6 Cg 45/00-17
Art 39, 43 PGR
Internet Domain-Namen, die einen Namen enthalten oder namensmässig anmuten, haben Namens- und Kennzeichenfunktion und fallen unter den Schutz des Art 43 PGR. Dieses Namensrecht ist ein Persönlichkeitsrecht iS des Art 39 PGR.
Unter einem "Domain-Grabbing" ist die Reservierung und Nutzung eines Domain-Namens in der Absicht zu verstehen, einem Dritten die Benützung des Namens im Internet zu verunmöglichen, diesem die Benutzung übermässig zu erschweren oder sich eine spätere Umschreibung des Domains finanziell abgelten zu lassen.
Art 276 Abs 1 lit b EO
Die mit der unbefugten Verwendung eines Domain-Namens verbundene mögliche Verwechslung zwischen dem Namensträger und dem unbefugten Benutzer (Namensanmasser) und eine daraus resultierende allfällige Rufschädigung ist als Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens iS des Art 276 Abs 1 lit b EO zu beurteilen und rechtfertigt ein vorläufiges Verbot der Namensführung.
Art 286 EO
Eine gefährdete Partei, die mit ihrem Provisorialantrag oder Rekurs durchdringt, hat die Kosten dieser Rechtsbehelfe vorläufig immer selbst zu tragen. Im Rahmen eines solchen Ausspruches hat keine Kostenfestsetzung zu erfolgen. Falls die gefährdete Partei in der Hauptsache obsiegt, kann sie ihre Kosten des Provisorialverfahrens vom Gegner nachträglich ersetzt verlangen.
Der Sicherungsgegner bzw Antragsgegner hat mit Datum vom 09.07.1997 den Domain-Namen "eschen.li" bei der zuständigen Domain-Register-Stelle "SWITCH" registrieren lassen. Unter diesem Domain-Namen betreibt er eine Homepage (Website), unter der auch Informationen der Gemeinde E (im Folgenden auch Antragstellerin) abgerufen werden können. Darüberhinaus bietet der Antragsgegner weitere Dienste auf dieser Website an. In erster Linie handelt es sich dabei um die Einrichtung von e-mail-Adressen mit der Endung "e.. .li".
Mit dem am 14.02.2000 beim LG eingebrachten und mit CHF 50 000.- bewerteten Provisorialantrag beantragte die Sicherungswerberin die Erlassung eines Amtsbefehles, wonach dem Antragsgegner die Verwendung des Namens "e...li" verboten werde. In der Vorgangsweise des Antragsgegners liege eine unzulässige Namensanmassung, der die Kennzeichnungswirkung und Bekanntheit des Namens "E" für eigene kommerzielle Zwecke missbrauche. Damit würden schutzwürdige Interessen der Sicherungswerberin beeinträchtigt und überdies eine Verwechslungsgefahr geschaffen, da dieser Domain-Name den Eindruck erwecke, es könnten unter dieser Adresse auch (offizielle) Informationen der Gemeinde E abgerufen werden. Es entstehe der Anschein, die Antragstellerin habe mit dem Antragsgegner persönlich etwas zu tun oder es bestehe eine enge Verbindung, was in Wahrheit vollkommen unzutreffend sei.
Das Gebrauchsrecht am eigenen Namen beinhalte auch das Recht, diesen bei jeder sich bietenden Gelegenheit nutzen zu dürfen. Durch die Belegung des Domain-Namens "e.. .li" werde der Antragstellerin die Möglichkeit des Auftretens im Internet unter ihrem eigenen Namen entzogen. Überdies habe der Antragsgegner unlängst unter dieser Homepage seine "Stellungnahme zum Streit um die Domain www.eschen.li" platziert. Er sei darin unter dem Namen der Gemeinde E im Rahmen des von ihm besetzten Domain-Namens in rufschädigender Weise gegen die Antragstellerin vorgegangen, so dass die Gefahr eines drohenden, unwiederbringlichen Schadens aus der Verletzung des Persönlichkeitsrechtes evident sei. Die Nachteile lägen somit auch ausserhalb des vermögensrechtlichen Bereichs. Gegen solche Eingriffe biete nur ein Abwehranspruch (Verbotsanspruch), nicht aber ein Schadenersatzanspruch Schutz.
