6 CG.2006.223
§ 1014 (letzter Halbsatz) ABGB
Für die Haftung für den "mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden" nach § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB ist weder die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung noch ein Verschulden des Gewaltgebers erforderlich. Erforderlich ist dagegen der Kausalzusammenhang zwischen der Erfüllung des Auftrags und der Entstehung des Schadens; es muss sich um einen Schaden ex causa mandati handeln. Die Haftung nach § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB ist eine Risikohaftung bei Tätigkeiten für fremde Interessen: eine Haftung für typische Gefahren des aufgetragenen Geschäfts.
Seitdem Titel 18 der Gesetzessammlung der USA, § 981 Abs 1A, eine Bestimmung des US-amerikanischen Patriotic Act, die Beschlagnahme bestimmter Guthaben einer gewalthabenden Bank ermöglicht, besteht die vorhersehbare Gefahr, dass die erwähnte Bestimmung des amerikanischen Patriot Act angewendet werden könnte, wenn ein davon erfasster Girovertrag dennoch fortgesetzt wird. Die Guthaben der gewalthabenden Bank bei amerikanischen Interbankkonten sind im Interesse des Gewaltgebers einer im Vergleich zum allgemeinen Risiko erhöhten Gefahr ausgesetzt. Sollte die erwähnte Bestimmung des Patriotic Act auf sie angewendet werden, so erleidet die gewalthabende Bank einen mit der Erfüllung des Girovertrags verbundenen Schaden.
1. Mit Antrag vom 17.07.2006 begehrte die Sicherungswerberin beim LG den Erlass eines Sicherungsbots, mit dem
1). den Sicherungsgegnerinnen verboten wird, bis zum Betrag von CHF 2 735 024.00 über ihre Guthaben aus Bankkonto- und Depotverträgen der Sicherungsgegnerinnen sowie über ihre Ansprüche aus den Bankschliessfachverträgen bei der X Bank zu verfügen;
2). der X Bank als Drittschuldnerin bis auf weitere gerichtliche Anordnung verboten wird, bis zu einem Betrag von CHF 2 735 024.00 den Sicherungsgegnerinnen aus welchen Titeln auch immer Geschuldetes zu bezahlen, Inhalte von Bankschliessfächern herauszugeben oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung erschweren oder vereiteln könnte;
3). festgestellt wird, dass die Sicherungswerberin durch diese Verbote an den in Sicherung gezogenen Forderungen und sonstigen Ansprüchen sowie Inhalte der Bankschliessfächer der Sicherungsgegnerinnen gem Art 275 Abs 2 EO ein Pfandrecht erwirbt;
4). die Verwaltung der Inhalte der Bankschliessfächer durch die Sicherungswerberin als Verwalterin angeordnet wird;
5). der Sicherungswerberin aufgetragen wird, innert vier Wochen ab Zustellung des Sicherungsbotes eine Rechtfertigungsklage einzureichen;
6). verfügt wird, dass dieses Sicherungsbot bis vier Wochen nach rechtskräftiger Erledigung des Rechtfertigungsverfahrens Gültigkeit hat.
2. Mit B vom 18.07.2006 erliess das LG ein Sicherungsbot iS des Antrags der Sicherungswerberin, ergänzt um die Hinweise, dass die Sicherungswerberin im Fall des Nichtbestehens des von ihr geltend gemachten Anspruchs für allen aus dem Sicherungsbot allenfalls entstehenden Schaden hafte und dass sie die Kosten des Sicherungsbotes einstweilen selber zu tragen habe.
3. Gegen das Sicherungsbot erhoben die Sicherungsgegnerinnen Rekurs und Einspruch. Mit Antrag vom 04.08.2006 begehrten sie, das Sicherungsbot insofern einzuschränken, als ihnen gestattet werden sollte, über näher bezeichnete Vermögenswerte zu verfügen. Im gleichen Umfang sollte das Zweitverbot aufgehoben werden.
