6 CG. 2009.356
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Prof. Dr. Reinhold Hotz, Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der Rechtssache der klagenden Partei LP***, vertreten durch Dr. Michael Brandauer, Dr. Hannes Mähr und Dr. Richard Bickel, Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wider die beklagte Partei VO***, vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan, wegen Invaliditätsleistungen (Streitwert CHF 15.372,72 s.A.) über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des F Obergerichtes vom 29.7.2010, 6 CG.2009.356-21, mit dem der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.4.2010 (ON 12) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revision wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n .
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin zu Handen ihrer Vertreter binnen vier Wochen die mit CHF 1.951,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die Klägerin war bei der HO*** bis zum 31.12.2006 als Fabriksarbeiterin (Etikettiererin) beschäftigt.
Mit ihrer am 10.11.2009 beim Landgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten rückwirkend ab dem 1.1.2007 die Zahlung einer monatlichen Invalidenrente von CHF 640,53 s.A. aus beruflicher Vorsorge.
Das dieser Klage stattgebende Urteil des Landgerichtes vom 13.4.2010 wurde von der Beklagten fristgerecht und vollinhaltlich mit Berufung bekämpft.
Nach Vorlage der Rechtsmittelakten am 27.6.2010 beraumte der Vorsitzende des 1. Senats des Obergerichtes die Berufungsverhandlung für den 29.7.2010 an. Mit dem beiden Parteienvertretern am 30.6.2010 zugestellten Beschluss des 1. Senats des Obergerichtes vom 24.6.2010 wurde die Rechtssache gemäss § 224 Abs 2 ZPO zur Ferialsache erklärt. Dies mit der Begründung, dass es sich bei Sozialversicherungsprozessen um Rechtssachen handle, die einer besonders schleunigen Erledigung bedürften. Um Verzögerungen des Berufungsverfahrens durch die Gerichtsferien zu vermeiden, sei die Rechtssache zur Ferialsache zu erklären (ON 18).
Nach Durchführung der Berufungsverhandlung am 29.7.2010 gab das Obergericht mit seinem nunmehr angefochtenen Urteil vom 29.7.2010 der Berufung der Beklagten keine Folge. Das Berufungsurteil wurde den Beklagtenvertretern am 5.8.2010 (den Klagsvertretern am 6.8.2010) zugestellt.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten vom 23.9.2010, welche auch an diesem Tag durch Boten beim Landgericht überreicht wurde. Die Beklagte ficht damit "innert offener Frist" das Berufungsurteil seinem gesamten Inhalte nach an und beantragt primär dessen Abänderung im Sinne der Abweisung der Klage.
In ihrer Revisionsmitteilung (richtig: Revisionsbeantwortung) macht die Klägerin primär und unter Hinweis auf die hier vorliegende Ferialsache die "Verfristung" der Revision geltend und beantragt deren Zurückweisung wegen Verspätung. Das Rechtsmittel sei auch materiell nicht berechtigt.
Die Revision wurde nach zutreffender Ansicht der Klägerin verspätet überreicht.
Mit dem beiden Parteienvertretern zugestellten Beschluss des Obergerichtes vom 24.6.2010 wurde diese Rechtssache zur Ferialsache erklärt und entfaltete diese Erklärung gemäss § 224 Abs 2 ZPO (§ 224 Abs 2 öZPO idF vor der WGN 1983) ihre prozessrechtliche Wirkung für das gesamte weitere Verfahren. Nach dieser Gesetzesstelle kann das Gericht auch Sachen, die nicht Ferialsachen im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle sind, von Fall zu Fall als Ferialsachen erklären, soweit sie einer schleunigen Erledigung bedürfen. Dies kann auch, wie hier, von Amts wegen geschehen. Ob das Berufungsgericht vorliegend mit Recht der Ansicht war, die gegenständliche Rechtssache bedürfe einer beschleunigten Erledigung, entzieht sich der Beurteilung durch den OGH. Mit der Erklärung einer Rechtssache zur Ferialsache hat - gemäss § 225 Abs 2 ZPO (§ 225 Abs 2 öZPO idF vor der WGN 1983) - der Eintritt der Gerichtsferien auf den Anfang und den Ablauf von Notfristen keinen Einfluss (Fasching Komm II S 1.025 f; SZ 23/376; SZ 38/220; SZ 9/329; vgl auch LES 2006, 489). Bei der vierwöchigen Revisionsfrist gemäss § 474 Abs 2 ZPO handelt es sich um eine solche Notfrist.
Davon ausgehend ist die Revisionsfrist im gegenständlichen Fall am 2.9.2010 verstrichen und muss die erst am 23.9.2010 bei Gericht überreichte Revision der beklagten Partei als verspätet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung tarifgerecht verzeichnet.
Vaduz, am 13. Jänner 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat