6 CG.2006.368
§§ 55, 59 Abs 2, 419, 430 ZPO
Berichtigungsbeschlüsse des Rekursgerichtes können nur dann selbständig angefochten werden, wenn der ihnen zugrundeliegende B selbständig anfechtbar ist.
Der Beschluss, mit dem die (unanfechtbare) Entscheidung des Rechtsmittelsenates über einen Kautionsantrag durch Hinzufügung der irrtümlich unterlassenen Kostenentscheidung berichtigt wird, ist nicht weiter bekämpfbar. Durch eine zutreffende Berichtigung eines unanfechtbaren Beschlusses kann nicht dessen Anfechtbarkeit herbeigeführt werden.
Art 51, 297, 286 EO §§ 50, 41 ZPO
Eine Sicherungswerberin hat im Allgemeinen die Kosten des Provisorialverfahrens einschliesslich eines Rekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn solche Kosten durch ein unzulässiges Rechtsmittel des Sicherungsgegners ausgelöst wurden und die Sicherungswerberin in ihrer Rechtsmittelgegenschrift auf diese Unzulässigkeit hinwies.
Gegenstand dieses Revisionsrekursverfahrens ist der Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerinnen gegen den Berichtigungsbeschluss des OG vom 20.06.2007, mit dem die Rekursentscheidung des "Kollegiums" des OG vom 16.05.2007 ua durch Beifügung der Kostenentscheidung ergänzt wurde. Mit dem B vom 16.05.2007 wurde dem Rekurs der Sicherungswerberin gegen den ihren Kautionsantrag abweisenden B des Senatsvorsitzenden des OG vom 02.03.2007 keine Folge gegeben. Dieser B enthielt irrtümlicherweise keine E über die von den Sicherungsgegnerinnen in ihrer Rekursbeantwortung verzeichneten Kosten. Mit dem Berichtigungsbeschluss vom 20.06.2007 wurde sodann die Sicherungswerberin verpflichtet, den Sicherungsgegnerinnen die mit CHF 1647.46 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Die Sicherungsgegnerinnen hatten demgegenüber für ihre Rekursbeantwortung CHF 2058.- verzeichnet.
Der gem § 59 Abs 2 ZPO zuständige Senatsvorsitzende des OG hatte mit seinem B vom 02.03.2007 den Kautionsantrag der Sicherungswerberin unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OGH abgewiesen, wonach im Provisorialverfahren die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten der Gegenseite nicht in Betracht komme (zuletzt LES 2004, 226). Dagegen rekurrierte die Sicherungswerberin. Hiezu erstatteten die Sicherungsgegnerinnen unter Verzeichnung von Kosten in Höhe von CHF 2058.04 eine Rekursbeantwortung. Das OG sprach ihnen nur Kosten von CHF 1647.46 mit der Begründung zu, dass die Rekursbeantwortung nach TP 3 A RATG und nicht wie geltend gemacht nach TP 3 B RATG zu honorieren sei.
Die Beschlüsse des OG vom 16.05. und 20.06.2007 enthalten eine Rechtsmittelbelehrung dahin, dass sie gem § 59 Abs 2 ZPO endgültig seien.
(Nur) gegen den Berichtigungsbeschluss vom 20.06.2007 richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerinnen, die ihn mit einer Rechtsrüge insoweit anzufechten erklären, als ihnen nicht insgesamt CHF 2058.04 und damit weitere CHF 410.58 zugesprochen worden seien. Entgegen der Auffassung des OG habe das Rekursverfahren keine reine Kostenbestimmung, sondern die grundsätzliche Frage der Kautionspflicht der Sicherungswerberin betroffen.
Auch sei der Revisionsrekurs ungeachtet der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zulässig. Dieser richte sich gegen den Berichtigungsbeschluss vom 20.06.2007, in dem sich das OG erstmals mit dem im B vom 16.05.2007 irrtümlich unterlassenen Kostenzuspruch an die Sicherungsgegnerinnen befasst habe. Damit beurteile sich die Frage der Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen der §§ 55, 419 und 430 ZPO. Ein Berichtigungsbeschluss könne insbesondere gem § 419 Abs 2 iVm § 55 ZPO nach liechtensteinischem Verfahrensrecht mit Rekurs bekämpft werden.
Hiezu erstattete die Sicherungswerberin eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem primären Antrag, das Rechtsmittel kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie vertritt die näher dargelegte Ansicht, dass auch Berichtigungsbeschlüsse eines Rekursgerichtes nur dann selbständig angefochten werden können, wenn der ihnen zugrundeliegende B selbständig anfechtbar sei. Im vorliegenden Fall sei die Rekursentscheidung gem § 59 Abs 2 ZPO unanfechtbar, was nach der Rechtsprechung des OGH auch für die darin enthaltene Kostenentscheidung gelte (LES 2002, 247).
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäss § 59 Abs 2 ZPO hat über einen im Rechtsmittelverfahren gestellten Kautionsantrag zunächst der Vorsitzende mit B zu entscheiden, gegen den das Rechtsmittel des Rekurses an das Kollegium der Rechtsmittelinstanz gegeben ist. Der B des Kollegiums ist endgültig. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst nach stRsp des OGH auch die Kostenentscheidung des Rechtsmittelsenates, die ein Akzessorium zur Hauptsachenentscheidung darstellt. Es ist nach Ansicht des OGH - im Übrigen auch zu anderen Rechtsmittelausschlüssen (vgl LES 2006, 236) - nicht vertretbar, eine isolierte Kostenanfechtung in Fällen zuzulassen, in denen der Gesetzgeber generell jeden weiteren Rechtszug ausgeschlossen hat (LES 1998, 245 ua).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich nun insoferne von den der zitierten Rechtsprechungslinie zugrundeliegenden Sachverhalten, als das OG in seinem unanfechtbar über den Kautionsantrag absprechenden B vom 16.05.2007 irrtümlich nicht über die von den Sicherungsgegnerinnen in ihrer Rekursbeantwortung verzeichneten Kosten entschied und dieses Versehen mit seinem Berichtigungsbeschluss vom 20.06.2007 korrigierte. Daraus leiten die Sicherungsgegnerinnen ihre Anfechtungsbefugnis hinsichtlich der Kostenentscheidung ab, da gem § 419 Abs 2 ZPO ein (abgesondertes) Rechtsmittel nur gegen einen den Berichtigungsantrag zurückweisenden B ausgeschlossen sei.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Gemäss § 430 ZPO gelten für die Berichtigung und Ergänzung von Beschlüssen auch eines Rekursgerichtes die Bestimmungen des § 419 ZPO. Berichtigungsbeschlüsse können demnach nur dann selbständig angefochten werden, soweit der ihnen zugrundeliegende B selbständig anfechtbar war bzw ist (Fasching Komm III § 430 S 836 Anm 2).
Da der über den Kautionsantrag absprechende B des OG nach der zitierten Rechtsprechung hinsichtlich seiner Kostenentscheidung unanfechtbar ist, muss dies auch für einen Berichtigungsbeschluss gelten, mit dem die versehentlich unterbliebene Kostenbestimmung nachgeholt wurde. Die Argumentation der Sicherungsgegnerinnen, derzufolge durch eine (zutreffende) Berichtigung eines unanfechtbaren B dessen Anfechtbarkeit herbeigeführt werden soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.
Der Revisionsrekurs ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Art 297, 51 EO iVm den §§ 50, 40, 41 ZPO. Zwar hat eine Sicherungswerberin im Allgemeinen die Kosten des Provisorialverfahrens einschliesslich eines Rekursverfahrens gem Art 286 Abs 1 EO vorläufig selbst zu tragen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn, wie hier, solche Kosten durch ein unzulässiges Rechtsmittel des Sicherungsgegners ausgelöst wurden und die Sicherungswerberin in ihrer Rechtsmittelgegenschrift auf die Unzulässigkeit hinwies (RS0005677 = 6 Ob 632/85; 1 Ob 33/01m; Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz 364).