6 PG.2004.88
Der gesetzlich verankerte Anspannungsgrundsatz ermöglicht es, bei der Bemessung des Kindesunterhalts vom tatsächlich erzielten Einkommen abzuweichen und statt dessen von einem (fiktiv) erzielbaren Einkommen des Unterhaltsverpflichteten auszugehen.Anspannungskriterien sind namentlich Alter, Gesundheitszustand, schulischer und beruflicher Ausbildungsstand, Berufserfahrung, Arbeitsmöglichkeit nach der Arbeitsmarktlage oder andere Unterhaltspflichten.Massgebend für die Unterhaltsbemessung nach den erwähnten Anspannungskriterien ist die unter den konkreten Umständen und nach der individuellen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person bei gegebener Markt- oder Arbeitsmarktlage vorhandene reale Erwerbsmöglichkeit. Überdurchschnittliche Erfahrungen sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie allenfalls eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten.Schwierigkeiten bei der Feststellung des bei realistischer Schätzung (fiktiv) erzielbaren Einkommens dürfen nicht durch Anspannungsfiktionen umgangen werden. Zur realistischen Schätzung des (fiktiv) erzielbaren Einkommens bedarf es allenfalls der Hilfe von Sachverständigen.
1. Mit Antrag vom 15.06.2004 begehrte der mj Antragsteller beim LG, den Antragsgegner, seinen Vater, ua zu verpflichten, an seinen Unterhalt ab dem 17.03.2004 bis zum vollendeten 6. Altersjahr einen monatlichen Beitrag von CHF 1725.00, danach bis zum vollendeten 12. Altersjahr einen monatlichen Beitrag von CHF 1220.00 sowie danach bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Antragstellers, mindestens bis zur Mündigkeit des Antragstellers, einen monatlichen Beitrag von CHF 1510.00, jeweils im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu bezahlen.
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3. Mit B vom 09.09.2004 verpflichtete das LG den Antragsgegner unter anderem, an den Unterhalt des Antragstellers ab dem 17.03.2004 bis zum vollendeten 6. Altersjahr des Antragstellers einen monatlichen Beitrag von CHF 533.00, danach bis zum vollendeten 10. Altersjahr einen monatlichen Beitrag von CHF 600.00, danach einen monatlichen Beitrag von CHF 667.00 sowie danach bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragstellers, einen monatlichen Beitrag von CHF 734.00, jeweils im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats zu bezahlen.
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6. Einem gegen den B des LG erhobenen Rekurs des Antragstellers vom 29.09.2004 gab das OG mit B vom 20.01.2005 teilweise Folge. In Abänderung des angefochtenen B verpflichtete es den Antragsgegner, an den Unterhalt des Antragstellers ab dem 17.03.2004 bis zum vollendeten 6. Altersjahr einen monatlichen Beitrag von CHF 640.00, danach bis zum vollendeten 10. Altersjahr einen monatlichen Beitrag von CHF 720.00, danach bis zum vollendeten 15. Altersjahr einen monatlichen Beitrag von CHF 800.00 sowie danach bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragstellers einen monatlichen Beitrag von CHF 880.00, jeweils im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen.
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7. Der B des OG beruhte im Wesentlichen ... auf folgenden Erwägungen:
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7.2. Der Antragsteller rüge zu Recht, dass der Antragsgegner lediglich auf einen monatlichen Bruttolohn von CHF 4170.00 angespannt worden sei.
7.3. Wie das LG zutreffend erwogen habe, entspreche der vom Antragsgegner bezogene Bruttolohn von CHF 3000.00 nicht seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten, weshalb sich eine Anspannung aufdränge. Aufgrund seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten sei der Antragsgegner indes nicht nur auf den Mindestlohn eines Elektromonteurs ab dem vierten Dienstjahr anzuspannen. Denn seine berufliche Qualifikation ermögliche ihm ein eindeutig höheres Einkommen. Nach der Tabelle betreffend Löhne im Baugewerbe, Schweiz 2002, des Bundesamts für Statistik, Lohnstrukturerhebung 2002, betrage der monatliche Bruttolohn für Männer, Berufs- und Fachkenntnis vorausgesetzt, CHF 5284.00; bei Verrichtung höchst anspruchsvoller und qualifizierter Arbeiten betrage er CHF 6067.00. In Würdigung dieser Umstände werde der Antragsgegner auf einen monatlichen Bruttolohn (einschliesslich 13. Monatslohn) von CHF 5000.00 angespannt.
7.4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers würden die Abzüge für Lohnsteuer (Quellensteuer) und Sozialabgaben nicht 14 %, sondern (in näher skizziertem Sinn) 20% betragen. Deshalb sei von einem monatlichen Nettolohn von CHF 4000.00 auszugehen. Daraus ergäben sich die im Spruch festgelegten Unterhaltsbeiträge; die entsprechenden Prozentzahlen würden mit der österreichischen Rechtsprechung übereinstimmen und seien im Rekursverfahren auch nicht bestritten worden.
7.5. Zu Unrecht nehme der Antragsteller an, bei der Festsetzung des Kindesunterhalts habe stets ein zweistufiger Erkenntnis- und Ermittlungsvorgang Platz zu greifen: Indem in einer ersten Stufe der Bedarf des Kindes und in einer zweiten Stufe die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zu ermitteln seien. Denn in aller Regel könnten keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden, die höher lägen als die in Prozenten des Einkommens des Unterhaltspflichtigen berechneten Beträge. Die Ermittlung des Kindesbedarfs diene vor allem dazu, allzu hohe Beiträge zu verhindern, die sich aus der Prozentsatzmethode bei hohem Einkommen oder niedrigem Bedarf ergeben könnten.
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8. Gegen den B des OG richtete sich der Revisionsrekurs des Antragstellers vom 14.02.2005 ua mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt des Antragstellers ab dem 17.03.2004 bis zum vollendeten 6. Altersjahr des Antragstellers einen monatlichen Beitrag von CHF 910.00, danach bis zum vollendeten 10. Altersjahr einen monatlichen Beitrag von CHF 1025.00, danach bis zum vollendeten 15. Altersjahr einen monatlichen Beitrag in Höhe von CHF 1140.00 sowie danach bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragstellers einen monatlichen Beitrag in Höhe von CHF 1250.00, jeweils im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats, zu bezahlen.
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21. Als Revisionsrekursgrund nannte der Antragsteller unrichtige rechtliche Beurteilung.
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21.2. Zur Hauptsache vermisste der Antragsteller eine Begründung, weshalb das OG trotz seines Hinweises auf die Angaben in der Lohnstrukturerhebung 2002 den Antragsgegner lediglich auf einen Monatslohn (einschliesslich 13. Monatslohn) von CHF 5000.00 anspannte, und brachte hierzu im Wesentlichen Folgendes vor:
21.2.1. Aufgrund der beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen des Antragsgegners hätte der Antragsgegner schon allein nach den Angaben der Lohnstrukturerhebung 2002 auf CHF 6000.00 angespannt werden müssen.
21.2.2. Der Antragsgegner selber ordne sich in Richtung Spezialmonteur ein. Nach seinen eigenen Aussagen sei er qualifizierter als ein "gewöhnlicher" Elektromonteur, zumal er die Elektromeisterprüfung abgelegt habe. Der hauptsächlich als Elektroplaner tätige Antragsgegner sei deshalb schon grundsätzlich auf mehr als den Lohn für gewöhnliche Elektromonteure bzw für Elektromonteure mit Fähigkeitsausweis anzuspannen. Bereits ein gewöhnlicher Elektromonteur im Alter von deutlich weniger als 33 Jahren - dem Alter des Antragsgegners - erziele ohne Weiteres einen monatlichen Bruttolohn (ohne 13. Monatslohn), der CHF 5000.00 übersteige.
21.2.3. Ein Elektromonteur mit Elektromeisterprüfung könne mit einem deutlich höheren Monatslohn rechnen. Nach einer schriftlichen Auskunft der Liechtensteinischen Kraftwerke vom 29.09.2004, die dem Rekurs des Antragstellers vom 29.09.2004 beigelegt gewesen sei, könne ein 33-jähriger, als Elektroplaner tätiger Elektromonteur mit Fähigkeitsausweis und Elektromeisterprüfung (in Anlehnung an die entsprechend den branchenüblichen Löhnen aufgestellten Bruttolohn-Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Elektro-Installationsunternehmungen) mit einem 13-mal jährlich ausbezahlten Bruttolohn zwischen CHF 5250.00 bzw CHF 7200.00 bzw durchschnittlich rund CHF 6100.00 rechnen. Dies ergebe einen durchschnittlichen Monatslohn (einschliesslich 13. Monatslohn) von CHF 6608.35.
21.2.4. Nach Lohnstrukturerhebung 2002 des schweizerischen Bundesamts für Statistik betrage der monatliche Bruttolohn im Baugewerbe für männliche Arbeitnehmer, die selbständig und qualifizierte Arbeiten verrichten würden, CHF 6067.00. Es dürfe als gerichtsnotorisch gelten, das die im Fürstentum Liechtenstein bezahlten Löhne auch im Baugewerbe durchwegs höher seien als entsprechende schweizerische Löhne.
21.2.5. Nach der Rsp sei der Antragsgegner auf das seiner Ausbildung entsprechende Durchschnittseinkommen, gegebenenfalls aber sogar auf das seinen Fähigkeiten entsprechende überdurchschnittliche Einkommen anzuspannen. Aufgrund der dargestellten Umstände müsse der Antragsgegner mindestens auf einen monatlichen, 13-mal ausbezahlten Bruttolohn von CHF 6250.00, somit auf ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 6770.85 angespannt werden.
21.3. ... Die Abzüge für Lohnsteuer und Sozialausgaben würden nicht 20%, sondern nur 16% betragen.
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[23. Erwägungen des OGH, wonach sich im Revisionsrekursverfahren einzig die Frage stellte, ob das OG den hier unangefochten geltenden Anspannungsgrundsatz in quantitativer Hinsicht richtig angewendet habe.]
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23.2. Nach § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Nach § 140 Abs 2 (1. Satz) ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, indem er das Kind betreut, seinen Beitrag. Nach den Feststellungen wird der Antragsteller von seiner Mutter betreut, so dass sich für seinen Vater, den Antragsgegner, die Frage nach dem anteiligen Geldbeitrag "nach Kräften" stellt. Die wiedergegebenen beiden Bestimmungen entsprechen ihrer österreichischen Rezeptionsgrundlage, § 140 Abs 1 und Abs 2 (1. Satz) ÖABGB, so dass zu ihrem Verständnis nach ständiger liechtensteinischer Praxis österreichische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden dürfen und sollen.
23.3. Nach § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern "nach Kräften" zum Kindesunterhalt beizutragen. Sie müssen demnach alle persönlichen Fähigkeiten ausschöpfen, unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens. Der insofern gesetzlich verankerte Anspannungsgrundsatz ermöglicht es, bei der Bemessung des Kindesunterhalts vom tatsächlich erzielten Einkommen abzuweichen und statt dessen von einem (fiktiv) erzielbaren Einkommen des Unterhaltsverpflichteten auszugehen (Dittrich/Tades, [ö]ABGB [MGA 35. A Wien 1999] E 908 bis E 910 zu § 140; Michael Schwimann in: Michael Schwimann [Hrsg] Praxiskommentar zum [österreichischen] ABGB, Bd 1 [2. A Wien 1997] Rz 60 zu § 140 öABGB; Johannes Stabentheimer in: Peter Rummel [Hrsg] Kommentar zum [österreichischen] ABGB, 1. Bd [3. A Wien 2000] Rz 6 zu § 140 öABGB: beide mit Hinweisen auf weitere österreichische Lehre und Rechtsprechung).
23.4. Das liechtensteinische Familienrecht kennt weitere Bestimmungen, wonach die Ehegatten "nach Kräften" zur Erfüllung familienrechtlicher Pflichten beitragen müssen. Nach Art 46 Abs 1 EheG sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Entsprechend gilt bei der Anwendung der inhaltlich verwandten Bestimmung, § 94 Abs 1 öABGB, wiederum der Anspannungsgrundsatz (Stabentheimer, Rz 6 zu § 140 öABGB am Ende, iVm Rz 2 zu § 94 öABGB). Auch beim Entscheid, ob ein Beitrag an den nachehelichen Ehegattenunterhalt zu leisten sei, werden nicht nur das tatsächlich erzielte, sondern auch das (fiktiv) erzielbare Einkommen berücksichtigt (Art 68 Abs 2 lit e EheG (= Art 125 Abs 2 Z 5 CH-ZGB; hierzu: Ingeborg Schwenzer in Ingeborg Schwenzer [Hrsg] Familienrechts-Kommentar [Farn Kom] Scheidung [Bern 2005] Rz 16 zu Art 125 CH-ZGB; Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht [Zürich 1999] Rz 47 ff [cc] zu Art 125 ZGB). Soweit in diesem familienrechtlichen Umfeld der Anspannungsgrundsatz gilt, wird damit stets die gleiche Frage beantwortet: ob die zum Unterhalt verpflichtete Person tatsächlich ein geringeres Einkommen erzielt, als sie "nach Kräften" erzielen könnte und auf das sie in der Folge "angespannt" werden soll (U des OGH vom 02.05.2002 zu 1 EG.99.00136).
23.5. Anspannungskriterien sind namentlich Alter, Gesundheitszustand, schulischer und beruflicher Ausbildungsstand, Berufserfahrung, Arbeitsmöglichkeit nach der Arbeitsmarktlage oder (was im gegenständlichen Fall keine Bedeutung hat) andere Unterhaltspflichten (Dittrich/Tades, E 919, E 920 oder E 929 zu § 140 ÖABGB; Stabentheimer, Rz 2 zu § 94 ÖABGB).
23.6. Massgebend für die Unterhaltsbemessung nach den erwähnten Anspannungskriterien ist die unter den konkreten Umständen und nach der individuellen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person bei gegebener Markt- oder Arbeitsmarktlage vorhandene reale Erwerbsmöglichkeit. Überdurchschnittliche Fähigkeiten oder überdurchschnittliche praktische Erfahrungen sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie allenfalls eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten. Schwierigkeiten bei der Feststellung des bei realistischer Schätzung (fiktiv) erzielbaren Einkommens dürfen nicht durch Anspannungsfiktionen umgangen werden. Zur realistischen Schätzung des (fiktiv) erzielbaren Einkommens bedarf es allenfalls der Hilfe von Sachverständigen (Dittrich/Tades, E 911, E 912, E 916 [Einsatz der individuellen Fähigkeiten] oder E 932 [Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls] zu § 140 öABGB; Schwimann, Rz 61 zu § 140 öABGB, mit Hinweis auf weitere österreichische Lehre und Rechtsprechung).
23.7. Aufgrund ihrer Feststellungen hatten beide Untergerichte den gegenständlichen Kindesunterhalt nicht nach dem tatsächlichen Einkommen des Antragstellers bemessen, sondern zutreffend - in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes - nach einem (fiktiv) erzielbaren Einkommen: das LG nach einem (fiktiv) erzielbaren monatlichen Bruttolohn von CHF 4170.00, das OG nach einem (fiktiv) erzielbaren monatlichen Bruttolohn von CHF 5000.00.
23.8. Der vom OG angenommene, im Revisionsrekurs des Antragstellers nunmehr angefochtene (fiktiv) erzielbare monatliche Bruttolohn von CHF 5000.00 beruhte auf der Tabelle betreffend Löhne im Baugewerbe in der Schweiz 2002 (Bundesamt für Statistik, Lohnstrukturerhebung 2002). Danach betrage der monatliche Bruttolohn für Männer, Berufs- und Fachkenntnis vorausgesetzt, CHF 5284.00; bei Verrichtung höchst anspruchsvoller und qualifizierter Arbeiten betrage er CHF 6067.00. In "Würdigung dieser Umstände" werde der Antragsgegner auf einen monatlichen Bruttolohn (einschliesslich 13. Monatslohn) von CHF 5000.00 angespannt. An solchen "Umständen" hat das OG lediglich die erwähnte Tabelle beigezogen und "dafür gehalten", dass der Antragsgegner "aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen nicht bloss auf den Mindestlohn eines Elektromonteurs ab dem vierten Dienstjahr anzuspannen sei, sondern dass seine beruflichen Qualifikationen ganz eindeutig ein höheres Einkommen ermöglichen würden".
23.9. Die erwähnte Tabelle vermittelt indes keine Anhaltspunkte, um aufgrund der Anspannungskriterien die realen Erwerbsmöglichkeiten des Antragsgegners zu ermitteln und auf solcher Grundlage sein (fiktiv) erzielbares Einkommen realistisch zu schätzen. Zu den konkreten Umständen, zur individuellen Leistungsfähigkeit des Antragsgegners oder zur gegebenen Markt- oder Arbeitsmarktlage ist fallbezogen nichts bekannt. Auf einer solchen tatsächlichen Grundlage liess sich nicht beurteilen, ob das OG für den Antragsgegner den (fiktiv) erzielbaren monatlichen Bruttolohn von CHF 5000.00 (einschliesslich 13. Monatslohn) realistisch geschätzt und ob es entsprechend den Anspannungsgrundsatz richtig angewandt habe. Auch den (ausser der Lohnsteuer von 4%) nicht näher quantifizierten "Sozialabgaben im Fürstentum Liechtenstein ... für AHV, ALV, Pensionskasse und Krankenkasse" (wie viel wofür?) liess sich nicht ohne weiteres nachvollziehbar entnehmen, wie das OG den -gegenüber dem geschätzten Bruttolohn um 20% verminderten - Nettolohn berechnete.
23.10. Ob dem Antragsteller der von ihm begehrte Unterhalt gebühre oder ob es bei dem vom OG zugesprochenen Unterhalt sein Bewenden habe, hängt wesentlich davon ab, auf welches (fiktiv) erzielbare Einkommen der Antragsteller aufgrund seiner realen Erwerbsmöglichkeiten bei realistischer Schätzung angespannt werden darf. Denn danach bestimmen sich die (unangefochten gebliebenen) Prozentsätze der (ebenfalls unangefochten gebliebenen) Prozentsatzmethode.
23.11. In einem Rechtsfürsorgeverfahren - darum handelte es sich hier - sind im Beschwerdeverfahren (Rekursverfahren [Art 103 LVG iVm § 483 ff ZPO) neue Tatsachen zugelassen (Art 4 Abs 1 RFVG iVm Art 99 Abs 1 LVG in sinngemässer Anwendung: B des OGH vom 10.01.2001 zu 10 Hp 87/99-23, auszugsweise veröffentlicht in LES 2001 134, 138 [rechte Spalte, letzter Abschnitt]). Entsprechend dürfen und durften im Rekursverfahren nach Massgabe entsprechender Parteivorbringen die zur richtigen Anwendung des Anspannungsgrundsatzes benötigten Feststellungen getroffen werden.
23.12. Weil wesentliche Feststellungen fehlten, um die richtige Anwendung des Anspannungsgrundsatzes überprüfen zu können, war die Rechtssache zu neuer Verhandlung und E an das OG zurückzuverweisen. Insofern erwies sich der Revisionsrekurs des Antragstellers als berechtigt.
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