6 CG. 2008.96
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) RM***, und 2.) MM***, wider die beklagte Partei MH***, vertreten durch Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG, FL-9490 Vaduz, wegen Wiederaufnahme/Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsleistung (Streitwert CHF 3.400,--) über die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 9.9.2010, 6 CG.2008.96-4, mit dem der Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 31.3.2009 (ON 28) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revision wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Klägerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten zu Handen ihrer Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 1.139,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Im Verlassenschaftsverfahren 1 R VA.2005.35 nach BM*** wurde dessen Nachlass mit rechtskräftiger Einantwortung vom 12.6.2006 - aufgrund der gesetzlichen Erbfolge - den Streitteilen je zu einem Drittel eingeantwortet. Zum Nachlass gehören auch zwei Liegenschaften. Die Erbengemeinschaft ist - nach der Aktenlage - weiterhin aufrecht.
Die Wiederaufnahmsklage wurde vor allem auf die nunmehr mögliche Untersuchung des Genotyps mittels DNA-Analyse und damit auf den Wiederaufnahmsgrund des § 498 Abs 1 Z 7 ZPO gestützt.
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage als verspätet und hilfsweise deren Abweisung. BM*** sei ihr Vater und zu Recht als solcher festgestellt worden.
3.1 Mit Urteil vom 31.3.2009 bewilligte das Landgericht im zweiten Rechtsgang die Wiederaufnahme des Verfahrens J.609/111 und hob die in diesem Verfahren ergangenen Urteile auf. Zugleich erkannte es gemäss § 510 ZPO in der Hauptsache (neuerlich), dass BM*** der Vater der am *** geborenen Beklagten ist (ON 28).
Aufgrund der Einvernahme der Streitteile sowie des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals S*** (Frau Dr. UG***) vom 20.1.2009 (welches bei der Streitverhandlung am 27.3.2009 erörtert wurde) traf das Landgericht die auf den S 14 bis 24 seines Urteils wiedergegebenen Feststellungen, von denen hervorzuheben sind:
Beim Vergleich der DNA-Profile der Zweitklägerin und der Beklagten liegt bei insgesamt 6 der auf autosomalen Chromosomen untersuchten Genorten keine Übereinstimmung vor. In allen anderen ist eine solche festzustellen. Ebenso liegt eine Übereinstimmung der auf dem X-Chromosom lokalisierten DNA-Abschnitte vor. Daher ist aufgrund der grossen Anzahl von Übereinstimmungen zwischen den DNA-Profilen der Zweitklägerin und der Beklagten nicht ausgeschlossen, dass sie miteinander verwandt sind.
Da das an den Spuren erstellte DNA-Profil keinen Ausschluss für die Vaterschaft von BM*** zur Beklagten liefert und die Beklagte ein DNA-Profil aufweist, das sehr viele Gemeinsamkeiten mit denjenigen der Zweitklägerin aufweist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass BM*** sowohl der Vater der Zweitklägerin als auch derjenige der Beklagten ist.
Dieser Nicht-Ausschluss kann biostatisch gewertet werden. Dazu werden zwei Hypothesen zueinander ins Verhältnis gesetzt:
Hypothese 1: BM*** ist der leibliche Vater der Zweitklägerin und der Beklagten. Bei den beiden Frauen handelt es sich um Halbschwestern.
Hypothese 2: Der Vater der Beklagten ist nicht identisch mit BM***, dem leiblichen Vater der Zweitklägerin.
Basierend auf den Frequenzen der in den DNA-Profilen der drei Frauen nachgewiesenen DNA-Merkmale in der europäiden Bevölkerung lässt sich berechnen, dass die vorgefundene DNA-Merkmalkonstellation rund 8,89 x 106 mal häufiger anzutreffen ist, wenn die Zweitklägerin und die Beklagte den gleichen biologischen Vater besitzen, als wenn davon ausgegangen würde, dass die beiden Frauen nicht miteinander verwandt seien. Das heisst, die Hypothese 1 ist stark favorisiert. Ausgehend von einer a-priori-Wahrscheinlichkeit von 0,5 ergibt sich ein Wahrscheinlichkeitswert von 99,9999 % dafür, dass BM*** sowohl der Vater der Zweitklägerin als auch derjenige der Beklagten ist. Damit ist die Vaterschaft von BM*** zur Beklagten praktisch erwiesen.
Es ist praktisch ausgeschlossen, den gegenständlichen Vaterschaftsnachweis noch umzustossen, zumal die verstorbene Mutter der Beklagten nicht mehr in die Untersuchung einbezogen werden kann.
