6 Pg 68/2001-25
§ 272 ABGB § 362 ZPO § 24 Abs 2 SchlTPGR Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 72 LVG
Auch eine dauerhafte psychische Erkrankung (Depression), die die Betroffene unfähig macht, den Anforderungen des täglichen Lebens zu entsprechen, ihr Vermögen gehörig zu verwalten und andrängenden nahen Angehörigen entgegenzutreten, rechtfertigt eine ausschliesslich auf ihren Schutz abzielende beschränkte Entmündigung. In einem solchen Fall ist die Bestellung eines Beistandes ausserhalb des Familienkreises angezeigt.
Erforderlich ist die Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen, der über einschlägige Kenntnisse, Praxis und Erfahrungen verfügen, jedoch kein Facharzt für Psychiatrie sein muss. Wenn das Gutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, bedarf es nicht der Bestellung eines zweiten Sachverständigen.
Am 10.07.2001 erschien AS in Begleitung einer Mitarbeiterin des LBZ Eschen beim LG und ersuchte um Beistellung eines Beistandes mit der Begründung, sie leide seit 10 Jahren an Depressionen und sei seit dieser Zeit beim Psychiater Dr F in Sargans in Behandlung. Es gehe ihr in erster Linie um die Verwaltung ihres Vermögens. Ihr Sohn habe Zugriff zu ihrem Vermögen und eine entsprechende Vollmacht. Er habe in der Vergangenheit mehrfach Geld abgehoben und ohne ihre Erlaubnis "verpulvert". Sie besitze in Triesen zwei Häuser und eine Liegenschaft in Schaan. Mit ihrer Tochter habe sie kaum noch Kontakt. Die Tochter schulde ihr CHF 1,1 Mio aus der Übernahme des Elternhauses in Gamprin. Die Antragstellerin wünsche nicht, dass ihre Kinder eine allfällige Beistandschaft übernähmen. Als Beistand schlage sie ihren Bruder vor.
Das LG holte ein amtsärztliches Gutachten des Landesphysikus Dr Oskar Ospelt ein, der zum Ergebnis kam, dass AS an einer Depression leide und derartige psychische Störungen in der Regel von langer Dauer und die Heilungsaussichten eher schlecht seien. In den depressiven Phasen sei AS unfähig, aktuellen Erfordernissen ihrer Lebensführung vernünftig zu begegnen, sich um ihre finanzielle Absicherung zu kümmern und bedrängenden Situationen (fordernde Kinder) zu widerstehen. Die Behandlung des Leidens erfordere einerseits eine psychotherapeutische und medikamentöse und andererseits die Organisation eines pflegerischen betreuenden Rahmens. Die Erkrankung der Kurandin wirke sich in der depressiven Phase als Schwermut, Zurückgezogenheit, Inaktivität, Fehlen von positiven Gefühlen und Reaktionen aus, in einer manischen Phase in Unruhe, kritiklosem Einkaufen und Geldausgeben sowie uneinfühlbarer Geschäftigkeit. Die Beistandschaft sollte durch eine Person ausserhalb der Familie sowie durch eine Person mit Erfahrung im Umgang schwieriger Klienten sein. Es sei daher ein Amtsbeistand angezeigt.
Dieses Gutachten wurde AS am 21.08.2001 zur Kenntnis gebracht. Sie erklärte, damit einverstanden zu sein, dass der Beistand ausserhalb des Familienkreises gesucht werde, vor allem deshalb, weil ihre Kinder nach ihrem Vermögen trachteten. Ihr Bruder erklärte gegenüber dem Gericht, er sei nicht bereit, eine Beistandschaft für seine Schwester zu übernehmen, werde aber den Beistand bei seiner Arbeit unterstützen.
Mit B vom 28.08.2001 sprach das LG die beschränkte Entmündigung von AS aus und bestellte für sie einen Beistand in der Person eines Mitarbeiters des Amtes für Soziale Dienste.
Dieser E wurde in tatsächlicher Hinsicht auf die oben wiedergegebenen Beeinträchtigungen der Kurandin in geistiger und psychischer Hinsicht gestützt. Damit seien die Voraussetzungen der §§ 272 f ABGB für eine beschränkte Entmündigung gegeben. Die Kurandin benötige zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten und zu ihrem Schutz bzw zur Abwendung von Gefahren dauernder Fürsorge. Sie sei nicht in der Lage ihr Vermögen zu verwalten und es bestehe die Gefahr der Verarmung, da sie sich gegen die Begehrlichkeit ihrer Kinder nicht zur Wehr zu setzen wisse. Bei der Wahl des Beistandes sei insbesondere dem Umstand Rechnung getragen worden, dass die Familienverhältnisse von AS sehr kompliziert seien und sie auch eines Schutzes gegenüber ihren eigenen Kindern bedürfe.
Gegen diesen B des LG richtete sich der Rekurs des Sohnes der Kurandin, wobei das Rechtsmittel auch von AS mitunterfertigt wurde.
Diesem Rekurs gab das OG mit der nun angefochtenen E vom 03.10.2001 keine Folge.
Bei AS lägen die Voraussetzungen für die beschränkte Entmündigung iS des § 272 ABGB vor. Dabei könne als entscheidungsunwesentlich dahingestellt bleiben, ob die vom Rekurswerber gegen seine Schwester erhobenen Vorwürfe berechtigt seien. Ebensowenig sei von Bedeutung, ob der Rekurswerber seine Mutter materiell und ideell unterstütze. Entscheidend sei allein, dass AS an einer Geisteskrankheit leide, die ihre Fähigkeit zur Besorgung ihrer Geschäfte, insbesondere zur Verwaltung ihres Vermögens, stark vermindere. AS benötige deshalb zu ihrem Schutze einen Beistand.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der am 22.10.2001 beim Gericht eingelangte und damit fristgerecht erhobene sowie gem § 22 Abs 1 SchlTPGR zulässige Revisionsrekurs des gem Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch hiezu legitimierten Sohnes der Kurandin ohne erkennbaren Rechtsmittelantrag aber doch mit dem erschliessbaren Begehren, die beschränkte Entmündigung aufzuheben. Wörtlich bringt der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel vor:
"Seitens Herrn Landrichter (ausser Dienst?) lic iur PH wurde mir mündlich bestätigt, dass meine Mutter, AS, den irrigen Entmündigungsantrag selber gestellt hat. Das OG teilt mir mit, dass die Mitarbeiterin des LBZ Eschen den Entmündigungsantrag für meine Mutter gestellt hat. Ich stelle hiemit einen Widerspruch fest.
Des weiteren halte ich fest, dass meine Mutter in der Person ihres Rechtsanwaltes, Herr Dr FW, eine zweifelhafte Interessenvertretung geniesst. Dies zu erörtern, dürfte den Rahmen dieses Schreibens sprengen.
Meine Person wird mit Habgier und Gaunertum in Verbindung gebracht. Dies ist eine Verletzung meiner Persönlichkeit.
Meine Mutter setzte mich in Kenntnis, dass sie ihren Willen vor Zeugen zum Ausdruck gebracht hat. Dieser Brief müsste in der Kanzlei von Herrn Landrichter lic iur PH (aD ?) sein ..."
Am 25.10.2001 langte beim LG eine Ergänzung des Revisionsrekurses des Genannten ein, auf deren Inhalt abschliessend noch eingegangen werden wird.
Der vom LG zur Äusserung zum Revisionsrekurs aufgeforderte Beistand verwies in seinem Schriftsatz im Wesentlichen auf seine seinerzeitige Stellungnahme bereits zur Rekursschrift. Eine rasche Beschlussfassung sei angezeigt. Der Landesphysikus Dr Ospelt habe sich mittlerweile veranlasst gesehen, das Mobile Sozialpsychiatrische Team (MST) mit der Betreuung der Kurandin zu beauftragen, da das drängende Verhalten des Sohnes gegenüber seiner Mutter weiterhin massiv anhalte. Am 09.11.2001 habe sich Dr F, der die Kurandin seit Jahren psychiatrisch betreue, nach dem Stand des Gerichtsverfahrens erkundigt und ausgeführt, der Gesundheitszustand seiner Patientin habe sich deutlich verschlechtert. Das Verhalten des Sohnes sei mitursächlich für die Depressionen seiner Patientin und sei die rasche Einrichtung einer vormundschaftsgerichtlichen Massnahme bei Gefahr im Verzug angezeigt.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Gemäss § 272 ABGB ist eine volljährige Person vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen ua dann beschränkt zu entmündigen, wenn sie wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten oder zu ihrem Schtze dauernd der Fürsorge bedarf.
Die im § 272 ABGB verwendeten Begriffe der Geisteskrankheit und der Geistesschwäche entsprechen zwar nicht mehr einer zeitgemässen medizinischen Terminologie und wurden beispielsweise im österreichischen Gesetz über die Sachwalterschaft für behinderte Personen öBGBl 136/1983 durch die Worte psychische Krankheit und geistige Behinderung ersetzt (§ 273 öABGB). In jedem Fall kann der juristische Begriff der geistigen Erkrankung und/oder der Geistesschwäche nicht losgelöst von medizinischen Regeln und Erfahrungen interpretiert werden. Er ist im Wesentlichen vom medizinischen Verständnis geprägt.
Unter einer geistigen Erkrankung oder Geistesschwäche sind solche geistigen (psychischen) Störungen auch iS von neurotischen Störungen zu verstehen, welche - iS des § 272 ABGB - ua die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst hindern (B OGH vom 06.09.2001, Pg 117/99-37 S 18 f mwN).
Am Vorliegen einer solcherart zu verstehenden zumindest psychischen Störung der Kurandin kann im vorliegenden Fall mit Fug nicht gezweifelt werden. Diese wurde nicht nur von AS selbst anlässlich ihrer Antragstellung am 10.07.2001 sinngemäss behauptet, sondern ergibt sich auch daraus, dass die Genannte seit 10 Jahren wegen ihrer Depressionen in ärztlicher Behandlung steht und wegen dieser auch in den Jahren 1999 und 2000 nahezu vier Monate in den psychiatrischen Kliniken Wil und St Pirmisberg (vom 21.11. bis 19.12.2000) hospitalisiert war. Von St Pirminsberg trat AS direkt in das Betreuungszentrum St Martin, Eschen, über, wo sie eine entsprechende Behandlung ua mit Medikamenten erfährt.
Dass AS besonders in Phasen der Depression unfähig ist, ihre Angelegenheiten iS des § 272 ABGB gehörig und insbesondere auch losgelöst von den finanziellen Intentionen auch des Revisionsrekurswerbers zu besorgen, ergibt sich völlig eindeutig aus dem Sachverständigengutachten des Landesphysikus Dr Oskar Ospelt und wird auch erhärtet durch die im Akt erliegende "Generalvollmacht" vom 26.04.2001 an den Revisionsrekurswerber, die letzteren zur uneingeschränkten Veräusserung und Belastung des gesamten - beträchtlichen - Liegenschaftsvermögens der Kurandin berechtigen würde. Auf die vom Sachverständigen attestierte Labilität und Beeinflussbarkeit von AS weisen auch ihre Angaben vor Gericht und gegenüber ihrem Arzt Dr F einerseits und die - offenbar von Dritten vorformulierten - schriftlichen Erklärungen hin. Alles in allem sprechen hier sehr gewichtige Indizien für den Befund, dass AS nicht bzw nur um den Preis einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes in der Lage ist, den von welchen Interessen immer getragenen Einflussnahmen ihrer Familienangehörigen angemessen entgegenzutreten.
Damit droht der Kurandin - ohne beschränkte Entmündigung - ein Schaden nicht nur an ihrer Gesundheit, sondern auch an ihrem Einkommen, Vermögen und insbesondere dem Liegenschaftsbesitz, welcher seit dem Jahre 1995 mit erheblichen Grundpfandverschreibungen belastet wurde.
Gegen all dies und damit die Rechtfertigung der beschränkten Entmündigung wird im Revisionsrekurs nichts Substanzielles vorgebracht:
Auch das Rekursgericht hielt - den Tatsachen entsprechend - ebenso wie das LG fest, dass AS in Begleitung einer Mitarbeiterin vom LBZ Eschen bei Gericht erschien und um die Beigebung eines Beistandes für die Regelung der Vermögensverhältnisse und die Verwaltung ihres Einkommens ersuchte (B des LG vom 28.08.2001; Protokollarantrag). Die vom Rechtsmittelwerber in den Raum gestellten, jedoch in keiner Weise konkretisierten Vorwürfe gegenüber RA Dr W tangieren von vorneherein nicht die allein hier zu beurteilende Frage der Notwendigkeit der beschränkten Entmündigung und der Bestellung eines Beistandes. Das Gleiche gilt für den vom Revisionsrekurswerber empfundenen Eingriff in seine Ehre, zu dem anzumerken ist, dass die Vorinstanzen nur auf aktenkundige Verfahrensergebnisse und Aussagen Bezug nahmen.
Schliesslich lässt sich auch aus der im Akt befindlichen, schriftlichen und mit "mein letzter Wille" titulierten Erklärung der Kurandin vom 04.10.2001 für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers nichts gewinnen. Im Gegenteil, macht doch auch diese - von wem immer offenbar vorgefasste schriftliche Erklärung - die Labilität der Kurandin gegenüber Beeinflussungsversuchen deutlich, denen AS ausgesetzt ist. Diese Erklärung enthält nun auch eine negative Äusserung hinsichtlich ihres Bruders, den AS selbst noch im Protokollarantrag vom 10.07.2001 als Beistand namhaft machte.
Dem Revisionsrekurs ist aus all diesen Gründen der Erfolg zu versagen.
Gemäss dem auch im Rechtsfürsorgeverfahren geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels ist die Erhebung auch eines Rekurses im Verfahren eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung, die einem Beteiligten gegen ein und dieselbe E nur einmal zusteht. Änderungen und/oder Ergänzungen der Rechtsmittelschrift sind absolut unzulässig. Der zweite Schriftsatz des Revisionsrekurswerbers vom 24.10.2001 muss deshalb zurückgewiesen werden.
Nur der Vollständigkeit halber soll aber auch dazu wie folgt Stellung genommen werden:
Der Bruder wurde als der von der Kurandin selbst benannte Beistand und ausschliesslich zu dieser Frage vom LG angehört. § 24 Abs 2 SchlTPGR macht die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zur Pflicht, der selbstverständlich über einschlägige Kenntnisse, Praxis und Erfahrungen verfügen, aber nicht ein "Spezialarzt für Psychiatrie" sein muss. Dem Gutachten des Sachverständigen Dr Ospelt ging entgegen den Behauptungen des Revisionsrekurswerbers eine entsprechende Befundaufnahme sowie eine Besprechung mit dem behandelnden Arzt Dr F voraus. Auch wurde bereits dargetan, dass keineswegs eine "Geisteskrankheit", sondern auch eine psychische Erkrankung die ausschliesslich auf den Schutz der Kurandin abzielende beschränkte Entmündigung rechtfertigt. Eine solche Erkrankung (Depression) räumt auch der Revisionsrekurswerber ein. Warum das Gutachten des Landesphysikus Dr Ospelt nicht "neutral" sein soll, wird im - unzulässigen - Schriftsatz ebensowenig aufgezeigt wie irgendwelche Unschlüssigkeiten oder Widersprüchlichkeiten in der Expertise, die gemäss den Art 2 Abs 1 RFVG iVm Art 72 LVG § 362 ZPO allein die Bestellung eines zweiten Sachverständigen rechtfertigen könnten.
Aus all diesen Gründen war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.