4. Mit B vom 29.08.2006 schränkte das LG die Verbote iS von Z 1 und Z 2 des Sicherungsbots ein. Es gestattete den antragstellenden Sicherungsgegnerinnen über ihr Vermögen und ihre Vermögenserträgnisse insoweit zu verfügen, als dies ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung betrifft. Den Antrag auf ziffernmässige Einschränkung des Sicherungsbots wies es zurück.
5. Mit B vom 14.09.2006 gab das OG dem Rekurs der Sicherungsgegnerinnen keine Folge.
6. Nach durchgeführtem Einspruchsverfahren hob das LG mit B vom 15.11.2006 das Sicherungsbot mit Wirkung für die Sicherungsgegnerinnen vollumfänglich auf.
7. Seinem B legte das LG folgenden Sachverhalt als bescheinigt zugrunde:
[...]
7.2. Mit dringlicher Beschlagnahmeverfügung des US-District Court Southern District of Indiana, Indianapolis Division, vom 05.07.2006 wurden sämtliche Vermögenswerte der Sicherungsgegnerinnen wegen Geldwäscherei im Zusammenhang mit JC beschlagnahmt. JC war vor allem wegen massgeblicher Beteiligung am Drogenhandel in grossem Stil zu einer Freiheitsstrafe von 23 Jahren verurteilt worden. Gleichzeitig wurden die gesamten Finanzmittel der Sicherungswerberin auf allen US-Interbankkonten bis zu einem Gesamtbetrag von USD 2 205 665.00 beschlagnahmt. Die Sicherungsgegnerinnen nahmen aus finanziellen Gründen Abstand von einem Rechtsmittel gegen die erwähnte Beschlagnahmeverfügung.
7.3. Mit Faxschreiben vom 06.07.2006 wies das Department of the Treasury, Washington DC, die Y Bank in New York an, das Vermögen der Sicherungswerberin auf Interbank-Konten bei der Y Bank bis zum Betrag von USD 2 205 665.00 einzuziehen. Die entsprechende Überweisung wurde ausgeführt. Das Konto der Sicherungswerberin bei der Y Bank mit USD 2 205 665.00 belastet. Die Verarrestierung und Verfallserklärung dieses Betrages erfolgte, gestützt auf Titel 18 der Gesetzessammlung der USA, § 981 Abs 1A.
[In Titel 18 der Gesetzessammlung der USA lautet § 981 Abs 1A wie folgt:
Wenn Vermögenswerte in einem Konto bei einer ausländischen Bank deponiert sind und diese ausländische Bank ein Interbankkonto in den USA bei einer bestimmten Finanzinstitution hat, können diese Vermögenswerte für den Zweck einer Verfallserklärung gemäss diesem Abschnitt oder gemäss dem Gesetz über kontrollierte Substanzen ... als in dem Interbankkonto in den Vereinigten Staaten deponiert angesehen werden, und jede Art von gerichtlicher Verfügungsbeschränkung, Beschlagnahmeverfügung oder dinglicher Arrestverfügung betreffend diese Vermögenswerte kann der betreffenden Finanzinstitution zugestellt werden, und Vermögenswerte in diesem Interbankkonto können bis zum Wert der Vermögenswerte, die auf dem Konto bei der ausländischen Bank deponiert wurden, hinsichtlich der Verfügungsfähigkeit eingeschränkt, beschlagnahmt oder verarrestiert werden.
Hierbei handelt es sich um eine Bestimmung des Patriotic Act: gängige Bezeichnung für: USA PATRIOT Act, als Gesetz unterzeichnet am 26. Oktober 2001.]
7.4. Am 19.12.1997 hatte JC als Angeklagter mit den USA ein sog Plea Bargaining Agreement (Strafmassvereinbarung mit Schuldbekenntnis) abgeschlossen. Danach bekannte er sich des Betreibens eines fortdauernden kriminellen Unternehmens und der damit zusammenhängenden finanziellen Transaktionen schuldig. Im Gegenzug erklärte sich die zuständige StA damit einverstanden, die übrigen Anklagepunkte fallen zu lassen und eine pauschale Freiheitsstrafe von 23 Jahren zu beantragen. Gleichzeitig verpflichtete sich JC ua zur Offenbarung sämtlicher Vermögenswerte und erklärte sich zu einer Vermögensverteilung bereit.
7.5. Am 26./27./28.05.1998 wurde vor US-District Court Southern District of Indiana, Indianapolis Division, ein sog Asset Distribution Agreement zwischen den USA als Klägerin und JC als Angeklagtem abgeschlossen. Nach dieser Vereinbarung sollten die von JC deklarierten und unter anderem bei den Sicherungsgegnerinnen befindlichen Vermögenswerte nach erfolgter Liquidierung und Verwendung bestimmter Beträge zugunsten seiner Familie von den USA eingezogen werden. Ausdrücklich ausgenommen wurden jedoch jene Vermögenswerte, die JC bereits vor den ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen erworben hatte. Die Vereinbarung wurde sowohl von JC persönlich als auch von seinem US-Anwalt B unterzeichnet, von diesem unter der Rubrik "Für JC, etc". B war damals bei den Sicherungsgegnerinnen einzelzeichnungsberechtigtes Organ. Es kann jedoch nicht als bescheinigt gelten, dass er beim Abschluss der Vereinbarung neben JC auch die Sicherungsgegnerinnen vertrat.
7.6. Mit U des LG als Kriminalgericht vom 10.05.2005 wurde ein Verfallsantrag gem § 20b Abs 2 StGB der StA gegen (ua) die Sicherungsgegnerinnen und JC mangels Nachweises der deliktischen Herkunft der, soweit hier wesentlich, in die Sicherungsgegnerinnen eingebrachten Vermögenswerte abgewiesen. Das U erwuchs in Rechtskraft. In seiner auf dem Rechtshilfeweg durchgeführten Zeugeneinvernahme vom 14.12.2002 im US-Bundesstaat Florida, Kreis Duval, hatte JC beteuert, die in Liechtenstein befindlichen Vermögenswerte würden nicht aus dem Drogenhandel, sondern aus legalen Quellen stammen. Dabei blieb JC auch nach Vorhalt seines im US-Strafverfahren abgelegten Schuldbekenntnisses.
7.7. Mit B des OGH vom 04.05.2006 in der Strafrechtshilfesache des US-Bundesanwalts für den Bezirk Indiana Süd im Strafverfahren gegen JC wegen Verdachts der "Wäsche von Geldinstrumenten und des fortgesetzten kriminellen Unternehmens" wurde einer von der StA erhobenen Revisionsbeschwerde gegen den B des OG vom 01.03.2005 keine Folge gegeben. Mit jenem B hatte das OG den Beschwerden (ua) von JC und der Sicherungsgegnerinnen gegen die B des LG vom 01.12.2005 Folge gegeben und die in den bekämpften B ausgesprochenen Verlängerungen der Verfügungsverbote für unzulässig erklärt. Soweit hier wesentlich, begründete der OGH seinen B damit, dass seit der Sperre der Vermögenswerte im April 1997 fast zehn Jahre vergangen seien, ohne dass sich die Verdachtslage konkretisiert oder erhärtet hätte, im Gegenteil: Der Anfangsverdacht habe sich durch das verfallabweisende U des LG als Kriminalgericht sogar abgeschwächt. Ausserdem habe JC die Straftaten, die zu seiner Verurteilung geführt hätten und dem Plea Bargaining Agreement zugrunde gelegen seien, zwischen 1977 und 1985, also vor mehr als 20 Jahren begangen. Vor diesem Hintergrund wäre es weder angemessen noch verhältnismässig, die Verfügungsverbote weiter zu verlängern.
7.8. Seit Mai 2006 ist Dr M Stiftungsrat der Sicherungsgegnerin zu 1 und Verwaltungsrat der Sicherungsgegnerin zu 2. Im Juni 2006 besuchte er JC in der Justizvollzuganstalt in Williamsburg im US-Bundesstaat North Carolina. Dabei versicherte ihm JC, dass die in die Sicherungsgegnerinnen eingebrachten Vermögenswerte aus legalen Geschäften, insbesondere Immobiliengeschäften, stammen würden. Einen urkundlichen Nachweis konnte JC nicht erbringen. Im Zuge seiner Sorgfaltsabklärungen wurden Dr M keine Anhaltspunkte für eine deliktische Herkunft der in die Sicherungsgegnerinnen eingebrachten Vermögenswerte bekannt. Bei der Sicherungsgegnerin zu 1, einer Familienstiftung, ist JC Erstbegünstigter. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbegünstigung. Zwischen JC und Dr M besteht hierüber kein Mandatsverhältnis. Es kann als bescheinigt gelten, dass JC Gründerrechtsinhaber der Sicherungsgegnerin zu 2 ist.
7.9. Demgegenüber kann nicht als bescheinigt gelten, dass die von J.C. in die Sicherungsgegnerinnen eingebrachten und bei der Sicherungswerberin deponierten Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind.
[...]
9. Einem gegen den B des LG erhobenen Rekurs der Sicherungswerberin vom 24.11.2006 gab das OG mit B vom 31.05.2007 Folge. Es änderte den B des LG, soweit im Revisionsrekursverfahren noch wesentlich, insofern ab, als es dem Einspruch der Sicherungsgegnerinnen keine Folge gab. Über die Kosten des Einspruchverfahrens sollte nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache entschieden werden.
[...]
11. Gegen den B des OG richtete sich der Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerinnen.
[...]
17. Zur geltend gemachten bzw bestrittenen unrichtigen rechtlichen Beurteilung hat der OGH erwogen:
17.1. Bei der untergerichtlichen rechtlichen Beurteilung stand die Frage, ob die Sicherungswerberin als Gewalthaberin iS von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB einen mit der Erfüllung des Auftrages (Kontobeziehung - Girovertrag) verbundenen Schaden erlitten habe, den ihr die Sicherungsgegnerinnen als Gewaltgeberinnen zu vergüten haben. Das LG hatte diese Frage verneint; das OG hatte sie bejaht. Keines der beiden Untergerichte hatte seine rechtliche Beurteilung auf Billigkeitserwägungen gestützt. Auf entsprechendes Vorbringen der Sicherungsgegnerinnen und auf hierzu erhobene Einwendungen der Sicherungswerberin war deshalb nicht näher einzugehen.
Für die Haftung für den "mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden" nach § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB ist weder die Rechtswidrigkeit der Schadensverursachung noch ein Verschulden des Gewaltgebers erforderlich. Erforderlich ist dagegen der Kausalzusammenhang zwischen der Erfüllung des Auftrags und der Entstehung des Schadens; es muss sich um einen Schaden ex causa mandati handeln. Für bloss bei Gelegenheit der Auftragserfüllung eingetretene, von vornherein unwahrscheinliche Schadensereignisse, für welche die Erfüllung des Auftrags zwar eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non), nicht aber eine adäquate Ursache darstellen, entfällt die Haftung nach § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB; denn diese erfasst keinen Schaden ex occasione mandati. Die Haftung nach § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB ist eine Risikohaftung bei Tätigkeiten für fremde Interessen: eine Haftung für typische Gefahren des aufgetragenen Geschäfts, dh für eine Art "Betriebsgefahren" (Rudolf Strasser in Peter Rummel, Kommentar zum [ö]ABGB, 1. Bd [3. A Wien 2000] Rz 10 zu § 1014, 1015 öABGB). Der Schadenseintritt muss im Vergleich zum allgemeinen Lebensrisiko des Privatlebens durch die aufgetragene Tätigkeit vorhersehbar wahrscheinlicher geworden sein; die vom Schadenseintritt beeinträchtigten Werte müssen im Interesse des Gewaltgebers einer im Vergleich zum allgemeinen Risiko erhöhten Gefahr ausgesetzt gewesen sein (Peter Apathy in Michael Schwimann, [ö]ABGB Praxiskommentar, Rz 9 zu § 1014 öABGB). Vorausgesetzt ist, dass sich typische Gefahren verwirklicht haben, die so eng mit dem aufgetragenen Geschäft verknüpft sind, dass der Gewaltgeber sie tragen soll. § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB kommt namentlich zum Tragen, wenn jemand seine Güter in fremdem Interesse Gefahren aussetzt (Rudolf Welser in Koziol/Welser, Bürgerliches Recht, Bd II [13. A Wien 2007] S 213 [2]). In gleichem Sinn äussert sich die Rechtsprechung (Dittrich/Tades, Das [ö]ABGB, I. Bd [36. A Wien 2003] E 2 ff zu § 1014 ÖABGB); eigens hervorgehoben wird, dass der Machtgeber nur (aber immerhin) die typischen Gefahren eines verbotenen Geschäftes zu tragen hat (Dittrich/Tades, E 4 zu § 1014 ÖABGB).
17.3. Vor diesem Hintergrund war nicht zu beurteilen, ob die gegenständliche Bestimmung des amerikanischen Patriot Act richtig angewendet wurden, ob der gegenständlichen Anwendung des amerikanischen Patriot Act ein Staatsvertrag entgegengestanden wäre, ob die US-Behörden zuständig waren, die gegenständliche Beschlagnahme anzuordnen oder ob sie, falls zuständig, diese Beschlagnahme so, wie geschehen, hätten anordnen dürfen. Denn unter dem Gesichtspunkt von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB war allein massgebend, ob sich mit der (richtigen oder unrichtigen) Anwendung der gegenständlichen Bestimmung des amerikanischen Patriot Act, mit der gegenständlichen Beschlagnahme von Vermögenswerten der Sicherungswerberin und mit dem in der Folge bei ihr eingetretenen Schaden eine typische Gefahr des gegenständlichen Auftragsverhältnisses verwirklicht habe: ob der bei der Sicherungswerberin eingetretene Schaden die adäquate Folge der Erfüllung des gegenständlichen Girovertrags sei. Wie dieser Schaden herbeigeführt wurde - ob durch rechtmässiges oder widerrechtliches Vorgehen der US-Behörden - gehörte nicht zum Tatbestand von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB. Entsprechend bedeutete eine rechtliche Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB -wie immer sie lauten mochte - weder direkt noch indirekt eine Anerkennung oder Billigung des Vorgehens der US-Behörden. Auf das gesamte Vorbringen, mit welchem die Sicherungsgegnerinnen das Vorgehen der US-Behörden thematisierten und in Frage stellten, war deshalb nicht näher einzugehen.
17.4. Sowohl das LG als auch die Sicherungsgegnerinnen stellten darauf ab, ob die Anwendung der gegenständlichen Bestimmung des amerikanischen Patriot Act "bei Eingehen von Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien" bzw "auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses" vorhersehbar gewesen sei, und verneinten dies. Unter dem (im Revisionsrekursverfahren allein noch wesentlichen) Gesichtspunkt von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB hatte das LG das gegenständliche Sicherungsbot in erster Linie deswegen aufgehoben, weil die mit dem amerikanischen Patriot Act einsetzende Rechtsentwicklung "bei Eingehen von Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien nicht voraussehbar" gewesen sei. Auf den Zeitpunkt des Eingehens von Geschäftsbeziehungen konnte es indes kaum ankommen; denn die Risikolage kann sich während der Vertragsdauer ändern. Massgebend war vielmehr, ob während der Vertragsdauer ("bei der Erfüllung des Auftrages", auch in zeitlicher Hinsicht) eine typische Gefahr bestand oder eintrat und das Auftragsverhältnis dennoch fortgesetzt (weiterhin erfüllt) werden sollte.
17.5. Im Einspruchsverfahren hatte das LG zwei näher bezeichnete Akte als parate Bescheinigungsmittel beigezogen. Daraus ergab sich, dass JC im Jahr 1987 wegen -wie das LG feststellte - massgeblicher Beteiligung am Drogenhandel im grossen Stil angeklagt wurde, jedoch wegen Flucht aus der Haftanstalt erst im Februar 1997 festgenommen werden konnte und in der Folge am 04.02.1999 unter hier nicht näher interessierenden Umständen zu einer Freiheitsstrafe von 23 Jahren verurteilt wurde. Für bescheinigt erachtete das LG, dass JC bei der Sicherungsgegnerin zu 1, einer Familienstiftung, Erstbegünstigter ist und dass er bei der Sicherungsgegnerin zu 2 Gründerrechtsinhaber ist.
17.6. Wie sich aus den erwähnten beiden Akten ergibt, bestanden Kontobeziehungen zwischen den beiden Sicherungsgegnerinnen und der Sicherungswerberin, lange bevor Titel 18 der Gesetzessammlung der USA, § 981 Abs 1A (einer Bestimmung des amerikanischen Patriot Act), die gegenständliche Beschlagnahme ermöglichte [der amerikanische Patriot Act wurde am 26.10. 2001 als Gesetz unterzeichnet]. Ebenfalls lange bevor Titel 18 der Gesetzessammlung der USA, § 981 Abs 1A, die gegenständliche Beschlagnahme ermöglichte, war JC in die erwähnten Strafverfahren involviert.
17.7. Seit jedoch Titel 18 der Gesetzessammlung der USA, § 981 Abs 1A, die gegenständliche Beschlagnahme ermöglichte und der gegenständliche Girovertrag zwischen der Sicherungswerberin und den Sicherungsgegnerinnen dennoch fortgesetzt wurde, bestand die vorhersehbare Gefahr, dass die gegenständliche Bestimmung des amerikanischen Patriot Act angewendet werden könnten. Sollten sie angewendet werden, so erlitt die Sicherungswerberin bei Erfüllung des gegenständlichen Girovertrags einen entsprechenden Schaden. Seit Titel 18 der Gesetzessammlung der USA, § 981 Abs 1A, die gegenständliche Beschlagnahme ermöglichte, waren die Guthaben der Sicherungswerberin bei amerikanischen Interbankkonten im Interesse der Sicherungsgegnerinnen einer im Vergleich zum allgemeinen Risiko erhöhten Gefahr ausgesetzt. Durch deren Beschlagnahme verwirklichte sich eine Gefahr, die so eng mit Girovertrag der Sicherungswerberin mit den (JC verbundenen) Sicherungsgegnerinnen verknüpft war, dass das OG in im Ergebnis richtiger rechtlicher Beurteilung die Sicherungsgegnerinnen eben diese Gefahr iS von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB und tragen liess.
17.8. Zusammenfassend ergab sich demnach, dass sich mit der Anwendung der gegenständlichen Bestimmung des amerikanischen Patriot Act, mit der gegenständlichen Beschlagnahme von Vermögenswerten der Sicherungswerberin und mit dem in der Folge bei ihr eingetretenen Schaden eine typische Gefahr des gegenständlichen Auftragsverhältnisses verwirklichte: dass damit zwischen der Erfüllung des gegenständlichen Girovertrags und dem bei der Sicherungswerberin eingetretenen Schaden der adäquate Kausalzusammenhang bestand. Neben dem für bescheinigt erachteten Schaden und dem ebenfalls für bescheinigt erachteten Auftragsverhältnis war dies die eigentlich umstrittene Voraussetzung für den Vergütungsanspruch iS von § 1014 (letzter Halbsatz) ABGB, der im gegenständlichen Provisorialverfahren somit als bescheinigt gelten konnte. Auch unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich der Revisionsrekurs demnach als nicht berechtigt.