7 Rs 365/98-78
§§ 105 bis 108, 114 StPO
Ein Zeuge kann sich auch im Rechtshilfeverfahren nur aus den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Gründen der Aussage entschlagen. Die Verweigerung der Zeugenaussage, weil nach Ansicht des Zeugen die Gewährung der Rechtshilfe unzulässig sei, stellt keinen gesetzlichen Entschlagungsgrund dar und erfolgte die Verhängung einer Beugestrafe daher zu Recht.
Mit dem Rechtshilfeersuchen vom 17.12.1998 begehrte das Landesgericht Feldkirch in dem dort gegen den österreichischen Staatsangehörigen Werner X geführten Strafverfahren wegen Verdachtes des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 des österreichischen Strafgesetzbuches die Durchführung mehrerer Erhebungen, insbesondere die Durchsuchung sämtlicher Geschäftsräumlichkeiten der Y Anstalt, Vaduz, sowie die Beschlagnahme sämtlicher beweisrelevanten oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegenden Gegenstände, insbesondere sämtlicher Firmenunterlagen der Y Anstalt für den Deliktszeitraum 1992 bis dato, insbesondere der Unterlagen über Treuhandverhältnisse, Vermögensverwaltungen, Jahresbilanzen uÄ sowie die zeugenschaftliche Befragung des NN als Verwaltungsrat der Y Anstalt.
Mit B vom 05.07.2001 ordnete das LG die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Y Anstalt und die Beschlagnahme der vorgefundenen Unterlagen an. Einer dagegen von der Y Anstalt erhobenen Beschwerde gab das OG keine Folge. Beide Instanzen erachteten die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe, insbesondere die beiderseitige Strafbarkeit für gegeben. Gegen den letztgenannten B erhob die Y Anstalt Beschwerde an den StGH des Fürstentums Liechtenstein mit der Begründung, dass die beiderseitige Strafbarkeit nicht gegeben und daher die Gewährung der Rechtshilfe unzulässig sei. Dieser Beschwerde wurde vom Präsidenten des StGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Auf Grund dieses letztinstanzlich ergangenen Beschlusses des OG ordnete das LG am 31.08.2001 die Entsiegelungstagsatzung sowie den Termin für die Zeugenbefragung NN auf den 25.09.2001 an.
In der Folge beantragte die Y Anstalt die Abberaumung der Entsiegelungstagsatzung sowie des Zeugentermines unter Hinweis auf die von ihr gegen den B des OG eingebrachte Verfassungsbeschwerde an den StGH des Fürstentums Liechtenstein.
Mit B vom 21.09.2001 ordnete das LG wohl die Abberaumung der Tagsatzung zur Entsiegelung der Unterlagen, nicht aber den Termin für die Zeugenbefragung NN an. Schliesslich verweigerte NN die Zeugenaussage unter Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde und die damit zu entscheidende Frage, ob überhaupt Rechtshilfe geleistet werden dürfe. Trotz Androhung einer Beugestrafe blieb NN bei seiner Aussageverweigerung, worauf das LG mit B vom 26.09.2001 über ihn wegen ungerechtfertigter Verweigerung des Zeugnisses eine Beugestrafe von CHF 700.- verhängte.
Dagegen erhob NN Beschwerde an das OG. Mit B vom 21.11.2001 gab das OG der Beschwerde Folge und hob den B des LG vom 26.09.2001 ersatzlos auf. Seinen B begründete das Beschwerdegericht wie folgt:
"Ob das LG auf Grund des Rechtshilfeersuchens zu Recht NN als Zeugen auf den 25.09.2001 vorgeladen und zur Zeugenaussage verhalten hat, hängt ua davon ab, ob das Delikt, hinsichtlich welcher im Ausland eine Strafuntersuchung anhängig ist, auch nach liechtensteinischem Recht strafbar ist. Diese Frage ist zuletzt vom OG mit B vom 29.08.2001 bejaht worden. Gegen diese letztinstanzliche E hat nun aber die Y Anstalt Verfassungsbeschwerde an den StGH des Fürstentums Liechtenstein wegen Willkür erhoben und im Einzelnen geltend gemacht, dass mangels beidseitiger Strafbarkeit gar keine Rechtshilfe hätte geleistet werden dürfen. Über diese Verfassungsbeschwerde ist bis dato noch keine E des StGH ergangen. Hingegen hat der Präsident des StGH über Antrag der Y Anstalt mit B vom 27.09.2001 der von ihr erhobenen Verfassungsbeschwerde ausdrücklich aufschiebende Wirkung zuerkannt, so dass trotz Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Beschlusses vom 29.08.2001 seine Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verfassungsbeschwerde gehemmt ist. Diese Wirkung gilt aber nicht nur für die beschwerdeführende Y Anstalt, sondern auch für den Zeugen NN, der Verwaltungsrat der Y Anstalt ist, sowie überhaupt für alle Rechtshilfeleistungen über Begehren des Landesgerichtes Feldkirch. Denn das Vorliegen einer strafbaren Handlung ist eine grundsätzliche Voraussetzung für die Leistung von Rechtshilfe überhaupt. Solange diese Frage nicht rechtskräftig bejaht ist, darf das Gericht dem ausländischen Staat keine Rechtshilfe gewähren.
Aus diesem Grunde kann sich auch NN sehr wohl auf die von der Y Anstalt gegen den Beschlagnahmebeschluss erhobene Verfassungsbeschwerde berufen, welcher der StGH aufschiebende Wirkung zuerkannt hat. Die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung durch den StGH bezieht sich nicht nur auf die Anordnung der Beschlagnahme, sondern auf Grund des Gegenstandes der Verfassungsbeschwerde auch auf die grundsätzliche Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit und damit auch für die Rechtshilfeanordnung von Zwangsmassnahmen, zu denen auch die Befragung von Zeugen und damit verbunden die allfällige Verhängung von Beugestrafen zu zählen ist.
Ist dem aber so, können solange als der StGH des Fürstentums Liechtenstein nicht über die Verfassungsbeschwerde erkannt hat, keine weiteren Rechtshilfeanordnungen angeordnet werden. Das LG hätte daher - wie es bei der Entsiegelungstagsatzung getan hat - auch den Zeugentermin abberaumen und vorläufig von der Ablegung der Zeugenaussage NN absehen müssen. Auch wenn die Ablegung einer Zeugenaussage noch nicht bedeutet, dass das Protokoll hierüber auch tatsächlich der ersuchenden Behörde ausgefolgt werden wird, darf doch bereits eine Zeugenaussage erst dann angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen hiefür nach dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und den sonstigen einschlägigen Bestimmungen vorliegen."
Diesen B bekämpft die StA mit Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge und stellte den erstinstanzlichen B wieder her.
Die Revisionsbeschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist auch zulässig, da die ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses in Wirklichkeit einer inhaltlichen Abänderung dieses Beschlusses gleichkommt. Die Revisionsbeschwerde ist auch begründet.
Vorauszuschicken ist, dass sich die im Zuge eines ausländischen Strafverfahrens zu leistende Rechtshilfe grundsätzlich nach inländischem, also liechtensteinischem Recht richtet. Das die Rechtshilfe bewilligende liechtensteinische Gericht setzt die Amtshandlung nicht als Teil des ausländischen ersuchenden Strafgerichtes bzw Strafverfahrens, sondern nach inländischem Recht. Es ist also in dieser Hinsicht als "inländisches Strafgericht" anzusehen und daher sind auch die inländischen gesetzlichen Bestimmungen für ein Strafverfahren anzuwenden (Linke ua Internationales Strafrecht, RN 4 zu § 2a RHG; öOGH vom 6.9.2001, 15 Os 113/01).
Danach hat ein Zeuge im Strafverfahren entsprechende Verfahrensrechte, aber auch Pflichten (§§ 105 bis 124 StPO). So ist gem § 105 StPO in der Regel jeder, der als Zeuge vorgeladen wird, verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten und über dasjenige, was ihm von dem Gegenstande der Untersuchung bekannt ist, vor Gericht Zeugnis abzulegen. Gemäss § 106 StPO dürfen als Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden: Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde; Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugnis das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insoferne sie dieser Pflicht nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind, und Personen, die zur Zeit, in welcher sie das Zeugnis ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit ausserstande sind, die Wahrheit anzugeben.
(1). Gemäss § 107 StPO sind von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit:
1. Die Angehörigen des Beschuldigten (§ 72 StGB), wobei die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2. Verteidiger über das, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden ist;
3. Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Buchprüfer sowie Patentanwälte über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist.
(2). Steht eine als Zeuge vorgeladene Person nur zu einem von mehreren Beschuldigten in einem der vorstehend erwähnten Verhältnisse, so kann sie sich des Zeugnisses hinsichtlich der anderen nur dann entschlagen, wenn eine Sonderung der Aussagen, welche die letzteren betreffen, nicht möglich ist.
(3). Der Untersuchungsrichter hat die unter Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Personen, wenn sie als Zeugen vorgerufen werden, vor ihrer Vernehmung oder doch sobald ihm ihr Verhältnis zu dem Beschuldigten bekannt wird, über ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, zu belehren und ihre darüber erfolgte Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Hat der Zeuge auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine Aussage nichtig.
Wenn die Ablegung des Zeugnisses oder die Beantwortung einer Frage für den Zeugen oder einen seiner Angehörigen (§ 107 Abs 1 Z 1) Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils mit sich brächte, und er deshalb das Zeugnis verweigert, so soll er nur zum Zeugnis verhalten werden, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung seiner Aussage unerlässlich ist. § 107 Absatz 3 erster Satz gilt sinngemäss (§ 108 StPO).
Keiner dieser Aussagebefreiungsgründe liegt im gegenständlichen Fall vor; NN hat deswegen die Aussage verweigert, weil nach seiner Ansicht die Rechtshilfe nicht geleistet werden dürfe. Ein Verweigerungsgrund, der in den Bestimmungen der Strafprozessordnung, aber auch des RHG oder des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens keine Deckung findet. Die Verweigerung der Zeugenaussage durch NN erfolgte daher ohne gesetzlichen Grund, weshalb die Verhängung der Beugestrafe durch den Erstrichter zu Recht erfolgte (§ 114 StPO).
Der OGH teilt die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe und der damit zusammenhängenden Staatsgerichtshofbeschwerde von der Tatsache der Zeugnisverweigerung strikt zu trennen ist. Die Zeugnisverweigerung kann nur auf Grund der in der Strafprozessordnung angeführten Gründen erfolgen. Wird ein Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren in Liechtenstein vorgeladen, sei es in einem Straf-, Zivil- oder Rechtshilfeverfahren, so hat der Zeuge die Pflicht zur Aussage (§ 105 StPO). Von dieser Pflicht kann er sich nur aus den Gründen befreien, die eben das Gesetz vorsieht (§§ 106, 107, 108 StPO; §§ 320, 321 ZPO; Foregger-Kodek, öStPO, 7. Auflage, S 238 ff; Thienel, Anklageprinzip und Zeugnisentschlagungsrecht 1991; KH 278, 3120, 3326). Eine Exemtion dieser allgemeinen Zeugenpflicht (§ 105 StPO) hat nur in dem Umfang einzutreten, als es die Bestimmungen der §§ 106 bis 108 StPO zulassen. Die Beurteilung, ob die Rechtshilfe zulässig ist, obliegt ausschliesslich dem Rechtsdienst der Regierung und den zuständigen Gerichten, die im vorliegenden Fall allesamt die Zulässigkeit bejaht haben, nicht aber einem Zeugen. Die Frage, ob ein Rechtshilfeverfahren zulässig ist oder nicht, hat daher mit der Aussagepflicht oder dem Entschlagungsrecht eines Zeugen nichts zu tun. Übertragen auf ein Inlandsstrafverfahren würde der Standpunkt des Zeugen NN bedeuten, dass sich ein Zeuge etwa der Aussage mit der Behauptung entschlagen könnte, dass das Strafverfahren nicht zulässig sei oder gar auf einen Zivilprozess bezogen, dass Kläger und Beklagte den Prozess nicht führen dürfen.
Es ist zwar richtig, dass eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe die beiderseitige Strafbarkeit ist und dass bei deren Nichtvorliegen die Gewährung der Rechtshilfe zu verweigem ist. Ob die Rechtshilfe gewährt werden kann, hat der Rechtshilferichter zu klären. Dies hat der Erstrichter getan, die Rechtshilfegewährung wurde durch den B des OG bestätigt und er hat daher zu Recht den Termin zur Ablegung der Zeugenaussage NN anberaumt, wobei es in Bezug auf das Entschlagungsrecht des Zeugen keine Rolle spielt, ob hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe eine Staatsgerichtshofbeschwerde, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, anhängig ist. Angenommen, der Rechtshilferichter hätte im vorliegenden Fall die Zeugenaussage vor dem Hausdurchsuchungsbefehl anberaumt, so wäre die Frage der Zulässigkeit der Rechtshilfe weder vom OG geregelt worden noch läge eine Staatsgerichtshofbeschwerde vor. Eine Zeugnisentschlagung konnte nur aus den im Gesetz dafür vorgesehenen Gründen erfolgen und nicht deshalb, weil der Zeuge vermeint, die Rechtshilfe sei unzulässig.