6 CG. 2009.303
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei SA***, wider die beklagte Partei SN***, vertreten durch Wolff Gstöhl & Partner, Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz, wegen CHF 4.681,70 s.A. über die Revision des Klägers gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 22.4.2010, 6 CG.2009.303-22, mit dem seiner Berufung gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 1.2.2010 (ON 15) nur im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 1.043,71 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Die T*** (künftig nur: T***) wurde im Jahre 2002 mit dem Sitz in T*** errichtet und der nunmehrige Beklagte zu deren Geschäftsführer und Präsidenten des Verwaltungsrates bestellt.
Der von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung bereits am 30.8.2005 zu 9 KO.2006.369 beim Landgericht gegen die T*** eingebrachte Konkursantrag wurde erstinstanzlich mit Beschluss vom 17.8.2006 mangels eines die Massekosten deckenden hinreichenden Vermögens der Schuldnerin abgewiesen und die Löschung der Gesellschaft angeordnet. Der dagegen vom Beklagten erhobene Rekurs wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 25.10.2006 als unzulässig zurückgewiesen. Am 18.1.2007 erfolgte die Löschung der T*** im Öffentlichkeitsregister.
Bereits mit Verfügung des GBOERA vom 30.5.2006 war der Kläger - gemäss Art 971 Abs 3 PGR iVm Art 114 ÖRegVO - zum Liquidator der T*** bestellt und als solcher am 19.9.2006 im Öffentlichkeitsregister eingetragen worden. In dieser Funktion erbrachte der Kläger in der Zeit vom 1.6.2006 bis zum 31.10.2006 diverse Leistungen; ua verfasste er mehrere Schreiben, Berichte an das GBOERA, Eingaben an die Exekutionsabteilung des Landgerichtes, den Entwurf eines (letztlich nicht eingebrachten) Konkursantrages etc, die er in einem 50 Positionen umfassenden Leistungsverzeichnis vom 23.1.2007 mit insgesamt CHF 21.497,57 einschliesslich Barauslagen abrechnete (Beilage KK).
Diesen Betrag klagte die T*** zu 8 CG.2007.112 am 23.4.2007 gegen den Beklagten ein, dessen Zahlungs- bzw Ersatzpflicht auf die gleichen Behauptungen wie in der hier gegenständlichen Klage gestützt wurde. Die Klage wurde mit Urteil des Landgerichtes vom 6.8.2007, bestätigt mit Urteil des Obergerichtes vom 15.11.2007, aus hier nicht näher darzustellenden Gründen rechtskräftig abgewiesen und die T*** zum Ersatz der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5.318,30 an den Beklagten verpflichtet.
2.1. Mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen Klage vom 11.9.2009 begehrte der Kläger aus seiner Liquidatorentätigkeit vom Beklagten die Zahlung von CHF 4.681,70 s.A. insbesondere gemäss Art 133 Abs 6 PGR sowie aus dem Titel des Schadenersatzes. Der Beklagte hafte für die im Zuge des Liquidationsverfahrens aufgelaufenen Kosten von CHF 21.497,57, die vermieden werden hätten können, wenn der Beklagte insbesondere rechtzeitig einen Konkursantrag gestellt, gegenüber dem Liquidator fälschlicherweise nicht eine Überschuldung der T*** in Abrede gestellt und auch nicht in Aussicht gestellt hätte, dass der Gesellschaft neues Kapital zur Tilgung der Verbindlichkeiten zugeführt werde.
Es bestehe kein Zweifel, so brachte der Kläger vor, dass seine Kosten zumindest mit CHF 10.000,-- zu Recht bestünden, die im jetzigen Verfahrensgang als Teilbetrag geltend gemacht würden. Da der Kläger die von der T*** aus dem Verfahren 8 CG.2007.112 dem Beklagten geschuldeten Prozesskosten von CHF 5.318,30 gegenverrechne, ergebe sich ein Klagsbetrag von CHF 4.681,70 s.A..
2.2. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung.
Die gesamte Liquidatorentätigkeit des Klägers sei aus näher angeführten Gründen im Grunde sinnlos gewesen.
Die Klage sei auch nicht schlüssig und ohne weitere Beweisaufnahmen abzuweisen, weil darin nicht in nachvollziehbarer Art dargelegt werde, welche Kosten begründetermassen angefallen seien. Insbesondere werde auch nicht in nachvollziehbarer Art vorgebracht, wie sich der als zumindest gerechtfertigt bezeichnete Betrag von CHF 10.000,-- zusammensetze.
Der Beklagte bestritt auch einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses des Klägers als unrichtig bzw unnötig bzw als grundlos wiederholt verzeichnet. Auch sei der vom Kläger verrechnete Stundenaufwand für einzelne Leistungen weit überhöht.
Schliesslich bestritt der Beklagte die Klagsforderung auch dem Grunde nach bzw seine Zahlungspflicht. Wenn überhaupt, könnten die gerechtfertigten Liquidatorkosten des Klägers, unter der Voraussetzung ihres schlüssigen Vortrages, keineswegs höher sein als die dem Beklagten vom Kläger aus dem Vorprozess 8 CG.2007.112 geschuldeten Prozesskosten.
2.3. Der Kläger bestritt in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 2.11.2009 den Einwand der Unschlüssigkeit. Die von ihm erbrachten Leistungen gäben den in seinem Büro aufgewendeten Zeitaufwand wieder. Für die diversen Erledigungen, die vom Liquidator getätigt worden seien, sei ein angemessener Stundensatz von CHF 350,-- verrechnet worden, für die Tätigkeit des Sekretariats ein entsprechend geringerer Betrag.
2.4. Bei der Streitverhandlung am 4.11.2009 "machte sich der Erstrichter den Substantiierungshinweis in der Klagebeantwortung zu eigen".
Der Kläger "bestritt" dies unter Hinweis auf seinen Schriftsatz vom 2.11.2009 und erstattete zu seiner Honorarnote (Leistungsverzeichnis) vom 23.1.2007 ein weiteres Vorbringen. Selbst bei Abrechnung nach den Grundsätzen des Rechtsanwaltstarifs (unter Heranziehung der Stammeinlage der T*** als Bemessungsgrundlage) seien die vom Kläger erbrachten Leistungen jedenfalls höher als der vom Kläger insgesamt begehrte Betrag von CHF 10.000,-- (ON 4, 6 S 2, 4).
3. Mit Urteil vom 1.2.2010 wies das Landgericht das Klagebegehren nach Beweisaufnahmen vollinhaltlich ab. Es verpflichtete den Kläger, dem Beklagten die mit CHF 3.292,22 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Das Landgericht stellte den Sachverhalt einschliesslich des Ganges der Vorverfahren sowie die vom Kläger unternommenen Schritte und Leistungen auf den Seiten 11 bis 22 seines Urteils im Detail fest.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Landgericht zusammengefasst die Auffassung, dass für den Kläger schon bei der zum Zeitpunkt seiner Bestellung zum Liquidator zumutbaren Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der T*** keine Notwendigkeit bestanden habe, als Liquidator irgendwelche Aktivitäten zu entfalten. Sämtliche Positionen der Leistungsberechnung vom 23.1.2007 über CHF 21.497,57 seien nicht notwendig gewesen und könne dem Beklagten im Übrigen auch keine Konkursverschleppung zum Vorwurf gemacht werden. Dazu komme, dass die Klagsforderung - wegen nicht fristgerechter Einbringung der Klage nach erfolgloser Vermittlung - auch verjährt sei.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 22.4.2010 gab das Obergericht der Berufung des Klägers in der Hauptsache keine und im Kostenpunkt teilweise und dahin Folge, dass die dem Beklagten zu ersetzenden Kosten auf CHF 2.653,07 reduziert wurden.
Das Obergericht verneinte den vom Kläger geltend gemachten Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Das Ersturteil sei schon allein wegen des vom Beklagten zu Recht erhobenen Einwandes der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens zu bestätigen. Hiezu führte das Obergericht - wörtlich - aus:
"Die beklagte Partei hat in ihrer Klagebeantwortung (Punkt D) ausdrücklich vorgebracht, dass die Klage unschlüssig sei, da nicht dargelegt werde, welche konkreten Kosten begründet angefallen seien und wie sich die behauptete Kostenhöhe von CHF 21'497.57 zusammensetze. Genauso wenig werde in nachvollziehbarer Art vorgebracht, wie sich der als zumindest gerechtfertigt bezeichnete Betrag von CHF 10'000.-- zusammensetze. Die klagende Partei hat im Hinblick auf den Gesamtbetrag von CHF 21'497.57 jedenfalls durch die Vorlage der Honorarnote mit beigeschlossenen Schriftstücken, Beilage KK, nachvollziehbar die Zusammensetzung der Honorarnote nach einzelnen Leistungen sowohl der Zeit der Erbringung nach wie auch der Art der Leistung und der Dauer der Leistung zu bestimmten Honorarsätzen schlüssig dargelegt. Allerdings wurde in weiterer Folge von der klagenden Partei trotz des Einwandes der beklagten Partei nie weiter vorgebracht, wie sich in Bezug auf diese Honorarnote der geltend gemachte Teilbetrag von CHF 10'000.-- zusammensetzt. Die Frage der Schlüssigkeit wurde auch in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 04.11.2009 erörtert (Protokoll S. 2: "Das Gericht macht sich den Substantiierungshinweis Punkt D der Klagebeantwortung zu eigen.") Es ist somit in weiterer Folge zu überprüfen, ob das Klagebegehren, das einen Teilbetrag von CHF 10'000.-- bezogen auf die Honorarnote von CHF 21'497.57 umfasst, schlüssig ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist zunächst bei objektiver Klagshäufung, wenn sohin in einer Klage mehrere Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. Fasching, Lehrbuch², Rz 1117 ff), bei Geltendmachung eines Pauschalbetrages, dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 232 ZPO gerecht zu werden. Es ist nicht zulässig, die Aufteilung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Schadenersatzansprüche dem Gericht zu überlassen (LES 1998, 235). Aber auch wenn sich eine eingeklagte Gesamtposition aus mehreren Teilpositionen zusammensetzt, sind die Teilpositionen nach der den Zivilprozess beherrschenden Substantiierungstheorie zu spezifizieren (LES 2000, 117 mwN). Begehrt also ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen, statt der Summe des Honorares, einen Pauschalbetrag, ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern um den Bestimmtheitserfordernissen des § 232 ZPO zu entsprechen (öOGH vom 30.01.2001, 1 Ob 291/00a). Im gegenständlichen Falle macht der Kläger eine Pauschalsumme, nämlich CHF 10'000.-- aus seinem Honorar in Höhe von CHF 21'497.57 geltend. Diese Teileinklagung ist zulässig, doch hat der Kläger dann darzulegen, welche Teilbeträge aus der Honorarrechnung er mit der Pauschalsumme von CHF 10'000.-- geltend macht oder welchen bestimmten Bruchteil der gesamten Honorarrechnung er begehrt. Ohne diese Aufschlüsselung ist es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft eines urteilsmässigen Ausspruches über das gänzliche oder teilweise zu Recht Bestehen der Klagsforderung zu bestimmen und damit im Falle der Geltendmachung von weiterem Honorar in anderen Prozessen die Frage zu beantworten, über welche der Teilforderungen im gegenständlichen Prozess abgesprochen worden ist bzw. inwieweit welche Teile des Gesamthonorars durch den gegenständlichen Prozessstreit anhängig geworden sind (LES 2000, 117, SZ 70/136, AnwBl 1990, 656). Die Klage ist daher unschlüssig und es war im Ergebnis der Berufung keine Folge zu geben.
Auf die Rechtsfragen, welche Leistungen die der Kläger als amtlicher Liquidator für die T*** erbrachte, zweckmässig und zu entlohnen waren, und in welcher Höhe eine Entlohnung zu erfolgen hat, sowie die aufgeworfene Verjährungsfrage, sind daher nicht mehr zu erörtern.
Das vom Kläger erstattete neue Vorbringen bezieht sich, soweit es überhaupt über das Vorbringen in erster Instanz hinausgeht, auf Sachverhalte zur Verjährungsfrage. Es ist daher für die Entscheidung unwesentlich."
Hingegen erachtete das Obergericht die Kostenrüge des Klägers als teilweise berechtigt, weil die vom Beklagten eingebrachten Schriftsätze vom 6.11. und 25.11.2009 nicht zu honorieren seien. Um diese Positionen seien die dem Beklagten zuerkannten Kosten auf letztlich CHF 2.653,07 zu kürzen.
Das Obergericht sprach schliesslich dem Beklagten gemäss den §§ 50, 43 Abs 2 ZPO auch die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu. Der Kläger sei nur mit einem Teil der Kostenrüge durchgedrungen, sodass der Beklagte als in der Hauptsache obsiegend Anspruch auf Kostenersatz habe.
5. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom Kläger fristgerecht überreichte und auch zulässige Revision, mit der die Urteile der Vorinstanzen (gemeint: das Berufungsurteil) ihrem gesamten Inhalte nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angefochten und primär deren Aufhebung sowie Zuspruch der Klagsforderung von CHF 4.681,70 s.A. begehrt werden. Weitere Eventualanträge lauten auf Zurückverweisung der Rechtssache an die Unterinstanzen sowie auf Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes dahin, dass dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zuerkannt werden.
In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Beklagte, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf die darin enthaltenen Ausführungen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
6. Sowohl in seiner Mängel- als auch Rechtsrüge vertritt der Kläger auf das Wesentliche zusammengefasst den Standpunkt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Klagshäufung ausgegangen sei; der Kläger habe schon in erster Instanz vorgebracht, dass er einen Teilbetrag einer einheitlichen Leistung, nämlich aus seiner Tätigkeit als Anwalt geltend mache. Diese anwaltliche Tätigkeit stelle eine als Einheit zu wertende Gesamtleistung dar. Eine solche "Gesamtleistung" würde nur dann nicht vorliegen, wenn die Tätigkeit des Anwalts in einzelne Causen zerlegbar sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Das Mandat sei als Einheit zu werten und liege keine Klagehäufung vor.
Das Obergericht habe deshalb zu Unrecht eine Unschlüssigkeit der Klage unterstellt. Der Kläger habe seine Leistungen anhand der Aufstellung Beilage KK im Einzelnen dargestellt und auch klargelegt, wie er aus den verzeichneten Leistungen zum Gesamthonorar komme. Er habe auch vorgebracht, dass der "erhobene Anspruch" infolge insgesamt erbrachter Leistungen von CHF 21.497,57 zumindest mit einem Betrag von CHF 10.000,-- zu Recht bestehe. Die Frage ua nach der Richtigkeit der Berechnungsbasis, der tatsächlichen und ordnungsgemässen Durchführung der Arbeiten etc betreffe die Berechtigung des Klagebegehrens und nicht dessen Schlüssigkeit. Das Vorbringen des Klägers habe insbesondere auch den Bestimmungen der §§ 76 und 226 Abs 1 ZPO entsprochen.
In diesem Zusammenhang zitiert der Revisionswerber mehrere Entscheidungen des öOGH und insbesondere auch jene vom 6.3.1991 zu 1 Ob 666/90. Unter Zugrundelegung auch dieser Judikatur sei die Klage ausreichend substantiiert gewesen.
