6 PG.2003.146
Wenn binnen der gesetzten Frist keine Rekursbeantwortung erstattet wird, ist diese Möglichkeit für den Rechtsmittelgegner präkludiert und kann die Rekursbeantwortung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachgeholt werden.
Ungeachtet des in Unterhaltssachen mj Kinder geltenden Untersuchungsgrundsatzes sind die Parteien von ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung nicht entbunden und ist es im Rahmen der auch im Rechtsfürsorgeverfahren geltenden Behauptungs- und Beweislastregeln deren Sache, die rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu nennen.
Das Kind ist an eine pflegschaftsgerichtlich genehmigte, im Wissen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Eltern getroffene Unterhaltsvereinbarung solange gebunden, als ihm damit ein angemessener und seine Bedürfnisse deckender Unterhalt gereicht wird. Mit dieser Massgabe sind die Kindeseltern auch berechtigt, einen von der sonst üblichen Prozentkomponente abweichenden Unterhalt für die Kinder zu vereinbaren.Auch die Neufestsetzung des Kindesunterhaltes auf Grund einer Änderung der Verhältnisse hat sich im Regelfall an den der Unterhaltsvereinbarung zugrunde liegenden Bemessungsfaktoren, insbesondere auch an der Bemessungsgrundlage zu orientieren. Die sich daraus ergebende Relation zwischen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und der Unterhaltshöhe ist auch für spätere Unterhaltsfestsetzungen von Relevanz.
Ein die übliche Dauer erheblich überschreitendes Besuchsrecht ist bei der Bemessung des Geldunterhaltes zu berücksichtigen und führt im Regelfall zu einer angemessenen, sich an den Ersparnissen des sorgeberechtigten Elternteiles orientierenden Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung.
1). Die Antragsteller sind die mj Kinder des PD (Antragsgegner) und der UB, deren Ehe mit B des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 06.07.2001 gem § 55a öEheG geschieden wurde. In dem von den zu diesem Zeitpunkt in Rankweil wohnhaften Kindeseltern im Zuge des Scheidungsverfahrens abgeschlossenen und am 28.08.2001 pflegeschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich vom 28.06.2001 wurde ua vereinbart, dass den Eltern im Hinblick auf die am 01.07.2001 geltende neue Bestimmung des § 177 öABGB auch nach der Ehescheidung die gemeinsame Obsorge für die beiden Antragsteller zukommt, wobei die Obsorge des Kindesvaters (Antragsgegner) auf die Vermögensverwaltung, Ausbildung, schulische Belange und die gesetzlicher Vertretung beschränkt und die Kindesmutter mit der gesamten Obsorge betraut wurde. Die Kinder sollten sich nach dem Vergleich hauptsächlich bei der Mutter aufhalten. Der Antragsgegner verpflichtete sich, ab Juli 2001 für seinen am 15.05.1994 geborenen Sohn Georg (Erstantragsteller) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von ATS 6660.- und für seine Tochter Teresa (geb. am 19.03.1996; Zweitantragstellerin) einen solchen von ATS 5180.- jeweils exklusive Familienbeihilfe zu bezahlen. Im Vergleich wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgehalten, dass die Kindeseltern bei der Berechnung des Unterhaltes davon ausgehen, dass der Kindesvater ein monatliches Einkommen von netto ATS 45 000.- 14-mal jährlich bezieht und der Unterhalt derzeit im Umfang des zweifachen Regelbedarfes festgesetzt wird. Unterhaltserhöhungs- und Unterhaltsherabsetzungsanträge bei Änderung der Verhältnisse wurden ausdrücklich vorbehalten. Im Punkt 3 des Vergleichs wurde dem Kindesvater ein dort näher bestimmtes "grosszügiges" vor allem Wochenende- und Ferienbesuchsrecht sowie ein Besuchsrecht auch an Wochentagen eingeräumt.
Die Kindesmutter wohnte zum Zeitpunkt der Scheidungsvereinbarung mit den beiden Kindern in Rankweil. Sie ist mittlerweile wieder verheiratet und verlegte gemeinsam mit den beiden Antragstellern ihren Wohnsitz im Dezember 2002 in das Fürstentum Liechtenstein (Triesen), wo die Kinder die Primarschule besuchen.
2). Mit Eingabe vom 28.11.2003 begehrten die durch ihre Mutter vertretenen Antragsteller von ihrem Vater rückwirkend eine Unterhaltserhöhung. Hievon ist nur das Unterhaltsbegehren ab Juli 2003 Gegenstand des Revisionsrekurses, wobei das Erstgericht den Antragsgegner zur Zahlung von monatlich CHF 1093.10 für seinen Sohn Georg von Jänner 2003 bis April 2004 und ab Mai 2004 zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von CHF 1221.70 verpflichtete. Der mj Teresa wurde vom Erstgericht ab Jänner 2003 ein monatlicher Unterhalt von (ebenfalls) CHF 1093.10 sowie ab Mai 2004 ein solcher von CHF 1028.80 zuerkannt.
