dieser Änderungen können von folgenden Personen erteilt werden:
An dieser Stelle ist einzufügen, dass es sich bei JK um den Vater und bei IK um den Grossvater des Klägers handelt. Hinsichtlich der Person des/der Stifter der Beklagten fehlen ein Prozessvorbringen der Streitteile sowie Feststellungen im Urteil.
Aus der Aussage des - derzeitigen - Stiftungsrates JS ergibt sich, dass die Beklagte im Auftrag einer "SBG" gegründet wurde, die wiederum den diesbezüglichen Auftrag von I und JK erhielt.
Die beiden Letztgenannten erteilten am 11.09.1990 dem - damaligen - Stiftungsrat der Beklagten eine schriftliche - dem Gericht nicht vorgelegte - Instruktion, die in dem erst am 17.05.1991 errichteten Beistatut ihren Niederschlag fand. Dieses Beistatut hat u.a. folgenden Wortlaut:
Herrn IK ... und Herrn JK ... stehen alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag vorbehaltlich der folgenden Vorschriften in der Weise zu, dass sie diese Rechte nur gemeinschaftlich ausüben können.
Nach dem Tode von IK oder Herrn JK oder spätestens bei Fälligkeit gehen die Rechte an folgende Enkel oder Enkelinnen von Herrn IK in der Weise über, dass jeder oder jede von ihnen zum 25. Geburtstag USD 250 000.- erhält, sofern dieser vor das Jahr 2000 fällt. Für die Enkel oder Enkelinnen, deren 25. Geburtstag nach dem Jahr 2000 anfällt, erhöht sich dieser Betrag auf je USD 400 000.-. Es handelt sich hiebei um folgende Personen:
GK (= Kläger), geb. 03.04.66 in Antwerpen, belgischer Staatsangehöriger
Allfälliges weiteres Vermögen wird unter diese Begünstigten zu gleichen Teilen bei der Liquidation der Stiftung verteilt. Sollte es sich vor der Befriedigung noch nicht fälliger Begünstigungen herausstellen, dass das Stiftungsvermögen zur Deckung sämtlicher noch ausstehender Zahlungen nicht ausreicht, so hat der Stiftungsrat die Beträge nur auf Anweisung des gem Art 4 vorgesehenen Personenkreises, der die Beiträge nach seinem Gutdünken festsetzen kann, zu kürzen. Ohne Kürzung ist der Stiftungsrat berechtigt, die vorgesehene Reihenfolge bis zur Erschöpfung des Stiftungsvermögens einzuhalten. Der Stiftungsrat ist unter keinen Umständen für irgendeinen Ausfall vom Stiftungsgenuss infolge Vermögensverfalles verantwortlich.
Sollte einer der Begünstigten gemäss diesem Artikel vorversterben, so gehen sein/ihr Anteil zu gleichen Teilen auf die Überlebenden der in diesem Artikel genannten Begünstigten über.
Der Stiftungsrat ist berechtigt, Abänderungen an diesem Reglement nach Weisung nachstehender Personen nach Massgabe der unten vorgesehenen Reihenfolge vorzunehmen:
a). Herr IK und Herrn JK gemeinschaftlich.
...
Mit der an den Stiftungsrat der Beklagten gerichteten Instruktion vom 08.01.1992 wiesen I und JK den Stiftungsrat an, zwei am 13.11.1991 geborene Begünstigte in die Begünstigungsliste neu aufzunehmen. Ferner enthielt die Instruktion die nachfolgende Weisung:
"Bitte streichen Sie die Zahlung zugunsten von GK (= Kläger) bis auf weitere Anweisungen von Herrn IK oder spätestens bis nach seinem Tod."
Mit der an den Stiftungsrat gerichteten Instruktion vom 10.03.1997 wurde dem Stiftungsrat der Beklagten erneut aufgetragen, die Regelung der Begünstigung abzuändern. Diese Instruktion hat folgenden Wortlaut:
Wir beziehen uns auf Art 4 a des Reglements, wonach wir uns das Recht vorbehalten haben, die darin enthaltenen Begünstigungsanordnungen zu widerrufen.
Aus Gründen des dringenden Finanzbedarfes für unser Familienunternehmen bestätigen wir nochmals unsere damals an Herrn S ergangenen diversen telefonischen und schriftlichen Instruktionen, wonach bis auf weiteres und ohne unsere ausdrückliche gegenteilige Weisung keine Auszahlung an irgendwelche im Reglement genannten Personen erfolgen darf. Sollte bis zum Ableben eines von uns beiden keine gegenteilige Weisung erfolgen, kann das Regelement im Rahmen der noch vorhandenen Mittel in der vorgesehenen Reihenfolge vollzogen werden.
Diese Instruktion ist in zwei inhaltlich identen Kopien angefertigt worden. Eine Kopie wurde durch IK unterzeichnet. Die Echtheit der Unterschrift von JK auf der zweiten Kopie kann nicht festgestellt werden.
JK hat in einer notariell beglaubigten Erklärung vom 23.03.2000 die Echtheit der Unterschrift bestritten. Das (Erst-)Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass JK selbst in der gleichfalls notariell beglaubigten Erklärung vom 23.11.1999 noch von der Gültigkeit der Instruktion ausging.
Der Stiftungsrat der beklagten Partei hat mit dem Feststellungsbeschluss vom 12.04.1999 von den Instruktionen vom 08.01.1992 und 10.03.1997 Kenntnis genommen und den nachfolgenden B gefasst:
Art 2 des Reglements (vom 17.05.1991) wird entsprechend abgeändert und bildet den integrierten Bestandteil dieses Stiftungsratsbeschlusses.
Ferner hat der Stiftungsrat der beklagten Partei am 12.04.1999 ein neues Reglement erlassen, das in seinem Art 2 vorsieht, dass Art 2 iS des Stiftungsratsbeschlusses vom 12.04.1999 bis auf weiteres ausser Kraft gesetzt wird.
JK hat in der schon erwähnten beglaubigten Erklärung vom 23.11.1999 erklärt, dass er sich unwiderruflich mit der Auszahlung von USD 250 000.- sA seit dem 03.04.1991 an den Kläger einverstanden erkläre und alle gegenteiligen Instruktionen, insbesondere die Instruktionen vom 08.01.1992 und 10.03.1997 widerrufe. Daher weise er den Stiftungsrat an, den genannten Betrag unverzüglich an den Kläger zu zahlen.
An dieser Stelle ist zur Erläuterung anzumerken, dass die widersprüchlichen Erklärungen der Instruktionsberechtigten nach den Verfahrensergebnissen u.a. ihre Ursache darin finden, dass J und IK offenbar derzeit im Streit sind und miteinander nicht mehr reden.
3). In der am 14.05.1999 beim LG überreichten Klage brachte der Kläger im Wesentlichen vor, sein Begünstigungsanspruch sei seit dem 03.04.1991 zur Zahlung fällig. Die Beklagte verweigere zu UNr.echt die Auszahlung unter Hinweis auf das Reglement vom 17.05.1991. Dieses Reglement sei nicht rechtsgültig zustande gekommen, da der Stiftungsrat der Beklagten gem Art 4 Abs 2 des vorangegangenen Reglements vom 25.06.1989 nur bis zum 03.04.1991 die Befugnis gehabt hätte, Änderungen zu beschliessen. Solche Änderungen seien überdies ausschliesslich nur in den in Art 4 Abs 2 Z 1 und 2 des Reglements vom 25.06.1989 bestimmt umschriebenen Fällen (Wiederanlage des Stiftungsvermögens; anderweitige Zuteilung des Stiftungsgenusses für den Todesfall eines Begünstigten) zulässig gewesen, die zum Zeitpunkt der Weisung vom 11.09.1990 nicht vorgelegen seien. Somit seien die im Reglement vom 17.05.1991 enthaltenen Änderungen, insbesondere jene in dessen Art 2 Abs 3 und Art 4 ungültig. Dem Stiftungsrat komme daher keine wie in Art 2 Abs 3 des Reglements vom 17.05.1991 umschriebene Kürzungsbefugnis zu. Demnach bestehe für die Kürzung bzw Zurückbehaltung der Auszahlung der Begünstigung des Klägers gemäss Weisung vom 08.01.1992 keine Rechtsgrundlage. Diese Weisung sei daher ungültig und unbeachtlich. Vielmehr sei das Reglement vom 25.06.1986 am 04.04.1991 "erstarrt" und die Begünstigung des Klägers am 03.04.1991 zur Zahlung fällig gewesen. Aber selbst dann, wenn das Reglement vom 17.05.1991 rechtsgültig zustande gekommen wäre, wäre der Anspruch des Klägers bereits zur Zahlung fällig geworden, weshalb eine Kürzung seines Anspruches gem Art 2 Abs 3 nicht zulässig sei. Das dort festgelegte Kürzungsrecht beziehe sich nur auf noch nicht zur Zahlung fällige Begünstigungen. Tatsächlich sei die Begünstigung des Klägers aber bereits am 03.04.1991 zur Zahlung fällig geworden. Ausserdem seien mit der Weisung vom 08.01.1992 gleichzeitig zwei weitere Begünstigte bestellt worden. Auf Grund ihres 25. Geburtstages, welcher nach dem Jahr 2000 sein werde, hätten diese gem Art 2 Abs 1 des Reglements vom 17.05.1991 sogar Anspruch auf eine Auszahlung von je USD 400 000.-. Somit könne bei der Weisung vom 08.01.1992 keine Rede davon sein, dass die Auszahlung an den Kläger gekürzt werden sollte, weil das Stiftungsvermögen unzulänglich sei. Am 07.04.1999 habe ein Stiftungsratsmitglied dem Klagsvertreter mitgeteilt, dass gemäss einem Reglement vom 12.04.1999 die Begünstigung des Klägers bis auf weiteres ausser Kraft gesetzt worden sei. Dieses Reglement sei aber unwirksam, da die Rechtsgrundlage für die Abänderungen fehlen würde. Im Übrigen sehe auch dieses Reglement nur vor, dass der Kläger vorübergehend keine Zahlung erhalten solle, nicht aber, dass die Begünstigung des Klägers aufgehoben sei. Auf Grund des Reglements vom 25.06.1986 habe der Kläger die Stellung eines Begünstigungsberechtigten iS des § 78 Abs 2 TRUG. Er habe damit einen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch, weshalb einem Stiftungsratsbeschluss ausschliesslich deklaratorische Wirkung zukomme. Dies werde bestätigt durch die Erklärung des JK vom 23.11.1991, wonach er mit der sofortigen Auszahlung der Begünstigung samt Verzugszinsen einverstanden sei. K habe im Übrigen die Weisung vom 10.03.1997 nicht unterzeichnet, weshalb sie nichtig sei.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Die Weisung zur Abänderung des Reglements vom 25.06.1986 sei am 11.09.1990, also noch vor dem 03.04.1991 ergangen und habe deshalb das Reglement vom 25.06.1986 durch jenes vom 17.05.1991 rechtswirksam abgeändert werden können. Letzteres enthalte keine Beschränkungen hinsichtlich der Erteilung von Weisungen durch I und JK, weshalb im vorliegenden Verfahren vom Reglement vom 12.04.1999 auszugehen sei. In diesem Reglement sei die Begünstigungsstellung des Klägers aufgehoben worden. Der behauptete Anspruch des Klägers sei im Übrigen auch gar nicht fällig, da die Fälligkeit voraussetzen würde, dass der Stiftungsrat einen entsprechenden B fasse. Art 2 des Reglements sehe lediglich vor, dass die Begünstigten zum 25. Geburtstag USD 250 000.- erhalten sollten. Ein klagbarer Anspruch setze aber einen B des Stiftungsrates voraus. Laut Art 5 der Statuten beschliesse der Stiftungsrat über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements. Den Stiftungsbegünstigten stehe ein Rechts-anspruch nur insoweit zu, als ihnen das Reglement einen solchen gewähre. Das Reglement sehe aber nur vor, dass die Begünstigten bei Erreichen ihres 25. Lebensjahres ihre Begünstigung erhalten sollen. Gemäss Art 4 der Statuten obliege es dem Stiftungsrat, ein Reglement über die Begünstigten und deren Stiftungsgenuss zu erlassen. Der Stiftungsrat sei daher frei, Reglemente zu erlassen. Es sei fraglich, ob ein Stifter hinsichtlich der BegünstigteNr.egelung den Stiftungsrat an starre Weisungen binden könne, da dies dem Wesen der Stiftung zuwiderlaufen würde.
4). Mit U vom 25.10.2000 gab das LG dem Klagebegehren vollinhaltlich Folge.
Es beurteilte den zu Pkt 2) wiedergegebenen Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
Der gem Art 554 Abs 4 PGR auf Stiftungen analog anwendbare § 79 Abs 1 bis 3 TRUG bestimme, dass eine Begünstigung bedingt, befristet, mit einer Auflage odgl. Beschränkungen verbunden oder auch für unpersönliche Zwecke bestimmt sein könne. Das auf der Treuanordnung beruhende Recht des Begünstigungsbesitzers sei im Rahmen des Gesetzes nur durch dieses und durch das allenfalls bestehende Anwartschaftsrecht anderer beschränkt. Lasse die Treuanordnung Begünstigungs- oder Anwartschaftsrechte zu, so seien diese im Zweifel nur als solche beschränkte Gläubigerrechte zu behandeln, die nach Massgabe von Gesetz und Treuanordung verwertet, geltend gemacht und auf andere übertragen werden könnten.
Der Kläger mache geltend, dass das Reglement vom 17.05.1991 nicht rechtsgültig erlassen worden sei. Dem Stiftungsrat der Beklagten sei nämlich nach dem 03.04.1991 nur ein beschränktes Änderungsrecht zugestanden. Dieser Einwand sei nicht berechtigt.
Art 1 des Reglements habe vorgesehen, dass I und JK alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag mit der Massgabe zustünden, dass diese die Rechte nur gemeinschaftlich ausüben konnten. Art 2 habe einen Mechanismus etabliert, wonach die Genannten ihre Rechte als Begünstigte der Beklagten beim Tod eines von ihnen oder spätestens am 03.04.1991 zugunsten der in Art 2 aufgezählten Enkelkinder verlieren sollten.
Die Art 4 Abs 1 und 4 Abs 2 des Reglements vom 26.06.1986 könnten daher sinnvollerweise nur dahingehend verstanden werden, dass I und JK das Recht zugestanden wurde, den Verlust ihrer Begünstigung gem Art 2 durch gemeinsame Weisung an den Stiftungsrat zu verhindern. Diese Weisung habe, um den gewünschten Erfolg eintreten zu lassen, vor dem 03.04.1991 erteilt werden müssen. Dass der Stiftungsrat diese Weisung erst nach dem genannten Stichtag in Form eines Beistatutes oder Reglements umgesetzt habe, sei dagegen nicht wesentlich. Das Reglement vom 17.05.1991 sei deshalb rechtswirksam erlassen worden.
Dieses Reglement unterscheide sich aber, soweit es den Anspruch des Klägers betreffe, nur in einigen Punkten von vorangegangenen vom 25.06.1986:
Art 1 sei unverändert geblieben. Art 2 sei dahin modifiziert worden, dass I und JK ihre Begünstigung nicht bei einem bestimmten Stichtag zur Gänze verlieren, sondern ihre Begünstigung sukzessive durch Fälligkeit der Ansprüche der Enkel geschmälert würde. Art 2 Abs 3 sehe weiters die Möglichkeit vor, Begünstigungsansprüche zu kürzen, sofern das Stiftungsvermögen zur Deckung der ausstehenden Zahlungen nicht ausreiche.
Unverändert geblieben sei aber, dass der Kläger mit Vollendung des 25. Lebensjahres, somit am 03.04.1991, einen unbedingten und fälligen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von USD 250 000.- erworben habe. Dies folge aus Art 2 Abs 1, wonach die Rechte von I und JK "spätestens bei Fälligkeit" an die in Abs 2 bestimmten Enkelkinder in der Weise übergehen sollten, dass jeder zum Geburtstag USD 250 000.- erhalte, soferne dieser vor das Jahr 2000 falle, respektive je USD 400 000.-, sofern der 25. Geburtstag nach dem Jahr 2000 anfalle.
Der Anspruch des Klägers sei unabhängig von einem entsprechenden Tätigwerden des Stiftungsrates entstanden. Dem Stiftungsrat der Beklagten sei es zwar unbenommen, das Entstehen des Anspruches durch B festzustellen. Einem derartigen B komme aber keine konstitutive Wirkung zu. Auch dies folge aus dem Wortlaut des Art 2 Abs 1.
Der Anspruch des Klägers unterliege zwar auch dem Kürzungsrecht des Art 2 Abs 3 Satz 2. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere der Wortfolge "vor der Befriedigung noch nicht fälliger Begünstigungen" ergehe sich aber, dass das Kürzungsrecht sich nur auf Ansprüche beziehe, die noch nicht entstanden seien. Bestätigt werde dies durch Art 2 Abs 3 Satz 3 und 4, die bestimmten, dass ohne Kürzung der Stiftungsrat berechtigt sei, die vorgesehene Reihenfolge bis zur Erschöpfung des Stiftungsvermögens einzuhalten, sowie, dass der Stiftungsrat unter keinen Umständen für irgendeinen Ausfall vom Stiftungsgenuss infolge Vermögensverfalles verantwortlich sei.
Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Anspruches hätte das Kürzungsrecht daher vor dem 03.04.1991 ausgeübt werden müssen.
Eine Befugnis, den Begünstigungsanspruch des Klägers rückwirkend zu kürzen oder aufzuheben, sei im Reglement nicht enthalten. Insbesondere gewähre auch Art 4 keine solche Befugnis. Die Weisungen vom 08.01.1992 und vom 10.03.1997 sowie der Stiftungsratsbeschluss vom 12.04.1999 hätten den Klagsanspruch daher unberührt gelassen.
Somit sei der Klage stattzugeben.
5). Der gegen das Ersturteil gerichteten, nur auf den Berufungsgrund der uNr.ichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Berufung der Beklagten gab das OG mit E vom 19.04.2001 keine Folge.
Seine Erwägungen lassen sich, soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz, wie folgt zusammenfassen:
Gemäss dem am 03.04.1991 gültigen Beistatut sei an diesem Tag zugunsten des Klägers eine Zahlung von USD 250 000.- fällig geworden. Daran ändere auch die Instruktion der (wirtschaftlichen) Stifter I und JK vom 11.09.1990 inhaltlich offensichtlich nichts. Das gleiche gelte auch für das vom Stiftungsrat gestützt auf diese Instruktion erlassene Beistatut vom 17.05.1991.
Die Beklagte irre, wenn sie meine, sie könne diesen am 03.04.1991 entstandenen Anspruch des Klägers auf Grund des am 12.04.1999 gefassten Stiftungsratsbeschlusses auf Änderung der Beistatuten rückwirkend auf-heben. Vielmehr sei dem Kläger am 03.04.1991 ein unbedingter Anspruch entstanden, der auf dem Willen der Stifter beruht habe.
Selbst wenn man aber der Idee der Möglichkeit laufender "Willensmanipulationen" folgen würde, wäre zu beachten, dass in der gegenständlichen Sache der "Wille des Stifters" ein gemeinsamer sein müsse, d.h., es müsse ein übereinstimmender Wille der beiden Stifter I und JK vorliegen.
Tatsächlich habe JK am 23.11.1999 erklärt, dass er die der Auszahlung der Begünstigung von USD 250 000.- an den Kläger entgegenstehenden Instruktionen vom 08.01.1992 und 10.03.1997 widerrufe. Damit liege aber der erforderliche einstimmige Stifterwille für die Aufhebung der Begünstigung des Klägers nicht vor.
Damit sei auch die Argumentation der Beklagten widerlegt, wonach gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 12.04.1999 Art 2 der Beistatuten vom 17.05.1991 ausser Kraft gesetzt worden wäre. Diese Ausserkraftsetzung habe schon deshalb nicht erfolgen können bzw sei wieder rückgängig gemacht worden, weil ihr seit der Erklärung des JK vom 23.11.1999 der Boden entzogen worden sei.
Unbeachtlich sei auch, ob sich der Stiftungsrat in den Mandatsverträgen mit den Stiftern verpflichtet habe, nur auf deren ausdrückliche Weisung zu handeln. Die Begünstigungsregelung gemäss Beistatut vom 26.06.1986 bzw 17.05.1991 sei derart einfach und unmissverständlich formuliert, dass die Erteilung einer Weisung an den Stiftungsrat als überflüssig und geradezu sinnwidrig erscheine.
Entsprechend dem Rechtsstandpunkt der Beklagten stünden die Statuten zwar hierarchisch über den Beistatuten. Es stelle sich aber die Frage, ob dies im konkreten Fall tatsächlich der Fall sei. Grundsätzlich müssten die Statuten nämlich den Zweck der Stiftung angeben. Art 3 der Statuten vom 22.08.1985 sei in dieser Richtung offensichtlich ungenügend, wenn man ihn mit dem massgeblichen Wortlaut des Art 552 Abs 1 PGR vergleiche. Der in Art 3 der Statuten angeführte Zweck "die Verwaltung des Stiftungsvermögens" sei eine leere Worthülse, die keinen Zweck erkennen lasse. Davon ausgehend hätte also der Stiftung ein für ihr Entstehen unabdingbares Essentiale, nämlich die Widmung für einen bestimmen Zweck gefehlt. Der Zweck der Beklagten lasse sich erst auf Grund des Inhaltes der Beistatuten erschliessen. Ohne dieses hätte die Beklagte gar nicht Rechtspersönlichkeit erlangen können. Das Beistatut enthalte also nicht blosse Ausführungsbestimmungen, sondern fundamentale Regeln.
Die Beklagte berufe sich schliesslich zu UNr.echt auf Art 5 Abs 1 der Statuten, wonach der Stiftungsrat über die Höhe und Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements zu beschliessen habe. Da im Beistatut der Empfänger, die Höhe der Zuwendung, deren Art (USD) und der Zeitpunkt der Ausrichtung exakt bestimmt worden sei, habe der Stiftungsrat nichts mehr beschliessen können. Auch sei im Beistatut nicht davon die Rede, dass die Begünstigten die Zuwendung "erhalten sollen", sondern diese "erhalten". Dem Stiftungsrat habe also insoweit keinerlei Ermessensspielraum zugestanden.
Auf Grund der Beistatuten vom 26.06.1986 und vom 17.05.1991 sei dem Kläger ein klagbarer Anspruch auf die Begünstigung im Betrage von USD 250.000.- zugestanden. Dem neuen Beistatut vom 12.04.1999 könne in Bezug auf den Klagsanspruch keine Rückwirkung zuerkannt werden. Schliesslich sei diesem Beistatut vom 12.04.1999 die erforderliche Grundlage dadurch entzogen worden, dass JK seine für die Gültigkeit der Instruktionen vom 08.01.1992 und 10.03.1997 erforderliche Zustimmung widerrufen habe.
6). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die zulässige und auch fristgerecht erhobene Revision der Beklagten, die das Berufungsurteil seinem gesamten Inhalte nach mit einer Rechtsrüge anzufechten erklärt und dessen Abänderung iS der vollumfänglichen Klagsabweisung anstrebt.
In seiner Revisionsbeantwortung stellte der Kläger den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
7). Die Beklagte vertritt in ihrer Revision zusammengefasst den Standpunkt, dass
7.1). ihr Stiftungsrat gem Art 5 Abs 1 der Statuten vom 22.08.1985 über die Höhe und die Art der Zuwendung an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements zu beschliessen habe; damit werde dem Stiftungsrat durch die Statuten ein Ermessensspielraum gewährt. Ein im Reglement vorgesehener und zugegebenermassen detailliert umschriebener Anspruch eines Begünstigten werde also erst dann fällig, wenn der Stiftungsrat sein Ermessen ausgeübt habe und ein Stiftungsratsbeschluss über die Ausschüttung der Begünstigung vorliege. Ein solcher B sei jedoch in Bezug auf den Kläger nie gefasst worden, weshalb dieser nie ein subjektives Recht auf Ausschüttung der Begünstigung besessen habe. Er hätte seinen Anspruch zu jenem Zeitpunkt geltend machen müssen, zu welchem er noch als Begünstigter im Reglement aufgeführt gewesen sei.
Die Untergerichte hätten die Rechtsgültigkeit des Reglements vom 17.05.1991 bejaht. Dieses sei in der Folge abgeändert worden und habe gestützt auf die gemeinschaftlichen Weisungen der Stifter im letztlich gültigen Reglement vom 12.04.1999 gemündet, in welchem die Begünstigtenstellung des Klägers aufgehoben worden sei. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage, nämlich am 31.05.1999, habe der im Reglement ausgedrückte Wille der Stifter folglich keine fälligen Stiftungsleistungen mehr an den Kläger vorgesehen;
7.2). das Berufungsgericht zu UNr.echt unter Hinweis auf die Erklärung des JK vom 23.11.1999 beinhaltend den Widerruf der Instruktionen vom 08.01.1992 und vom 10.03.1997 einen gemeinsamen Stifterwillen zur Aufhebung der Begünstigung des Klägers verneint habe. Diese Instruktionen hätten zur Abänderung des Statuts am 12.04.1999 geführt. Dieses Reglement wiederum hätte nur durch eine gemeinschaftliche Weisung der Stifter abgeändert werden können. Durch den Widerruf eines Stif-ters könne das Reglement nicht abgeändert werden. Der Widerruf des JK sei am 23.11.1999 erfolgt, somit über 7 Monate nach Abänderung des Reglements und Streichung des Klägers aus der Begünstigtenliste. Seine Wiederaufnahme dorthin hätte der gemeinschaftlichen Weisung der beiden Stifter bedurft. Auch deshalb habe der Kläger keinen Anspruch auf Auszahlung des begehrten Betrages;
7.3). der Umstand, dass die Beklagte erst durch die Präzisierung des Stiftungszweckes im Reglement Rechtspersönlichkeit erlangt habe, nichts mit der Frage zu tun habe, ob dem Kläger ein subjektiver Anspruch auf Auszahlung der Stiftungsbegünstigung zukomme.
Auf gleicher Stufe mit dem Reglement stehe die Bestimmung des Art 5 Abs 1 der Statuten (einzufügen: vom 22.08.1985), in dem festgelegt sei, dass der Stiftungsrat über die Auszahlung der im Reglement enthaltenen Begünstigung einen B fassen müsse. Ein solcher B sei nie gefasst und der Kläger später als Begünstigter aus dem Reglement gestrichen worden.
Die Notwendigkeit der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat mache auch durchaus Sinn. Im Falle einer bedingungslosen Verpflichtung des Stiftungsrates zur Auszahlung an die Begünstigten könne dieser seiner Funktion als verantwortliches Organ nicht nachkommen. Vor dem Hintergrund seiner Pflicht zur verantwortungsvollen Verwaltung der Vermögenswerte der Stiftung sei es durchaus nachvollziehbar, dass dem Stiftungsrat ein Ermessen in Bezug auf die Ausschüttung der Begünstigungen eingeräumt werde. Nur der Stiftungsrat habe die nötigen Kenntnisse, um zu entscheiden, ob eine Ausschüttung der Begünstigungen im Interesse der Stiftung sei oder nicht. Der Stifter könne eine solche E vernünftigerweise nicht schon im Voraus treffen. Von diesem in den Statuten eingeräumten Ermessensspielraum bezüglich der Fassung eines Ausschüttungsbeschlusses habe der Stiftungsrat eben Gebrauch gemacht und vorerst auf einen solchen B verzichtet. Dass nachträglich auf Grund einer rechtsgültigen Abänderung des Reglements vor dem Hintergrund eines geänderten Stifterwillens der Anspruch des Klägers auf Ausrichtung der Begünstigung weggefallen sei, liege in der Natur der liechtensteinischen Stiftung, gemäss welcher sich der Stifter eben auch nach Errichtung der Stiftung noch einen beträchtlichen Einfluss auf die Stiftung sichern könne. Die Begünstigungsforderung des Klägers sei in Ermangelung des notwendigen Ausschüttungsbeschlusses des Stiftungsrates nie fällig geworden.
8). Der Kläger tritt in seiner Revisionsbeantwortung den Argumenten der Beklagte vollinhaltlich entgegen. Er habe wiederholt noch vor dem B vom 12.04.1999 die Auszahlung der Stiftungsbegünstigung verlangt. Massgeblicher Zeitpunkt für die Begünstigung und damit den klägerischen Anspruch sei im Übrigen der 03.04.1991, an dem die Forderung des Klägers entstanden und fällig geworden sei. Damit erübrige sich auch die Klärung der Frage, welche Wirkung der Widerruf der vorangegangenen Instruktionen durch JK vom 23.11.1999 gehabt habe.
In Art 5 Abs 1 der Statuten werde auch festgehalten, dass den Stiftungsbegünstigten ein Rechtsanspruch insoweit zustehe, als ihnen das Reglement einen solchen gewähre. Diese Voraussetzung sei mit dem Reglement vom 25.06.1986 bzw 17.05.1991 erfüllt gewesen, da darin sowohl die Person des Begünstigten, der Zeitpunkt als auch die Höhe der Auszahlung in klarer und bestimmbarer Weise festgelegt worden sei, nämlich dass der Kläger an seinem 25. Geburtstag USD 250 000.- erhalte. Da der Kläger am 03.04.1966 geboren sei, sei sein Anspruch auf Auszahlung am 03.04.1991 entstanden. Es sei daher auch nicht relevant, ob der Kläger viel später als Begünstigter aus dem Reglement gestrichen worden sei oder nicht.
Die Beklagte berufe sich schliesslich zu UNr.echt auf den Art 5 Abs 1 ihrer Statuten. Mit der Erstellung des Reglements sei der dort vorgesehene Stiftungsratsbeschluss hiNr.eichend gefasst worden.
9). Nach Auffassung des Senats vermögen die Revisionsausführungen der Beklagten den dem Kläger zuerkannten Anspruch und damit die Klagsstattgebung jedenfalls im Ergebnis nicht zu erschüttern.
Dies aus folgenden Erwägungen:
9.1). Vorweg ist klarstellend festzuhalten, dass die Untergerichte von den Streitteilen unbekämpft die sich hier auf Grund des ausländischen Wohnsitzes des Klägers stellende Rechtsanwendungsfrage schlüssig und zutreffend dahin beantwortet haben, dass der Anspruch des Klägers gem Art 232 PGR nach liechtensteinischem (Stiftungs-) Recht zu beurteilen ist.
Der Kläger leitet die Klagsforderung primär aus dem Beistatut der Beklagten vom 26.06.1986 ab, das nach seiner Auffassung nach dem 03.04.1991 vom Stiftungsrat der Beklagten nicht mehr rechtswirksam habe abgeändert werden können. Im Übrigen sei sein Anspruch auch unter Zugrundelegung des späteren Reglements vom 17.05.1991 am 03.04.1991 existent geworden und hätten die nachfolgenden Instruktionen des I und des JK sowie die darauf beruhenden Änderungen der Beistatuten diesen Anspruch nicht mehr beseitigen können.
Damit ist vorerst auf die Frage einzugehen, welches Beistatut die Grundlage für die Klagsforderung darstellt, namentlich, ob das Reglement vom 26.06.1986 rechtswirksam durch die nachfolgenden Instruktionen des J und des IK und/oder die Reglemente vom 17.05.1991 sowie 12.04.1999 ausser Kraft gesetzt wurden.
Der Zweck der liechtensteinischen Stiftung ist gemäss den Art 552 f PGR iVm den §§ 1 f TRUG (Art 932 a PGR) auf die Perpetuierung des Stifterwillens ausgerichtet, was seinen plastischen Ausdruck in dem vom OGH in stRsp judizierten sogenannten "Erstarrungsprinzip" findet. Demnach löst sich die Stiftung mit ihrer Konstituierung von der Person des Stifters und ist der Wille des Stifters sodann im Stiftungsbrief und in den - allfälligen - Beistatuten gleichsam erstarrt. Bezüglich des Stiftungsvermögens und seines Zweckes hat nur das Geltung, was in der Stiftungsurkunde und in den Beistatuten festgelegt ist (ELG 1973 bis 1978, 260 f; LES 1991, 91 [106] uva).
Die Stiftung ist also mit anderen Worten auf den dauerhaften Vollzug der ihr vom Stifter vorgegebenen Zwecke, zu denen vorrangig die Begünstigten zählen, angelegt. Ihren Organen kommen im Allgemeinen nur Verwaltungsbefugnisse zu und haben diese in erster Linie den Stiftungszweck, der als Herzstück der Stiftung gilt, zu erfüllen (vgl. BGE 112 I b 303).
Eine Einschränkung findet dieser Grundsatz allerdings u.a. durch einen Änderungsvorbehalt iS des Art 559 Abs 4 PGR, wonach "der nach Inhalt der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehaltene Widerruf oder die vorbehaltene Abänderung der Urkunde oder des Statuts jederzeit zulässig ist". Demnach kann auch die BegünstigteNr.egelung geändert und/oder modifiziert werden, wenn dies in der Stiftungsurkunde, zu der auch das Beistatut (Reglement) zählt, ausdrücklich vorbehalten ist (Art 552 PGR iVm § 10 TRUG). Dieser Änderungsvorbehalt, den der liechtensteinische Gesetzgeber dem Stifter bietet, soll der Steigerung der Flexibilität und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Stiftung dienen und ist nach der Rechtsprechung des OGH zur Korrektur von Fehlentwicklungen im höheren Masse geeignet, die Erfüllung des Stiftungszwecks sicherzustellen, als beispielsweise Eingriffe der öffentlichen Hand (LES 1990, 120 u.a.).
Die Rechtsnatur sowie sachlichen Voraussetzungen eines solchen Statutenänderungsvorbehaltes und die Frage, ob dieses Gestaltungsrecht höchstpersönlicher Art ist, können mangels Relevanz für den vorliegenden Rechtsstreit hier unerörtert bleiben. Auch wird im Folgenden von der von beiden Parteien unterstellten Prämisse ausgegangen, dass dem Stiftungsrat das Änderungsrecht rechtswirksam eingeräumt wurde.
In jedem Falle sind Änderungen in der Begünstigungsregelung - die Begünstigten werden auch als Adressaten der Zweckverwirklichung der Stiftung und deren Nutzniesser bezeichnet - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Verlustes der Begünstigung und ihres Widerrufes einmal abgesehen (§§ 82 f TRUG) - nur bei einem ausdrücklichen statutarischem Vorbehalt zulässig. Ein solcher muss gemäss dem Schriftlichkeitserfordernis (Art 555 Abs 1 PGR; § 167 TRUG) schriftlich erfolgen. Es kann, wie oben erwähnt, dahingestellt bleiben, ob und inwieweit ein Änderungsvorbehalt inhaltlich und zeitlich konkretisiert sowie definiert werden muss bzw welche Schranken insoweit dem Stifter auferlegt werden. Wenn jedenfalls der Vorbehalt iS des Art 559 Abs 4 PGR eine ins Detail gehende Regelung - wie hier - enthält, so ist diese als Ausnahme vom sonst geltenden Erstarrungsprinzip grundsätzlich streng nach ihrem Wortlaut auszulegen, insbesondere dann, wenn durch eine allfällige Änderung Drittrechte ebenso wie Destinatärrechte beeinträchtigt werden sollen (vgl. Grüninger in Honsell/Vogt/Geiser, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I N 12 zu Art 85/86 mwN; BK Riemer N 76).
Nun bestimmte das Beistatut vom 26.06.1986 in seinem Art 2 - zulässigerweise gem § 82 TRUG -, dass u.a. der am 03.04.1966 geborene Kläger (als ältester der sog Anwartschaftsberechtigten) zum 25. Geburtstag eine Zuwendung von USD 250 000.- erhält. Im offensichtlichen Kontext dazu ist der Änderungsvorbehalt in Art 4 des Beistatuts zu sehen, wonach I und JK bis zum 03.04.1991 (dem 25. Geburtstag des Klägers) gemeinschaftlich das Recht haben, dem Stiftungsrat Abänderungen dieses Reglements aufzutragen und der Stiftungsrat entweder nach dem Tod der Genannten oder nach dem 03.04.1991 nur unter ganz konkret bestimmten Voraussetzungen das Recht hat, Änderungen im Reglement vorzunehmen.
Es ist unstrittig, dass diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erlassung des neuen Reglements vom 17.05.1991 nicht vorlagen.
Damit hängt die Rechtswirksamkeit des Reglements vom 17.05.1991 davon ab, ob Art 4 Abs 1 und 2 des Beistatuts vom 26.06.1986 dahin auszulegen ist, dass es allein auf den Zeitpunkt der Weisung der Genannten ankommt oder ob eine Änderung der BegünstigteNr.egelung überdies auch die Erlassung eines neuen Beistatuts durch den allein dafür zuständigen Stiftungsrat bis zum 03.04.1991 voraussetzte. Das LG erachtete es als unwesentlich, dass der Stiftungsrat der Beklagten die ihm erteilte Weisung erst nach dem 03.04.1991 umsetzte. Entscheidend sei allein, dass die Weisung bereits vor dem Stichtag (hier am 11.09.1990) erteilt worden sei. Das Berufungsgericht hat sich zu dieser Frage nicht geäussert.
Der Senat vermag der Auffassung des LG nicht beizupflichten:
Die im Einzelnen wiedergegebenen Bestimmungen des Reglements vom 26.06.1986 können in ihrem Zusammenhang nur dahin verstanden werden, dass der Stiftungsrat nur bis einschliesslich 03.04.1991 das Recht hatte, Änderungen dieses Reglements durchzuführen, wenn ihm diese von I und JK gemeinschaftlich bis eben zu diesem Tag aufgetragen werden.
Beim 03.04.1991 handelt es sich ja nicht um einen beliebigen Tag, sondern genau jenen, an dem der Kläger als ältester der Anwartschaftsberechtigten auf Grund des Beistatutes seinen Anspruch auf die Zuwendung erworben hat. Es handelt sich dabei, wie noch auszuführen sein wird, um einen Rechtsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten unmittelbar auf Grund der Stiftungserklärungen, der wiederum nur durch ebensolche Stiftungsanordnungen und nicht durch nach aussen nicht in Erscheinung tretende und damit jeder Manipulation zugängliche Instruktionen der Herren K, die ja nur den internen Willensbildungsprozess der Beklagten betreffen, aufgehoben werden konnte.
Nach dem völlig unzweideutigen Wortlaut des Beistatuts vom 26.06.1986 hätte also die Anwartschaftsberechtigung und spätere Begünstigtenstellung des Klägers nur dann geändert und modifiziert werden können, wenn der Stiftungsrat spätestens am 03.04.1991 auf Grund einer Weisung der Herren K bis längstens zu diesem Tag das Statut abgeändert oder durch ein neues ersetzt hätte.
Massgebend für die Auslegung auch eines Beistatutes ist zwar grundsätzlich das Willensprinzip, somit der wahre Wille des Stifters, wie in dieser in der Stiftungsurkunde niedergelegt hat. Diese Auslegung nach dem Willensprinzip kann zwar auch dazu führen, dass die Worte der Willenserkärung nicht in gewöhnlicher, sondern in der vom Stifter nachgewiesenermassen verwendeten Bedeutung zu verstehen sind. Die Absicht des Stifters muss aber immer noch irgendeinen Anhalt im Wortlaut finden und darf die Auslegung nicht dem völlig eindeutigen Text der Erklärung widersprechen (Quaderer, Die Rechtstellung der Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung 1999 S 45 f mwN; Koziol-Welser, Bürgerliches Recht II 11. Auflg. 441 f mwN).
Irgendein Vorbringen zu einem mit dem Beistatut vom 26.06.1986 verfolgten Stifterwillen wie überhaupt zur Person der Stifter hat die Beklagte nicht erstattet, so dass sich weitere Überlegungen hiezu erübrigen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes und auch der Revisionswerberin steht auch nicht fest, ob es sich bei den Herren K überhaupt um die Stifter der Beklagten handelte.
Im Übrigen ist dem LG aus den im Ersturteil zutreffend angestellten Überlegungen darin beizupflichten, dass der Kläger auch unter Zugrundelegung des Reglements vom 17.05.1991 am 03.04.1991 einen unbedingten und fälligen Anspruch auf Zuwendung in Höhe der Klagsforderung gegenüber der Beklagten erworben hat. Der Änderungsvorbehalt in Art 2 Abs 3 dieses Reglements hatte ausschliesslich den hier nicht eingetretenen Fall zur Voraussetzung, dass sich vor der Befriedigung noch nicht fälliger Begünstigungen die Unzulässigkeit des Stiftungsvermögens herausstellt. Auch in dieser Richtung hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen keinerlei Behauptungen aufgestellt.
Zusammenfassend ist also der Anspruch des Klägers unter Zugrundelegung des Beistatuts vom 26.06.1986 zu beurteilen und müssen die nachfolgenden Instruktionen und Beistatuten mangels Rechtswirksamkeit in Bezug auf die Rechtsposition des Klägers ausgeklammert bleiben.
9.2). Überleitend zum Revisionsvorbringen ist zu diesem wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Pkt 7.1):
Soweit die Beklagte ihren Überlegungen letztlich und uNr.ichtigerweise das Reglement vom 12.04.1999 zugrunde legt, kann auf die Ausführungen zu Pkt 9.1) verwiesen werden.
Die Bestimmung des Art 5 Abs 1 der Statuten vom 22.08.1985 wird von der Revisionswerberin nur unvollständig zitiert, zumal darin im zweiten Satz auch festgehalten ist, dass "den Stiftungsbegünstigten ein Rechtsanspruch insoweit zusteht, als ihnen das Reglement einen solchen gewährt".
Damit ordnete der Stifter der Beklagten ausdrücklich einen Rechtsanspruch jener Anwartschaftsberechtigter an, die im Reglement als solche bezeichnet sind. Entgegen der Meinung der Beklagten hatte also ihr Stiftungsrat insoweit keinerlei Ermessensspielraum. Vielmehr hat der Kläger an seinem 25. Geburtstag, sohin am 03.04.1991 unmittelbar auf Grund des Beistatuts vom 26.06.1986 einen durchsetzbaren Anspruch auf die Zuwendung erworben und ist er gemäss dem Art 552 PGR iVm § 98 TRUG berechtigt, dessen Erfüllung durch die Beklagte auch mittels Klage zu verlangen. Darauf wird noch zurückzukommen sein. Die Begünstigung des Klägers konnte jedenfalls durch die nachträglichen Reglementsänderungen ab dem 03.04.1991 nicht mehr rechtswirksam entzogen werden (vgl. Quaderer aaO 123; Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen trust und Treuhand 109).
Nun würden zwar die Regelungen der Art 561 Abs 2, 567 Abs 2, § 80 TRUG auch die Möglichkeit eröffnen, dass z.B. dem Stiftungsrat die Befugnis eingeräumt wird, nach seinem Ermessen den oder die Begünstigten zu bestimmen oder - vice versa - eine Begünstigung nach seinem Ermessen zu entziehen (vgl. Quaderer aaO 124, 149). Voraussetzung hiefür ist aber jeweils die ausdrückliche Anordnung in den Statuten oder im Reglement, die im vorliegenden Fall fehlt. Im Gegenteil, normierten hier doch die Stiftungsstatuten den ausdrücklichen Rechtsanspruch der Anwartschaftsberechtigten und damit auch den des Klägers auf die Begünstigung mit Eintritt des 25. Geburtstages.
Maßgeblich ist, um es noch einmal zu wiederholen, somit nur die Stiftungsurkunde einschliesslich des Beistatuts vom 26.06.1986. Diese sehen vor, dass der Kläger am 03.04.1991 eine betraglich genau bestimmte Zuwendung von USD 250 000.- zu erhalten und einen Rechtsanspruch darauf hat. Damit ist auch sein mittels Klage durchsetzbarer Anspruch auf die Begünstigung zu bejahen (vgl. Egger in ZK N 11 zu Art 83; Riemer in BK N 138 zu Art 84).
Im Sinne der Auffassung des Klägers in seiner Revisionsbeantwortung ist der Einleitungssatz des Art 5 der Statuten vom 22.08.1985 (Der Stiftungsrat beschliesst über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements ...) überdies dahin zu verstehen, dass der Stiftungsrat eben mit dem zeitlich nachfolgenden Reglement vom 25.06.1986 über die Höhe und die Art der Zuwendungen u.a. an den Kläger einen definitiven B gefasst hat. Eine weitere Beschlussfassung über die tatsächliche Ausschüttung dieser Zuwendung an den Kläger ist von der Regelung des Art 5 Abs 1 der Statuten vom 22.08.1985 (der nur die Höhe und die Art der Zuwendung regelt) gerade nicht erfasst. Ein solcher Ausschüttungsbeschluss des Stiftungsrates ist vielmehr nur der internen Willensbildung der Beklagten zuzuordnen, die einen existenten Rechtsanspruch des Benifiziars nicht tangieren kann.
Zu Pkt 7.2):
Mit Recht wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach auf Grund der Erklärung des JK vom 23.11.1999 ein einstimmiger Wille der beiden Herren K in Bezug auf die Instruktionen vom 08.01.1992 und 10.03.1997 nicht mehr vorliege. Selbstverständlich konnte eine zunächst gemeinsame Instruktion der Genannten als empfangsbedürftige Willenserklärung nach deren Zugang beim Stiftungsrat in weiterer Folge nur mehr im Einvernehmen beider und nicht einseitig widerrufen werden.
Da der Kläger seinen Begünstigungsanspruch bereits am 03.04.1991 erworben hat und die nachfolgenden Instruktionen und Reglements keine Wirksamkeit mehr ihm gegenüber entfalten konnten, erübrigt sich aber ein Eingehen auf die Frage, welche Wirkung die Widerrufserklärung vom 23.11.1999 zeitigen konnte.
