6 Cg 2000.83-68
§§ 266 f, 272 ZPO
Das Beweisrecht ist Bestandteil des Verfahrensrechtes, welches grundsätzlich nach der lex fori, also nach liechtensteinischem Prozessrecht zu beurteilen ist.
Elementarer Grundsatz des liechtensteinischen Prozessrechtes ist die freie Beweiswürdigung des Gerichts. Sie gilt in allen Prozessen vor liechtensteinischen Gerichten, gleichgültig, ob die zu beurteilenden Verfahrensergebnisse Tatsachen im inländischen oder ausländischen Recht betreffen oder ob diese Tatsachen nach inländischem oder ausländischem Recht zu beurteilen sind. Dieser Grundsatz gilt für alle Beweisvorschriften, die als Verfahrensrecht der lex fori unterliegen. Daher kann auch der Gegenbeweis gegen Urkunden und Schriftstücke, die im Ausland errichtet wurden, vor liechtensteinischen Gerichten nach den Vorschriften der ZPO geführt werden.
§§ 293 Abs 2, 472 ZPO
Die Prüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist dem OGH verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Beweiswürdigung ausländische Urkunden verwertet wurden.
1). Die Klägerin erwarb im Jahre 1971 die beiden Parzellen 62B und 63B in A (Spanien). Mit notariell beglaubigtem Vertrag vom 17.10.1973/05.04.1975 verkaufte sie die Parzelle 62B an die Firma X zum Zwecke der Errichtung eines Hauses. Wirtschaftlich Berechtigter an der Firma X war der - inzwischen verstorbene - Y. In der Folge verkaufte die Firma X die Parzelle 62B an Y. Dieser verkaufte das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 27.02.1989 an die Beklagte. Dieser Kauf wurde im (spanischen) Grundbuch eingetragen. Die Beklagte, eine Anstalt liechtensteinischen Rechts, wurde 1974 gegründet und die Klägerin fungierte bis zum 12.10.1989 als deren Verwaltungsrätin. Zu diesem Zeitpunkt wurde sie durch den Verwaltungsrat N ersetzt. Eigentümer und "wirtschaftlich Berechtigte" der Beklagten waren und sind die Eheleute IH und RH. Sie waren nie Organe der Beklagten.
Bereits im Jahre 1973 (Bauauftrag vom 29.04.1973) beauftragte die Klägerin eine spanische Firma mit der Errichtung eines Schwimmbades im Ausmass von 5 x 10 m mit Filteranlage und Umwälzpumpe.
Im gegenständlichen Verfahren ist vor allem strittig, ob, wie die Klägerin behauptet, dieses Schwimmbad zur Gänze auf der Parzelle 63B (im Eigentum der Klägerin) oder aber, nach dem Standpunkt der Beklagten, zur Hälfte auch auf der Parzelle 62B gelegen ist.
2). Mit der schon am 30.08.1993 beim LG eingebrachten Klage - das Zivilverfahren war von November 1993 bis März 2000 unterbrochen - begehrte die Klägerin von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von CHF 53 000.- sA. Der Klagsbetrag setzt sich aus einem Mietausfall in den Jahren 1989 bis 1993 von jährlich CHF 10 000.-, insgesamt CHF 50 000.-, sowie den Reparaturkosten einer - nach dem Vortrag der Klägerin - von der Beklagten beschädigten Mauer in Höhe von CHF 3000.- zusammen.
Die Klägerin brachte zusammengefasst vor, dass die Beklagte in einer Vereinbarung vom 30.05.1989 das Eigentum der Klägerin am Schwimmbad anerkannt und ein Benützungsrecht daran eingeräumt erhalten habe. Diese Vereinbarung sei dann von der Klägerin per 31.12.1989 gekündigt worden, weil die Beklagte unberechtigterweise Besitzansprüche am Schwimmbad geltend gemacht und sich auch nicht wie vereinbart an den Schwimmbadkosten beteiligt habe. Die Beklagte habe beispielsweise die Terrasse des Schwimmbades bereits im Spätsommer 1989 durch Anbringen von Markierungen beschädigt. Ausserdem habe sie unnötigerweise die Terrasse mit Badesachen, Luftmatratzen etc "belagert", so dass die Klägerin das Schwimmbad nicht mehr ungestört benutzen und auch keine Mieter mehr für ihre Liegenschaft habe finden können. Am 21.09.1989 habe die Klägerin als Verwaltungsrätin der Beklagten demissioniert. Sie habe beabsichtigt, das Grundstück zu verkaufen. Durch die Störungen und Auseinandersetzungen mit der Beklagten sei es ihr aber unmöglich gewesen, einen Käufer zu finden. Die Beklagte habe auch die Kündigung des Mitbenützungsvertrages für das Schwimmbad nicht respektiert. Sämtliche Bewohner ihrer Liegenschaft hätten weiterhin im Schwimmbad der Klägerin gebadet. Ausserdem hätten auch Freunde dieser Bewohner das Schwimmbad benützt, was gemäss Mitbenützungsvertrag nicht erlaubt gewesen sei.