Dass im Gutachten davon gesprochen wird, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass BM*** sowohl der Vater der Zweitklägerin als auch derjenige der Beklagten ist, ist auf die Vorgehensweise des Instituts für Rechtsmedizin bei der Abstammungsbegutachtung zurückzuführen. Zunächst einmal wird nämlich untersucht, ob bei den DNA-Profilen keine Ausschlusskonstellationen gegeben sind, was dann entsprechend festgehalten wird. In weiterer Folge hat sich aufgrund der Übereinstimmung der besagten Chromosomen die Vaterschaft von BM*** zur Beklagten so verdichtet, dass der sogenannte W-Wert (Wahrscheinlichkeitswert) in der rechtsmedizinischen Terminologie "praktisch erwiesen" ist. So ist sogar bei Vollgeschwistern ein schlechteres Resultat denkbar. Wenn ein Mann zwei Töchter hat, so müssen diese auf allen untersuchten X-chromosomalen Genorten mindestens ein gemeinsames DNA-Merkmal aufweisen. Dies ist hier der Fall, was die Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Vaterschaft von BM*** zur Beklagten noch erhöht.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Landgericht die Auffassung, dass nunmehr im Erneuerungsverfahren eine höhere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von BM*** zur Beklagten vorliege, als das im früheren Verfahren J.609/111 eingeholte Blutgruppen- und biostatische Gutachten ergeben habe, nämlich 99,9999 % statt zwischen 98 und 99 %. Damit sei die Vaterschaft von BM*** zur Beklagten praktisch erwiesen bzw stehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest.
3.2 Der von den (rechtsfreundlich nicht mehr vertretenen) klagenden Parteien erhobenen Berufung gab das Obergericht mit seinem nunmehr angefochtenen Urteil vom 9.9.2010 keine Folge.
Das Obergericht verneinte mit einer hier nicht wiederzugebenden Begründung die Berechtigung der von den Berufungswerberinnen erhobenen Feststellungs- und Beweisrüge. Entgegen ihrer Behauptung sei das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten auch nicht widersprüchlich. Vielmehr habe der Sachverständige und ihm folgend das Erstgericht ausgeführt, dass die erwähnten Nichtausschlüsse auf die Vorgehensweise des Instituts für Rechtsmedizin bei der Abstammungsbegutachtung zurückzuführen seien. Es würde nämlich zunächst untersucht, ob keine Ausschlusskonstellationen gegeben seien, was dann entsprechend festgehalten werde. In weiterer Folge habe sich aufgrund der Übereinstimmung der besagten Chromosomen die Vaterschaft von BM*** zur Beklagten so verdichtet, dass der Wahrscheinlichkeitswert mit "praktisch erwiesen" angegeben worden sei.
Damit übersähen die Berufungswerberinnen, dass es sich bei den in ihrer Berufung angeführten Feststellungen nur um Zwischenergebnisse handle, dass jedoch das Endergebnis, nämlich dass die Wahrscheinlichkeit 99,9999 % betrage und die Vaterschaft des BM*** zur Beklagten praktisch erwiesen sei, die Feststellung des Erstgerichtes sei. Diese Feststellung werde im Übrigen auch nicht bekämpft.
Es bestünden im Gutachten keine Divergenzen, sodass gegen dessen Richtigkeit keine Bedenken vorhanden seien. Solche würden auch nicht in der Berufung konkret dargetan. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei überzeugend und werde auch vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellt. Es bestehe deshalb kein Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen.
Auf der Grundlage der Feststellung, dass die Vaterschaft des BM*** zur Beklagten praktisch erwiesen sei (99,9999 %), sei auch der rechtliche Schluss des Erstgerichtes zutreffend, dass der Genannte Vater der Beklagten sei.
4.1 Gegen das Berufungsurteil richtet sich der fristgerecht erhobene, als Revision anzusehende "Rekurs" der beiden Klägerinnen mit folgendem Wortlaut:
"BM*** hat bei jeder Instanz und bei jedem Verfahren die ihm zuerkannte Vaterschaft bestritten und nicht anerkannt. Er wusste dass Frau MH*** nicht seine Tochter ist und sein konnte. Er stellte alles in Abrede, was man nicht sah. Er musste Allimente zahlen, um zu verhindern ins Gefängnis zu kommen und musste sich zu Allimenten bekennen, wenn er auch mit absoluter Sicherheit wusste, dass er nicht der Vater ist. Als er von Dritten erfuhr, dass Frau KH*** (die Mutter von MH***), schon ein lediges Kind hat, wollte er nichts mehr mit ihr zu tun haben, ging aus dem Weg und da hat ihm dies angehängt, als man sah, dass auf "normalem" Weg nichts zu machen war. Ein Tagebuch schreiben, über den angeblichen Verkehr mit BM***, aus Erfahrung vom ersten Mal (ihrem ersten ledigen Kind), tut man nur wenn man einem erwischen will zum kassieren, so etwas anhängen, sonst hätte man vom ersten Mal gelernt, kein Kind unverheiratet zu haben. (Stellungnahme zu J. 609/111 aktenkundig.)
Wenn die Kindsmutter vorläufig unbeeidigt eine Zeugenaussage machen muss und es erst nachträglich beeidigt wird, tut man auch nicht so die ganze Wahrheit sagen. Es standen damals (aufgeführt in J. 609/111) noch drei weitere mögliche Väter in Betracht.
BM*** meinte am ehesten sei der Kindsvater der heute verstorbene LM***, aber er könne es auch nicht wissen wer es sei. Ihn habe man so erwischt, dass er es sein soll und vom richtigen Kindsvater habe sie vermutlich unter der Hand eine Summe kassiert.
Ein sehr grosser Zufall ist, dass Frau MH*** als Anwältin Frau GM*** nimmt, eine Enkelin ihres möglichen Vaters. In jenem Fall wäre ihre damalige Rechtsanwältin ihre Halbnichte. Und dann aus welchen Gründen auch immer vor drei Jahren die Kanzlei wechselt. Vermutlicherweise und Möglicherweise, dass es zu auffällig sei, dass man dahinter kommen könnte.
BM*** wusste gar nicht, dass ein solches Verfahren Auswirkungen auf eine spätere Erbschaft haben könnte, da ihm der damalige Anwalt sagte, dass dies abgeschlossen sei mit der Volljährigkeit und den Allimentszahlungen. Er wusste ja nicht, dass es möglich sei später nochmal das Verfahren aufzunehmen, da er damals Ende der 60-iger Jahre nichts machen konnte. Da er jedes erdenkliche dagegen unternahm.
Er konnte nur mehr innerlich Reformen angehen, in dem er sich in Zukunft nichts mehr im Rechtlichen gefallen liess. Da er gegen diese Vaterschaft nicht angehen konnte, da man ihm nicht geglaubt hat. Dies bezeugen all seine Fälle beim FL Landgericht. Weil man ihm Unrecht getan hat.
Beim Vaterschaftstest vom 20. Januar 2009 konnten die Gegenstände von BM*** nicht gebraucht werden, da sie mindestens von zwei Personen gebraucht worden sind. Bei einem von ihm mit Speichel zugeklebten Briefumschlag wäre das mal nicht so. Man tut ja von jedem Grosselternteil einen Viertel erben und nicht die Hälfte jeden Elternteils. Es ist ja rekordverdächtig, 99,9999% soll BM*** der Vater sein. Da muss irgendwo einen Fehler liegen. Nicht umsonst wollte Frau MH*** mit allen Mitteln einen Vaterschaftstest verhindern. Es ist unmöglich vorstellbar, dass es nur möglich ist, dass Frau MH*** eine leibliche Tochter von BM*** ist. Er dafür viel zu sehr dafür aufgekommen.
Er meinte einmal sinngemäss, dass man erst den angemessenen Zoll erhalten würde, wenn man gestorben sei, dass man dann die Anerkennung erhalten würde. Kein Wunder, wenn man so viel mitmachen musste und einem nicht geglaubt wird.
ANTRAG
Dass BM*** nicht der Vater ist.
in eventu: dass weiter untersucht wird, dass BM*** nicht der Vater sein kann mit einem zweiten Gutachten auf unsere Kosten ohne Schaden der Gegenpartei, damit wir eine weitere Möglichkeit haben zur Beweiswürdigung.
in subeventu: dass dem nachgegangen wird und untersucht, dass Frau MH*** nicht mit den Nachkommen des LM*** eine Verwandtschaft besteht, da sie äusserlich dorthin so ähnlich sieht."
4.2 In ihrer Revisionsbeantwortung stellt die Beklagte den Antrag, die Revision zurück- bzw in eventu abzuweisen.
Die als Rekurs bezeichnete Revision der Klägerin, die insbesondere das Berufungsurteil nicht benenne und Revisionsgründe sowie Revisionsanträge nicht enthalte, entspreche nicht den rudimentären inhaltlichen Voraussetzungen für eine Revisionsschrift und damit den formellen Anforderungen des § 475 ZPO, weshalb sie mangels Zulässigkeit zurückzuweisen sei.
Folge man nicht dieser Ansicht, seien die Revisionsgründe, welche auch immer von den Klägerinnen gemeint sein könnten, nicht gesetzmässig ausgeführt und die Ausführungen, die gegen das Neuerungsverbot verstiessen, im Übrigen auch sachlich unrichtig. Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen könne vom OGH nicht überprüft werden.
Die Revision muss, weil nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend, zurückgewiesen werden.
5.1 Gemäss den §§ 472 und 475 ZPO muss eine Revision, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, vor allem eine Anfechtungserklärung, einen Revisionsantrag und die bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) enthalten. Aus der Revisionsschrift muss sich klar ergeben, welcher Vorgang des Berufungsgerichtes oder welche Rechtsauffassung als fehlerhaft erblickt werde. Die Revisionsgründe sind für sich gesondert sowie bestimmt und schlüssig darzulegen.
Auf diese Form- und Inhaltserfordernisse einer Revisionsschrift wurden die Klägerinnen auch in der dem Berufungsurteil beigeschlossenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.
Entspricht die Revisionsschrift nicht den aufgezeigten Erfordernissen, muss sie zurückgewiesen werden. Für einen Verbesserungsauftrag in Bezug auf Inhaltsmängel der Revision gemäss den §§ 84 f ZPO fehlt in Liechtenstein eine gesetzliche Grundlage (LES 2010, 264 mwN).
Nach zutreffender Ansicht der Beklagten wird die Revisionsschrift der Klägerin den gesetzlichen Mindesterfordernissen auch bei Anlegung eines grosszügigen Massstabes nicht gerecht.
5.2 Die Klägerinnen berufen sich zusammengefasst auf den Standpunkt und seinerzeitige Aussagen des BM*** wie überhaupt auf Beweisergebnisse im wiederaufgenommenen Verfahren J.609/111 und meinen, dass der Genannte zu Unrecht als Kindsvater festgestellt worden sei. Die Schlussfolgerungen im nunmehrigen Sachverständigengutachten vom 20.1.2009, wonach für die Vaterschaft des BM*** eine ("rekordverdächtige") Wahrscheinlichkeit von 99,9999 % spreche, könnten nicht richtig sein und müsse hier irgendwo ein Fehler liegen. Seiner Aussage im früheren Verfahren sei zu Unrecht nicht geglaubt worden.
Mit diesem Vorbringen wird kein gesetzlicher Revisionsgrund geltend gemacht.
Den Revisionsausführungen kann insbesondere nicht entnommen werden, worin ein Mangel des Berufungsverfahrens gelegen sein soll. Für die Einholung eines Zweitgutachtens fehlten und fehlen die Voraussetzungen des § 362 Abs 2 ZPO, zumal das bei der Streitverhandlung am 27.3.2009 erörterte Gutachten von Frau Dr. UG*** nach zutreffender Ansicht des Obergerichtes keinerlei Widersprüche, Lücken oder sonstige Mängel im Sinne der zitierten Gesetzesstelle aufweist (vgl ELG 1967 - 1972, 81; LES 2010, 150; LES 2009, 17 ua). Die Revisionswerberinnen übergehen in diesem Zusammenhang im Übrigen den Umstand, dass BM*** in dieses Gutachten nicht einbezogen werden konnte, weil die Klägerinnen, menschlich durchaus nachvollziehbar, dessen Exhumierung aus Pietätsgründen ablehnten (ON 18). Für eine neuerliche, vom seinerzeitigen Vaterschaftsverfahren abweichende beweismässige Beurteilung der Aussage des BM*** ist im nunmehrigen Revisionsverfahren kein Raum, zumal ein Revisionsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und der unrichtigen Tatsachenfeststellung in der ZPO nicht vorgesehen ist (LES 2009, 117 ua).
Schliesslich weist die Revisionsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die nunmehrigen Behauptungen der Klägerinnen insbesondere auch in Bezug auf die Rechtsvertretung der Beklagten vom vorinstanzlichen Vorbringen und den Feststellungen der Vorinstanzen abweichen und damit als gegen das Neuerungsverbot verstossend unbeachtlich sind (LES 1995, 172 ua).
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch die Vorinstanzen wird von den Klägerinnen auch nicht andeutungsweise behauptet. Eben dies gilt auch für die Revisionsgründe der Nichtigkeit und/oder Aktenwidrigkeit im Sinne des § 472 Z 1 und 3 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat ihre Kosten für das Revisionsverfahren tarifgerecht verzeichnet.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 13. Jänner 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat