6 CG.2005.232
§§ 419, 423 ZPO
Die Berichtigung einer gerichtlichen E ist nur zulässig, wenn diese offensichtlich dem tatsächlichen Willen des Gerichts nicht entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung des Gerichts, liegen also allenfalls unrichtige - aber so gewollte - Feststellungen oder Rechtsausführungen vor, ist eine Korrektur der E gem § 419 ZPO nicht zulässig.
Eine Berichtigung durch Urteils- oder Beschlussergänzung kommt nur bei versehentlicher Nichterledigung eines Begehrens in Betracht, über das das Gericht mitentscheiden wollte.
Mit B vom 06.03.2008 entschied der OGH über die Revision und den Revisionsrekurs der Beklagten gegen das Teilurteil sowie den Aufhebungsbeschluss des OG vom 30.05.2007 in näher bestimmter Weise.
Mit der gegenständlichen Eingabe vom 21.03.2008 stellte der Kläger den Antrag auf Berichtigung des OGH-B vom 06.03.2008 "und dessen Ergänzung durch eine nachträgliche Entscheidung". Dieser Antrag wird zusammengefasst wie folgt begründet:
Der Senat habe in seiner E vom 06.03.2008 ua darauf hingewiesen, dass sowohl der StGH als auch der OGH in mehreren E zum Ergebnis gelangt seien, der Kläger und seine Ehegattin seien in Ansehung der im Auftrag des Klägers fiduziarisch errichteten Familienstiftungen nur als Ermessensbegünstigte anzusehen. Diese Feststellungen seien, so der Kläger, ebenso aktenwidrig wie auch die Konstatierung, zwischen dem Kläger und der Firma SI sowie den Stiftungsräten bestehe kein "Verwaltungsmandatsvertrag" .
Gemäss § 419 ZPO sei der Kläger im Falle einer offenbaren Unrichtigkeit berechtigt, eine Berichtigung des B zu verlangen. Eine Berichtigung habe insbesondere dann stattzufinden, wenn die Ausfertigung des B mit den vom Gericht gefällten E nicht übereinstimme.
Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäss § 419 ZPO (§ 419 öZPO) sind offenbare Unrichtigkeiten ua in der Urteilsausfertigung, die aus dem Zusammenhang des U für jedermann erkennbar sind, vom Gericht "jederzeit" - also auch noch nach Eintritt der formellen Rechtskraft - von Amts wegen oder auf Antrag zu berichtigen. Das Gleiche gilt für Abweichungen der Ausfertigung von der Urschrift einer gerichtlichen E. Die Rsp lässt nicht nur eine Berichtigung des Spruchs, sondern auch von offenbaren Unrichtigkeiten der Entscheidungsbegründung zu.
Eine Berichtigung ist jedoch nur zulässig, wenn ein "mangelhafter" Willensausdruck des Gerichts vorliegt, die vorliegende Willenserklärung also offensichtlich nicht dem tatsächlichen Willen des Gerichts entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung des Gerichts, liegt also - allenfalls - ein Gerichtsfehler vor, kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Frage. Die Korrektur der gerichtlichen E ist gem § 419 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen, wenn es sich zwar um eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte E handelt. Selbst eine offenbar irrige (aber so gewollte) Feststellung kann nicht berichtigt werden (Rechberger in Rechberger3 § 419 ZPO Rz 1, 3 mwN; EvBl 1936/694). Derartige Entscheidungsfehler können nur im Rechtsmittelverfahren aufgegriffen werden.
Im Lichte dieser Rechtslage verkennt der Kläger von vorneherein das Rechtsinstitut der Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung, wenn er meint, die Voraussetzungen dafür seien schon bei vermeintlichen Unrichtigkeiten und/oder Widersprüchen zwischen einer E und in anderen Verfahren ergangenen Beschlüssen gegeben. Wie schon erwähnt, ist die Berichtigung nur zulässig, wenn die zu berichtigende E offensichtlich dem Willen des Gerichts nicht entsprochen hat. Die offenbare Unrichtigkeit iS des § 419 ZPO darf damit nur - von Schreib- und Übertragungsfehlern abgesehen - die Wiedergabe des zur Zeit der E bestandenen Entscheidungswillens nach aussen betreffen (Stohanzl, ZPO15 [2002] § 419 E 2, 3).
Im vorliegenden Fall entsprach die rechtliche Beurteilung des OGH, der Kläger und/oder seine Ehegattin seien nur als Ermessensbegünstigte der beklagten Stiftungen anzusehen, seinem im Einzelnen begründeten Entscheidungswillen und wurde in diesem Zusammenhang auch auf einschlägige Vorentscheidungen des StGH und des OGH verwiesen, die zum selben Ergebnis gelangten (StGH 2004/62; B OGH 08.11.2007 zu 3 CG.2007.66).
Der Berichtigungsantrag ist schon aus diesem Grunde abzuweisen.
Er wäre überdies auch materiell nicht berechtigt. Der StGH verwies ua in seiner E zu StGH 2006/67 (idF des Berichtigungsbeschlusses vom 03.07.2007) auf seine Vorentscheidung zu StGH 2004/62, wonach der Kläger und seine Ehegattin als Ermessensbegünstigte bzw nach der Terminologie von § 78 Abs 2 TrUG als Begünstigungsempfänger anzusehen sind. Inhaltlich dasselbe brachte auch der OGH in seinem B vom 08.11.2007 zu 3 CG.2007.66 zum Ausdruck, in dem ua festgestellt wurde, dass der Sicherungsgegner (Kläger) "selbstverständlich nicht das Recht hat, nach seinem Gutdünken die an ihn vorzunehmenden Ausschüttungen zu bestimmen".
Dass der Kläger mit dem Stiftungsrat (der Erstbeklagten) keinen Mandatsvertrag abschloss, wurde im Übrigen vom Erstgericht festgestellt und vom OGH bei der Wiedergabe des Ersturteils wiederholt. Daran knüpften sich keine rechtlichen Konsequenzen.
Eine Berichtigung durch (Beschluss-)Ergänzung käme schliesslich nur bei (versehentlicher) Nichterledigung eines Begehrens in Betracht, über das der OGH mitentscheiden wollte. Auch dafür fehlen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen (Bydlinski in Fasching/Konecny2 III § 419 ZPO Rz 8).