8 CG.2003.197
Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilsachen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (LR 0.276.920.22)
Bei diesem Abkommen handelt es sich um ein reines Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen. Als solches beantwortet es nur (aber immerhin) die Frage, unter welchen Voraussetzungen gerichtliche Entscheidungen in Zivilsachen, die im einen der beiden Vertragsstaaten gefällt worden sind, im andern Staat anerkannt und vollstreckt werden.
§ 472 Z 4 ZPO
Auslegung des Wortlauts von Urkunden als Gegenstand der rechtlichen Beurteilung
1. Mit Aberkennungsklage vom 15.07.2003 begehrte die Klägerin festzustellen, dass die von der Beklagten im Schuldentriebverfahren (zu EX.2003.176) und Rechtsöffnungsverfahren (zu 07 RÖ.2003.29) des LG gegen die Klägerin geltend gemachte Forderung von CHF 1 149 953.24 samt näher bestimmten Zinsen nicht zu Recht besteht. Der Rechtsöffnungs-B vom 25.06.2003 sei aufzuheben. Hinzu kam ein Begehren auf Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit U vom 04.03.2004 wies das LG das Klagebegehren ab, nachdem es zuvor die von der Klägerin erhobene "Einrede der Unzuständigkeit des liechtensteinischen Gerichts im internationalen Verhältnis" abgewiesen hatte. Ferner verpflichtete es die Klägerin zu näher bestimmtem Ersatz der Prozesskosten.
3. Ausser Streit stellte das LG im erwähnten U folgenden Sachverhalt fest:
3.1. Am 15.07.1997 wurde zwischen der Beklagten (als Darlehensgeberin) und der T (als Darlehensnehmerin) ein Darlehensvertrag über einen Betrag von insgesamt CHF 3 425 000.00 abgeschlossen. Der Betrag wurde zugezählt. Nach Teilrückzahlungen steht derzeit noch ein Betrag von CHF 1 149 953.24 aus.
3.2. Nach Punkt 7 des Darlehensvertrags ist der Darlehensbetrag im Fall der Auflösung oder Liquidation des Darlehensgebers oder Darlehensnehmers sofort fällig.
3.3. Die Darlehensnehmerin wurde durch B der Generalversammlung von 14.12.2001 infolge Fusion mit der Beklagten aufgelöst. An diese gingen (durch Universalsukzession) die Aktiven und Passiven der Darlehensnehmerin über.
3.4. Mit B des Stiftungsrats vom 25.09.2002 wurde die Beklagte als Darlehensgeberin in Liquidation gesetzt.
4. Aufgrund seiner Beweisaufnahme stellte das LG im erwähnten U ergänzend folgenden Sachverhalt fest:
4.1. Der am 15.07.1997 zwischen der Darlehensgeberin und der Darlehensnehmerin abgeschlossene Darlehensvertrag enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:
2. Betrag
Am 12. Dezember 1996 hat der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber ein Darlehen in der Höhe von CHF 3 133 000.00 erhalten.
Ferner haben der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer am 19.01.1996 einen Vertrag über den Ankauf von Aktien zu einem Betrag von CHF 292 000.00 abgeschlossen, wobei gewährt wurde, die Zahlungsbestimmungen des Kaufpreises in diesem Darlehensvertrag festzulegen.
Der Darlehensnehmer bestätigt hiermit, die gesamte Darlehenssumme dieses Darlehensvertrages in der Höhe von CHF 3 425 000.00 zu den im Folgenden bestimmten Konditionen und Bedingungen erhalten zu haben.
3. Darlehenslaufzeit
Das Darlehen wurde für die Dauer von fünf Jahren gewährt, beginnend mit 1. Januar 1997. Wird das Darlehen nicht termingerecht und formgerecht aufgelöst, wird die Darlehenslaufzeit automatisch um weitere fünf Jahre verlängert.
4. Zinsraten
...
Sollte der Darlehensnehmer der Erfüllung seiner Verpflichtungen dieses Vertrages nicht nachkommen, so fallen zu jedem ausstehenden Betrag auf die Rückstände eine jährliche Zinsrate von 5 % (fünf Prozent). Kapitalzinsen und Zinsen auf die Rückstände werden beim Fälligkeitstermin kapitalisiert.
...
7. Aufhebung
Die laut diesem Vertrag fälligen Beträge werden sofort fällig,
...
9. Gerichtsstand und geltendes Recht
Alle Streitigkeiten, die aus den in diesem Darlehensvertrag festgelegten vertraglichen Verpflichtungen entstehen, werden vor dem FL Landgericht, Vaduz, geschlichtet. Das diesem Darlehensvertrag zugrunde liegende Recht ist das Recht des Fürstentums Liechtenstein.
4.2. Der Darlehensvertrag wurde von R (von der Darlehensgeberin), K (von der Darlehensnehmerin) sowie von einer Rechtsberaterin von G [einer schweizerischen Treuhandgesellschaft] ausgearbeitet. Letztere beiden waren der Meinung, dass die Formulierung "winding up" in Punkt 7 der englischen Fassung des Darlehensvertrags eine Auflösung ohne Liquidation nach [nunmehr alt] Art 748 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) bedeute. Im Übrigen war eine allfällige Fusion bei der Abfassung und Unterfertigung des Darlehensvertrags kein Thema.
4.3. Mit B der Generalversammlung vom 05.12.2001 verlegte die Darlehensnehmerin ihren Sitz in die Schweiz, nach St. Gallen. Mit B der Generalversammlung vom 14.12.2001 wurde sie infolge Fusion mit der Klägerin aufgelöst. Aktiven und Passiven der Darlehensnehmerin gingen durch Universalsukzession gem Fusionsvertrag vom 13.12.2001 und Fusionsbilanz per 31.07.2001 auf die Klägerin über.
4.4. Mit Schreiben vom 11.02.2002 teilte die Beklagte (Darlehensgeberin) der Darlehensnehmerin mit, dass aufgrund der Auflösung der Darlehensnehmerin das Darlehen gem Darlehensvertrag vom 15.07.1997 sofort fällig sei. Gleichzeitig ersuchte sie um Überweisung des fälligen Betrags. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreter vom 08.10.2002 wiederholte die Beklagte (nunmehr in Liquidation) dieses Ersuchen.
4.5. Nach Massgabe (im Einzelnen festgestellter) vorausgehender Verfahren erteilte das LG mit B vom 25.06.2003 die von der Beklagten beantragte Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1149 953.24 samt näher bestimmten Zinsen.
4.6. Am 25.09.2002 hatten die Stiftungsräte der Beklagten die Liquidation der Stiftung gemäss Art 130 ff PGR mit folgender Begründung beschlossen:
"Am heutigen Tag stellen die Stiftungsräte der ... [Beklagten] fest, dass diese nur mehr über eine Darlehensrückzahlungsforderung in Höhe von CHF 1149 953.24 gegenüber der ... [Klägerin] verfügt, ein weiteres Vermögen besitzt die Stiftung jedoch nicht. Da die ... [Beklagte] nicht berechtigt ist, aus diesem Darlehen Zinsen zu beziehen, ist sie nicht mehr in der Lage, ihren Stiftungszweck gem Art 568 PGR zu erfüllen. Aus diesem Grunde ist die Stiftung in Liquidation zu setzen und das Liquidationsverfahren gemäss den Art 130 ff PGR durchzuführen".
...
5. Den festgestellten Sachverhalt beurteilte das LG rechtlich wie folgt:
5.1. Das LG sei - entgegen einer entsprechenden Einwendung der Klägerin - zur Beurteilung des gegenständlichen Rechtsstreits zuständig. Abgesehen davon, dass es zumindest auf den ersten Blick etwas "seltsam" anmute, wenn jemand eine Klage beim LG einbringe und gleichzeitig dessen Zuständigkeit in Frage stelle, befinde sich der Sitz der Beklagten in Vaduz; entsprechend befinde sich hier nach § 36 JN ihr allgemeiner Gerichtsstand. Nach Art 53 Abs 1 RSO sei die Aberkennungsklage beim LG einzubringen. Schliesslich sei im gegenständlichen Darlehensvertrag Vaduz als Gerichtsstand vereinbart worden.
5.2. Was die Sache selbst angehe, so habe die Beklagte der Darlehensnehmerin ein Darlehen im Betrag von CHF 3 425 000.00 zugezählt; nach Teilrückzahlungen stehe derzeit noch ein Betrag von CHF 1149 953.24 aus. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrags werde die Rückzahlung im Fall der Auflösung oder Liquidation des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers sofort fällig. Die Darlehensnehmerin sei mit B der Generalversammlung vom 14.12.2001 infolge Fusion mit der T aufgelöst worden. Damit sei eine Voraussetzung der sofortigen Fälligkeit des Darlehens erfüllt, so dass die Klägerin den noch ausstehenden Darlehensbetrag zurückzuzahlen habe, und zwar im Sinn des Vertragstextes ("sofort") mit Fälligkeit am 14.12.2001.
...
6. Einer gegen dieses U erhobenen Berufung der Klägerin vom 08.04.2004 gab das OG mit B vom 19.01.2005 Folge. Das U des LG vom 04.03.2004 wurde aufgehoben. Dem LG wurde aufgetragen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses B das Verfahren zu ergänzen und neuerlich über das Klagebegehren zu entscheiden. Hinzu kam ein Kostenvorbehalt.
...
9. Gegen diesen B richtete sich der Revisionsrekurs der Beklagten vom 31.01.2005.
11. Hierzu hat der OGH erwogen:
12. Vorweg und von Amts wegen war die von der Klägerin wiederholte Einrede der Unzuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte zu beurteilen (§ 24 Abs 1 JN). Erneut stellte die Klägerin diese Zuständigkeit in Frage "aufgrund nicht gegebener Vollstreckbarkeit in [der] Schweiz infolge analoger Anwendung des Art 1 Abs 2 des schweizerisch-liechtensteinischen Vollstreckungsabkommens".
12.1. Zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft besteht ein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen E und Schiedssprüchen in Zivilsachen, abgeschlossen in Vaduz am 25.04.1968, in Kraft getreten am 15.03.1970 (LR 0 276 910.11). Nach Art 1 dieses Abkommens werden die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen E in Zivilsachen im andern Staat anerkannt, wenn sie (unter anderem) von einem nach Art 2 des Abkommens zuständigen Gericht gefällt sind.
12.2. Das Abkommen beruht nach seiner Präambel auf dem "Wunsche..., die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen E und Schiedssprüchen in Zivilsachen zu regeln". Es betrifft - hier allein wesentlich - die Vollstreckung von Zivilurteilen und findet sich in der Systematischen Sammlung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch unter dieser Bezeichnung eingeordnet (LR 0.276). Somit handelt es sich um einen reinen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag (Hans Ulrich Walder, Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht der Schweiz [Zürich 1989] S 34 ff, iVm S 55 ff, bes [bezogen auf das hier einschlägige Abkommen] S 117 ff [dddd] Rz 62a ff). Als solches beantwortet es demnach nur (aber immerhin) die Frage, unter welchen Voraussetzungen gerichtliche E in Zivilsachen, die in einem der beiden Vertragsstaaten (Fürstentum Liechtenstein einerseits, Schweizerische Eidgenossenschaft anderseits) gefällt worden sind, im andern Staat anerkannt und vollstreckt werden (B des OGH vom 01.07.1999 zu 6 C 529/97).
12.3. Darum handelt es sich hier jedoch nicht. Wie beide Untergerichte zutreffend erkannt haben, bestimmt sich die Frage der Zuständigkeit liechtensteinischer Gerichte nach § 30 ff JN. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen befindet sich der Sitz der Beklagten, einer Stiftung, in Vaduz; nach den erstgerichtlichen Feststellungen haben die Parteien sodann in Punkt 9 des gegenständlichen Darlehensvertrags vereinbart, dass alle Streitigkeiten, die aus den in diesem Darlehensvertrag festgelegten vertraglichen Verpflichtungen entstehen, vor dem LG geschlichtet werden, das nach Art 53 Abs 1 RSO auch funktional zuständig ist. Die sowohl nach § 36 JN als auch nach § 53 JN innerstaatlich gegebene Zuständigkeit liechtensteinischer Gerichte besteht unabhängig davon, ob die von diesen Gerichten gefällten Zivilurteile in einem andern Staat, beispielsweise in der Schweiz, anerkannt und vollstreckt werden.
...
16. Gegenstand der Rechtsrüge war die Auslegung von Punkt 7 des festgestellten Darlehensvertrags. Unter Vorbehalt hier nicht interessierender Präzisierungen gehört die Auslegung des Wortlauts von Urkunden zur rechtlichen Beurteilung (Hans W Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts [2. A Wien 1990] S 955, Rz 1926; Erich Kodek in: Walter H Rechberger [Hrsg] Kommentar zur [ö]ZPO [2. A Wien/New York 2000] Rz 5 vor § 514 öZPO, iVm Rz 5 [S.1307 oben] zu § 503 öZPO und mit Rz 2 [S 1280 unten f] zu § 498 ZPO; Alfons Zechner in: Fasching/Konecny [Hrsg] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen [2. A Wien 2005] Rz 89 vor §§ 514 ff öZPO, iVm Rz 218 zu § 503 öZPO).
17. Punkt 7 des gegenständlichen Darlehensvertrags hat folgenden festgestellten Wortlaut:
Aufhebung
Die laut diesem Vertrag fälligen Beträge werden sofort fällig,
...
...
18. Zur Bedeutung des wiedergegebenen Wortlauts haben die Untergerichte keinen bestimmten Parteiwillen festgestellt. Das LG stellte lediglich fest, dass zwei der drei Personen, die den gegenständlichen Darlehensvertrag ausgearbeitet hatten - K von der Klägerin und Darle- hensnehmerin sowie eine Rechtsberaterin der schweizerischen Treuhandgesellschaft - "der Meinung" gewesen seien, "dass die Formulierung winding up eine Auflösung ohne Liquidation nach [nunmehr alt] Art 748 OR bedeuten würde". Die Meinung der dritten Person - von R von der Beklagten und Darlehensgeberin - wurde nicht festgestellt. Entsprechend konnte zum hier interessierenden Punkt auch kein bestimmter Parteiwille, geschweige denn ein übereinstimmender Parteiwille festgestellt werden.
19. In Punkt 7 sollte ein "Fall" bestimmt werden, bei dessen Eintritt "die laut diesem Vertrag fälligen Beträge" -ausser Streit: auch der noch ausstehende Darlehensbetrag von CHF 1149 953.24 - "sofort fällig" werden. Die vertraglich vorgesehene Rechtsfolge - die sofortige Fälligkeit des noch ausstehenden Darlehensbetrags - wäre wenig sinnvoll, wenn es eines langwierigen Verfahrens bedürfte, um den sie auslösenden "Fall" festzustellen; denn dadurch würde die (nicht umstrittene, nach ihrem Wortlaut eindeutige und von beiden Parteien gewollte) Rechtsfolge in hohem Masse gefährdet oder vereitelt. Das diese Rechtsfolge auslösende Ereignis muss demnach, soll jene nicht ihres Sinns beraubt werden, leicht feststellbar sein.
20. Der Wortlaut von Punkt 7 "im Falle, dass ..." ("in the event of...") zielt - namentlich als Voraussetzung für die sofortige Fälligkeit des noch ausstehenden Darlehensbetrags - auf ein zeitlich eindeutig bestimmbares Ereignis. Dieses Ereignis ist, wiederum nach dem Wortlaut von Punkt 7, alternativ die Auflösung oder die Liquidation des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurde die Darlehensnehmerin mit B der Generalversammlung vom 14.12.2001 aufgelöst. Nach dem Wortlaut von Punkt 7 ist damit der die sofortige Fälligkeit des noch ausstehenden Darlehensbetrags auslösende "Fall" eingetreten.
21. Was das OG, darüber hinaus, zu den Folgen einer Auflösung einer Aktiengesellschaft ohne Liquidation im Sinn von (alt) Art 748 OR erwägt - die Bestimmung wurde durch das schweizerische Fusionsgesetz vom 03.10.2000 mit Wirkung seit 01.072004 aufgehoben - mag im Wesentlichen zutreffen (hierzu stellvertretend: Rudolf Tschäni im Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II [2. A Basel/Genf/München 2002] S 1071 ff zu [alt] Art 748 OR), geht jedoch über die Auslegung von Punkt 7 hinaus. Bei der Auslegung von Punkt 7 stellte sich im Hinblick auf die Rechtsfolge - sofortige Fälligkeit des noch ausstehenden Darlehensbetrags - einzig die Frage, welches leicht feststellbare, zeitlich eindeutig bestimmbare Ereignis diese Rechtsfolge auslöse. Indem das OG die festgestellte Auflösung der Darlehensnehmerin davon abhängig machte, ob sie die Stellung der Darlehensgeberin verändere, versah es den hier interessierenden, die sofortige Fälligkeit auslösenden "Fall der Auflösung ... des Darlehensnehmers" mit Bedingungen, die weder im Wortlaut von Punkt 7 noch in ergänzenden Feststellungen eine hinreichende Stütze finden, unpraktikable Wertungen zur Verschlechterung der Position des Darlehensgebers erfordern würden und insofern der Funktion von Punkt 7 zuwiderlaufen.
22. Dem Wortlaut und der Funktion von Punkt 7 entspricht demnach eine Auslegung, wonach die (hier allein interessierende) -Auflösung des Darlehensnehmers" als solche die sofortige Fälligkeit des noch ausstehenden Darlehensbetrags eintreten lässt, unabhängig davon, ob und, gegebenenfalls, wie sich die Auflösung auf die Stellung des Darlehensgebers auswirken mag.
23. Diese Auslegung verträgt sich zwanglos mit der bereits thematisierten Feststellung, wonach K von Darlehensnehmerin und die Rechtsberaterin der schweizerischen Treuhandgesellschaft, die bei der Ausarbeitung des gegenständlichen Darlehensvertrags mitgewirkt hatten, der Meinung waren, dass die Formulierung "winding up" in Punkt 7 eine Auflösung ohne Liquidation nach (nunmehr alt) Art 748 OR bedeute. Nach dieser Meinung hätte somit die Formulierung "in the event of winding up" bedeutet: Im Fall einer Auflösung ohne Liquidation nach (alt) Art 748 OR sollte der noch ausstehende Darlehensbetrag sofort fällig werden. Auch wenn diese Meinung keinem festgestellten Parteiwillen gleichgesetzt werden kann, so veranschaulicht sie doch, dass die eben bevorzugte Auslegung von Punkt 7 der Problemsicht der an der Ausarbeitung des gegenständlichen Darlehensvertrags (namentlich auch seitens der Klägerin) beteiligten Personen entspricht. Diese Problemsicht erfasst die Auflösung ohne Liquidation als einen "Fall" ("event"), bei dessen Eintritt der noch ausstehende Darlehensbetrag sofort fällig werden sollte. Ausserhalb dieser Problemsicht lagen jedoch weitere Modalitäten dieses Falls; denn nach den erstgerichtlichen Feststellungen war eine allfällige Fusion bei Abfassung und Unterfertigung des gegenständlichen Darlehensvertrags "kein Thema".
24. Die Rüge erwies sich demnach als berechtigt.