In Stattgebung des Rekurses des Antragsgegners reduzierte das OG mit seiner nunmehr angefochtenen E den Unterhalt für Georg für die Zeit von Juli 2003 bis April 2004 auf monatlich CHF 774.- sowie ab Mai 2004 auf CHF 888.-. Auch der monatliche Unterhalt für Teresa wurde auf CHF 774.- ab Juli 2003 herabgesetzt.
Im Revisionsrekursverfahren ist lediglich über das Begehren der Antragsteller zu entscheiden, die Unterhaltsleistungen für die Zeit ab Juli 2003 auf die vom Erstgericht bestimmte Höhe hinaufzusetzen.
3.1). In ihren zahlreichen Schriftsätzen, in denen die Antragsteller zuletzt Unterhaltsbeträge von monatlich je CHF 1316.57 ab Jänner 2003 und CHF 1373.86 ab Jänner 2004 begehrt hatten, führten sie zusammengefasst aus:
Die Verhältnisse hätten sich seit der Scheidungsvereinbarung wesentlich geändert. Einerseits verdiene der Antragsgegner erheblich mehr; andererseits sei der Unterhaltsbedarf der Kinder schon auf Grund ihres höheren Alters und der höheren Lebenshaltungskosten in Liechtenstein gestiegen. Der seinerzeitigen Unterhaltsvereinbarung habe die Umstandsklausel innegewohnt, die nunmehr dazu führen müsse, dass die seinerzeit zugrunde gelegte Relation zwischen dem Einkommen des Antragsgegners und seinen Unterhaltsleistungen nicht mehr zu beachten sei. Es habe damit eine völlige Neubemessung des Unterhalts stattzufinden. Diese habe sich nunmehr allein nach der sogenannten Prozentwertmethode zu richten; nach der hiezu entwickelten Rechtsprechung hätten die Antragsteller Anspruch auf Unterhalt in Höhe von je 17 % des Nettogehaltes des Antragsgegners, wozu noch ein Zuschlag von 10 % als Ausgleich für die in Liechtenstein höheren Lebenshaltungskosten komme. Zudem besuchten die Kinder einen Klavierunterricht, der monatlich je CHF 830.- pro Jahr koste.
Die im Unterhaltsvergleich erfolgte Orientierung an dem auf österreichische Verhältnisse abgestellten Regelbedarf habe jedenfalls bei der neuen Unterhaltsbemessung zu entfallen. Entgegen dem Einwand des Antragsgegners seien auch dessen im Rahmen seines Besuchsrechtes zu bestreitenden Kosten bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.
3.2). Der Antragsgegner erklärte sich - in seinen nicht minder zahlreichen Schriftsätzen - mit einer Unterhaltserhöhung im Ausmass der gestiegenen doppelten Regelbedarfsätze einverstanden. Er habe auch den sich daraus ergebenden Unterhalt seit Dezember 2003 anstandslos bezahlt. Für eine gänzliche Neufestsetzung der Unterhaltsbeträge und dem damit von den Antragstellern begehrten Wechsel vom doppelten Regelbedarf (Luxusgrenze) zur Prozentwertmethode fehlten die Voraussetzungen, zumal der Antragsgegner gegenüber dem Scheidungsvergleich nicht mehr, sondern weniger verdiene. Auch bei den Antragstellern seien keine rechtlich relevanten Umstandsänderungen eingetreten. Der Umzug der Kindesmutter mit den beiden Kindern nach Liechtenstein, wo sie in gut situierten Verhältnissen wiederverheiratet sei, genüge hiefür nicht, zumal das Preisniveau hauptsächlich für Lebensmittel gegenüber Vorarlberg gar nicht höher sei. "Der Antragsgegner hege durch einen erheblichen persönlichen und finanziellen Einsatz ein ausserordentlich gutes Verhältnis zu den beiden Kindern." Diese seien in den vergangenen 2 ½ Jahren ca 124 Tage pro Jahr bei ihm gewesen und damit fast 1/3 des Jahres. Zwar stehe es dem Antragsgegner fern, den damit verbundenen erheblichen finanziellen Aufwand iS eines deutlichen Mehraufwandes zu den Unterhaltszahlungen herauszustreichen. Die Kindesmutter erspare sich jedenfalls Erhebliches, wenn sie von der Betreuung der Kinder während eines Drittels des Jahres befreit sei. Auch hätten die Antragsteller in keiner Weise dargelegt, inwieweit sich ihre Unterhaltsbedürfnisse durch die Übersiedlung nach Liechtenstein geändert hätten.
4). Mit B des Erstgerichtes vom 29.07.2004 wurde, soweit noch strittig, der Unterhaltsgegner zu den schon zu Pkt 2) genannten Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Das Erstgericht traf die Feststellungen laut den S 10 bis 14 seines Beschlusses, auf die vorweg verwiesen werden kann. Daraus sind hervorzuheben:
Die im Unterhaltsvergleich in Höhe des zweifachen Regelbedarfes festgelegten Unterhaltsbeträge entsprechen 13 % (Georg) bzw 10 % (Teresa) des (damaligen) Nettoeinkommens des Kindesvaters und lagen damit um 4%-Punkte (Georg) bzw 5 % (Theresa) unter jenem Unterhalt, der sich nach der gängigen Prozentwertmethode ergeben hätte.
Die Kindesmutter, die in der Firma ihres Ehegatten mitarbeitet und insgesamt CHF 1610.- verdient, erhält für die beiden Antragsteller ein monatliches Kindergeld von je CHF 260.-, das sich für Georg ab Juni 2004 (Erreichen des 10. Lebensjahres) auf CHF 310.- erhöhen wird. Die Kindesmutter bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann, der unterhaltspflichtiger Vater von zwei mj Töchtern ist, und den beiden Antragstellern ein Haus in Triesen. In diesem Haus befinden sich auch die Firma-Räumlichkeiten des Ehegatten der Kindesmutter. Für das gesamte Haus bezahlen die Eheleute CHF 2800.- an Miete, wobei die Firma einen Mietbeitrag von CHF 819.50 leistet.
Die beiden Antragsteller nehmen Klavierunterricht, der insgesamt CHF 590.- pro Semester kostet.
Das Nettoeinkommen des Antragsgegners, der bei der Firma Z GmbH und nebenbei auch im öBundesdienst arbeitet, betrug im Jahr 2002 unter Berücksichtigung des für dieses Jahr ergangenen Einkommenssteuerbescheides EUR 50 743.74 (umgerechnet CHF 77 160.90) und damit monatlich CHF 6430.07. Als Bemessungsgrundlage kann von diesem Jahreseinkommen (einzufügen: auch für die nachfolgenden Jahre) ausgegangen werden, da aus den Gehaltsabrechnungen für 2003 und Jänner 2004 ersichtlich ist, dass das Bruttogehalt des Antragsgegners in diesen Jahren nur unwesentlich höher war. Derzeit bezahlt der Kindesvater einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt EUR 1032.- (CHF 1569.25) für die beiden Kinder.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht mit umfangreichen Literatur- und Rechtsprechungshinweisen zusammengefasst aus, dass in Liechtenstein anders als in Österreich keine Regelbedarfssätze festgesetzt seien. Die Unterhaltsbemessung erfolge nach der Rechtsprechung in Liechtenstein nach der sogenannten Prozentwertmethode nach dem Vorbild Österreichs. Davon ausgehend gebühre dem Erstantragsteller von Jänner 2003 bis April 2004 ein Unterhalt in Höhe von 17 % des Nettoeinkommens des Antragsgegners und ab Mai 2004 19 %. Die noch nicht 10 Jahre alte Theresa habe für diesen Zeitraum Anspruch auf 17 % bzw 16 % des Nettoeinkommens, woraus sich die einzelnen Zusprüche errechneten.
Zwar seien die Kindeseltern bei der seinerzeitigen Unterhaltsvereinbarung von der Prozentwertmethode wesentlich abgewichen. Unter Bedachtnahme auf die OGH-Entscheidung LES 2001, 191 f, müsse der Unterhalt der Kinder aber in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten und zur Kaufkraft ihres Aufenthaltslandes stehen. Durch die Wohnsitznahme in Österreich (gemeint: Liechtenstein) sei eine Änderung der Verhältnisse eingetreten und seien die Unterhaltsleistungen gänzlich neu festzusetzen.
Dem Mehrbegehren der Antragsteller auf zusätzlichen Unterhalt in Höhe eines 10 %igen Zuschlages auf den Unterhaltstitel sei keine Folge zu geben, da die Verhältnisänderung allein schon in der Neufestsetzung des Unterhaltes und in der damit verbundenen Abweichung von den Prozentwerten der Unterhaltsvereinbarung vom 28.06.2001 berücksichtigt worden sei. Auch sei dem Antragsgegner nicht beizupflichten, dass seine aufwändigen Urlaube mit den Kindern bei der Bemessung des Unterhaltes zu berücksichtigen seien; grundsätzlich stehe es dem Kindesvater frei, wie er den Urlaub mit den Kindern verbringe und müsse die Kindesmutter trotz der Ferienabwesenheit alles für die Pflege und Erziehung der Kinder "bereitgestellt lassen".
5). Dieser B wurde sowohl von den Antragstellern als auch vom Antragsgegner je mit Rekurs bekämpft. Die Antragsteller erstatteten zum Rekurs des Antragsgegners (zunächst) keine Gegenäusserung.
Mit B vom 17.03.2005 gab das OG dem Rekurs der Antragsteller keine Folge (Pkt 2 des Tenors). Der Rekurs des Antragsgegners wurde als verspätet zurückgewiesen (Pkt 1).
Nach Behebung dieser Zurückweisungsentscheidung durch den B des OGH vom 06.10.2005 hatte das OG in weiterer Folge auch über das Rechtsmittel des Antragsgegners meritorisch zu entscheiden.
Nach Zustellung der OGH-Entscheidung vom 06.10. 2005 brachten die Antragsteller am 03.11.2005 "zur Vorbereitung dieser Rekursentscheidung" einen vorbereitenden Schriftsatz ein, dem sie diverse Urkunden beischlossen.
6). Mit der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung vom 01.12.2005 wies das OG den "vorbereitenden Schriftsatz" der Antragsteller als verspätet zurück (Pkt 2 des Spruchs). In der Sache selbst gab das OG dem Rekurs des Antragsgegners Folge und änderte die erstinstanzliche E in dem vom Antragsgegner angefochtenen Umfange auf die zu Pkt 2) näher beschriebene Weise ab.
Die Unterhaltszusprüche durch das Rekursgericht an die Antragsteller beruhen, das sei hier vorausgeschickt, auf den in Österreich für das Jahr 2003 geltenden Regelbedarfssätzen von EUR 258.- für Kinder unter 10 Jahren und von EUR 296.- für Kinder im Alter von 10 bis 15 Jahren. Entsprechend der seinerzeitigen Unterhaltsvereinbarung, so führte das Rekursgericht aus, habe Georg von Juli 2003 bis April 2004 Anspruch auf Unterhalt von CHF 774.- (dies entspricht EUR 258.- x 2 = 516.-) und ab Mai 2004 (ab dem 10. Lebensjahr) von CHF 888.- (entspricht EUR 296.- x 2 = 592.-). Für die noch nicht 10 Jahre alte Teresa betrage der Unterhaltsbeitrag wie für ihren Bruder ab Juli 2003 CHF 774.-.
Nach einer wörtlichen Wiedergabe der Rekursschrift vertrat das OG mit Hinweisen auf seine E vom 17.03.2005 zusammengefasst folgende Auffassung:
Mit Rücksicht auf das seit der Unterhaltsvereinbarung nicht gestiegene Einkommen des Antragsgegners seien auf dessen Seite keine Umstände eingetreten, die für eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen sprächen. Bei der Berechnung des Einkommens des Antragsgegners sei allerdings dem Erstgericht - durch die doppelte Anrechnung des Einkommens aus dem Bundesdienst - ein Fehler unterlaufen. Richtigerweise belaufe sich das jährliche Nettoeinkommen des Antragsgegners auf EUR 49 015.74 (CHF 74 533.33) und damit umgerechnet auf monatlich CHF 6211.11.
Bei der Unterhaltsbemessung sei von der pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 28.06.2001 auszugehen und bestehe kein Anlass, die auf der Basis des Regelbedarfs getroffene Vereinbarung, die nach dem Unterhaltsübereinkommen LR 0276.910.21 in Liechtenstein vollstreckt werden könne, in irgendeiner Weise an die in Liechtenstein gängige Prozentwertmethode anzupassen. Die OGH E LES 2001, 191 f sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Änderung eines gerichtlich festgelegten Unterhaltes erfordere eine wesentliche Änderung entweder des Unterhaltsbedürfnisses des Kindes und/oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Letztere habe sich nicht geändert. Was die Unterhaltsbedürfnisse der Kinder anlange, sei davon auszugehen, dass die Lebenshaltungskosten im Fürstentum Liechtenstein höher seien als in Vorarlberg. Dem Antragsgegner sei aber beizupflichten, dass die Kindesmutter in Vorarlberg die Wohnkosten für sich und die Kinder allein zu tragen gehabt habe, während diese nun in Liechtenstein zumindest anteilmässig und jedenfalls in einem angemessenen Umfange vom Ehegatten der Kindesmutter zu tragen seien. In die ganzen Überlegungen betreffend Unterhaltskosten dürfe nach Auffassung des OG auch einbezogen werden, dass in der Scheidungsvereinbarung ein grosszügiges Besuchs- und Ferienrecht festgelegt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der unterhaltspflichtige Antragsgegner die im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts anfallenden Lebenshaltungskosten der Kinder übernehme, das heisse, er trage die Kosten, die bei Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts betreffend Unterbringung und Verpflegung anfielen, selbst und entlaste damit die Kindesmutter. In Würdigung aller Umstände und namentlich auch auf Grund der Rechtsauffassung, dass eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen wegen des frei gewählten Wohnsitzwechsels der Kindesmutter in ein kostenteureres Land nicht angezeigt sei, halte das Rekursgericht die vom Antragsgegner zugestandenen Unterhaltsleistungen für durchaus ausreichend. Dies alles auch im Lichte der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gemäss dem B vom 02.11.2000 zu PG. 118/99-21 (LES 2000, 246 f).
Die Zurückweisung des Schriftsatzes der Antragsteller begründete das OG damit, dass ein vorbereitender Schriftsatz im Rekursverfahren ausserhalb der für eine Rekursbeantwortung angesetzten Frist nicht zulässig sei, weshalb der Schriftsatz wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen sei.
7). Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der fristgerecht erhobene und zulässige Revisionsrekurs der Antragsteller, die sie auch hinsichtlich der Zurückweisung ihres Schriftsatzes vollinhaltlich wegen "unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge Aktenwidrigkeit" sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten erklären und primär deren Abänderung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen B begehren. Weitere (Eventual-)Anträge lauten auf die (ersatzlose) Aufhebung der Zurückweisung des vorbereitenden Schriftsatzes sowie der Rekursentscheidung und Verweisung der Sache an das OG zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung.
Der Antragsgegner erstattete eine Gegenäusserung mit dem Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
8.1). Unter dem Rechtsmittelgrund "unrichtige Sachverhaltsfeststellung infolge Aktenwidrigkeit" rügen die Antragsteller zusammengefasst, die Vorinstanzen hätten nur den Einkommenssteuerbescheid für 2002, nicht aber die Lohnzettel des Antragsgegners für die Jahre 2002 und 2003 "bei der Eruierung der Bemessungsgrundlage in Anwendung gezogen". Der Antragsgegner sei entgegen der öLehre und Rechtsprechung ausgehend von diesem Einkommenssteuerbescheid anhand seines "steueroptimierten Einkommens" eingestuft worden. Auf Grund der "vorliegenden" Lohnzettel errechne sich ausgehend vom Jahr 2001 bis 2004 eine Einkommenssteigerung von 24,24 % und habe der Antragsgegner im Jahre 2004 "ein weit höheres reales Nettoeinkommen bezogen". Die rechtliche Beurteilung des OG beruhe damit auf falschen bzw aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellungen.
8.2). Entgegen der Meinung des OG sei die Kindesmutter für die vom Antragsgegner getragenen Kosten im Rahmen des "Besuchs- und Ferienrechtes" nicht entlastet. Der Antragsgegner komme in dieser Zeit nur für die Verpflegung auf. Auch sei das Besuchs- und Ferienrecht nicht so umfangreich wie in der Scheidungsvereinbarung vereinbart ausgeübt worden und überschreite nicht jenes Ausmass, welches nach öRspr als "nicht unterhaltsmindernd" betrachtet werde.
Die Lebenshaltungskosten in Liechtenstein seien beträchtlich höher als in Vorarlberg und sei es durch die Übersiedlung auf Seiten der Antragsteller "zu einem beträchtlichen Einschnitt in deren finanzielles Auslangen gekommen". Auf Grund der Mitnahme der beiden Kinder in die in Liechtenstein neu gegründete Familie könne sich die Kindesmutter, die in Österreich vollzeitig habe arbeiten müssen, nunmehr bestmöglich um die Kindererziehung kümmern. Mit dem doppelten österreichischen Regelbedarf könne in Liechtenstein nicht das Auslangen gefunden werden.
Eine Unterhaltsvereinbarung könne bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Allein die hohen Lebenshaltungskosten in Liechtenstein rechtfertigten eine "Abänderung bzw Anpassung" der Unterhaltsleistungen. Auch der Umstand, dass die Kindesmutter mit ihrem Mann und den Antragstellern ein Haus gemietet habe, führe zu keiner Einsparung, weil "der Wohnraum dadurch nicht billiger werde".
Zusammenfassend sei deshalb sowohl beim Antragsgegner (Lohnsteigerung) als auch bei den Antragstellern (höhere Lebenshaltungskosten) eine Veränderung eingetreten, die iS der E LES 2001, 191 f, eine Neufestsetzung der Unterhaltshöhe notwendig mache und rechtfertige.
8.3). Auch die Zurückweisung des vorbereitenden Schriftsatzes sei zu Unrecht erfolgt.
Zwar gelte auch im Rechtsfürsorgeverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels; dieser besage aber nicht, dass "die Einbringung einer erstmaligen Stellungnahme" nicht zulässig sei, zumal vorher "auf Grund der zuvor zu lösenden Rechtsfrage, ob eine Ferialsache vorliege, wegen Kostengründen noch keine Stellungnahme (gemeint: zum Rekurs des Antragsgegners) eingebracht worden sei".
Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.
9.1). Zur Zurückweisung des vorbereitenden Schriftsatzes der Antragsteller vom 03.11.2005:
Das Rechtsmittelverfahren nach dem Rechtsfürsorgeverfahrensgesetz (RFVG) ist gemäss dem Art 4 Z 1 iVm Art 94 LVG grundsätzlich zweiseitig (LES 1997, 241 ua). Die einem Rekursgegner damit eingeräumte Möglichkeit, sich zu einem Rekurs zu äussern bzw eine Rekursbeantwortung einzubringen, sichert ihm das rechtliche Gehör.
Im vorliegenden Fall wurde den Antragstellern der Rekurs des Antragsgegners am 04.10.2004 mit der Art 94 LVG entsprechenden Belehrung zugestellt, dass sie binnen 14 Tagen hiezu eine Gegenäusserung einbringen können . Eine solche Rekursbeantwortung ist innert dieser Frist nicht erstattet worden.
Durch die Nichtausschöpfung der Möglichkeit einer Rekursbeantwortung ist diese, gleich aus welchen Erwägungen darauf verzichtet wurde, präkludiert. Der mehr als 1 Jahr nach Fristlauf eingebrachte Schriftsatz der Antragsteller, der inhaltlich eine Rekursbeantwortung darstellt, war deshalb analog der für Berufungsbeantwortungen geltenden Regelung zurückzuweisen (Kodek in Rechberger KommZPO2 Rz 6 zu § 468; Rechberger/Simotta ZPR 6. Auflg Rz 845§ vgl auch Pimmer in Fasching/ Konecny2 IV/1 § 468 ZPO Rz 18).
