6 UVE 4/97-26
Art 8, 22 Waffengesetz; § 26 StGB; § 96 StPO; Art II und VIII StRAG
Ein Elektroschockgerät unterliegt dem Waffengesetz. Es kann daher auch dann nach Art 22 Abs 2 Waffengesetz eingezogen (für verfallen erklärt) werden, wenn zwar eine Anlasstat, nicht aber ein Verfolgungsantrag der StA vorliegt.
Mit U des LG vom 13.03.1998 wurde das im Spruch bezeichnete Elektroschockgerät des Einziehungsbeteiligten NN gem Art 22 Abs 2 Waffengesetz für verfallen erklärt.
Das LG stützte seine E im Wesentlichen auf folgende Tatsachenfeststellungen:
Am 09.06.1996 um ca 14.00 Uhr kam es auf der Terrasse eines Restaurants in Liechtenstein zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Einziehungsbe-teiligten NN und anderen Personen, in dessen Verlauf er das von ihm mitgeführte Elektroschockgerät, schwarz, Marke unbekannt, seinen "Kontrahenten" entgegengehalten hat. Ein Einsatz des Elektroschockgerätes erfolgte nicht und fühlten sich die anwesenden Restaurantäste auch nicht dadurch bedroht.
Seinen eigenen Angaben zufolge hat NN das genannte Elektroschockgerät legal in Deutschland zum Zwecke der Selbstverteidigung gekauft und nicht gewusst, dass dessen Besitz bzw Führen hierzulande unter Strafe verboten ist.
Das Elektroschockgerät wurde von der Landespolizei sichergestellt und in Verwahrung genommen.
Ausgehend von diesem im weiteren Verfahren unstrittigen Sachverhalt gab die StA die am 17.06.1997 eingelangte Erklärung nach § 22 Abs 2 StPO ab, dass zur Stellung eines Verfolgungsantrages hinsichtlich NN wegen Vergehens nach dem Waffengesetz (LGBl 1971/48, Art 20 Abs 1 lit a iVm LGBl 1996/10) kein Grund gefunden werde und beantragte zugleich, das Elektroschockgerät gem Art 22 Abs 1 Waffengesetz für verfallen zu erklären.
Im daraufhin eingeleiteten selbständigen (objektiven) Einziehungsverfahren nach §§ 356 ff StPO ging das LG bei seiner rechtlichen Beurteilung zusammengefasst davon aus, bei dem gegenständlichen Elektroschockgerät handle es sich um eine neuartige Waffe iS des Art 8 Waffengesetz, deren Besitz auf Grund der VO vom 23.01.1996 über die Verwendung von Elektroschockgeräten (LGBl 1996/10) bei Anwendung der Strafbestimmungen des Waffengesetzes verboten sei. Nach Verfahrenseinstellung durch die StA gegen NN könne jedoch Art 22 Abs 1 Waffengesetz nicht mehr herangezogen werden, sondern sei Art 22 Abs 2 Waffengesetz anzuwenden, da vorliegendenfalls keine bestimmte Person verfolgt und verurteilt worden sei.
Demgegenüber müsse sich der Einziehungsbeteiligte - trotz des rechtmässigen Erwerbes der Waffe in Deutschland und trotz seines Glaubens an deren Zulassung auch in Liechtenstein -vorhalten lassen, er hätte bei entsprechender Sorgfalt von dem Verbot Kenntnis nahen können. Das Elektroschockgerät sei daher gem Art 22 Abs 2 Waffengesetz für verfallen zu erklären gewesen.
Über rechtzeitige Berufung des NN, welcher die StA unter Verzicht auf Gegenausführungen entgegentrat, traf das OG seine Berufungsentscheidung in der Weise, dass mit dem nunmehr bekämpften U vom 10.02.1999 der Berufung keine Folge gegeben, jedoch das erstinstanzliche U dahin richtiggestellt wurde, dass die Einziehung gem § 26 StGB erfolge und das eingezogene Elektroschockgerät nach § 96 StPO in Beschlag genommen werde.
In seiner Begründung führte das OG im Wesentlichen aus, bei bloss wörtlicher Auslegung des Art 22 Abs 2 Waffengesetz könne iS der Ausführungen des Berufungswerbers eine Verfallserklärung nur zulässig sein, wenn nicht einmal die Möglichkeit einer Verfolgung und Verurteilung einer bestimmten Person gegeben sei. Dies würde jedoch Sinn und Zweck des Verfalles bzw der Einziehung als schuldunabhängige sachbezogene Unrechtsfolge zur Beseitigung eines für die Allgemeinheit gefährlichen Zustandes widersprechen. Daher habe der liechtensteinische Gesetzgeber bei Einführung des neuen Strafrechtes am 01.01.1989 in den Übergangsregelungen des Strafrechtsanpassungsgesetzes (StRAG) mit Art II Abs 1 iVm Art VIII leg cit die Geltung des § 26 StGB über die gerichtliche Einziehung auch für strafrechtliche Nebenvorschriften angeordnet, der daher den Art 22 Waffengesetz materiell derogiere. Vorliegendenfalls, da bereits mit dem blossen Besitz des Elektroschockgerätes eine Straftat begangen worden sei, habe somit gem § 26 Abs 3 StGB eine Einziehung ungeachtet des Umstandes, dass NN nicht wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt werden habe können, zu erfolgen und sei eine Einziehung sogar noch nach eingetretener Verjährung zulässig, weil § 26 Ans 3 StGB die Verjährungsbestimmung des § 57 Abs 4 StGB verdränge. Darüber hinaus sei zugleich mit der Einziehung nach § 26 StGB auch die Beschlagnahme des Elektroschockgerätes auszusprechen gewesen.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Einziehungsbeteiligten NN an den OGH.
Der OGH hat der Revision keine Folge gegeben.
Der Revisionswerber macht als Einziehungsbeteiligter im Wesentlichen geltend, die Art II und VIII StRAG seien vom OG nicht richtig interpretiert worden. Gemäss der spezielleren Bestimmung des Art VIII Abs 3 leg.cit. blieben ausdrücklich die in strafrechtlichen Nebenvorschriften, wie etwa dem Waffengesetz, vorkommenden Bestimmungen über die gerichtliche Einziehung, wie immer sie in den strafrechtlichen Nebenvorschriften Benannt werde, aufrecht.
Selbst wenn jedoch eine Anwendung des § 26 StGB bejaht werde, wäre das Ergebnis insofern das gleiche, als auch Beet § 26 Abs 3 StGB eine selbständige Einziehung von Gegenständen nur dann zulässig sei, wenn keine bestimmte Person verfolgt und verurteilt werden könne, wogegen im vorliegenden Fall die Person des NN bekannt und damit der Strafgerichtsbarkeit zuführbar gewesen sei.
Darüber hinaus sei die vom OG ausgesprochene Beschlagnahme verfehlt, da eine solche Massnahme zur Sicherstellung wegen der bereits landespolizeilich erfolgten Abnahme des Elektroschockgerätes nicht mehr nötig gewesen sei.
Diesen Ausführungen des Revisionswerbers hält der OGH die nachfolgenden Erwägungen entgegen:
Vorab ist die hier anzuwendende massgebliche Norm im Hinblick auf eine allfällige Derogation des Art 22 Waffengesetz durch § 26 StGB im Zuge des Strafrechtsanpassungsgesetzes zu beleuchten. Wenn es auch in Art II StRAG heisst, der allgemeine Teil des StGB - davon wäre auch § 26 leg cit erfasst -sei auf alle Tatbestände anzuwenden, die in gerichtlichen Nebenvorschriften mit Strafe bedroht werden (soweit im StRAG selbst nichts anderes bestimmt ist), so hat diese allgemeine Bestimmung hinter die speziellere des Art VIII StRAG zurückzutreten, was allein schon aus dessen Überschrift mit "Nebenstrafen" hervorgeht. Da es sich bei dem Verfall nach Art 22 Waffengesetz um eine solche Nebenstrafe in strafrechtlichen Nebenvorschriften - hier dem Waffengesetz - handelt, kann somit eine Derogation durch § 26 StGB nicht auf Art II, sondern ausschliesslich allenfalls auf Art VIII StRAG zu stützen sein. Dieser hält in seinem Abs 3 jedoch ausdrücklich fest, dass die Bestimmungen über die gerichtliche Einziehung, wie immer diese in den strafrechtlichen Nebenvorschriften benannt wird, unberührt bleiben. Trotz seiner missverständlichen Bezeichnung als Verfall steht nun auf Grund der dem Waffengesetz immanenten Orientierung an der Gefährlichkeit der Gegenstände der Charakter des Art 22 Waffengesetz als schuldunabhängige vorbeugende Massnahme iS einer objektiven Einziehung ausser Zweifel. Es lässt somit insbesondere der Wortlaut des Art VIII Abs 3 StRAG keinen Raum für die Annahme einer Aufhebung des Art 22 Waffengesetz.
Darüber hinaus fehlt auch die für eine materielle Derogation erforderliche Unvereinbarkeit der jeweils an denselben Tatbestand anknüpfenden Rechtsfolgen der alten und der neuen Norm. Vielmehr zeigt sich eine derart weitgehende inhaltliche Übereinstimmung des Art 26 StGB als lex generalis mit der lex specialis des Art 22 Waffengesetz, dass letztere auch iS des Art VIII Abs 1 lit b StRAG im allgemeinen Teil des StGB Deckung findet und daher nicht als aufgehoben betrachtet werden kann.
Mag nun auch insgesamt nicht von einer materiellen Derogation des Art 22 Waffengesetz ausgegangen werden, so erweisen sich dennoch die vorangegangenen Erwägungen angesichts der bereits angesprochenen inhaltlichen Deckung beider Normen als nur von untergeordneter Bedeutung. Nahezu übereinstimmend mit § 26 StGB bestimmt Art 22 Waffengesetz die Voraussetzungen für Verfall bzw Einziehung damit, dass gemäss seinem Abs 1 Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach Art 20 strafbaren Handlung bilden, für verfallen zu erklären sind, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist. Das Fehlen der im § 26 Abs 1 StGB darüber hinaus genannten weiteren Voraussetzungen wie etwa der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände leuchtet unschwer aus der Natur des Waffengesetzes ein. Bei Waffen iS des Waffengesetzes ist grundsätzlich von Gegenständen auszugehen, bei welchen nach deren besonderen Beschaffenheit die Einziehung geboten ist, um der Begehung von Straftaten entgegenzuwirken (vgl nur LSK 1975/227; ebenso Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht, 1. Teil, Rz 5 zu § 26).
Somit kann - im Ergebnis übereinstimmend mit den weiteren Ausführungen des OG als Berufungsgericht -einerseits angesichts der diesbezüglich eindeutigen Anordnung des Art VIII Abs 3 StRAG sowie auch andererseits wegen der Eigenschaft des § 26 StGB als Grundsatzregelung die in stRsp und Lehre herausgebildete Auslegung des § 26 StGB auch zur Interpretation des Art 22 Waffengesetz herangezogen werden.
Wie jede vorbeugende Massnahme setzt auch die Anwendung des Art 22 Waffengesetz eine Anlasstat voraus, mithin eine Tat, zu deren Begehung der Gegenstand verwendet wurde (oder verwendet werden sollte bzw durch die er hervorgebracht wurde). Im Einklang mit der ständigen Judikatur und herrschenden Lehre sind Waffen bereits dann als Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung einzuziehen, wenn diese auch nur im unbefugten Besitz selbst besteht (EvBl 1975, 146; ebenso EvBl 1997, 183), was vorliegendenfalls gem Art 20 Waffengesetz für das gegenständliche Elektroschockgerät gilt (Art 8 des Waffengesetzes vom 03.11.1971, LGBl 1971/48, iVm der VO vom 23.01.1996 über die Verwendung von Elektroschockgeräten, LGBl 1996/10).
Da jedoch gegen den Einziehungsbeteiligten und nunmehrigen Revisionswerber als Eigentümer des Elektroschockgerätes kein Strafverfahren eingeleitet worden ist, scheidet eine Einziehung nach Art 22 Abs 1 Waffengesetz jedenfalls aus, weil eine solche nur zugleich mit dem U in der Hauptsache in Frage kommt, andernfalls das selbständige Einziehungsverfahren gem § 356 StPO vorgesehen ist und damit nur die Anwendung des Art 22 Abs 2 Waffengesetz in Betracht kommt. Wenn der Revisionswerber meint, auch diese Bestimmung könne nicht herangezogen werden, da immerhin die Möglichkeit seiner strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung bestanden habe, so würde angesichts der vorangegangenen Überlegungen eine solche Interpretation des Art 22 Abs 2 Waffengesetz diese Bestimmung nahezu jeglicher Anwendbarkeit entziehen. Wenn es wörtlich heisst, dass keine bestimmte Person verfolgt und verurteilt werden kann, so besteht doch keinerlei Anlass, daraus zugleich abzuleiten, dass das Verfolgungshindernis nur in der Unkenntnis der Identität des Täters als bestimmte Person gelegen sein dürfte. Vielmehr dient diese gesetzliche Bestimmung gerade dazu, eine Einziehung auch in jenen Fällen zu ermöglichen, in welchen zwar eine konkrete, mit Strafe bedrohte Handlung - nicht allerdings auch eine in concreto strafbare Handlung - gegeben ist. So kommt es nicht darauf an, dass der Täter sich durch die Anlasstat, also hier den Besitz des Elektroschockgerätes als verbotener Waffe auch strafbar gemacht hat. Auch tatbildmässige, rechtswidrige Handlungen eines Zurechnungsunfähigen genügen, wie auch das selbständige Einziehungsverfahren grundsätzlich etwa dann Platz greift, wenn der Täter aus welchem Strafausschliessungsgrund auch immer nicht verfolgt und verurteilt werden kann (vgl hiezu Palin im Wiener Kommentar, Rz 14 zu § 26 StPO; ebenso ausdrücklich Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zu § 26 StGB, 1984, 53; auch LES 1984, 104). Ebenso erweist sich eine Einziehung von Waffen im objektiven Verfahren auch nach eingetretener Verjährung der Strafbarkeit als zulässig (EvBl 1976/58 = ÖJZ-LSK 1975/135).
Da es nun im gegenständlichen Fall infolge des Antrages der StA nach § 22 Abs 2 StPO zur Verfahrenseinstellung gegen den Einziehungsbeteiligten gekommen ist, womit implizit ein Verfolgungshindernis im oben dargelegten Sinne bereits durch die StA selbst wahrgenommen wurde, konnte daher der Einziehungsbeteiligte nicht mehr verfolgt und verurteilt werden. Es erfolgte die vom LG ausgesprochene Einziehung (nach Diktion des Waffengesetzes "Verfall") daher im Einklang mit den Bestimmungen des Waffengesetzes und war somit die Berufungsentscheidung lediglich auf die Anwendung des Art 22 Abs 2 Waffengesetz zu korrigieren.
Hinsichtlich der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Beschlagnahme des Elektroschockgerätes übersieht der Berufungswerber, dass die landespolizeiliche Abnahme als Massnahme der verwaltungsbehördlichen Verwahrung mangels richterlicher Anordnung nur vorläufigen Charakter hat und der gerichtliche Ausspruch der Beschlagnahme daher zur Begründung der gerichtlichen Gewahrsame erforderlich war.