6 EG.2004.66
Art 55, 56, 61 EheG §§ 431 f, 472 Z 2, 523 Abs 1 ZPO
Ungeachtet des Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatzes in Bezug auf die in den zitierten Gesetzesstellen genannten Scheidungsgründe besteht auch im Scheidungsverfahren eine entsprechende Behauptungs- und Beweislast der Streitteile und beschränkt sich die Offizialmaxime auf die prozesskonform behaupteten und aus den Akten ersichtlichen Fakten.
Die nur beschränkte Neuerungserlaubnis im liechtensteinischen Berufungsverfahren besteht auch für den Scheidungsprozess. Ebenso gilt der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, wonach dessen Erhebung eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung darstellt, die einer Partei gegen dieselbe E nur einmal zusteht. Auf einen prozessual unzulässigen zweiten Berufungsschriftsatz einer Partei muss das Berufungsgericht nicht eintreten.
Art 55, 56 EheG
Es war das erklärte Ziel der Scheidungsrechtsrevision LGBl 1999/28, zu verhindern, dass die Ehegatten dem Gericht zum Nachweis des Scheiterns ihrer Ehe Tatsachen aus ihrem Privat- und Intimbereich darlegen und einander Schuld und Verantwortung zuweisen müssen. Auch das Scheidungsverfahren nach § 56 EheG kann und soll nicht zum Schauplatz einer Schuldfeststellung umfunktioniert werden.
Der Grossteil der strittigen Ehescheidungen ist nach Art 55 EheG (dreijährige Trennungszeit) abzuwickeln. Mit der subsidiären Ausnahmenorm des Art 56 EheG sollte ein Notventil für Härtefälle bzw ein "Notausstieg" aus der Ehe für den unschuldigen bzw minderschuldigen Ehegatten geschaffen werden. Letztere Bestimmung setzt voraus, dass für den Kläger der auch nur befristete Fortbestand des Ehebandes unzumutbar ist, wobei die hiefür massgeblichen Gründe nicht nur objektiv gegeben sein, sondern vom klagenden Eheteil auch subjektiv so empfunden werden müssen. An den Scheidungsgrund des Art 56 EheG sind grundsätzlich sehr strenge Anforderungen zu stellen, weil andernfalls das Ziel des neuen Scheidungsrechtes, strittige Scheidungen in der Regel verschuldensunabhängig nach Art 55 EheG abzuwickeln, unterlaufen würde.
Den sich auf den Scheidungsgrund des Art 56 EheG berufenden Kläger trifft deshalb die volle Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle.
Art 8 EMRK
Die Norm des Art 8 Abs 1 EMRK bezweckt vor allem den Schutz des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens; dies bedeutet, dass der Staat nicht in dieses Recht eingreifen darf, sofern nicht die Ausnahmen des Art 8 Abs 2 EMRK (Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) vorliegen. Art 8 EMRK schützt deshalb bestehende Familien und gibt kein Recht auf Gründung einer neuen Familie geschweige auf Scheidung einer Ehe und Neugründung einer solchen. Das Ziel des Art 8 EMRK ist es auch, das Eheleben gegen unberechtigte und willkürliche Eingriffe zu schützen, woraus für staatliche Behörden ua die Verpflichtung resultiert, alles zu unterlassen, was einen Bruch der Ehe- und Familienbindungen verursachen kann.
Mit der Bestimmung des Art 56 EheG im Allgemeinen und einer gerichtlichen Entscheidung, die dem Kläger eine Scheidung 1,5 Jahre nach der von ihm selbst vorgenommenen Trennung von seiner Ehegattin verwehrt, wird dem von Art 8 EMRK intendierten Schutz einer bestehenden Ehe Rechnung getragen.
1). Der am 25.05.1957 in Österreich geborene Kläger und die aus Rumänien stammende Beklagte (geb am 10.10. 1971) haben am 29.01.1999 in Wien die Ehe geschlossen. Ihr letzter gemeinsamer Aufenthalt lag im Fürstentum Liechtenstein. Der Kläger zog Ende Oktober 2003 aus der ehelichen Wohnung in T aus. Der Ehe entstammt die am 18.04.2001 in Vaduz geborene Tochter F.
2.1). Mit der am 26.05.2004 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte der Kläger die Scheidung der Ehe aus dem Scheidungsgrund des Art 56 EheG.
Dies mit der wesentlichen Behauptung, dass ihm die Fortsetzung der Ehe aus erheblichen Gründen, die überwiegend der Beklagten zuzurechnen seien, nicht mehr zuzumuten sei. Hiefür berief sich der Kläger in seinem umfangreichen, während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach ergänzten Vorbringen auf diverse Vorfälle und Auseinandersetzungen, welche überwiegend in völlig konträren Auffassungen der Streitteile über die richtige Erziehung des gemeinsamen Kindes ihren Ausgangspunkt gehabt hätten. Seit April 2002 seien die Aggressionen, Beschimpfungen und Beschuldigungen von Seiten der Beklagten in einem Masse eskaliert, dass sich der Kläger letztlich im Interesse des Kindes und aus Verantwortung gegenüber diesem gezwungen gesehen habe, die Ehewohnung zu verlassen. Zur Illustration seiner Behauptungen berief sich der Kläger auf zahlreiche im Einzelnen dargestellte Vorfälle und Eheverfehlungen der Beklagten. Auch seit der Trennung der Streitteile im Oktober 2003 habe die Beklagte insbesondere im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechtes die gemeinsame Tochter F systematisch als Bestrafungsmittel gegenüber dem Kläger eingesetzt, wenn er nicht "kooperiert" habe. Die unter Beiziehung von Rechtsanwälten von November 2003 bis Mai 2004 geführten Verhandlungen, eine einvernehmliche Scheidung herbeizuführen, seien gescheitert. Die Beteuerung der Beklagten, an der Ehe festhalten zu wollen, stelle eine blosse Schutzbehauptung dar, zumal es ihr nur um die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft gehe.
2.2). Die Beklagte beantragte primär die Abweisung des Klagebegehrens. Ihr nicht minder ausführliches Prozessvorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass der Kläger offensichtlich das Interessse an der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft verloren habe und einen Grund suche, um so schnell wie möglich und ohne Abwarten der dafür gesetzlich vorgesehenen Trennungsfrist die Ehe aufzulösen. Der Ehewille der Beklagten sei nach wie vor aufrecht und wolle diese alles unternehmen, um die Ehe zu retten. Sie sei auch bereit gewesen, entsprechende Ehetherapien zu besuchen. Der Kläger habe dazu allerdings keine Bereitschaft gezeigt. Zwar habe es in der Ehe "normale" Schwierigkeiten gegeben. Es bestünden aber keine derart unüberbrückbaren Probleme, die es dem Kläger unzumutbar machten, die Ehe fortzusetzen, geschweige habe die Klägerin dafür entsprechende Gründe gesetzt.
Die ehelichen Probleme seien hauptsächlich darin gelegen gewesen, dass es der Kläger abgelehnt habe, in irgendeiner Weise Erziehungs- oder Betreuungsarbeiten zugunsten des Kindes F zu leisten. Der Beklagte sei ein Arbeitstier, habe grossen beruflichen Erfolg und habe in der Ehe eine strikte Aufgabenteilung durchziehen wollen. Er habe es kategorisch abgelehnt, für das Kind irgendwelche Tätigkeiten zu übernehmen. Trotzdem habe er ständig die Erziehungsarbeit der Beklagten kritisiert und sei nicht bereit gewesen, auch nur 1 mm von seiner Auffassung abzugehen. Im Vorfeld der Klagsführung habe der Kläger die Beklagte gedrängt, einer einvernehmlichen Scheidung zuzustimmen. Die Beklagte, die schon mit Rücksicht auf die gemeinsame Tochter keinen Streit wolle, habe sich in eine entsprechende Diskussion hineinziehen lassen, obwohl sie nie die Scheidung gewollt habe; eine Einigung habe nicht erfolgen können, weil die Beklagte an der Ehe habe festhalten wollen. Akzeptabel wäre für sie die Vereinbarung einer faktischen Trennung gewesen, um dem Kläger Zeit zu geben, sich über sein Leben und seine Familie klar zu werden und dann - hoffentlich - zurückzukehren. Die vom Kläger ins Treffen geführten Vorfälle seien extrem einseitig und zum Grossteil auch wahrheitswidrig dargestellt. Soweit diesen überhaupt rechtliche Bedeutung zukomme, würden die Behauptungen Vorfälle betreffen, welche vom Kläger selbst zu vertreten seien. Es sei der Kläger, der durch sein Verhalten, sein Desinteresse an der Ehe und Familie kundgetan und manchmal auch durch Provokation und Aggressivität manchen hässlichen Streit verursacht und seine ehelichen Pflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt habe. Streitigkeiten, bei denen die Beklagte wie zB im September 2003 - "ausgerastet" sei, seien vom Kläger provoziert worden.
2.3). Hinsichtlich des umfangreichen Prozessvorbringens der Streitteile wird im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden, auf dessen ausführliche Wiedergabe im Ersturteil verwiesen (§§ 469 Abs 2, 482 ZPO).
3). Mit U vom 27.09.2004 wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich und kostenpflichtig ab.
Es traf über den zu Pkt 1) wiedergegebenen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen:
Ende Oktober 2003 wurde zwischen den Parteien der gemeinsame Haushalt aufgehoben, indem der Kläger aus der vormals ehelichen Wohnung in T auszog, während die Beklagte noch bis Ende August 2004 in dieser Wohnung verblieb. Während des Zusammenlebens der Parteien war es zwischen ihnen immer wieder zu Streitigkeiten, namentlich wegen unterschiedlicher Auffassungen hinsichtlich der Erziehung der mj F gekommen. Insbesondere sah es die Beklagte nicht gern, wenn der Kläger mit F nur mit Shorts bekleidet auf dem Bett liegend "Hoppa Reiter" spielte.
Der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ging ein Streit voraus, der sich am 26. oder 27.10.2003 ereignete. Zuvor hatte die Beklagte im Bett im Computerzimmer, in welchem der Kläger seit Aufhebung des gemeinsamen Schlafzimmers im Oktober 2002 nächtigte, ein blondes Haar gefunden. Daraufhin entbrannte zwischen den Parteien ein lauter und heftiger Streit, worauf der Kläger in ein Hotel zog. Es konnte nicht festgestellt werden, von wem das besagte Haar stammte. Ebensowenig konnte in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass die Beklagte im Verlaufe dieser Auseinandersetzung mit einem Messer auf den Kläger losgegangen wäre.
Hingegen hatte die Beklagte den Kläger im September 2003 mit einem Messer bedroht, worauf er sie an den Haaren zog. Die Beklagte wollte dabei den Kläger mit dem Messer nicht verletzen und tat dies auch nicht; sie wollte ihn vielmehr davor warnen, ihr das gemeinsame Kind wegzunehmen. Während eines seinerzeitigen Rumänienaufenthaltes der Beklagten hatte der Kläger nämlich im Juni 2003 das Jugendamt kontaktiert, um sich nach einem möglichen alleinigen Sorgerecht für F zu erkundigen. Nach der Rückkehr der Beklagten aus Rumänien fand dann im September 2003 in diesem Zusammenhang eine weitere Besprechung beim Jugendamt statt, wobei sich der Kläger in Anwesenheit der Beklagten nochmals nach der Möglichkeit eines alleinigen Sorgerechts erkundigte. Dies versetzte die Beklagte in Angst, F zu verlieren, zumal sie dem Kläger diesbezüglich mehr Einflussnahme zutraute.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ein weiteres Mal mit einem Messer auf den Kläger losgegangen wäre. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass die Beklagte dem Kläger einmal mit einem Mordkommando aus Rumänien gedroht hätte.
Als sich die Beklagte im Juli 2003 zusammen mit F und ihren Eltern in Rumänien im Urlaub befand, besuchte sie der Kläger dort. Da der Kläger zuvor einen Vollbart getragen und diesen nunmehr auf einen Schnauz reduziert hatte, was der Beklagten nicht gefiel, meinte diese spontan: "Du schaust aus wie ein Idiot". Zudem hatte die Beklagte den Kläger einmal mit "Homo" tituliert. Dies, weil sie auf dessen Handtuch nach dem Duschen mehrmals Stuhlrückstände vorgefunden hatte, die sie auf anale Penetrationen zurückführte. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Kläger jemals homosexuelle Beziehungen unterhalten hätte. Hingegen pflegte der Kläger nach dem Auszug aus der Ehewohnung Fremdbeziehungen zu anderen Frauen. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dies bereits vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Fall war.
Im Jahre 2002 nahm die Beklagte eine Ehetherapie in Angriff, an welcher teilzunehmen sie auch den Kläger einlud, welcher sich jedoch weigerte. Anlass für diese Ehetherapie war folgender Vorfall: Die Parteien wollten damals eine Reise nach Wien unternehmen, um die Mutter des Klägers, die sich einer Chemotherapie im Spital unterzog, zu besuchen. Beim Grenzübergang Oberriet forderte die Beklagte den Kläger aus nicht mehr feststellbaren Gründen auf, umzukehren und sie nachhause zu fahren, was dieser denn auch tat. Zuhause angekommen versteckte die Beklagte den Schlüssel für die Wohnung des Klägers in Wien, worauf es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung kam. Daraufhin avisierte die Beklagte die Polizei und begab sich ins Frauenhaus. Bereits damals hatte der Kläger keine Hoffnung auf eine Rettung der Ehe mehr.
Vor Einreichung der Scheidungsklage hatten die Parteien aussergerichtliche Verhandlungen geführt, wobei die Beklagte durch eine andere Rechtsanwaltskanzlei als die ihres nunmehrigen Vertreters vertreten wurde. Bei diesen Verhandlungen spielte auch der Umstand eine Rolle, dass die Beklagte die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen wollte, was nicht nur eine 5-jährige Ehedauer, sondern auch ein tatsächliches Zusammenleben im Zeitpunkt der Antragstellung voraussetzte. Dabei wurde auch über eine einvernehmliche Scheidung gesprochen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte nie die Absicht gehabt hätte, sich vom Kläger scheiden zu lassen und lediglich eine Auszeit hätte nehmen wollen.
Nachdem die Beklagte die vormals eheliche Wohnung gekündigt und aus dieser Ende August 2004 ausgezogen war, hielt sie sich für ein paar Tage in der Wohnung des Klägers auf, wobei sie diesem nach Verlassen seiner Wohnung die Schlüssel nicht zurückgab. Zwei Tage vor der Verhandlung am 17.09.2004 erschien die Beklagte im Büro des Klägers und fragte diesen auf Wunsch der Kindertagesstätte nach der Haftpflichtversicherung von F. Nachdem der Kläger die diesbezügliche Police nicht sofort fand, beschimpfte ihn die Beklagte mit Ausdrücken wie "Idiot, Trottel und Trampel". Ein weiteres Mal war die Beklagte ins Büro des Klägers gekommen, als dieser mit einem Kunden telefonierte. Dabei verpasste die Beklagte dem Kläger eine Ohrfeige und verliess das Büro wieder. Zuvor hatte zwischen den Parteien ein Telefonat stattgefunden.
Nach einer ausführlichen Darlegung der auf einer Rezeption des Art 115 ZGB beruhenden Bestimmungen des Art 56 EheG, der Gesetzesmaterialien zu diesen Bestimmungen sowie der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung hiezu beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt rechtlich zusammengefasst wie folgt:
Im Vordergrund stehe die "Messerattacke" der Beklagten gegenüber dem Kläger vom September 2003. Auch wenn dieses Verhalten der Beklagten auf den ersten Blick gravierend erscheine, sei doch zu berücksichtigen, dass die Beklagte dabei zum einen keinerlei Verletzungsabsicht gehabt und zum anderen aus der wohl begründeten Angst gehandelt habe, der Kläger nehme ihr die gemeinsame Tochter F weg. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei das Verhalten der Beklagten, ohne es bagatellisieren zu wollen, als Überreaktion zu werten, die noch nicht als erheblicher Grund iS des Art 56 EheG qualifiziert werden könne. Auch die übrigen festgestellten Auseinandersetzungen zwischen den Parteien liessen eine Fortsetzung der Ehe für den Kläger nicht unzumutbar iS des Gesetzes erscheinen, und zwar auch nicht in ihrer Gesamtheit. So sei durchaus nachvollziehbar, dass die Beklagte nach dem Entdecken eines blonden Haares im Bett des Klägers darauf heftig reagiert habe; daran ändere sich auch nichts, dass nicht auszuschliessen sei, dass dieses Haar von der gemeinsamen Tochter F gestammt habe. Dass die Beklagte auf die für sie offensichtlich überraschende Reduktion des Vollbarts des Klägers auf einen blossen Schnauz mit dem Kraftausdruck "Idiot" reagiert habe, zeuge zwar nicht gerade von Respekt vor dem Kläger, doch sei zu berücksichtigen, dass das deutsche Vokabular der rumänisch sprechenden Beklagten einigermassen beschränkt sei. Dass die Beklagte offenbar einmal im Büro des Klägers diesem aus nichtigem Anlass eine Szene gemacht und ein anderes Mal eine Ohrfeige verabreicht habe, solle ebenfalls nicht bagatellisiert werden, sei jedoch vor dem Hintergrund des vom Kläger in die Wege geleiteten Scheidungsverfahrens zu sehen, in dem von beiden Seiten mit harten Bandagen gekämpft werde. Dass die Parteien unter diesen Umständen auch ausserhalb des Gerichtssaales nicht unbedingt pfleglich miteinander umgingen, erstaune nicht weiter. Jedenfalls stellten auch die beiden Vorfälle im Büro des Klägers keine erheblichen Gründe iS des Art 56 EheG dar.
Hiezu komme, dass der Kläger selbst einen nicht unerheblichen Beitrag zur Zerrüttung der gegenständlichen Ehe geleistet habe. So habe er sich geweigert, an der von der Beklagten nach der ersten grösserem Auseinandersetzung in Angriff genommenen Ehetherapie teilzunehmen. Der Darstellung des Klägers, wonach für ihn bereits damals keine Hoffnung mehr auf eine Rettung der Ehe bestanden habe, sei entgegenzuhalten, dass Ehegatten gerade auch in Krisensituationen gehalten seien, Anstrengungen zur Lösung der Eheprobleme zu unternehmen. Dass der Kläger gerade dies nicht getan habe, gereiche ihm zum Vorwurf.
Auch die Fremdbeziehungen des Klägers zu anderen Frauen nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung seien als ehewidrig anzusehen, zumal die eheliche Treuepflicht auch durch eine bloss faktische Trennung nicht aufgehoben werde. Dass es im September 2003 zur geschilderten Eskalation mit der "Messerattacke" der Beklagten gekommen sei, habe sich der Kläger, ohne das Verhalten der Beklagten zu beschönigen, ein Stück weit selbst zuzuschreiben. Dies, weil er während der Landesabwesenheit der Beklagten gleichsam hinter deren Rücken erste Schritte unternommen habe, um nach Möglichkeit das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter F zu erhalten, welches Vorhaben er freilich in der Zwischenzeit wieder aufgegeben habe. Selbst wenn also hier das Vorliegen erheblicher Gründe iS des Gesetzes bejaht würde, so wären diese Gründe nicht überwiegend der Beklagten zuzurechnen, zumal sich das beiderseitige Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung ihrer Ehe ungefähr die Waage halte.
Im Übrigen könne das Festhalten der Beklagten an der Ehe mit dem Kläger auch nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, sondern erweise sich in Anbetracht des gemeinsamen Kindes der Parteien vielmehr als legitim und damit schutzwürdig. Daran ändere nichts, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber zuweilen ein derart liebloses Verhalten an den Tag gelegt habe, dass am Vorhandensein der für eine intakte Ehe erforderlichen gegenseitigen Zuneigung ernsthafte Zweifel angebracht seien. Indes könne der Beklagten nicht unterstellt werden, dass sie lediglich deshalb an der Ehe festhalten möchte, um doch noch in den Genuss der österreichischen Staatsbürgerschaft zu kommen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Motiv der Beklagten am Festhalten der Ehe auch darin liege, die Familie der gemeinsamen Tochter F zuliebe "zusammenzuhalten". Ob dieses Ziel unter den gegebenen Umständen noch realistisch sei, müsse hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls könne der Beklagten ihr glaubhaft bekundeter Wille, mit dem Kläger wieder eine Lebensgemeinschaft aufzunehmen und nochmals einen Versuch zur Sanierung der zerrütteten Ehe zu unternehmen, nicht abgesprochen werden. Daran ändere nichts, dass sich die Beklagte vorprozessual in Verhandlungen über eine einvernehmliche Scheidung eingelassen habe, zumal sie sich offenbar nunmehr nach reiflicher Überlegung eines anderen besonnen habe. Selbst wenn im Übrigen das Ansinnen der Beklagten, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen, für das Festhalten an der Ehe eine zentrale Rolle spielen sollte, könnte darin immer noch kein Rechtsmissbrauch erblickt werden. Vielmehr dürfte es sich wohl tatsächlich so verhalten, dass die Beklagte im Scheidungsfall und bei Nichterlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft in ihre Heimat Rumänien zurückkehren müsste. In diesem Zusammenhang sei es aber durchaus als legitim anzusehen, dass es die Beklagte angesichts der in Rumänien bestehenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Probleme vorziehe, das Kind in Liechtenstein oder in Österreich aufwachsen zu lassen; dies aus berechtigter Sorge um das Kindeswohl. Es sei schliesslich zu berücksichtigen, dass der Kläger bei weiterem Getrenntleben der Parteien in gut zwei Jahren einen Anspruch auf Scheidung gem Art 55 EheG erwerbe. Bis dahin sei es ihm nach dem Gesagten aber ohne weiteres zuzumuten, wenigstens "auf dem Papier" mit der Beklagten verheiratet zu bleiben.
Die auf Art 56 EheG gestützte Klage sei deshalb mangels erheblicher Gründe bzw Unzumutbarkeit abzuweisen.
4). Gegen dieses U erhob der Kläger fristgerecht die von der Beklagten beantwortete und auf die Berufungsgründe der unrichtigen Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit, mangelhaften Tatsachenfeststellungen und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung.
Diese Berufung ergänzte der Kläger mit einem als "Sachverhaltsmitteilung und Urkundenvorlage" deklarierten Schriftsatz vom 01.02.2005, in dem er weitere Tatsachen und Beweise vortrug (vorlegte), die geeignet seien, seine Berufungsausführungen und insbesondere seine Beweisrüge zu untermauern und zu unterstützen.
5). Bei der Berufungsverhandlung am 14.02.2005 beantragte die Beklagte, den dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels widersprechenden Schriftsatz des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger berief sich demgegenüber vor allem auf die in Art 61 EheG verankerte Amtswegigkeit der Prüfung der Scheidungsgründe und darauf, dass sein nachträglicher Schriftsatz inhaltlich von den Berufungsausführungen gedeckt sei.
Mit dem noch in der Berufungsverhandlung verkündeten B wies das Berufungsgericht den Schriftsatz zurück und beschloss im Übrigen, keine weiteren Beweise aufzunehmen.
6). Mit dem nunmehr angefochtenen U gab das OG der Berufung des Klägers in der Hauptsache keine Folge.
Auch das Berufungsgericht nahm ausführlich zur Entstehungsgeschichte des Art 56 EheG und den damit verfolgten rechtspolitischen Zielsetzungen Stellung und pflichtete im Übrigen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes vollinhaltlich bei. Davon ausgehend seien die Feststellungs-, Aktenwidrigkeits-, Beweis- und Rechtsrügen des Berufungswerbers unbegründet.
7). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die nunmehrige fristgerecht erhobene und zulässige Revision des Klägers, der es in der Hauptsache mit einer Mängel- und Rechtsrüge anzufechten erklärt und dessen Abänderung iS der vollinhaltlichen Klagsstattgebung anstrebt.
In ihrer Revisionsbeantwortung stellte die Beklagte den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf ihr Vorbringen wird, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen sein.
Die Revision ist nicht berechtigt. Hiezu hat der Senat erwogen:
8.1). In seiner Mängelrüge erachtet sich der Kläger für beschwert, weil das Berufungsgericht entgegen der in § 523 Abs 1 ZPO verankerten Untersuchungsmaxime die Neuerungen und weiteren Beweismittel laut (zurückgewiesenem) Schriftsatz nicht zum Anlass genommen habe, die Unzumutbarkeit iS des Art 56 EheG einer weiteren beweismässigen Überprüfung zu unterziehen.
Dem ist zu erwidern:
8.2). Gemäss den Art 61 EheG (vgl auch § 460 Abs 1 Z 4 öZPO; Art 145 Abs 1 ZGB) und § 523 Abs 1 ZPO hat das Gericht ua von Amts wegen zu untersuchen, ob ein Unzumutbarkeitsgrund (Art 56 EheG) vorliegt, ob der Scheidungsklage stattgegeben werden kann und ob der Grund für die Unzumutbarkeit dem beklagten Eheteil überwiegend oder ganz zugerechnet werden kann. Das Gericht hat hiebei alle im Verfahren hervorgekommenen Tatsachen zu berücksichtigen und auch solche Beweise aufzunehmen, die keine der Parteien angeboten hat (§ 523 Abs 2 ZPO).
Der solchermassen normierte Amtswegigkeits- und Untersuchungsgrundsatz (Untersuchungsmaxime) berechtigt und verpflichtet das Gericht, auf alle Umstände Bedacht zu nehmen und diese ohne Rücksicht auf das Prozessverhalten der Parteien auf ihre materielle Wahrheit zu prüfen. Das Gericht ist überdies berechtigt, auch ohne entsprechende Antragstellung alle in Betracht kommenden Beweismittel heranzuziehen,
Es liegt freilich in der Natur der Sache, dass ein Richter, der von Amts wegen alle massgeblichen Tatsachen feststellen soll, in aller Regel darauf angewiesen ist, dass ihm die Parteien das Grundsubstrat an Tatsachen und vorhandenen Beweismitteln liefern, wovon das Gericht ja keine Kenntnis haben kann. Mit dieser Massgabe besteht also auch in den vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren eine entsprechende Behauptungs- und Beweislast der Streitteile und beschränkt sich die Offizialmaxime auf die prozesskonform behaupteten und aus den Akten ersichtlichen Fakten (vgl Rechberger-Simotta, 2PR 5. Auflg Rz 271; Fasching ZPR2 Rz 2351; U des chBG vom 08.03.2000, 5 C. 148/1999 ua).
Die im Übrigen an der Zivilprozessordnung ausgerichtete Untersuchungsmaxime berührt freilich nicht die elementaren Grundsätze des liechtensteinischen Prozessrechtes ua dahin, dass die Erhebung eines Rechtsmittels eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung darstellt, die einer Partei gegen dieselbe E nur einmal zusteht (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels). Ebenso vermag die Bestimmung des § 523 ZPO an den Regelungen ua der §§ 432 Abs 2, 435 Abs 2, 438 Abs 2 und 452 ZPO etwas zu ändern, wonach ua neue Tatumstände und Beweise ausschliesslich in den Berufungsschriften geltend gemacht werden können. Darüberhinaus sind Neuerungen auch in Verfahren mit Offizialmaxime ausnahmslos ausgeschlossen (vgl SSV-NF 16/128; BGE 120 II 229 E 1 ua).
Von diesen Erwägungen ausgehend ist das Berufungsgericht somit zu Recht auf das in einem unzulässigen (zweiten) Berufungsschriftsatz enthaltene, überdies wegen Verletzung des Novenverbotes nicht statthafte Vorbringen des Klägers samt neuen Beweisanboten nicht eingetreten. Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist damit zu verneinen.
9.1). Nach allgemeinen Darlegungen über die hier ohnedies nicht strittige Anwendung des liechtensteinischen Scheidungsrechtes vertritt der Beklagte im Rahmen seiner Rechtsrüge den Standpunkt, dass der Scheidungsgrund des Art 56 EheG gegeben sei.
Die unheilbare Zerrüttung der Ehe der Streitteile sei spätestens am 27.10.2003 eingetreten. Die "Unzumutbarkeitsklausel" des Art 56 EheG könne auf einen einfachen Nenner dahin gebracht werden, dass die beiderseitigen Eheverfehlungen abgewogen würden und festgestellt werde, wessen Verschulden erheblich schwerer wiege. Davon ausgehend trete ein allfälliges Verschulden des Revisionswerbers völlig in den Hintergrund.
Dem Desinteresse des Klägers an einer Ehetherapie stehe gegenüber, dass die Beklagte von Anfang an keine eheliche Gesinnung gehabt, sondern nur eine reine Versorgungsehe verbunden mit der Erlangung der österr. Staatsbürgerschaft angestrebt habe; die Beklagte habe bestimmen wollen, in welcher Bekleidung der Revisionswerber mit seiner Tochter spiele, habe den Kläger grundlos und herablassend als "Homo" bezeichnet und im Oktober 2003 wegen des von ihr entdeckten blonden Haares aus der Luft gegriffene Szenen gemacht. Dazu kämen die Vorfälle mit der abgebrochenen Wienfahrt und die Beleidigungen anlässlich des Besuchs des Klägers im Sommer 2003 in Rumänien. Das unerträgliche Verhalten der Beklagten habe sodann im September 2003 in ihrer gefährlichen Drohung unter Einsatz eines Messers gegipfelt, was sie noch zu verniedlichen versucht habe. Bei dieser Handlung könne es völlig dahingestellt bleiben, ob sie wirklich mit Verletzungs- oder gar Mordvorsatz erfolgt sei. Diese Handlung lasse sich, entgegen der verfehlten Ansicht der Vorinstanzen, auch nicht relativieren. Der Revisionswerber sei nämlich zweifelsfrei berechtigt gewesen, eine Beratung dahin einzuholen, unter welchen Voraussetzungen ihm im Falle einer Ehescheidung oder Trennung die alleinige Obsorge hinsichtlich der Tochter übertragen werden könnte. Darin liege keine Eheverfehlung; selbst nach dem gezwungenermassen erfolgten Auszug des Revisionswerbers aus der Ehewohnung habe die Beklagte ihre Tyrannei durch eine Vielzahl weiterer unberechtigter Attacken fortgesetzt.
Die erst nach dem Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangenen angeblichen Verfehlungen des Beklagten seien nicht mehr zu gewichten. Daher könne die Beklagte aus den angeblichen Fremdbeziehungen zu anderen Frauen nach dem Zeitpunkt des Eintritts der unheilbaren Ehezerrüttung für sich nichts mehr gewinnen. Auch dem angeblich während des Scheidungsverfahrens nochmals praktizierten, allerdings nicht festgestellten Geschlechtsverkehr zwischen den Streitteilen komme keine weitere Bedeutung zu; als Verzeihung sei dieser bei den gegebenen Umständen keinesfalls zu werten.
An der Bejahung der Erfordernisse des Art 56 EheG könne bei objektiver Prüfung überhaupt kein Zweifel bestehen.
Hiezu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
9.2). Dem Revisionswerber ist zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass der Vorwurf einer von Anfang fehlenden ehelichen Gesinnung der Beklagten nicht nur in den Feststellungen der Vorinstanzen, sondern auch im eigenen Prozessvorbringen des Klägers keine Deckung findet und damit unbeachtlich ist.
Die Revisionsausführungen, die ausschliesslich auf die - angeblich - unheilbare Zerrüttung der Ehe der Streitteile und dem (vermeintlich) weit überwiegenden Verschulden der Beklagten daran abstellen, verkennen im Übrigen den Scheidungsgrund des Art 56 Ehe sowie dessen eingehende und zutreffende Darlegung durch die Vorinstanzen.
Auch der Senat hat den Scheidungstatbestand des Art 56 EheG (Art 115 ZGB) bereits in seiner - zur Veröffentlichung eingereichten - E vom 01.10.2004, 9 EG.2003.98-32 näher erläutert und unter Hinweis auf dessen Entstehungsgeschichte sowie die Rezeptionsgrundlage des Art 115 ZGB darauf hingewiesen, dass dieses Scheidungsverfahren nicht zum Schauplatz einer Schuldfeststellung zwischen den Ehegatten umfunktioniert werden kann und soll. Vielmehr war es das erklärte und grundsätzliche Ziel der mit dem LGBl 1999/28 erfolgten Scheidungsrechtsrevision, zu verhindern, dass die Ehegatten dem Gericht zum Nachweis des Scheiterns ihrer Ehe Tatsachen aus ihrem Privat- und Intimbereich darlegen und einander Schuld und Verantwortung zuweisen müssen.
Der gegenständliche Rechtsstreit ist ein anschauliches Beispiel für das Gegenteil der vom Gesetzgeber angepeilten Zielsetzungen.
Zu der offenkundig vom Kläger missverstandenen Gesetzeslage gilt es vorweg festzuhalten:
Die Scheidung kann nach Art 55 EheG (Art 114 ZGB) nach dreijähriger Trennung (vier Jahre nach Art 114 ZGB) verlangt werden. Damit verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, ein möglichst verschuldensunabhängiges Scheidungsrecht zu statuieren und damit den grössten Teil der strittigen Scheidungen nach Art 55 EheG abzuwickeln. Demgegenüber soll die gegenüber Art 55 EheG subsidiäre Bestimmung des Art 56 EheG (Art 115 ZGB) eine Scheidung schon vor Ablauf der dreijährigen Trennungsfrist ermöglichen, wenn dem klagenden Ehegatten die Fortsetzung der Ehe aus erheblichen Gründen (nach Art 115 ZGB: aus schwerwiegenden Gründen), die überwiegend dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind (nach Art 115 ZGB: die dem klagenden Ehegatten nicht zuzurechnen sind), nicht zugemutet werden kann (GMG Juris Verlag EheG [1998] BuA 1998/21, 66 = S 55).
Mit dem Art 56 EheG (Art 115 ZGB) als Ausnahmenorm sollte gewissermassen ein Notventil für Härtefälle bzw ein Notausstieg aus der Ehe für den unschuldigen bzw. minderschuldigen Ehegatten geschaffen werden. Voraussetzung dafür ist allerdings nicht die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft schlechthin, sondern vielmehr die Unzumutbarkeit des Abwartenmüssens der gesetzlichen Trennungsfirst von drei Jahren gem Art 55 EheG, nach deren Ablauf der absolute, formalisierte und verschuldensunabhängige Scheidungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle besteht. Bei der Beurteilung des Scheidungsgrundes nach Art 56 EheG geht es um die Frage, ob dem klagenden Ehegatten zugemutet werden kann, die von ihm behauptete Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses ohne Auflösungsmöglichkeit bis zum Ablauf der dreijährigen Wartefrist "ertragen zu müssen". Entscheidend ist nicht die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens, sondern die Frage, ob auf Seite des Klägers eine seelisch begründete Unzumutbarkeit hinsichtlich des (befristeten) Fortbestandes des Ehebandes vorliegt bzw. ob die geistig-emotionale Reaktion der klagenden Partei, das Fortbestehen der rechtlichen Bindungen während drei Jahren als unerträglich zu betrachten, objektiv nachvollziehbar ist (vgl BGE 127 III 129, 132 und 134; Steck in Basler Komm2 N 2 zu Art 114; N 1, 2, 7 zu Art 115 je mwN).
Diese Unzumutbarkeit ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Die dafür massgebenden Gründe müssen nicht nur objektiv gegeben sein, sondern vom klagenden Eheteil auch subjektiv so empfunden werden. Kein genügender Grund läge zB dann vor, wenn der klagende Eheteil das entsprechende Verhalten seines Partners verziehen hat. Auch überzogene Reaktionen infolge besonderer Empfindlichkeiten können keine Berücksichtigung finden.
An den Scheidungsgrund des Art 56 sind grundsätzlich sehr strenge Anforderungen zu stellen, weil andernfalls das Ziel des neuen Scheidungsrechtes, strittige Scheidungen verschuldensunabhängig nach Art 55 EheG abzuwickeln, unterlaufen würde (Steck aaO N 8, 9, 10, 11, 14 zu Art 115 mwN; Sutter/Freiburghaus, Komm zum neuen Scheidungsrecht [1999] N 9 zu Art 115).
Gemessen an diesen Kriterien und Voraussetzungen des Scheidungsanspruches nach Art 56 EheG beruft sich der Kläger in seiner Revision ausschliesslich auf die Zerrüttung seiner Ehe, die nach seinen Behauptungen überwiegend von der Beklagten herbeigeführt worden sei. Inhaltsleer ist das Rechtsmittel aber hinsichtlich der dadurch verursachten unzumutbaren und unerträglichen Auswirkungen auf den Kläger, die ihm iS der obigen Ausführungen die Weiterführung der Ehe bzw das Fortbestehen der rechtlichen Bindungen während drei Jahren nicht mehr zumutbar machen sollen. Derartige substanziierte Behauptungen hat der Kläger im Übrigen im gesamten vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen, wie von der Beklagten bereits in der Klagebeantwortung zu Recht bemängelt wurde.
Dazu kommt, dass - auch - der Scheidungsgrund des Art 56 EheG auf dem Zerrüttungsprinzip beruht und damit voraussetzt, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Eine solche Zerrüttung ist dann zu unterstellen, wenn die geistige - seelische - körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens auf einer Seite auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben. Eine solche Zerrüttung ist unheilbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft und damit ein entsprechendes Gemeinschafts- und Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen den Eheleuten wiederhergestellt werden kann.
Diese unheilbare Zerrüttung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 55 EheG als gegeben betrachtet, da nach drei Jahren des Getrenntlebens das endgültige Scheitern der Ehe zu vermuten ist. Wann die endgültige Zerrüttung tatsächlich eingetreten ist, braucht deshalb bei einer Scheidung nach dieser Gesetzesstelle auf Grund der gesetzlichen Vermutung nicht geklärt werden. Tritt diese Zerrüttung vor Ablauf der dreijährigen Frist auf, mutet das Gesetz den Eheleuten grundsätzlich zu, mit der Scheidungsklage bis zum Ablauf dieser Frist zuzuwarten.
Eine Zerrüttungsprüfung muss hingegen dann stattfinden, wenn ein Ehegatte - wie hier der Kläger - die Scheidung vor Ablauf der Trennungsfrist begehrt. Ihn trifft deshalb für das Vorliegen einer unheilbaren Zerrüttung die Behauptungs- und Beweislast (Fankhauser in Schwenzer PraxisKomm Scheidungsrecht AllgEinl N 22; Sutter/Freiburghaus aaO N 19 zu Art 115).
Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes hat der Kläger bereits den ihm obliegenden Beweis einer unheilbaren Zerrüttung seiner Ehe nicht erbracht. Die Beklagte, die den Kläger nach ihrer eigenen glaubwürdigen Aussage noch liebt, möchte an der Ehe festhalten und wünscht sich, dass die Familie zusammenbleibt und die gemeinsame Tochter in einer intakten Familie aufwachsen kann. Gleich dem Erstgericht hält auch der Senat dafür, dass es dahingestellt bleiben kann, ob dieses Ziel "realistisch" ist. Umgekehrt kann es aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass - es liegen keine unüberbrückbaren Differenzen zwischen den Streitteilen vor - künftig auch beim Kläger ein Sinneswandel eintritt und auch auf seiner Seite die Bereitschaft bestehen wird, zu seiner Familie zurückzukehren und zumindest den Versuch einer Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft zu unternehmen. Damit kann aber jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt eine unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht unterstellt werden, weshalb das Klagebegehren schon aus diesem Grunde zu Recht abgewiesen wurde.
Unabhängig davon und selbst bei Unterstellung einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe der Streitteile vermitteln die Feststellungen des Erstgerichtes auch keine tragfähige Grundlage dahin, dass - iS der vorgenannten Kriterien - die Reaktion des Klägers auf die Eheverfehlungen der Beklagten dahin, das Fortbestehen der Ehe während drei Jahren als unerträglich zu betrachten, objektiv nachvollziehbar ist. Zwar sollen und dürfen die diversen Fehlhandlungen der Beklagten, die freilich durchwegs und zum überwiegenden Teil durch vorangegangene Verhaltensweisen des Beklagten ausgelöst wurden, nicht bagatellisiert, jedoch auch nicht dramatisiert werden. Dies gilt auch für die sogenannte "Messerattacke" im September 2003, die vom Beklagten auch gar nicht zum Anlass genommen wurde, die Ehewohnung zu verlassen und die eheliche Gemeinschaft aufzulösen.
Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Erstgerichtes, dass sich die Verfehlungen der Streitteile in etwa die Waage halten. Insbesondere kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Kläger sogleich nach seinem Auszug aus der Ehewohnung Fremdbeziehungen zu anderen Frauen aufnahm. Solange das Band der Ehe besteht, war und ist auch der Kläger zur ehelichen Treue wie überhaupt zur Vermeidung eines Verhaltens verpflichtet, welches die Vertrauensbasis zwischen den Eheleuten stört. Auch sind die Eheleute für die Dauer ihrer Ehe verpflichtet, Krisen im Zusammenleben nach bestem Bemühen zu überwinden und zu diesem Zweck unter Umständen auch fachkundigen Rat und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Weigerung des Klägers, an der von der Beklagten vorgeschlagenen Ehetherapie teilzunehmen, kann deshalb bei der Gewichtung der Zerrüttungsanteile nicht vernachlässigt werden.
Zuletzt ist nach Überzeugung des Senates für den Kläger auch ohne Abwägung und Gewichtung der Verschuldensanteile das Fortbestehen des Ehebandes während der Trennungszeit von drei Jahren nicht unzumutbar.
Wie schon aufgezeigt, hat der Revisionswerber solche Gründe nie substanziiert geltend gemacht. Ausgehend von den Feststellungen im Ersturteil können diese auch von Seiten des Gerichtes nicht objektiviert werden. Im Grunde kann sich der Kläger nur auf solche "Nachteile" iS des Art 56 EheG stützen, auf die sich im Grunde jeder Scheidungswillige berufen kann, der die Frist des Art 55 EheG nicht abwarten will. Dies gilt auch für das zwar nicht konkret behauptete, aber wohl zu unterstellende Bestreben des Klägers nach einer Neuregelung seiner Lebensverhältnisse nach der Trennung von der Beklagten. Der Kläger ist keiner Situation bzw keinen aus dem Eheband resultierenden Beeinträchtigungen ausgesetzt, die zu ertragen ihm nicht zugemutet werden können. Solange die Ehe auch nur auf dem Papier aufrecht ist, bleibt auch seine eheliche Beistandspflicht bestehen. In diesem Rahmen kann vom Kläger durchaus verlangt werden, für die Sicherung der Existenz seiner Ehegattin und Mutter seines Kindes Sorge zu tragen, die, wie sie angesichts der Aktenlage und der Verfahrensergebnisse glaubhaft versicherte, nicht weiss, wohin sie gehen kann, wenn sie Liechtenstein verlassen muss. Auch dieses Aufenthaltsrecht der Klägerin in Liechtenstein und im Übrigen auch in Österreich scheint, worauf bereits das Erstgericht zutreffend hinwies, im Falle der Stattgebung des Klagebegehrens zum jetzigen Zeitpunkt ernsthaft gefährdet. Eine Übersiedlung nach Rumänien würde auch das Wohl der ehelichen Tochter nachhaltig tangieren.
Zusammenfassend hat der Kläger deshalb den ihn treffenden Beweis einer Unzumutbarkeit gem Art 56 EheG nicht erbracht, weshalb das Klagebegehren auch aus diesem Grunde nicht zu Recht besteht.
10). Nicht nachvollziehbar auch auf Grund der in der Revision angeführten Belegstelle (Frowein/Peukert, EMRK-Komm2 349 Rz 20 mit FN 85) ist für den Senat die in den Raum gestellte Behauptung des Klägers, wonach das rechtliche Ergebnis dieser Sache deshalb gegen Art 8 EMRK verstosse, weil ihm verwehrt werde, "die schon längere Zeit unheilbar zerrüttete Ehe sogleich zur Auflösung zu bringen, um eine andere - intakte - Familie eingehen zu können".
Abgesehen davon, dass eine unheilbare Zerrüttung nicht festgestellt werden kann und die Beklagte die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen will, bezweckt die Norm des Art 8 Abs 1 EMRK vor allem den Schutz des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens; dies bedeutet, dass der Staat nicht in dieses Recht eingreifen darf, sofern nicht die Ausnahmen des Art 8 Abs 2 EMRK (Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) vorliegen. Die zitierte Bestimmung schützt bestehende Familien und gibt kein Recht auf Gründung einer Familie geschweige auf Scheidung einer Ehe und Neugründung einer solchen. Das Ziel des Art 8 EMRK ist es, auch das Eheleben gegen unberechtigte und willkürliche Eingriffe zu schützen, woraus für staatliche Behörden ua die Verpflichtung resultiert, alles zu unterlassen, was einen Bruch der Familienbindungen verursachen kann. Nach der Rechtsprechung des GH sind die staatlichen Organe allerdings nicht verpflichtet (und verstösst es damit auch nicht gegen Art 8 EMRK), ein Familienleben, das auf Grund des Verhaltens der Beteiligten gestört ist, wiederherzustellen (vgl Ladewig, KommzSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten N 1, 2, 18, 20, 21 zu Art 8; Frowein aaO).
Mit der Bestimmung insbes des Art 56 EheG im Allgemeinen und der vorliegenden Entscheidung, die dem Kläger die Scheidung 1,5 Jahre nach der von ihm selbst vorgenommenen Trennung von seiner Ehegattin verwehrt, wird dem vom Art 8 EMRK bezweckten Schutz einer bestehenden Ehe Rechnung getragen. Die den Sinngehalt des Art 8 EMRK geradezu in sein Gegenteil verkehrende Rechtsauffassung des Klägers entbehrt damit einer sachlichen Grundlage.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.