6 NP.2005.14
§ 8 ZPO § 277 Z 2 ABGB Art 4 Abs 1 RFVG Art 92 Abs 1 LVG
Die Prozesskuratel nach § 8 ZPO ist gegenüber der pflegschaftsgerichtlichen Kuratel subsidiär.
Die Parteistellung einer Person im Rechtsfürsorgeverfahren setzt voraus, dass diese in ihren rechtlich geschützten Interessen und damit in ihrer eigenen Rechtssphäre betroffen ist.
Das Pflegschaftsverfahren ist allein darauf ausgerichtet, den Schutz eines Minderjährigen zu gewährleisten. Ein Dritter, der auch eigene Interessen verfolgt, kann auf das Verfahren zur Bestellung eines Kollisionskurators für den Minderjährigen keinen Einfluss nehmen. Dies gilt auch und insbesondere für den Treuhänder eines Trusts, zu dessen Begünstigten ein Minderjähriger zählt, wenn dem Treuhänder von der (mit)begünstigten Mutter des Minderjährigen Pflichtverletzungen zum Vorwurf gemacht werden und der damit als möglicher künftiger Prozessgegner des Minderjährigen jedenfalls auch eigene mit denen des Minderjährigen unter Umständen kollidierende Interessen verfolgt. Einem solchen Treuhänder fehlen die Antrags- und Rekurslegitimation in einem Verfahren zur allfälligen Bestellung eines Kollisionskurators für den Minderjährigen.
1. Die liechtenständische Treuhandschaft B (im Folgenden auch nur: Trust) wurde am 14.07.2003 errichtet und am 17.07.2003 im Öffentlichkeitsregister eingetragen. Begünstigter war zunächst der in Monaco wohnhafte LB, der zunächst - bis 09.11.2004 - gemeinsam mit RA W sowie dem in Genf ansässigen RA M auch als Treuhänder fungierte.
Am 29.10.2004 stellten LB sowie seine Ehegattin, die Ermessensbegünstigte des Trust MB, zu 10 HG 2004.55 beim LG den Antrag auf Abberufung der RAe W und M als Treuhänder mit der Behauptung von Treubrüchen, Interessenkonflikten und Vertrauensverlust. In diesem noch hängigen Verfahren beschloss das LG am 16.12.2004 vorläufig die Enthebung weiterer zwischenzeitig bestellter Treuhänder; zugleich wurden ein liechtensteinischer RA und ein Wirtschaftsprüfer zu Mitgliedern einer Treuüberwachungsstelle bestellt und das Einzelzeichnungsrecht der RAe W und M in ein Kollektivzeichnungsrecht mit der Treuüberwachungsstelle umgewandelt. Über die dagegen erhobenen Rechtsbehelfe wurde bislang nicht entschieden.
LB ist während des Verfahrens 10 HG 2004.55, und zwar im Jänner 2005 gestorben.
Seit dem Ableben von LB sind dessen Witwe MB und die gemeinsame Tochter mj LB (im Folgenden auch: die Minderjährige) - nach Ausschüttungen an hier nicht weiter interessierende Personen - an den verbleibenden Erträgen des Trust je zur Hälfte begünstigt. Darüber hinaus ist die Minderjährige auf den Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter oder ihres eigenen 40. Geburtstages alleinige Begünstigte hinsichtlich des Trust-Kapitals. Die ursprünglichen Ermessensbegünstigungen wurden später in entsprechende Rechtsansprüche umgewandelt.
2. Mit der im gegenständlichen Pflegschaftsverfahren zu 6 NP 2005.14 am 01.03.2005 beim LG überreichten Eingabe stellten die RAe W und M gegenüber dem Nachlass nach LB und MB als Antragsgegner den Antrag, für die Minderjährige einen Kurator zur Vertretung im Verfahren 10 HG 2004.55 zu bestellen. Es sei nicht klar, wie die Interessen der Minderjährigen einzuordnen und ob organisatorische Änderungen zugunsten der MB notwendig seien. Die "bestehenden" Treuhänder seien der Ansicht, dass das gesamte Verfahren 10 HG 2004.55 nur dazu diene, der MB den Einfluss auf das Trust-Vermögen zu verschaffen. Dies entspreche sicherlich nicht den Interessen der Minderjährigen und solle ein unabhängiger Kurator entscheiden, ob und in welcher Form er im Namen der Minderjährigen am Verfahren teilnehmen wolle oder nicht. Die Interessen von Kapital- und Ertragsbegünstigten des Trusts seien unterschiedlich. Dabei komme es nicht darauf an, ob konkrete Anhaltspunkte für eine für die Minderjährige nachteilige Geschäftsvornahme durch die Witwe vorhanden seien oder nicht. Entscheidend sei, ob zumindest potenziell ein Interessenkonflikt bestehe.
Gemäss § 8 ZPO sei ein Prozesskurator zu bestellen, wenn der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen aufgrund einer Interessenkollision materiell von der Vertretung im Einzelfall ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall müsse die Witwe ihre eigenen Interessen und als gesetzliche Vertreterin die der Minderjährigen wahrnehmen, die einander potenziell entgegenstünden.
Der am Revisionsrekursverfahren nicht mehr beteiligte RA M schloss sich in seiner Stellungnahme vom 21.03.2005 dem Antrag des RA W vollinhaltlich an, wiewohl bereits der verfahrenseinleitende Schriftsatz auch in seinem Namen eingebracht wurde. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass der ursprünglich vom Antragsteller in das Pflegschaftsverfahren einbezogene Nachlass nach LB nicht mehr am Verfahren beteiligt ist.
MB stellte mit Schriftsatz den Antrag, das Begehren auf Bestellung eines Kollisionskurators für die Minderjährige zurück- bzw. abzuweisen. Sowohl die formellen wie auch materiellen Voraussetzungen für eine Kuratorbestellung lägen nicht vor. Auch sei das LG für dieses Verfahren gem § 57 JN nicht zuständig.
3. Mit B vom 31.03.2005 wies das Erstgericht den Antrag des RA W (im Folgenden auch: Antragsteller) zurück.
Dies mit der zusammengefassten Begründung, dass die Bestellung eines Prozesskurators gem § 8 ZPO schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Minderjährige im Verfahren 10 HG 2004.55 gar nicht Partei sei. Für die Anordnung einer Kollisionskuratel gem § 277 Z 2 ABGB durch das liechtensteinische Gericht fehle die inländische Gerichtsbarkeit. Der Vollständigkeit halber bleibe festzuhalten, dass der Antrag auch in materieller Hinsicht nicht begründet sei. Der Umstand allein, dass die Minderjährige sowohl hinsichtlich Ertrag als auch Kapital des Trust begünstigt sei, während ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin MB nur hinsichtlich des Ertrages begünstigt sei, stelle noch keinen relevanten Interessenkonflikt dar. Dies gelte jedenfalls für den allein den Gegenstand des Verfahrens 10 HG 2004.55 bildenden Antrag auf Abberufung von Treuhändern. Damit werde hinsichtlich Ausschüttungen aus dem Vermögen des Trust nichts präjudiziert. Vielmehr seien die Interessen der Minderjährigen und ihrer Mutter als Begünstigte hinsichtlich der Frage, ob die Treuhänder des Trust ihren Pflichten nachkämen, als gleichgerichtet anzusehen.
4. Der gegen den B vom 31.03.2005 gerichtete Rekurs des Antragstellers wurde vom OG mit B vom 25.05.2005 zurückgewiesen. Die übrigen Entscheidungsteile dieser Rekursentscheidung erwuchsen in Rechtskraft und müssen hier nicht wiedergegeben werden.
Das Rekursgericht begründete seine E im Wesentlichen wie folgt:
Dem Antragsteller fehle es an der erforderlichen Rekurslegitimation im Pflegschaf tsverfahren. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozesskurators nach § 8 ZPO lägen nicht vor. Fehle es an den Zuständigkeitsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle, könne die Kuratorbestellung nur im Rechtsfürsorgeverfahren erfolgen. § 8 ZPO setze neben der Prozessunfähigkeit und des Fehlens eines gesetzlichen Vertreters voraus, dass eine Prozesshandlung gegen die prozessunfähige Partei vorgenommen werden solle. Richtig sei, dass es dann, wenn zwischen der Antragsgegnerin und der Minderjährigen eine Interessenkollision bestünde, an einer gesetzlichen Vertretung der Minderjährigen fehlen würde.
Ob eine Interessenkollision vorliege, sei hier schon deshalb nicht zu prüfen, weil keine Prozesshandlung vorzunehmen sei, die ohne Gefahr in Verzug erforderlich wäre. Zutreffend habe das Erstgericht auch ausgeführt, dass die Minderjährige im Verfahren 10 HG 2004.55 nicht Partei sei, was auch vom Rekurswerber eingeräumt werde. Dem Rekurswerber und Antragsteller gehe es ausschliesslich darum, dass im Verfahren 10 HG 2004.55 die Minderjährige durch einen Kurator vertreten sei, da auch diese am Ausgang dieses Verfahrens ein Interesse habe.
Dazu sei zunächst auszuführen, dass sich die Minderjährige hinsichtlich der Abberufung der Treuhänder an jenem Verfahren nur als Antragstellerin beteiligen, diese also zusammen mit ihrer Mutter begehren könne. Wenn aber schon ihre Mutter die Interessen der Minderjährigen wahrnehme, sei es nicht erforderlich, dass auch die Minderjährige selbst diesem Antrag beitrete. Was die gleichfalls beantragte Bestellung von neuen Treuhändern "im Einvernehmen bzw. nach Anhören mit den Begünstigten des Trust" betreffe, sei dem Rekurswerber beizupflichten, dass in diesem Zusammenhang auch die Ansicht der Minderjährigen als Begünstigte zu berücksichtigen sein werde. Der im Verfahren 10 HG 2004.55 zuständige Richter werde dann zu prüfen haben, ob eine Interessenkollision bestehe und für die Minderjährige ein Kollisionskurator zu bestellen sei.
Diese Kuratorbestellung nach § 277 Z 2 ABGB habe aber mit dem Prozesskurator nach § 8 ZPO nichts zu tun und durch das Pflegschaftsgericht zu erfolgen. Hiebei sei selbstverständlich die Zuständigkeitsregelung nach § 57 JN zu beachten, wonach das LG für einen ausländischen Minderjährigen mit Wohnsitz im Ausland nur dann zuständig sei, wenn der ausländische Staat die Besorgung der vormundschafts- und kuratelsbehördlichen Geschäfte verweigere. Hiefür fehlten jedoch jegliche Anhaltspunkte. Es sei auch nie behauptet worden, dass die Minderjährige liechtensteinische Staatsbürgerin sei oder ihren Aufenthalt bzw. Wohnsitz in Liechtenstein habe.
Ein Kollisionskurator sei über Antrag oder auch von Amts wegen zu bestellen, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen. Allerdings sei nicht jeder zu einer Kuratorbestellung antragslegitimiert, sondern lediglich der gesetzliche Vertreter, der Pflegebefohlene selbst und seine nahen Angehörigen, nicht aber Dritte. Ein Dritter könne die Kuratorbestellung lediglich anregen.
Da der Antragsteller als Dritter nicht antragslegitimiert sei, sei er auch nicht rekurslegitimiert, sodass sein Rechtsmittel zurückzuweisen sei. Mit der beantragten Kuratorbestellung strebe nämlich der Antragsteller nichts anderes als die Wahrnehmung der Interessen der Minderjährigen an, wobei er daran auch kein eigenes rechtliches Interesse haben könne. Ob die Interessen der Minderjährigen in einem allfälligen Abbestellungsverfahren und Verfahren auf Bestellung neuer Treuhänder wahrgenommen würden oder nicht, sei nicht Sache des Antragstellers, sondern primär die der gesetzlichen Vertreterin der Minderjährigen und des zuständigen Pflegschaftsgerichtes.
5.1. Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers, der sie "aus allen Gründen des Art 90 Abs 6 LVG" vollinhaltlich anzufechten erklärt und primär deren Abänderung iS der begehrten Kuratorbestellung anstrebt. Dazu kommen eventualiter Aufhebungsanträge hinsichtlich der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidung.
5.2. Am Revisionsrekursverfahren ist nur mehr MB beteiligt. Diese bestreitet in ihrer "Revisionsrekursbeantwortung" die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gem Art 4 Abs 2 RFVG. Es lägen "Konformitätsentscheidungen" der Vorinstanzen iS der Zurückweisung des Begehrens des Antragstellers vor; das Erstgericht habe dieses Begehren wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und sei dieser B vom OG inhaltlich bestätigt worden, wobei das OG als zusätzliches Begründungselement noch die mangelnde Anfechtungsbefugnis angeführt habe.
Dem Antragsteller fehle die Antragslegitimation und seien die liechtensteinischen Gerichte auch für diese Sache nicht zuständig. Die Behauptungen zur angeblichen Interessenkollision der Kindesmutter seien haltlos.
6. Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht der Kindesmutter zulässig. Der Senat hat erst jüngst in seinem B vom 19.07.2005, 9 CG.2003.323, zum Ausdruck gebracht und näher begründet, dass - wie hier - die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ohne sachliche Überprüfung der erstinstanzlichen E keine gleichlautende E oder Bestätigung der Vorentscheidung darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn die erste und zweite Instanz einen Antrag wegen unterschiedlicher Prozesshindernisse zurückgewiesen haben. Auf diesen B des OGH kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Wenn das Rekursgericht das Rechtsmittel des Antragstellers wegen fehlender Antrags- und Rekurslegitimation zurückwies, "bestätigte" es damit nicht die erstinstanzliche E und ist damit der Revisionsrekurs zulässig.
7. Der Revisionsrekurswerber vertritt zusammengefasst den Standpunkt, dass ihm die Rekurslegitimation schon allein deshalb zukomme, weil das LG nicht "antragsgemäss" entschieden, sondern seinen Antrag auf Bestellung eines Kurators zurückgewiesen habe.
Die Minderjährige habe im Verfahren 10 HG 2004.55 Parteistellung. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes könne eine allfällige Interessenkollision zwischen der Minderjährigen und ihrer Mutter nicht von vornherein verneint werden. Die Minderjährige könne zB. ein Interesse daran haben, dass die derzeit amtierenden Treuhänder ihre Funktion weiterhin behielten.
Bei ihrer auf § 8 ZPO gestützten Argumentation hätten die Vorinstanzen übersehen, dass die Minderjährige als Hauptbegünstigte des Trusts schon jetzt Partei im Abberufungsverfahren sei (Hinweise auf die §§17 Abs 3, 50 Abs 2 TrUG).
Dem Antragsteller als Treuhänder obliege als Hauptaufgabe gerade der Schutz einer minderjährigen Begünstigten, sodass er schon aus diesem Grunde legitimiert sei, eine Kuratorbestellung zu verlangen. Wenn das liechtensteinische Pflegschaftsgericht international nicht zuständig sei, so sei es Aufgabe des Prozessgerichtes, hier also des Richters im Abberufungsverfahren, einen Kollisionskurator zu bestellen (Art 34 Abs 5 LVG iVm § 8 ZPO). Im Ausserstreitverfahren sei von Amts wegen ein Prozesskurator für eine prozessunfähige Partei zu bestellen. Die Voraussetzungen dafür richteten sich nach § 277 Z 2 ABGB.
