6 NP.2004.31
Beschlüsse betreffend die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Erhebung einer Klage (§ 154 Abs 3 ABGB) fallen nicht unter die Ausnahmen gemäss Art 3 Abs 2 lit a RFVG. Für sie gilt der Grundsatz, wonach gegen gleichlautende derartige Beschlüsse des LG und des OG ein weiterer Rechtsmittelzug seitens einer Partei ausgeschlossen ist.
1. Mit B vom 22.04.2004 versagte das LG dem ihm vorgelegten Entwurf einer Drittschuldnerklage von zwei Pflegebefohlenen gegen die T AG betreffend M die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung.
2. Dem B des LG lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Am 20.05.2003 schlossen die beiden Pflegebefohlenen mit ihrem Vater, M, einen Unterhaltsvertrag. Danach sollte dieser für jene ab 10.06.2003 monatlich je CHF 1000.00 bezahlen. Der Unterhaltsvertrag wurde von der Rechtspflegerin gleichentags genehmigt.
2.2. Am 16.07.2003 erteilte das LG den beiden Pflegebefohlenen gegen M die Exekutionsbewilligung, um die vollstreckbaren Forderungen von je CHF 1000.00 für den Monat Juli 2003 sowie die Exekutionskosten hereinzubringen: nämlich durch Pfändung des Arbeitseinkommens, wie es M gegen seine Arbeitgeberin (T AG) als Drittschuldnerin angeblich zustand ...
2.3. Mit B des LG vom 27.08.2003 wurden die erwähnten Forderungen den betreibenden Parteien zur Einziehung überwiesen.
2.4. Am 29.09.2003 erwirkten die beiden Pflegebefohlenen gegen M eine weitere Exekutionsbewilligung, um die vollstreckbaren Unterhaltsforderungen von je CHF 500.00 die Monate Juli und August 2003 und von je CHF 1000.00 für den Monat September 2003 sowie die am 1. eines jeden Monats fälligen Unterhaltsbeiträge von je CHF 1000.00 hereinzubringen: wiederum durch Pfändung des Arbeitseinkommens, wie es M gegen seine Arbeitgeberin (T AG) als Drittschuldnerin angeblich zustand (mit weiteren hier nicht mehr interessierenden Modalitäten).
2.5. Mit B des LG vom 12.11.2003 wurde der pfändungsfreie Freibetrag des Arbeitseinkommens der verpflichteten Partei von monatlich CHF 1800.00 auf CHF 1500.00 herabgesetzt.
2.6. Mit B des LG vom 08.01.2004 wurde die verpflichtete Partei mit ihren Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligungen gem Art 22 Abs 2 EO auf den Rechtsweg verwiesen.
2.7. Mit Schriftsatz vom 15.03.2004 stellten die beiden Pflegebefohlenen beim LG den Antrag, den diesem vorgelegten Entwurf einer Drittschuldnerklage der beiden Pflegebefohlenen gegen die T AG betreffend M pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen.
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3.1. Nach einleitenden dogmatischen Erwägungen zu § 154 Abs 3 (1. Satz) ABGB, zur österreichischen Rezeptionsgrundlage dieser Bestimmung und zur hierzu ergangenen Lehre und Rechtsprechung erwog das LG, dass bei der Erteilung einer Prozessermächtigung die Erfolgsaussichten für den angestrebten Prozess zu beurteilen seien. Hierzu müsse es sich, soweit ihm dies im Ausserstreitverfahren möglich sei, einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt verschaffen. Wegleitend sei das Kindeswohl im Einzelfall: ob pflichtgetreue (vernünftige [kostenbewusste]) Eltern in gleicher Situation eine Klage einbringen würden. Bei der Vorprüfung der Erfolgsaussichten sei vom Inhalt des Klageentwurfs auszugehen, ohne dabei der Beweiswürdigung des Prozessgerichts vorzugreifen. Einem unschlüssigen Klageentwurf sei die Genehmigung zu versagen.
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3.3. Der von den Antragstellern vorgelegte unschlüssige Klageentwurf ermögliche [in zuvor erörtertem Sinn] keine hinreichend zuverlässige Beurteilung, ob die Erhebung einer Drittschuldnerklage gegen die T AG wenigstens so aussichtsreich sei, dass pflichtgetreue (vernünftige) Eltern eine entsprechende Klage auf eigene Kosten erheben würden. Falls nämlich die beiden Pflegebefohlenen als Überweisungsgläubiger im Drittschuldnerprozess unterliegen sollten, hätten sie dem Drittschuldner die Prozesskosten zu ersetzen.
4. Einem gegen diesen B des LG erhobenen Rekurs der beiden Pflegebefohlenen vom 10.05.2004 gab das OG mit B vom 13.05.2004 keine Folge.
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5. Gegen diesen B des OG erhoben die beiden Pflegebefohlenen mit Schriftsatz vom 26.05.2004 Revisionsrekurs, mit dem Antrag, die B des LG vom 22.04.2004 und des OG vom 13.05.2004 ersatzlos aufzuheben und die Klagegenehmigung - allenfalls unter Auflagen - zu erteilen.
6. Hierzu hat der OGH erwogen:
7. Im gegenständlichen Rechtsfürsorgeverfahren hat das LG mit B vom 22.04.2004 den ihm vorgelegten Entwurf einer Drittschuldnerklage der beiden Pflegebefohlenen gegen die T AG betreffend M aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts mit der wiedergegebenen rechtlichen Begründung pflegschaftsgerichtlich nicht genehmigt. Indem das OG mit B vom 13.05.2004 dem Rekurs der beiden Pflegebefohlenen keine Folge gab, sondern den angefochtenen B des LG bestätigte, fällte es einen gleichlautenden B iS von Art 4 Abs 2 RFVG.
8. Nach Art 4 Abs 2 RFVG ist gegen gleichlautende Beschlüsse des LG und des OG - unter Vorbehalt genau bezeichneter (mit ausdrücklichen Gesetzesverweisungen versehener) Ausnahmen ein weiterer Rechtsmittelzug seitens einer Partei grundsätzlich ausgeschlossen.
9. Die Ausnahmen vom wiedergegebenen Grundsatz betreffen Angelegenheiten gem Art 3 Abs 2 lit a RFVG...
10. Das gegenständliche Rechtsfürsorgeverfahren betraf die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Erhebung einer Klage (§ 154 Abs 3 ABGB): also keine der wiedergegebenen Ausnahmen. Damit bleibt es beim Grundsatz, wonach gegen gleichlautende Beschlüsse des LG und des OG ein weiterer Rechtsmittelzug seitens einer Partei ausgeschlossen ist.
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