6 CG.2006.242
Art 3 und Art 22 BPVG
Ein Arbeitnehmer ist nicht ohne weiteres, bereits von Gesetzes wegen, bei der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers versichert. Vielmehr entsteht das Versicherungsverhältnis durch Beitritt und Anmeldung, für die der Arbeitgeber verantwortlich ist.
1. Mit Klage vom 09.08.2006 begehrte die Klägerin festzustellen, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin die gemäss dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge und gemäss dem Reglement der Beklagten zugesicherten Leistungen wegen der am 01.06.2001 eingetretenen Invalidität zu erbringen. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit U vom 10.01.2007 wies das LG das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zu näher bestimmtem Ersatz der Prozesskosten.
3. Aufgrund aufgenommener Beweise und deren Würdigung stand für das LG folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
3.1. Im Jahr 1989 kam die Klägerin als Asylsuchende unter dem falschen Namen E nach Liechtenstein. Im Jahre 2002 wurde der falsche Namen aufgedeckt und entsprechend berichtigt. Der richtige Name der Klägerin lautet jedoch A. Bei E und A handelt es sich demnach um die gleiche Person.
3.2. Vom 01.02.2000 bis 31.12.2001 war die Klägerin als Montagemitarbeiterin bei der S-AG angestellt. Auf den 31.12.2001 löste die Klägerin das Arbeitsverhältnis auf.
3.3. Das Gehalt der Klägerin wurde mit monatlich CHF 2500.00, brutto, vereinbart bei einer normalen Arbeitszeit von 36.75 Stunden. Im Jahr 2000 erzielte die Klägerin bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % ein Erwerbseinkommen von CHF 7111.80, brutto. An Taggeldern wurden ihr CHF 8400.75 ausgerichtet. Im Jahr 2001 erzielte sie bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein Erwerbseinkommen von CHF 18 410.50, brutto, einschliesslich Krankenlohn, Überstundenentschädigung und Gratifikation. An Taggeldern wurden ihr für das Jahr 2001 CHF 13 542.50 ausgerichtet. Vom Bruttogehalt für die Jahre 2000 und 2001 wurden ihr Pensionsversicherungsbeiträge abgezogen. Diese Beträge wurden jedoch nicht an die Pensionsversicherung abgeführt; die Beklagte erfasste die Klägerin nicht als versicherte Person. Die S-AG bot der Klägerin später die Rückerstattung der abgezogenen Pensionsversicherungsbeiträge an. Die Klägerin lehnte dies ab.
3.4. Die Klägerin leidet an einem Bandscheibenvorfall. Am 19.06.2000 musste sie sich deswegen einer ersten Operation unterziehen. Ab 09.06.2000 bis Ende 2000 war die Klägerin aufgrund ihres Leidens arbeitsunfähig. Am 02.01.2001 nahm sie die Arbeit wieder auf, neu mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Ab Juni 2001 war sie bis zu ihrer Kündigung wegen desselben Leidens erneut arbeitsunfähig.
3.5. Aufgrund ihres Leidens wurde die Klägerin invalid und erhielt von den Liechtensteinischen AHV-IV-FAK Anstalten eine Invalidenrente zuerkannt. Ab Juni 2002 (nach Ablauf der einjährigen Wartefrist) entsprach die Rente einem Invaliditätsgrad von 48 %, ab 23.02.2003 einem Invaliditätsgrad von 100 %.
3.6. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Personalvorsorgestiftung. Die Arbeitgeberin der Klägerin, die S-AG, schloss mit der Beklagten eine Kollektivversicherung ab. Die Beklagte hatte demnach für die S-AG die Stellung einer Pensionsversicherung inne. Für die Jahre 2000 und 2001 war die Klägerin bei der Beklagten nicht pensionsversichert; sie wurde weder als versicherungspflichtig angesehen noch als versicherungspflichtig behandelt. Die S-AG beanstandete dies nicht. Im Jahr 2000 betrug die Mindestlohngrenze für die betriebliche Personalvorsorge bei der Beklagten CHF 24 120.00 und im Jahr 2001 CHF 24 720.00. Die S-AG hatte die Klägerin bei der Beklagten nicht zur betrieblichen Personalvorsorge angemeldet, sondern lediglich im Nachhinein auf den entsprechenden Lohnlisten aufgeführt.
...
5. Einer gegen das U des LG erhobenen Berufung der Klägerin vom 06.02.2007 gab das OG mit U vom 18.04.2007 keine Folge und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten näher bestimmte Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
6. Gegen das U des OG richtete sich die Revision der Klägerin vom 22.05.2007, mit den Anträgen, das angefochtene U dahin abzuändern, dass festgestellt wird, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin die gemäss dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge und gemäss dem Reglement der Beklagten zugesicherten Leistungen wegen der am 01.06.2001 eingetretenen Invalidität zu erbringen; in eventu das angefochtene U aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und E an das OG zurückzuverweisen.
...
13. ...
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte die Klägerin im Wesentlichen vor:
13.1. Nach dem Reglement der Beklagten wäre die Arbeitgeberin der Klägerin verpflichtet gewesen, die Klägerin bei der Beklagten mit einem separaten Meldeformular anzumelden. Hierbei handle es sich jedoch ausschliesslich um eine reglementarische Verpflichtung der ehemaligen Arbeitgeberin, die sich auf den Beginn der Versicherung und den Versicherungsschutz der Klägerin nicht auswirke.
13.2. Nach Art 4 Abs 2 PVG setze die Risikoversicherung von Arbeitnehmern, welche ausschliesslich Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall erbringe, mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses ein, also nicht mit der Anmeldung bei der Vorsorgeeinrichtung. Gleiches gelte auch in näher ausgeführtem Sinn nach Art 10 des Reglements der Beklagten.
13.3. Jeder Arbeitnehmer im Fürstentum Liechtenstein sei mit dem Tag seines Arbeitsantritts gegen das Risiko der invaliditätsbedingten Arbeitsunfähigkeit versichert, unabhängig von weiteren Voraussetzungen oder Formalitäten.
13.4. Zu Unrecht habe das OG schliesslich zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte aufgrund des vorbestandenen Leidens der Klägerin hätte wählen können, ob sie diese in die Risikoversicherung aufnehme oder nicht. Sie hätte einzig einen Risikovorbehalt anbringen, nicht aber die Versicherung gänzlich ablehnen können.
...
15. Hierzu hat der OGH erwogen:
15.1. Nach Art 3 Abs 1 BPVG ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer nach dem AHVG beitragspflichtig sind und die Voraussetzungen von Art 4 BPVG erfüllen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG zu versichern.
15.2. Im gegenständlichen Verfahren war nicht umstritten, dass die S-AG als Arbeitgeberin ihre Arbeitnehmerin, die Klägerin, bei der Beklagten nach Massgabe des BPVG hätte versichern müssen. Verbindlich festgestellt war, dass die S-AG die hierfür erforderliche Anmeldung unterlassen hatte. Zu beurteilen blieb demnach vorrangig die Rechtsfrage, ob diese Unterlassung bewirkte, dass die Klägerin gegen die wirtschaftlichen Folgen der bei ihr eingetretenen, ebenfalls festgestellten Invalidität nicht nach Massgabe des BPVG bei der Beklagten versichert war.
15.3. Nach Art 3 Abs 2 BPVG muss jeder Arbeitnehmer (unter hier mit Bezug auf die Klägerin nicht weiter umstrittenen Voraussetzungen) der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers beitreten. Der gesetzliche Ausdruck "beitreten" deutet darauf hin, dass ein Arbeitnehmer nicht ohne weiteres, bereits von Gesetzes wegen, bei der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers versichert ist, sondern dass es hierfür eines Beitritts bedarf. Weitere Bestimmungen des BPVG (beispielsweise Art 3 Abs 3 und Abs 4 oder Art 4 Abs 1 BPVG) verwenden denn auch nicht den Ausdruck "versicherte", sondern "beitrittspflichtige" Arbeitnehmer.
15.4. Nach Art 4 Abs 1 (2. Satz) BPVG hat jeder Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG "zu versichern". Einer ausdrücklichen Pflicht des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer zu versichern, bedürfte es kaum, wenn die Arbeitnehmer bereits von Gesetzes wegen versichert wären.
15.5. Nach Art 22 BPVG Abs 1 ist der Arbeitgeber verantwortlich dafür, dass alle seine Arbeitnehmer, die nach dem BPVG der Versicherungspflicht unterstehen, bei der Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung angemeldet werden. Nach Art 25 Abs 1 lit f BPVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer als Verantwortlicher seine Pflichten nach Art 22 BPVG in grober Weise vernachlässigt. Einer ausdrücklichen, mit Strafe sanktionierten Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Vorsorgeeinrichtung bedürfte es kaum, wenn die Arbeitnehmer - ob angemeldet oder nicht - bereits von Gesetzes wegen versichert wären.
15.6. In diesem Punkt unterscheidet sich das BPVG wesentlich vom schweizerischen Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVG; SR [= Systematische Sammlung des Bundesrechts] 831.40). Nach Art 2 Abs 1 lit a BPVG unterstehen (ua) Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Gesetz (BPVG). Arbeitgeber im Besonderen unterstehen den Bestimmungen des BPVG, die sie verpflichten, die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung zu verwirklichen sowie ihre Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe des BPVG zu versichern (Art 4 Abs 1 BPVG) und ihre Arbeitnehmer bei der Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung anzumelden (Art 22 Abs 2 BPVG). Arbeitnehmer im Besonderen unterstehen den Bestimmungen des BPVG, die sie verpflichten, der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitgeber beizutreten (Art 3 Abs 2 BPVG). Nach schweizerischem BVG unterstehen näher bestimmte Arbeitnehmer dagegen von Gesetzes wegen der obligatorischen Versicherung (Art 2 Abs 1 CH-BVG). Art 10 CH-BVG regelt, wann die obligatorische Versicherung beginnt und wann sie endet. Wohl verpflichtet Art 11 CH-CH-BVG den Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen. Unterlässt er dies jedoch, so hat der Arbeitnehmer nach Art 12 Abs 1 CH-BVG dennoch Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, die von der näher geregelten Auffangeinrichtung (Art 60 ff CH-BVG) erbracht werden (mit hier nicht näheren finanziellen Folgen für den säumigen Arbeitgeber: Art 12 Abs 2 und Art 60 Abs 2 lit a CH-BVG). Nach schweizerischer Lehre und Rsp entsteht das Vorsorgeverhältnis denn auch von Gesetzes wegen: als zwingende Nebenfolge des Arbeitsverhältnisses (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A Bern 2003] S 195, Rz 18; BGE 129 III 305 Erw 2.1 S 307).
15.7. Soweit Sozialversicherungen obligatorisch sind, können sie so ausgestaltet sein, dass die ihr unterstellten Personen von Gesetzes wegen versichert sind; sie können aber auch so ausgestaltet sein, dass die ihr unterstellten Personen ihren Beitritt erklären müssen oder, gleichbedeutend, dass jemand sie zur Versicherung anmelden muss (Ueli Kieser, Leistungen der Sozialversicherung [Zürich 2003] S 26 [6]). Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem CH-BVG gehört zur ersten Art: Das Versicherungsverhältnis entsteht als zwingende Nebenfolge des Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen. Die betriebliche Personalvorsorge nach dem BPVG gehört zur zweiten Art: Das Versicherungsverhältnis entsteht durch Beitritt und Anmeldung. Damit auch in Liechtenstein ein Versicherungsverhältnis von Gesetzes wegen entstände - wie dies der Klägerin offenbar vorschwebte - bedürfte es einer Rechtsgrundlage, wie sie das CH-BVG, nicht aber das BPVG vermittelt.
15.8. Die skizzierte Rechtslage besteht, unabhängig von allfälligen Konkretisierungen im Reglement der Beklagten. Eine Anmerkung drängte sich immerhin auf: Schliesst sich ein Betrieb aufgrund eines paritätisch getroffenen Entscheids der Beklagten an, so werden nach deren Reglement alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Zeitpunkt des Anschlusses des Betriebes aufgenommen, sofern sie in näher bestimmtem Sinn versicherungspflichtig sind. Damit sind nach unmissverständlichem Wortlaut nur, aber immerhin, alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen "im Zeitpunkt des Anschlusses des Betriebes" gemeint. Andernfalls würde die entsprechende Bestimmung des Reglements wenig Sinn machen; denn danach sind alle in die Versicherung (erst noch, also später) aufzunehmenden Personen mit einem separaten Meldeformular zu melden. Dass sie vom Arbeitgeber gemeldet (angemeldet) werden müssen, ergibt sich aus Art 22 Abs 1 BPVG; eigenständige Bedeutung hat das Reglement demnach nur insofern, als hierfür ein separates Meldeformular vorgesehen ist. Der fehlende Gebrauch dieses Meldeformulars allein wäre dem hier fehlenden Versicherungsschutz wohl kaum entgegengestanden, wohl aber der fehlende Beitritt und die fehlende Anmeldung,
15.9. Vor diesem Hintergrund war der rechtlichen Beurteilung des OG im Ergebnis beizupflichten, auf die er- gänzend verwiesen sei. Auf die Frage eines allfälligen Risikovorbehalts, unter welchem die Klägerin allenfalls bei der Beklagten aufzunehmen gewesen wäre, brauchte nicht näher eingegangen zu werden. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt ...