7 Rs 84/99-33
Art 15 Abs 1 und 2 ERHÜ; Art 16 ff RHG
Ein dem LG von den Justizbehörden des ersuchenden Staates mit einer Dringlichkeitsklausel versehenes, direkt übermitteltes Rechtshilfeersuchen ist vom LG einer Dringlichkeitsprüfung zu unterziehen. Wird dieses Rechtshilfeersuchen vom LG dem Rechtsdienst der Regierung zur Wahrnehmung seiner Entscheidungsbefugnisse nach Art 16 RHG zugeleitet, so bedarf es dabei keines besonderen Beschlusses, in dem die "Nichtdringlichkeit" festgestellt wird.
An den B des Rechtsdienstes der Regierung, wonach das Vorprüfungsverfahren nach Art 16 RHG auf Grund der Dringlichkeit des Rechtshilfeersuchens zu entfallen habe, sind die Gerichte gebunden.
Der gegenständlichen Strafrechtshilfesache liegt ein Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichteramtes Genf vom 12.03.1999 zugrunde, das dem LG direkt zugeleitet wurde. Auf Grund einer Anzeige der Firma RR wegen Betruges, Urkundenfälschung und Geldwäscherei behängt beim Untersuchungsrichteramt Genf ein Strafverfahren gegen zahlreiche Beschuldigte. Die Anzeigerin behauptet, die Genannten haben sie mittels einer raffinierten List, die eine künstliche Durchführbarkeitsstudie hinsichtlich des N Projektes beinhaltete, eines vordatierten Provisionsvertrages und anderer Unterlagen, die unter die Urkundenfälschung fallen, veranlasst, einen Betrag von ungefähr FRF 270 Millionen zu zahlen.
Es sei nachgewiesen worden, dass der Firma NN Establishment in Vaduz von den FRF 270 Millionen FRF 220 Millionen, Wert 24.12.1992, gutgeschrieben worden seien.
Es werde daher beantragt die Durchsuchung des Kontos-Nr 000-000, dessen Vertragspartnerin die Firma NN Establishment bei der XY Bank in Vaduz sein müsste, sowie auch die Beibringung der Kontoeröffnungsunterlagen inklusive der Bescheinigung der wirtschaftlich Berechtigten der Auszüge für die Zeitspanne vom 01.01. 1992 bis zum heutigen Tage, der Nachweis der Geldflüsse, die unabdingbar die Identifizierung der Herkunft sowie der Bestimmung besagter Flüsse erlauben müssen, und noch ein letzter Auszug hinsichtlich des sich auf dem Konto befindlichen Guthabens.
Beantragt wird weiters, die Sicherungsbeschlagnahme mit äusserster Dringlichkeit vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 15.03.1999 übersandte das LG das Rechtshilfeersuchen an den Rechtsdienst der Regierung zur Wahrnehmung seiner Entscheidungsbefugnisse gem Art 16 f RHG.
Am 23.03.1999 stellte das Bundesamt für Polizeiwesen, Bern, das nämliche Rechtshilfeersuchen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zu Geschäftszahl 8 Rs 345/98 zu.
Am 24.03.1999 fällte der Rechtsdienst der Regierung die Entscheidung, wonach "auf Grund der Dringlichkeit auf der Grundlage von Art 18 Abs 2 RHG und Art 74 RHG das Vorprüfungsverfahren nach Art 16 f RHG zu entfallen habe".
Mit B vom 14.04.1999 trug das LG der XY Bank gem Art 3 Abs 1 ERHÜ, Art 12 Abs 1 RHG und § 96 StPO auf, dem LG die Kontounterlagen hinsichtlich des NN Establishment herauszugeben.
Gegen diesen B erhoben das NN Establishment und die XY Bank Beschwerde an das OG. Das OG gab den beiden Beschwerden Folge, hob den angefochtenen B auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E an das LG zurück.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichtes hätte der Rechtsdienst der Regierung die Frage der Dringlichkeit nicht überprüfen dürfen, sondern vielmehr auf Grund der Übermittlung des Rechtshilfeersuchens durch das LG davon ausgehen müssen, dass es sich eben um ein gewöhnliches, nicht dringliches Rechtshilfeersuchen handelt; aus diesem Grunde hätte der Rechtsdienst der Regierung nach Art 16 f RHG die formalrechtliche und politische Prüfung des Rechtshilfeersuchens vornehmen müssen. Auf Grund der im Zeitpunkt des Beitrittes des Fürstentums Liechtenstein geltenden innerstaatlichen Gerichtszuständigkeit für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen und des Wortlautes von Art 15 Abs 2 ERHÜ sei nämlich davon auszugehen, dass ausschliesslich die Justizbehörden das Vorliegen der Dringlichkeit zu prüfen haben. Dadurch, dass der Rechtsdienst der Regierung diese Zuständigkeit in Anspruch genommen habe, sei seine E mit einer Mangelhaftigkeit behaftet. Diese Mangelhaftigkeit der Vorprüfungsentscheidung gemäss Art 16 RHG habe aber auf das ordentliche Gerichtsverfahren keinen Einfluss, da jeweils unterschiedliche, genügend klar abgegrenzte Kognitionsbereiche für das Verwaltungs- und für das gerichtliche Verfahren bestehen, so dass in diesen unabhängig voneinander entschieden werden könne.
Dies bedeute aber nichts anderes, als dass das LG die Dringlichkeit des Rechtshilfeersuchens zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen habe; ferner, dass in diesem Falle das LG die an sich gem Art 16 RHG der Regierung zugewiesenen Prüfungskompetenzen ausnahmsweise ebenfalls wahrzunehmen habe. Da dies vorliegendenfalls nicht erfolgt sei, sei in Stattgebung der Beschwerden der angefochtene B aufzuheben und die Rechtshilfesache an das LG zur neuerlichen E nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
Gegen den B des OG hat die StA Revisionsbeschwerde zum OGH erhoben.
Der OGH hat der Revisionsbeschwerde Folge gegeben, den angefochtenen B aufgehoben und dem Beschwerdegericht aufgetragen, unter Abstandnahme vom Erfordernis der Dringlichkeitsprüfung durch das LG neuerlich zu entscheiden.
Art 15 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, dem sowohl die schweizerische Eidgenossenschaft als auch das Fürstentum Liechtenstein beigetreten sind, sieht vor, dass die in Art 3, 4 und 5 sowie die in Art 11 erwähnten Rechtshilfeersuchen - darunter fallen zweifellos auch die Beschlagnahme von Beweisunterlagen und deren Übergabe an die ersuchende Behörde - vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Wege zurückgesandt werden. Gemäss Art 15 Abs 2 ERHÜ können in dringenden Fällen jedoch diese Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden. In diesem Fall entfällt das separate Vorprüfungsverfahren gem Art 16 ff RHG durch die Regierung. Die rechtshilfebegehrende Behörde hat indessen die Dringlichkeit ihres Ersuchens jedoch nicht nur zu behaupten, sondern auch zu begründen. Das LG hat daraufhin die Dringlichkeit selbst zu prüfen und gegebenenfalls auch festzustellen. Bei fehlender Dringlichkeit ist ein direkt an das LG gelangtes Rechtshilfeersuchen aus einem ERHÜMitgliedsstaat zunächst an die Regierung zur Vornahme der Vorprüfung gem Art 16 ff RHG weiterzuleiten (StGH vom 27.06.1996, StGH 1995/5, LES 1997, 6).
Im vorliegenden Fall wurde das direkt dem LG zugeleitete Rechtshilfeersuchen von diesem an den Rechtsdienst der Regierung zur Wahrnehmung seiner Entscheidungsbefugnisse nach Art 16 RHG zugeleitet. Das LG ist damit wie in gewöhnlichen, nicht dringlichen Fällen vorgegangen, hat das gegenständliche Rechtshilfeersuchen - offensichtlich wegen der fehlenden Begründung der Dringlichkeit - für nicht dringlich erachtet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes ist das LG damit sehr wohl der ihm bei direkt übermittelten und mit einer Dringlichkeitsklausel versehenen Rechtshilfeersuchen obliegenden Dringlichkeitsprüfung nach Art 15 Abs 2 ERHÜ nachgekommen, wobei der Revisionsbeschwerdeführerin beizupflichten ist, dass es dabei nicht eines ausdrücklichen, separaten Beschlusses bedarf, in dem die Nichtdringlichkeit des Rechtshilfeersuchens festgestellt wird. Mit einem solchen Beschluss, der überdies im Gesetz nicht vorgesehen ist, würde unnötigerweise wiederum ein Rechtszug bis zum OGH eröffnet werden, der zu einer weiteren unvertretbaren Verzögerung der Erledigung von Rechtshilfeersuchen führen würde, was sicherlich nicht dem Geiste des Gesetzgebers und den Interessen des Landes Liechtenstein entspricht.
Das LG hat daher zu Recht das Rechtshilfeersuchen an den Rechtsdienst der Regierung weitergeleitet. Dieser hat entgegen der Ansicht des LG die E getroffen, dass auf Grund der Dringlichkeit auf der Grundlage von Art 18 Abs 2 RHG und Art 74 RHG das behördliche Vorprüfungsverfahren nach Art 16 ff RHG zu entfallen habe.
Gegen diese E haben das NN Establishment und die XY Bank Beschwerde im Verwaltungsverfahren erhoben.
Diese Vorgangsweise des LG entspricht durchaus der neuesten Rechtsprechung des StGH des Fürstentums Liechtenstein (s StGH 1995/21 vom 23.05.1996, LES 1997, 18 ff; StGH 1995/5 vom 27.06.1996, LES 1997, 1 ff, insbesondere Punkt 2.1.3. in S 6).
Ob nun diese E des Rechtsdienstes der Regierung richtig oder falsch ist, mit Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit behaftet ist, ist auf das ordentliche Gerichtsverfahren ohne Einfluss, sondern ausschliesslich im Verwaltungsverfahren zu bekämpfen. Die Gerichte sind jedenfalls an solche E gebunden. Bei Vorliegen einer mangelhaften oder allenfalls nichtigen Verwaltungsentscheidung nach Art 16 ff RHG ist dies im Beschwerdeverfahren nach Art 25 RHG (allenfalls auch nach Art 76 RHG) im Verwaltungsverfahren zu rügen (StGH 1995/5, LES 1997, 9, Punkt 3.1.). Das gerichtliche Verfahren kann davon unabhängig und vor Rechtskraft der Verwaltungsentscheidung begonnen und durchgeführt werden, da jeweils unterschiedliche, genügend klar abgegrenzte Kognitionsbereiche für das Verwaltungs- und das gerichtliche Verfahren bestehen und durch die genügend klare Kompetenzausscheidung zwischen Regierung und ordentlichen Gerichten in Art 16 RHG auch kein Präjudiz der VBI und auch des StGH gegeben ist (StGH 1995/5 vom 27.06.1996, LES 1997, 1 ff, insbesondere Punkt 2.2.1., S 7; StGH 1995/21 vom 23.05.1996, LES 1997, 18 ff).
Das LG ist also an den Nichteintretensentscheid des Rechtsdienstes der Regierung vom 24.03.1999, in dem die Dringlichkeit des Rechtshilfeersuchens festgestellt wurde, gebunden und es hat daher entgegen der Ansicht des OG nicht noch einmal die Frage der Dringlichkeit zu prüfen, schon gar nicht einen B zu fällen, in dem etwa die Nichtdringlichkeit festgestellt wird. Vielmehr hat es gem Art 18 Abs 2 RHG auf das formgerechte Ersuchen einzutreten, soferne die Rechtshilfe nicht offensichtlich unzulässig ist. Zu Recht hat die Revisionsbeschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es hier ausschliesslich um die Prüfung der materiellen Zulässigkeit im Gegensatz zur formellen Prüfung nach Art 17 Abs 2 RHG geht. Diese materiell-rechtliche Überprüfung ist ausschliesslich den ordentlichen Gerichten vorbehalten und auch nicht von der Rechtskraft der Regierungsentscheidung nach Art 16 RHG abhängig (StGH 1995/5 vom 27.06. 1996, LES 1/97 S 1 ff; siehe auch Protokoll des Landtages vom 11.11.1992, S 1972).
Wenn nun das LG am 14.04.1999 den im Rechtshilfeersuchen begehrten Beschlagnahmebeschluss gefasst hat, so ist dies iS der vorangegangenen Ausführungen durchaus mit dem Gesetz in Einklang zu bringen. Auch eine Beeinträchtigung von Parteienrechten ist nicht ersichtlich, insbesonders nicht das Recht der Beschwerdeführung (Art 43 LV), da allen Beteiligten sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren der Rechtsweg offensteht; auch sprechen rechtsstaatliche und völkerrechtliche Gründe für eine möglichst rasche Erledigung des anhängigen Rechtshilfeersuchens.