Der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes entspricht deshalb der Gesetzeslage.
9.2). Nach stRsp fungiert der OGH auch im Rechtsfürsorgeverfahren ausschliesslich als Kontrollinstanz sowohl in materiell- als auch formellrechtlicher Hinsicht und ist ihm eine Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen grundsätzlich und ausnahmslos entzogen (ELG 1973-1978, 277 uva).
Insbesondere kann der Revisionsrekursgrund der Aktenwidrigkeit nicht als Ersatz für eine im Revisionsrekursverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden. Eine Aktenwidrigkeit besteht zudem nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem Beweismittel, sondern ausschliesslich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstückes und seiner Wiedergabe - hier - durch das Rekursgericht. Schlussfolgerungen von erwiesenen Tatsachen auf andere Tatsachen, die als solche den Denkgesetzen nicht widersprechen, vermögen keine Aktenwidrigkeit zu begründen. Überhaupt kann in der Übernahme von Feststellungen des Erstgerichtes durch ein Rechtsmittelgericht schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit erblickt werden (LES 1995, 154; LES 1993, 12 ua; Stohanzl MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 111, 113, 114, 115, 118, 122 ua).
Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht das Nettoeinkommen des Antragsgegners im Jahre 2002 mit insgesamt EUR 50 743.74 fest, wobei es allerdings seine Einkünfte aus dem Bundesdienst (EUR 1728.-) irrtümlich doppelt anrechnete. Aus den Gehaltsabrechnungen für 2003 und Jänner 2004, so führte das Erstgericht weiter aus, sei ersichtlich, dass das Bruttogehalt nur unwesentlich höher sei, wobei der Antragsgegner im oberen Gehaltsbereich bereits dem Einkommenshöchststeuersatz von 50 % unterliege. Das Rekursgericht, das einen offenkundigen Berechnungsfehler des Erstgerichtes korrigierte, übernahm ausdrücklich diese Feststellungen als unbedenklich.
Der nunmehrige Versuch der Antragsteller, die für den OGH auch für die Jahre 2003 und 2004 bindend festgestellte Einkommenshöhe des Antragsgegners unter Hinweis auf nicht näher bezeichnete Lohnausweise in Abrede zu stellen, muss damit ebenso wie deren Behauptung, der Antragsgegner habe vom Jahre 2001 bis zum Jahre 2004 eine Gehaltssteigerung von mehr als 24 % erfahren, unbeachtet bleiben.
Auszugehen ist in tatsächlicher Hinsicht vielmehr auch für die Jahre 2002 bis 2004 von einem Nettoeinkommen des Antragsgegners von - umgerechnet - jährlich ca CHF 74 533.33 und damit ca CHF 6211.11 monatlich. Entgegen der nicht näher begründeten geschweige konkretisierten Behauptung der Revisionsrekurswerber handelt es sich dabei auch nicht um ein "steueroptimiertes" Einkommen, sondern hat das Erstgericht auf S 13 seiner E im Detail und unbekämpft dargelegt, welche Abzugsposten (Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Werbungskosten von insgesamt EUR 7850.48) es berücksichtigte (vgl hiezu MGA des ABGB 36. Auflg E 606 f zu § 140).
9.3). Auch die Rechtsrüge der Antragsteller ist jedenfalls im Ergebnis nicht begründet.
Der Senat hat in seiner E LES 2000, 246 unter Darlegung der hier heranzuziehenden öLehre und Rechtsprechung näher begründet, dass eine vom Pflegschaftsgericht rechtskräftig genehmigte Unterhaltsvereinbarung der Eltern hinsichtlich ihrer ehelichen Kinder solange rechtskräftig und damit bindend ist, als das Kindeswohl nicht gefährdet und sein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nicht geschmälert wird.
Auch das Kind selbst ist an eine pflegeschaftsbehördlich genehmigte, im Wissen der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse getroffene Vereinbarung seiner Eltern über den vom Vater zu leistenden Unterhalt solange gebunden, als ihm damit ein angemessener und seine Bedürfnisse deckender Unterhalt gereicht wird (ÖA 1992, 146 = EFSlg 67.826). Mit dieser Massgabe sind die Kindeseltern berechtigt, einen von der Prozentkomponente abweichenden Unterhaltsbetrag für die Kinder zu vereinbaren, freilich immer mit der Einschränkung, dass dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird (vgl EFSlg 76.908; 56.103; 67.824 ua).
Nun kann hier die Frage, ob sich im vorliegenden Fall die Lebensverhältnisse der Antragsteller seit dem Unterhaltsvergleich bzw dessen pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung in einer eine Unterhaltserhöhung rechtfertigenden Weise veränderten, dahingestellt bleiben, zumal sich ja der Antragsgegner mit einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge (entsprechend den erhöhten Regelbedarfssätzen) einverstanden erklärte und die von ihm anerkannten und vom Rekursgericht den Antragstellern zugesprochenen Beträge im Falle des Erstantragstellers (EUR 516.- bzw 592.- gegenüber EUR 484.-) ohnehin um 6,6 % (seit Juli 2003) und um ca 22 % (seit Mai 2004) sowie bei der Zweitantragstellerin (EUR 516.- gegenüber EUR 376.-) um ca 37 % über den seinerzeit im Vergleich vereinbarten Beträgen liegen.
Die Neufestsetzung des Kindesunterhaltes auf Grund einer Änderung der Verhältnisse bedeutet indes nicht, dass die zuvor getroffene bindende Unterhaltsvereinbarung und die ihr zugrundeliegenden Bemessungsfaktoren ihre Bedeutung verlieren und, wie die Antragsteller meinen, durch die Bemessung des Unterhaltes allein nach der Prozentsatzmethode zu ersetzen ist. Vielmehr kann die Neubemessung des Kindesunterhaltes in der Regel nicht losgelöst von der früheren Vereinbarung und der darin zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze erfolgen. Wenn, wie hier, im Unterhaltsvergleich ua auch die Bemessungsgrundlage angegeben ist, so ist die daraus ersichtliche Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe im Allgemeinen für spätere Unterhaltsfestsetzungen massgebend (MGA des ABGB aaO E 1521, 1526 zu § 140; LES 2000, 246 [250]; B OGH vom 09.01.2002, P 58/97-25 E 16).
Die nach den im § 914 ABGB verankerten Vertragsauslegungsgrundsätzen zu interpretierende Unterhaltsregelung im Vergleich orientierte sich einerseits am doppelten Regelbedarf und andererseits am Nettogehalt des Antragsgegners. Unter dem Regelbedarf (Durchschnittsbedarf) ist jener Bedarf zu verstehen, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensumstände zur Bestreitung seines dem Durchschnitt gleichaltriger Kinder entsprechenden Lebensaufwandes insbesondere an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Feriengestaltung und Urlaube hat. Als Regel- bzw Durchschnittsbedarfssätze verwendet die öPraxis die Werte einer Verbrauchsausgabenstatistik in Gestalt der Kinderkostenanalyse des öStatistischen Zentralamtes, die jährlich nach dem Lebenshaltungskostenindex aufgewertet und sodann veröffentlicht wird (MGA des ABGB aaO E 7 f zu § 140).
Zwar wird dieser Regelbedarf als Orientierungshilfe nur für Österreich erhoben; er erlaubt aber durchaus auch Rückschlüsse auf das in Liechtenstein bestehende Durchschnittsbedarfsniveau eines Kindes. Die Lebenshaltungskosten sind in Liechtenstein im Allgemeinen höher als in Österreich. Dennoch erscheint nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall ein Abgehen von den von den Kindeseltern im seinerzeitigen Unterhaltsvergleich ausdrücklich der Unterhaltsbemessung des Antragsgegners zugrunde gelegten Parameters nicht gerechtfertigt. Dies einerseits schon deshalb, weil die Unterhaltsbeiträge in Höhe des doppelten Regelbedarfssatzes vereinbart wurden und damit im Bereich der sogenannten Luxusgrenze anzusiedeln sind, ab der nach stRsp schon zur Vermeidung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung die Prozentkomponente nicht ausgeschöpft und ein sogenannter Unterhaltsstopp gesetzt wird (vgl JBl 1991, 40; EFSlg 96.039; vgl auch LES 2000, 246 [250]). Andererseits kann die mit der Übersiedlung der Antragsteller nach Liechtenstein einhergehende "Kaufkraftminderung" ihres Unterhaltsanspruches für sich allein keinen Grund für dessen Erhöhung darstellen, da das Einkommen und damit die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nicht gestiegen sind, was neben der Bedarfskomponente ebenso mitentscheidend für die Unterhaltsbemessung nach § 140 ABGB ist (vgl MGA des ABGB 36. Auflg E 1596 zu § 140). Bei einem wie hier nahe der Luxusgrenze vereinbarten Unterhalt rechtfertigen relativ geringfügige Veränderungen der Lebenshaltungskosten und überhaupt der Lebensumstände auf Seiten der Kinder kein Abgehen vom Unterhaltsvergleich geschweige eine davon völlig losgelöste und ausschliesslich auf die Prozentwertmethode abstellende Unterhaltsbemessung (vgl Neuhauser in Schwimann Praxiskomm3 Rz 81 zu § 140).
