7 ÖR.2004.4-21
Zur Begründungspflicht gehört, dass die rechtliche Begründung alle entscheidungswesentlichen Erwägungen festhält und allfällige Bezugsstellen ausweist. Die rechtliche Begründung soll wirksame Überprüfungs- und Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen.
Stiftungsräten kommt im Aufsichtsverfahren insoweit Partei- und Beteiligtenstellung zu, als ihre eigene Rechtsposition betroffen ist, beispielsweise bei ihrer Abberufung. Gleiches gilt für eine Liquidatorin, die im Rechtsfürsorgeverfahren gegen ihren Willen abberufen werden soll.Ein wichtiger Grund, um eine Liquidatorin gegen ihren Willen abzuberufen, liegt vor, wenn die richtige Durchführung in Anbetracht aller Umstände nicht erwartet werden kann, namentlich bei erheblicher Gefährdung oder Verletzung der Interessen eines Aktionärs oder der Gesellschaft durch Unfähigkeit, Nachlässigkeit, Abwesenheit, unredliches Verhalten oder voraussichtliche Abhängigkeit von einer Mehrheit, die recht- oder machtmissbräuchliche Beschlüsse fasst.
1. Am 17.06.2004 erliess das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in der Öffentlichkeitsregistersache der M AG in Liquidation (i1) folgenden Beschluss:
1). Gemäss Art 132 Abs 3 PGR wird aus wichtigem Grund die Durchführung einer amtlichen Liquidation angeordnet.
2). Die bisherige Liquidatorin R wird gem Art 132 Abs 3 PGR mit sofortiger Wirkung als Liquidatorin der M AG iL abberufen.
3). Zum neuen Liquidator auf Kosten der M AG iL wird RA Dr T bestellt.
...
2. Einer gegen den B des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 17.04.2004 erhobenen Beschwerde der Antragsgegnerin (R) vom 30.06.2004 gab das LG mit B vom 18.08.2004 zur Hauptsache Folge. Es änderte den angefochtenen B dahin gehend ab, dass die Anträge des Antragstellers vom 02.03.2004 abgewiesen werden. Nach diesen Anträgen hätten die Vollmacht der Antragsgegnerin als Liquidatorin widerrufen, diese somit abberufen werden sollen; an ihrer Stelle wäre ein unabhängiger Liquidator zu bestellen und mit der gesetzmässigen Durchführung zu beauftragen gewesen. Entsprechend wurden die Z 1) bis 3) des angefochtenen B aufgehoben
...
...
4. Als Erstes erwog das LG, wie es zum eingangs erwähnten B des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts kam:
4.1. Die M AG iL (im Folgenden auch: Gesellschaft) ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Sie wurde am 23.08.1999 von Dr H mit Sitz in Vaduz gegründet. Das statutarische Grundkapital beträgt CHF 50 000.00, eingeteilt in 50 voll einbezahlte Inhaberaktien zu je CHF 1000.00. Zu einzelzeichnungsberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrates wurden K (gleichzeitig gewerberechtlicher Geschäftsführer) und die nunmehrige Antragsgegnerin bestellt.
4.2. Nach § 2 der Statuten ist Zweck der Gesellschaft die Unternehmensberatung in den Bereichen integrierte Unternehmenskommunikation, Finanzkommunikation, Organisationsentwicklung, Geschäftsprozessoptimierung, Strategieberatung und Personalentwicklung; allgemeine publizistische Tätigkeit, Öffentlichkeitsarbeit, Projektmanagement und Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung; ferner der Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung der eigenen Vermögenswerte jeglicher Art, insbesondere von Liegenschaften, die Beteiligung an und die Finanzierung von anderen Unternehmungen, sowie die Durchführung aller damit direkt oder indirekt im Zusammenhang stehenden geschäftlichen Transaktionen.
4.3. Am 01.09.1999 stellte das Amt für Volkswirtschaft der Gesellschaft eine Gewerbebewilligung für folgenden Zweck aus: «Unternehmensberatung in den Bereichen integrierte Unternehmenskommunikation, Finanzkommunikation, Organisationsentwicklung, Geschäftsprozessoptimierung, Strategieberatung und Personalentwicklung; allgemeine publizistische Tätigkeit; Öffentlichkeitsarbeit, Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung; Projektmanagement». Als Gewerbestandort war eine Adresse in Vaduz angegeben. Als gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer schien der Verwaltungsrat K auf.
4.4. Nachdem K als Verwaltungsrat und verantwortlicher Geschäftsführer sowie als Repräsentant der Gesellschaft zurückgetreten war, bestellte die Generalversammlung der Gesellschaft am 31.05.2000 die Antragsgegnerin zur Geschäftsführerin und Repräsentantin sowie X als neues einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied. Ausserdem beschloss die Generalversammlung die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft von Vaduz nach Triesen.
4.5. Mit Verfügung vom 20.06.2000 anerkannte das Amt für Volkswirtschaft die Antragsgegnerin als neue verantwortliche Geschäftsführerin der Gesellschaft.
4.6. Am 23.12.2003 fand eine ausserordentliche Generalversammlung der Gesellschaft statt, deren Beschlüsse durch einen Beamten des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts am 14.01.2004 öffentlich beurkundet wurden. Die Antragsgegnerin übernahm den Vorsitz der ausserordentlichen Generalversammlung und amtete als Protokollführerin und Stimmenzählerin. Sie stellte fest, dass die Einladung zur Generalversammlung unter Beachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften erfolgt sei und dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft von CHF 50 000.00 wie folgt vertreten sei: nämlich 76 % der Stimmen (CHF 38 000.00) durch sie, nachgewiesen durch Vorlage der Originalaktienzertifikate Nr 1 bis 14, Nr 27 bis 38 und Nr 39 bis 50 vom 03.09.1999 sowie 24 % der Stimmen (CHF 12 000.00) durch den Vertreter des Antragstellers, nachgewiesen durch Vorlage der Originalaktienzertifikate Nr 15 bis Nr 26 vom 03.09.1999. In der Folge stellte sie fest, dass die Generalversammlung als Universalversammlung konstituiert und über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände beschlussfähig sei. Gegen diese Feststellungen wurde in der Generalversammlung kein Widerspruch erhoben.
