7 ÖR.2004.6-21
Art 980 PGR ist auf das Verfahren nach Art 132 PGR nicht anwendbar.Im Verfahren nach Art 132 PGR sind die Voraussetzungen von Art 116 Abs 3 LVG, unter denen der Anfechtung einer verwaltungsbehördlichen E oder Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, in der Regel erfüllt. Denn Anordnungen, die aus wichtigen Gründen getroffen werden, dulden in der Regel keinen Aufschub.
2. Am 17.06.2004 erliess das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in der Öffentlichkeitsregistersache der M AG in Liquidation (i1) folgenden ersten B:
1). Gemäss Art 132 Abs 3 PGR wird aus wichtigem Grund die Durchführung einer amtlichen Liquidation angeordnet.
2). Die bisherige Liquidatorin R wird gem Art 132 Abs 3 PGR mit sofortiger Wirkung als Liquidatorin der M AG iL abberufen.
3). Zum neuen Liquidator auf Kosten der M AG iL wird RA Dr T bestellt.
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3. Mit einem zweiten B vom 06.07.2004 stellte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt fest, dass den in den Punkten 1 und 2) des Spruchs des ersten B vom 17.06.2004 angeführten Verfügungen keine aufschiebende Wirkung zukomme.
4. Einer gegen den ersten B des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 17.06.2004 erhobenen Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.06.2004 gab das LG mit B vom 18.08.2004 zur Hauptsache Folge.
5. Einer gegen den zweiten B des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 06.07.2004 erhobenen Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.06.2004 gab das LG mit B vom 23.08.2004 Folge. Es änderte den angefochtenen B dahin gehend ab, dass die Anträge des Antragstellers vom 05.07.2004 abgewiesen werden. Nach diesen Anträgen hätte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt feststellen sollen, dass die Punkte 1) und 2) des ersten B vom 17.06.2004 mit dessen Zugang bei der Antragsgegnerin sofort wirksam geworden sind und dass einer allfälligen Beschwerde der Antragsgegnerin gegen diese beiden Punkte keine aufschiebende Wirkung zukommt; in eventu hätte es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkennen sollen.
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10. Einem gegen den B des LG vom 17.04.2004 erhobenen Rekurs des Antragstellers vom 10.09.2004 gab das OG mit B vom 09.12.2004. Folge: indem die Beschwerde der Antragsgegnerin zur Gänze abgewiesen und der zweite B des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 06.07.2004 bestätigt wurde. Dieser B beruhte ua auf folgenden Erwägungen:
10.1. Art 980 PGR sei auf die gegenständliche Rechtssache nicht anwendbar. Nach dem Wortlaut und der (näher erörterten) Gesetzessystematik beschränke sich die Geltung dieser Bestimmung auf die eigentlichen Registerverfahren iS des 18. Titels PGR. Art 980 PGR erfasse demnach keine Entscheidungen, die das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mit Bezug auf andere Sachverhalte treffe, beispielsweise solche, die unter Art 132 PGR fallen würden. Hierfür gelte Art 116 Abs 3 LVG. Die (näher zitierten) Gesetzesmaterialien würden dies bestätigen.
10.2. Ein Ruhen des Verfahrens beim Öffentlichkeitsregister ergebe für Verfahren nach Art 132 PGR keinen Sinn. Sobald nämlich das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt iS von Art 132 PGR entschieden habe, sei die Sache für dieses Amt erledigt.
10.3. Aus Art 980 Abs 4 PGR ergebe sich nichts anderes. Danach könne die aufschiebende Wirkung nur entzogen werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die unverzügliche Fortsetzung des Verfahrens beim Öffentlichkeitsregister gebietet. Im Verfahren nach Art 132 PGR habe das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nach seiner E nichts mehr zu tun, es sei denn, diese werde im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und ihm werde aufgetragen, nach Ergänzung des Verfahrens neu zu entscheiden.
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11. Gegen den B des OG vom 09.12.2004 richtete sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin vom 05.01.2005 ... Zur Begründung brachte sie ua Folgendes vor:
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11.4. Die Auffassung, wonach Art 980 PGR auf die gegenständliche Rechtssache nicht anwendbar sei, sei (in näher erörtertem Sinn) unrichtig.
11.5. Selbst wenn Art 116 Abs 3 LVG anwendbar sein sollte, wäre diese Bestimmung (in näher erörtertem Sinn) unrichtig angewendet worden.
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15. Zum Revisionsrekurs hat der OGH ua erwogen:
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17. Bei der Beurteilung des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin blieben somit zwei Fragen zu beantworten:
1). die im Revisionsrekurs thematisierte Frage der Anwendbarkeit von Art 980 PGR auf das Verfahren nach Art 132 PGR und, eventuell,
2). die im Revisionsrekurs thematisierte Frage nach der Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung nach Art 116 Abs 3 LVG.
18. Zur Frage der Anwendbarkeit von Art 980 PGR auf das Verfahren nach Art 132 PGR:
18.1. Nach dem Wortlaut von Art 980 Abs 1 bezieht sich Art 980 PGR auf Verfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts. Nach Art 980 Abs 3 PGR ruht das Verfahren beim Öffentlichkeitsregister während des Beschwerdeverfahrens. Nach Art 980 Abs 4 PGR kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auf Anordnung des Richters, der StA oder der Regierung entzogen werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die unverzügliche Fortsetzung des Verfahrens beim Öffentlichkeitsregister gebietet.
18.1.1. Der Wortlaut von Art 980 Abs 1 PGR erfasst Verfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts ganz allgemein, insofern auch Beschlüsse über den Widerruf der Vollmacht von Liquidatoren iS von Art 132 Abs 2 PGR.
18.1.2. Fraglich erscheint dies jedoch bereits nach dem Wortlaut von Art 980 Abs 4 PGR, der für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein überwiegendes öffentliches Interesse verlangt. Bei Beschlüssen iS von Art 132 Abs 2 PGR - auch im gegenständlichen Fall - stehen sich in der Regel widerstreitende private Interessen gegenüber, so dass Art 980 Abs 4 PGR für solche Beschlüsse, wenn überhaupt, nur geringe praktische Bedeutung erlangen würde. Führt die Auslegung einer Bestimmung dazu, dass eine andere Bestimmung unanwendbar, zweck- oder funktionslos würde, so ist diese Auslegung systematisch nicht anzunehmen (Franz Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff [2. A Wien/New York 1991] S 444 [3]; ebenso: Ernst A Kramer, Juristische Methodenlehre [2. A Bern/München/Wien 2005] S 94 ff [3]).
18.2. Art 980 ZPO regelt die Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts. Systematisch gehört Art 980 PGR zu den Bestimmungen über die Rechtsmittel (Art 980 ff PGR [VI)); diese wiederum gehören zu den Bestimmungen über das Verfahren (Art 953 ff PGR [B]; diese wiederum gehören zu den Bestimmungen über das Öffentlichkeitsregister (Art 944 ff PGR [18. Titel]) in der 5. Abteilung des PGR: Das Öffentlichkeitsregister, die Firmen und die Rechnungslegung.
18.2.1. Die Bestimmungen über das Verfahren (Art 953 ff PGR [B]) regeln in sieben römisch nummerierten Abschnitten:
I. die Öffentlichkeit und die Bekanntmachungen, mit Bestimmungen über die Öffentlichkeit des Registers und über näher geregelte Bekanntmachungen;
II. die Eintragungen, mit Bestimmungen über die Wahrheit der Eintragungen, über das Belegprinzip, über eintragungsfähige Tatsachen und Verhältnisse, über die Anmeldung sowie über die Pflichten der Beteiligten;
III. die Änderungen und Löschungen;
IV. das Vorverfahren;
V. das amtliche Verfahren, mit Bestimmungen über die Versäumnis der Eintragung, über die Versäumnis der Änderung oder Löschung, über Berichtigungen und Nachträge sowie über die Auflösung und Löschung näher bezeichneter Firmen sowie über Ordnungswidrigkeiten und Übertretungen;
VI. die Rechtsmittel, mit Bestimmungen über die Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde (Art 980 PGR), über den Widerspruch, über den privatrechtlichen Einspruch und über den vorsorglichen Einspruch;
