7 GB 2003.4
Art 101 2 Z Abs 2 SchTSR Art 4 Abs 1 RFVG Art 91 Abs 1, 96 Abs 1 LVG §§ 411 Abs 2, 446, 489 Abs 1, 494 Abs 2 ZPO
Wird die Rekursfrist nicht eingehalten, tritt eine Verwirkungsfolge dahin ein, dass die Rekursinstanz auf das Rechtsmittel nicht mehr eintreten darf. Die angefochtene E ist formell rechtskräftig und damit unanfechtbar geworden.
Der Eingriff in die Rechtskraft einer verspätet angefochtenen E durch das Rechtsmittelgericht bewirkt die Nichtigkeit der Rechtsmittelentscheidung, welche gem § 411 Abs 2 ZPO in jeder Lage des Verfahrens aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels von der höheren Instanz von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Art XIV EGZPO §§ 222, 225 ZPO
Die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien finden ua auf die Erledigung von Grundbuchssachen sowie für das Verfahren nach dem LVG keine Anwendung. Der Lauf der Rekurs-(Beschwerde-) Frist wird deshalb nicht gehemmt.
§§ 40, 50, 51 Abs 3 ZPO
Wenn der Rechtsmittelgegner in seiner Rechtsmittelschrift auf die Verspätung des Rechtsmittels nicht hinweist, gebührt ihm kein Kostenersatz.
1). Auf der Liegenschaft M Kat Nr X lastete seit dem Jahre 1916 die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit eines Fuss- und Fahrweges zugunsten diverser Parzellen, die nunmehr im Eigentum der Beteiligten zu 1) bis 11) stehen. Im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag vom 24.04.1970, der Abtrennung einer Teilfläche von 193,6 Klafter von der belasteten Liegenschaft, deren Neuparzellierung und Bildung einer neuen Kat Nr Y, welche im Eigentum der Beteiligten zu 12) und 13) steht, wurde das Dienstbarkeitsrecht nicht mitübertragen.
Mit der beim LG am 19.11.2003 eingelangten Eingabe vom 17.11.2003 stellte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt gestützt auf Art 629 Abs 4 SR den Antrag auf Anordnung einer Berichtigung in Form der Eintragung der Dienstbarkeit auch in der neuen Kat Nr Y zugunsten der berechtigten Kataster-Nummern. Dem diesbezüglichen Ansinnen hätten wohl die Beteiligten zu 1) bis 11), nicht hingegen die Beteiligten zu 12) und 13) zugestimmt.
In der ihnen vom LG freigestellten Äusserung sprachen sich die Beteiligten zu 12) und 13) aus verschiedenen Gründen gegen den Antrag auf Abordnung der Berichtigung des Grundbuchs aus. Die Beteiligten zu 1) bis 11) beteiligten sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht.
Mit B vom 09.12.2003 gab das LG dem Berichtigungsantrag keine Folge. Auf die hiefür massgeblichen Erwägungen kann verwiesen werden.
Dieser B wurde den Beteiligten zu 1), 2), 4), 5), 8), 10) und 11) je am 12.12.2003, der Sechstbeteiligten am 13.12.2003, den Beteiligten zu 3) und 7) am 15.12.2003 und schliesslich der Neuntbeteiligten am 17.12.2003 per Post zugestellt. Dem B war jeweils eine Rechtsmittelbelehrung ua des Inhalts beigefügt, dass dagegen das Rechtsmittel des Rekurses binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ergriffen werden kann.
2). Mit dem am 07.01.2004 zur Post gegebenen und am 08.01.2004 beim LG eingelangten Rekurs erhoben die Beteiligten zu 1) bis 11), nunmehr alle rechtsfreundlich vertreten, «innert offener Frist» den Rekurs gegen den B vom 09.12.2003, der - nach der Anfechtungserklärung «dem Achtbeteiligten am 12.12.2003 zugestellt worden sei».
Zu diesem Rekurs erstatteten die Beteiligten zu 12) und 13) eine Äusserung dahin, dass das Rechtsmittel sachlich nicht begründet sei. Hierauf replizierten die Beteiligten zu 1) bis 11) mit einer beim LG am 10.3.2004 eingelangten (unzulässigen) «Stellungnahme».
3). Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 15.04.2004 gab das OG dem Rekurs Folge und änderte den erstinstanzlichen B iS der Stattgebung des Antrages des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes ab.
Nach dem Inhalt der Rekursentscheidung befasste sich das OG nicht mit der Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses, hielt das Rechtsmittel jedoch aus Erwägungen, auf die zu verweisen ist, für sachlich berechtigt.
4). Gegen die ihrem Vertreter am 23.04.2004 zugestellte Rekursentscheidung richtet sich der am 07.05.2004 beim LG somit fristgerecht überreichte und auch zulässige Revisionsrekurs der Beteiligten zu 12) und 13), die sie mit je einer Rechtsrüge ihrem gesamten Inhalte nach anzufechten erklären und deren Abänderung iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses beantragen.
In ihrer ebenfalls rechtzeitig überreichten «Revisionsrekursbeantwortung» stellen die Beteiligten zu 1) bis 11) den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
5). Aus Anlass des zulässigen und fristgerecht überreichten Revisionsrekurses hat der OGH die in der Nichtbeachtung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses gelegene Nichtigkeit der Rekursentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen.
5.1). Gemäss Art 101 Z 3 Abs 2 SchTSR findet auf das Verfahren in Grundbuchssachen, soweit nicht der Prozessweg oder das Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung.
Art 4 Abs 1 RFVG, der die Rechtsmittel gegen gerichtliche E regelt, verweist auf die Vorschriften über das Überprüfungsverfahren nach den Art 89 LVG. Das LVG kennt eine Beschwerde von der zweiten in die dritte Instanz nicht. Nach den «ergänzenden» Bestimmungen des Art 103 LVG finden jedoch für das Beschwerdeverfahren und damit überhaupt auf das Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss Anwendung (LES 1987, 171 [173 f] ua).
Gemäss Art 91 Abs 1 LVG (ebenso § 489 Abs 1 ZPO) beträgt die Beschwerde- (Rekurs-)Frist 14 Tage und kann, vom Fall einer unrichtigen Rechtsbelehrung (Art 85) abgesehen, nicht verlängert werden.
Die E ua über die verspätete Einlegung einer Beschwerde kommt gem Art 96 Abs 1 LVG der Beschwerdeinstanz zu. Gleichlautend damit ordnet § 494 Abs 2 ZPO an, dass ua ein verspäteter Rekurs sofort zu verwerfen ist.
Wie sich aus Pkt 1) ergibt, entsprach die dem erstinstanzlichen B vom 09.12.2003 beigefügte Rechtsmittelbelehrung dem Gesetz. Die Zustellung dieses Beschlusses setzte somit die 14-tägige Rekursfrist in Gang, welche im Falle der Neuntbeteiligten (Zustellung am 17.12.2003) am 31.12.2003 ablief. In Ansehung der übrigen Rekurswerber ist die Rekursfrist - auch unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 17.07.1964 über die Hemmung des Fristenlaufes durch Samstage und den Karfreitag (LGBl 1964/29) - entsprechend früher verstrichen.
Werden Rechtsmittelfristen nicht eingehalten, so tritt eine Verwirkungsfolge ein. Die Rechtsmittelinstanz darf auf ein verspätetes Rechtsmittel nicht mehr eintreten. Die angefochtene E wird durch den Ablauf der «Fallfrist» formell rechtskräftig und damit unanfechtbar (Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechtes [1998] S 126 f, 296 f; vgl auch VBI in LES 1997, 163; LES 1990, 71; LES 1989, 62 uva).
Die Regelungen der ZPO entsprechen hinsichtlich der Rechtskraft einer verspätet angefochtenen E denen des LVG. Der Eingriff in die Rechtskraft einer verspätet angefochtenen E durch das Rechtsmittelgericht bewirkt die Nichtigkeit der Rechtsmittelentscheidung, welche gem § 411 Abs 2 ZPO in jeder Lage des Verfahrens aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels von der höheren Instanz von Amts wegen wahrzunehmen ist (LES 2000, 92; Stohanzl, MGA der JN-ZPO 15. Auflg E 19, 22 zu § 240; E 15, 17, 18 zu § 477; E 16, 17 zu § 503; vgl auch RIS-Justiz RS 0062118; RS 0041842 uva).
5.2). Die Beteiligten zu 1) bis 11) haben in ihrem Rekurs dessen offenkundig längere Zeit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist erfolgte Einbringung nicht näher begründet (Pkt 2).
Sollten sie dabei der Meinung gewesen sein, dass sich die Rekursfrist wegen der Gerichtsferien vom 24.12.2003 bis zum 06.01.2004 des nachfolgenden Jahres verlängert habe, so entsprach dieser Standpunkt nicht dem Gesetz.
Die gegenständliche Rechtssache betrifft eine dem Grundbuchsrecht zugehörige Materie (Art 521 bis 632 SR). Dazu zählt insbesondere auch das Berichtigungsverfahren gem Art 629 SR.
Gemäss Art XIV EGZPO finden die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien keine Anwendung ua auf die Erledigung von Grundbuchssachen (Elkuch /A Gassner/C Gassner/Heiterer/Mähr, ZPO [2002] Anm 1 zu § 222). Von der mit dem LGBl 1987/27 erfolgten Revision ua des § 222 ZPO und der hiezu ergangenen VO LGBl 1987/51 sind ausschliesslich die Zivilprozesse betroffen. Die Gerichtsferien gelten nicht für das Verfahren nach dem LVG und damit auch nicht für das - wie hier - so- genannte verwaltungsexterne Beschwerdeverfahren (Kley aaO 298).
Der Rekurs der Beteiligten zu 1) bis 11) wurde somit verspätet erhoben.
5.3). Damit hat das Rekursgericht über die offenkundig verspäteten Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 11) meritorisch entschieden, was die Rekursentscheidung mit Nichtigkeit behaftet und, wie bereits erwähnt, aus Anlass des zulässigen und rechtzeitig erhobenen Revisionsrekurses von Amts wegen vom OGH aufgegriffen werden muss.
Demzufolge war auch der Rekurs der Beteiligten zu 1) bis 11) zurückzuweisen.
5.4). Die Kostenentscheidung beruht sowohl hinsichtlich der Kosten des Rekurs- als auch des Revisionsrekursverfahrens auf § 51 Abs 3 ZPO (vgl LES 1997, 241).
Die Revisionsrekurswerber und Beteiligten zu 12) und 13) haben weder in ihrer Äusserung zum Rekurs noch in ihrem Revisionsrekurs auf die Verspätung des Rekurses hingewiesen. Somit gebührt ihnen für diese Rechtsmittelschriften auch kein Kostenersatz (LES 1993, 132; 1 Ob 13/97b; 2 Ob 155/00n uva).
Es war deshalb insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.