4.7. Nach dem Inhalt des Protokolls fasste die Generalversammlung in der Folge nachstehende Beschlüsse:
1). Die Gesellschaft wird aufgelöst und tritt in das Stadium der Liquidation; die Firma erhält den Zusatz «in Liquidation» [vorstehend und im Folgenden: iL].
2). Der Verwaltungsrat wird unter voller Entlastung von seiner Funktion abberufen.
3). Zur Liquidator[in] wird die Antragsgegnerin bestellt, welche für die Gesellschaft Einzelzeichnungsrecht führt.
4.8. Die Antragsgegnerin als Aktionärsvertreterin stimmte mit 76 % der Stimmen dafür. Der Vertreter des Antragstellers als Aktionärsvertreter stimmte mit 24 % der Stimmen dagegen und legte einen Widerspruch gegen diese Beschlüsse ein.
4.9. Entsprechend dem ihr erteilten Auftrag durch die ausserordentliche Generalversammlung der Gesellschaft meldete die Antragsgegnerin am 23.12.2003 beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und ihre Bestellung zur Liquidatorin an. Wann die Eintragung vollzogen wurde, ergibt sich aus den dem LG vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt überlassenen Registerakten nicht.
4.10. Am 05.04.2004 erstellte der Beamte des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts, der die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23.12.2003 öffentlich beurkundet hatte, einen Nachtrag, mit dem die vorgenannte öffentliche Urkunde vom 14.01.2004 berichtigt wurde. Darin führte er aus, dass zur seinerzeitigen ausserordentlichen Generalversammlung ua der Rechtsbeistand und bevollmächtigte Vertreter des Antragstellers erschienen sei und sich durch Vorlage der Originalaktienzertifikate Nr 15 bis Nr 26 vom 03.09.1999 als Aktionärsvertreter ausgewiesen habe. Hiezu habe die Antragsgegnerin bzw deren ebenfalls anwesender Rechtsvertreter festgestellt, dass er die Aktionärseigenschaft des Vertretenen (des Antragstellers) in Zweifel ziehe und davon ausgehe, dass ihm die materielle Aktionärseigenschaft nicht zukomme. Er erklärte ferner, diesen nur formell als Aktionär anzusehen. Im Zuge der Generalversammlung sei unter anderem beschlossen worden, die Gesellschaft aufzulösen und diese in Liquidation zu setzen. Die in der vorgenannten öffentlichen Urkunde vom 14.01.2004 angeführte «volle Entlastung» des Verwaltungsrates sei hingegen nicht beschlossen worden. Es sei somit die fehlende Bemerkung zur Aktionärseigenschaft sowie die irrtümliche Feststellung betreffend die Entlastung des Verwaltungsrates mit dem gegenständlichen Nachtrag richtig zu stellen gewesen.
4.11. Der Antragsteller ist Inhaber von 12 Aktien (Aktienzertifikate Nr 15 bis Nr 26 vom 03.09.1999) der Gesellschaft; zwischen den Parteien ist strittig, ob er berechtigter Inhaber dieser Aktien sei.
4.12. Inhaberin der restlichen 38 Aktien (Aktienzertifikate Nr 1 bis Nr 14, Nr. 27 bis Nr 38 und Nr 39 bis Nr 50 vom 03.09.1999) ist eine Familienstiftung, deren Stiftungsrätin die Antragsgegnerin ist und an welcher der Antragsteller zu 24 % und ein C zu 28 % begünstigt sind.
4.13. Die Antragsgegnerin verwertete in einer nicht bestimmbaren Zeit vor dem 27.01.2004 die Marke «G», ein Aktivum der Gesellschaft. An wen genau und zu welchem Entgelt die Marke «G» veräussert wurde, insbesondere aufgrund welcher Kriterien deren Wert ermittelt wurde, hat sie bisher nicht bekannt gegeben.
4.14. Das BM Establishment (im Folgenden auch: Anstalt) ist eine privatrechtliche Anstalt liechtensteinischen Rechts. Sie wurde am 23.12.2003 gegründet und am 29.12.2003 im Öffentlichkeitsregister eingetragen. Ihr Sitz befindet sich in Triesen. Anstaltszweck ist die Übernahme von Verwaltungsmandaten, Erbringung von Bürodienstleistungen, die Unternehmensberatung in den Bereichen integrierte Unternehmenskommunikation, Finanzkommunikation, Organisationsentwicklung, Geschäftsprozessoptimierung, Strategieberatung und Personalentwicklung, allgemeine publizistische Tätigkeit, Öffentlichkeitsarbeit, Projektmanagement und Werbung sowie Markt- und Meinungsforschung, Handel mit kreativen und künstlerischen Dienstleistungen; ferner der Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung der eigenen Vermögenswerte jeglicher Art, insbesondere von Liegenschaften, die Beteiligung an und die Finanzierung von anderen Unternehmungen sowie die Durchführung aller damit direkt oder indirekt im Zusammenhang stehenden geschäftlichen Transaktionen. Das statutarische Anstaltskapital beträgt CHF 30 000.00, ist voll einbezahlt und nicht in Anteile zerlegt. Seit der Gründung ist die Antragsgegnerin einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin und zugleich Geschäftsführerin. Am 25.02.2004 wurde C als Verwaltungsrat mit Kollektivzeichnungsrecht zu zweien eingetragen.
4.15. Die Anstalt ist auf demselben Geschäftsgebiet tätig, wie es vormals die in Liquidation gesetzte Gesellschaft war. Der Antragsteller ist ebenfalls auf diesem Geschäftsgebiet tätig.
4.16. Mit seinem Antrag vom 02.03.2004 an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt begehrte der Antragsteller dreierlei:
1). die Vollmacht der Antragsgegnerin als Liquidatorin zu widerrufen und diese somit abberufen,
2). einen unabhängigen und unbefangenen Liquidator zu bestellen und diesen mit der gesetzmässigen Durchführung der Liquidation zu beauftragen sowie
3). die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Verfahrenskosten zu ersetzen.
...
4.20. Mit B vom 07.04.2004 verfügte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, die Antragsgegnerin gem Art 132 Abs 2 PGR mit sofortiger Wirkung als Liquidatorin der Gesellschaft abzuberufen und gem Art 132 Abs 3 PGR eine amtliche Liquidation anzuordnen; es bestellte einen namentlich bestimmten neuen Liquidator ...
4.21. Gegen den B des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 07.04.2004 erhob die Antragsgegnerin am 26.04.2004 Beschwerde zum LG.
4.22. Mit B vom 11.05.2004 behandelte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt die Beschwerde vom 26.04.2004 gem Art 89 LVG als Vorstellung und nahm seinen B vom 07.04.2004 zur Gänze zurück.
4.24. Mit B vom 28.05.2004 wies das LG die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den B des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 07.04.2004 mangels Beschwer zurück.
...
4.26. Am 01.06.2004 stellte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nach «nachgewiesenem Erlag der mit B vom 11.05.2004 vorgeschriebenen Sicherheitsleistung» den Schriftsatz des Antragstellers vom 26.03.2004 der Antragsgegnerin zur Gegenäusserung zu.
...
4.29. Am 17.06.2004 erliess das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den eingangs erwähnten B der im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen beruhte:
4.29.1. Nach Art 132 Abs 3 PGR könne das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Antrag von Mitgliedern aus wichtigen Gründen eine amtliche Liquidation unter seiner Aufsicht anordnen. Die Antragsgegnerin bestreite die Aktionärseigenschaft des Antragstellers und, damit zusammenhängend, dessen Aktivlegitimation. Der Antragsteller sei lediglich in den Besitz der Aktien gekommen, um Kopien davon anfertigen zu können; tatsächlich sei allein die Familienstiftung Eigentümerin der Gesellschaft. Diese Behauptung erscheine wenig glaubwürdig. Bereits aus Sicherheitsgründen mute es merkwürdig an, jemandem Originalinhaberaktien zu Kopierzwecken zu übergeben, wo doch Kopiergeräte heutzutage in jedem Büro zur Standardausrüstung gehörten und die Aushändigung von Kopien problemlos zu bewerkstelligen sei. Der Umstand, dass die Aktienanteile den Begünstigtenanteilen entsprächen und die Einberufung zur ausserordentlichen Generalversammlung an den Antragsteller persönlich gerichtet gewesen sei, spreche ebenfalls dafür, dass der Antragsteller materiell berechtigter Aktionär der Gesellschaft sei. Beim Antragsteller handle es sich somit nach Ansicht des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts um den Eigentümer von 12 der insgesamt 50 Inhaberaktien der Gesellschaft, sodass dessen Aktivlegitimation zu bejahen sei.
4.29.2. Der Antragsteller mache geltend, dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage sei, eine objektive Liquidationstätigkeit zu gewährleisten. Die Antragsgegnerin dagegen widersetze sich den vom Antragsteller vorgebrachten Gründen. So habe der Antragsteller infolge seiner nachgewiesenen Konkurrenztätigkeit keine Veranlassung, sich durch die Gründung der neuen Gesellschaft und der Verwendung der Marke «G» benachteiligt zu sehen. Es sei legitim, wenn die Mitbegünstigten bzw Mitaktionäre sich nach der initiierten Liquidierung der Gesellschaft zur Aufnahme der neuen Geschäftstätigkeit einer neuen Gesellschaft bedienten.
4.29.3. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vermochte der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen. Schliesslich sei es Aufgabe eines Liquidators, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, insbesondere die Verbindlichkeiten zu erfüllen und die Aktiven der Gesellschaft zu versilbern (Art 136 Abs 1 PGR). Die Versilberung der Aktiven habe natürlich möglichst lukrativ zu erfolgen. Eben dies erscheine nach dem Vorbringen beider Parteien nicht geschehen zu sein. Obwohl der Antragsteller offensichtlich Interesse an der Marke «G» gehabt habe und dies den Mitbewerbern aufgrund seiner ihm vorgeworfenen Konkurrenztätigkeit wohl bewusst gewesen sein musste, sei er nicht über den Kauf informiert worden. Damit habe er keine Möglichkeit erhalten, ein allenfalls höheres Kaufangebot zu unterbreiten.
4.29.4. Weil die Liquidatorin und Antragsgegnerin zudem einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführerin [der Anstalt] sei, seien die Bedenken des Antragstellers durchaus berechtigt. Es sei somit von einer Interessenkollision der Liquidatorin und Antragsgegnerin auszugehen, die als wichtiger Grund zu werten sei. Auch die (näher erörterte) schweizerische Rechtsprechung sehe in der Doppelfunktion von Liquidator der aufgelösten Gesellschaft und Verwaltungsrat einer neugegründeten Nachfolgegesellschaft einen wichtigen Grund, der die Abberufung des Liquidators rechtfertige. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf den Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung zur Bestellung ihrer Person zur Liquidatorin begründe keine Zweifel an der Zulässigkeit der Abberufung. Immerhin handle es sich bei Art 132 Abs 2 PGR, wie auch beim vergleichbaren Art 147 Abs 2 OR, um eine Bestimmung eigens zum Schutze von Minderheitsaktionären.
5. Als Zweites erwog das LG, inwiefern der eingangs erwähnte B des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts beim LG angefochten wurde.
6. Als Drittes erwog das LG, warum der Beschwerde der Antragsgegnerin zur Hauptsache Folge gegeben wurde.
7. Einer gegen den B des LG vom 17.04.2004 erhobenen Rekurs des Antragstellers vom 10.09.2004 gab das OG mit B vom 09.12.2004 Folge: indem die Beschwerde der Antragsgegnerin zur Gänze abgewiesen und der B des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 17.06. 2004 bestätigt wurde. Dieser B beruhte im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
7.1. Art 980 PGR sei auf das gegenständliche Verfahren nach Art 132 PGR nicht anwendbar. Nach dem Wortlaut und nach systematischer Auslegung beschränke sich die Geltung dieser Bestimmung auf die eigentlichen Registerverfahren iS des 18. Titels PGR. Art 980 PGR erfasse demnach keine Entscheidungen, die das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit Bezug auf andere Sachverhalte treffe, beispielsweise solche, die unter Art 132 PGR fallen würden.
7.2. In einem Verfahren gem Art 132 PGR gebe es nach Erlass eines B durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt keine Fortsetzung des Verfahrens vor diesem Amt. Dabei komme es nicht darauf an, ob eine die Interessen der in Liquidation befindlichen Gesellschaft verletzende Handlung bereits stattgefunden habe. Auch interessenwidrige Handlungen, die ein Liquidator bereits ausgeführt habe, könnten zu dessen Abberufung führen.
7.3. Es sei auch keine blosse Spekulation, wenn der Antragsteller (als Rekurswerber) vorbringe, die Antragsgegnerin (als Rekursgegnerin) habe die Marke «G» nicht zum bestmöglichen Preis veräussert. Für die Richtigkeit der gegenteiligen Schilderung des Antragstellers spreche, dass die Antragsgegnerin den erzielten Verwertungserlös nicht bekannt gegeben habe. Zur Ermittlung des Markenwerts sei offenbar ein Sachverständiger beigezogen, im gegenständlichen Verfahren jedoch kein entsprechendes Gutachten vorgelegt worden. Deshalb könne sich die Antragsgegnerin nicht auf die Feststellung berufen, wonach lediglich erwiesen sei, dass die Marke verwertet worden sei, wogegen Einzelheiten der Verwertung nicht bekannt seien; denn die Antragsgegnerin kenne diese Einzelheiten, gebe sie aber nicht bekannt. Selbst wenn sich die Verwertung im Ermessensspielraum, wie er der Antragsgegnerin als Liquidatorin zustehe, bewegt haben sollte, liege ein Ermessensmissbrauch darin, dass sie nicht bereit sei, den Antragsteller und Mitaktionär über die durchgeführten Geschäfte zu orientieren.
7.4. Von vornherein könne auch nicht gesagt werden, dass sich das Veräusserungsgeschäft hinsichtlich der Marke «G» nicht wegen Ungültigkeit rückgängig machen lasse. Denn unter Umständen fördere die amtliche Liquidation Hintergründe jenes Geschäfts zu Tage, die durchaus dessen Ungültigkeit zur Folge haben könnten.
7.5. Bei der Veräusserung der Marke «G» sei der Antragsteller nicht als potenzieller Käufer einbezogen worden. Dass er im Herbst 2003 ein Konkurrenzunternehmen errichtet habe, sei der Antragsgegnerin bekannt gewesen. Unter diesen Umständen sei nicht einzusehen, weshalb sie die Marke «G» nicht auch dem Antragsteller als Aktionär angeboten habe. Mit dem Hinweis, er sei bloss «formeller» Aktionär gewesen, sei nichts erklärt; denn das LG habe überzeugend begründet, dass der Antragsteller als Besitzer von Inhaberaktien bis zu einem (im ordentlichen Zivilprozess zu erbringenden) Beweis des Gegenteils als Aktionär zu gelten habe.
7.6. Die Einwendung der Antragsgegnerin, es gebe keine Rechtsnormen, die sie in ihrer Eigenschaft als Liquidatorin zwingen würden, alle möglichen Personen hinsichtlich der Vermögenswerte der zu liquidierenden Gesellschaft zu einem Angebot aufzufordern, überzeuge nicht. Entsprechende Aktivitäten müssten sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Ein Aktionär, der auf dem gleichen Gebiet wie die zu liquidierende Gesellschaft tätig sei, müsse zu einem Angebot aufgefordert, zumindest aber informiert werden.
7.7. Durch den in Kopie gelegten Internetausdruck sei bescheinigt, dass C die Marka «M» habe registrieren lassen. Damit liege es nahe, dass der Goodwill der in Liquidation befindlichen Gesellschaft im Wort «M» liege und dass die Marke «M» einen Geldwert habe.
7.8. Gleiches ergebe sich aus der Verwendung des Firmenbestandteils «M» in der Firma M. Ob es sich dabei um eine Nachfolgegesellschaft der M AG iL handle, könne dahingestellt bleiben. Fest stehe jedenfalls, dass in der erwähnten Firma «M» den prägenden Teil ausmache. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Geldwert der Marke «M» bestreite, bestätige den Interessenkonflikt: iS einer Parteinahme zu Gunsten des ehemaligen Geschäftspartners des Antragstellers, dh des mit der Antragsgegnerin verwandten C und allfälliger früherer Geschäftspartner.
7.9. Die Frage eines Konkurrenzverbots spiele hier keine Rolle. Denn es handle sich nicht darum, ob zwischen der M AG iL und der BM Establishment ein Konkurrenzverhältnis bestehe, sondern darum, ob aus der Tätigkeit der Antragsgegnerin als Liquidatorin bei der aufgelösten Gesellschaft und jener als Verwaltungsrat der neu gegründeten BM Establishment ein Interessenkonflikt bestehe. Dieser sei schon deswegen anzunehmen, weil die beiden juristischen Personen das gleiche Wort «M» in ihrer Firma trügen.
7.10. Der Antragsteller habe zutreffend auf die Pflicht der Antragsgegnerin, alle Aktionäre gleich zu behandeln, hingewiesen. Sowohl der Verkauf der Marke «G» sowie das verwandtschaftliche Verhältnis der Antragsgegnerin zu DC, der Verwaltungsrat der BM Establishment sei, würden darauf hindeuten, dass die Antragsgegnerin bei der Liquidation zur gebotenen Gleichbehandlung aller Aktionäre nicht in der Lage sei.
8. Gegen den B des OG vom 09.12.2004 richtete sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin vom 05.01.2005. Als Revisionsrekursgründe nannte die Antragsgegnerin Mangelhaftigkeit bzw Nichtigkeit des obergerichtlichen Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor:
8.1. In ihrer Gegenäusserung vom 27.09.2004 zum Rekurs des Antragstellers habe sie, die Antragsgegnerin, einen Antrag gem § 57 ZPO gestellt. Denn der Antragsteller habe keinen festen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein. Für den Fall des rechtzeitigen Erlags der aktorischen Kaution habe sie ihre Gegenäusserung erstattet.Auf diesen Antrag sei das OG mit keinem Wort eingegangen. Darin liege ein schwerer Verfahrensmangel iS der Nichtigkeit.
8.2. Das OG habe den B des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 17.06.2004 bestätigt: insofern auch dessen Mangelhaftigkeit, wie sie die Antragsgegnerin bereits in ihrer Beschwerde vom 30.06.2004 (im erneut wiedergegebnen Sinn) zu Recht gerügt habe; denn auch das LG habe die fehlenden Tatsachenfeststellungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts bemängelt.
8.3. Auf die Frage der fehlenden Passivlegitimation sei das OG nur mit dem einzigen Satz eingegangen: dass es die diesbezügliche Auffassung des LG für richtig erachte. Nachdem sie, die Antragsgegnerin, in ihrer Gegenäusserung zum Rekurs des Antragstellers ihre Passivlegitimation bestritten und das Verfahren deswegen für nichtig erachtet habe, habe das OG mit der blossen Bestätigung der erstgerichtlichen Auffassung seine Begründungspflicht verletzt.
8.4. Die Auffassung, wonach Art 980 PGR auf das gegenständliche Verfahren nach Art 132 PGR nicht anwendbar sei, sei (in näher erörtertem Sinn) unrichtig.
8.5. In der Folge erörterte die Antragsgegnerin, zum Teil unter wörtlicher Wiederholung früherer Vorbringen, inwiefern die vom OG thematisierten Umstände keinen wichtigen Gründen gleichkämen, die eine Abberufung als Liquidatorin zu rechtfertigen vermöchten.
...
12. Zum Revisionsrekurs hat der OGH erwogen:
13. Vor der Beurteilung des Revisionsrekurses, erschien es zweckmässig, die für die Beurteilung wesentlichen systematischen Zusammenhänge klarzustellen und vereinfachende negative Abgrenzungen vorzunehmen.
...
13.2. Bei der Beurteilung des Revisionsrekurses und der zugehörigen Gegenäusserung steht erneut die vom LG zutreffend vorrangig thematisierte «Kernfrage» im Vordergrund: ob wichtige Gründe für die Anordnung einer amtlichen Liquidation iS von Art 132 Abs 2 PGR vorliegen. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat diese Frage bejaht, das LG hat sie verneint, das OG hat sie wiederum bejaht. Von der Antwort auf diese Frage hängen die Antworten auf weitere Fragen ab.
13.3. Sollten sich die vom OG angenommenen wichtigen Gründe bestätigen, so unterläge die Antragsgegnerin und hätte die Kosten der untergerichtlichen Verfahren zu tragen; ihrer Rüge betreffend aktorische Kaution für die Gegenäusserung im Rekursverfahren käme keine praktische Bedeutung mehr zu.
13.4. Auch der Rüge, das OG habe im Ergebnis den B des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 17.06.2004 samt den Mängeln bestätigt, wie sie die Antragsgegnerin bereits in ihrer Beschwerde vom 30.06. 2004 gerügt habe, kommt bei näherem Zusehen keine praktische Bedeutung zu.
13.4.1. Sollten sich die vom OG angenommenen wichtigen Gründe nämlich nicht bestätigen, so bliebe es beim B des LG vom 18.08.2004 und damit bei der weitgehenden Aufhebung des B des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 17.06.2004. Soweit dieser B aufgehoben bliebe, käme der Frage nach allfälligen Mängeln seines Zustandekommens keine praktische Bedeutung mehr zu.
13.4.2. Sollten sich die vom OG angenommenen wichtigen Gründe dagegen bestätigen, so würde unmittelbar der angefochtene B und nur mittelbar - im Ergebnis -der B des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 17.06.2004 bestätigt. Soweit die Antragsgegnerin an ihre Verfahrensrügen gegen diesen B erinnerte und daran, dass ihr das LG insofern Recht gegeben habe, als auch es fehlende Tatsachenfeststellungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts bemängelt habe, überging sie die weiteren Erwägungen des LG: wonach die mangelnden, jedoch entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen inzwischen im Beschwerdeverfahren getroffen wurden, sodass die Antragsgegnerin nicht mehr beschwert sei, was zutrifft (Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, Liechtenstein Politische Schriften, Bd 23 [Vaduz 1998] S 255 [vor 4]). Gegen die im Beschwerdeverfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen wendete sich die Antragsgegnerin nicht, so dass es dabei sein Bewenden hatte.
13.5. Von vornherein keine praktische Bedeutung kommt der Frage zu, ob Art 980 PGR auf das gegenständliche Verfahren nach Art 132 PGR anwendbar sei oder nicht. In seinem B vom 18.08.2004 hatte das OG seine rechtliche Beurteilung mit allgemeinen Hinweisen auf die einschlägigen Bestimmungen eingeleitet und in diesem Zusammenhang den mit dem Gesetz vom 20.12.2002 (LGBl 2003/63) geänderten Art 980 PGR genannt. Praktische Folgerungen für die gegenständliche Rechtssache zog es daraus nicht. In seinem Rekurs vom 07.09-2004 hatte der Antragsteller, vorab mit Argumenten zur Gesetzessystematik, die Anwendbarkeit von Art 980 PGR auf das gegenständliche Verfahren nach Art 132 PGR verneint, ohne auf diesen Punkt näher einzugehen, weil dadurch «die Beurteilung der Angelegenheit ... nicht weiter berührt» werde. Im angefochtenen B begründete das OG, inwiefern es die Auffassung des Antragstellers teile, jedoch wiederum ohne daraus für die gegenständliche Rechtssache praktische Folgerungen zu ziehen. Erörterungen hierzu kämen einer gutachtlichen Stellungnahme gleich. Gutachtliche Tätigkeit - ausserhalb konkreter Fallentscheidung und ohne fallbezogene Bedeutung -gehört nicht zum Aufgabenbereich des OGH. Erwägungen, deren es nicht bedarf, um den konkreten Fall zu beurteilen, wären blosse beiläufige Bemerkungen (obiter dicta) ohne präjudizierende Wirkung; denn selbst in Rechtskulturen mit strenger Präjudizienbindung kommt diese Wirkung nur fallbezogen wesentlichen Entscheidungsgründen (rationes decidendi) zu (O A Germann, Probleme und Methoden der Rechtsfindung, Richterrecht II. 1 [2. A Bern 1967] S 240 ff). Im Sinne dieser Überlegungen erachtete es der OGH in dem B vom 06.05.2004 (zu 1 CG.2002-00262) nicht für angezeigt, Fragen ohne fallbezogene praktische Bedeutung zu beantworten. Aus den gleichen Überlegungen war auf die Rechtsrüge betreffend die unrichtige Anwendung von Art 980 PGR nicht näher einzugehen. Angemerkt sei immerhin, dass der OGH die Frage der Anwendbarkeit von Art 980 PGR auf das Verfahren nach Art 132 PGR in einer (mit der gegenständlichen Öffentlichkeitsregistersache unmittelbar zusammenhängenden) Öffentlichkeitsregistersache zu 07 ÖR.2004.00006, ebenfalls mit B vom 01.09.2005, eigens thematisiert und verneint hat (dortige Z 18).
13.6. Unabhängig von der «Kernfrage» der wichtigen Gründe für die Anordnung einer amtlichen Liquidation, stellt sich die im Revisionsrekurs erneut thematisierte Frage nach der Passivlegitimation der Antragsgegnerin.
...
14. Bei der Beurteilung des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin blieben somit noch zwei Fragen zu beantworten:
1). die im Revisionsrekurs thematisierte Frage der Passivlegitimation der Antragsgegnerin und
2). die im Revisionsrekurs thematisierte Frage der wichtigen Gründe für die Anordnung einer amtlichen Liquidation.
15. Zur Frage der Passivlegitimation der Antragsgegnerin:
15.1. Die Antragsgegnerin rügte, in ihrer Gegenäusserung zum Rekurs unter Hinweis auf eine schweizerische Kommentarstelle ausdrücklich vorgetragen zu haben, dass sie das Verfahren auch deswegen für nichtig erachte, weil im Abberufungsstreit die Gesellschaft, nicht sie als abberufene Liquidatorin, passivlegitimiert sei. Mit der blossen Bestätigung der erstgerichtlichen Auffassung habe das OG seine Begründungspflicht verletzt.
15.2. Zur Begründungspflicht gehört, soweit hier von Belang, dass die rechtliche Begründung alle entscheidungswesentlichen Erwägungen festhält und allfällige Bezugsstellen ausweist. Die rechtliche Begründung soll die Möglichkeit des gedanklichen Nachvollzugs und insofern wirksame Überprüfungs- und Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen (zum Ganzen [stellvertretend]: Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 747 f, Rz 1484).
15.3. In der angesprochenen Gegenäusserung, wie übrigens bereits in ihrer Beschwerde vom 30.06.2004, hatte die Antragsgegnerin ihre Passivlegitimation wie folgt verneint:
«Im Übrigen ist das Verfahren auch deswegen nichtig, weil im Abberufungsstreit die Gesellschaft und nicht der abberufene Liquidator passiv legitimiert ist».
15.4. Im B des LG vom 18.08.2004, den sich das OG zur hier interessierenden Frage der Passivlegitimation der Antragsgegnerin ausdrücklich zu eigen machte, wurde erörtert, inwiefern sich die nach schweizerischem Recht in einem streitigen Verfahren durchzuführende Abberufung eines Liquidators von der nach liechtensteinischem Recht im nicht streitigem Verfahren durchzuführende Abberufung unterscheide. Deshalb könnten formelle Fragen zur Abberufung eines Liquidators nicht unbesehen nach schweizerischem Recht beantwortet werden; zur Frage der Passivlegitimation erweise sich deshalb die von der Antragsgegnerin zitierte Kommentarstelle - mehr hatte sie nicht vorgebracht, um ihre Passivlegitimation zu bestreiten - für nicht unmittelbar massgebend. In der Folge befürwortete das LG die Passivlegitimation der Antragsgegnerin, gestützt auf Art 92 Abs 1 LVG. Damit haben beide Untergerichte hinlänglich begründet - ob zutreffend oder nicht, ist an dieser Stelle nicht wesentlich -, warum sie die Einwendung, das Verfahren sei wegen fehlender Passivlegitimation der Antragsgegnerin nichtig, verworfen hatten. Anhaltspunkte für eine Verletzung der Begründungspflicht sind somit nicht ersichtlich.
15.5. Genau besehen thematisierte die Antragsgegnerin die Frage ihrer Passivlegitimation nur unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht, deren Verletzung sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 472 Z 2 ZPO) rügte:
«Ich werfe dem OG vor, dass es seine Begründungspflicht verletzt hat. Ausdrücklich habe ich nämlich auch noch in meiner Gegenäusserung zum Rekurs vorgetragen, dass ich das Verfahren deswegen als nichtig erachte, weil im Abberufungsstreit die Gesellschaft, und nicht der abberufene Liquidator legitimiert ist. Dieses Nichteintreten auf die Frage der fehlenden Passivlegitimation begründet meines Erachtens ... eine Nichtigkeit der angefochtenen E ...».
15.6. Nachdem sich diese Verfahrensrüge als unbegründet erwiesen hat, mag es bei wenigen ergänzenden Bemerkungen zur Passivlegitimation der Antragsgegnerin, wie sie die Untergerichte zu Recht angenommen haben, sein Bewenden haben. Nach Art 741 Abs 1 alt OR (nunmehr Art 741 Abs 2 OR) - dies ist die schweizerische Bestimmung, auf die sich die Antragsgegnerin und die von ihr zitierte Kommentarstelle beziehen - kann der Richter auf Antrag eines Aktionärs, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und nötigenfalls andere ernennen. Hierzu hat das schweizerische Bundesgericht präzisiert, dass das Verfahren um die Abberufung eines Liquidators, dessen Mandat auf Gesetz, Statuten, Gesellschaftsbeschluss oder Vertrag beruht, eine Zivilrechtsstreitigkeit darstellt, wogegen die Bezeichnung eines neuen Liquidators durch den Richter oder die Abberufung eines richterlich ernannten Liquidators als ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu betrachten ist (BGE 117 II 163 S 164 Erw 1a; ergänzend: Christoph Stäubli im Basler Kommentar Obligationenrecht II [2. A Basel/Genf/ München 2002] N 12 zu Art 741 OR). Demgegenüber wird nach Art 132 Abs 2 PGR die Vollmacht von Liquidatoren im Rechtsfürsorgeverfahren widerrufen. Hierzu verweist Art 4 Abs 1 RFVG unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen auf Art 89 ff LVG. Nach Art 92 Abs 1 LVG ist beschwerdeberechtigt («aktivlegitmiert»), wer sich in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten oder von der Verwaltungsbehörde zu schützenden Interessen unmittelbar als beschwert (verletzt oder benachteiligt) betrachtet. Gleiches muss, wie beide Untergerichte zutreffend erkannt haben, in entsprechender ergänzender Anwendung dieser Bestimmung (Art 4 Abs 1 RFVG) auch für die Passivlegitimation gelten. Als Liquidatorin, die gegen ihren Willen abberufen werden soll, betrachtet sich die Antragsgegnerin, wie das gegenständliche Verfahren veranschaulicht, offenkundig in ihren rechtlich anerkannten Interessen unmittelbar als beschwert. Dieser Befund steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OGH, wonach Stiftungsräten im Aufsichtsverfahren insoweit eine Partei- und Beteiligtenstellung zukommt, als ihre eigene Rechtsposition betroffen ist, bspw bei ihrer Abberufung (B vom 08.01.2004 [zu 10 Hg.2002.00058], bestätigt in den B vom 05.02.2004 [zu 10 Hg.2002.00026] und vom 01.07.2004 [zu 10 Hg.2003.00088]).
16. Zur Frage der wichtigen Gründe für die Anordnung einer amtlichen Liquidation:
16.1. Nach Art 132 Abs 1 PGR sind die geschäftsführenden und vertretenden Mitglieder Liquidatoren der Verbandsperson, sofern nicht anderen Personen in den Statuten oder durch einen B des obersten Organs die Liquidation übertragen wird. Nach Art 132 Abs 2 PGR, soweit hier wesentlich, kann die Vollmacht solcher Liquidatoren jederzeit bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag eines Mitglieds durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Rechtsfürsorgeverfahren ausgedehnt, eingeschränkt oder widerrufen werden. Nach Art 132 Abs 3 PGR, wiederum soweit hier wesentlich, kann das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt auf Antrag von Mitgliedern aus wichtigen Gründen eine amtliche Liquidation unter seiner Aufsicht anordnen.
16.2. Zum Begriff der wichtigen Gründe iS von Art 132 Abs 2 und Abs 3 PGR kann die vergleichbare schweizerische Regelung, Art 741 Abs 1 alt OR (nunmehr Art 741 Abs 2 OR) sowie die zugehörige Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Danach liegt ein wichtiger Grund, ganz allgemein vor, wenn die richtige Durchführung der Liquidation in Anbetracht aller Umstände nicht erwartet werden kann (Patrick Roth, Die Beendigung mit Liquidation von Körperschaften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts [Diss Zürich 2001] S 126 [5.2.3.2]). Dies ist der Fall bei erheblicher Gefährdung oder Verletzung der Interessen eines Aktionärs oder der Gesellschaft (Guhl/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht [9. A Zürich 2000] S 813, Rz 23). Die Liquidation soll in den Händen sachkundiger und vertrauenswürdiger Personen liegen (Christoph von Greyerz, Die Aktiengesellschaft, in: Schweizerisches Privatrecht VIII/2 [Basel/Frankfurt am Main 1982] S 284 [III]). Entsprechend werden in der schweizerischen Rechtslehre als wichtige Gründe etwa genannt: Unfähigkeit, Nachlässigkeit, Abwesenheit, unredliches Verhalten oder voraussichtliche Abhängigkeit von einer Mehrheit, die rechts- oder machtmissbräuchliche B fasst (Hinweise bei Roth, S 126 [dortige Anm 39]).
16.3. Im gegenständlichen Verfahren wurden namentlich zwei Umstände als wichtige Gründe iS von Art 132 Abs 2 PGR geltend gemacht:
1). die Verwertung der Marke «G» durch die Antragsgegnerin und
2). ein möglicher Interessenkonflikt der Antragsgegnerin.
16.4. Zur Verwertung der Marke «G»:
16.4.1. Es steht fest, dass die Marke «G», ein Aktivum der gegenständlichen M AG iL, verwertet wurde, wobei nicht bekannt ist an wen, zu welchem Entgelt und aufgrund welcher Kriterien deren Wert ermittelt wurde. Ferner steht fest, dass die Antragsgegnerin wusste, dass der Antragsteller im Herbst 2003 ein Konkurrenzunternehmen eröffnet hatte. Diese zweite Feststellung beruhte auf dem festgestellten Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller als klarer Mitbewerber in Konkurrenz zur Gesellschaft stehe; er könne sich deshalb nicht beklagen, dass seine Partner einen eigenen Weg gegangen seien. Auch sie, die Antragsgegnerin, dürfe eine neue Geschäftstätigkeit über eine neue Gesellschaft abwickeln, nachdem sich die alte Gesellschaft in Liquidation befinde. Ähnliches Vorbringen wiederholte die Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs. Fest steht sodann, dass der Antragsteller nicht als potenzieller Käufer in die Verwertung der Marke «G» einbezogen wurde.
16.4.2. Die Antragsgegnerin hat zwar - wie sie im Revisionsrekurs ebenfalls wiederholte - in den untergerichtlichen Verfahren vorgebracht, nicht das BM Establishment, sondern eine Drittperson habe die Marke «G» erworben; dem Verkauf habe die «Bewertung durch eine kompetente Patentanwaltskanzlei zugrunde» gelegen. Zu diesem Vorbringen hatte sie ihre Parteieinvernahme angeboten. Selbst wenn eine Parteieinvernahme dieses Vorbringen bestätigt hätte, wäre noch immer nicht bekannt gewesen, an wen, zu welchem Entgelt und aufgrund welcher Kriterien deren Wert ermittelt wurde. Damit aber fehlt einem im Rahmen der Liquidation abgewickelten Geschäft die gebotene Transparenz: geeignet, Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Antragsgegnerin als Liquidatorin zu begründen. Es war und bleibt unter dem Gesichtspunkt der bei der Liquidation angestrebten möglichst lukrativen Versilberung der Aktiven nicht nachprüfbar, ob der Antragsteller für die Marke «G» zu einem höheren Preis gekauft hätte, als sie - an wen auch immer - verkauft wurde.
16.4.3. Sowohl das LG als auch die Antragsgegnerin verwiesen den Antragsteller auf Art 134 Abs 4 PGR. Danach werden Liquidatoren, welche die ihnen durch Gesetz oder Statuten überbundenen Verpflichtungen verletzen oder vernachlässigen, in näher bestimmtem Sinn für den entstandenen Schaden verantwortlich. Diese Bestimmung vermag die Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit eines Liquidators, der bei seiner Geschäftsführung die gebotene Transparenz vermissen lässt, nicht auszuräumen.
16.5. Zum möglichen Interessenkonflikt der Antragsgegnerin:
16.5.1. Nach schweizerischer Rechtslehre und Rechtsprechung kann die Doppelfunktion als Liquidator der aufgelösten Gesellschaft und als Verwaltungsrat einer neu gegründeten Nachfolgegesellschaft, auf welche die Vermögenswerte der alten Gesellschaft übertragen werden, als wichtiger Grund für die Abberufung eines Liquidators gesehen werden (Stäubli, N 11 zu Art 741 OR, mit Hinweisen).
16.5.2. Das LG mass dem Umstand, dass die Antragsgegnerin sowohl in der M AG iL und in der BM Establishment Funktionen innehat - dort als Liquidatorin, hier als Verwaltungsrätin - keine Bedeutung zu, weil in diesem Zusammenhang kein Konkurrenzverbot bestehe. In ihrem Revisionsrekurs thematisierte die Antragsgegnerin ergänzend die unbedenkliche Verwendung des Namens «M» für die Firma der neu gegründeten Anstalt. Weder das eine noch das andere betrifft unmittelbar die Frage eines möglichen Interessenkonflikts. Bei dieser Frage geht es nicht darum, ob die Antragsgegnerin etwas Unrechtes tue oder getan habe, sondern ob objektive Umstände Zweifel an der richtigen Durchführung der Liquidation begründen. «Richtig» heisst namentlich: mit der zur Fundierung der vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit gebotenen Transparenz und unter Gleichbehandlung aller Aktionäre.
16.5.3. Ob es sich beim BM Establishment um die eigentliche Nachfolgegesellschaft der M AG iL handle, so dass der in der schweizerischen Rechtslehre und Rechtsprechung thematisierte Interessenkonflikt ohne weiteres gegeben wäre, liess sich nicht zuverlässig feststellen. Dem OG ist indes zuzustimmen, dass nur schon aufgrund der Verwendung des prägenden Firmenbestandteils «M» und - ausserdem - aufgrund des im Wesentlichen gleichen Zwecks und Tätigkeitsgebiets der beiden Unternehmen Verhältnisse vorliegen, die den eben erwähnten sehr nahe kommen. Im Übrigen wäre es unter den gegebenen Umständen auch hier Sache der Antragsgegnerin als Liquidatorin gewesen, für die gebotene Transparenz zu sorgen. Dass sie dies nicht tat, hat das OG mit dem (untechnisch verwendeten) Ausdruck des Ermessensmissbrauchs umschrieben.
16.6. Aus den in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung entwickelten Versuchen, die wichtigen Gründe zu umschreiben, die zur Abberufung eines Liquidators führen können, erhellt zwanglos, dass sich diese nicht auf einfache Implikationen reduzieren lassen. Dies geschah zu sehr im B des LG vom 18.08.2004. Gewiss mag es konkrete schwerwiegende Vorkommnisse geben, die für sich allein ohne weiteres einen wichtigen Grund abgeben. In der Regel aber treffen mehrere Umstände zusammen, die sich zu Zweifeln an der richtigen Durchführung der Liquidation verdichten.
16.7. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass zur seinerzeitigen ausserordentlichen Generalversammlung vom 23.12.2003, an der die Liquidation der M AG beschlossen wurde, ua der Rechtsbeistand und bevollmächtigte Vertreter des Antragstellers erschienen sei und sich durch Vorlage der Originalaktienzertifikate Nr 15 bis Nr 26 vom 03.09.1999 als Aktionärsvertreter ausgewiesen habe; hierzu habe der ebenfalls anwesende Rechtsvertreter der Antragsgegnerin erklärt, dass er die Aktionärseigenschaft des Vertretenen (des Antragstellers) in Zweifel ziehe und davon ausgehe, dass ihm die materielle Aktionärseigenschaft nicht zukomme. Er erklärte ferner, diesen nur formell als Aktionär anzusehen. Die bei Inhaberaktien ohnehin wenig ergiebige Diskussion um die «materielle» und «formelle» Aktionärseigenschaft (Art 172 und Art 512 SR; U des OGH vom 19.07.2005 [zu 9 CG.2000.00137]) ist im Laufe des Verfahrens zwar abgeflaut, liess aber bereits erhebliche Differenzen zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller erkennen. Eigenes Vorbringen der Antragsgegnerin bestätigt den Eindruck einer erheblichen Differenz. Danach fällte der Antragsteller selbst «die E im September 2003, also drei Monate vor der beschlossenen Liquidation, seinen Partnern den Rücken zu kehren> und Konkurrent zu werden. Er kann sich im Nachhinein doch nicht beklagen, dass seine Partner seine eigenen Wege gehen und auch die geschäftlichen Beziehungen zu ihm abbrechen wollen». Vor diesem festgestellten bzw selber vorgebrachten Hintergrund war die Antragsgegnerin als Liquidatorin von vornherein exponiert. An ihr wäre es gewesen, durch strikte Transparenz ihrer Vorkehren latenten Zweifeln an der richtigen Durchführung der Liquidation offensiv und vertrauensbegründend zu begegnen. Dass dies nicht hinreichend geschehen ist, hat das OG zutreffend erkannt.
17. Weil sich demnach die Rügen der Antragsgegnerin, soweit ihnen noch praktische Bedeutung zukam, als nicht berechtigt erwiesen, war dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.