Zuletzt erläutert der Kläger die dem Beklagten als Verwaltungsrat der T*** vorzuwerfenden Rechtswidrigkeiten bzw Pflichtenverstösse sowie die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit seiner Leistungen als Liquidator. Von einer Verjährung der Klagsforderung könne keine Rede sein.
Die Kostenrüge in der Revision beschränkt sich auf die Behauptung, dass der Kläger mit seiner Berufung im Kostenpunkt nicht nur unerheblich erfolgreich gewesen sei. Es wären ihm deshalb die Kosten im Umfang des Kostenrekurses aus den obsiegten Kosten zuzusprechen gewesen.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Hiezu hat der Senat erwogen:
7. Der Revisionswerber missversteht nach zutreffender Ansicht des Beklagten die Ausführungen des Berufungsgerichtes und damit die die Abweisung seines Klagebegehrens wegen Unbestimmtheit und damit Unschlüssigkeit tragenden Gründe. Vorweg kann auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung im Berufungsurteil verwiesen werden. Ergänzend ist der Revision entgegen zu halten:
Der Kläger hat für seine Tätigkeit als Liquidator, wie sich aus Punkt 1. ergibt, insgesamt einzeln bezifferte 50 Leistungspositionen geltend gemacht, deren Honorar sich mit insgesamt CHF 21.497,53 errechnete. Davon verlangte der Kläger mit der gegenständlichen Klage einen Teilbetrag von CHF 10.000,--, von dem er die Prozesskostenschuld gegenüber dem Beklagten aus dem Verfahren 8 CG.2007.112 in Abzug brachte. Von einer nicht in Teile zerlegbaren "Gesamtleistung" des Klägers als Rechtsanwalt bzw Liquidator kann deshalb entgegen der Revision keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich um eine objektive Klagenhäufung mit unterschiedlichen Klagepositionen, die - wenngleich sie sich aus einem "Mandat" bzw aus einem Lebenssachverhalt ableiten - nicht deckungsgleichen Tatsachen entspringen und zudem ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können (3 Ob 264/09h mwN).
Der Beklagte hat im Verfahren einzelne Leistungen und die dafür in Rechnung gestellten Honorarbeträge aus verschiedenen Gründen dem Grunde und auch der Höhe nach beanstandet bzw bestritten. Er wendete auch ein, dass der Kläger nicht einmal den geltend gemachten Pauschalbetrag von CHF 10.000,-- in nachvollziehbarer Art aufgeschlüsselt bzw nicht vorgebracht habe, wie sich dieser Pauschalbetrag zusammensetze.
Obwohl sich das Landgericht diesen "Substantiierungshinweis" zu eigen machte, schlüsselte der Kläger auch in weiterer Folge die Klagsforderung von CHF 10.000,-- nicht näher auf sondern beschränkte sich auf die Behauptung, dass auch bei einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltstarif jedenfalls die Höhe des vom Kläger begehrten (Teil-)Betrages von CHF 10.000,-- angemessen sei.
Auch wenn ein Rechtsanwalt aus mehreren, wie hier, gesondert zu beurteilenden, wenn auch die gleiche Causa betreffenden Leistungen nicht die Summe des sich daraus ergebenden Honorars sondern einen niedrigeren Pauschalbetrag verlangt, so muss dieser Pauschalbetrag (hier CHF 10.000,--) entsprechend aufgegliedert werden, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 232 Abs 1 ZPO (§ 226 Abs 1 öZPO) gerecht zu werden. In Fällen wie dem vorliegenden, bei denen der Beklagte die Berechtigung auch einzelner Leistungen in Abrede stellt, ist es nämlich unzulässig, die Aufgliederung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Leistungen gewissermassen dem Gericht zu überlassen. Der Kläger kann nicht verlangen, dass ihm anstelle einer rechtsanwaltlichen Leistung, die das Gericht entweder dem Grunde und/oder der Höhe nach für nicht berechtigt erachtet, amtswegig das Honorar für andere Leistungen bis zum Pauschalbetrag zuerkennt. Bei mehreren eingeklagten, auch nur eine Rechtssache betreffenden Honorarforderungen eines Rechtsanwalts, die, wie auch vorliegend, ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben (können), muss der Kläger deshalb klarstellen, welche Teile vom Pauschalbetrag erfasst sein sollen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) abgesprochen worden ist. Nur bei entsprechender Aufgliederung auch eines Pauschalhonorars kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (LES 1998, 235 f; LES 2000, 117 f; Klauser-Kodek, ZPO16 § 226 E 72 ff; RS0031014).
Der Kläger hat die hier notwendige Aufgliederung des Pauschalbetrages von CHF 10.000,-- trotz des - auch vom Erstgericht geteilten - Einwandes der Unschlüssigkeit bzw mangelnden Bestimmtheit der Klage von Seiten des Beklagten nicht vorgenommen. Damit erübrigte sich ein sonst angezeigter Verbesserungsauftrag gemäss § 182 ZPO von Seiten des Gerichtes und hätte das Klagebegehren bereits vom Erstgericht allein wegen der amtswegig wahrzunehmenden Unschlüssigkeit abgewiesen werden müssen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht diese Klagsvoraussetzung zu Recht verneint (8 Ob 294/01w ua).
Selbst wenn man, was hier allerdings nicht der Fall ist, eine Anleitungspflicht auch von Seiten des Obergerichtes unterstellte, würde deren Unterlassung nur einen Mangel des Berufungsverfahrens begründen. Dieser Mangel müsste in der Revision gerügt und zugleich dargelegt werden, welches Vorbringen der Kläger erstattet hätte bzw welche Leistungen vom Pauschalbetrag von CHF 10.000,-- erfasst seien, wäre der Kläger auf die Unschlüssigkeit der Klage aufmerksam gemacht worden (vgl JBl 2002, 385).
Die gegenständliche Revision enthält keine derartige Verfahrensrüge. Im Gegenteil, beharrt doch der Kläger auf seiner irrigen Rechtsansicht. Die von ihm zitierte Entscheidung des öOGH hat denn auch nicht primär die Unschlüssigkeit eines Klagebegehrens wegen (unzulässiger) Pauschalierung der Klagssumme sondern die notwendige Präzisierung und Detaillierung eines Prozessvorbringens zum Gegenstand; dieses Gebot würde nach Auffassung des öOGH dann "überspannt" werden, würde man von einem Kläger für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen verlangen (RS0037907). Darum aber geht es hier nicht. Vielmehr wäre es dem Kläger ohne weiteres möglich und auch notwendig gewesen, sein eingeklagtes Pauschalhonorar von CHF 10.000,-- auf einzelne, nach seiner Auffassung notwendige und angemessen in Rechnung gestellte Leistungen aufzugliedern (vgl 3 Ob 258/09a).
Auch die ziffernmässig nicht konkretisierte und auf den Zuspruch der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens gerichtete Kostenrüge in der Revision ist nicht berechtigt. Nach der Rechtsprechung des OGH ist eine mit der Berufung verbundene Kostenrüge von vorneherein nicht gesondert zu entlohnen, weil diese Teil der Berufung ist und mit den Kosten für diesen Schriftsatz abgegolten wird (RS0119892). Davon abgesehen ist der Kläger ausgehend von seinem im Umfange von CHF 1.005,22 bekämpften erstinstanzlichen Kostenzuspruch an den Beklagten nur mit CHF 639,15, somit mit ca 63 % durchgedrungen, sodass er selbst bei isolierter Betrachtung der Kostenfrage nur 26 % der Kosten eines Kostenrekurses verlangen könnte. Weder das Revisionsvorbringen noch der Revisionsantrag enthalten ein konkretes, ziffernmässig aufgeschlüsseltes Begehren.
Der Revision muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben und erübrigt es sich, auf das übrige Vorbringen des Klägers in seinem Rechtsmittel einzugehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41 ZPO.
Vaduz, am 3. September 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat