6 Cg 2000.00247
Art 555 ff und Art 582 Abs 3 SR
Art 555 SR regeln die Grundbucheinträge. Hierzu gehören die Vormerkungen (Art 556 ff SR). Gegenstand von Vormerkungen sind unter anderem vorläufige Eintragungen (Art 564 ff SR). Die Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts wird den vorläufigen Eintragungen zugeordnet. Für diese (in der schweizerischen Rezeptionsvorlage nur auf Verordnungsstufe vorgesehene, in der Lehre kritisierte) Zuordnung hat sich der liechtensteinische Gesetzgeber ausdrücklich ausgesprochen (Art 582 Abs 3 SR).
Art 564 f SR § 405 ZPO
Lautet das Klagebegehren auf Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts, lässt sich aber aus dem zur Begründung vorgebrachten Inhalt einer Klage und den Umständen ohne weiteres erkennen, dass das Klagebegehren auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zielt, so ist § 405 ZPO nicht verletzt, wenn das Gericht die Klage unter dem Gesichtspunkt der definitiven Eintragung beurteilt.
1. Zur Sicherung näher bestimmter Forderungen beantragte die Klägerin mit Klage vom 26.09.2000, die Beklagte sei zu verpflichten, auf näher bestimmten Grundstücken (Stockwerkeigentumseinheiten) das Bauhandwerkerpfandrecht vormerken zu lassen.
2. Die beantragten Bauhandwerkerpfandrechte waren bereits in einem früheren Provisorialverfahren vorläufig im Grundbuch eingetragen (vorgemerkt) worden.
3. Mit U vom 19.12.2000 wies das LG die Klage ab und verpflichtete die Klägerin zu näher bestimmtem Ersatz der Verfahrenskosten.
4. Das LG verstand die Klage als Begehren um definitive Eintragung des bereits vorläufig im Grundbuch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts. Nach Art 316 Abs 1 SR dürfe ein Bauhandwerkerpfandrecht jedoch nur dann definitiv im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Forderung vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt sei. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Im gegenständlichen Verfahren sei hinsichtlich der mit dem Bauhandwerkerpfandrecht zu sichernden Forderung weder ein Leistungs- noch ein Feststellungsbegehren gestellt worden.
5. Einer gegen dieses U erhobenen Berufung der Klägerin vom 25.01.2001 gab das OG mit B vom 29.03.2001 Folge. Beweise waren nicht aufzunehmen; umstritten war einzig die rechtliche Beurteilung. Das OG wies die Rechtsache an das LG zurück, sprach aber zugleich iS von § 487 Z 3 ZPO aus, dass das Verfahren vor erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft des Beschlusses fortzusetzen sei. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus:
5.1. Die Beklagte habe eingewendet, schweizerische Lehre und Rechtsprechung dürften im gegenständlichen Verfahren nicht oder doch nur beschränkt beigezogen werden. Denn die schweizerische Grundbuchverordnung vom 22.02.1910 (GBV) mit seitherigen Änderungen (SR [= Systematische Sammlung des Bundesrechts] 211.432.1) sei in Liechtenstein nicht anwendbar. Für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei nach Art 22 Abs 2 GBV erforderlich, dass die Forderung als Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist oder die Eintragung vom Eigentümer bewilligt wird. Diese Bestimmung fehle im liechtensteinischen Recht: Art 316 SR spreche von der gerichtlichen Feststellung der Forderung; damit sei nicht die gerichtliche Feststellung der Pfandsumme gemeint. Nach Auffassung des OG hatte die Beklagte dabei übersehen, dass sich Art 22 Abs 2 GBV wörtlich in Art 582 Abs 1 SR wiederfinde. In Übereinstimmung mit schweizerischer Lehre und Rechtsprechung sei es deshalb nicht nötig, die auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gerichtete Klage mit einem Leistungs- oder Feststellungsbegehren zu verbinden.
5.2. Die Beklagte habe ferner eingewendet, nach dem Klagebegehren sei sie zu verpflichten, zur Sicherung der Forderung der Klägerin das Bauhandwerkerpfandrecht auf näher bezeichneten Grundstücken vormerken zu lassen. Daraus folge jedoch nicht, dass die Klägerin damit ein Begehren gestellt habe, über das bereits in einem früheren Provisorialverfahren entschieden worden sei. Ungeachtet der unzutreffenden oder doch missverständlichen Formulierung des Klagebegehrens, lasse sich der Klage insgesamt ohne weiteres entnehmen, dass die Klägerin die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts habe beantragen wollen, wie dies bereits das LG völlig richtig erkannt habe: In der Klage weise die Klägerin denn auch darauf hin, dass sämtliche Belastungen gestützt auf die vorläufige Verfügung des LG vom 30.08.2000 sicherungsweise in das Grundbuch aufgenommen worden seien; die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Verfügung sei davon abhängig gemacht worden, dass die Klägerin binnen 14 Tagen entweder ein Anerkenntnis der Beklagten vorlege oder aber eine Klage auf Feststellung der pfandberechtigten Forderung einbringe. Ein Anerkenntnis der Beklagten habe nicht beigebracht werden können, weshalb die gegenständliche Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts einzubringen gewesen sei. Auch aus dem Vergleich zwischen dem Antrag früheren Provisorialverfahren und dem Klagebegehren im gegenständlichen Verfahren zeige sich, dass die Klägerin zwischen "vorläufiger Vormerkung" und "Vormerkung" unterscheide. Gesetzeskonform müsste von der Vormerkung einer vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Rechtsfürsorgeverfahren (Art 564 SR) und von der definitiven Eintragung im Rechtfertigungsverfahren (Art 565 SR) gesprochen werden. Für das gegenständliche Verfahren stehe indes ausser Zweifel, dass die Klägerin die endgültige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beantragt habe. Eines Vermittlungsverfahrens habe es hierfür nicht bedurft.
5.3. Zufolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung habe das LG die Pfandsumme nicht festgestellt und die dazu von der Klägerin beantragten Beweise nicht aufgenommen. Insofern leide das erstgerichtliche Verfahren an wesentlichen Mängeln, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindern würden. Durch eine eigene E des OG ginge den Parteien eine Tatsacheninstanz verloren; deshalb sei die Rechtssache an das LG zurückzuverweisen.
6. Gegen diesen B richtete sich der Revisionskurs der Beklagten vom 19.04.2001, mit dem Antrag, den angefochtenen B aufzuheben bzw dahin gehend abzuändern, dass das U des LG bestätigt und die Berufung der Klägerin abgewiesen wird. Hinzu kam ein Antrag auf Kostenersatz. Zur Begründung brachte die Beklagte (nunmehr als Revisionsrekurswerberin) im Wesentlichen Folgendes vor:
6.1. Die vorläufige Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts sei von der rechtzeitigen Einbringung einer Rechtfertigungsklage abhängig gemacht worden. Die gegenständliche Klage sei jedoch nicht auf die definitive Eintragung der vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte gerichtet, sondern auf deren Vormerkung. Eben diese Vormerkung sei jedoch im früheren Provisorialverfahren bereits rechtskräftig bewilligt worden. Im Interesse der Rechtssicherheit aber auch des schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten als Gegenpartei und im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut von Art 565 SR müsse das Klagebegehren auf definitive Eintragung des bereits vorgemerkten Bauhandwerkerpfandrechts lauten. Das Klagebegehren sei keine Rechtfertigungsklage in solchem Sinn.
6.2. Nach § 405 ZPO dürfe das Gericht nicht zusprechen, was nicht beantragt sei. Werde, wie hier, eine Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts beantragt, so dürfe keine definitive Eintragung zugesprochen werden. Anders als das OG annehme, komme es keinem überspitzten Formalismus gleich, wenn eine Rechtfertigungsklage mangels notwendiger Inhalte abgewiesen werde. Der eingebrachten Klage stehe die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata im früheren Provisorialverfahren) entgegen.
6.3. Schliesslich habe das OG zu Unrecht angenommen, die Klägerin habe die Rechtfertigungsklage rechtzeitig eingebracht. Hierüber sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Zwar habe das OG einem Rekurs der Klägerin Folge gegeben und deren Fristerstreckungsantrag gutgeheissen; hiergegen habe die Beklagte jedoch Rechtsmittel ergriffen. Es sei nicht zulässig, sich auf eine eigene noch nicht rechtskräftige E in einem anderen Verfahren zu berufen.
7. In ihrer Gegenäusserung vom 15.05.2001 beantragte die Klägerin (nunmehr als Revisionsrekursgegnerin), dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben, den angefochtenen B zu bestätigen und die Beklagte zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor:
7.1. Bei der Prüfung, ob das, was begehrt worden sei, mit dem, was zugesprochen worden sei, gleichartig sei, müssten auch die zur Begründung der Rechtsfolge herangezogenen Tatsachen miteinander verglichen werden. Aufgrund der vorgetragenen Tatsachen habe das OG zweifelsfrei erkennen können, dass die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gerichtet gewesen sei.
7.2. Das Gericht dürfe dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere Fassung geben, wenn aus dem übrigen Klagevorbringen einwandfrei und bestimmt erkennbar sei, wie das Klagebegehren lauten sollte. Dies sei hier (wie in der Gegenäusserung näher ausgeführt) der Fall.
7.3. Hätte das Gericht das Klagebegehren für präzisierungsbedürftig erachtet, so hätte es die Klägerin mit entsprechendem Verbesserungsauftrag zur Präzisierung auffordern müssen.
7.4. § 405 ZPO erfasse ausschliesslich Fehler des erkennenden Gerichts beim E über die Hauptsache. In der Hauptsache sei jedoch noch keine E ergangen.
7.5. Im Übrigen schloss sich die Klägerin in ihrer Gegenäusserung der Beurteilung durch das OG an.
8. Hierzu hat der OGH erwogen:
9. [... Prüfung und Bejahung der Eintretensvoraussetzungen].
10. Art 555 ff SR regeln die Grundbucheinträge. Hierzu gehören die Vormerkungen (Art 556 ff SR). Gegenstand von Vormerkungen sind unter anderem vorläufige Eintragungen (Art 564 ff SR). Nach Art 22 Abs 4 GBV und der schweizerischen Rechtsprechung (BGE 83 III 138 E 3 142) wird die Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts den vorläufigen Eintragungen im Sinn von Art 96l Abs 1 Z 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zugeordnet. Art 96l Abs 1 Z 1 ZGB entspricht wörtlich Art 564 Abs 1 Z 1 SR. Die schweizerische Lehre kritisiert diese Zuordnung (Jürg Schmid, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II [Basel/Frankfurt am Main 1998] S 2450, Rz 21 ff zu Art 96l ZGB; im Ansatz ähnlich bereits: A. Homberger im Zürcher Kommentar IV/3, Sachenrecht, Besitz und Grundbuch [2. A. Zürich 1938] N 3 zu Art 96l ZGB): Bei der Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts handle es sich um eine Verfügungsbeschränkung iS von Art 960 Abs 1 Z 1 ZGB, einer Bestimmung, die inhaltlich im Wesentlichen Art 558 Abs 1 Z 1 SR entspricht. Wie es sich damit verhalte, kann offen bleiben, nachdem sich der liechtensteinische Gesetzgeber ausdrücklich für die (dogmatisch diskutable) Zuordnung der Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu den vorläufigen Eintragungen ausgesprochen hat. Denn Art 22 Abs 4 GBV findet sich inhaltsgleich in Art 582 Abs 3 SR. Danach kann eine vorläufige Eintragung stattfinden, wenn sich der Gläubiger und der Schuldner über die Pfandsumme oder die Sicherheit nicht einig sind.
11. Nach Art 564 Abs 2 SR werden vorläufige Eintragungen unter anderem auf Anordnung des LG im Rechtsfürsorgeverfahren vorgenommen, mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkt der Vormerkung an dinglich wirksam wird. Nach Art 564 Abs 3 SR entscheidet das LG über ein entsprechendes Begehren im schnellen Verfahren und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem er deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt. Nach Art 565 Abs 1 SR ist die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn die entsprechende definitive Eintragung vorgenommen wird oder wenn (unter anderem) die Frist für die Rechtfertigungsklage unbenutzt abgelaufen ist. Umstritten ist hier, ob die Klage vom 26.09.2000 als Rechtfertigungsklage gelten könne. Das OG bejahte, die Beklagte verneinte dies.
