6 NP 2004.52-22
Die Löschung einer Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister hat nur deklaratorische Bedeutung. Die Rechtsfähigkeit der Verbandsperson besteht jedenfalls solange, als sie noch über Vermögenswerte verfügt, wozu ua auch Verantwortlichkeitsansprüche gegen ihre Organe zählen.
Der vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ausgestellten Amtsbestätigung über die Löschung einer Familienstiftung im Stiftungsregister geht keine Prüfung der der Löschung zugrundeliegenden Vorgänge und der Berechtigung der Auflösung ua nach den Statuten voraus. Eine solche Amtsbestätigung kann für den sie beantragenden und über die tatsächlichen Vorgänge informierten Stiftungsrat keinen Vertrauensschutz begründen.
Die Kuratorbestellung nach § 277 ABGB ist als sogenannte Vertretungsbeistandschaft zum Zweck der Besorgung einzelner Angelegenheiten zu verstehen. Diese Regelung gilt analog auch für Verbandspersonen im Allgemeinen und für Stiftung im Besonderen dann, wenn eine Interessenkollision zwischen der Verbandsperson (Stiftung) und den vorhandenen Organen (Stiftungsräten) besteht.Die Verwaltungsbeistandschaft nach § 279 ABGB setzt voraus, dass die Organe einer Verbandsperson fehlen.
Ein Kurator ist auch von Amts wegen zu ernennen. Diese Amtswegigkeit verpflichtet das Gericht, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen unabhängig davon tätig zu werden, ob dies private oder öffentliche Interessen gebieten. Eine im Gesetz angeordnete Amtswegigkeit impliziert immer und ausnahmslos ein öffentliches Interesse und die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Vorgangsweise, wenn der Tatbestand verwirklicht ist.
1). Dem Revisionsrekursverfahren liegt der von der Antragstellerin, einer Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, gegen die Antragsgegner gerichtete Antrag vom 09.07.2004 zugrunde, für die am 17.04.2000 gelöschte verfahrensbeteiligte Stiftung AM, ebenfalls eine liechtensteinische Familienstiftung, gem § 277 Z 2 ABGB einen namentlich genannten RA als Kollisionskurator mit einem im Einzelnen im Antrag näher bezeichneten Aufgabenkreis zu bestellen. Bei den beiden Antragsgegnern handelt es sich um die zuletzt in Funktion befindlichen Stiftungsräte der verfahrensbeteiligten Stiftung.
2). Das Erstgericht traf zusammengefasst folgende Feststellungen:
Die (verfahrensbeteiligte) Stiftung AM wurde am 05.12.1986 mit einem Stiftungskapital von CHF 30 000.-errichtet und gleichentags beim Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt. Als Stiftungsräte je mit Einzelzeichnungsrecht fungierten seit der Stiftungserrichtung der Erstantragsgegner und - seit dem 26.01.1990 - der Zweitantragsgegner.
Laut ihren Statuten bezweckte die AM Stiftung die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Dritte und/oder Familienmitglieder des Stifters, wobei der Stiftungsrat ein Reglement über die Begünstigten und deren Ansprüche erlassen sollte; sodann wurde dem Stiftungsrat das Recht eingeräumt, die Stiftung jederzeit aufzulösen, wobei der Auflösungsbeschluss einstimmig zu erfolgen hatte.
Mit B des Stiftungsrates vom 17.04.2000 wurde die Stiftung AM aufgelöst und der Repräsentant mit der Löschung derselben im Stiftungsregister beauftragt, was in der Folge auch geschah.
Am 22.01.1990 wurde zwischen CB als Stifterin und Auftraggeberin einerseits und dem Erstantragsgegner als Beauftragten andererseits ein Mandatsvertrag betreffend die Stiftung AM abgeschlossen. Darin erklärte sich der Erstantragsgegner bereit, "das Mandat als Mitglied des Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu übernehmen und für den Auftraggeber treuhänderisch nach dessen Instruktionen auszuüben". Dabei sollte der Beauftragte ohne Instruktionen weder ermächtigt noch berechtigt, aber auch nicht verpflichtet sein, selbständig zu handeln. Weiter verpflichtete sich der Beauftragte, "auf Verlangen des Auftraggebers oder einer von diesem ermächtigten Drittperson sein Mandat jederzeit niederzulegen".
Mit Gründungsauftrag vom 06.04.2000 stellte CB dem Erstantragsgegner oder dem RA MG den Betrag von CHF 30 000.- durch Einbringung auf das Stiftungskonto zur Verfügung, "womit er als Treuhänder im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und demnach im Innenverhältnis auch zu Eigentum des Treugebers, eine liechtensteinische Stiftung unter nachfolgenden Daten gründet". Die Firma der Stiftung sollte auf PF (= Antragstellerin) lauten und die "Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Dritte und/oder Familienmitglieder des Stifters, die in einem Reglement (Beistatut) bezeichnet werden", bezwecken. Nach erfolgter Hinterlegung der Stiftungsakten beim LG sollten allfällige dem Stifter vorbehaltene Rechte automatisch auf den Auftraggeber übergehen und mit dieser Übertragung sollte der Treuhandvertrag beendet sein.
Am 10.04.2000 wurde dann die PF mit dem Sitz in Vaduz und einem Stiftungskapital von CHF 30 000.- errichtet und gleichentags beim Öffentlichkeitsregister hinterlegt. Zu Mitgliedern des Stiftungsrates wurden die Antragsgegner bestellt. Gemäss Statuten der Antragstellerin besteht der Zweck der Stiftung in der "Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung und Unterstützung hinsichtlich des allgemeinen Lebensunterhaltes von Angehörigen einer oder mehrerer bestimmter Familien sowie die Verfolgung ähnlicher Zwecke", wobei die Begünstigten und das Ausmass der Begünstigung in einem durch den Stiftungsrat zu erlassenden Reglement bestimmt werden sollten. Mit Stiftungsratsbeschluss der Antragstellerin vom 09.06.2000 wurden die Antragsgegner infolge Demission als Stiftungsratsmitglieder gelöscht und neue Stiftungsratsmitglieder mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien bestellt.
Mit B des LG vom 29.06.2004 wurde ein Antrag der Antragstellerin auf Bestellung eines Beistandes gem § 278 ABGB für die gelöschte AM Stiftung abgewiesen (Akt 6 NP.2004.50-2).
3.1). Zur Begründung ihres Antrages brachte die Antragstellerin zusammengefasst vor:
Sie sei die Nachfolgestiftung der am 17.04.2000 gelöschten verfahrensbeteiligten AM Stiftung. Sämtliche von der AM Stiftung gehaltenen Vermögenswerte seien auf Wunsch der Instruktionsberechtigten und alleinigen Erstbegünstigten, Frau CB, auf die Antragstellerin übergegangen, wobei auch das damals gültige Reglement, bis auf eine Änderung bei den Zweitbegünstigten, übertragen worden sei. Der Grund für die Neugründung der Antragstellerin und der Übertragung der Vermögenswerte der AM Stiftung auf diese sei vor allem in der unerlaubten Weitergabe von Daten an deutsche Medien zu sehen, wodurch verschiedene Steuerverfahren eingeleitet worden seien und der Name der AM Stiftung und deren Hintergrund publik geworden seien. So habe die Begünstigte der Antragstellerin auf Grund dieser Tatsachen insgesamt über EUR 3 000 000.- an Steuernachzahlungen in Deutschland leisten müssen. Als Stiftungsräte der AM Stiftung seien die Antragsgegner eingesetzt gewesen. Nach der Neugründung der Antragstellerin habe die Instruktionsberechtigte die Verwaltung der Stiftung auf die A Anstalt übertragen. Im Rahmen der Überprüfung der Unterlagen der neu übernommenen Antragstellerin seien auch die Unterlagen der verfahrensbeteiligten AM Stiftung als Vorgängerstiftung einer Kontrolle unterzogen worden. Auf Grund dieser Kontrolle seien beträchtliche Vermögensverschiebungen zugunsten der Antragsgegner als Stiftungsräte sowie diesen in ihrer Funktion als Stiftungsrat der AM Stiftung nahestehenden Personen aufgedeckt worden, welche von der Begünstigten und Instruktionsberechtigten nicht in dieser Weise in Auftrag gegeben worden seien. In weiterer Folge seien sämtliche vom Zweitantragsgegner und den anderen Personen erhaltenen Beträge an die Antragstellerin zurückbezahlt worden. Betreffend den Erstantragsgegner als ehemaligen Stiftungsrat seien jedoch noch Forderungen in Höhe von CHF 2 698 831.- zuzüglich Zinsen ausständig, die zu Lasten der AM Stiftung noch nicht beglichen worden seien. Dies trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Stiftungsrat der Antragstellerin und deren Rechtsvertreter. Die verfahrensbeteiligte AM Stiftung habe wie dargestellt noch Forderungen gegen den Erstantragsgegner als Privatperson und Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber beiden Antragsgegnern als deren Organe. Diese Ansprüche stellten gemäss oberstgerichtlicher Rechtsprechung einen Vermögenswert dar. Dem Auflösungsbeschluss der AM Stiftung sei keine Liquidation gefolgt. Demzufolge seien nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung die Antragsgegner als Stiftungsräte nach wie vor als Organe der AM Stiftung rechtsgültig bestellt. Die Bestellung eines Kollisionskurators erweise sich dann als erforderlich, wenn zu befürchten sei, dass der gesetzliche Vertreter auch einer juristischen Person deren Interessen nicht pflichtgemäss wahrnehmen könne, weil seine eigenen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen im Widerstreit zu denen der von ihm vertretenen Person stünden. § 277 Z 2 ABGB sei bei Interessenkollisionen zwischen sowohl den Mitwirkungs- als auch dem Verwaltungsbeirat einerseits und ihren Schutzbefohlenen andererseits auf juristische Personen analog anzuwenden. Im gegenständlichen Falle liege es auf der Hand, dass beide Stiftungsräte in einem offensichtlichen Interessenkonflikt stünden, zumal die Verantwortlichkeitsansprüche gegen beide solidarisch geltend zu machen seien. Infolgedessen sei die Geltendmachung der gegen die Antragsgegner zustehenden Forderungen durch einen Beistand in Form eines Kollisionskurators vorzunehmen.
3.2). Die Antragsgegner begehrten in ihrer Gegenäusserung primär die Zurückweisung der Anträge und in eventu deren Abweisung.
Ein Ansuchen gem § 277 ABGB könne nur von einem Beteiligten gestellt werden. Die Antragstellerin sei iS der Art 2 Abs 1 RFVG iVm den Art 27 f, 31 LVG, Art 552 Abs 4 PGR und § 39 TrUG keine Beteiligte, weshalb ihr keine Berechtigung zur Antragstellung zukomme.
Offenbar sollten die behaupteten Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Antragsgegner durch eine Prozessführung verschafft werden. Dafür sehe § 278 ABGB die Bestellung eines sogenannten Verwaltungskurators für den Fall vor, dass die Rechtspersönlichkeit der AM Stiftung noch aufrecht sei, was allerdings ausdrücklich bestritten werde. Dies folge schon aus einem Umkehrschluss aus Art 141 PGR.
Die Antragsgegner seien infolge des Untergangs der Rechtspersönlichkeit der AM Stiftung nicht mehr rechtsgültig als Organe derselben bestellt, zumal in der Amtsbestätigung des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 18.04. 2000 bestätigt werde, dass diese Stiftung mit B vom 17.04.2000 aufgelöst und im Stiftungsregister gelöscht sei. Allein dies reiche schon aus, um daraus auf den erfolgten Untergang der Rechtspersönlichkeit der Stiftung zu schliessen, denn "auf die Bestätigung einer liechtensteinischen Amtsstelle müssten beispielsweise Banken vertrauen können" (StGH 2003/65).
Was für das Erlangen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person gelte, müsse auch für deren Beendigung gelten. Denn einer Amtsbestätigung, welche die Auflösung und Löschung aus dem Stiftungsregister einer Stiftung bestätige, könne kein anderer Sinn beigemessen werden als jener, dass die Stiftung aufgelöst und aus dem Stiftungsregister gelöscht worden sei. Lege man die Grundsätze der zitierten E des StGH auf den vorliegenden Fall um, ergebe sich Folgendes: Habe das Öffentlichkeitsregisteramt bzw das LG durch die Bestätigung der Auflösung und Löschung einer Stiftung den unzweifelhaften Eindruck erweckt, dass die Rechtspersönlichkeit der Stiftung untergegangen sei, so würde es dem Grundsatz von Treu und Glauben und damit dem Verfassungsprinzip der Fairness widerstreiten, wenn das Öffentlichkeitsregisteramt, das LG oder ein übergeordnetes Gericht zu einem späteren Zeitpunkt die gegenteilige Auffassung vertreten würde. Der betroffene Bürger dürfe also auf die Richtigkeit einer E vertrauen, wenn diese von der zuständigen staatlichen Instanz getroffen worden sei. Es werde auch ausdrücklich auf den Grundsatz der Rechtssicherheit verwiesen, welcher ein generelles Vertrauen der Privaten in die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts schütze.
4.1). Mit B vom 26.07.2004 ordnete das Erstgericht hinsichtlich der AM Stiftung eine Kollisionskuratel gem § 277 Z 2 ABGB an und machte die Bestellung des Kurators vom Erlag eines Kostenvorschusses durch die Antragstellerin und der Namhaftmachung einer geeigneten Person durch die liechtensteinische Rechtsanwaltskammer abhängig. Die Antragsgegner wurden zum Ersatz der Verfahrenskosten an die Antragstellerin verpflichtet (Pkt 1, 2 und 3 des Tenors).
Der Antrag, den in Vorschlag gebrachten RA mit dem im Antrag im Einzelnen bezeichneten Aufgabenbereich zu bestellen, wurde implizit abgewiesen. Insoweit erwuchs der erstinstanzliche B mangels Anfechtung durch die Antragstellerin in Rechtskraft.
4.2). Aus rechtlicher Sicht bejahte das Erstgericht aus Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, unter Zugrundelegung einer hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (bei der Antragstellerin handle es sich faktisch um die Nachfolgestiftung der AM Stiftung, beide Stiftungen seien von derselben Anstalt errichtet worden; die Begünstigten seien ident) die Beteiligtenstellung der Antragstellerin. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bei der gegebenen Konstellation die Anordnung einer Kollisionskuratel auch von Amts wegen zu prüfen sei, wie dies auch im Ingress von § 277 ABGB vorgesehen sei.
Gemäss § 277 Z 2 ABGB ernenne das Gericht einen Kurator, wenn der gesetzliche Vertreter einer Minderjährigen oder unter Beistandschaft (Beiratschaft) stehenden Person in einer Angelegenheit Interessen habe, die denen des Vertretenen widersprächen. Da diese Bestimmung auf schweizerischer Rezeptionsvorlage - nämlich Art 392 Z 2 ZGB - beruhe, sei praxisgemäss auch die dortige Judikatur und Literatur heranzuziehen. Danach sei bei juristischen Personen die analoge Anwendung der Beistandschaft im Falle von Interessenkollision möglich. Dies, da für juristische Personen gesetzlich sogar die umfassendere vormundschaftliche Massnahme der Verwaltungsbeistandschaft vorgesehen sei. Zu den Gründen, warum in casu eine Verwaltungsbeistandschaft gem § 278 ABGB nicht den passenden Rechtsbehelf darstelle, habe sich das Erstgericht bereits in seiner E zu 6 NP.2004.50-2, geäussert. Anzumerken bleibe, dass sich die von den Antragsgegnern zitierte OGH-Entscheidung LES 1990, 123 auf die Durchführung einer Nachtragsliquidation bezogen habe, während es hier lediglich um die Prüfung und allfällige Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber Organen der AM Stiftung gehe. Dass in diesem Zusammenhang eine Interessenkollision vorliege, bedürfe keiner eingehenden Erörterungen. Hinzuzufügen sei Folgendes: In dem von den Antragsgegnern angeführten Erkenntnis des schweizerischen Bundesgerichtes BGE 126 III 499 f sei zwar eine Beistandschaft gem Art 393 Z 4 ZGB, also eine sogenannte Verwaltungsbeistandschaft angeordnet worden. Das Bundesgericht habe in diesem Entscheid aber ebenfalls festgehalten, dass grundsätzlich auch nichts entgegenstehe, Art 392 Z 2 ZGB - welcher § 277 Z 2 ABGB entspreche - in Fällen von Interessenkollision zwischen Stiftung und Stiftungsräten analog anzuwenden, soweit nicht eine Verbeiständung gestützt auf Art 393 ZGB vorzuziehen sei. Letzteres sei hier nicht der Fall.
Die Antragsgegner könnten auch aus dem von ihnen ins Feld geführten Art 141 PGR nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen beabsichtige die AM Stiftung gegen die Antragsgegner nicht etwa die Erhebung einer Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage. Zum anderen sei die AM Stiftung zwar am 17.04.2000 im Stiftungsregister gelöscht worden, doch komme dieser Löschung nur deklaratorische Bedeutung zu. Damit sei die AM Stiftung im Rechtssinne aber aus folgenden Gründen nicht beendet worden: Im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses des Stiftungsrates habe die AM Stiftung offensichtlich noch über Vermögen verfügt. Die Auflösung dieser Stiftung sei denn auch gemäss der insoweit unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Antragstellerin nicht etwa darauf zurückzuführen, dass diese mangels Vermögens ihren Zweck nicht mehr habe erreichen können, sondern vielmehr auf die sogenannte "X CD-Affäre". Als Folge davon seien auf Wunsch der offenbar Erstbegünstigten CB die Vermögenswerte der AM Stiftung auf die Antragstellerin übertragen worden. Zudem stünden der AM Stiftung nach Ansicht der Antragstellerin Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Antragsgegnern zu, welche gemäss oberstgerichtlicher Rechtsprechung einen Vermögenswert darstellten. Schliesslich müsse nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung einem selbst rechtswirksamen Auflösungsbeschluss gemäss den Art 245, 130 PGR die Liquidation nachfolgen. Werde eine solche Liquidation wie hier nicht bescheinigt, so könne auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten von einem Verlust der Rechtsfähigkeit der gegenständlichen Stiftung und damit auch der Organeigenschaft der Stiftungsräte der Stiftung AM keine Rede sein (LES 2002, 189; B OGH vom 04.03.2004 zu 10 HG.2003.10-17). Dies bedeute, dass die hier interessierende AM Stiftung nach wie vor über ihr Hauptorgan verfüge. Wie dargelegt, seien die Antragsgegner als Stiftungsräte aber in einer Interessenkollision befangen.
Auch die Berufung der Antragsgegner auf die E StGH 2003/65 vermöge an der anhaltenden Existenz der AM Stiftung nichts zu ändern. Mit diesem Präjudiz sei das Vertrauen in das Bestehen einer an sich nicht gesetzeskonformen Stiftung geschützt worden. Daraus lasse sich nicht auf der umgekehrte Schluss ableiten, dass der durch die Löschung einer hinterlegten Stiftung im Öffentlichkeitsregister erweckte Anschein des Untergangs deren Rechtspersönlichkeit denselben Vertrauensschutz geniessen würde. Gerade das von den Antragsgegnern angeführte Argument, wonach beispielsweise Banken auf die Bestätigungen einer liechtensteinischen Amtsstelle vertrauen könnten, könne im vorliegenden Zusammenhang von vorneherein nicht zum Tragen kommen. Denn eine vermeintlich nicht mehr bestehende Stiftung werde kaum Konti eröffnen, Darlehen aufnehmen oder andere Finanztransaktionen abwickeln. Vielmehr seien insbesondere allfällige Gläubiger einer hinterlegten Stiftung in ihrem Vertrauen zu schützen, dass das Vermögen dieser Stiftung nicht durch eine ungerechtfertigte Auflösung und Löschung derselben ihrem Zugriff entzogen werde.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Antragsgegner nach wie vor als Stiftungsräte der AM Stiftung anzusehen seien. Da sie jedoch von dieser Stiftung mit potentiellen Verantwortlichkeitsansprüchen konfrontiert würden, befänden sich die Antragsgegner in einem Interessenkonflikt. Damit lägen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kollisionskuratel gem § 277 Z 2 ABGB vor.
5). Über Rekurs der Antragsgegner wies das OG mit dem nunmehr angefochtenen B vom 09.09.2004 den Antrag kostenpflichtig ab.
Das Rekursgericht verneinte einen rechtlichen Konnex zwischen Antragstellerin und der verfahrensbeteiligten Stiftung AM und vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, dass die Legitimation zur Antragstellung nur einem Beteiligten zukommen könne, der eigene rechtliche Interessen verfolge. Solche seien hier nicht erkennbar. Der Begriff der "Nachfolgestiftung" sei nicht nur dem Stiftungsrecht unbekannt, sondern entziehe sich auch jeglicher rechtlicher Begriffsbestimmung. Wenn das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin darin gelegen sein solle, dass nach erfolgter Durchsetzung der behaupteten Ansprüche gegen die Stiftungsräte der dabei erzielte Erlös auf die Antragstellerin übertragen werden solle, so sei dem entgegenzuhalten, dass dies zum einen nicht vorgebracht worden und zum anderen auch durch nichts bescheinigt sei, dass die Stifterin diese Vermögenswerte auch tatsächlich auf die Antragstellerin zu übertragen beabsichtige. Die Antragslegitimation der Antragstellerin sei daher zu verneinen.
Zwar sei richtig, dass nach § 277 ABGB die Ernennung eines Kurators auch von Amts wegen geschehen könne. Ein solches amtswegiges Einschreiten komme aber nur dann in Betracht, wenn es im öffentlichen Interesse, wie etwa zum Schutz von Minderjährigen oder Handlungsunfähigen geboten sei. Die Durchsetzung von behaupteten (aber nicht bescheinigten) Ansprüchen gegen die Stiftungsräte der AM Stiftung aus Organhaftung rechtfertigten keine amtswegige Kuratorbestellung, da mit dieser Bestellung bzw der Durchsetzung solcher Ansprüche nur privaten Interessen zum Durchbruch verholfen werden solle.
Der Antrag auf Bestellung eines Kollisionskurators sei daher in Stattgebung des Rekurses mangels Antragslegitimation der Antragstellerin abzuweisen. Das Rekursgericht wähle die Entscheidungsform der Abweisung und nicht der Zurückweisung des Antrages, weil es sich bei der Prüfung der Antragslegitimation nicht um eine Prozessvoraussetzung, wie die der Partei- oder Prozessfähigkeit, sondern um eine solche der Sachlegitimation handle. Zu prüfen sei nämlich so wie im Zivilprozess bei der Frage der Aktivlegitimation, ob ein Antragsteller nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten berechtigt sei, einen solchen Antrag zu stellen, ob der Antrag also "vom Richtigen" gestellt worden sei. Diese Frage sei eine solche des materiellen Rechts und nicht des Prozessrechtes. Selbstverständlich habe die Frage der Antragslegitimation, wie das Erstgericht richtig ausführe, nichts mit der Sachlegitimation in einem allenfalls folgenden Zivilprozess zu tun.
Durch die Abweisung des Antrages entstehe auch kein Rechtsschutzdefizit in der Richtung, dass dadurch die Durchsetzung der behaupteten Ansprüche gegen die Stiftungsorgane vereitelt würde, denn es stehe selbstverständlich der Begünstigten der AM Stiftung ohne weiteres frei, einen derartigen Antrag zu stellen.
6.1). Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Antragstellerin, die sie ihrem gesamten Inhalte nach mit einer Rechtsrüge anzufechten erklärt und deren Abänderung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen B (und Abweisung des dagegen gerichteten Rekurses der Antragsgegner) begehrt.
Nach einer - weitgehend mit unzulässigen und damit für den OGH unbeachtlichen Neuerungen durchsetzten - "Sachverhaltswiedergabe" vertritt die Antragstellerin die Auffassung, ihre Beteiligtenstellung sei schon deshalb zu bejahen, weil ihr Zweck darin bestanden habe, die AM Stiftung unter neuem Namen weiterzuführen. Der Antragstellerin komme folglich als unmittelbare Empfängerin aller Vermögenswerte der AM Stiftung Begünstigtenstellung zu.
Selbst bei Verneinung ihrer Begünstigtenstellung habe die Antragstellerin zumindest rechtliche Interessen an der Antragstellung. Als idente Nachfolgestiftung sei jeglicher Schade, welcher der AM Stiftung entstanden sei, direkt auch ein Schade der Antragstellerin. Die Antragstellerin sei durch die Handlungen der Stiftungsräte der AM Stiftung insoferne faktisch betroffen, als dass sich die schädigenden Handlungen der Antragsgegnerin direkt im Vermögen der Antragstellerin ausgewirkt hätten und nach wie vor auswirkten.
Wie stossend die E des Rekursgerichtes sei, zeige der früher oder später eintretende Fall, dass Frau CB sterbe. Gemäss der Rechtsmeinung des OG könnten die Schadenersatzansprüche der AM Stiftung diesfalls nicht mehr geltend gemacht werden. Der Schade der AM Stiftung, welcher durch die Antragsgegner zu deren eigenen Vorteil verursacht worden sei, könnte mangels antragsberechtigter Personen bzw mangels daran interessierter Begünstigter nicht mehr eingeklagt werden, da die Antragsgegner zu je 50 % die beiden Letztbegünstigten gewesen seien.
Auch müsse die Auffassung des OG, dass eine Kuratorernennung von Amts wegen nur dann in Betracht komme, wenn dies durch das öffentliche Interesse wie etwa zum Schutz von Minderjährigen oder Handlungsunfähigen geboten sei, und dass dieses öffentliche Interesse im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, verwundern. Die Antragstellerin habe klar dargelegt, dass der Stiftungsrat Ausschüttungen an sich selbst in Höhe von über CHF 12 Mio vorgenommen habe, ohne dass die Instruktionsberechtigte hierüber jemals einen Auftrag erteilt habe; noch sei die Begünstigte vom Stiftungsrat im Nachhinein darüber informiert worden.
Dass hier Aufklärungs- und Kontrollbedarf geboten sei, stehe ausser Zweifel. Genauso stehe ausser Zweifel, dass die Einhaltung von Gesetzen, seien diese auch nur Gesetze im Rahmen des Zivilrechtes, im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Meinung des OG, dass es sich hiebei nur um private Interessen handle, könne unter Berücksichtigung des Sachverhaltes unter keinen Umständen aufrecht erhalten werden.
Die Meinung des OG könne umsoweniger nachvollzogen werden, zumal durch die Bestellung eines Kollisionskurators nur die Möglichkeit zur Beschreitung des Rechtsweges nach vorheriger E eines Kollisionskurators eröffnet werde. Sollten die geltend zu machenden Ansprüche nicht zu Recht bestehen, so hätte dies in letzter Konsequenz allein die Antragstellerin zu gewärtigen, welche auch die Kosten des Kollisionskurators und die Kosten für die Führung des Zivilprozesses in letzter Konsequenz zu tragen hätte.
6.2). Die Antragsgegner bestreiten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung die Berechtigung des Rechtsmittels und stellen den Antrag, diesem kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Eingangs ihrer Rechtsmittelgegenschrift machen die Antragsgegner auf die unzulässigen Neuerungen im Revisionsrekurs aufmerksam, denen im Übrigen auch inhaltlich entgegengetreten werde.
Eine Beteiligtenstellung der Antragstellerin sei ebenso wie ein rechtliches Interesse nicht gegeben und könne im Übrigen auch nicht aus Art 9 der - nicht vorgelegten - Statuten der AM Stiftung abgeleitet werden.
Auch der Hinweis auf verfallende Schadenersatzansprüche gegen die Stiftungsräte der AM Stiftung sei unbehelflich, da diese gem § 39 TrUG nach Ableben der Erstbegünstigten von den Zweitbegünstigten geltend gemacht werden könnten.
Zur Frage der - nach § 277 Abs 1 ABGB möglichen -amtswegigen Kuratorbestellung nehmen die Antragsgegner in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht Stellung.
8). Der Revisionsrekurs ist berechtigt. Hiezu hat der Senat erwogen:
8.1). Vorweg ist iS der Einwendungen der Antragsgegner auf die Frage einzugehen, ob die Rechtspersönlichkeit der AM Stiftung auf Grund ihrer Löschung untergegangen ist, in welchem Falle ihr natürlich auch keine Vermögenswerte (Verantwortlichkeitsansprüche) zustünden und die Bestellung eines Kurators entbehrlich wäre.
Diese Frage ist schon unter Hinweis auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Erstgerichtes zu verneinen.
Der Senat hat sich bereits in mehreren E mit den Auswirkungen der Löschung einer Verbandsperson ua auch einer Stiftung auf deren Rechtsfähigkeit insbesondere unter dem prozessualen Aspekt der Parteifähigkeit auseinandergesetzt und kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass diese Löschung nur deklarativ wirkt. Eine Verbandsperson behält ihre Rechtspersönlichkeit bis zur ihrer Vollbeendigung, die erst dann eintritt, wenn sämtliche Vermögenswerte liquidiert sind. Solange noch Vermögenswerte und sei es auch in Form von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen der Verbandsperson gegenüber ihren Organen vorhanden sind, ist die Rechtsfähigkeit zu bejahen. All dies gilt auch für eine Stiftung, umsomehr, wenn wie hier einem Auflösungsbeschluss entgegen den Art 245, 130 f PGR keine Liquidation nachfolgt (B OGH vom 30.06.1997, HP 77/96-15; U OGH vom 03.05.2000, 3 C 388/96-26; B OGH vom 04.03.2004, 10 HG 2003.10-27; LES 2001, 32 f [34]; LES 2002, 186 [189]; siehe auch die stRsp des OG zuletzt in JUS & News 2003, 305 f mwN).
Diese entgegen der Behauptung der Antragsgegner auch im liechtensteinischen Schrifttum gebilligte Auffassung findet ihre Stütze ua in den Bestimmungen der Art 131 Abs 1 sowie 125 Abs 4 PGR, wonach die juristische Persönlichkeit einer Verbandsperson solange erhalten bleibt, "bis die Liquidation ua gegenüber dritten Personen durchgeführt ist bzw bis zur Beendigung der nach den sonstigen Bestimmungen erfolgenden Liquidation". Eine Liquidation kann erst dann als "durchgeführt bzw beendet" angesehen werden, wenn die Verbandsperson über keine Aktiva bzw Vermögenswerte verfügt (vgl Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (2001, 171 f mwN).
Gleiches folgt im Übrigen auch aus der Bestimmung des Art 141 PGR, die ua für eine gelöschte Verbandsperson die Bestellung eine Beistandes vorsieht, wenn gegen sie ein Rechtsanspruch geltend gemacht wird. Die Bestellung eines Beistandes setzt den aufrechten Bestand der gelöschten Verbandsperson voraus.
Diese Rechtsauffassung und insbesondere auch der Befund, dass die Löschung einer Verbandsperson im Öffentlichkeitsregister (Handelsregister) nur deklaratorisch wirkt, entspricht im Übrigen auch der herrschenden schweizerischen Lehre und Rechtsprechung (Roth aaO 174 mwN; vgl auch Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht 9. Auflg 13 N 81; 16 N 444; 20 N 78; BGE 67 I 119 f, BGE 115 II 276 f). Gleiches gilt für das österreichische Recht. Auch nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung wirkt die Eintragung der Löschung einer juristischen Person im Firmenbuch nur deklaratorisch und führt nur dann zur Beendigung ihrer Rechtspersönlichkeit, wenn sie kein Vermögen mehr hat (vgl Koppensteiner, KommGmbHG2 Rz 8 zu § 93; Arnold, Privatstiftungsgesetz KommRz 7 zu § 37 mwN).
8.2). Auch Erwägungen des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Amtsbestätigung des Öffentlichkeitsregisteramtes vom 18.04.2000, wonach die AM Stiftung mit B vom 17.04.2000 aufgelöst und im Stiftungsregister gelöscht wurde, können den nach wie vor aufrechten Bestand dieser Stiftung nicht in Frage stellen.
Die Argumente des StGH in seinem Erkenntnis StGH 2003/65, der aus einer Amtsbestätigung des Öffentlichkeitsregisteramtes einen Vertrauenstatbestand in den Bestand einer nicht gesetzeskonform errichteten Stiftung ableitete, können nicht auf den Untergang einer ohne Liquidation gelöschten Stiftung übertragen werden. Auch insoweit macht sich der Senat die Rechtsausführungen des Erstgerichtes vollinhaltlich zu eigen und kann darauf verwiesen werden.
Nicht nur die Gläubiger, sondern auch die Stiftung selbst sind in ihrem Vertrauen darin zu schützen, dass das Vermögen und die Existenz der Stiftung nicht durch eine (allenfalls) unberechtigte Auflösung und Löschung untergehen. Im besonderen Masse muss die Berufung auf einen Vertrauensschutz einem Stiftungsorgan verwehrt sein, das die Stiftung kurzfristig auflöst und löschen lässt, wenn Verantwortlichkeitsansprüche gegen ihn im Raume stehen.
Zu dem in Art 39 PGR verankerten Recht auf Achtung und Geltung der Persönlichkeit, welches gem Art 115 PGR auch Stiftungen zukommt, zählt auch der Anspruch auf Wahrung der Existenz (LES 1992, 60).
Der vom Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregisteramt ausgestellten Amtsbestätigung über eine Stiftungslöschung geht keine Prüfung der der Löschung zugrunde liegenden Vorgänge bzw der Berechtigung der Auflösung überhaupt voraus, wozu kommt, dass diesem Amt nach derzeitiger Gesetzeslage auch keine Aufsichts- und Prüfungskompetenz zukommt. Die Amtsbestätigung bestätigt solchermassen nur einen faktischen Vorgang ohne materiell-rechtlichen Gehalt und kann für den sie beantragenden über die tatsächlichen Vorgänge informierten Stiftungsrat keinen Vertrauensschutz begründen.
8.3). Der Senat kann schliesslich auch dem Standpunkt der Antragsgegner insoweit nicht beipflichten, als sie vermeinen, gemäss den § 278 ABGB iVm Art 141 PGR komme im vorliegenden Fall, wenn überhaupt, nur die Bestellung eines Verwaltungskurators in Frage.
Vorweg ist in darauf hinzuweisen, dass das LG im Verfahren 6 NP.2004.50-2 den auf Bestellung eines Beistandes gem § 278 ABGB gerichteten Antrag rechtskräftig mit der wesentlichen Begründung abwies, dass die AM Stiftung nach wie vor mit den Antragsgegnern über Organe verfüge.
Der Senat teilt diese Auffassung.
Die Bestimmungen der §§ 277 und 278 ABGB beruhen auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage (Art 392, 393 ZGB).
Gemäss § 277 Z 2 ABGB (Art 392 Z 2 ZGB) ist auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amts wegen ein Kurator ua dann zu bestellen, wenn der gesetzliche Vertreter einer Minderjährigen oder unter Beistandschaft stehenden Person in der Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen. Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so hat das Gericht ua auch für eine Stiftung einen Kurator zu ernennen, solange die erforderlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt ist (§ 278 Z 4 ABGB = Art 393 Z 4 ZGB).
Die Kuratorbestellung nach § 277 ABGB ist als sogenannte Vertretungsbeistandschaft zum Zweck der Besorgung einzelner Angelegenheiten zu verstehen und wird ad hoc angeordnet. Die Vertretungsbedürfnisse, die mit dieser Beistandschaft abgedeckt werden sollen, gelten analog auch für juristische Personen (Tuor/Schmid/ Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch 12. Auflg 502 f; Langenegger in Basler Komm2 N 1, 13, 16, 17, 18, 25 und 28 zu Art 392 ZGB). Dies rechtfertigt eine analoge Anwendung auch des § 277 Z 2 ABGB für Verbandspersonen im Allgemeinen und Stiftungen im Besonderen dann, wenn eine Interessenkollision zwischen der Stiftung und den vorhandenen Stiftungsräten vorliegt (BGE 126 III 499; SJZ 2001, 462 [463]). Ein solcher Schluss wird im Übrigen auch in der österreichischen Rechtsprechung gezogen (MGA des ABGB 36. Auflg E 1, 1a zu § 271).
Die Regelung des § 278 ABGB (Art 393 ZGB) hat eine sogenannte Verwaltungsbeistandschaft zum Gegenstand, die immer und schon nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ausnahmslos voraussetzt, dass - bezogen auf eine Stiftung - Organe fehlen. Im Falle einer solchen Verwaltungskuratel hat der Beistand in erster Linie dafür zu sorgen, dass das fehlende Organ wieder bestellt oder aber die juristische Person der Liquidation zugeführt wird (Langenegger aaO N 17, 18; Tuor/Schmid/Rumo-Jungo aaO 504; vgl auch Riemer in BeKo N 39, 65, 67, 70 zu Art 83 ZGB; vgl auch die aus dem Internet abrufbare E des schweizerischen Bundesgerichtes vom 03.10.2000, 5 C.99/2000 E 3 a).
Damit stellte das Erstgericht zu Recht darauf ab, dass die Bestellung eines Kurators nach § 278 Z 4 ABGB im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen ist, weil die ohne Liquidation gelöschte AM Stiftung in Gestalt der Antragsgegner nach wie vor über Organe verfügt, die sich allerdings hinsichtlich der hier in Aussicht gestellten Verantwortlichkeitsansprüche in einer Interessenkollision befinden. Damit ist gem § 278 Z 2 ABGB ein Kurator zu bestellen (LES 2002, 186 [189]; OG in JUS & News 2003, 305 ua).
Die Argumentation der Antragsgegner, dass sich aus Art 141 PGR Gegenteiliges ergebe, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Diese Bestimmung stellt allein auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine aufgelöste Verbandsperson ab, worum es im vorliegenden Fall gerade nicht geht. Vielmehr soll eine Verbandsperson, hier die AM Stiftung, gegen die noch vorhandenen Organe Schadenersatzansprüche stellen, die sich insoweit in einem Interessenkonflikt befinden (vgl LES 1990, 123 f; ELG 1967 - 72, 85). Weder aus dem Wortlaut des Art 141 PGR noch aus einer anderen gesetzlichen Regelung kann abgeleitet werden, warum in einem Fall wie dem vorliegenden, wo Stiftungsorgane vorhanden aber in einer Interessenkollision befangen sind, eine Verwaltungskuratel iS des § 278 ABGB angeordnet werden soll.
Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsgegner durch die Bestellung eines Kollisionskurators "anstatt eines Verwaltungskurators" beschwert sein sollen, umsoweniger, als sich die Kuratelsfälle der §§ 277 und 278 ABGB grundsätzlich auch kombinieren lassen und nicht zu erkennen ist, welchen Unterschied es machen soll, ob nun ein "Vertretungskurator" oder ein "Verwaltungskurator" die behaupteten Verantwortlichkeitsansprüche weiter verfolgt.
8.4). Damit ist auf die von den Vorinstanzen kontrovers beurteilte Frage zurückzukommen, ob die Antragstellerin zur Antragstellung nach § 277 Z 2 ABGB legitimiert ist bzw ihr Antrag mangels Sachlegitimation abzuweisen ist. Einer abschliessenden Beurteilung dieser Frage bedarf es allerdings nach Auffassung des Senats aus folgenden Gründen nicht.
Gemäss § 277 Abs 1 ABGB ernennt das Gericht den Kurator nicht nur auf Ansuchen von Beteiligten, sondern auch von Amts wegen.
Das Rekursgericht verneinte die Voraussetzungen für ein amtswegiges Einschreiten, weil im vorigen Fall nur der Durchsetzung privater Interessen zum Durchbruch verholfen werden solle. Das für eine Amtswegigkeit erforderliche öffentliche Interesse fehle hier.
Dem kann der Senat nicht zustimmen.
Wenn das Gesetz wie hier auch die amtswegige Ernennung eines Kollisionskurators vorsieht, so kann und darf diese Anordnung immer nur so verstanden werden, dass das Gericht verpflichtet ist, die im Gesetz vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten, wenn der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist. Vom Gericht ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen zu prüfen und hat es bei deren Bejahung unabhängig davon tätig zu werden, ob dadurch private oder öffentliche Interessen tangiert werden. Die vom Gesetzgeber angeordnete Amtswegigkeit kann also vom Gericht als Rechtsanwender nicht dadurch hinterfragt oder relativiert werden, dass es auf die Interessenlage der Öffentlichkeit bzw den Schutz "nur" privater Interessen abstellt. Vielmehr impliziert die Amtswegigkeit immer und ausnahmslos ein öffentliches Interesse. Sachverhaltskonstellationen, bei denen auf ein öffentliches Interesse abzustellen ist, finden in diversen gesetzlichen Regelungen ihre ausdrückliche Verankerung (vgl zB Art 190, 960 Abs 1 [972 aF] PGR).
Im Übrigen verhält es sich auch keineswegs so, dass der Gesetzgeber in Fällen einer von ihm angeordneten Amtswegigkeit immer und ausnahmslos öffentliche Interessen wahrnimmt. Dabei sei nur beispielsweise auf die Art 2, 3 und 4 IPRG (§§ 2, 3, 4 öIPRG) verwiesen, die die Amtswegigkeit der gesamten kollisionsrechtlichen Beurteilung unabhängig von den Parteianträgen und -mit Ausnahme einer rechtswirksamen Rechtswahl - sogar gegen den Parteiwillen vorsehen (MGA des ABGB II 36. Auflg E 1 f zu § 2 IPRG). Auch ist gemäss den §§ 1 f der Verlassenschaftsinstruktion vom 08.04.1946 das Verlassenschaftsverfahren amtswegig einzuleiten und abzuwickeln, sobald das Gericht von einem Todesfall Kenntnis erhält. Auch in diesen Fällen ist ein öffentliches Interesse des Landes nicht erkennbar.
Die Bestimmung des § 277 Abs 1 2 ABGB und deren Regelungszweck bieten im Übrigen nach ihrem Wortlaut keine Kriterien für eine Ermessensübung (vgl Oberhammer in Angst, KommEO zu einer vergleichbaren Kuratorbestellung Rz 8 zu den § 314, 315).
Unbeschadet dieser Erwägungen könnte das der Amtswegigkeit des § 277 Abs 1 ABGB zugrunde liegende öffentliche Interesse als solches an der Einhaltung der Gesetze im Allgemeinen sowie des Rechts-, Funktions- und Bestandschutzes einer unbeaufsichtigten Familienstiftung im Besonderen erblickt werden. Auch eine solche Stiftung soll vor (allenfalls) unberechtigten Vermögensentäusserungen und damit verbunden einer Aufhebung und Löschung bewahrt werden, was unter Umständen den Verlust allfälliger Ansprüche gegen pflicht- und statutenwidrig handelnde Organe zur Folge hätte.
Selbstverständlich kann und soll an dieser Stelle gegenüber den Antragsgegnern kein wie immer gearteter Vorwurf in dieser Richtung erhoben werden, für den die bisherigen Verfahrensergebnisse keinen Anhaltspunkt geben. Zur Behauptung der Antragstellerin hinsichtlich unberechtigter Vermögensverschiebungen zu Lasten der AM Stiftung und zugunsten der Stiftungsorgane und damit zur Möglichkeit von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen haben die Antragsgegner nämlich bislang nicht Stellung genommen. In der Revisionsrekursbeantwortung wird allerdings nicht in Abrede gestellt, dass die im Antrag behaupteten Rückzahlungen einzelner Entnahmen aus dem Vermögen der AM Stiftung an die Antragstellerin tatsächlich erfolgten.
Damit sind grundsätzlich die Voraussetzungen einer Kuratorbestellung iS des § 277 Z 2 ABGB einschliesslich des Umstandes bescheinigt, dass die Antragsgegner im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Titel der Organhaftung durch die Stiftung zur Vertretung derselben wegen Interessenkollision nicht in der Lage sind.
Es kann deshalb die Frage dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin als Beteiligte iS des § 277 Abs 1 ABGB anzusehen ist und erübrigt sich auch eine nähere Erörterung darüber, ob die Übertragung aller Vermögenswerte von der AM Stiftung auf die Antragstellerin allenfalls einen Schuldbeitritt iS des §45 SchTPGR (Art 181 OR) verbunden mit einer allfälligen Haftung der Antragstellerin für Verbindlichkeiten der AM Stiftung (und damit auch ein rechtliches Interesse an der Bestellung eines Kollisionskurators) begründen könnte (vgl auch Art 129 PGR). Eine abschliessende rechtliche Beurteilung dieser Frage bedürfte einer entsprechenden Verbreiterung des Sachverhaltsbildes, die hier allerdings entbehrlich ist.
Von der Beteiligtenstellung und Antragslegitimation der Antragstellerin iS des § 277 Abs 1 ABGB sind deren Parteistellung, Rekurslegitimation und die eine Voraussetzung hiefür bildende Beschwer zu unterscheiden, welche hier zu bejahen sind. Sowohl das Erstgericht als auch das OG haben der Antragstellerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung im Verfahren zuerkannt und ist die Antragstellerin durch die vom Rekursgericht erfolgte Abweisung ihres Antrages verbunden mit der Auferlegung der Verfahrenskosten sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht beschwert (LES 1980/81, 12 f; 6 Ob 189/73; RIS Justiz RS 0006793; Palten in öJZ 1979, 260; EFSlg 39.596).
9). In Stattgebung des Revisionsrekurses war deshalb der erstinstanzliche B vollinhaltlich wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf die Art 2 Abs 1 RFVG iVm den Art 36 Abs 1, 37 Abs 3 LVG und die §§ 50, 41 ZPO. Da die Antragsgegner mit ihren formalen Einwendungen nicht durchdrangen und damit als zur Gänze unterlegen anzusehen sind, erachtet es der Senat für angemessen, diese zum Ersatz auch der Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens zu verpflichten (vgl LES 1980/81, 125). Die Antragstellerin hat ihre Kosten in der Rekursbeantwortung und im Revisionsrekurs tarifgerecht verzeichnet.