VII. die Gebühren.
18.2.2. Die skizzierte Systematik bestätigt die Annahme des OG, dass sich die im Abschnitt VI und damit auch in Art 980 PGR geregelten Rechtsmittel auf Verfügungen beschränken, die das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt aufgrund der vorstehenden Abschnitte erlässt: ebenso, wie sich die in Art 978 PGR besonders geregelten Rechtsmittel auf die zuvor in Art 977 PGR erlassenen Bussenverfügungen beschränken.
18.2.3. Art 132 Abs 2 PGR wiederum enthält eine eigene Rechtsschutzbestimmung: indem für den Widerruf der Vollmacht von Liquidatoren durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ausdrücklich das Rechtsfürsorgeverfahren vorgesehen ist, wird hierfür auch auf die im Rechtsfürsorgeverfahren geltenden Rechtsmittel verwiesen.
18.2.4. Wenn schon, anknüpfend an den blossen Wortlaut von Art 980 PGR, das Verhältnis von lex generalis und lex specialis angesprochen werden soll, wie dies im B des LG vom 23.08.2004 geschieht, dann bezieht sich Art 980 PGR nach dem Wortlaut von Abs 1 auf «Verfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregister» im Allgemeinen, wogegen sich Art 132 Abs 2 PGR im Besonderen auf Beschlüsse (Verfügungen) des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts bezieht, durch welche (ua und hier allein wesentlich) die Vollmacht von Liquidatoren widerrufen wird. Insofern wäre Art 132 Abs 2 PGR vorrangige lex specialis zu Art 980 PGR (als lex generalis).
18.2.5. Erwägungen zur Systematik von Art 980 PGR sprechen demnach gegen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Verfahren nach Art 132 PGR.
18.3. Die Entstehungsgeschichte zu Art 980 PGR veranschaulicht, dass das LG gegenüber Verfügungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts iS von Art 980 Abs 1 PGR als blosse Überprüfungsinstanz eingesetzt werden sollte (Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Abänderung des PGR sowie weiterer damit zusammenhängender Gesetze [Nr 102/2002] S 28 [Art 980]): dies bezogen auf die im wiedergegebenen systematischen Zusammenhang ebenfalls revidierten Bestimmungen.
18.3.1. Das skizzierte Verständnis der Funktion des LG als Rechtsmittelinstanz rechtfertigt sich bei Verfügungen, die im engeren und weiteren Sinn registerrechtliche Belange betreffen. Sie rechtfertigt sich aber nicht, wo, wie im Verfahren nach Art 132 Abs 2 PGR, das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt über Fragen des materiellen Gesellschaftsrechts - hier: die Frage der wichtigen Gründe für die Anordnung einer amtlichen Liquidation -entscheidet.
18.3.2. Erwägungen zur Entstehungsgeschichte von Art 980 PGR sprechen demnach gegen die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Verfahren nach Art 132 PGR.
18.4. Gleiches ergibt sich aus Erwägungen zum Zweck der aufschiebenden Wirkung. Aus wichtigen Gründen getroffene Anordnungen dulden in der Regel keinen Aufschub. Abweichungen von der Regel rechtfertigen sich nach Massgabe einer besonderen Anordnung. Das automatische und unter Umständen - je nach Dauer eines Beschwerdeverfahrens - lange Ruhen von Anordnungen, die aus wichtigen Gründen getroffen wurden, würde den Zweck von Art 132 Abs 2 PGR in vielen Fällen vereiteln: zumal der Ausnahme nach Art 980 Abs 4 PGR bei Beschlüssen iS von Art 232 PGR geringe praktische Bedeutung zukommen dürfte.