Die Klägerin habe sich deshalb veranlasst gesehen, eine Mauer so zu errichten, dass die Beklagte keinen Zugang zum Schwimmbad mehr gehabt habe. Mit Schreiben des Hausverwalters vom 28.09.1992 sei die Klägerin darüber informiert worden, dass diese Mauer im Bereich des Schwimmbades eingerissen worden sei. Dies könne nur durch Bewohner der Liegenschaft der Beklagten getan worden sein. Die Klägerin selbst habe ihre Liegenschaft ferienhalber für gewisse Wochen im Jahr benutzt. Ausserdem habe sie aber das Haus vermietet gehabt. Durch das Verhalten der Beklagten sei der Klägerin ein beträchtlicher Schade entstanden. Sie habe im Sommer 1989 die Mieteinnahmen zurückzahlen müssen, da die Mieter infolge der extensiven Benutzung des Schwimmbades durch die Beklagte dieses nicht hätten benützen können und schlussendlich abreisen mussten. Seit dem Zerstören der Mauer könne das Haus nicht mehr vermietet werden und habe die Klägerin deshalb den oben angeführten Schaden an Mietausfall sowie Reparaturkosten der Mauer erlitten.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung.
Zu der von ihr von Y erworbenen Liegenschaft Parzelle 62B mit einer Fläche von 953 m2 habe auch die Hälfte des Schwimmbades gehört. Im Kaufvertrag vom 17.10.1973 zwischen der Klägerin und der Firma X sei vereinbart worden, dass das Schwimmbad an der Grenze zwischen den Parzellen 63B und 62B gebaut werde und zur Hälfte zur Parzelle 62B gehöre. Weiters sei vereinbart worden, dass die Firma X die Hälfte des Schwimmbades zum Preis von CHF 15 000.- übernehme. Dies sei auch in einem Zusatz-Bauauftrag der Klägerin an eine Firma vom 29.04.1973 festgehalten worden. Diese spanische Firma habe das Schwimmbad je zur Hälfte auf den Parzellen der Parteien erbaut und sei von der Firma X auch der Kaufpreis für das Schwimmbad vollständig bezahlt worden. Nach dem Verkauf der Parzelle 62B an Y und von diesem an die Beklagte habe die Klägerin wider besseres Wissen eine Vereinbarung (gemeint: die vom 30.05.1989) zwischen ihr und der Beklagten aufgesetzt und diese von IH als Vertreter der Beklagten unterzeichnen lassen. H habe die Eigentumsverhältnisse am Schwimmbad nicht gekannt und sei auch der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. In Unkenntnis des Inhalts dieser Urkunde und im Vertrauen auf die Erklärungen der Klägerin habe er diesen Benützungsvertrag unterzeichnet. Diese Vereinbarung sei auch ungültig, weil Herr IH keinerlei Vertretungsbefugnis für die Beklagte gehabt habe. Erst später habe H von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen betreffend das Schwimmbad erfahren. Seine Rechtsvorgänger hätten ihm zugesichert, dass die Hälfte des Schwimmbades zur Parzelle 62B gehöre.
Im übrigen habe die Beklagte das Schwimmbad lediglich entsprechend ihrem Eigentumsrecht benutzt und keinen Schaden verursacht. Die Klägerin habe das Schwimmbad stets ohne Einschränkung benützen können. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, auf fremdem Boden eine Mauer zu errrichten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Zerstörung dieser Mauer, die errichtet worden sei, um der Beklagten den Zugang zum Schwimmbad zu nehmen, eine Beeinträchtigung der Schwimmbadbenützung für die Klägerin zur Folge gehabt haben sollte. Im Übrigen fehle auch der Kausalzusammenhang zwischen den von der Klägerin behaupteten Vorfällen und dem geltend gemachten Schaden. Die Klägerin habe keinerlei konkrete Mietverträge betreffend ihr Haus vorlegen können. Die Beklagte sei schliesslich nicht verpflichtet, der Klägerin die Kosten der Reparatur der Mauer zu ersetzen. Diese Kosten seien von demjenigen zu zahlen, der den entsprechenden Schaden verursacht habe. Ausserdem wäre die Beklagte jedenfalls auf Grund ihres Eigentumsrechtes am Grundstück 62B, auf welchem die Mauer errichtet gewesen sei, berechtigt gewesen, diese Mauer auch wieder entfernen zu lassen.
3). Mit U vom 28.12.2001 wies das LG das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Es traf, soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz, über den zu Pkt 1) wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
Aus dem im Bauauftrag vom 29.04.1973 für das Schwimmbad erwähnten Situationsplan ist ersichtlich, dass die Grenze zwischen den Parzellen 62B und 63B praktisch rechtwinkelig von der Strasse aus nach hinten führt und die beiden Grundstücke in gerader Linie voneinander trennt. Auf Blatt 3 des Situationsplanes ist das streitgegenständliche Schwimmbad an der Grenze zwischen den Parzellen 62B und 63B eingezeichnet.
Am 30.09.1989 schlossen die Streitteile eine Vereinbarung hinsichtlich der Schwimmbadbenützung. Auf Seiten der Beklagten wurde diese Vereinbarung durch den Zeugen IH unterzeichnet, der nicht zeichnungsberechtigtes Organ, wohl aber wirtschaftlicher Eigentümer der Beklagten war.
In dieser Vereinbarung wird die Klägerin als Eigentümerin ua auch des Schwimmbades bezeichnet und gestattete die Klägerin darin - bei Festlegung einer dreimonatigen Kündigungsfrist - den Bewohnern der Parzelle 62B die Mitbenützung des Schwimmbades zu bestimmten Bedingungen.
In der Folge kam es zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten H und der Klägerin bezüglich des Eigentums am Schwimmbad. Mit Schreiben vom 20.09.1989 zu Handen des IH erklärte die Klägerin, dass sie die Vereinbarung vom 30.05.1989 kündige. Mit Schreiben vom 21.09.1989 gab die Klägerin sodann ihre Demissionserklärung als Verwaltungsrätin der Beklagten bekannt.
Es ist nicht möglich, zuverlässige Feststellungen hinsichtlich des Eigentums am Schwimmbad zu treffen. Auch die in Spanien diesbezüglich angestrengten Gerichtsverfahren geben ebensowenig wie die Grundbuchsauszüge über den Grenzverlauf definitive Auskunft.
Für die Version der Beklagten sprächen diverse Beweisergebnisse, insbesondere neben dem schon erwähnten Bauauftrag vom 29.04.1973 auch der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Firma X vom 17.10.1973. Dort sei festgehalten, dass das Schwimmbad auf der Grenze zwischen den beiden Grundstücken gebaut werde und zur Hälfte zu den beiden Parzellen gehöre. Es sei auch von den damaligen Vertragsparteien gemeinsam finanziert worden.
Für den Standpunkt der Klägerin spreche der Schwimmbadbenützungsvertrag vom 30.05.1989. In den notariellen Kaufverträgen vom 05.04.1975 (zwischen der Klägerin und der Firma X) sowie vom 27.02.1989 (zwischen Y und der Beklagten) finde sich kein Hinweis auf das Schwimmbad. Im Schreiben der Gemeinde A vom 05.10.1999 werde bestätigt, dass die Klägerin die öffentlichen Abgaben für das Schwimmbad allein entrichte. Aus einem von der Klägerin vorgelegten Plan sei ersichtlich, dass die beiden Grundflächen der Parzellen 63B und 62B ein sehr unterschiedliches Ausmass hätten, während auf Grund der entsprechenden Kaufverträge die Flächen der beiden Grundstücke beinahe ident seien.
Angesichts dieser mehrfachen widersprüchlichen Verfahrensergebnisse sei festzustellen, dass die Grenze zwischen den Liegenschaften der Streitteile ungewiss ist und durch Vermarkung bzw durch das Gericht geklärt werden muss.
Hinsichtlich der tatsächlichen Benützung des Schwimmbades stellte das LG noch weiter fest:
Die Eheleute H hielten sich meistens zweimal pro Jahr für 14 Tage oder drei Wochen in Spanien auf. Sie vermieteten das Haus nie an fremde Personen oder Freunde bzw Bekannte, sondern benutzten es nur selbst mit ihren Kindern und deren Familien. Diese haben in den letzten 10 Jahren das Haus ca 4 oder 5 mal für die Dauer von je zwei Wochen jährlich benützt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Haus auf der Parzelle 62B durch die wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten und deren Angehörige lediglich während ca 6 Wochen im Jahr benutzt wurde, und zwar vornehmlich im Frühling und im Herbst. Eine Beeinträchtigung der Klägerin bei der Benützung ihrer Liegenschaft durch extensive Nutzung des Schwimmbades von Seiten der Beklagten könne nicht festgestellt werden. Erwiesen sei nur ein einziger Vorfall im September 1991, als eine Zeugin bei der Klägerin in Spanien weilte und das Schwimmbad lediglich an den beiden ersten Tagen und in der Früh benutzte, weil sonst - nach ihren Angaben - die Schwimmbadbenützung nicht uneingeschränkt möglich gewesen sei.
Im Jahre 1993 liess die Klägerin das Wasser beim Schwimmbad auslaufen und die Umwälzpumpe abmontieren. Damit war eine weitere Schwimmbadbenutzung ausgeschlossen.
Um den wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten den Zugang zum Schwimmbad unmöglich zu machen, erstellte die Klägerin im Jahre 1992 am rechten oberen Rand des Schwimmbades (von der Strasse aus gesehen) eine Mauer. Dies offenbar, weil sie der Ansicht ist, dass das Schwimmbad ihr allein gehöre und das Mitbenutzungsrecht durch die Beklagte erloschen sei. Diese Mauer wurde in der Folge niedergerissen und dann durch die Klägerin neu errichtet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten diese Mauer einrissen oder dazu einen Auftrag erteilten. Nach Ansicht der wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten wurde die Mauer auf deren Grundstück errichtet.
Aus rechtlicher Sicht führte das LG aus, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, den Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken zu beweisen. Dieser Grenzverlauf sei aber die rechtliche Grundlage dafür, um überhaupt über einen Schadenersatzanspruch entscheiden zu können. Sofern die Grenze gemäss dem Standpunkt der Beklagten verlaufe, hätten diese sogar das Recht, die von der Klägerin errichtete Mauer zu entfernen. Auch für die Schwimmbadbenützung seien die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken ausschlaggebend. Wäre vom Hälfteeigentum der Beklagten am Schwimmbad auszugehen, so könnten sich gemäss Art 394 des spanischen Zivilgesetzbuches "beide Parteien der gemeinsamen Sache bedienen". Im Übrigen hätten die Beklagte bzw deren Eigentümer die gemeinsame Sache nicht so benutzt oder anderen zur Nutzung übergeben, dass die Klägerin in ihrer Möglichkeit der Benützung des Schwimmbades eingeschränkt gewesen sei.
