6 CG. 2008.378
(6 CG.2004.93)
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann, in der Rechtssache der klagenden Partei FA***, vertreten durch Jelenik & Partner AG, Advokaturbüro in FL-9490 Vaduz, wider die beklagte Partei FN***, vertreten durch das Advokaturbüro Rechtsanwalt Holzhacker in FL-9490 Vaduz, wegen Rechnungslegung und Leistung (Revisionsrekursinteresse CHF 100.000,--) infolge Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 13.5.2009, 6 CG.2008.378-126, mit dem aufgrund des Rekurses der Beklagten der Beschluss des F Landgerichtes vom 17.3.2009 (ON 120) im Sinne der Abweisung des Unterbrechungsantrages der Klägerin abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Streitteile haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften in dritter Instanz selbst zu tragen.
1. Mit der am 12.3.2004 zu 6 CG.2004.93 eingebrachten Stufenklage (Manifestationsklage) gemäss Art XV EGZPO (Art XLII öEGZPO) verfolgt die Klägerin erb- und pflichtteilsrechtliche Ansprüche nach ihrem am 18.11.2002 verstorbenen Vater JA*** gegenüber der Beklagten, einer Stiftung liechtensteinischen Rechts. Die Klägerin stellte primär ein Rechnungs-, Auskunfts- und Eidesleistungsbegehren und beantragte zu Punkt 3. ihres Klagebegehrens die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages.
Mit Teilurteil und Beschluss vom 5.7.2007 ON 98 (LES 2008, 95) gab der OGH dem Rechnungslegungsbegehren teilweise und auf näher bestimmte Weise statt, hob im Übrigen die Vorentscheidungen auf und trug dem Landgericht - nach Verfahrensergänzung - eine neuerliche Entscheidung über das Zahlungsbegehren auf. Der OGH verwies in seiner Entscheidung auf das zweistufige Verfahren im Rahmen einer Stufenklage. Nach Rechnungslegung durch die Beklagte werde die Klägerin ihren Zahlungsanspruch zu beziffern und damit ihr Leistungsbegehren ausreichend bestimmt zu gestalten haben (OGH-Urteil S 29 f).
Die Stiftungsräte der Beklagten legten bei der Tagsatzung am 7.8.2007 Rechnung und beeideten diese (Akt 6 NZ.2007.64 des Landgerichtes).
Diese Rechnungslegung war nach Auffassung der Klägerin ungenügend; sie beantragte deshalb am 11.3.2009 zu 8 EX.2009.1221 auf näher bestimmte Weise die Bewilligung der Exekution gemäss Art 257 EO. Das Landgericht gab dem Exekutionsantrag der Klägerin mit Beschluss vom 12.3.2009 Folge. Über Rekurs der Beklagten (dort Verpflichtete) wies das Obergericht den Exekutionsantrag mit Beschluss vom 13.5.2009 ab. Über den Revisionsrekurs der Klägerin (betreibende Partei) hat der OGH mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden.
2.1. Mit Schriftsatz vom 11.3.2009 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf ihren Exekutionsantrag vom gleichen Tag und das hierüber behängende Verfahren zu 8 EX.2009.1221 die Unterbrechung des Zivilrechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des Exekutionsverfahrens. Hiezu brachte sie zusammengefasst vor, dass sie aufgrund der bisherigen Rechnungslegung durch die Beklagte bis zur exekutiven Durchsetzung des noch nicht entsprochenen Auskunftsanspruches nicht in der Lage sei, ihr Leistungsbegehren vollumfänglich zu beziffern. Damit lägen gemäss § 190 ZPO die Voraussetzungen für die Unterbrechung des gegenständlichen Rechtsstreits vor.
Die Beklagte sprach sich gegen die Unterbrechung des Verfahrens aus. Einerseits sei die von ihr geschuldete Rechnungslegung vollständig erfolgt. Andererseits sei die Klägerin bereits ausgehend von den im bisherigen Rechtsstreit getroffenen Feststellungen durchaus in der Lage, ihr Klagebegehren zu konkretisieren und zu beziffern; mit dem Unterbrechungsantrag gehe es der Beklagten in Wahrheit nur darum, weitere Nachforschungen anzustellen, nachdem ihr offenbar bewusst sei, dass durch die seitens des Erblassers an die Beklagte erfolgten Zuwendungen keine Pflichtteilsverkürzung stattgefunden habe.
2.2. Das Landgericht gab mit Beschluss vom 17.3.2009 dem Unterbrechungsantrag der Klägerin Folge. Der Ausgang des Exekutionsverfahrens 8 EX.2009.1221 sei, so das Erstgericht, für den gegenständlichen Zivilprozess bzw für die Bezifferung des von der Klägerin gestellten und noch pendenten (bisher unbestimmten) Leistungsbegehrens auf näher dargestellte Weise präjudiziell.
2.3. Aufgrund des von der Beklagten erhobenen und von der Klägerin beantworteten Rekurses wies das Obergericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 13.5.2009 den Unterbrechungsantrag der Klägerin kostenpflichtig ab.
Dies zusammengefasst aus der Erwägung, dass dem Exekutionsverfahren ungeachtet der noch ausstehenden Entscheidung des OGH über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei (Klägerin) gegen die Rekursentscheidung vom 13.5.2009 aus im Einzelnen dargelegten Gründen von vorneherein keine präjudizielle Wirkung für das gegenständliche Verfahren zukommen könne. Davon abgesehen benötige die Klägerin nicht die von ihr im Exekutionswege eingeforderten Angaben für die Bezifferung ihres Leistungsbegehrens. Dass die Beklagte in ihrem Rekurs die Rekursgründe nicht ausdrücklich bezeichnet habe, stehe der Erledigung ihres Rechtsmittels nicht entgegen, zumal sich aus diesem klar ergebe, dass der erstinstanzliche Unterbrechungsbeschluss wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde.
Die Rekursentscheidung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass dagegen ein Revisionsrekurs zulässig ist.
3.1. Gegen die Rekursentscheidung vom 13.5.2009 richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, diese im Sinne des erstinstanzlichen Unterbrechungsbeschlusses abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Zusammengefasst wiederholt die Revisionsrekurswerberin ihren Standpunkt, dass der Rekurs der Beklagten mangels Angabe von Rekursgründen zurückzuweisen gewesen wäre; dieser Entscheidungsfehler des Obergerichtes sei auch vom OGH wahrzunehmen.
Im Übrigen sei das Exekutionsverfahren zur Durchsetzung des Rechnungslegungsanspruches für den gegenständlichen Rechtsstreit gemäss § 190 ZPO präjudiziell, zumal die Klägerin für die Bezifferung ihres Leistungsbegehrens und damit für die Weiterverfolgung ihres Klagebegehrens auf die fehlenden Informationen durch die Beklagte angewiesen sei.
3.2. Die Beklagte tritt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung dem Rechtsmittel entgegen. Sie verweist zusammengefasst auf die in jeder Hinsicht zutreffende Rechtsansicht des Rekursgerichtes.
Das Exekutionsverfahren sei von der Klägerin rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden, zumal es der Klägerin, die ihre Ansprüche beziffern könne, nur darum gehe, entgegen dem Teilurteil des OGH vom 5.7.2007 Bankverbindungen der Beklagten auszukundschaften.
Der Revisionsrekurs muss als unzulässig zurückgewiesen werden.
Hiezu hat der OGH erwogen:
4.1. Gemäss den §§ 190, 192 Abs 2 ZPO (§§ 190, 192 Abs 2 öZPO) ist ein Beschluss, mit dem ein Unterbrechungsantrag abgewiesen wird, gleichgültig, ob diese Abweisung durch das Erstgericht oder Rekursgericht erfolgte, unanfechtbar. Die Verweigerung einer wie hier fakultativen Verfahrensunterbrechung durch das Gericht ist nur dann bekämpfbar, wenn das Gesetz zwingend eine Unterbrechung vorsieht, wie dies zB nach Art 20 KO (§ 7 öKO) der Fall ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Unter den in § 192 Abs 2 ZPO (§ 192 Abs 2 öZPO) genannten Anordnungen sind nicht nur sogenannte verfahrensverändernde Verfügungen (wie die Unterbrechung des Verfahrens) sondern auch Beschlüsse auf Ablehnung solcher "Veränderungen", nämlich die Abweisung eines Unterbrechungsantrages zu verstehen (EvBl 1998/178).
Davon ausgehend ist die Abweisung des Unterbrechungsantrages der Klägerin durch das Obergericht unanfechtbar und muss der Revisionsrekurs schon aus diesem Grunde ohne weiteres Eingehen auf seinen Inhalt zurückgewiesen werden (LES 2004, 224; Klauser/Kodek, ZPO16 § 192 E 1 f).
Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Rekursgerichtes vermag an der Unzulässigkeit des gegenständlichen Revisionsrekurses nichts zu ändern (LES 2007, 34; LES 2006, 236 uva).
4.2. Die vorliegende Verfahrenskonstellation gibt jedoch im Interesse einer gesetzeskonformen Fortsetzung des Verfahrens zu nachstehenden Anmerkungen Anlass:
Die Besonderheit der Stufenklage (Manifestationsklage) nach Art XV EGZPO (Art XLII öEGZPO) liegt darin, dass sich die Klägerin, wie hier, die bestimmte Angabe der von ihr geforderten Leistung vorbehalten darf. Insoweit besteht eine Ausnahme vom Bestimmtheitserfordernis des § 232 Abs 1 ZPO (§ 226 Abs 1 öZPO). Das Verfahren ist vorerst auf die Erledigung des Rechnungslegungsbegehrens zu beschränken. Nur über dieses Rechnungslegungsbegehren ist zunächst mit Teilurteil zu entscheiden; die gleichzeitige Entscheidung über das unbestimmte Leistungsbegehren ist nicht zulässig (LES 2008, 95).