18.5. Wesentliche Auslegungselemente - Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck (hierzu, neben Bydlinski und Kramer, auch: Karl Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft [6. A Berlin/Heidelberg/New York 1991] S 312 ff [4. Kapitel]) - bestätigen somit den Befund des OG, wonach Art 980 PGR auf das Verfahren nach Art 132 PGR nicht anwendbar ist.
19. Frage nach der Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung nach Art 116 Abs 3 LVG:
19.1. Nach Art 116 Abs 3 LVG kommt der Anfechtung einer verwaltungsbehördlichen E oder Verfügung aufschiebende Wirkung nicht zu, wenn deren sofortiger Vollzug durch ein von Amts wegen zu wahrendes öffentliches Interesse geboten erscheint (lit a) oder wenn der Aufschub derjenigen Partei, zu deren Gunsten die E oder Verfügung «erflossen» ist, einen Nachteil zufügen würden, für den sie sich aus tätsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Ersatz zu verschaffen vermag (lit b).
19.2. Der von der Antragsgegnerin zitierte B des OGH vom 01.11.2000 (auszugsweise veröffentlicht in LES 2001, 17) betraf eine kindesrechtliche Exekutionssache. Unter dem Gesichtspunkt von Art 116 Abs 3 LVG erwog der OGH, dass dem dort erhobenen Revisionsrekurs der Kindsmutter gegen eine näher bezeichnete Besuchsrechtsentscheidung aufschiebende Wirkung zukam, «zumal kein Tatbestand vorlag, der den sofortigen Vollzug der Besuchsregelung im öffentlichen Interesse geboten erscheinen liess» (aaO, S 10 [rechte Spalte unten]).
19.3. Im gegenständlichen Fall hatte das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt in seinem zweiten B vom 06.07.2004 festgestellt, dass sich die Antragsgegnerin nicht an die mit dem ersten B vom 17.06.2004 getroffenen Verfügungen halte. Gegen Handlungen der abberufenen Liquidatorin ständen keine wirksamen Rechtsbehelfe zur Verfügung, so dass der Antragsteller in seinen schutzwürdigen Minderheitsrechten dauerhaft geschädigt würde. Mit dieser Beurteilung hatte sich das LG nicht befasst, weil es - unzutreffend, wie sich erwies - von der Anwendbarkeit von Art 980 PGR auf das gegenständliche Verfahren ausging. Das OG dagegen verwies ausdrücklich die wiedergegebene Beurteilung durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt und teilte sie. Anders als im B, den die Antragsgegnerin zitierte, wurde hier sehr wohl ein Tatbestand thematisiert, um den sofortigen Vollzug des ersten B des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 17.06.2004 zu rechtfertigen.
19.4. Im Verfahren nach Art 132 PGR dürften die Voraussetzungen von Art 116 Abs 3 LVG, der nach Art 4 Abs 1 RFVG (nur, aber immerhin) «entsprechend ergänzende Anwendung» findet, in der Regel erfüllt sein. Denn Anordnungen, die aus wichtigen Gründen getroffen werden, dulden, wie ausgeführt in der Regel keinen Aufschub. Stehen wichtige Gründe fest, um Anordnungen im Sinn von Art 132 Abs 2 und Abs 3 PGR zu treffen, so rechtfertigt sich in der Regel deren sofortige Wirkung.
19.5. Im gegenständlichen Fall haben sich die vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt angenommenen wichtigen Gründe für die Abberufung der Antragsgegnerin als Liquidatorin und, in der Folge, für die Anordnung einer amtlichen Liquidation bestätigt. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hat demnach die Sachlage zutreffend erfasst und beurteilt. Nachdem sich somit der erste B des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramts vom 17.06.2004 über die Hauptsache als richtig erwies, lässt sich der zweite B vom 06.07.2004 über eine zur Sicherung des ersten B angeordnete vorsorgliche Massnahme kaum beanstanden.
20. Weil sich demnach die Rügen der Antragsgegnerin, soweit ihnen noch praktische Bedeutung zukam, als nicht berechtigt erwiesen, war dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
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