6 CG.2004.93
Es entsprach der bereits zur Zeit der Geltung der §§ 35 f ABGB aF herrschenden Rechtsprechung und Lehre, dass der Anspruch des verkürzten Noterben auf Herausgabe von Geschenken dem Erbstatut unterliegt. Auch für die Beurteilung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen war an das Recht am Wohnsitz des Bereicherungsschuldners und damit des Ortes anzuknüpfen, an dem sich die Bereicherung vollzogen hat.Wenn die Parteien eines Rechtsstreits den zu beurteilenden strittigen Anspruch in den Tatsacheninstanzen einer bestimmten Rechtsordnung unterstellen, liegt darin eine Rechtswahl bzw Geltungsannahme dieses Sachrechts, die den OGH bindet.
Bei einer Stufenklage kann das Begehren auf Zahlung mit dem Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren verbunden werden, obwohl die Höhe des zu zahlenden Betrages erst nach Auskunftserteilung (Rechnungslegung) feststeht und das Leistungsbegehren von der klagenden Partei erst nach dieser zu beziffern ist.Falls das Gericht einem unbestimmten Leistungsbegehren stattgibt, liegt darin ein von Amts wegen auch im Revisionsverfahren wahrzunehmender Verfahrensmangel, da die Bestimmtheit des Klagebegehrens eine unabdingbare Klagsvoraussetzung darstellt.
Inhalt und Umfang der Pflicht zur Auskunft sind im Einzelnen verschieden nach Art und Bedeutung des Gegenstandes sowie nach deren Sinn. Die Offenlegungs- und Eidesleistungspflicht sollen der klagenden Partei den Weg zur Durchsetzung der von ihr behaupteten Leistungsansprüche öffnen. Die klagende Partei kann aber nur jene Auskünfte verlangen, die sie in die Lage versetzen, ihre Rechte zu beurteilen und weiter zu verfolgen. Damit ist jeweils zu prüfen, ob die in der Klage begehrte Tatsachenaufklärung von der behaupteten Rechtsposition der klagenden Partei und dem daraus resultierenden Auskunftsanspruch gedeckt sind.Ein Klagebegehren auf Bucheinsicht in alle Stiftungsunterlagen sowie Geschäftsaufzeichnungen der beklagten Stiftung stellt nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ein Aliud zur Rechnungslegung dar und bedarf einer eigenständigen Grundlage im Gesetz. Die klagende Partei muss ein privatrechtliches Interesse an der verlangten Bucheinsicht behaupten und beweisen. Voraussetzung ist also das Kriterium des privatrechtlichen Interesses an der Bucheinsicht, welches die zur Geltendmachung dieses Auskunftsanspruches sachlich legitimierten Personen von denjenigen abgrenzen soll, die keine Bucheinsicht verlangen dürfen. Ein bloss wirtschaftliches Interesse reicht jedenfalls nicht aus.Die Aufklärungspflicht trifft auch den, der von der Verschweigung (Verheimlichung) von Vermögensgegenständen Kenntnis hat, ohne diese selbst herbeigeführt zu haben.
Unter Fahrnissen, die kraft guten Glaubens erworben bzw ersessen werden können, sind nur körperliche Gegenstände zu verstehen, wie dies beispielsweise bei Bargeld und Inhaberpapieren der Fall ist. Ein (sachenrechtlicher) Gutglaubenserwerb sowie eine Ersitzung durch den Empfänger von Banküberweisungen kommen nicht in Betracht.
Es entspricht einem allgemeinen und auch in anderen europäischen Rechtsordnungen anerkannten Rechtsgrundsatz, dass niemand gegen sich selbst Forderungen haben und so sein eigener Schuldner sein kann (Konfusion/Vereinigung). Eine Forderung erlischt im Allgemeinen durch Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerposition aus demselben Schuldverhältnis in einer Person insbesondere bei einer Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) im Rahmen des Erbrechtes. Bei einer solchen gehen alle (nicht höchstpersönlichen) Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, der an die Stelle des Erblassers tritt. Hiezu bedarf es keiner besonderen Übertragungsakte.
1. Die Klägerin ist die einzige Nachkommin und Erbin der S und des JA, welche beide französische Staatsangehörige mit dem letzten Wohnsitz in Paris waren. Die Mutter der Klägerin SA verstarb am 26.11.1987 ohne Hinterlassung einer Verfügung von Todes wegen und hinterliess als Erben ihren Ehemann JA, mit dem sie mangels Abschlusses eines Ehevertrages eine Gütergemeinschaft gebildet hatte, sowie die Klägerin als ihre Tochter. Ausgelöst durch die Brustkrebserkrankung seiner Frau, der sie schliesslich auch erlegen ist, entschloss sich JA, eine Stiftung zu gründen ua mit dem Zweck, die Grundlagenforschung und Applikationsverfahren bei Krebserkrankungen zu fördern. Er erteilte deshalb kurz vor dem Tod seiner Frau, und zwar mit Schreiben vom 24.11.1987, dem in der Schweiz ansässigen RA ED einen diesbezüglichen Auftrag und stellte hiefür in der Folge Beträge von CHF 445 000.- sowie CHF 17 170.10 zur Verfügung. RA ED nahm Anfang 1988 mit dem X Treuunternehmen mit dem Sitz in Vaduz Kontakt zwecks Gründung oder Erwerbes einer Stiftung (bzw eines Stiftungsmantels) auf. Im März 1988 erhielt er die Mitteilung, dass ein Stiftungsmantel erworben worden sei und dorthin Gelder, welche mittlerweile auf dem Konto des RA ED deponiert worden waren, überwiesen werden können. Bei diesem Stiftungsmantel handelt es sich um die am 07.05.1955 gegründete Familienstiftung Y und nunmehrige Beklagte, deren Statuten am 15.04.1988 neu gefasst und deren Name auf jenen der Beklagten geändert wurden. Das X Treuunternehmen fungierte als treuhändische Stifterin. Zugleich wurde RA ED als neues Mitglied des Stiftungsrates bestellt.
An die Beklagte wurden in der Zeit von März 1988 bis Juli 1988 aus dem Vermögen des JA stammende Mittel in Höhe von insgesamt CHF 489 500.- überwiesen. JA hat sich keine Weisungs- und Interventionsrechte hinsichtlich der Beklagten vorbehalten. Er war auch nicht als Begünstigter vorgesehen. Am 11.03.2004 wurde die bis dahin "hinterlegte" Beklagte in das Öffentlichkeitsregister eingetragen.
Nach dem Tod der Mutter der Klägerin fand keine güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihrem Vater JA statt und wurde deren Nachlass auch nicht abgehandelt.
Am 18. November 2002 verstarb der Vater der Klägerin JA an seinem letzten Wohnsitz in Paris. Dieser hatte am 25.11.1987 ein Testament errichtet, mit welchem die gesetzliche Erbfolge grundsätzlich nicht geändert wurde. Er hinterliess die Klägerin als Alleinerbin mit der Auflage, zwei näher bezeichnete Vermächtnisse auszurichten. Der Nachlass des Vaters der Klägerin ist in Frankreich noch nicht abgewickelt worden; es sind diesbezüglich noch nicht alle Aktiven und Passiven sowie Zuwendungen an Dritte bekannt. Die Klägerin hat jedoch bereits Vermögenswerte aus diesem Nachlass in Besitz genommen, wobei nicht festgestellt werden kann, welche und in welcher Höhe.
2.1. Mit der am 12.03.2004 beim Erstgericht eingebrachten sogenannten Stufenklage gem Art XV EGZPO erhob die Klägerin nachstehende Begehren:
1. Die beklagte Partei ist binnen richterlich festzusetzender Frist verpflichtet, der Klägerin gegenüber hinsichtlich aller der beklagten Stiftung betreffenden Zuwendungen, sei dies in mobilen oder immobilen Werten, hinsichtlich aller Ausschüttungen oder sonstigen Vermögensverfügungen Rechnung zu legen und einen Eid dahin zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind und zwar für die Zeit vom 08.04.1988 bis zum Tag des Schlusses der Verhandlung;
2. die beklagte Partei wird binnen gleicher Frist verpflichtet, der Klägerin die Einsichtnahme in die Gesellschaftsunterlagen der beklagten Partei zu gewähren, insbesondere in die Statuten, Beistatuten, Reglemente und Buchhaltungsunterlagen sowie in alle Bankunterlagen, Jahresrechnungen, Gewinn- und Verlustrechnungen und sonstigen für die Verwaltung des Vermögens wesentlichen Belege und zwar für die Zeit vom 08.04.1988 bis zum Tag des Schlusses der Verhandlung;
3. die beklagte Partei ist weiters schuldig, den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrag binnen 14 Tagen an die Klägerin zu bezahlen.
Dazu kam ein Kostenersatzbegehren.
Die Klägerin stützte ihr Klagebegehren auf ein umfangreiches, in erster Instanz mehrfach ergänztes und modifiziertes Vorbringen, welches vom Erstgericht wiedergegeben wurde und auf das verwiesen werden kann.
Zusammengefasst berief sich die Klägerin auf ihre Rechtsstellung als Universalerbin nach JA und damit ihr Recht auf Einblick in die Stiftungsunterlagen sowie auf Kontrolle der Erfüllung des Stiftungszweckes. Die verlangte Rechnungslegung und Bucheinsicht sei auch notwendig, um einen der Klägerin allenfalls zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch zu ermitteln und sehe das hier anzuwendende französische Erbrecht die Verpflichtung der Beklagten vor, ein die Erbmasse betreffendes Vermögen oder Schulden anzugeben. Die Beklagte sei ohne Wissen und Zustimmung der Klägerin mit Vermögenswerten ausgestattet worden, die zum "nachgütergemeinschaftlichen" Gemeinschaftsgut der Klägerin als Erbin nach ihrer Mutter und ihres Vaters JA gehört hätten und über die Letzterer nicht hätte einseitig verfügen dürfen. Bereits daraus resultiere der Rückforderungsanspruch der Klägerin unabhängig von einer allfälligen Pflichtteilsverletzung durch die an die Beklagte erfolgten Zuwendungen. Zum gleichen Ergebnis führe der der Klägerin zustehende Verwendungsanspruch gem § 1041 ABGB. Die Beklagte weigere sich, die an sie gerichteten Zuwendungen und erfolgten Ausschüttungen bekanntzugeben und seien die bisher gegebenen Auskünfte durch die Revisionsgesellschaft N möglicherweise unvollständig, da diese Gesellschaft nur über die ihr von den Stiftungsräten überlassenen Unterlagen verfügt habe.
2.2. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie bestritt den von der Klägerin behaupteten Anspruch auf Rechnungslegung und Bucheinsicht, zumal kein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen bestehe. Die Beklagte sei auch nicht Erbin nach JA. Die Klägerin sei im Übrigen über alle Zuwendungen des JA von insgesamt CHF 489 500.- ebenso wie über die Gesamtsumme der Ausschüttungen der Beklagten informiert worden. Nach ihrem eigenen Vorbringen sei es der Klägerin nicht möglich, die Höhe der Erbmasse zu berechnen und damit ihren Pflichtteilsanspruch zu beziffern. Auch die begehrte Rechnungslegung und Bucheinsicht verhelfe nicht zu diesem Zie1. Die Klägerin habe aus dem Nachlass ua ihrer Mutter Vermögenswerte von US-$ 2 073 770.- sowie CHF 1 960 536.- übereignet erhalten, weshalb ihr Pflichtteil, der nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles betrage, durch die Zuwendungen des JA an die Beklagte von vornherein nicht habe verletzt werden können. Ebenso wenig, wie JA als lediglich wirtschaftlicher Stifter der Beklagten mangels Beteiligtenstellung ein Recht auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten besessen habe, stehe auch der Klägerin ein solcher Anspruch als Universalerbin nicht zu.
3.1. Mit U vom 28.11.2005 wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich und kostenpflichtig ab. Es traf die Feststellungen laut den S 40 bis 46 seines Urteils, auf die vorweg verwiesen werden kann.
Von diesen Feststellungen sind über den zu Punkt 1 wiedergegebenen Sachverhalt hinaus hervorzuheben:
3.2 JA hatte gegenüber RA ED erklärt, dass seine Zuwendungen an die Stiftung im Einvernehmen mit seiner Ehefrau erfolge und deren Wunsch entspreche. Das Ehepaar A versuchte alles, um die Krebskrankheit der Mutter der Klägerin zu bekämpfen.
Die Statuten der Beklagten enthalten in Art 3 nachstehende Zweckbestimmung:
"Zweck der Stiftung ist die Förderung, nach Massgabe ihrer verfügbaren Mittel,
der Grundlagen- und Applikationsforschung bei Krebskrankheiten
der Forschung der psychischen Störungen bei Kindern in dürftigen Familien im Ausland und der Behandlung dieser Störungen
jede andere Aktivität, die direkt oder indirekt die Verwirklichung dieser Ziele erleichtern kann, und zu diesem Zwecke die Verwaltung und Verwendung der verfügbaren Mittel und erzielten Einkünfte nach den Bestimmungen dieser Statuten und den Beschlüssen, die der Stiftungsrat oder ein anderes von ihm bezeichnetes Organ regelmässig fasst."
Hinsichtlich Begünstigter sehen die Statuten der Beklagten in Art 13 Folgendes vor:
"1. Der Stiftungsrat bezeichnet die Begünstigten. Er kann Vermögen und Ertrag der Stiftung jederzeit ganz oder teilweise nach seinem Gutdünken dem einen oder anderen der Begünstigten oder mehreren zuwenden.
2. Die Ausschüttung an den oder die bezeichneten Begünstigten, als auch der Zeitpunkt und das Ausmass der Ausschüttung, ist dem Stiftungsrat anheim gestellt. Der Stiftungsrat hat aber keine irgendwie gearteten Verpflichtungen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine Ausschüttung vorzunehmen, vielmehr kann er die Erträgnisse akkumulieren, wie es ihm gut scheint.
3. Es ist ausdrücklich festgestellt, dass die Begünstigten weder Beteiligte noch Rechtsträger oder Gläubiger der Stiftung sind, und sie können deshalb gegenüber der Stiftung keine anderen Ansprüche geltend machen als solche, die durch Beschlüsse des Stiftungsrates vorgesehen sind."
Es handelt sich bei der Beklagten um eine wohltätige Stiftung, die zum Andenken an die Mutter der Klägerin errichtet worden war. Begünstigte derselben waren auch natürliche Personen, aber nur solche, die entsprechend dem Stiftungszweck in der Krebsforschung tätig sind. Die Begünstigten der Beklagten wurden von Fall zu Fall durch Stiftungsratsbeschlüsse bestimmt. Sämtliche von der Beklagten vorgenommenen Ausschüttungen entsprachen dem Stiftungszweck. Zu diesem Zweck wurde jeweils der Rat von Sachverständigen eingeholt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass von der Beklagten Ausschüttungen vorgenommen wurden an Ärzte, die SA vor ihrem Tod behandelt hatten, namentlich nicht an Dr M.
Am 29.12.1997 erhob die damalige und heutige Klägerin gegen die damalige und heutige Beklagte eine Leistungsklage über CHF 1 Mio sA. Am 08.03.1999 stellte die Klägerin in jenem Verfahren einen Antrag auf Vorlage von Urkunden gem § 303 ZPO, welchem mit B des LG vom 17.03.1999 stattgegeben wurde; dem dagegen von der Beklagten eingelegten Rekurs wurde mit B des OG vom 20.01.2000 keine Folge gegeben. Mit B des LG vom 27.08.1999 wurde ein von der Klägerin gestelltes Eventualbegehren auf Rechnungslegung und Auskunfterteilung mangels Vermittlung zurückgewiesen. Mit gleichzeitig gefälltem U wurde das vorerwähnte Leistungsbegehren abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin erhobene Berufung wurde in der Folge zurückgezogen.
Am 19.08.1999 hatte die konzessionierte Revisionsgesellschaft N im Auftrag der Beklagten zum Zwecke der Vorlage beim LG nach Durchsicht sämtlicher übergebener Geschäftsunterlagen bestätigt, dass der Beklagten im Zeitraum vom 01.11.1987 bis 30.06.1999 ein Totalbetrag von CHF 489 503.- zugewendet worden war, und zwar wie folgt: am 08.04.1988 CHF 103 673.-, am 12.04.1988 CHF 339 830.-, am 16.04.1988 CHF 21 000.- und am 07.07.1988 CHF 25 000.-; die ersten beiden Beträge stammten aus dem an RA ED überwiesenen Check über CHF 445 000.-. Im selben Zeitraum wurden Beträge von insgesamt CHF 190 748.94 und DEM 17 674.20 an medizinische Institutionen resp Mitarbeiter von solchen zweckgebunden ausgeschüttet. Der Vermögensstand der Beklagten belief sich per 30.06.1999 auf CHF 430 393.-. Diese Bestätigung der N legte die Beklagte im Verfahren zu 4 C 218/99 anlässlich der Tagsatzung vom 24.08.1999 vor. Der N waren vom Stiftungsrat der Beklagten vorgängig die vollständigen Unterlagen übergeben worden. Im vorliegenden Verfahren legte die N eine auf den 09.09.2004 aufdatierte Prüfungsbestätigung vor, wonach aus dem Vermögen der Beklagten seit dem Jahre 1987 Ausschüttungen von CHF 205 114.-, CHF 80 421.- und CHF 285 535.- vorgenommen wurden und der Vermögensstand der Beklagten am 30.06.2004 CHF 354 847-betrug. Das Vermögen der Beklagten wurde vom Stiftungsrat in Obligationen und Festgeldern angelegt.
Sämtliche Zuwendungen an die Beklagte stammten von JA, wobei neben den in den vorstehenden Prüfberichten der N aufgeführten keine weiteren Zuwendungen an die Beklagte erfolgten. Die Klägerin erfuhr im Jahre 1998 von den Zuwendungen ihres Vaters an die Beklagte. Im Zeitraum 28.03.2003 bis 01.07.2004 wurden von der Beklagten Ausschüttungen im Gesamtbetrag von CHF 27 345.52 an einen Dr L vorgenommen.
Im Jahre 1988 hatte die Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter aus der vormaligen Gütergemeinschaft ihrer Eltern von einem Konto/Depot bei der Bank D in Basel Vermögenswerte im Gesamtbetrag von über CHF 2 Mio erhalten. Von einem weiteren Konto beim Schweizerischen Bankverein in St. Gallen floss der Klägerin im selben Zusammenhang nach Vereinbarung mit ihrem Vater ein Betrag von gut CHF 1,9 Mio zu. Im Übrigen legte der Vater der Klägerin ihr keine vollständige Vermögensaufstellung vor. Es fand keine Teilung des Nachlasses der Mutter der Klägerin und des Gemeinschaftsvermögens deren Eltern statt. Die Höhe des Nachlasses von SA konnte nicht festgestellt werden.
Noch zu Lebzeiten ihrer Mutter hatte die Klägerin im Jahre 1986 eine Immobilie im Wert von FFR 2 Mio erhalten. Die Klägerin erhielt von ihren Eltern weiters eine 5-Zimmer-Wohnung in Paris sowie eine Wohnung in Val d'Isère; die erstere Wohnung wurde zu Lebzeiten von JA auf FFR 3 Mio und die zweite auf FFR 2,5 Mio geschätzt. Weitere lebzeitige Zuwendungen der Eltern der Klägerin an dieselbe konnten nicht festgestellt werden.
3.3 In tatsächlicher Hinsicht ging das Erstgericht nach umfassender Beweiswürdigung weiters davon aus, dass die Errichtung bzw Dotierung der Beklagten aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Eltern der Klägerin mit dem Einverständnis der SA erfolgte.
3.4. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung erörterte das Erstgericht die rechtlichen Voraussetzungen einer Stufenklage nach Art XV EGZPO (Art XLII öEGZPO) sowie des damit zu verfolgenden Anspruches auf eidliche Angabe eines Vermögens oder von Schulden. Der erste Auskunftsfall dieser Gesetzesstelle setze einen im bürgerlichen Recht verankerten Auskunftsanspruch voraus. Der zweite Fall des Art XV EGZPO (Verschweigen oder Verheimlichung eines Vermögens) komme hier von vornherein nicht in Betracht, habe doch die Beklagte bereits im Vorprozess 4 C 218/99 ihr Vermögen samt Zuwendungen und Ausschüttungen offengelegt.
Zum materiell-rechtlichen Manifestationsanspruch erwog das Erstgericht, dass die Klägerin in erster Linie einen Bereicherungsanspruch aus Nachgütergemeinschaft und in zweiter Linie einen Pflichtteilergänzungsanspruch geltend mache. Das anwendbare Recht sei hinsichtlich dieser beiden verschiedenen Anspruchsgrundlagen gesondert zu ermitteln.
Soweit die Klägerin einen Bereicherungsanspruch geltend mache, komme aufgrund des Art 50 erster Satz IPRG hiesiges Recht zur Anwendung, seien doch die von JA der Beklagten gemachten Zuwendungen dieser - nach Zwischenlagerung bei RA ED in Genf - in Liechtenstein gutgeschrieben worden, wo dann auch eine allfällige Bereicherung eingetreten sei. Dies, zumal zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens kein Rechtsverhältnis bestanden habe.
Soweit dagegen die Klägerin einen Pflichtteilergänzungsanspruch verfolge, gelange aufgrund von Art 29 iVm Art 10 IPRG französisches Recht zur Anwendung, zumal der Erblasser JA die französische Staatsangehörigkeit besessen habe und auch in Frankreich seinen letzten Wohnsitz gehabt habe. Dies gelte auch für das Recht auf Auskunft und Offenlegung (Hinweis auf LES 2003, 100 f).
Eine Rolle spiele vorliegend auch das Güterrechtsstatut, gehe doch nach dem französischen Recht der erbrechtlichen Abwicklung die güterrechtliche voraus und sei diese gemäss dem festgestellten Sachverhalt nach der vorverstorbenen Mutter der Klägerin nicht (vollständig) erfolgt. Gemäss Art 20 Abs 3 IPRG sei das Ehegüterrecht mangels einer Rechtswahl nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Eheschliessung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe massgebend sei. S und JA seien dem französischen Güterrecht unterstanden. Dabei habe der Güterstand der Fahrnis- und Errungenschaftsgemeinschaft bestanden, die neben dem Gesamtgut des gesetzlichen Güterstandes auch das gesamte bewegliche voreheliche Vermögen und grundsätzlich auch die während der Ehe aufgrund Erbfolge oder Schenkung erworbenen beweglichen Gegenstände umfasse.
Der Bereicherungsanspruch nach dem hier anwendbaren liechtensteinischen Recht begründe keinen materiell-rechtlichen Rechnungslegungsanspruch. Dazu komme, dass SA nach dem festgestellten Sachverhalt mit der gegenständlichen Schenkung aus der Gütergemeinschaft mit JA einverstanden gewesen sei, das heisse, dieser iS von Art 1422 CC zugestimmt habe. Daran ändere nichts, dass die Dotierung der Beklagten erst nach dem Tod von SA erfolgt sei. Die entsprechenden Mittel seien im Zeitpunkt des Hinscheidens der Mutter bereits aus dem Gemeinschaftsvermögen ausgeschieden gewesen und RA ED zur vorübergehenden treuhänderischen Verwaltung anvertraut worden. Dies bedeute, dass die entsprechenden Vermögenswerte gar nicht mehr Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen SA bzw der Klägerin einerseits und deren Vater JA andererseits hätten sein können. Vielmehr sei die gegenständliche Zuwendung als bedingte Schenkung der Eltern der Klägerin anzusehen, die mit der Errichtung der Beklagten bzw mit dem Erwerb des Mantels deren Vorgängerin definitiv zustandegekommen sei. Der von der Klägerin ins Treffen geführte Art 815-3 CC sei somit nicht einschlägig.
Die Klägerin könne aus dem von ihr ins Feld geführten Art 909 CC (Unwirksamkeit einer Zuwendung zugunsten des zuletzt behandelnden Arztes) aus den näher angeführten Gründen nichts zugunsten ihres Standpunktes ableiten.
Aufgrund der Feststellungen ergebe sich auch kein Bereicherungsanspruch der Klägerin. Jedenfalls stehe ihr in diesem Zusammenhang kein materiell-rechtlicher Rechnungslegungsanspruch zu.
Der klagsgegenständliche Manifestationsanspruch lasse sich auch nicht auf das (angebliche) Pflichtteilsrecht stützen. Nach französischem Erbrecht könne der Erblasser nur über einen bestimmten Teil seines Vermögens, die sogenannte quotité disponible, von Todes wegen verfügen; auch Schenkungen unter Lebenden unterlägen diesen Einschränkungen. Der Rest des Nachlasses, die réserve, bleibe dem Noterben vorbehalten. Bei Vorhandensein eines Kindes könne der Erblasser über die Hälfte seines Nachlasses verfügen. Im Hinblick auf die Ermittlung der quotité disponible seien gem Art 922 Abs 2 CC fiktiv die vom Erblasser zu Lebzeiten getätigten Schenkungen hinzuzuzählen, worunter auch die Zuwendungen an eine Stiftung fielen. Dabei werde der Zustand der weggegebenen Gegenstände im Zeitpunkt der Schenkung, ihr Wert jedoch zur Zeit des Erbfalles zugrundegelegt. Habe der Erblasser den ihm durch das Noterbrecht gesetzten Rahmen überschritten, stehe dem Noterben gem Art 922/921 CC innerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall die Herabsetzungsklage gegen Empfänger von noterbenrechtsbeeinträchtigenden Zuwendungen zur Verfügung. Schenkungen unter Lebenden seien dabei in zeitlicher Reihenfolge herabzusetzen, also spätere Schenkungen vor früheren.
Im vorliegenden Fall sei der Beklagten aus dem gemeinsamen Vermögen der Eltern der Klägerin ein Gesamtbetrag von CHF 489 503.- zugewendet worden. Halte man sich vor Augen, dass die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt aus dem Nachlass ihrer Mutter Akontozahlungen von rund CHF 4 Mio erhalten habe, die sie sich auf ihren Pflichtteil anrechnen lassen müsse, so könne ihr Pflichtteil durch die gegenständliche Schenkung gar nicht verletzt worden sein.
Selbst wenn aber eine Pflichtteilsverletzung durch die Zuwendung an die Beklagte für möglich gehalten wer-de, stehe der Klägerin kein materiell-rechtlicher Rechnungslegunganspruch zu. Der im Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung angeführte Art 142 der französischen Zivilprozessordnung könne hier ebenso wenig Anwendung finden wie der in diesem Rechtsgutachten zitierte Art 11 CC, zumal im internationalen Zivilprozessrecht ein genereller Vorrang der lex fori gelte; die Gerichte hätten das Verfahrensrecht ihres eigenen Landes anzuwenden. Eine bloss prozessuale Editionspflicht der Gegenpartei verschaffe keinen materiell-rechtlichen Manifestationsanspruch.
Nach Ansicht des Erstgerichtes lasse sich auch aus Art 10 CC kein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch ableiten. Aus dieser Bestimmung ergebe sich lediglich die mit Zwangs- oder Ordnungsgeld sanktionierte Pflicht jeder Prozesspartei, "ihren Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten". Dabei handle es sich um eine prozessuale Mitwirkungspflicht. Dass diese Bestimmung im Code Civil verankert worden sei und keinen Eingang in die französische ZPO gefunden habe, habe lediglich historische Gründe. Bei der Obliegenheit der nicht beweisbelasteten Partei, über dem Prozessgegner unbekannte Vorgänge in ihrer Sphäre Auskunft zu geben, handle es sich jedenfalls um die prozessuale Mitwirkungspflicht zur Erforschung der Wahrheit, also um eine Frage des Verfahrensrechtes, die sich nach liechtensteinischem Recht als lex fori beurteile. Danach genüge aber eine prozessuale Auskunftspflicht nicht, um den Weg der Stufenklage zu eröffnen.
Dem Rechnungslegungsbegehren der Klägerin könne deshalb nicht stattgegeben werden.
Die Klägerin habe schliesslich kein Recht auf Einsichtnahme in die Gesellschaftsunterlagen der Beklagten gemäss dem von ihr ins Treffen geführten Art 932a §§ 39 bzw 49 PGR. Auch wenn diese Bestimmungen hinsichtlich einer Stiftung grundsätzlich als analogiefähig anzusehen seien, vermöge die Klägerin daraus keinen Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten abzuleiten. Dies, zumal die Klägerin weder Begünstigte noch Stifterin der Beklagten sei. Vielmehr sei die Beklagte vom X Treuunternehmen fiduziarisch errichtet worden. Die Klägerin habe aber als Rechtsnachfolgerin ihrer Eltern im Rahmen der Universalsukzession höchstens diejenigen Rechte erwerben können, die S und JA zu ihren Lebzeiten selbst zugestanden seien. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung sei indes der liechtensteinische Treuhänder, der nach der Stiftungsurkunde die Stiftung errichtet habe, als Stifter anzusehen und kämen diesem allfällige sogenannte Stifterrechte zu (LES 2002, 41).
Damit sei auch dem von der Klägerin gestellten Einsichtsbegehren der Boden entzogen.
Da somit die von der Klägerin geltend gemachten Manifestationsbegehren abzuweisen seien, werde dieses Schicksal auch vom unbestimmten Leistungsbegehren geteilt (LES 2003, 100 f).
Somit sei die Stufenklage vollumfänglich abzuweisen.
4.1. Aufgrund der Berufung der Klägerin nahm das OG eine Beweiswiederholung zur Frage vor, ob die Mutter der Klägerin der Ausstattung der Beklagten mit Geldern aus dem ihr und JA gemeinschaftlichen Vermögen zugestimmt habe.
Aufgrund dieser Beweiswiederholung gelangte das OG zu den vom Ersturteil abweichenden Feststellungen laut den S 19 bis 22 des Berufungsurteils, auf die verwiesen werden kann. Daraus sind, soweit die Feststellungen rechtlich relevant sind, hervorzuheben:
Die Klägerin wurde von ihrem Vater JA oder von RA ED vor Errichtung der Beklagten (gemeint wohl: vor Übernahme des Mantels) nie über die Absicht der beiden Ehegatten informiert, eine Stiftung zur Förderung der Krebsforschung zu errichten.
Ob zwischen S und JA über die Errichtung einer Stiftung zur Förderung der Krebsforschung gesprochen wurde und ob SA der Dotierung einer solchen Stiftung mit Mitteln aus dem Gemeinschaftsgut der beiden Ehegatten zugestimmt hat, kann nicht festgestellt werden.
4.2. Von diesen Feststellungen ausgehend erachtete das Berufungsgericht auch die Rechtsrüge der Klägerin als begründet.
Es sei nicht strittig, dass die Eltern der Klägerin am 06.04.1933 ohne vorgängigen Abschluss eines Ehevertrages geheiratet hätten und, auch im Zeitpunkt des Todes von SA, dem gesetzlichen Güterstand der auf Fahrnis und Errungenschaft beschränkten Gütergemeinschaft unterstanden seien. Auch die Richtigkeit der Auskünfte zum französischen Recht, die vom schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in den schriftlichen Stellungnahmen erteilt worden seien, sei unbestritten.
Die beklagte Partei verweise zwar zu Recht darauf, dass im Zeitpunkt der Zuwidmung der Vermögenswerte an die beklagte Partei das liechtensteinische IPRG, LGBl 1996/194, welches am 01.01.1997 in Kraft getreten sei, noch nicht gegolten habe. Die damals im ABGB enthaltenen kollisionsrechtlichen Bestimmungen der §§ 34 bis 37 ABGB hätten zwar Ansätze des internationalen Schuldrechtes enthalten, nicht jedoch Bestimmungen zur Regelung von Erbrechtssachen mit Auslandsbezügen. Diese Lücke habe die Rechtsprechung dahin geschlossen, dass überall dort, wo anhand der damaligen Bestimmungen der §§ 34 bis 37 ABGB keine kollisionsrechtliche Zuordnung möglich sei, die Bestimmungen des ÖIPRG sinngemäss angewandt worden seien (LES 1989, 70), sodass auch auf der Basis der damals in Liechtenstein geltenden Rechtslage die durch das nachfolgende IPRG eingeführten erbrechtlichen ÖIPRG-Bestimmungen anwendbar seien. Demnach sei die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen.
Aufgrund der französischen Staatsbürgerschaft der SA sei französisches Recht massgeblich.
Die Klägerin sei das einzige Kind von SA gewesen. Sie habe daher nach ihrer Mutter einen Pflichtteilsanspruch im Ausmass der Hälfte der Erbmasse. Der Tod von SA habe zur Auflösung des bis dahin bestandenen ehelichen Güterstandes, nämlich der zwischen ihr und JA bestandenen Gütergemeinschaft geführt. Im Moment des Todes eines Ehegatten werde nach französischem Recht der eheliche Güterstand der Gütergemeinschaft zu einer nachehelichen ungeteilten Rechtsgemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des vorverstorbenen Ehegatten. Durch den Tod von SA sei es daher zu einer nachehelichen ungeteilten Rechtsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Vater JA gekommen.
Die Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft beende die durch den Güterstand definierten Rechte der Ehegatten und ersetze diese durch Rechte, wie sie einem Mitberechtigten einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft zustünden. Die Rechte des vorverstorbenen Ehegatten seien zwischen dem überlebenden Ehegatten (JA) und den Erben des vorverstorbenen Ehegatten (hier der Klägerin) aufzuteilen.
Unstrittig sei, dass es zu Lebzeiten des mittlerweile gleichfalls verstorbenen Vaters der Klägerin nicht zu einer vollkommenen und abschliessenden Aufteilung der zwischen der Klägerin und JA als überlebenden Ehegatten bestandenen ungeteilten Rechtsgemeinschaft gekommen sei.
Soweit die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst worden sei, fänden im Verhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des vorverstorbenen Ehegatten die Regeln über die Rechtsgemeinschaft Anwendung (Art 815 f CC).
Art 815-3 CC verlange für jedes Verwaltungshandeln und jede Verfügung über das ungeteilte Vermögen einen einstimmigen Entschluss aller Mitberechtigten. Somit könne der überlebende Ehegatte nicht allein über die Güter verfügen, die aus der früheren Gütergemeinschaft herrührten, wenn die Teilung der Güter noch nicht durchgeführt worden sei.
Werde ohne Zustimmung eines Mitberechtigten eine Schenkung auf die ungeteilten Güter vorgenommen, so wie dies hier auch durch die Dotierung der beklagten Partei geschehen sei, so könne eine solche Rechtshandlung von einem Mitberechtigten, der seine Zustimmung nicht erteilt habe (hier von der Klägerin), angefochten werden und könne der Begünstigte dazu verpflichtet werden, das zugewendete Gut zurückzuerstatten.
Art 1421 CC bestimme allerdings, dass grundsätzlich jeder Ehegatte allein über die gemeinsamen Güter verfügen könne, sofern keine betrügerische Absicht vorliege. Nach französischer Rechtsprechung werde die Wirksamkeit einer Schenkung gemeinsamer Güter dann anerkannt, wenn der Beweis erbracht werde, dass eine vorherige Zustimmung des anderen Ehegatten vorliege.
Ein solcher Beweis sei im vorliegenden Verfahren (einzufügen: nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes) nicht erbracht worden, zumal festgestellt worden sei, dass eine Zustimmung von SA zur Dotierung der beklagten Partei nicht als erwiesen anzusehen sei.
Auch im Falle einer angenommenen Zustimmung zu einer Schenkung sei die Schenkung über Verlangen des Pflichtteilsberechtigten in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen.
Vorliegend stelle sich die Frage der Anrechnung des Ausstattungsbetrages der Beklagten auf allfällige Pflichtteilsansprüche der Klägerin nicht, da einerseits die Zustimmung der SA zur Dotierung der beklagten Partei nicht erwiesen sei und andererseits unstrittig sei, dass die Klägerin als Mitberechtigte am ungeteilten Gemeinschaftsgut einer solchen Dotierung nie zugestimmt habe.
Die Klägerin sei unabhängig von der Frage, ob durch die Dotierung der beklagten Partei mit Geldern aus dem Gemeinschaftsgut eine Schmälerung ihrer Pflichtteilsansprüche eingetreten sei, berechtigt, diese Zuwidmung anzufechten und die Gelder zurückzufordern, die der beklagten Partei aus dem ungeteilten Gemeinschaftsgut ohne vorgängige Zustimmung der Mutter der Klägerin und ohne ihre eigene Zustimmung zugekommen seien. Die Verjährungsfrist für eine derartige Anfechtung betrage nach dem französischen Recht 30 Jahre und sei deshalb nicht abgelaufen.
Nach französischem Recht habe ein Pflichtteilberechtigter gegenüber einem Beschenkten das Recht, Auskunft über die erfolgte Zuwendung zu erhalten, um in einem solchen Fall beurteilen zu können, welche Auswirkungen die konkrete Zuwendung auf die Pflichtteilberechtigung haben könne. Diese einem Pflichtteilberechtigten zukommenden Auskunftsansprüche stünden einem Mitberechtigten an einer ungeteilten Erbmasse auch dann zu, wenn er unabhängig von der Frage der Pflichtteilberechtigung eine ohne Zustimmung des Erblassers und ohne seine Zustimmung aus der ungeteilten Erbmasse erfolgte Zuwidmung anfechte und deren Zurückstellung fordere. Ein entsprechender Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei als ein dem Mitberechtigten zustehender erbrechtlicher Anspruch zu qualifizieren, der nach dem Erbstatut zu beurteilen sei. Das Berufungsgericht schliesse sich diesbezüglich der Meinung von Bösch (LJZ 2003, 55 f) und der dort zitierten, allerdings deutsches Recht betreffenden E des OGH an und vertrete die Auffassung, dass Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche als Teil des aus Art 815-3 CC abzuleitenden Anspruches auf Rückforderung der ohne Zustimmung des Mitberechtigten erfolgten Zuwidmung anzusehen und damit in das Erbstatut einzubeziehen seien. Wie ein solches Auskunftsrecht nach französischem IPR zu qualifizieren wäre, könne dahingestellt bleiben, da es sich jedenfalls als Nebenanspruch aus dem Zustimmungsrecht des Mitberechtigten ergebe.
Diese Überlegungen führten daher zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund ihrer erbrechtlichen Stellung als Mitberechtigte an dem nach dem Tod ihrer Mutter ungeteilt gebliebenen Gemeinschaftsgut mangels einer Zustimmung ihrer Mutter und mangels ihrer eigenen Zustimmung zur Dotierung der beklagten Partei mit ungeteiltem Gemeinschaftsgut ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch iS von Punkt 1 und 2 des Klagebegehrens und ein Leistungsanspruch bezüglich der ohne Zustimmung von Mitberechtigten erfolgten Zuwidmung iS von Punkt 3 des Klagebegehrens habe, sodass der Berufung iS einer gänzlichen Klagsstattgebung Berechtigung zukomme.
Nach dieser Rechtsauffassung sei auf die Frage, ob dem Klagebegehren auch unter bereicherungsrechtlichen Aspekten Berechtigung zukomme, nicht weiter einzugehen und erübrige sich damit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Berufungsausführungen der Klägerin und auch mit dem in dieser Berufung erstatteten Neuvorbringen.
5. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die fristgerecht erhobene Revision der Beklagten, die es mit einer Rechtsrüge seinem gesamten Inhalte nach anzufechten erklärt und dessen Abänderung iS der kostenpflichtigen Klagsabweisung begehrt.
Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf ihr Vorbringen, dem ein ergänzendes Rechtsgutachten eines französischen Rechtslehrers beigeschlossen ist, wird, soweit angezeigt, bei der Behandlung der Revision zurückzukommen sein.
6. Ausgehend von der Negativfeststellung des Berufungsgerichtes, es könne nicht festgestellt werden, ob zwischen S und JA über die Errichtung der Stiftung zur Förderung der Krebsforschung gesprochen worden sei und ob SA der Dotierung einer solchen Stiftung mit Mitteln aus dem Gemeinschaftsgut der beiden Ehegatten zugestimmt habe, vertritt die Beklagte unter Darlegungen zur Beweislastverteilung im Wesentlichen den Standpunkt, dass die Klägerin als Anfechtungsberechtigte den Beweis dafür hätte erbringen müssen, dass keine Zustimmung der SA vorgelegen sei. Hingegen obliege es der Beklagten, durch den Beweis des Vorliegens einer solchen Zustimmung den Anfechtungsanspruch der Klägerin zu vernichten. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Klägerin das "Nichtbestehen von Tatsachen" nur schwer beweisen könne. Dies schon deshalb, weil die Klägerin die gegenständliche Klage erst 17 Jahre nach dem Ableben ihrer Mutter und zwei Jahre nach dem Tod ihres Vaters eingebracht und damit der Beklagten geradezu vorsätzlich die Möglichkeit genommen habe, unter Berufung auf JA als Zeugen den Nachweis für die Zustimmung von SA zu erbringen. Diese von ihrer Intention und vom Ergebnis her rechtsmissbräuchliche Strategie dürfe keinen Rechtsschutz geniessen. Im Übrigen hätte das Berufungsgericht die Negativfeststellung richtigerweise dahin formulieren müssen, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, Beweis darüber zu erbringen, "dass die Zustimmung nicht erbracht worden sei". Davon ausgehend hätte aber das Klagebegehren abgewiesen werden müssen.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die ohne Zustimmung des Mitberechtigten aus den ungeteilten Gütern vorgenommene Schenkung könne angefochten werden und sei das zugewendete Gut zurückzuerstatten, sei verkürzt und könne sich nicht auf das vom Erstgericht eingeholte Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung abstützen. Tatsächlich sei eine solche Schenkung nicht nichtig, sondern könne nur dem Mitberechtigten, der seine Zustimmung nicht erteilt habe, nicht entgegengehalten werden. Daraus folge, dass einer solchen Schenkung nur eine relative Unwirksamkeit zu Teil werde, die wiederum davon abhänge, dass im Rahmen der Aufteilung der Güter jene, welche von der Schenkung betroffen seien, nicht dem Mitberechtigten zugeteilt würden, der die Rechtshandlung vorgenommen habe. Im gegenständlichen Fall, bei dem der Gegenstand der Schenkung die Übertragung eines Geldbetrages sei, könne dies nur heissen, dass die relative Unwirksamkeit nur unter der Bedingung zum Tragen komme, dass bei der späteren Aufteilung der von der Gütergemeinschaft erfassten Vermögenswerte jener Geldbetrag, der der Beklagten zugewendet worden sei, rechnerisch nicht Deckung im Anteil finde, der JA als einseitig Verfügenden an der Gütergemeinschaft zustehe. Jede andere Auslegung sei geradezu widersinnig, würde sie doch bedeuten, dass im Falle einer Gütergemeinschaft - sei es zwischen den Ehegatten, sei es zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Erben des vorverstorbenen Ehegatten - ein Mitberechtigter selbst geringfügige unentgeltliche Verfügungen über das Vermögen nicht tätigen könnte, ohne dass diese bereits Anlass zu einer Anfechtung geben würden.
Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch der Klägerin gemäss Punkt 3 ihres Begehrens sei es daher, dass zuerst eine Aufteilung der Gütergemeinschaft vorgenommen werde und sich aufgrund dieser Aufteilung ergebe, dass die Verfügung, die JA getätigt habe, in seinem Anteil keine Deckung finde. Feststellungsgemäss habe eine Aufteilung des Nachlasses nach der Mutter und des Gemeinschaftsvermögens ihrer Eltern nicht stattgefunden. Ohne eine solche Aufteilung, die auch von der Klägerin nie behauptet worden sei, sei aber eine wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung des Zahlungsanspruches gegenüber der Beklagten nicht erfüllt.
Die Klägerin könne aus Art 1422 CC abgeleitete Ansprüche nur in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Erbin nach ihrer Mutter und nicht in ihrer Eigenschaft als testamentarische Erbin nach ihrem Vater ableiten. Das heisse, dass sich die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erbin nach JA die Belastung von dessen Anteil an der Gütergemeinschaft durch die von ihm getätigte Verfügung anrechnen lassen müsse und gegen diese Verfügung nur vorgehen könne, wenn damit ihr Pflichtteilsanspruch verletzt würde. Eine solche Behauptung habe SA (gemeint: die Klägerin) in Bezug auf die Erbschaft nach ihrem Vater nicht aufgestellt.
Der Umstand, dass zwischenzeitlich JA verstorben sei, entbinde die Klägerin nicht von der notwendigen Aufteilung der Gütergemeinschaft, die zwischen ihr und JA als Erben nach SA einerseits und JA als überlebenden Ehegatten andererseits gebildet worden sei. Diese Aufteilung sei nunmehr zumindest rechnerisch durchzuführen. Nur so könne die rechnerische Zuordnung der Vermögenswerte gemacht und festgestellt werden, ob die eben nur relativ im Verhältnis zu SA ungültige Verfügung des JA auch gegenüber der beklagten Partei zur Erhebung eines Rückforderungsanspruches berechtige.
Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei abzuweisen, da mangels Aufteilung der Gütergemeinschaft noch nicht gesagt werden könne, ob die Verfügung im Anteil JA an dieser Gütergemeinschaft Deckung finde, weshalb noch eine wesentliche Bedingung für die Geltendmachung der relativen Ungültigkeit gegenüber der Beklagten nicht erstellt sei.
Die Beklagte rügt in ihrer Revision weiters das Fehlen von Feststellungen zu dem von ihr behaupteten Gutglaubenserwerb an den geschenkten Vermögenswerten. Die Herabsetzungsklage eines in seinem Pflichtteil verkürzten Noterben setze ua voraus, dass der Beschenkte oder sein Rechtsnachfolger das Eigentum an den geschenkten Gütern nicht durch Ersitzung erlangt habe. Gemäss Art 34 Abs 1 IPRG sei liechtensteinisches Sachenrecht anzuwenden und habe die Beklagte, deren Organe gutgläubig gewesen seien, gem Art 196 SR durch Ersitzung das Eigentum an den geschenkten Vermögenswerten (bewegliche Sachen) erworben.
JA habe in seinem Testament die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt und zwei Vermächtnisse ausgerichtet. Gemäss Art 923 CC seien vor den Schenkungen an die Beklagte die Vermächtnisse zu kürzen. Auch aus diesem Grunde könne derzeit dem Zahlungsbegehren gegenüber der Beklagten nicht stattgegeben werden. Das Berufungsurteil lasse zu dieser Frage jegliche Feststellungen und Ausführungen vermissen.
Das OG habe schliesslich auch den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu Unrecht und ohne Deckung im Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung aus der Bestimmung des Art 815 CC abgeleitet. Dieser Art beziehe sich nur auf das Innenverhältnis der Mitglieder einer Gütergemeinschaft. Der allfällige Auskunftsanspruch danach beurteile sich nach Art XI EGZPO und setze damit einen bürgerlich rechtlichen Anspruch der Klägerin auf Rechnungslegung gegenüber der Beklagten oder den Fall des Verheimlichens oder Verschweigens von Vermögenswerten durch die Beklagte voraus.
Letztere Konstellation sei nach der hier massgeblichen - näher zitierten - öRechtsprechung nicht gegeben, die eine absichtliche Verschweigung durch die Beklagte oder eine Tätigkeit verlange, die die Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens geradezu bezwecke. Ein passives Verhalten und die Verweigerung der Auskunftserteilung genüge nicht, um diesen Tatbestand zu erfüllen.
Das Erstgericht habe richtig erkannt, dass Art 10 CC dem Erben keinen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch wider Dritte zugestehe. Vielmehr handle es sich dabei um eine allgemeine, mit § 303 ZPO vergleichbare Beweisregel prozessualer Natur. Zu Recht habe das Erstgericht auch die in der französischen Zivilprozessordnung enthaltenen Art 11 bzw 142 als verfahrensrechtliche Bestimmungen und nicht als materielle Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes qualifiziert.
Damit hätte auch das Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren abgewiesen werden müssen.
7. Hiezu hat der Senat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die Streitteile einvernehmlich - trotz Inkrafttretens des IPRG LGBl 1996/194 erst am 01.01.1997 und damit lange nach den hier zu beurteilenden Vorgängen - den Pflichtteilergänzungsanspruch der Klägerin sowie deren allfälliges Recht auf Auskunft und Offenlegung unter sinngemässer Anwendung des öIPRG nach französischem Recht beurteilten (vgl LES 1989, 70; LES 2003, 100). Darin ist eine Rechtswahl bzw Geltungsannahme des ÖIPRG iS der Art 11 und 39 IPRG zu erblicken, die auch für den OGH bindend ist. Davon abgesehen entsprach es bereits zur Zeit der Geltung der §§ 35 f ABGB aF herrschenden Rechtsprechung und Lehre, dass der Anspruch des verkürzten Noterben auf Herausgabe des Geschenks nach § 951 ABGB dem Erbstatut unterliegt (Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechts [1975] 261; SZ 24/237).
Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf Bereicherungsrecht stützt, war bereits unter dem Regime der §§ 35 f ABGB aF (vgl § 50 IPRG) in der Regel an das Recht am Wohnsitz des Bereicherungsschuldners bzw des Ortes anzuknüpfen, in welchem sich die Bereicherung vollzogen hat (SZ 30/79; SZ 32/144 = EvBl 1960/69 ua).
Aufgrund des Sitzes der Beklagten in Liechtenstein ist auch hier die Bereicherung eingetreten und ist die be- reicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage nach liechtensteinischem Recht zu prüfen.
7.1. Wenn die Rechtsrüge, wie hier, in bestimmter Richtung gesetzmässig ausgeführt worden ist, ist der OGH nicht auf die Überprüfung der in der Revision ausdrücklich aufgeworfenen Fragen beschränkt; er hat vielmehr die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ohne Bindung an die vom Revisionswerber geltend gemachten Gründe nach jeder Richtung hin zu überprüfen (SZ 49/3 ua).
Bei dieser Prüfung ergibt sich, dass das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise dem im gegenwärtigen Prozessstadium iS des § 232 ZPO (§ 226 öZPO) völlig unbestimmten Zahlungsbegehren stattgegeben hat.
Nach ständiger öRsp kann zwar bei einer sogenannten Stufenklage nach Art XLII EGZPO (Art XV ZPO) das Begehren auf Zahlung mit dem Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren verbunden werden, obwohl die Höhe des zu zahlenden Betrages erst nach erfolgter Auskunftserteilung/Rechnungslegung feststeht. Eine klagende Partei darf hier ausnahmsweise die Bezifferung der Geldsumme vorläufig unterlassen und braucht diese erst nachzuholen, sobald die Auskunftserteilung erfolgt bzw das diesbezügliche U (Teilurteil) vollstreckt ist. Der Art XV EGZPO durchbricht also den Grundsatz des § 232 ZPO (§ 226 öZPO), wonach eine Klage ein bestimmtes -im Falle eines Zahlungsbegehrens auch vollstreckbares -Begehren enthalten muss (RS0034987).
Vorweg ist das Verfahren über die Manifestationsklage durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden. Sodann hat der Kläger sein Leistungsbegehen ausreichend bestimmt zu gestalten, wobei freilich das Vorliegen eines Teilurteils nicht unbedingte Voraussetzung der Bezifferung des Leistungsbegehrens sein muss (Fucik/Rechberger in Rechberger Komm ZPO³ Art XLII EGZPO Rz 4; RS0035079).
Vorliegend hat die Klägerin allerdings jede Bezifferung ihres Zahlungsanspruches unterlassen und hätte schon deshalb dem unbestimmten Klagebegehren keinesfalls stattgegeben werden dürfen.
Wenn, wie hier, das Berufungsgericht über das unbestimmte Leistungsbegehren entschieden hat, liegt ein von Amts wegen auch im Revisionsverfahren wahrzunehmender Urteilsmangel vor, zumal die Bestimmtheit des Klagebegehrens eine unabdingbare Klagsvoraussetzung darstellt (9 ObA 186/91 mwN; SZ 36/86; RZ 1979/91 uva).
In teilweiser Stattgebung der Revision der Beklagten war deshalb vorweg und ohne Prüfung der Anspruchsgrundlagen das Berufungsurteil in seinem Punkt 3 (Leistungsbegehren und Kostenentscheidung) aufzuheben und war die E über das Zahlungsbegehren und über die Verfahrenskosten dem Endurteil vorzubehalten.
7.2. Damit sind im derzeitigen Verfahrensstadium allein das von der Klägerin zu Punkt 1 erhobene Rechnungslegungsbegehren und deren Bucheinsichtsbegehren zu Punkt 2 zu beurteilen.
Mit ihrem Rechnungslegungsbegehren zu Punkt 1 will die Beklagte neben der Eidesleistung nicht nur Auskunft über alle in der Zeit vom 08.04.1988 bis zum Verhandlungsschluss an die Beklagte getätigten Zuwendungen, sondern auch die Bekanntgabe und Rechnungslegung hinsichtlich aller Ausschüttungen und sämtlicher Vermögensverfügungen durch die Beklagte.
Letztere Auskunftsverlangen sind durch das Gesetz und insbesondere auch durch die Bestimmung des Art XV EGZPO nicht gedeckt, und zwar unabhängig davon, von welcher Rechtsposition der Klägerin diese abgeleitet und auf welchen Auskunftsfall des Art XV EGZPO diese gestützt werden.
Inhalt und Umfang der Pflicht zur Auskunft sind im Einzelnen verschieden nach Art und Bedeutung des Gegenstandes sowie nach deren Sinn. Die Offenlegungs- und Eidesleistungspflicht sollen der klagenden Partei den Weg zur Durchsetzung der von ihr behaupteten Leistungsansprüche öffnen. Die klagende Partei kann nur jene Auskünfte verlangen, die sie in die Lage versetzen, ihre Rechte zu beurteilen und weiter zu verfolgen. Damit ist jeweils zu prüfen, ob die in der Klage begehrte Tatsachenaufklärung von der behaupteten Rechtsposition der klagenden Partei und dem daraus resultierenden Auskunftsanspruch gedeckt ist (vgl 4 Ob 21/89; Konecny in Fasching/Konecny² II/1 Art XLII EGZPO Rz 13, 15).
Im Lichte des solchermassen abzugrenzenden und zu beschränkenden Auskunftsanspruches hat die Klägerin jedenfalls kein Recht, von der Beklagten über ihre internen Geschäftsvorgänge, namentlich über alle Ausschüttungen oder sonstige Vermögensverfügungen, Kenntnis zu erhalten.
Die Klägerin kann ausgehend von dem von ihr behaupteten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten aus den Titeln der Pflichtteilergänzung, der Bereicherung sowie einseitiger Verfügungen ihres Vaters über das Gesamtgut nur ein schützenswertes Interesse auf Bekanntgabe und Beeidigung aller Zuwendungen und Zustiftungen an die Beklagte haben. Diese Zustiftungen sind, wenn sie unmittelbar oder mittelbar (wirtschaftlich) aus dem Vermögen ihres Vaters stammen, dem Nachlass nach ihrem Vater bewertet zum Stichtag seines Todes hinzuzuzählen und davon ausgehend eine allfällige Pflichtteilergänzung zu berechnen. Wurde eine Zuwendung von der Beklagten ganz oder teilweise zB durch Ausschüttungen an Begünstigte "veräussert", ist diese mit ihrem Wert im Zeitpunkt der Veräusserung anzusetzen. Alle im Nachlass vorhandenen Güter sind zusammenzurechnen, die Schulden abzuziehen und fiktiv jene Güter hinzuzuzählen, die Gegenstand einer Schenkung waren. Nicht anders verhält es sich mit der Pflichtteilergänzung nach liechtensteinischem Recht. Daraus folgt aber, dass die Ausschüttungen der Beklagten an andere Begünstigte sowie deren sonstigen Vermögensverfügungen den aus der allfälligen Pflichtteilergänzung resultierenden Anspruch der Klägerin von vornherein nicht tangieren können und das diesbezügliche Auskunftsverlangen der Klägerin jedenfalls durch das Gesetz nicht gedeckt ist.
Zum gleichen Ergebnis führt der von der Klägerin auf die Bestimmungen der Art 815-3 und 1422 CC gestützte Anspruch, was sich auch aus dem der Revisionsbeantwortung beigeschlossenen Privatgutachten ergibt. Die vom Vater der Klägerin ohne deren Zustimmung an die Beklagte erfolgten Schenkungen sind relativ unwirksam, wobei diese relative Unwirksamkeit wiederum davon abhängt, dass im Rahmen der Aufteilung der Güter jene, welche von der Schenkung betroffen sind, nicht dem Mitberechtigten zugeteilt werden, der die Schenkung vornahm. Die vom Vater der Klägerin getätigten Überweisungen an die Beklagte sind somit nur dann und unter der Bedingung unwirksam, dass bei der späteren Aufteilung der von der Gütergemeinschaft erfassten Vermögenswerte jene Geldbeträge, die der Beklagten zugewendet wurden, rechnerisch nicht Deckung im Anteil finden, der dem Vater der Klägerin an der Gütergemeinschaft zusteht bzw zustünde. Zur Konkretisierung auch dieses Anfechtungs- und allfälligen Zahlungsanspruches benötigt die Klägerin allein die Bekanntgabe aller Schenkungen ihres Vaters an die Beklagte, die sodann in die aufzuteilende Nachlassmasse einzuberechnen und auf den JA zuzuweisenden Anteil anzurechnen sind. Übersteigen diese Schenkungen den Anteil des JA, sind diese insoweit nichtig und würden zur Rückgabeverpflichtung der Beklagten führen.
Einer solchen Rückgabeverpflichtung könnte sich die Beklagte nicht mit dem Einwand widersetzen, sie habe die Schenkungen (Schenkungsteile) durch Ausschüttungen oder andere Vermögensgestionen mittlerweile verbraucht oder sich ihres Vermögens entledigt. Damit ist der Klägerin auch hinsichtlich dieses Anspruchsgrundes ein schützenswertes Interesse an der Offenlegung aller Ausschüttungen und sonstigen Vermögensverfügungen abzusprechen.
Die gleichen Rechtsfolgen würden sich im Übrigen an den an dieser Stelle nicht weiter zu beurteilenden Bereicherungs-Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB knüpfen. Auch diesfalls hätte die Beklagte die ihr zugekommenen Vermögenswerte zurückzuzahlen (vgl Koziol in KBB §1041 ABGB Rz 13 f). Ein solcher Bereicherungsanspruch würde im Übrigen, wie das Erstgericht zu Recht feststellte, keine Klage auf Rechnungslegung rechtfertigen (EFSlg 72.855; Arb 11.158).
Der Auskunftsanspruch der Klägerin kann somit von vornherein und unbeschadet der nachfolgenden Prüfung seines Zurechtbestehens nur die an die Beklagte erfolgten Zuwendungen und nicht die durch die Beklagte erfolgten Ausschüttungen oder sonstigen Vermögensverfügungen umfassen, weil letztere den Zahlungsanspruch der Klägerin nicht mindern können. Das überschiessende Rechnungslegungsbegehren war schon aus diesen Erwägungen abzuweisen.
Der Umstand, dass die Beklagte bereits vor Klagseinbringung über die ihr von JA zugewendeten Vermögensteile Auskunft gab, steht der Stattgebung des auch auf Eidesleistung gerichteten Klagebegehrens nicht entgegen, zumal der von der Klägerin behauptete Verdacht nicht entkräftet wurde, dass die bisherigen Angaben und vom Erstgericht festgestellten Geldüberweisungen möglicherweise unvollständig sind. Die von der N Revisionsgesellschaft erteilten Auskünfte beruhen auf den ihr von der Stiftungsverwaltung der Beklagten übergebenen Geschäftsunterlagen, deren Vollständigkeit von der Klägerin in Frage gestellt wird. Damit hat aber die Klägerin auch einen Anspruch auf Eidesleistung durch die Beklagte dahin, dass der Offenlegungspflicht korrekt und umfassend entsprochen wurde (Konecny aaO Rz 108).
Nur der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch laut der von der Klägerin vorgelegten einstweiligen Verfügung des Grossinstanzgerichtes Paris vom 18.04.2005, RG Nr 05/52327, die Auskunftspflicht der dort belangten Gesellschaft auf jene Informationen und Belege beschränkt wurde, welche die von der Klägerin behaupteten allenfalls ihren Pflichtteil tangierenden Schenkungen betreffen.
7.3. Das gleiche Schicksal muss dem Bucheinsichtsbegehren der Klägerin zu Punkt 2 zu Teil werden.
Das Erstgericht wies dieses Einsichtsbegehren unter Hinweis auf die OGH-Entscheidung LES 2002, 41 mit der wesentlichen Begründung ab, dass die Klägerin weder Begünstigte noch Stifterin der von einem liechtensteinischen Treuhandunternehmen errichteten Beklagten sei und eine solche Rechtsposition auch nicht aus ihrer Stellung als Universalsukzessorin ihrer Eltern ableiten könne. Sie könne sich deshalb nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen des Art 932a §§ 39 bzw 49 PGR berufen.
Diese Rechtsauffassung wurde von der Klägerin in ihrer Berufung nicht bekämpft und blieb auch das Berufungsgericht jedwede Begründung für die Stattgebung auch des Bucheinsichtsbegehrens schuldig.
Da auch die Revisionsschriften auf diese Frage nicht mehr zurückkommen, genügt es vorweg, auf die in jeder Hinsicht zutreffende Auffassung des Erstgerichtes zu verweisen.
Wie noch zu begründen sein wird, hat die Klägerin Anspruch auf Auskunft über den sogenannten fiktiven Nachlassbestand nach ihrer Mutter, also über alle allenfalls ausgleichspflichtigen bzw anfechtbaren Zuwendungen des JA an die Beklagte.
Das Klagebegehren zu Punkt 2 auf Bucheinsicht in alle Stiftungsunterlagen sowie Geschäftsaufzeichnungen der Beklagten stellt nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ein Aliud zur Rechnungslegung dar und bedürfte einer eigenständigen Grundlage im Gesetz. Die Klägerin müsste iS des Art XV Abs 2 EGZPO ein privatrechtliches Interesse an der verlangten Bucheinsicht behaupten und beweisen. Voraussetzung ist also das Kriterium des privatrechtlichen Interesses an der Bucheinsicht, welches die zur Geltendmachung dieses Auskunftsanspruches sachlich legitimierten Personen von denjenigen abgrenzen soll, die keine Bucheinsicht verlangen dürfen. Ein bloss wirtschaftliches Interesse reicht jedenfalls nicht aus (Konecny aaO Rz 28, 107, 108 mwN; Rassi in ÖJZ 1997, 891 f; vgl auch Bajons in NZ 1991, 51 f).
Der Klägerin kommt keine Beteiligtenstellung in Ansehung der beklagten Stiftung zu, die ja aus dem Nachlass nach JA keine Vermögenswerte erhielt. Als Alleinerbin und Universalsukzessorin ihrer Eltern konnte sie kein Recht auf Bucheinsicht erwerben, zumal sich auch JA keine statutarischen Befugnisse namentlich Kontrollrechte in Bezug auf eine zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens und seiner Erträgnisse vorbehielt und zwischen ihm und der Stiftungsverwaltung feststellungsgemäss kein Mandatsvertrag bestanden hat. Der Stiftungsmantel der Beklagten wurde im Auftrag des JA von einer Treuhandgesellschaft erworben. JA kommt damit nicht einmal die Stellung eines wirtschaftlichen Stifters zu. Er hat der beklagten Stiftung "lediglich" Vermögenswerte zugewendet. Spender haben ebenso wie Zustifter keine Stifterrechte. Aus der Sicht der beklagten Stiftung sind diese daher zu den aussenstehenden Dritten zu rechnen. Auch von der Möglichkeit, sich in einem Stiftungsorgan zu positionieren, hatte JA keinen Gebrauch gemacht.
Damit fehlen eine Rechtsgrundlage und ein rechtliches Interesse der Klägerin am Bucheinsichtsbegehren zu Punkt 2, welches abzuweisen ist.
8. Damit ist zur Revision der Beklagten überzuleiten.
Zu wiederholen ist, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht zu beurteilen ist, zumal die Klägerin diesen Anspruch bislang weder bezifferte noch - anders als die Klägerinnen in der Rechtssache LES 2003, 100 f, die die Zahlung des ihnen aus ihrem Pflichtteilergänzungsanspruch gebührenden Geldbetrages verlangten - dem Grunde nach konkretisierte.
8.1. Die in der Revisionsschrift angestellten Erwägungen zur Beweislast der Streitteile hinsichtlich der Frage des Einverständnisses der SA zur Errichtung und Dotierung der beklagten Partei erübrigen sich schon deshalb, weil nach den Feststellungen des OG jedenfalls die Klägerin als Erbin ihrer Mutter und Berechtigte aus der Gütergemeinschaft den Zuwendungen des JA an die Beklagte in der Zeit von März bis Juni 1988 nicht zustimmte. Wie noch zu begründen sein wird, rechtfertigt bereits dieser Umstand den Offenlegungsanspruch der Klägerin. Den Revisionsausführungen zur rechtsmissbräuchlichen Klagsstrategie ist im Übrigen entgegen zu halten, dass die Frage der Zustimmung der SA zur Ausstattung der Beklagten mit Vermögenswerten bereits Gegenstand des zu Lebzeiten des Vaters der Klägerin geführten Rechtsstreits 4 C 218/99 (4 CG.218/99) des LG war und es der Beklagten durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, entsprechende Auskünfte des JA einzuholen bzw eine Beweissicherung in Erwägung zu ziehen. Allerdings missverstehen auch die Revisionsgegnerin und der von ihr bestellte Privatgutachter die Negativfeststellungen des Berufungsgerichtes in diesem Zusammenhang. Das OG stellte nicht das Nichtvorliegen der Zustimmung der SA fest, sondern traf die zu Punkt 4.1 wiedergegebenen Negativfeststellungen, die auch die Möglichkeit des Einverständnisses der SA offen lassen. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin wurden auch die Negativfeststellungen "richtig formuliert", zumal Rechtsausführungen und Darlegungen zur Beweislast in das Tatsachensubstrat nicht aufzunehmen sind.
8.2. Eine einlässliche Erörterung der von der Revisionswerberin gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin vorgetragenen Einwände erübrigt sich im derzeitigen Verfahrensstadium, in dem allein der Auskunftsanspruch der Klägerin abschliessend zu beurteilen ist. Zudem wurde, wie schon ausgeführt, auch der Klagegrund des unbeziffert gebliebenen Leistungsbegehrens von der Klägerin nicht spezifiziert.
Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, dass die Feststellung des Berufungsgerichtes, die Klägerin sei zur Anfechtung und Rückforderung jener Gelder berechtigt, die der Beklagten aus dem ungeteilten Gemeinschaftsgut ohne vorherige Zustimmung der Mutter der Klägerin und der Klägerin selbst zugekommen seien, im Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung keine Deckung findet. Hiezu ist vorweg auf die Darlegungen zu Punkt 7.2 sowie das der Revisionsbeantwortung beigeschlossene Privatgutachten zu verweisen.
Ob der Klägerin überhaupt ein Anfechtungs- und Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zusteht, steht nicht fest. Eine Schenkung auf die ungeteilten Güter ist dem Mitberechtigten (der Klägerin) gegenüber nur relativ unwirksam und hängt die Wirksamkeit einer solchen Schenkung vom Ergebnis der Teilung ab. Die Schenkung wird insoweit wirksam, als das geschenkte Gut dem Mitberechtigten zugeteilt wird, der die Schenkung vornahm. Ohne eine solche Zuteilung bzw Deckung im Anteil des Schenkers "kann die Schenkung von dem Mitberechtigten, der seine Zustimmung nicht erteilte, angefochten werden und kann der Begünstigte (Beschenkte) dazu verpflichtet werden, das zugewendete Gut zurückzuerstatten".
Ob die Beklagte ganz oder teilweise zur Rückgabe der Schenkung verpflichtet werden kann, hängt somit ua vom Ergebnis der Teilung ab, die entweder eine gütliche oder eine gerichtliche sein kann (vgl hiezu bereits LES 2002, 302 f).
Eine solche Teilung hätte zwischen der Klägerin einerseits als Erbin nach ihrer Mutter und andererseits der Klägerin als Universalerbin nach ihrem Vater stattzufinden. Damit springt ein im bisherigen Verfahren unbeachtet gebliebener Umstand in die Augen. Es entspricht nämlich einem allgemeinen und auch im französischen Schuldrecht anerkannten Rechtsgrundsatz (Konfusion/Vereinigung), dass niemand gegen sich selbst Forderungen haben und so sein eigener Schuldner sein kann (vgl §§ 1445 ABGB; 1922 Abs 1 dBGB; Art 118 OR). Eine Forderung erlischt im Allgemeinen durch Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerposition aus demselben Schuldverhältnis in einer Person insbesondere bei einer Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) im Rahmen des Erbrechtes. Bei einer solchen gehen alle (nicht höchstpersönlichen) Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, der an die Stelle des Erblassers tritt. Hiezu bedarf es keiner besonderen Übertragungsakte. Davon ausgehend ist aber die Klägerin auch in alle schuldrechtlichen Verpflichtungen ihres Vaters eingetreten, welche aus einseitigen Verfügungen aus dem Gemeinschaftsvermögen resultieren. Sie müsste, folgte man den bisherigen Rechtsgutachten, die Teilung der Gütergemeinschaft mit und gegen sich selbst vornehmen, was wohl auch nach dem französischen Schuld- und Erbrecht wohl kaum der Fall sein dürfte. Alle Miterbenanteile sind ja nunmehr in einer Person (der Klägerin) vereint und hat die Klägerin (als allfällige Gläubigerin) ihren Vater (als behaupteten) Schuldner beerbt. Durch die Vereinigung von Gläubiger und Schuldner tritt beim Schuldverhältnis, um es zu wiederholen, grundsätzlich das Erlöschen der Forderung ein.
Jedenfalls ist diese Frage im fortgesetzten Verfahren zu erörtern und zu prüfen, ob der Teilungs- und Anfechtungsanspruch der Klägerin mit dem Tod ihres Vaters und ihrem Eintritt als Universalerbin in dessen Rechtsposition erloschen ist. Die Klägerin erwarb im Erbwege von ihren Eltern und insbesondere von ihrem Vater umfangreiche Vermögenswerte, die auch nur ungefähr anzugeben sie sich im gegenständlichen Verfahren weigerte. Um eine solche Bezifferung wird die Klägerin freilich im fortgesetzten Verfahren nicht herumkommen, wenn sie mit ihrem Zahlungsbegehren durchdringen will.
Damit im Zusammenhang stellt sich weiter die bislang nicht geprüfte Frage, ob der Vater der Klägerin ungeachtet dessen, dass er im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin zur Schenkung von gemeinschaftlichen Gütern nicht berechtigt war, im Aussenverhältnis gegenüber der Beklagten an seine Schenkungen gebunden und verpflichtet blieb, dieser die zugesicherte Rechtsposition zu verschaffen (vgl Gamerith in Rummel ABGB³ § 833 Rz 1, 12). Wenn dies auch nach dem französischen Recht der Fall ist, wäre die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Vaters auch in diese schuldrechtliche Verpflichtung eingetreten.
Die Beurteilung eines allfälligen Zahlungsanspruches der Klägerin gegenüber der Beklagten bedarf somit -nach dessen Konkretisierung und Bezifferung - noch einer umfassenden vom Erstgericht vorzunehmenden Verfahrensergänzung im zweiten Rechtsgang. Dabei wird auch die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage zu prüfen sein, ob die vom Vater der Klägerin testamentarisch ausgerichteten Vermächtnisse gem Art 922 CC vor der Bejahung eines Rückforderungsanspruches gegenüber der Beklagten aliquot zu kürzen sind. Auch zu diesem Punkt fehlen Tatsachenfeststellungen und eine rechtliche Beurteilung nach dem insoweit massgeblichen französischen Erbrecht. Eben dies gilt auch für die in der Revisionsbeantwortung ins Treffen geführte Bestimmung des Art 792 CC und der Behauptung der Klägerin, ihr Vater habe mit seinen Schenkungen an die Beklagte Gemeinschaftsvermögen "unterschlagen". Auch zu dieser Frage wird durch das eidgenössische Institut für Rechtsvergleichung als unabhängige Gutachterinstanz Stellung zu nehmen sein. Allerdings dürfte das diesbezügliche, auf dem Privatgutachten vom 28.02.2007 beruhende Vorbringen, wie schon ausgeführt, auf einer irrigen Interpretation der vom Berufungsgericht getroffenen Negativfeststellungen beruhen.
Ausgehend von der bisher erarbeiteten Tatsachengrundlage ist der zuletzt von der Revisionswerberin erhobene Einwand, sie habe an den geschenkten Vermögenswerten kraft ihres guten Glaubens durch Ersitzung Eigentum erworben, nicht berechtigt. Der allfällige Gutglaubenserwerb an beweglichen Sachen ist nach liechtensteinischem Sachenrecht zu beurteilen, welches dem Erbstatut vorgeht (B OGH vom 02.11.2006, 2 CG.2006.201 mwN). Unter Fahrnissen, die kraft guten Glaubens erworben bzw ersessen werden können, sind aber gemäss Art 171 SR (Art 713 ZGB) nur körperliche Gegenstände zu verstehen, wie dies beispielsweise für Bargeld und Inhaberpapiere gilt. Vorliegend wurden allerdings Geldbeträge an die Beklagte im Bankwege auf deren Bankkonto überwiesen. Mit deren Gutschriften erwarb die Beklagte keine bewegliche Sache, sondern vielmehr nur eine Forderung gegenüber ihrem Bankinstitut. Schon deshalb scheidet ein sachenrechtlich zu beurteilender Gutglaubenserwerb ebenso aus wie die von der Beklagten behauptete Ersitzung gemäss den Art 172, 196, 512 SR (vgl BGE 87 IV 115).
8.3 Die in den Revisionsschriften weitwändig erörterte Frage, ob die Bestimmungen des Art 10 CC (vergleichbar mit § 128 ZPO) bzw der Art 11, 142 der französischen ZPO (vergleichbar mit den §§ 303 f, insbesondere 307 ZPO) einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch begründen oder lediglich prozessualer Natur sind, kann dahingestellt bleiben.
Nach Auffassung des OGH findet nämlich die Auskunfts- und Beeidigungspflicht der Beklagten hinsichtlich der an sie erfolgten Zuwendungen ihre ausreichende Grundlage im zweiten Fall des Art XV EGZPO (Art XLII öEGZPO). Demnach ist zur Offenlegung verpflichtet, wer von der Verschweigung oder der Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Er hat anzugeben, was ihm von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens bekannt ist und einen Eid dahin zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.
Der Beklagten ist zuzugeben, dass Teile der auch von ihr zitierten öRsp durch eine überaus restriktive Haltung geprägt sind und in solchen E ein aktives, vorsätzliches Verhalten der beklagten Partei gefordert wird. Ein blosses Schweigen über forderungsrelevante Umstände reicht nach dieser Rechtsprechung nicht aus. Wiederum andere E verlangen, dass es sich bei der beklagten Partei um den Verschweiger/Verheimlicher des Vermögens handeln muss.
Im Einklang mit der nunmehr herrschenden Prozesslehre vermag der Senat diesen Judikaturlinien nicht zu folgen. Nach dem eindeutigen auch durch die Materialien gedeckten Wortlaut des Art XV EGZPO (Art XLII öEGZPO) ist aufklärungspflichtig, wer von der Verschweigung/Verheimlichung weiss, ohne diese selbst herbeigeführt zu haben. Jedermann ist auskunftspflichtig, der von der Verschweigung/Verheimlichung "Kenntnis hat" und nicht nur derjenige, der selbst Verdunkelungs- und Vertuschungshandlungen setzte. Dazu kommt der Rechtsgrundsatz, wonach jedermann beizutragen hat, dass eine Verschweigung/Verheimlichung von Vermögen durch Aufklärung des Berechtigten erfolglos bleibt. Aus diesen Erwägungen muss nicht nur derjenige, der Nachlassgegenstände verbracht hat, dem (Mit-)Erben Rede und Antwort stehen, sondern auch derjenige, dem bloss erzählt wurde, von wem oder wohin die Sache verbracht wurde, es sei denn, ihm kommt eine höherwertige Geheimhaltungspflicht zugute (Konecny aaO Rz 83; Raber in JBl 1988, 220; Fucik/Rechberger aaO Art XLII EGZPO Rz 3).
Der Klägerin, die vor Errichtung der Beklagten nicht über die Absicht ihrer Eltern informiert wurde, eine Stiftung zu gründen und zu dotieren und die erst nachträglich über Vermögenszuwendungen ihres Vaters aus der ungeteilten Gütergemeinschaft an die Beklagte in Kenntnis gesetzt wurde, ist deshalb auch nach Massgabe der Darlegungen zu den Punkten 7.2 und 7.3 ein Auskunftsanspruch, freilich beschränkt auf die Zuwendungen zuzubilligen. Die Beklagte hat Kenntnis über alle ihr von JA zugewidmeten Vermögensstücke.
In diesem Umfang war das Berufungsurteil wie aus dem Spruch ersichtlich einerseits als Teilurteil zu bestätigen bzw andererseits aufzuheben, weshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden war.
Die Kostenvorbehalte stützen sich auf die §§ 50, 52 ZPO.