Dazu kommt, dass sich die Kindesmutter in ihren zahlreichen Schriftsätzen zwar stets auf das gegenüber Österreich höhere Preisniveau und die höheren Lebenshaltungskosten in Liechtenstein berief, zu keinem Zeitpunkt aber, sieht man von den Kosten des Klavierunterrichtes ab, konkret geschweige ziffernmässig den (gestiegenen) individuellen Unterhaltsbedarf der Antragsteller in Liechtenstein darzulegen vermochte (vgl ÖA 1992, 53; 1996, 63; EFSlg 92.831; 92.832; RLS Justiz RS 0008752). Damit kann ausgehend von den Verfahrensergebnissen ungeachtet des sicherlich höheren Preisniveaus in Liechtenstein nicht unterstellt werden, dass sich die Auslagen des täglichen Lebens für die Antragsteller seit ihrer Übersiedlung nach Liechtenstein in einem solchen Mass erhöhten, das die Loskoppelung der Unterhaltsfestsetzung von den Parametern des seinerzeitigen Unterhaltsvergleiches rechtfertigt, umsoweniger, als die Kindesmutter ja im grenznahen Gebiet wohnt und damit auch in der Lage wäre, beispielsweise Lebensmittel günstiger in Österreich einzukaufen.
Schon aus diesen Erwägungen muss nicht auf die Frage eingegangen werden, ob der anteilige Wohnungsaufwand der Antragsteller in Liechtenstein höher oder niedriger ist als in Österreich, zumal die Wohnverhältnisse der Kindesmutter und insbesondere die Wohnkosten in Rankweil nicht bekannt sind. Hiezu wurde von der Kindesmutter kein Vorbringen erstattet und trafen die Vorinstanzen auch keine Feststellungen.
In diesem Zusammenhang gilt es anzumerken, dass ungeachtet des in Unterhaltssachen mj Kinder grundsätzlich geltenden Untersuchungsgrundsatzes die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung entbunden sind und es im Rahmen der auch im Rechtsfürsorgeverfahren geltenden subjektiven Behauptungs- und Beweislastregeln deren Sache ist, die rechtserheblichen Tatsachen und die Beweismittel zu nennen (vgl Schwimann aaO Rz 123; BGE 128 III 411 E 3.2.1 S 413 je mwN).
Zuletzt und entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch die überdurchschnittlich langen Aufenthalte der Kinder beim mitsorgeberechtigten Antragsgegner im Rahmen seines Besuchsrechtes (immerhin verbringen die Antragsteller sogar nach ihrem eigenen Vorbringen ca 103 Tage pro Jahr bei ihrem Vater) und die in dieser Zeit von diesem bestrittenen Verpflegs- und Aufenthaltskosten als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sind. Nach stRsp des öOGH, der sich der Senat bei gleicher Rechtslage vollinhaltlich anschliesst, ist der zu leistende Geldunterhalt dann zu reduzieren, wenn der Unterhaltspflichtige über die übliche Dauer des Besuchsrechtes hinaus den Naturalunterhalt der Kinder bestreitet (RIS Justiz RS 0047452). Dies ist hier offenkundig der Fall.
Zusammenfassend ist deshalb der OGH im Ergebnis gleich wie das Rekursgericht der Auffassung, dass die den nunmehr 9 und 11 Jahre alten Antragsstellern ab Juli 2003 bzw Mai 2004 zugesprochenen Unterhaltsbeträge von CHF 774.- und CHF 888.- unter Bedachtnahme auf den am 20.08.2001 pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich vom 28.06.2001 auch unter Berücksichtigung der gegenüber Österreich höheren Lebenshaltungskosten und der Kaufkraft in Liechtenstein angemessen sind, den Unterhaltsbedarf der Antragsteller ohne weiteres decken und überdies in einer entsprechenden Relation zur Einkommenssitiuation des Antragsgegners stehen. Ausgehend von dem vom Rekursgericht festgestellten Monatseinkommen des Antragsgegners von netto CHF 6211.11 errechnen sich die prozentualen Unterhaltssätze damit - ohne Berücksichtigung der zwar ins Treffen geführten, jedoch nicht konkret festgestellten Rückzahlungsverpflichtungen des Antragsgegners aus seinen diversen aus dem Hausbau stammenden Verbindlichkeiten - für den Erstantragsteller mit 14,3 % (gegenüber ca 13 % im Unterhaltsvergleich) und für die Zweitantragstellerin mit 12,5 % (gegenüber ca 10 % im Unterhaltsvergleich) der Bemessungsgrundlage .
Die von den Antragstellern begehrte völlige Neubemessung ihres Unterhalts, der sich unter Ausserachtlassung der szt Bemessungsfaktoren allein an der sogenannten Prozentwertmethode orientieren soll, kommt damit nicht in Betracht. Bei ihren wiederholten Hinweisen auf die E des OGH vom 05.04.2001, P. 119/89-29 (LES 2001, 191 f [196]) übersehen die Antragsteller, dass diesem Beschluss, worauf an der zitierten Stelle auch ausdrücklich hingewiesen wird, eine Unterhaltsfestsetzung durch das Gericht (und kein Unterhaltsvergleich) zugrunde lag, die überdies ohne Bezug auf ein bestimmtes Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindesvaters erfolgt war. Auf dieses Judikat können sich die Revisionsrekurswerber deshalb zur Untermauerung ihres Rechtsstandpunktes mit Fug nicht berufen.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs war sohin ein Erfolg zu versagen.