Das Klagebegehren sei deshalb abzuweisen.
4.1). Gegen das Ersturteil ergriff die Klägerin die auf eine Beweis- und Rechtsrüge sowie auf ein Neuvorbringen gestützte Berufung mit dem primären Antrag auf Abänderung des Ersturteils iS der Klagsstattgebung. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Berufungsmitteilung beantragte die Beklagte, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Mit dem nunmehr angefochtenen U gab das Obergericht der Berufung der Klägerin keine Folge.
Es befasste sich ausführlich und einzeln mit den in der Beweisrüge vorgetragenen Argumenten der Klägerin und insbesondere auch mit den im Gerichtsakt erliegenden Plänen und Urkunden, welche auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes allesamt nicht ausreichten, das Alleineigentum der Klägerin am Schwimmbad festzustellen.
Allerdings sei die Negativfeststellung des LG in Bezug auf eine extensive Benützung des Schwimmbades von Seiten der Beklagten bzw der Familie H dahin einzuschränken, dass einmal im Herbst 1993 oder 1994 vier Leute vom Rotary-Club für eine Woche als Gäste der Eheleute H in deren Haus wohnten und das Schwimmbad benützten. Die Benützung des Schwimmbades durch die Beklagte könne dennoch nicht als "extensiv" beurteilt werden. Erst recht lasse das festgestellte Ausmass der Benützung des Schwimmbades durch Bewohner der Parzelle 62B keinen Schluss darauf zu, dass die Klägerin in der Nutzung ihrer Liegenschaft beeinträchtigt gewesen sei.
Für die von der Klägerin begehrte Feststellung, die Eheleute H hätten das Schwimmbad sowie die von der Klägerin errichtete Begrenzungsmauer zerstört, fehlten tragfähige Beweisergebnisse. Es sei sicherlich naheliegend, dass entweder die Beklagte oder die Familie H das Niederreissen der Mauer veranlasst habe. Diese Vorgangsweise wäre aber nur dann rechtswidrig gewesen, wenn die Mauer auf dem Grundstück der Klägerin gestanden wäre. Da die Grundstücksgrenze strittig geblieben sei, mangle es aber auch an einem Beweis dafür, dass die Beklagte durch das Niederreissen der Mauer Eigentum der Klägerin beschädigt hätten.
4.2). Rechtlich seien die klagsgegenständlichen Schadenersatzansprüche gemäss Art 52 IPRG nach spanischem Recht zu beurteilen, da die behaupteten Tathandlungen in Spanien erfolgt seien.
Nach Art 1902 des spanischen Codigo Civil (CC) hafte derjenige, der einem anderen durch Verschulden oder leichte Fahrlässigkeit einen Schaden verursache, für dessen Wiedergutmachung. Diese Gesetzesstelle sei dahin zu interpretieren, dass eine Schadenersatzforderung neben dem Schadenseintritt ein unerlaubtes (rechtswidriges) und schuldhaftes Verhalten voraussetze, das kausal für den Schadenseintritt sei. Damit decke sich die spanische Rechtslage mit jener in Liechtenstein. Auch nach spanischem Recht obliege die Beweislast für den Bestand einer Verbindlichkeit gemäss Art 1214 CC demjenigen, der ihre Erfüllung bzw die Erfüllung der Tatbestandselemente geltend mache, im vorliegenden Fall also der Klägerin. Dieser Beweis sei der Klägerin in mehrfacher Hinsicht misslungen. Nicht bewiesen sei zum einen ein unerlaubtes (rechtswidriges) Verhalten der Beklagten. Wenn das Schwimmbad tatsächlich zur Hälfte auf dem Grundstück der Beklagten Parzelle 62B liege, so sei die Beklagte bzw die Familie H auch berechtigt gewesen, das Schwimmbad entsprechend ihrem Eigentumsanteil zu nutzen. Dies entspreche auch der Vereinbarung der Parteien, zumal der Punkt 5) des ursprünglichen Kaufvertrages vom 17.10.1973 nicht anders verstanden werden könne. Dass diese Vereinbarung in der Folge jemals rechtswirksam dahin abgeändert worden sei, dass der Grenzverlauf so geändert werde, dass das Schwimmbad zur Gänze auf dem Grundstück der Klägerin liege, sei nicht erwiesen.
Der Vorwurf rechtswidrigen Handelns träfe die Beklagte nur dann, wenn die Klägerin entweder bewiesen hätte, dass das Schwimmbad zur Gänze ihr Eigentum sei oder dass die Beklagte bzw die Familie H dieses Schwimmbad über ihren Anteil hinaus benützt hätten. Weder das eine noch das andere sei unter Beweis gestellt worden, so dass es schon an der Voraussetzung eines rechtswidrigen Verhaltens für den Schadenersatzanspuch fehle.
Die Klägerin habe auch keinen Beweis für die behauptete Beschädigung des Schwimmbades erbracht.
Was schliesslich den Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen der Beschädigung der Mauer anlange, so hänge, selbst wenn von einer Täterschaft der Beklagten bzw der Familie H ausgegangen werde, die Rechtswidrigkeit eines solchen Vorgehens wiederum vom Grenzverlauf ab. Die Beklagte hätte durch die Beschädigung der Mauer nur dann rechtswidrig gehandelt, wenn die Grundstücksgrenze dort verlaufe, wo dies die Klägerin behaupte. Entspreche hingegen der Grenzverlauf den Prozessbehauptungen der Beklagten, so gehöre nach Art 358 CC das, was auf ihrem Grundstück gebaut werde, ihnen als Eigentümerinnen dieses Grundstückes. Ob demjenigen, der den Bau auf fremdem Grund errichte, eine Entschädigung gebühre, hänge von dessen Gut- oder Bösgläubigkeit ab, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei (Art 361 und 362 CC).
Dazu komme, dass zwischen der Benützung des Schwimmbads durch die Beklagte bzw der Familie H und dem behaupteten Mietausfall der Klägerin kein klarer Kausalzusammenhang zu erkennen sei. Es lägen keine ausreichenden Beweise dafür vor, dass der behauptete Mietausfall in den Jahren 1989 bis 1993 darauf zurückzuführen sei, dass die Beklagte bzw die Familie H das Schwimmbad benutzt hätten. Eine Nutzung des Schwimmbades durch 6 bis 8 Wochen im Jahr wie vom LG festgestellt sei im Allgemeinen nicht geeignet, die Mieteinnahmen der Klägerin zu beeinträchtigen, es sei denn, die Beklagte hätte sich schwerer Übergriffe gegenüber den Mietern der Klägerin schuldig gemacht, was aber weder vorgebracht noch festgestellt worden sei.
Schliesslich sei auch das Neuvorbringen der Klägerin in der Berufung aus Gründen, auf die verwiesen werden kann, nicht relevant und erübrigten sich Beweisaufnahmen hiezu.
5.1). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Revision der Klägerin vom 15.01.2003, die es mit einer Rechtsrüge seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und dessen Abänderung iS einer Klagsstattgebung begehrt. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Dem Revisionsschriftsatz sind ohne jeden Hinweis oder nähere Erläuterung mehrere Schriftstücke, darunter eine Stellungnahme der Klägerin zum Berufungsurteil, ein Zeugnis der Firma Roth, das Schreiben eines spanischen Rechtsanwaltes sowie eine Bestätigung der Steuerabteilung der Gemeinde A beigefügt.
5.2). In ihrer Revisionsbeantwortung vom 31.01.2003 stellt die Beklagte den Antrag, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben. Auf das Vorbringen darin wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
5.3). Das LG legte die Akten am 31.01.2003 dem OGH vor.
Am 11.02.2003 langte beim LG eine weitere Stellungnahme der Klägerin zu Handen des OGH mit einer Darstellung der Gründe ein, warum das Berufungsurteil aus ihrer Sicht falsch sei.
6). Der OGH betont in stRsp den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nach der ZPO, demzufolge die Erhebung eines Rechtsmittels eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung darstellt, die einer Partei gegen ein und dieselbe E auch nur einmal zusteht. Weitere Rechtsmittelschriftsätze sind demnach nicht zulässig.
Gemäss § 474 Abs 1 ZPO ist einer Partei überdies nur die Überreichung eines Rechtsmittelschriftsatzes gestattet. Massgebend sind somit nur die im Rechtsmittel-Schriftsatz gemachten Ausführungen und ist auf weitere Schriftstücke, auf die in der Revisionsschrift gar nicht Bezug genommen wird und die auch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Revisionsausführungen stehen, nicht Bedacht zu nehmen (zuletzt U des OGH vom 14.02.2003, 1 Cg 2000.9/77).
Aus diesen Erwägungen ist auf die der Revisionsschrift gemäss Pkt 5.1) beigeschlossenen Schriftstücke, die von vorneherein nur in 3. Instanz unzulässige Beweiswürdigungsfragen betreffen und überdies zum Teil gegen das Neuerungsverbot verstossen, nicht Bedacht zu nehmen und war auch der Schriftsatz laut Pkt 5.3) zurückzuweisen.
7). Die Revisionswerberin bringt zusammengefasst vor, dass zwar die Untergerichte im Zusammenhang mit der rechtlichen Einschätzung der Voraussetzungen und Bedingungen für den Schadenseintritt ausdrücklich auf spanisches Recht Bezug genommen hätten; alle weiteren rechtlichen Erwägungen bewegten sich aber auf unbestimmter und unbestimmbarer Rechtsebene.
Grundlage für die Behauptungen der Klägerin für ihr Eigentum am Schwimmbad seien diverse Vertragsurkunden und sonstige offizielle Unterlagen wie Katasterauszüge, Erklärungen vom Steueramt, Vereinbarungen etc. Es wäre nun unumstössliche Pflicht der Vorinstanzen gewesen, die Auslegung und damit die rechtliche Beurteilung dieser Urkunden ebenfalls dem spanischen Recht zu unterwerfen und hiezu die erforderlichen Informationen einzuholen. So sei beispielsweise nicht abgeklärt worden, ob der Katasterauszug in Spanien die gleiche Öffentlichkeitswirkung habe wie ein Grundbuchsauszug im liechtensteinischen Rechtskreis. Das Gleiche gelte auch für die Steuervorschreibungen einerseits und die Vorschreibungen der Gemeindeabgaben andererseits. Auch hier sei rechtlich nicht überprüft worden, inwieweit solche Urkunden einen öffentlichen Beweis darstellten und damit einen eindeutigen Beweis für die herrschenden Eigentumsverhältnisse.
Unabhängig davon sei die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen in Bezug auf die vorliegenden Vertragsurkunden unrichtig.
Unter der Voraussetzung der Ähnlichkeit der spanischen Rechtslage mit jener in Liechtenstein (was ebenfalls nicht überprüft worden sei) sei einer solchen Vertragsurkunde im Wege der Auslegung und somit auch rechtlichen Beurteilung das Vertragsobjekt deutlich zu entnehmen. Sofern jemand behaupte, der Inhalt eines offiziellen Notariatsaktes sei nicht richtig oder unvollständig, so habe er auch die Beweislast für diese Behauptung zu tragen und nicht derjenige, der sich auf die Vertragsurkunde stütze.
In den untergerichtlichen E sei diese Beweislastumkehr nicht erfolgt; es sei immer von der Klägerin verlangt worden, ihr Eigentum zu beweisen, statt die Gegenseite aufzufordern, den immerhin richtig festgestellten Inhalt der geschlossenen Vertragskette zu widerlegen.
Es sei auch nicht schlüssig begründet worden, woraus sich die Rechtsmeinung der Untergerichte ableite, dass ein Vertrag, der ein genau bezeichnetes Vertragsobjekt enthalte und in dem das umstrittene Schwimmbad expressis verbis nicht enthalten sei, nicht so ausgelegt werden könne und müsse, dass das Schwimmbad dann eben nicht Bestandteil des Kaufes gewesen sei. Eine Liegenschaftseigentümerin könne nicht mehr tun als die Verträge vorzulegen, aus denen eindeutig hervorgehe, dass das umstrittene Schwimmbad eben nicht Bestandteil des Verkaufes gewesen sei.
Im Kaufvertrag für den Eigentumserwerb der Parzelle 62B durch die Beklagte heisse es unter anderem, dass die genannte Liegenschaft wie oben beschrieben und besehen verkauft werde. Auch diese Passage lasse in Verbindung mit der Beschreibung des Vertragsobjektes keine andere Auslegung als die zu, dass das Schwimmbad nicht Bestandteil des Vertrages gewesen sei. Nicht nur, dass ansonsten das Vertragsobjekt detailliert beschrieben werde, sei auch nicht erklärlich, warum ein Miteigentum an einem Schwimmbad in dieser Beschreibung fehlen solle, hätte es mitübertragen werden sollen.
Es gebe keine rechtliche Begründung dafür, Vertragstexte, sowohl was ihren Inhalt als auch dasjenige, was nachgerade nicht darin stehe, verschieden zu behandeln und rechtlich zu würdigen. Es sei den Untergerichten nicht eingefallen zu behaupten, dass die Tatsache, dass das Vertragsobjekt im Vertrag genau beschrieben worden sei, nur ein Indiz dafür sei, dass diese beschriebenen Objekte möglicherweise im Eigentum der Käuferin stünden. Andererseits meinten aber die Vorinstanzen in ihrer Vertragsauslegung, dass das Fehlen in der Aufzählung kein Beweis für das Nichteigentum sei. Diese Ungleichbehandlung in der Urkundenauslegung sei rechtlich falsch.
Auch kämen die Untergerichte zu dem rechtlichen Schluss, dass der eingezeichnete Grenzverlauf zwischen den beiden Parzellen der Streitteile nicht, wie die übrigen Grenzverläufe, geradlinig sei, sondern eine Abschrägung aufweise. Daraus werde geschlossen, dass dem sich daraus ergebenden Grenzverlauf keine Beweiskraft zukäme. Auch was "diese Urkunde" anlange, die dem äusseren Anschein nach jedenfalls wie ein Vermessungsplan eines Geometers aussehe, sei nicht überprüft worden, welchen Beweisstatus respektive welche Beweiskraft diese Urkunde im spanischen Recht habe.
Es sei in der rechtlichen Beurteilung dieser Urkunde nicht schlüssig begründet worden, warum man zur Auslegung gekommen sei, dass auch diese immerhin offizielle Urkunde nicht beweise, dass das Schwimmbad nicht zum Grundstück der Beklagten gehöre.
Eine chronologische Überprüfung der vorgelegten Urkunden und der daraus auch resultierenden Tatsachenfeststellungen könne nur dahin führen, dass im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Auslegung dieser Urkunden zum konträren Ergebnis führen müsse als in den E der Untergerichte.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern:
8.1). Die Revision wendet sich ausschliesslich gegen die Negativfeststellung der Vorinstanzen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse der Streitteile am strittigen Schwimmbad sowie die Situierung der - angeblich - von der Beklagten beschädigten Mauer.
Daraus folgerte das Berufungsgericht, dass schon die primäre Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch, nämlich ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten nicht gegeben bzw erwiesen sei.
Selbst wenn, was freilich nicht der Fall ist, man die Ausführungen der Klägerin vollinhaltlich billigte, müsste ihr Klagebegehren aber auch schon deshalb abgewiesen werden, weil sie jeden Beweis für den aus dem vermeintlich vertragswidrigen Verhalten resultierenden Schaden schuldig blieb.
Auch nach dem vom Berufungsgericht zutreffend zitierten spanischen Schadenersatzrecht setzt jede Schadenersatzforderung einen durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Schädigers verursachten Schadenseintritt voraus. Ein Schadenersatzkläger hat also nicht nur den Grund seines Anspruches, sondern auch die behauptete Höhe seines Schadens und dessen Verursachung durch die beklagte Partei unter Beweis zu stellen.
Insoweit bieten die auch von der Revisionswerberin gar nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanzen keinerlei tragfähige Grundlage für einen Zuspruch. Dies gilt sowohl für den angeblichen Mietausfall der Klägerin in den Jahren 1989 bis 1993 in Höhe von insgesamt CHF 50 000.- als auch für die Kosten der Reparatur der Mauer von CHF 3000.-.
In der Tat blieb die Klägerin jeden Beweis für einen Mietausfall in den genannten Jahren schuldig geschweige hat die Klägerin, worauf schon das Berufungsgericht zutreffend hinwies, den Beweis erbracht, dass ihr aus dem inkriminierten Verhalten der Beklagten ein Mietentgang verursacht wurde. Schliesslich misslang der Klägerin ausgehend von den vorinstanzlichen Feststellungen auch der Beweis, dass die Beklagte oder eine ihr zuzurechnende Person das Schwimmbad oder die Mauer beschädigten.
Der Revision muss schon aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.
8.2). Damit bedarf es nur eines kurzen Eingehens auf die zu Pkt 7) wiedergegebenen Revisionsausführungen:
Vorangestellt werden muss, dass eine Rechtsrüge gem § 475 Abs 2 ZPO (§ 506 Abs 2 öZPO) nur dann prozessordnungsgemäss ausgeführt ist, wenn darin zum Ausdruck kommt, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint. Hiebei muss die revisionswerbende Partei ausschliesslich von den getroffenen Feststellungen ausgehen. Geschieht dies nicht, so liegt in Wahrheit gar keine Rechtsrüge vor (LES 2000, 192 uva; Kodek in Rechberger KommzZPO2 Rz 2 zu § 506).
Eine derartige Rechtsrüge enthält das Revisionsvorbringen nicht. Demgegenüber greift das Rechtsmittel nach seinem Inhalt und Zielsetzung ausschliesslich die Negativfeststellung der Vorinstanzen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse jenes Grundstückes auf, auf dem das Schwimmbad errichtet ist. Das Berufungsgericht habe den nach spanischem Recht zu beurteilenden Beweiswert ua eines Katasterauszuges, der Steuervorschreibungen, der Notariatsakte und der Lagepläne und insbesondere auch der Kaufverträge nicht verlässlich erhoben und nicht die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen getroffen.
Damit spricht die Klägerin aber nicht die Sachnormen des nach dem IPRG hiefür massgeblichen spanischen Rechts, sondern ausschliesslich Beweisnormen an. Zu Recht weist die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung daraufhin, dass das Beweisrecht Bestandteil des Verfahrensrechtes ist, welches grundsätzlich nach der lex fori, also nach liechtensteinischem Prozessrecht zu beurteilen ist.
Elementarer Grundsatz des liechtensteinischen Prozessrechtes ist aber die freie Beweiswürdigung des Gerichtes. Sie gilt in allen Prozessen vor liechtensteinischen Gerichten, gleichgültig, ob die zu beurteilenden Verfahrensergebnisse Tatsachen im inländischen oder ausländischen Recht betreffen oder ob diese Tatsachen nach inländischem oder ausländischem Recht zu beurteilen sind. Dieser Grundsatz herrscht für alle Beweisvorschriften, die als Verfahrensrecht der lex fori unterliegen. Daher ist auch der Gegenbeweis gegen Urkunden und Schriftstücke, die im Ausland errichtet sind, vor liechtensteinischen Gerichten nur nach den Vorschriften der ZPO zu führen (Fasching ZPR2 Rz 822, 2400, 2405; vgl auch Mähr, Das internationale Zivilprozessrecht Liechtensteins [2002] S 106f, 112 f, 114; Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 22 zu § 272).
Bereits das OG hob hervor, dass der Klägerin auch die Beweislast für das grundsätzliche Bestehen ihres Schadenersatzanspruches, nämlich für ein das Eigentumsrecht der Klägerin verletzendes Verhalten der Beklagten oblag.
Der Hinweis der Revisionswerberin auf einige der von ihr vorgelegten Urkunden ist unbehelflich, auch wenn deren "Öffentlichkeit" iS des § 293 Abs 2 ZPO unterstellt würde. Damit spricht die Klägerin vor allem den notariellen Kaufvertrag vom 27.02.1989 an, mit dem - ebenso wie bereits mit Kaufvertrag vom 28.10.1988 - die Beklagte die Parzelle 62B mit einem Flächenausmass von 953 m2 erworben hat. Auch im Kaufvertrag sind die mit den Parkplätzen, dem Wohnhaus und allenfalls teilweise mit dem Schwimmbad verbauten Flächen nicht separat ausgewiesen und auch keine Pläne beigefügt, aus denendie Lage der Parzellen im Allgemeinen und des Schwimmbades im Besonderen ersichtlich wäre; daraus kann nun nicht gefolgert werden, dass das Schwimmbad selbst nicht Vertragsbestandteil gewesen sei. Dies aus folgenden Gründen:
Eine ausländische öffentliche Urkunde gilt gemäss § 293 Abs 2 ZPO als öffentliche Urkunde, wenn zwischen Liechtenstein und dem Errichtungsstaat Gegenseitigkeit besteht und die Urkunde die vorgeschriebenen Beglaubigungen aufweist. Die Frage der Gegenseitigkeit mit Spanien muss mangels jedweder Verfahrensergebnisse und eines Vorbringens der hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Klägerin dahingestellt bleiben. Zwar ratifizierte Liechtenstein das sogenannte Haager Beglaubigungsabkommen (LGBl 1972/48), das für öffentliche Urkunden als einzige Förmlichkeit für die Bestätigung der Echtheit (§ 311 ZPO) die Apostille vorsieht, die von der der beglaubigenden Stelle übergeordneten Behörde im betreffenden Staat auszustellen ist (vgl SZ 67/46). Eine solche Apostille weisen weder die Bestätigungen der Steuerabteilung der Gemeinde A noch die von der Klägerin apostrophierten Planurkunden auf. Davon abgesehen würde auch dann, wenn die Bestätigung der Gemeinde A als öffentliche Urkunde angesehen würde, daraus gemäss den §§ 292 Abs 1, 293 Abs 2 ZPO nur die Richtigkeit des darin von der Urkundsperson bezeugten Sachverhaltes erschlossen werden können, im vorliegenden Fall also der Umstand, dass die Klägerin hinsichtlich der Grundsteuer für die Swimmingpoolfläche im Jahre 2000 zahlungspflichtig ist. Daraus folgt aber noch nicht ein schlüssiger Beweis für ihr alleiniges Eigentumsrecht an diesem Grundstücksteil. Dieses bzw das Miteigentum der Beklagten an der Schwimmbadfläche hängt davon ab, ob der Beklagten dieser Teil des Grundstückes seinerzeit entweder durch Übergabe (Art 609, 1095-2, 1462 I CC) oder aber durch ein Übergabesurrogat, insbesondere durch Erstellung eines notariellen Kaufvertrages (Art 1462 II CC) übertragen wurde. Nur notarielle Kaufvertragsurkunden sind im spanischen Grundbuch (Registro de Propriedad) eintragungsfähig (vgl NJW 1995, 395 [361]).
Auch wenn der Kaufvertrag als öffentliche Urkunde iS des § 293 Abs 2 ZPO angesehen und die darin enthaltene Beschreibung des Kaufobjektes so wie von der Revisionswerberin behauptet interpretiert würde, stand der Beklagte nach § 292 Abs 2 ZPO der Gegenbeweis offen. Nach der vom OGH nicht überprüfbaren Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist es der Beklagten auch gelungen, die Beweiskraft sämtlicher von der Klägerin vorgelegten Urkunden und Pläne zu erschüttern.
Völlig zu Recht verwiesen die Vorinstanzen im Übrigen auch darauf, dass in erster Linie schon der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Eigentum der Parzelle 62B, der Firma X und der Klägerin am 17.10.1973 abgeschlossene Kaufvertrag gegen die Version der Klägerin spricht, in dem ausdrücklich von dem zur Hälfte auch auf der Parzelle 62B zu errichtenden Schwimmbad die Rede ist. Demgegenüber kommt der zwischen der Klägerin und der Beklagten am 30.05.1989 abgeschlossenen Vereinbarung (in der die Klägerin als Eigentümerin des Schwimmbades bezeichnet wird) schon deshalb kein besonderes Gewicht zu, weil diese Vereinbarung auf Seiten der Beklagten nur durch einen der wirtschaftlichen Eigentümer, nämlich von IH unterfertigt wurde. Als Inhaber der Gründerrechte und damit oberstes Organ kam dem Genannten nach den hier heranzuziehenden Bestimmungen des liechtensteinischen Gesellschaftsrechtes (Art 235, 232, 551, 180 PGR) keine organschaftliche Vertretungsmacht zu, so dass die Vereinbarung schon aus diesem Grunde nicht wirksam zustande kommen konnte.
Die Revisionsausführungen erweisen sich sohin auch als inhaltlich nicht berechtigt. Zusammenfassend ist jedoch noch einmal klarzustellen, dass die Revision der Klägerin ausschliesslich die vor dem OGH nicht mehr bekämpfbare, den Tatsachenbereich betreffende Beweiswürdigung der Vorinstanzen zum Gegenstand hat, die aber nicht nur auf Urkunden, sondern auf der Würdigung zahlreicher Zeugen- und Parteienaussagen beruhte. Diese Beweiswürdigung ist aber nach stRsp vom OGH nicht überprüfbar (LES 2001, 157). Dies gilt auch dann, wenn hiebei ausländische Urkunden verwertet wurden.
Der Revision muss sohin ein Erfolg versagt bleiben.