Zu Pkt 7.3):
Die Revisionsausführungen beruhen insoweit auf einem urteilsfremden Sachverhalt und sind damit nicht zur prozessordnungsgemässen Darstellung gebracht, als sie tatsachenwidrig unterstellen, Art 5 Abs 1 der Statuten vom 22.08.1985 sehe einen B "über die Auszahlung der im Reglement enthaltenen Begünstigungen" vor. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Stiftungsrat nach dieser statutarischen Bestimmung nur über die Höhe und die Art der Zuwendung an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements zu beschliessen hatte. Die Beklagte geht, wie im Übrigen das Berufungsgericht, auch insoweit nicht von den bindenden Feststellungen aus, als sie unterstellt, bei den Herren K handle es sich um die Stifter der Beklagten, weshalb deren spätere Instruktionen dem geänderten Stifterwillen entsprächen. Auf all dies muss deshalb nicht weiter eingegangen werden.
Die zum Teil kontrovers beantwortete Frage (auf die noch zurückzukommen sein wird), ob der Begünstigte und/oder der Anwartschaftsberechtigte nach Eintritt des Begünstigungs- bzw Anwartschaftsfalles einen klagbaren Anspruch auf Ausschüttung der Begünstigung hat, ist nach der insoweit am Vorbild des schweizerischen Stiftungsrecht orientierten Regelung des Art 567 Abs 2 PGR (Art 87 Abs 2 ZGB) zu bejahen (Egger aaO; Riemer aaO). Nach Art 567 Abs 2 PGR kann allerdings in den Statuten anders als im schweizerischen Recht in der Stiftungsurkunde in Bezug auf die "Genussberechtigung" das freie Ermessen der Stiftungsorgane vorgesehen werden, was in der Konsequenz dazu führt, dass dem Begünstigten die Einklagung seines Anspruches bei Fehlen eines Ausschüttungsbeschlusses des Stiftungsrates verwehrt ist. Da die Statuten der Beklagten im gegenständlichen Fall einen solchen Vorbehalt zugunsten des Stiftungsrates gerade nicht vorsehen, erübrigen sich weitere Erörterungen zu den Voraussetzungen, den rechtlichen Möglichkeiten des Destinatärs und die an das Ermessen der Stiftungsräte zu stellenden Kriterien (vgl. Marxer, Die liechtensteinische Familienstiftung (1990) S 146 f).
Nun hat allerdings Quaderer in seiner schon erwähnten Dissertationsschrift aus dem Jahre 1999 den Standpunkt vertreten, dass Anwartschaftsberechtigte im Gegensatz zu Begünstigungsberechtigten nicht schon direkt auf Grund der Anordnungen des Stifters in den Statuten und Beistatuten einen durchsetzbaren vermögensrechtlichen Anspruch gegenüber der Familienstiftung haben. Ein solcher durchsetzbarer Anspruch auf die Zuwendung bestehe erst dann, wenn der Stiftungsrat in Ausführung des Stifterwillens einen B auf Ausschüttung eines bestimmten Vorteiles gefasst habe (Quaderer aaO mit Hinweis auf Keicher, Ausgewählte Fragen aus dem liechtensteinischen Stiftungsrecht 1984 S 103; Güggi, Familienstiftung 31).
Ein tragfähiges Argument für eine solche Differenzierung zwischen dem Begünstigten, der auch nach Ansicht Quaderers unmittelbar auf Grund der Anordnung des Stifters einen durchsetzbaren Anspruch auf Zuwendung unmittelbar auf Grund der Stiftungserklärung erwirbt (Quaderer aaO 123) und einem Anwartschaftsberechtigten, der nach dem Statut mit Eintritt des Nachfolgefalles einen genau umschriebenen, zeitlich und inhaltlich beschriebenen Rechtsanspruch erworben hat, ist für den Senat nicht erkennbar. Dafür bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt, umsomehr, als nach den Bestimmungen der §§ 78 Abs 4, 98 Abs 1 TRUG einerseits die Ausdrücke "Begünstigter / Begünstigung" auch die Bezeichnungen "Anfallsberechtigte / Anwartschaft" umfassen und andererseits auch der Anwartschaftsberechtigte im Eintrittsfall die Erfüllung seiner Rechte verlangen kann. Die Frage, ob ein Anwartschaftsberechtigter also nach Eintritt des Nachfolgefalles einen klagbaren Anspruch auf die Stiftungsleistung hat, kann ebenso wie beim Destinatär nur von der Auslegung der Satzung bzw des Beistatuts abhängen, die, wie mehrfach erwähnt, hier ohne jede Einschränkung eine Leistung von USD 250 000.- zum 25. Geburtstag des Klägers festlegen.
Ein solcher klagbarer Anspruch des Destinatärs auf die Zuwendung auch ohne Ausschüttungsbeschluss des Stiftungsorganes wird im Übrigen auch von der deutschen Rechtsprechung und Lehre überwiegend bejaht (BGHZ 99, 344 [352]; Pallandt, Bürgerliches Gesetzbuch 54. Auflg. RNr. 4zu § 85 mwN; Reuter in Münchener Komm 4. Auflg RNr. 17 zu § 85 mwN). Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass in diesem Punkt die deutsche Gesetzeslage nur bedingt mit jener in Liechtenstein vergleichbar ist, zumal dort häufig auch die Landesstiftungsgesetze Sonderbestimmungen über die Satzungsregeln und Satzungsänderungen betreffend die Destinatärrechte enthalten (Reuter aaO).
Letzteres ist auch für das Schrifttum zum österreichischen Stiftungsrecht zu konstatieren, das in seinem § 17 Abs 2 zweiter Satz PSG dem Stiftungsvorstand Ausschüttungen nur insoweit gestattet, "wenn dadurch Ansprüche von Stiftungsgläubigern nicht geschmälert werden" (vgl. Gröss in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechtes S 226 f mwN).
Eine dem § 17 Abs 2 des öBSG entsprechende Regelung fehlt im liechtensteinischen PGR.
Abschliessend ist daher noch einmal festzuhalten, dass nach der Überzeugung des Senats nach liechtensteinischem Recht auch ein Anwartschaftsberechtigter unmittelbar auf Grund der Stiftungserklärungen einen klagbaren Anspruch auf seine Zuwendung hat, wenn der anspruchsbegründende Anwartschaftsfall, sein Zeitpunkt, die Höhe der Leistung objektiv umschrieben sind, dem Stiftungsrat insoweit keine Auswahlmöglichkeit oder Ermessen zukommt und schliesslich eine statutarische Regelung fehlt, wonach der Auszahlung an den Anwartschafts- bzw Begünstigungsberechtigten ein Ausschüttungsbeschluss eines Stiftungsorgans voranzugehen hat.
Die Untergerichte haben aus diesen Erwägungen dem Klagebegehren zu Recht Folge gegeben und muss der Revision der Beklagten ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO iVm Art 6 RATG.