7 Rs 2000.00122-54
§§ 96, 97a StPO Art 3 ERÜK
Werden in einem Strafrechtshilfeverfahren nach erfolgter Beschlagnahme von in Liechtenstein befindlichen Beweisgegenständen seitens der ersuchenden ausländischen Behörde trotz wiederholter Aufforderungen durch das liechtensteinische Gericht keine weiteren Ersuchen gestellt, so ist die Beschlagnahme aufzuheben, da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wurde und Unangemessenheit vorliegt.
Folgender Sachverhalt ergibt sich aus einem Rechtshilfeersuchen des Bezirksamtes Rorschach vom 23.05.2000:
"Beim Bezirksamt Rorschach ist ein umfangreiches Strafverfahren gegen den Beschuldigten NN anhängig. Er ist den Behörden als Pädophiler bekannt und wurde bereits mehrfach wegen Unzucht mit Unmündigen verurteilt. Ihm werden arglistige Vermögensschädigung, eventuell Betrug und sexuelle Handlungen mit Kindern nach den Art 151, 146 und 187 des schweizerischen Strafgesetzbuches zur Last gelegt.
Der Beschuldigte behauptet, von seinem Grossonkel im Jahre 1985 gegen Barzahlung von CHF 19 Millionen eine um die hundert Bilder umfassende Gemäldesammlung erhalten zu haben. Die Gemäldesammlung beinhaltet angeblich Bilder von so namhaften Künstlern wie Van Gogh, Cezanne, Monet, Renoir etc. Ein vom Beschuldigten beigezogener Kunstexperte bezifferte einen Teil der Bilder nach heutigen Marktpreisen mit einem Wert von USD 105,5 Millionen. Diese Bilder werden von der Firma XY in Vaduz verwahrt. Die Echtheit der Bilder und der Expertisen des Kunstexperten sind äusserst zweifelhaft. Andere Kunstexperten legen auf diese Expertisen keinen Wert und verneinen im Wesentlichen die Echtheit der Bilder. Dem Beschuldigten ist bewusst, dass es sich bei den erwähnten Bildern nicht um die Originale handeln könnte. Trotzdem versucht er immer wieder, die Bilder zu belehnen, um mit den Darlehen angeblich seine geschäftlichen Projekte zu finanzieren. Auf Grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschuldigten bis jetzt nicht gelungen ist, die Bilder nach seinen Vorstellungen zu belehnen."
Insbesonders wollte der Beschuldigte seine Gemäldesammlung für einen Schlosskauf belehnen. Auf Grund dieses Sachverhaltes begehrte das Bezirksamt Rorschach vom LG die rechtshilfeweise Beschlagnahme von sieben Bildern des Beschuldigten zu Beweiszwecken, die von der Firma XY in Vaduz verwahrt werden, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Bilder dem Beschuldigten als Grundlage für seine geschäftlichen Aktivitäten dienten und ein unentbehrliches Beweismittel darstellen würden.
Mit B vom 23.05.2000 ordnete das LG die Durchsuchung aller Geschäfts- und Nebenräume der Firma XY nach sieben Bildern an und verfügte gleichzeitig deren Beschlagnahme als Beweismittel, da diese Bilder für die weitere Untersuchung von erheblicher Bedeutung wären, insbesondere was den Wert der Bilder und die darauf bauenden geschäftlichen Aktivitäten des Beschuldigten angehe.
In der Folge ersuchte das LG mit Schreiben vom 25.08.2000 den Rechtsdienst der Regierung, "das Ausfolgungsverfahren iS von Art 76 RHG hinsichtlich der sieben rechtshilfeweise sichergestellten Bilder durchzuführen" und somit die Bilder der ersuchenden Behörde als Beweismittel zu übergeben. Dies wurde aber vom Rechtsdienst der Regierung mit der Begründung abgelehnt, dass das Bezirksamt Rorschach lediglich die Beschlagnahme der Bilder, nicht aber deren Ausfolgung begehrt habe. Im Einzelnen wird auf den Aktenvermerk vom 30.08.2000 verwiesen, in dem der zuständige Sachbearbeiter beim Rechtsdienst der Regierung die klarstellende Äusserung der ersuchenden Behörde in der Richtung festhielt, dass bislang lediglich die Beschlagnahme zu Sicherungszwecken, nicht jedoch die Herausgabe der Bilder begehrt wurde. Sollte die Herausgabe dennoch begehrt werden, würde ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen gestellt, möglicherweise in 6 bis 8 Wochen. Da ein solches Rechtshilfeersuchen nicht einlangte, stellte der Beschuldigte NN mit dem am 14.03.2001 eingereichten Schriftsatz den Antrag, den Beschlagnahmebeschluss vom 23.05.2000 aufzuheben und die Bilder ihm auszufolgen.
Nach Einholung einer Gegenäusserung seitens der StA hob das LG mit B vom 16.03.2001 die frühere Beschlagnahme mit Bezug auf die sieben Bilder "unter dem Vorbehalt des Eintritts der Rechtskraft dieses Beschlusses" mit der Begründung auf, dass eine Beschlagnahme zu Sicherungszwecken nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehles geltenden Rechtslage unzulässig gewesen wäre und die Beschlagnahme zu Beweissicherungszwecken ihre Rechtsgrundlage verloren habe.
Gegen diesen B erhob die StA Beschwerde, welcher das OG mit B vom 11.04.2001 dahingehend Folge gab, dass der Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung der Beschlagnahme abgewiesen wurde. Das Beschwerdegericht vertrat den Standpunkt, dass die Gründe für die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Bilder nach wie vor gegeben seien und dass die im Antrag des Beschuldigten enthaltenen Ausführungen in Richtung allfälliger Verfahrensmängel nach Art 2 lit d RHG alt eine Aufhebung der Beschlagnahme nicht rechtfertigen.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde des Beschuldigten Folge, hob den angefochtenen B des OG vom 11. 4.2001 auf und stellte den erstinstanzlichen B wieder her.
Der Revisionsbeschwerdeführer vermeint, dass die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Bilder durch Art 3 ERÜK nicht gedeckt und unzulässig sei, da gemäss dieser Bestimmung nur Rechtshilfeersuchen zu erledigen seien, die die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben. Eine ersuchte Behörde könne nicht verpflichtet werden, beschlagnahmte Gegenstände bloss zu sichern und für den ausländischen Staat nur zu verwahren. Die Ansicht des Beschwerdegerichtes, dass es sich bei der vorgenommenen Beschlagnahme auch um eine Untersuchungshandlung handle und auch Anordnungen zur Beweissicherung im Strafrechtshilfeverfahren zulässig seien, sei nicht richtig.
Dem kann der OGH nicht beitreten.
Gleichgültig, ob es sich um eine "Beschlagnahme zu Beweiszwecken" oder um eine "Beschlagnahme zu Sicherungszwecken" handelte - im Hinblick auf die nachträglichen Erklärungen des Schweizer Gerichtes wird es sich wohl um Letzteres handeln -, erfolgte nämlich die Anordnung der Beschlagnahme durch das LG durchaus zu Recht, zumal einerseits sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen und andererseits auch im Strafrechtshilfeverfahren - wie das OG zutreffend ausführte - Anordnungen zur Beweissicherung getroffen werden können (§§ 96, 97a StPO).
Wesentlich erfolgreicher ist jedoch der Revisionsbeschwerdeführer mit seinem weiteren Einwand, dass das Strafverfahren vom Bezirksamt Rorschach, jetzt vom Untersuchungsamt St.Gallen, völlig unzulänglich geführt werde, da es für ihn unzumutbar sei, so lange und auf unbestimmte Zeit nicht über sein Eigentum verfügen zu können. Zutreffend hat nämlich schon das OG darauf hingewiesen, dass vor allem bei Sicherungsmassnahmen zwischen den Interessen der ersuchenden Behörde und jenen des Betroffenen abzuwägen sein wird. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall die Bilder nicht unmittelbar als Beweismittel zur Aufklärung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten dienen sollen, sondern nur ermöglichen sollen, im Hinblick auf den gegen den Beschuldigten zu erhebenden Vermögensschädigungsvorwurf die Echtheit und damit den Wert der Bilder zu überprüfen. Die Beschlagnahme der Bilder erfolgte am 23.05.2000, also vor über einem Jahr, ohne dass die ersuchende Behörde weitere Massnahmen oder Schritte gesetzt hat. Es wäre dem Untersuchungsamt St.Gallen ein Leichtes gewesen, innerhalb dieser Zeit etwa Ersuchen zu stellen, einen Sachverständigen zu bestellen, der die beschlagnahmten Bilder in der aufgezeigten Richtung begutachtet. Ein solches Ersuchen wurde bis heute nicht gestellt und ist offenbar in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten, wie sich aus der Stellungnahme des Untersuchungsrichters vom 25.01.2001 an die Anklagekammer des Kantons St.Gallen ergibt. Auch geht aus dem Aktenvermerk vom 30.08.2000 hervor, dass eine Ausfolgung der Bilder nicht (mehr) begehrt wird. Die Beschlagnahme der Bilder bedeutet einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Beschuldigten. Das Interesse des Beschuldigten, über seine Bilder wieder frei wie ein Eigentümer verfügen zu können, liegt auf der Hand. Wenn dieses Eigentumsrecht über so lange Zeit oder gar auf unbestimmte Zeit ohne triftigen Grund entzogen wird, so ist dies für den Beschuldigten tatsächlich unzumutbar. Eine derartige Verhaltensweise ist unangemessen, verstösst überdies in krasser Weise nicht nur gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, sondern auch gegen jenen des "fair trial". Der OGH kommt daher zur Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme deshalb nicht mehr gerechtfertigt ist.
Da sohin der Beschwerdegrund der Unangemessenheit gegeben ist, war der Revisionsbeschwerde Folge zu geben, der angefochtene B des OG aufzuheben und der erstinstanzliche B wieder herzustellen.