12. Mit ihrer Klage vom 26.09.2000 beantragte die Klägerin, die Beklagte sei zu verpflichten, auf näher bestimmten Grundstücken (Stockwerkeigentümereinheiten) das Bauhandwerkerpfandrecht vormerken zu lassen. Seinem Wortlaut nach zielte das Klagebegehren auf Vormerkung, nicht auf definitive Eintragung. Insofern fehlt ein ausdrücklicher Antrag dessen, was die Klägerin tatsächlich wollte. Immerhin lässt sich aus dem zur Begründung vorgebrachten Inhalt der Klage erkennen, welches U die Klägerin begehrte (Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2.A Wien 1990] S 543, Rz 1048; Walter H Rechberger in: ders (Hrsg) Kommentar zur [ö]ZPO [2.A Wien/New York 2000] S 1105, Rz 2 zu § 405 öZPO; Rudolf Stohanzl Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung [14.A Wien 1990] S 873, E 6 zu § 405 öZPO). Zutreffend verwies das OG auf jene Stelle der Klage, an welcher die Klägerin ausgeführt hatte:
"Sämtliche Belastungen wurden gestützt auf die vorläufige Verfügung des LG vom 30.08.2000 in das Grundbuch aufgenommen. Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Verfügung wurde davon abhängig gemacht, dass die klagende Partei binnen 14 Tagen entweder ein Anerkenntnis der Beklagten vorlegt oder aber Klage auf Feststellung der pfandberechtigten Forderung einbringt. Ein entsprechendes Anerkenntnis konnte nicht beigebracht werden, so dass die gegenständliche Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts einzubringen war".
13. Die Klägerin war sich demnach - für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar - bewusst, dass ihre Bauhandwerkerpfandrechte bereits vorläufig eingetragen waren und dass sie den Bestand dieser vorläufigen Eintragungen durch eine Rechtfertigungsklage zu sichern hatte. Mit ihrer Klage vom 26.09.2000 verfolgte die Klägerin, wie sich aus dem zitierten Klagevorbringen ohne weiteres ergibt, eben dieses Ziel. Auch das LG hatte die Klage als Begehren um definitive Eintragung der bereits vorläufig eingetragenen (= vorgemerkten) Bauhandwerkerpfandrechte verstanden. Eine allfällige Zurückweisung mit der Begründung, es handle sich um eine res iudicata, erwog es rein hypothetisch unter Verwendung des coniunctivus irrealis. Dass die Beklagte eine erneute Vormerkung - also eben das, was sie erklärtermassen bereits erwirkt hatte - erneut erwirken wollte, haben beide Untergerichte übereinstimmend nicht angenommen. Auch die Beklagte durfte solches in guten Treuen nicht annehmen: umso weniger, als der ihr bekannte Zusammenhang, in welchem die Klage zu verstehen war, und deren (auszugsweise wiedergegebenen) Begründung zwanglos erkennen liessen, was bezweckt und entsprechend begehrt war.
14. Im Ergebnis beschränkte sich der Fehler der Klägerin darauf, dass sie die beantragte Verrichtung des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts unrichtig bezeichnete: als Vormerkung statt als definitive Eintragung. Das Versehen war für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig. Der richtige Inhalt des unrichtig bezeichneten Klagebegehrens liess sich deshalb ohne weiteres eindeutig erkennen, ohne dass es eines besonderen Verbesserungsverfahrens bedurfte.
15. Das OG erachtete die (als Rechtfertigungsklage anerkannte) Klage für rechtzeitig eingebracht, weil es mit B vom 29.03.2001 im früheren Provisorialverfahren einem entsprechenden Rekurs der Klägerin Folge gegeben habe: in der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine Fristerstreckung gemäss § 128 ZPO vorgelegen hätten. Mit B vom 05.07.2001 hat der OGH einem hiergegen gerichteten Revisionsrekurs Folge gegeben. Der entsprechende B bezieht sich jedoch ausschliesslich auf das Provisorialverfahren und hat die Löschung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zur Folge. Davon unberührt bleibt die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Frage ob mit Klage vom 26.09.2000 die definitive Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten begehrt worden sei, was, wie dargelegt zutrifft.
16. Weitere Rechtsfragen waren nicht Gegenstand des Revisionsrekurses, dem somit keine Folge zu geben war.