6 CG.2005.386
§§ 148 Abs 1, 435 Abs 1, 476 Abs 1, 488 Abs 1 ZPO
Der Wiedereinsetzungsantrag ist an das Gericht zu richten, bei dem die Prozesshandlung versäumt wurde. Bei Versäumung von Fristen im Rechtsmittelverfahren ist stets das Landgericht für die Entscheidung zuständig.
Wird der Wiedereinsetzungsantrag - bei Versäumung der Revisionsfrist - an den OGH und damit an ein funktionell unzuständiges Gericht gerichtet, ist er zurückzuweisen. Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Landgericht findet nicht statt.
Art 9 GOG Art 11 der Geschäftsordnung für das LG vom 31.12.1969, LGBl 1970/3
Die Landgerichtskanzlei besorgt auch den Einlaufdienst für den OGH. Die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Landgericht anstatt an den OGH schadet nicht.
§§ 123 f, 148 ZPO
Der beim unzuständigen OGH (im Wege des Landgerichtes) eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag ist an das Landgericht zurückzustellen. Er ist grundsätzlich dann als rechtzeitig anzusehen, wenn er innerhalb der 14-tägigen Wiedereinsetzungsfrist beim Landgericht eingebracht worden ist.
Diese Rechtzeitigkeit ist zu unterstellen, wenn der Wiedereinsetzungsantrag an den OGH "im Wege des Landgerichtes" gerichtet, beim Landgericht fristgerecht überreicht und von diesem dem OGH vorgelegt wurde.
Mit U des OG vom 29.11.2007 wurde der Berufung der Klägerin gegen das U des LG vom 21.06.2007 keine Folge gegeben. Dagegen erhob die Klägerin am 16.01.2008 die Revision, welche am 17.01.2008 beim LG überreicht wurde. Diese Revision wurde mit B des OGH vom 08.05.2008 als verspätet zurückgewiesen, da die Rechtsmittelfrist - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien - bereits am 16.01.2008 abgelaufen war. Dieser B wurde dem Klagsvertreter - offenbar (ein Rückschein befindet sich nicht im Akt) - am 16.05.2008 zugestellt.
Mit dem an den "OGH (im Wege des LG)" gerichteten Antrag vom 26.05.2008 stellte die Klägerin den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag. Erst mit der Zustellung des OGH-B am 16.05.2007 habe die näher dargestellte Verwechslung von Schriftsätzen bzw Dokumenten durch eine Botengängerin und damit die für den 16.01.2008 vorgesehene, aber irrtümlich erst am 17.01. 2008 erfolgte Überreichung der Revisionsschrift aufgeklärt werden können. Zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag legte die Klägerin die Revisionsschrift vom 16.01.2008 - erneut - vor.
Nach der Aktenlage langte der Wiedereinsetzungsantrag am 27.05.2008 (samt Revisionsschrift) beim LG ein. Das LG verfügte die Vorlage der Schriftsätze an den OGH, in dessen Abteilung sie am 29.05.2008 eingingen. Gemäss § 148 Abs 1 ZPO (§ 148 Abs 1 öZPO) ist der Wiedereinsetzungsantrag bei dem Gericht einzubringen, bei dem die Prozesshandlung versäumt wurde. Bei Versäumung von Fristen im Rechtsmittelverfahren wie beispielsweise der Revisionsfrist ist stets das LG für die E zuständig (§§ 435 Abs 1, 474 Abs 1, 476 Abs 1, 488 Abs 1 ZPO). Wird der Wiedereinsetzungsantrag an ein funktionell unzuständiges Gericht wie vorliegend den OGH gerichtet, führt dies zu seiner Zurückweisung. Eine amtswegige Überweisung an das (funktionell) zuständige LG findet nicht statt (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 § 148 ZPO Rz 1, 4; Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 §§ 148 bis 149 Rz 10; vgl RIS-Justiz RS0036584).
Von diesen Grundsätzen ausgehend müssen die an den hiefür unzuständigen OGH gerichteten Anträge auf Wiedereinsetzung und Unterbrechung des Verfahrens zurückgewiesen werden.
Damit ist aber über die gegenständlichen Anträge noch nicht endgültig abgesprochen.
Im Falle der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages ua bei dem hiefür unzuständigen öOGH, der seinen Sitz in Wien hat, ist dieser Antrag nach öPraxis an das zuständige Erstgericht zu übermitteln. Der Wiedereinsetzungsantrag ist in einem solchen Falle allerdings nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn er noch innerhalb der Frist des § 148 Abs 2 ZPO beim Erstgericht einlangt (RS0036569; RS0041584; JUS 1988/46, 20; Fasching Komm1 II 672, 739).
Vorliegend war der Wiedereinsetzungsantrag an den OGH (im Wege des LG) gerichtet und wurde damit beim hiefür zuständigen Landgericht, dessen Sitz mit jenem des OGH ident ist, überreicht. Gemäss den Art 9 GOG iVm Art 11 GOG für das LG vom 31.12. 1969, LGBl 1970/3, besorgt nämlich die Landgerichtskanzlei den Einlaufdienst auch für den OGH. In einem solchen Fall wird vom öOGH in stRspr die Ansicht vertreten, dass durch die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das unzuständige Gericht keine Verzögerung gegenüber dem Fall einer von vorneherein richtigen Adressierung eintritt und deshalb die unrichtige Adressierung des Rechtsmittels nicht schadet (RS0041726; 6 Ob 130/05v; vgl auch LES 1998, 214). Das sinngemäss Gleiche muss vice versa gelten, wenn ein Antrag an den unzuständigen OGH gerichtet, aber beim hiefür zuständigen Erstgericht eingebracht wurde.
Bei der gegenständlichen Sach- und Rechtslage erübrigt sich deshalb die Rücksendung des Antrages an das LG bzw würde eine solche (Rück-)Übermittlung nur einen sinnentleerten Formalismus mit der Konsequenz darstellen, dass die 14-tägige Wiedereinsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Wiedereinlangens des Antrages beim LG jedenfalls verstrichen wäre.
Für den liechtensteinischen Zivilprozess gilt deshalb, dass ein rechtsirrtümlich an den OGH gerichteter, beim LG eingereichter und von diesem dem OGH vorgelegter Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumung der Revisionsfrist nicht neuerlich an das LG zurückzuleiten, sondern dessen tatsächlicher Eingang beim hiefür funktionell zuständigen LG massgebend ist. Davon ausgehend wurde der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht beim LG eingebracht.
Das LG wird deshalb die bisher nicht erfolgte Zustellung der Anträge an die Beklagte nachzuholen und über diese gem § 149 Abs 2 ZPO nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden haben.