Der zur Äusserung aufgeforderte Sicherungsgegner bemängelte zunächst die Streitwertbemessung durch die Antragstellerin, zumal er dieser angeboten habe, die gegenständliche Domain um einen Betrag von CHF 7000.- zu überschreiben. Es handle sich auch um keine Persönlichkeitsverletzung, weil eine Internet-Domain keinen Namensfunktion erfülle. Dies sei nur der Fall, wenn der an das Internet angeschlossene Benutzer in der Verwendung der gewählten Buchstabenkombination einen Hinweis auf die Person des Namensträgers, hier die Gemeinde E, sehen müsste. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn die Zahlen- und Buchstabenkombinationen seien frei wählbar. Sie könnten insbesondere auch ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem Namen des Benutzers stehen und seien daher vergleichbar mit einer Telefonnummer, einer Bankleit- oder Postleitzahl. Dass in derPraxis die gewählten Buchstaben- und Zahlenkombinationen oft in einem Zusammenhang mit dem Namen oder der Funktion des Benutzers stünden, werde dabei nicht übersehen. Dies sei aber nicht notwendigerweise der Fall. Wünsche die Gemeinde E einen solchen Zusammenhang zwischen ihrem Namen und dem Domain-Namen ihrer offiziellen Website, so stünden ihr noch sehr viele Wege offen. ZB wäre ein Domain-Name wie "www.gemeinde-e.. .li" oder dgl möglich. Die Sicherungswerberin sei also bei ihrer geplanten Internetpräsentation auf keinen Fall darauf angewiesen, die Domain des Antragsgegners zu verwenden. Der Antragstellerin drohe auch kein unwiederbringlicher Schade im Sinn des Art 276 Abs 1 lit b EO. Hingegen würde dem Antragsgegner und seiner Kundschaft durch ein Verbot ein Schaden erwachsen. Von der Abschaltung der Domain wären auch sämtliche e-mail-Konten mit der Endung @es...li betroffen. Es sei so, dass diese Konten nicht nur zur Pflege von Brieffreundschaften verwendet würden - auch hier könnten immaterielle Schäden entstehen -, sondern auch für die geschäftliche Korrespondenz Verwendung fänden. Weiters besitze die Website einen Good-will-Wert. Besucher als zukünftige potenzielle Kunden, welche regelmässig auf seiner Seite nach Informationen suchten, würden durch die Abschaltung möglicherweise für immer verloren gehen. Die Abschaltung der Website würde zu einem merklichen Rückgang der Hits (Anzahl der Seitenabfragen) führen. Gerade diese Hits seien ein entscheidendes Kriterium bei der geldwerten Beurteilung einer Website. Im Übrigen bestehe keinerlei Verwechslungsgefahr der Website mit jener der Antragstellerin, da auf der Einstiegsseite bereits deutlich darauf hingewiesen werde, dass dies eine unabhängige Website sei. Es sei sogar ein Link auf die Adresse der zukünftigem Website der Gemeindeverwaltung angebracht.
Mit B vom 25.02.2000 wies das LG den Antrag der Sicherungswerberin auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Das LG erachtete neben dem eingangs festgestellten Sachverhalt unter anderem noch folgendes für bescheinigt:
Die Homepage des Antragsgegners unter dem Domain-Namen "e...li" ist betitelt mit: "Die unabhängige Website im Dienst der Allgemeinheit". Darunter wird in Klammer ausgeführt: "Die offizielle Website der Gemeindeverwaltung Eschen ist noch immer in Arbeit. Sie wird zu finden sein unter: http://www.gemeinde-e...li."
Darüberhinaus bietet der Antragsgegner e-mail-Adressen für einzelne Benutzer gegen Entgelt an.
Er informiert auch über diese Homepage allfällige Internet-Benutzer über den Rechtsstreit zwischen ihm und der Sicherungswerberin und gibt dazu eine Stellungnahme aus seiner Sicht ab. Ebenso vertreibt er einen Veranstaltungskalender der Gemeinde E für das Jahr 2000 unter dem Titel "Was ist los in E/N?".
Aus einem Auszug aus dem "Switch-Register" ist ersichtlich, dass weitere Domain-Namen folgender Art von privaten Personen oder Firmen registriert sind:
"Zuerich.ch, fribourg.ch, gstaad.ch, buchs.ch, luzern.ch, montreux.ch, stmoritz.ch, haag.ch, stgallen.ch, malbun.li, schaanwald.li". Ebenso sind in Deutschland verschiedene Domain-Namen wie zB berlin.de von Privatpersonen oder Firmen registriert.
Aus rechtlicher Sicht erachtete es das LG für entscheidend, ob es sich bei der Benutzung und Registrierung des Namens "e...li" um eine unrechtmässige Namensanmassung durch den Antragsgegner handle und er diesen Namen zu Unrecht verwende. Grundsätzlich sei der Sicherungswerberin darin beizupflichten, dass durch Art 43 PGR nicht nur der Name einer natürlichen Person, sondern auch jener von juristischen Personen, und zwar der juristischen Personen des Privatrechtes und des öffentlichen Rechtes geschützt seien. Wer in seinem Namensrecht beeinträchtigt sei, habe die Möglichkeit, gegen Namensanmassungen Unterlassungsklage gem Art 44 Abs 1 PGR zu führen. Eine Person sei in ihrem rechtlich schützenswerten Interesse beeinträchtigt, wenn ein anderer ihren Namen oder einen täuschend ähnlichen oder den Hauptbestandteil ihres Namens gebrauche.
Im vorliegenden Fall verwende der Antragsgegner zwar den Namen der Gemeinde E in seinem Domain-Namen, doch sei dies nach Ansicht des Gerichtes eine Adressbezeichnung für das Auffinden der Domain im Internet. Auch wenn bei der Postadresse einer Privatperson oder einer juristischen Person der Name einer Gemeinde verwendet werde, so dürfe er dies ohne Einwilligung der entsprechenden Wohnsitz- oder Sitzgemeinde tun. Somit stelle sich die Verwendung von "e..." als keine Namensanmassung iS von Art 44 Abs 1 PGR dar.
Über Rekurs der Sicherungswerberin änderte das OG den erstinstanzlichen B dahin ab, dass dem Sicherungsbegehren vollinhaltlich Folge gegeben wurde. Es sprach weiter aus, dass die Antragstellerin "die mit CHF 1797.95 bestimmten Rekurskosten vorläufig selbst zu tragen habe".
Der Domain-Name sei durch Art 44 PGR, der dem schweizerischen Art 27 f ZGB entspreche, zugunsten des Namensträgers geschützt. Auch § 12 (dt) BGB regle das Namensrecht inhaltlich vergleichbar. Das Rekursgericht folge nicht der vom Antragsgegner zitierten E des LG Köln zu 3 0 477/96, sondern jener des OLG Köln zu 13 W 48/98. Mit dem OLG Köln könne gesagt werden, dass der Namensschutz, den Art 44 PGR gewähre, dem Dritten, hier dem Antragsgegner, die Anmassung eines fremden Namens, die zu einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung führe, verbiete. In gleicherweise gelte dies auch für Liechtenstein. Nach allgemeinem Sprachverständnis werde mit der isolierten Verwendung des Ortsnamens die Gemeinde als solche bezeichnet. Wer von Vaduz oder Eschen spreche, meine die Gemeinde. Dementsprechend könne der vom LG vertretenen Auffassung, wonach die Antragstellerin nur gegen die Registrierung eines Domain-Namens "gemeinde-e...li" vorgegeben könne, nicht beigetreten werden. Zutreffend habe das LG darauf hingewiesen, dass ein Namensträger in seinem rechtlich schützenswerten Interesse bereits dann beeinträchtigt sei, wenn ein Dritter den Hauptbestandteil seines Namens gebrauche. Dass es sich bei Eschen in Bezug auf die volle Bezeichnung Gemeinde Eschen um den Hauptbestandteil handle, sei klar. Die Identifizierung unter den 11 Gemeinden Liechtensteins werde nicht durch das Wort Gemeinde hergestellt, sondern eben durch Eschen bzw Vaduz. Ergänzend könne auf den allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen unddaran erinnert werden, dass zweifellos weit häufiger davon gesprochen werde, nach E zu fahren bzw zu gehen, als in die Gemeinde E zu fahren bzw zu gehen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Rekurs des Antragsgegners, in dem er seine Streitwertbemängelung wiederholt und unter Ausführung einer Rechtsrüge deren Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an das OG begehrt. Ein Eventualantrag lautet auf Abänderung der Rekursentscheidung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Weitere Eventualanträge betreffen die Kostenentscheidung.
In ihrer Gegenäusserung stellte die Sicherungswerberin den Antrag, dem Revisionsrekurs kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nur insoweit berechtigt, als er sich dagegen wendet, dass das Rekursgericht die von der Antragstellerin vorläufig zu tragenden Rekurskosten ziffernmässig bestimmte.
Zu Recht verweist der Revisionsrekurswerber in diesem Zusammenhang darauf, dass seine Streitwertbemängelung von den Unterinstanzen nicht erörtert wurde. Gemäss Art 8 Abs 4 RATG LGBl 1988/8 kann der Beklagte "spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung" die Bewertung des Streitgegenstandes durch die klagende Partei bemängeln. In diesem Falle "hat das Gericht mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitwert im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Dieser B kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden".
Diese Bestimmung fusst auf § 7 öRATG, so dass zu ihrer Auslegung auf die österreichische Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Die Beschlussfassung über eine Streitwertbemängelung des Prozessgegners nach der zitierten Gesetzesstelle löst die für eine Kostenentscheidung und die Bemessung der Anwaltsgebühren essenzielle Vorfrage und wirkt eine Festsetzung des Streitwertes grundsätzlich auf den Beginn des Verfahrens zurück (vgl JBl 1959, 554; EvBl 1950/14).
Aus dem Wortlaut des Art 8 Abs 4 RATG (... bei der ersten Streitverhandlung ... mangels einer Einigung der Parteien ... möglichst ohne weitere Erhebungen) ist zu folgern, dass über eine Rüge des von einem Sicherungswerber bezifferten Streitinteresses durch den Sicherungsgegner jedenfalls nicht bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung und/oder aus Anlass eines Rekurses dagegen entschieden werden kann, zumal hier eine kontradiktorische Verhandlung nicht vorgesehen ist. In der Tat hat ein Sicherungsgegner in diesem Stadium des Provisorialverfahrens auch kein schützenswertes Interesse an einer solchen Entscheidung, zumal einstweilige Verfügungen gem Art 286 Abs 1 EO (§ 393 Abs 1 öEO) stets auf Kosten der gefährdeten Partei erlassen und durchgeführt werden. Daraus folgt, dass eine gefährdete Partei in den Fällen, in denen ihrem Provisorialantrag oder ihrem Rekurs Folge gegeben wird, die Kosten dieser Rechtsbehelfe vorläufig immer selbst zu tragen hat (MGA der EO 13. Auflg E 1, 3, 4, 6 zu § 395). Eine gefährdete Partei kann allerdings diese Kosten, falls sie in
der Hauptsache obsiegt, von ihrem Gegner nachträglich ersetzt verlangen (vgl EFSlg 61.171). Sowohl ein erst- als auch zweitinstanzliches Gericht, das über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entscheidet, hat sich deshalb im Falle eines Obsiegens der gefährdeten Partei mit dem Ausspruch zu begnügen, dass diese die Kosten ihrer Rechtsbehelfe vorläufig zu tragen hat. Eine ziffernmässige Festsetzung dieser Kosten schon in diesem Stadium des Verfahrens ist also verfrüht und widerspricht der ständigen Praxis. Die Bestimmung und der Zuspruch von Kosten an die gefährdete Partei hat erst bei Abschluss des Verfahrens zu erfolgen, zu einem Zeitpunkt also, zu dem auch über eine allfällige Streitwertbemängelung des Antragsgegners abgesprochen ist, wobei ein solcher Beschluss, wie schon erwähnt, auf den Beginn des Rechtsstreites zurückwirkt.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war also dieser Teil des zweitinstanzlichen Kostenausspruches auszuscheiden.
Im Übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.
Der Antragsgegner wiederholt hier seinen Standpunkt, einer Internet-Domain komme keine Namensfunktion zu, weshalb die Sicherungswerberin durch die strittige Bezeichnung in ihren Persönlichkeitsrechten nicht verletzt sein könne. Die Rechtsprechung in den Nachbarländern sei divergierend, wie sich aus den einzelnen im Revisionsrekurs zitierten Judikaturhinweisen auf deutsche Gerichte ergebe.
Diese Meinung trifft freilich nicht zu bzw ist durch die jüngsten Publikationen sowie die neueste Rechtsprechung sowohl in Deutschland als auch - bei vergleichbarer Regelung des § 43 ÖABGB - in Österreich mittlerweile überholt.
Nach der herrschenden Rechtsprechung und überwiegenden Lehre sowohl in Deutschland als auch in Österreich handelt es sich bei den Domains um namensähnliche Kennzeichen, denen Namensfunktion zukommt (für Österreich: zuletzt 4 Ob 320/99h in MR 2000, 8 mwN; Höhne in ecolex 1998, 924 f und 1998, 565 mwN). Die jüngste Judikatur vor allem der Oberlandesgerichte Köln, München und Karlsruhe wird in der Gegenäusserung zum Revisionsrekurs zutreffend zitiert und kann darauf verwiesen werden. Auch die überwiegende deutsche Lehre teilt diese Rechtsmeinung (vgl Brandl/Fallenböck, Zu den namens- und markenrechtlichen Aspekten der Domain-Namen im Internet, WBl 1999, 481 f, 483 f und Ubber, Rechtsschutz bei Missbrauch von Internet-Domains, WRP 1997, 497 f, 507 f).
Die für die Namensfunktion eines Domains sprechenden Überlegungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zwar identifiziert ein Domain-Name einen bestimmten Computer im Internet. Der Internetbenutzer will aber regelmässig nicht mit einem beliebigen Computer, sondern mit dem dahinterstehenden Subjekt Verbindung aufnehmen. Der Domain-Name eröffnet diesen Zugang zu einem wie auch immer gearteten Subjekt, das auf diesem Weg erreichbar sein will, um den Austausch von Informationen zu ermöglichen. Es liegt deshalb in seinem Wesen, dass er einmalig ist und einmalig sein muss. Der Zugang ist die einzige Möglichkeit, den Teilnehmer als Subjekt im Internet anzusteuern und ihn in seiner Identität zu fassen. Der Verkehr ist daher gewohnt, in der Domain-Bezeichnung, wenn sie aus einem Namen besteht, einen Hinweis auf den Inhaber der Homepage zu sehen. Der Inhaber der Internet-Adresse bringt mit der ihm freigestellten Wahl eines Namens zur Kennzeichnung einer Datei zum Ausdruck, dass der Namensinhaber zugleich Inhaber der Internet-Adresse und der damit verbundenen Homepage ist, oder dass er dem Gebrauch des Namens als wesentlichen und prägenden Bestandteil der Internet-Adresse zumindest zugestimmt hat.
Der OGH erachtet diese Überlegungen auch für den liechtensteinischen Rechtsbereich und seine mit Deutschland und Österreich insoweit völlig gleiche Regelung des Namensrechtes und Namensschutzes für überzeugend und schliesst sich diesen vollinhaltlich an. Ihre Richtigkeit wird auch durch die illustrierten Beispiele in der Rekursentscheidung untermauert.
Domain-Namen, die einen Namen enthalten oder namensmässig anmuten, fallen demnach unter den Schutz des Art 44 PGR (der inhaltlich Art 29 ZGB entspricht). Diese Gesetzesstelle verleiht den Namensträgern ein Recht auf den Namen, das ein Persönlichkeitsrecht und damit ein absolutes Recht ist (BGE 117 II 7 f; 95 II 486). Als Gebrauchsrecht umfasst das Namensrecht die Befugnis seines Trägers, den Namen im Rahmen der Rechtsordnung bei allen sich bietenden Gelegenheiten als Mittel der Identifizierung zu verwenden, unter diesem Namen am privaten und beruflichen Rechtsverkehr im Allgemeinen und am Internet im Besonderen teilzunehmen und jeden anderen, der sich nicht auf ein besseres Recht beruft, vom Gebrauch auszuschliessen (vgl BGE 116 II 617; 102 II 170; 114 II 111). Diesen Schutz geniessen selbstverständlich nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, insbesondere auch Gemeinden (BGE 72 II 145; 112 II 369).
Der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers durch den unbefugten Gebrauch seines Namens durch einen Dritten voraus. Hiebei genügt es, dass der Namensträger zu Unrecht mit Handlungen des anderen in Zusammenhang gebracht oder der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehung zwischen dem Namensträger und dem Dritten erweckt wird, zusammengefasst also das Schaffen einer Verwechslungsgefahr. Dass sich solche Verwechslungen bereits ereignet haben, ist nicht erforderlich: Es genügt die Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Irrtümern des Publikums über die Identität von Namensträgern (vgl Bühler in Honsell/Vogt/Geiser; Schweizerisches ZGB I N 16 und 18 zu Art 29 mwN).
Das Schaffen einer Verwechslungsgefahr bewirkt deshalb stets eine Beeinträchtigung des Namensrechtes und verletzt damit schutzwürdige Interessen des Namensträgers, zu denen nicht nur solche mit Vermögenswert, sondern auch und vor allem ideelle Interessen zählen (BGE 102 II 167 f, 116 II 469).
Der Antragsgegner hat somit iS der vorstehenden Ausführungen mit der Belegung und der Nutzung des inkriminierten Domain-Namens, zu dem er keinen namensmässigen Bezug geschweige ein Recht oder die Zustimmung der Sicherungswerberin hat, deren Namensrecht verletzt, wobei es auf ein Verschulden gar nicht ankommt (BGE 90 II 322). Der Vertrag mit der Registrierungsstelle Switch gegen Bezahlung einer Anmeldegebühr und die nach dem technischen Prioritätsprinzip (first come, first served) erfolgte Domain-Registrierung verschaffte ihm zwar eine faktische Position, aber keine Rechte gegenüber der Klägerin, die an der hier stattgefundenen Namensanmassung sohin nichts zu ändern vermag.
Entgegen dem Revisionsrekurs sind aber auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Amtsbefehles gem Art 276 Abs 1 lit b" EO zu bejahen. Nach dieser Gesetzesstelle kann eine einstweilige Verfügung unter anderem auch zur Regelung der Beziehung der Parteien zum Streitgegenstand dann erlassen werden, wenn eine solche Massnahme zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint. Diese gesetzliche Regelung ist, was die Beurteilung dieser Sache anlangt, durchaus mit jener des § 381 Abs 2 öEO vergleichbar.
Die Antragstellerin bescheinigte bereits im Provisorialantrag, dass ursprünglich auf der Eingangsseite der Homepage "e...li" auch das Gemeindewappen der Gemeinde E aufschien. Dieses Gemeindewappen würde erst über Intervention des Klagsvertreters mit einer "Taube" auf der Startseite ausgetauscht. Der Sicherungsgegner platzierte unter seiner Homepage auch eine Stellungnahme zum Streit um die gegenständliche Domain. Darin erklärte er ua, er sei enttäuscht, dass er im Gemeindeprotokoll zu Unrecht beschuldigt werde, seine Versprechen nicht zu halten. Weiters erklärte er unter anderem, die Antragstellerin versuche seine Internet-Domain zu enteignen und ihn öffentlich zu diffamieren.
Es kann mit Fug nicht bezweifelt werden, dass in diesen Aktivitäten des Antragsgegner objektiv eine Rufschädigung gelegen ist und die Sicherungswerberin dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht geschädigt wird. Diese Nachteile erschöpfen sich nicht in den wirtschaftlichen Auswirkungen. Schutzobjekt der Persönlichkeitsrechte ist die Person unmittelbar in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsgut; Persönlichkeitsrechte geben dem Geschädigten Abwehransprüche und gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz. Alles in allem drohen der Antragstellerin damit nicht nur Vermögensschaden, die durch Geld adäquat ausgeglichen werden können, sondern auch unmittelbare Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht, die sich ausserhalb des vermögensrechtlichen Bereiches vor allem durch Rufschädigung auswirken können. Gegen solche Eingriffe bietet nur der Abwehranspruch (Verbotsanspruch), nicht aber ein Schadenersatzanspruch Schutz. Die von der Sicherungswerberin beantragte einstweilige Verfügung ist daher zur Abwehr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens iS des Art 276 Abs 1 lit b EO nötig (vgl Heller-Berger-Stix 2774; öRZ 1988/68 = MR 1988, 158 (Korn); MR 1999, 144 (Korn)).
Auch die nach Art 276 Abs 1 lit b EO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragsgegners aus (vgl LES 1998, 297). Ausgehend vom bescheinigten Sachverhalt verwendet der Sicherungsgegner rechtswidrig den Namen der Antragstellerin als Unberechtigter für, wie er selbst einräumt, wirtschaftliche Zwecke. Auf eine Zustimmung zur Belegung und Nutzung des Domains durch die Antragstellerin hat sich der Sicherungsgegner gar nicht berufen. Nun haben aber die auf einer Namensanmassung beruhenden Folgedispositionen und deren Beeinträchtigungen durch eine einstweilige Verfügung gegenüber den Interessen des in seinem Persönlichkeitsrecht geschützten Namensträgers zurückzutreten und tangieren den Abwehranspruch der Antragstellerin somit nicht.
In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Vorgangsweise des Antragsgegners - wie die Sicherungswerberin in ihrer Gegenäusserung behauptet - als sogenanntes "Domain-Grabbing" zu qualifizieren ist. Darunter ist die Reservierung und Nutzung eines Domain-Namens in der Absicht zu verstehen, einem Dritten die Benützung des Namens im Internet zu verunmöglichen, diesem die Benutzung übermässig zu erschweren oder sich eine spätere Umschreibung des Domains finanziell abgelten zu lassen (vgl MR 1999, 235; Schandl in ecolex 2000, 132 mwN).
Die Behauptung des Antragsgegners, die Sicherungswerberin habe mit ihm ursprünglich gemeinsam den Internet-Auftritt vorgehabt und sei diese Kooperation wegen persönlicher Animositäten mit einem einzigen Mitglied der Gemeindeverwaltung gescheitert, wurde nicht glaubhaft gemacht und ist darauf nicht einzugehen. Das gleiche gilt für das Vorbringen, der Antragsgegner sei seit beinahe drei Jahren rechtmässiger und redlicher Besitzer an der gegenständlichen Domain. Ein Rechtsgrund für den rechtmässigen Erwerb des Namensrechtes der Antragstellerin insbesondere deren Zustimmung wurde nicht dargetan und konnte ein solcher Rechtserwerb, wie ausgeführt, durch den mit der Registrierungsstelle abgeschlossenen Vertrag jedenfalls mit Wirksamkeit gegenüber der Sicherungswerberin nicht erfolgen.
Dem Revisionsrekurs ist deshalb in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen.
Die E über die Kosten der Antragstellerin beruht auf den Art 297, 286 Abs 1, 51 EO iVm §§ 50, 52, 41, 43 Abs 2 ZPO. Der geringfügige Erfolg des Antragsgegners hinsichtlich des Entfalls der ziffernmässigen Kostenfestsetzung ist zu vernachlässigen. Der Antragsgegner selbst verzeichnete keine Kosten.