In weiterer Folge behauptet der Revisionsrekurswerber unter Hinweis auf sein vorinstanzliches Vorbringen eine Interessenkollision zwischen der Mutter und der Minderjährigen, die schon bei abstrakter Gefährdung vorliege. Der Kindesmutter gehe es im Verfahren 10 HG 2004.55 nur vordergründig um das angeblich schlechte Verhältnis zu den bestehenden Treuhändern. In Wahrheit wolle sie die Kontrolle des Trusts, weshalb die Interessen der Minderjährigen sehr wohl betroffen seien.
8. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat aus zutreffenden Erwägungen die Partei- und damit Rekurslegitimation des Antragstellers für die von ihm begehrte Bestellung eines Kollisionskurators für die Minderjährige und damit für das gegenständliche Pflegschaftsverfahren verneint. Streitentscheidend ist nämlich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht die allfällige Parteistellung der Minderjährigen in dem seine Person und Funktion betreffenden Abberufungsverfahren 10 HG 2004.55, sondern allein die Frage, ob dem Antragsteller im Pflegschaftsverfahren das Antrags- und Rekursrecht in Bezug auf eine gerichtliche E zukommt, mit der ein Kollisionskurator für die Minderjährige bestellt oder aber von einer solchen Bestellung Abstand genommen wird.
Der OGH hat bereits in mehreren Vorentscheidungen die Parteistellung einer Person in Rechtsfürsorgeverfahren davon abhängig gemacht, ob diese durch die gerichtliche E in ihren rechtlich geschützten Interessen und damit in ihrer eigenen Rechtssphäre unmittelbar betroffen ist (B OGH vom 30.06.1997, HP 77/96-15; B OGH vom 01.07.1996, GB 3/95-14). Dies folgt schon aus der gemäss den Art 4 Abs 1 RFVG iVm Art 89 f LVG auf das Rechtsfürsorgeverfahren anzuwendenden Bestimmung des Art 92 Abs 1 LVG. Die Rekursberechtigung hängt deshalb davon ab, ob die angerufenen gesetzlichen Bestimmungen auch dem rechtlichen Schutz und den individuellen Interessen des Rechtsmittelwerbers dienen (vgl Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes 302 mwN).
Die Bestimmung des § 8 ZPO (§ 8 öZPO) könnte zwar, wäre sie hier heranzuziehen, dem Antragsteller eine Rekurslegitimation verschaffen. Die Voraussetzungen für eine solche Kuratorbestellung liegen indes nicht vor. Erforderlich wäre nämlich die Notwendigkeit für den Antragsteller, gegen die Minderjährige eine Verfahrenshandlung vorzunehmen und weiters, dass für den Antragsteller (als Verfahrensgegner im Enthebungsverfahren) Gefahr in Verzug gegeben wäre. Als Verfahrens- oder Prozesshandlung sind hiebei nur jene Partei- (und Gerichts-)handlungen anzusehen, die im betreffenden Verfahren verfahrensrechtliche Wirkungen auslösen und die Einleitung, den Fortgang oder die Beendigung dieses Verfahrens zum Gegenstand haben (vgl Fucik in Rechberger Komm ZPO2 Rz 1 zu § 8; Fasching/Schubert2 II 1 § 8 ZPO Rz 6).
Im Verfahren 10 HG 2004.55 ist eine solche Konstellation von vornherein nicht gegeben und wird eine solche vom Revisionrekurswerber auch gar nicht behauptet. Dies umso weniger, als die Minderjährige an diesem Verfahren bislang noch gar nicht beteiligt ist. Ihre Beteiligtenstellung und die allfällige Notwendigkeit, die Minderjährige diesem Verfahren künftig beizuziehen, können hier dahingestellt bleiben und werden in diesem Verfahren zu prüfen sein. Für den Antragsteller besteht jedenfalls derzeit keine Notwendigkeit, gegen die Minderjährige eine Verfahrenshandlung vorzunehmen geschweige Gefahr in Verzug.
Zu Recht haben die Vorinstanzen auch darauf hingewiesen, dass die sogenannte Prozesskuratel nach § 8 ZPO gegenüber der pflegschaftsgerichtlichen Kuratel (hier nach § 277 Z 2 ABGB) subsidiär ist (vgl SZ 38/45). Damit kommt es für die E des vorliegenden Falles darauf an, ob der Antragsteller durch die im Pflegschaftsverfahren zu treffende E gemäss § 277 Z 2 ABGB in seiner rechtlich geschützten Stellung als Treuhänder des Trusts unmittelbar betroffen ist.
Dies ist jedenfalls nicht der Fall. Das Wesen und der Zweck des Pflegschaftsverfahrens bestehen ausschliesslich darin, den Schutz eines Minderjährigen zu gewährleisten. Keinesfalls soll das Pflegschaftsverfahren dazu dienen, die Interessen einer aussenstehenden Person geschweige die des Antragstellers zu schützen, gegen den im Verfahren 10 HG 2004.55 gravierende Vorwürfe erhoben werden. Sollten sich diese als begründet erweisen, wäre der Antragsteller auch Ansprüchen der Minderjährigen ausgesetzt und als deren - künftiger - Prozessgegner anzusehen.
Der öOGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass das ausschliesslich im Interesse des Minderjährigen geführte Pflegschaftsverfahren - hier zur Bestellung eines Kollisionskurators - ein rein internes ist, auf das jedenfalls ein Dritter geschweige ein künftiger Prozessgegner, der auch eigene Interessen verfolgt, keinen Einfluss nehmen kann (vgl JBl 1958, 69; SZ 47/141; EvBl 1958/116; JBl 1961, 514; Edelbacher, MGA Verfahren Ausserstreitsachen2 E 5, 9, 93, 97 zu § 9).
Grundsätzlich zu Recht weist der Revisionsrekurswerber darauf hin, dass er als Treuhänder auch und vor allem auf die Interessen einer minderjährigen Person zu achten hat, wenn diese Begünstigte ist. Damit räumt der Antragsteller aber auch ein, dass die Frage, ob ein Kollisionskurator bestellt wird, die rechtlich geschützte Stellung der Minderjährigen betrifft und nicht unmittelbar seine eigene Rechtsposition.
Der Umstand, dass die allfällige Bestellung eines Kurators und damit die eigenständige Beteiligung der Minderjährigen am Abberufungsverfahren 10 HG 2004.55 auch den Antragsteller in seiner Funktion als Treuhänder des Trust tangiert, stellt eine blosse Reflexwirkung der Kuratorbestellung dar, führt aber nicht dazu, dass der Antragsteller durch den B des Pflegschaftsgerichtes in seiner Rechtsposition unmittelbar betroffen ist. Davon abgesehen ist der Schutz der Interessen und der Funktion des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Treuhänder gerade nicht der Verfahrenszweck eines Verfahrens nach § 277 Z 2 ABGB.
Zum gleichen Ergebnis würde man im Übrigen auch unter Anwendung der vom Senat bereits vor mehreren Jahren erarbeiteten Grundsätze der Prozessführungsbefugnis (Prozesslegitimation) gelangen, die analog auch auf das Rechtsfürsorgeverfahren anzuwenden sind (LES 2002, 302).
Demnach muss auch der Antragsteller in einem Rechtsfürsorgeverfahren legitimiert sein, das in diesem Verfahren behauptete - strittige - Recht im eigenen Namen zu verfolgen. Wie bereits dargetan, ist aber der Antragsteller schon in seiner Eigenschaft als möglicherweise künftiger Prozessgegner der Minderjährigen, der damit jedenfalls auch eigene mit denen der Minderjährigen unter Umständen kollidierende Interessen verfolgt, nicht legitimiert, aus der Bestimmung des § 277 Z 2 ABGB resultierende Rechte der Minderjährigen geltend zu machen (LES 2002, 302 [3091).
Das Rekursgericht hat deshalb zu Recht den Rekurs des Antragstellers mangels Legitimation zurückgewiesen und muss dem dagegen ankämpfenden Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.