6 CG.2006.169
Das mit einer Rechtswahl bestimmte Schuldstatut hat einen umfassenden Anwendungsbereich und beantwortet ua auch die Frage, welche Wirkung eine Klage vor einem ausländischen Gericht auf die Verjährung einer Forderung hat.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis kann nach schweizerischem Recht - anders als nach liechtensteinischem Recht - schriftlich oder durch Telegramm, Telefax oder allenfalls auch in einer anderen Form der Übermittlung erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht.
Dieses Abkommen regelt ausschliesslich die Anerkennung und Vollstreckung eines im anderen Vertragsstaat ergangenen U und die Bedingungen, unter denen es anerkannt und vollstreckt werden kann. Die innerstaatlich geregelte Zuständigkeit der Gerichte bleibt vom Abkommen unberührt.
1. Die Streitteile schlossen am 27.08.1998 in der Schweiz einen Leasingvertrag über einen PKW, in dem die monatliche Leasingrate für die nächsten 60 Monate mit CHF 417.- vereinbart wurde. Laut Z 27 des Leasingvertrages unterstand der Leasingvertrag dem schweizerischen Recht und wurde als Gerichtsstand der juristische Sitz der Leasinggesellschaft, somit der Beklagten, in CH-8157 Dielsdorf vereinbart.
Weil der (nunmehrige) Kläger mit der Bezahlung von Leasingraten in Verzug geriet, löste die (nunmehrige) Beklagte den Leasingvertrag vorzeitig auf und stellte die ausstehenden Leasingraten sowie die Instandstellungskosten für das Fahrzeug in Rechnung.
Mit ihrer beim Bezirksgericht Dielsdorf (CH) am 03.04.2003 eingebrachten Klage begehrte die Beklagte als dortige Klägerin - unter Berücksichtigung eines Kautionsguthabens - die Zahlung von CHF 3964.55 sA als ihre noch offene Forderung aus dem aufgelösten Leasingvertrag.
Der Kläger bestritt in diesem Verfahren als Beklagter die Klagsforderung dem Grunde und der Höhe nach. Auch wendete er die Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Dielsdorf ein. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen U vom 10.12.2003 wurde der Kläger ua zur Zahlung von insgesamt CHF 3218.55 sA sowie Zahlung einer Prozesskostenentschädigung an die Beklagte verurteilt. Das angerufene Gericht verwarf die Unzuständigkeitseinrede vor allem mit der Begründung, dass seine örtliche und sachliche Zuständigkeit gem Art 5 chlPRG rechtswirksam vereinbart worden sei.
Mit dem im Verfahren 8 RÖ.2006.15 ergangenen B vom 15.05.2006 erteilte das LG der nunmehrigen Beklagten die Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3218.55 sA und hob den vom Kläger erhobenen Widerspruch gegen den im Verfahren EX.2005.1020 erlassenen Zahlbefehl vom 07.03.2005 auf. Dies mit der wesentlichen Begründung, das U des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10.12.2003 stelle einen Rechtsöffnungstitel dar, könne allerdings aufgrund des Vollstreckungsabkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz hier weder anerkannt noch vollstreckt werden.
2.1. Gegen diesen Rechtsöffnungsbeschluss brachte der Kläger fristgerecht die gegenständliche Aberkennungsklage beim LG ein, mit der er die Feststellung des Nichtbestandes der geltend gemachten Forderung sowie die Aufhebung der Rechtsöffnung begehrte.
Hiezu brachte der Kläger vor, dass hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Forderung der Beklagten bereits eine rechtskräftige E des LG Vaduz vorliege. Die Beklagte habe nämlich in einen ihr übergebenen Blankowechsel ihre (seinerzeit behauptete) Forderung von CHF 6130.- eingesetzt und einer Treuhandgesellschaft zum Inkasso abgetreten. Die beim LG zu 3 CG.2000.278 eingebrachte Wechselklage sei mit negativem Versäumnisurteil vom 21.11.2000, welches in Rechtskraft erwachsen sei, abgewiesen worden. Somit liege über denselben Streitgegenstand bereits eine rechtskräftige E vor, weshalb sowohl die Einleitung des Schuldentrieb- als auch des Rechtsöffnungsverfahrens wegen res iudicata unzulässig sei.
Davon abgesehen sei die geltend gemachte Forderung längst verjährt. Nach Fälligstellung der Forderung am 21.12.1999 sei die Verjährung nach Ablauf von fünf Jahren, somit am 21.12.2004 eingetreten. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf ändere daran nichts, weil es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ungeeignet gewesen sei. Die Beklagte hätte zur Unterbrechung der Verjährung in Liechtenstein vorgehen müssen.
2.2. Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Mit dem vom Kläger behaupteten negativen Versäumnisurteil sei nicht über denselben Streitgegenstand abgesprochen worden. Ihre Forderung sei auch nicht verjährt.
3. Mit B vom 21.06.2006 wurde die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache verworfen. Dieser B erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Das Erstgericht beschränkte sodann das Verfahren auf die Frage der Verjährung, stellte mit U vom 22.09.2006 den Nichtbestand der im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachten Forderung fest und hob die mit B vom 15.05.2006 erteilte Rechtsöffnung auf.
Das LG traf die Feststellungen laut den S 7 und 8 seines Urteiles, die es, soweit für das Revisionsrekursverfahren von Relevanz, wie folgt rechtlich würdigte.
Die Streitteile hätten eine iS des Art 39 Abs 1 1PRG gültige Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechtes getroffen. Gemäss Art 128 Z 1 OR verjähre die gegenständliche Forderung mit Ablauf von fünf Jahren. Die Klägerin habe ihre Forderung aus dem Leasingvertrag mit der Schlussabrechnung vom 21.12.1999 fällig gestellt und sei diese deshalb im Zeitpunkt ihres Antrages auf Erlass eines Zahlbefehles durch das LG am 02.03.2005 bereits verjährt gewesen. Die Verjährungsfrist sei durch die von der Beklagten in der Schweiz unternommenen rechtlichen Schritte nicht unterbrochen worden.
Gemäss Art 135 Z 2 OR werde zwar die Verjährungsfrist auch nach schweizerischem Recht ua durch die Erhebung einer Klage unterbrochen. Voraussetzung für die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Klage sei allerdings die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes. Die zwischen den Streitteilen im Leasingvertrag vereinbarte Gerichtsstandsklausel sei gem § 53a Abs 1 JN mangels öffentlicher Beurkundung als ungültig anzusehen, weshalb das in der Schweiz angerufene Bezirksgericht Dielsdorf unzuständig gewesen sei. Der von der Beklagten dort am 04.04.2003 erhobenen Klage sei sohin keine verjährungsunterbrechende Wirkung zugekommen. Damit erweise sich die Verjährungseinrede des Klägers als berechtigt und sei seiner Aberkennungsklage Folge zu geben.
5. In Stattgebung der Berufung der Beklagten hob das OG mit dem nunmehr angefochtenen und mit einem Rechtskraftvorbehalt gemäss § 487 Z 3 ZPO versehenen B vom 28.03.2007 das Ersturteil auf und trug dem LG auf, über das Klagebegehren unter Abstandnahme vom gebrauchten Stattgebungsgrund neuerlich zu entscheiden.
Anders als das Erstgericht bejahte das Berufungsgericht die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klagsführung vor dem Bezirksgericht Dielsdorf.
Im Leasingvertrag vom 27.08.1998 sei eine gültige Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechtes getroffen worden. Nach dem Schuldstatut und damit nach schweizerischem Recht sei die allfällige Verjährung einer Forderung und insbesondere auch die Frage zu beurteilen, welche Wirkung eine Klage vor Gerichten eines anderen Staates auf die Verjährung habe, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob auch eine inländische Jurisdiktion bestanden habe oder die Auslandsentscheidung in Liechtenstein vollstreckbar sei (SZ 40/88; SZ 45/66; Schwimann, Handbuch 346 mwN).
Damit sei ausschliesslich nach schweizerischem Sachrecht zu beurteilen, ob die materiell-rechtliche Verjährungsfrist durch die Klagserhebung beim Bezirksgericht Dielsdorf unterbrochen worden sei. Gemäss den Art 135, 136 OR unterbreche ua eine Klage die Verjährung und beginne eine neue Verjährungsfrist von zehn Jahren, wenn die Forderung durch U des Richters festgestellt worden sei.
Die Beklagte habe ihre Forderung mit Schreiben vom 21.12.1999 fällig gestellt. Vor Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren habe die Beklagte unter Beilage der Weisung des Friedensrichteramtes Dielsdorf vom 29.03.2003 an das Bezirksgericht Dielsdorf dort am 04.04.2003 die Klage eingebracht, der mit U vom 10.12.2003 zum Grossteil stattgegeben worden sei. Die Verjährungsfrist sei damit unterbrochen worden und sei auch die Einleitung des Schuldentriebverfahrens in Liechtenstein vor Ablauf der neuen Verjährungsfrist erfolgt.
Die Streitteile hätten im Übrigen im Leasingvertrag den juristischen Sitz der Beklagten als Gerichtsstand mit "einfacher Schriftlichkeit" rechtswirksam vereinbaren können. Das Bezirksgericht Dielsdorf habe sich demnach auch zu Recht als örtlich und sachlich zuständig erklärt. Für das schweizerische Verfahren bzw Gericht habe sich nicht die Frage gestellt, ob der Gerichtsstand nach liechtensteinischem Recht gültig vereinbart worden sei.
Nur dann, wenn die Streitteile keine Rechtswahl auf das schweizerische Recht getroffen hätten, hätte das Erstgericht prüfen können, ob die Verjährungsfrist nach liechtensteinischem Recht durch die Klagserhebung in der Schweiz unterbrochen worden sei. Die Parteien hätten aber schweizerisches Recht vereinbart. Die vom Bezirksgericht Dielsdorf nach schweizerischem Recht (zutreffend) bejahte Zuständigkeit binde auch das liechtensteinische Gericht. Damit hätte das Erstgericht, sofern der Kläger nicht gegenüber dem schweizerischen Klagsverfahren zusätzliche rechtsvernichtende oder rechtshemmende Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen könne, im Gleichklang mit dem schweizerischen Gericht entscheiden müssen. Dies sei ein Gebot der internationalen Entscheidungsharmonie.
Davon abgesehen finde aus im Einzelnen angeführten Gründen die Bestimmung des § 53a Abs 1 JN, die das Erstgericht nicht zutreffend interpretiert habe, auch im liechtensteinischen Verfahren keine Anwendung, weil die gegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung in der Schweiz und nicht in Liechtenstein getroffen worden sei.
6.1. Gegen den Aufhebungsbeschluss des OG richtet sich der zulässige und fristgerecht erhobene Revisionsrekurs des Klägers, der ihn seinem gesamten Inhalte nach mit einer Rechtsrüge anzufechten erklärt und dessen Aufhebung begehrt.
Der Kläger vertritt weiterhin den Standpunkt, dass die Beklagte mit ihrer Klagsführung vor dem Bezirksgericht Dielsdorf ein unzuständiges Gericht angerufen habe, weshalb die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden sei.
Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf Art 5 chlPRG sei verfehlt, weil zwischen Liechtenstein und der Schweiz ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstrekkung von zivilgerichtlichen E abgeschlossen worden sei, das zwischen den Vertragsteilen verbindliche Regelungen über die internationale Zuständigkeit enthalte. Als völkerrechtliche Vereinbarung gehe dieses Abkommen den Regelungen des chlPRG vor. Die Bestimmung des Art 5 chlPRG werde bei Sachverhalten mit Auslandsbezug durch Art 2 Abs 1 Z 8 des Vollstreckungsabkommens verdrängt, wonach eine Gerichtsstandsvereinbarung der öffentlichen Beurkundung bedürfe, sofern eine Partei im Öffentlichkeitsregister eingetragen sei. Dies treffe für die Beklagte zu. Vorliegend sei die nur "einfachschriftliche" Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam. Auch das Bezirksgericht Dielsdorf, das zu Unrecht von seiner Zuständigkeit ausgegangen sei, habe diese Rechtslage verkannt.
Nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung unterbreche eine prozessual mangelhaft eingeleitete Klage die Verjährung nicht. Auch wenn das Erstgericht seine E allenfalls unrichtig damit begründet habe, dass die Klagsführung in der Schweiz iS des § 53a JN vor einem unzuständigen Gericht erfolgt sei, sei seine E im Ergebnis richtig, weil die Klagsführung vor dem BG Dielsdorf iS der aufgezeigten Erwägungen auch nach schweizerischem Recht vor einem unzuständigen Gericht erfolgt sei und damit keine Unterbrechung des Laufes der Verjährungsfrist erfolgen habe können.
6.2. Die Beklagte tritt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung dieser Argumentation entgegen und stellt den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf ihr zutreffendes Vorbringen, der Kläger verkenne den Inhalt und Sinn des Vollstreckungsabkommens, wird bei der Erörterung des Rechtsmittels zurückzukommen sein.
7. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der OGH erachtet die massgebliche Entscheidungsbegründung im Aufhebungsbeschluss des OG in allen Punkten, und zwar sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, für zutreffend, sodass vorweg auf die Richtigkeit der Ausführungen des OG verwiesen werden kann.
Zur Frage des Inhaltes und der Anwendbarkeit der hier entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht massgeblichen Bestimmung des § 53a JN enthält der Revisionsrekurs keine Ausführung, sodass es auch insoweit mit dem Hinweis auf die zutreffende Rekursentscheidung sein Bewenden haben kann.
Die Streitteile haben den Leasingvertrag rechtswirksam durch eine gemäss Art 39 Abs 1 IPRG (§ 35 ÖIPRG) zulässige und rechtswirksame Rechtswahl dem schweizerischen Recht unterstellt. Das schweizerische Recht hat damit einen umfassenden Anwendungsbereich und gilt für das gesamte Schuldverhältnis einschliesslich dessen Entstehen, seiner Wirkungen, Änderungen und seines Unterganges, somit auch für die Frage der allfälligen Verjährung der Forderung der Beklagten (vgl Verschraegen in Rummel Komm³ Rz 3 vor § 35 IPRG). Das Schuldstatut und damit das schweizerische Recht beantwortet damit auch die Frage, welche Wirkung die Klage vor Gerichten allenfalls auch anderer Staaten in Bezug auf die Verjährung einer Forderung hat (Schwimann in Rummel Komm ABGB Rz 6 vor § 35 IPRG mwN).
Massgebende Norm nach schweizerischem Recht ist der Art 5 chlPRG. Demnach kann eine Gerichtsstandsvereinbarung aus einem bestimmten Rechtsverhältnis schriftlich oder durch Telegramm etc oder allenfalls auch in einer anderen Form der Übermittlung erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht (Siehr, Das internationale Privatrecht der Schweiz [2002] 229).
Die Gerichtsstandsvereinbarung im Leasingvertrag entspricht diesem Formerfordernis.
Unstrittig ist sodann, dass die gem Art 128 OR fünfjährige Verjährungsfrist gem Art 135 OR ua durch eine Klage vor einem Gericht unterbrochen wird. Der Klageerhebung beim - wie noch auszuführen sein wird -zuständigen Bezirksgericht Dielsdorf kam damit eine Verjährungsunterbrechende Wirkung zu (BGE 118 II 487).
Der Revisionsrekurswerber stellt auch nicht in Abrede, dass die Verjährungsfrist der Forderung der Beklagten unterbrochen worden wäre, wenn das Bezirksgericht Dielsdorf für die Klage zuständig gewesen wäre.
Nur meint der Revisionsrekurswerber, dass das Bezirksgericht Dielsdorf aufgrund des zwischen Liechtenstein und der Schweiz abgeschlossenen "Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen E und Schiedssprüchen in Zivilsachen" LGBl 1970/14 (LR 0276.910.11) absolut unzuständig gewesen sei, weil seine Kompetenz entgegen dem Art 2 Abs 1 Z 8 des zitierten Abkommens nicht öffentlich beurkundet worden sei. Die in Art 2 des Vollstreckungsabkommens normierten Zuständigkeitsregelungen gingen jenen des innerstaatlichen schweizerischen Rechtes vor.
Zu Recht verweist die Beklagte in ihrer Rechtsmittelbeantwortung darauf, dass der Kläger damit den Sinn des Vollstreckungsabkommens missversteht. Dieses Abkommen regelt ausschliesslich die Anerkennung und Vollstreckung eines im anderen Vertragsstaat ergangenen U und die Bedingungen, unter denen die von den Gerichten des einen Vertragsstaates gefällten E im anderen Vertragsstaat anzuerkennen und zu vollstrecken sind. Hingegen wird mit diesem Vollstreckungsübereinkommen nicht die Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten gegeneinander abgegrenzt mit der Folge, dass seine Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte den innerstaatlichen Regelungen des Vertragsstaates vorgehen würden. Vielmehr haben die Gerichte des Vertragsstaates ungeachtet des Abkommens ihre Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht und somit nach ihren eigenen Zuständigkeitsbestimmungen wahrzunehmen. Das Vollstreckungsabkommen wäre nur dann von Relevanz, wenn es um die - hier nicht zu beurteilende -Frage ginge, ob das U des Bezirksgerichtes Dielsdorf in Liechtenstein anzuerkennen ist und vollstreckt werden kann (BGE 94 II 292 mwN; BGE 92 II 84).
Daraus folgt, dass das Bezirksgericht Dielsdorf nach der für ihn massgeblichen Zuständigkeitsnorm des Art 5 chlPRG für die Klage vom 04.04.2003 zuständig war, die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten zu Recht verworfen hat und die Verjährung durch die Klagseinbringung und das nachfolgende U unterbrochen worden ist.
Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage zutreffend erkannt und damit die Verjährung der streitgegenständlichen Forderungen zu Recht verneint.
Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen. Das Erstgericht wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den noch unerörtert gebliebenen Behauptungen des Klägers auseinander zu setzen haben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.