Das Verfahren über das unbestimmte Leistungsbegehren ist grundsätzlich erst dann fortzusetzen, wenn der Beklagte die ihm durch das rechtskräftig gewordene Teilurteil aufgetragene Auskunftsverpflichtung erfüllt hat. Die Klägerin hat sodann bei Gericht die Fortsetzung des Verfahrens über das noch offene Leistungsbegehren zu beantragen und das Leistungsbegehren entsprechend zu beziffern. Das Gericht führt hierauf das Verfahren über den Leistungsanspruch durch und schliesst dieses mit dem Endurteil ab (5 Ob 212/08z; RS0034983; RS0034968).
Aus dieser Zweiteilung und dem Grundsatz der getrennten Führung der beiden Verfahren aufgrund einer Stufenklage folgt, dass vor der Bezifferung des Leistungsbegehrens durch die Klägerin die prozessualen Voraussetzungen für die Weiterführung des Verfahrens fehlen. Vielmehr tritt nach Rechtskraft des Teilurteils über das Rechnungslegungsbegehren bis zur Bezifferung des Leistungsbegehrens ein der Unterbrechung ähnlicher Stillstand des Verfahrens ein und bleibt es grundsätzlich der Klägerin vorbehalten, nach Erfüllung des Rechnungslegungsbegehrens das Verfahren durch Bezifferung des Leistungsbegehrens fortzusetzen. Diese Bezifferung ist eine formelle Voraussetzung für die Weiterführung des Verfahrens (5 Ob 212/08z mwN).
Aus dieser Verfahrenskonstellation folgerte der öOGH in der letztzitierten Entscheidung, allerdings ohne nähere Begründung, dass nur die Klägerin, nicht aber der Beklagte die Fortsetzung des Verfahrens erzwingen könne (RS0124339). Dieser Entscheidung lag allerdings ein Teilurteil über das Rechnungslegungsbegehren zugrunde, in dem über die gesamten bis dahin aufgelaufenen Verfahrenskosten rechtskräftig entschieden wurde (5 Ob 212/08z).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall vermag der Senat dieser öRechtsprechungslinie nicht zu folgen. Hier wurde über die bisherigen Verfahrenskosten noch nicht entschieden; vielmehr hob der OGH mit Teilurteil und Beschluss vom 5.7.2007 die Vorentscheidungen einschliesslich ihres Kostenausspruches auf und behielt die Entscheidung über die gesamten Verfahrenskosten dem Endurteil vor.
Damit muss der Beklagten die prozessuale Möglichkeit offen stehen, sich gegen eine Saumsal der Klägerin bei der Bezifferung des Leistungsbegehrens zur Wehr zu setzen und auch ihrerseits die Fortsetzung des Verfahrens über das (unbestimmte) Leistungsbegehren zu beantragen. Im Sinne der überwiegenden, bei gleicher Rechtslage (§ 254 dZPO) auch auf Liechtenstein übertragbaren deutschen Rechtsprechung und deutschen Lehre tritt zwar durch den Erlass des Teilurteils über den Rechnungslegungsanspruch ein Stillstand des Verfahrens ein; das Verfahren ist aber auch aufgrund eines Antrages des Beklagten fortzusetzen, wobei dieser Fortsetzungsantrag die entsprechend zu begründende Behauptung enthalten muss, dass dem vorangegangenen Teilurteil hinsichtlich der Rechnungslegung vollinhaltlich entsprochen wurde. Bestreitet die Klägerin diese Erklärung, so kommt es zu einem Zwischenstreit (Stein/Jonas, Komm zur ZPO²² § 254 Rz 21 mwN; dFamRZ 2006, 1772 ua).
Auch für das liechtensteinische Prozessrecht ist sohin davon auszugehen, dass die beklagte Partei mit der Behauptung, sie habe das Rechnungslegungsbegehren erfüllt, die Fortsetzung des Verfahrens über den noch unbestimmten Zahlungsanspruch verlangen kann. Verweigert die Klägerin die Bezifferung ihres Leistungsbegehrens, muss dieses wegen Unbestimmtheit abgewiesen werden.
Im gegenständlichen Fall blieb die Klägerin bislang - ob zu Recht oder zu Unrecht ist hier nicht zu beurteilen - die Konkretisierung ihres Leistungsbegehrens schuldig. Allerdings wurde weder von ihr noch von der Beklagten bislang ein Fortsetzungsantrag gestellt.
Da somit das Verfahren gegenwärtig nach wie vor - faktisch - unterbrochen ist, hätte der gegenständliche Unterbrechungsantrag der Klägerin überdies wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen werden können.
5. Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Der ZPO ist - entgegen einem Teil der öRsp (RS0043897) - nicht zu entnehmen, dass auch die gegen einen unzulässigen Rekurs gerichtete Rekursbeantwortung zurückzuweisen ist. Kostenersatz für diese gebührt aber nur, wenn ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen wird. Nur dann ist die Rekursbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig anzusehen (3 Ob 5/09w mwN).
Die Kostenentscheidung stützt sich damit auf die §§ 50, 40 ZPO.
Vaduz, am 1. Oktober 2009.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat