6 Cg 359/99-52
§§ 232, 237, 84, 85, 74 f ZPO
Gegenüber einer rechtsunkundigen, nicht durch einen RA vertretenen Partei, die eine Klage schriftlich überreicht hat, besteht eine besondere Anleitungs- und Belehrungspflicht von Seiten des Gerichts. Dazu zählt auch die Obliegenheit des Richters, der klagenden Partei bei der Bestimmung und Bezeichnung der beklagten Partei(en), bei der allfälligen Ergänzung des Sachvorbringens, der Angabe der Beweismittel und bei der Fassung des Klagebegehrens behilflich zu sein, diese entsprechend aufzuklären und bei der nötigen Ergänzung der Klageschrift in formeller und materieller Hinsicht an die Hand zu gehen; kommt die klagende Partei den Verbesserungsaufträgen nach, so gilt die Klage als im Zeitpunkt des Einlangens des nicht prozessord- nungsgemässen Schriftsatzes bei Gericht als eingebracht.
Art 10 Abs 1 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden vom 5.7.1973, LGBl 1975/20 (im Fol
Art 10 Abs 1 des Abkommens nimmt auf das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit Bezug. Nach dieser Bestimmung hat dann, wenn "ein Verfahren vor dem Gericht eines der beiden Staaten anhängig ist und die E über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein wird", ein später befasstes Gericht dieses anderen Staates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Gegenstand und zwischen denselben Parteien abzulehnen. Ein Verfahren wird erst mit der Zustellung der Klage an die beklagte Partei und nicht schon mit der Klagseinbringung anhängig.
In einer ua als "Klage wegen Feststellung der ae Vaterschaft" bezeichneten und am 17.11.1999 beim LG überreichten Eingabe brachte die im Jahre 1925 geborene Einschreiterin vor, es gäbe zwingende Hinweise und Indizien für die Annahme, sie sei eine aussereheliche Tochter des im Jahre 1989 verstorbenen NN und habe ein legitimes Interesse an der Feststellung, wer ihr Erzeuger gewesen sei. Auf Grund ihrer Mittellosigkeit begehre die Klägerin Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes.
Am 18.11.1999 brachte die gleiche Klägerin beim Bezirksgericht G (Österreich) eine idente Vaterschaftsfeststellungsklage gegen die Rechtsnachfolger des NN ein. Das hierüber eingeleitete Verfahren ist noch anhängig.
Das LG bewilligte die Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 ZPO und gab der Klägerin einen RA als Verfahrenshelfer bei. Letzterem wurde der mit 6 Wochen befristete Auftrag erteilt, die Klage durch ein entsprechendes Vorbringen, die Bezeichnung der Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu verbessern.
Der Verfahrenshelfer kam diesen Aufträgen fristgerecht nach und überreichte am 16.02.2000 eine entsprechend ergänzte und verbesserte Klage, die sodann den beklagten Parteien zugestellt wurde. Die Beklagten erhoben unter Hinweis auf das Verfahren vor dem BG G (Österreich) die Einrede der Streitanhängigkeit.
Mit B vom 14.12.2000 wies das LG die in Liechtenstein "am 16.02.2000 eingebrachte" Klage wegen Gerichtsanhängigkeit zurück. Nach Art 10 Abs 1 des Abkommens komme es entscheidend darauf an, in welchem Vertragsstaat zuerst die Klage überreicht worden sei. Das Bezirksgericht G (Österreich), bei dem die Klage schon am 18.11.1999 eingebracht wurde, sei zuvorgekommen.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin gab das OG mit E vom 22.02.2001 dahin Folge, dass es den erstinstanzlichen B behob und dem LG eine neuerliche E nach Verfahrensergänzung auftrug. Art 10 Abs 1 des Abkommens nehme auf die Streitanhängigkeit iS des § 240 ZPO Bezug. Eine solche Streitanhängigkeit werde erst mit der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei begründet. Im zweiten Verfahrensgang werde deshalb zu überprüfen sein, ob und bejahendenfalls wann die österreichische Klage den dortigen beklagten Parteien zugestellt worden sei.
Die Revisionsrekurse der beklagten Parteien hatten keinen Erfolg.
Gegen die Rekursentscheidung richten sich die Revisionsrekurse der beklagten Parteien, die sie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklären und deren Abänderung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses anstreben. Hilfsweise begehrt die erstbeklagte Partei in ihrem separat erhobenen Rechtsmittel auch die Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht.
In ihrer Gegenäusserung stellte die Klägerin den Antrag, den Rekursen kostenpflichtig keine Folge zu geben und den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss vollinhaltlich zu bestätigen.
Die gem § 495 Abs 2 ZPO grundsätzlich zulässigen und rechtzeitig erhobenen Revisionsrekurse der beklagten Parteien sind nicht berechtigt.
Die Beklagten zu 2) bis 4) vertreten den Standpunkt, dass Art 10 Abs 1 des Abkommens offenkundig auf die Gerichtsanhängigkeit der Klage abstelle, die die Zuständigkeit eines Gerichtes begründe und von der das Zuvorkommen des Gerichtes eines Vertragsstaates abhänge. Die Zustellung der Klage und damit der Eintritt der Streitanhängigkeit schaffe die Grundlagen des rechtlichen Gehörs für den Beklagten und äussere andere prozessuale Wirkungen, namentlich die Möglichkeit der Nebenintervention, die Begründung des Gerichtsstandes der Widerklage und des Hauptprozesses, die Bekanntgabepflicht bei Adressenänderung sowie die Erschwerung der Klagsänderung. Massgebliches Kriterium nach Art 10 Abs 1 des Abkommens sei aber die Gerichtsanhängigkeit. Würde das Abkommen auf die Streitanhängigkeit abstellen, hätte dies ausdrücklich ausgesprochen sein müssen.
Die erstbeklagte Partei wiederholt in ihrem Rechtsmittel ihre schon im Rekursverfahren verfochtene Auffassung, wonach das am 17.11.1999 eingelangte Schreiben der Klägerin unter keinen Umständen als Klage gewertet werden hätte dürfen. In Ermangelung des Mindestinhaltes einer Klage gem § 232 ZPO hätte diese Eingabe deshalb nicht gem § 84 ZPO zur Verbesserung zurückgestellt werden dürfen. Das Schreiben habe nämlich weder die Beweismittel oder die Bezeichnung der beklagten Parteien noch ein bestimmtes Begehren enthalten. Damit habe es keine Anhängigkeit iS des Art 10 des Abkommens begründen können. Was einem Verbesserungsverfahren nicht zugänglich sei, könne erst gar nicht rechtmässig zugestellt werden.
Die Klägerin tritt in ihrer Gegenäusserung den Revisionsrekursen vollinhaltlich entgegen.
Abgesehen davon, dass ihr als Klage zu wertendes Schreiben durchaus verbesserungsfähig gewesen sei, erübrige sich eine Diskussion darüber. Selbst wenn darin nur ein Verfahrenshilfeantrag erblickt werde, sei die vom Verfahrenshelfer am 18.02.2000 eingebrachte Klage als frei von inhaltlichen und formellen Mängeln anzuerkennen.
Die beklagten Parteien zu 2) bis 4) übersähen, dass Art 10 des Abkommens von der Gerichtsanhängigkeit eines Verfahrens und nicht einer Klage spreche. In diesem Sinne habe auch der öOGH zu 7 Ob 38/97g das Abkommen ausgelegt. Im Übrigen habe der öOGH im Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht G die Zurückweisung der Klage in Bezug auf den Erstbeklagten bestätigt, so dass eine Streitanhängigkeit nicht mehr eintreten werde und das Verfahren vor dem liechtensteinischen Gericht in jedem Fall durchzuführen sei.
Hiezu hat der Senat erwogen:
1.1). Die vom LG implizite und vom Rekursgericht mit entsprechender Begründung und mit Rücksicht auf den allgemeinen Gerichtsstand der erstbeklagten Partei im Fürstentum Liechtenstein (§§ 30 f, 46 JN) bejahte inländische Gerichtsbarkeit bildet im Revisionsrekursverfahren keinen Streitpunkt mehr, so dass es mit dem Hinweis auf die oben wiedergegebenen Erwägungen in der Rekursentscheidung sein Bewenden haben kann (vgl auch Delle-Karth in LJZ 2000, 35 [44]; LES 1998, 339; Frick, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer E in Zivilsachen im Fürstentum Liechtenstein [1992] S 272 f).
1.2). Vorweg ist der erstbeklagten Partei entgegenzuhalten, dass die Verbesserbarkeit einer auf eine Klage iS des § 232 ZPO abzielenden Eingabe einer rechtsunkundigen Partei ihre Regelung nicht nur in den §§ 84, 85 ZPO, sondern auch und vor allem in den Bestimmungen der §§ 226 und 237 ZPO (§§ 432, 435 öZPO) findet.
Diese Gesetzesstellen sollen als Akte eines "kompensatorischen Rechtschutzes" die fehlende Rechtskenntnis und Routine einer nicht rechtskundig vertretenen Person ersetzen und schaffen eine besonders weitgehende Belehrungs- und Anleitungspflicht des Richters.
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut (§ 237 Abs 1 ZPO) hat das Gericht dem nicht durch einen Advokaten vertretenen Kläger vor Erledigung einer schriftlich überreichten Klage zu den entsprechenden Vervollständigungen und/oder Richtigstellungen die nötige Anleitung zu geben. Dazu zählt auch die Pflicht, dem Kläger bei der Bestimmung und Bezeichnung der von ihm belangten beklagten Partei, bei der allfälligen Ergänzung des Sachvorbringens, der Angabe der Beweismittel und bei der Fassung des Klagebegehrens behilflich zu sein, diesen entsprechend aufzuklären und bei der nötigen Ergänzung der Klageschrift in formeller und materieller Hinsicht iS der Bestimmungen der §§ 74 f, 232 f ZPO an die Hand zu gehen. Insoweit hat auch ein Verbesserungsverfahren analog den §§ 84, 85 ZPO stattzufinden (Fasching Komm I 556 f; III 840 f, 846 f; Hule in ÖJZ 1964, 480 f [508]; SZ 23/7; SZ 23/27 ua).
Die eingangs festgestellte Vorgangsweise des LG entsprach vollinhaltlich diesen gesetzlichen Vorgaben und ging über diese nicht hinaus. Da die gegenständliche Klage weder an eine formelle noch materiell-rechtliche Frist gebunden war, hat das LG zunächst richtigerweise auch von der Setzung einer Verbesserungsfrist Abstand genommen (ON 2; vgl Fasching aaO II 560). Ob dann allerdings die spätere Fristsetzung mit B vom 28.12.1999 zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, kann hier dahingestellt bleiben, weil die iS des § 232 ZPO formgerechte und auch inhaltlich ausreichende Klage fristgerecht, nämlich am 16.02.2000 bei Gericht einlangte.
Vor diesem Hintergrund kann allerdings der Rechtsmeinung des LG im B vom 14.12.2000 nicht beigepflichtet werden, die gegenständliche Klage sei erst am 16.02.2000 eingelangt. Damit widersprach der Erstrichter nicht nur seinem eigenen B vom 28.12.1999, in dem er den Schriftsatz der Klägerin als "verbesserbare" Klage wertete, sondern auch und vor allem der durch die §§ 226, 237, 84 f ZPO bestimmten Rechtslage. Tatsächlich gilt also die gegenständliche Klage als im Zeitpunkt des Einlangens der nicht prozessordnungsgemässen Klage als eingebracht (vgl EvBl 1985/101; Gitschthaler in Rechberger KommzZPO2 Rz 32 zu § 85).
Diese Fehlmeinung des LG ist allerdings für die weitere Beurteilung der Sache ohne Bedeutung, da, wie im Folgenden auszuführen sein wird, Art 10 des Abkommens nicht auf die Klagseinbringung, sondern auf die Klagszustellung abstellt.
Mit Recht verweist die Klägerin in ihrer Gegenäusserung auch darauf hin, dass dem Standpunkt der erstbeklagten Partei selbst dann nicht gedient wäre, wenn man die Eingabe als nicht der Verbesserung zugängliche Klage ansehen wollte. In jedem Fall beinhaltete sie einen Verfahrenshilfeantrag, dessen Stattgebung im Ergebnis zur Einbringung der den Erfordernissen des § 232 ZPO entsprechenden Klage am 16.02.2000 führte. Warum auch diese formgerechte Klage vom LG zurückzuweisen oder als nicht existent zu betrachten gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar und wird im Revisionsrekurs auch nicht näher begründet.
1.3). Gemäss Art 10 Abs 1 des Abkommens hat ein später befasstes Gericht des anderen Vertragsstaates die Durchführung eines Verfahrens über denselben Anspruch und zwischen denselben Parteien abzulehnen, wenn ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängig ist und die E über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein wird.
Unstrittig ist, dass die von der Klägerin in Österreich und in Liechtenstein erhobene Vaterschaftsfeststellungsklage das gleiche Rechtschutzziel anstrebt und beide Klagen insoweit ident sind.
Streitentscheidend und umstritten ist allerdings zunächst die Frage, ob der zitierte Art 10 Abs 1 des Abkommens auf die Gerichtsanhängigkeit der Klage oder aber die Streitanhängigkeit der Rechtssache abstellt. Während das LG und die zweit- bis viertbeklagte Partei die Überreichung der Klage bei Gericht (Gerichtsanhängigkeit) für massgeblich erachten, kommt es nach Meinung des Rekursgerichtes und der erstbeklagten Partei (Gegenäusserung zum Rekurs vom 23.01.2001 ON 40 S 3) allein darauf an, wo und bei welchem Gericht die Klage zuerst zugestellt und damit die sogenannte Streitanhängigkeit iS der §§ 240 f ZPO (§§ 232 f öZPO) begründet wurde.
Der Senat teilt letzteren Standpunkt:
Mit Art 10 Abs 1 des Abkommens sollte schon nach dem Wortlaut (Anhängigkeit eines Verfahrens) auf die sog Streitanhängigkeit Bezug genommen werden. Erst mit der Zustellung der Klage wird das auf Grund der Klagseinbringung vorerst nur zweiseitige Prozessrechtsverhältnis (Gericht und Kläger) durch die Einbeziehung des Beklagten dreiseitig und damit zu einem "Verfahren", welches nach der ausdrücklichen Anordnung des § 241 ZPO (§ 233 Abs 1 öZPO) ein Prozesshindernis für die neuerliche Geltendmachung desselben Anspruches bewirkt. Dieses Hindernis muss in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen (mangels Kenntnis des Gerichtes in der Praxis auf Grund einer Einrede des Beklagten) wahrgenommen werden und führt zur Zurückweisung der zweiten Klage. Die Nichtberücksichtigung der Streitanhängigkeit begründet eine Nichtigkeit (SZ 19/74; SZ 44/81). Die Streitanhängigkeit dauert bis zur Beendigung des Prozesses über die "erste" Klage und sei es auch durch deren rechtskräftige Zurückweisung (vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger aaO Rz 5, 7 zu § 233; vgl auch LES 1999, 125).
Das Abkommen normiert also in seinem Art 10 schon nach dessen Zielsetzung nichts anderes als das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, das, wie aufgezeigt, erst mit der Zustellung der Klage an den Beklagten begründet wird. Da die Streitanhängigkeit sowohl nach österreichischem Recht (§§ 232 f ZPO) als auch nach dem insoweit identen liechtensteinischen Prozessrecht (§§ 240 f ZPO) inhaltlich gleich geregelt ist, liegt es nahe, dass die Vertragsstaaten im Abkommen und damit im zwischenstaatlichen Prozessrecht nicht auf die blosse Klagseinbringung abstellen wollten, die eben nur die Gerichtsanhängigkeit zur Folge hat und die neuerliche Erhebung der Klage nicht ausschliesst. Das LG hat ja sowohl nach liechtensteinischem als auch österreichischem Prozessrecht eine Klage zunächst einer amtswegigen Vorprüfung hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen zu unterziehen und diese bei Fehlen einer solchen Prozessvoraussetzung bzw Vorliegen eines Prozesshindernisses a limine zurückzuweisen. Nun wäre es wohl ein Wertungswiderspruch und sowohl mit dem Institut des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit als auch den Zielsetzungen des Abkommens unvereinbar, dass eine Klage zurückzuweisen ist, wenn eine idente Klage früher im anderen Vertragsstaat eingebracht (aber nicht zugestellt) wurde, hingegen von einer Zurückweisung Abstand zu nehmen und zu verhandeln ist, wenn die zweite Klage im gleichen Staat überreicht aber noch nicht zugestellt worden ist.
Von einem Verfahren iS des Art 10 Abs 1 des Abkommens kann also erst dann gesprochen werden, wenn die Klage der beklagten Partei zugestellt wurde (vgl auch öOGH zu 7 Ob 38/97g; Frick aaO S 411 f).
Da die Frage, ob und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt die Klage im österreichischen Verfahren zugestellt wurde bzw ob das österreichische Verfahren nach wie vor anhängig ist, auf Grund der bisher vorhandenen Verfahrensergebnisse und des Akteninhaltes nicht beantwortet werden kann, erweist sich die Aufhebung der erstinstanzlichen E durch das Rekursgericht als berechtigt und muss den Rekursen der beklagten Parteien ein Erfolg versagt bleiben.