8 CG.2004.15-33
Ungeachtet der beschänkten Neuerungserlaubnis im liechtensteinischen Berufungsverfahren kann ein neues Vorbringen der Partei bei Prozessverschleppungsabsicht zurückgewiesen werden. Eine Prozessverschleppung kann auch einer klagenden Partei zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich auf Umstände und Beweismittel, die ihr bei entsprechender Prozessdiligenz schon in erster Instanz bekannt sein mussten, erstmals im Rechtsmittelverfahren beruft.
Für die Auslegung von Vergleichen gelten die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln und entscheidet der objektive Erklärungswert. Dem konkreten Vergleichszweck kommt primäre Bedeutung zu.Ein bei Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses - auch die familien- und eherechtlichen Bande sind Dauerschuldverhältnisse - abgeschlossener Vergleich erledigt grundsätzlich alle damit in Zusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Darunter fallen auch Ansprüche, an die eine Partei zwar nicht dachte, wohl aber denken musste und von denen der andere Teil annehmen durfte, dass sie mitbereinigt wurden. Ein solcher (General-)Vergleich deckt mangels entgegenstehender Parteiabsicht auch solche künftige Änderungen der Sachlage ab, die bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt ins Kalkül zu ziehen waren. Sollen einzelne Ansprüche nicht oder nur unter einer bestimmten Bedingung mitverglichen werden, bedarf es eines klaren Vorbehalts.Die Bereinigungswirkung eines Vergleiches umfasst demnach alle den Parteien bei Vergleichsabschluss bekannten oder erkennbaren Folgen und zukünftige auch ungewisse Umstände, ausgenommen solche, die bei Vergleichsabschluss nicht vorhersehbar waren.
Auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage kann sich eine Partei nur berufen, wenn sich die im Vergleich beiderseits als dauernd vorausgesetzte Sachlage ändert.
Verträge im Allgemeinen und Vergleiche im Besonderen können nicht mit Hilfe des Bereicherungsrechtes modifiziert und zugunsten einer Partei korrigiert werden. Dafür stehen ausschliesslich die Anfechtungsinstrumente des bürgerlichen Rechts zur Verfügung. Wer ein vermeintlich ungünstiges Geschäft abgeschlossen hat, kann den von ihm behaupteten Nachteil nicht durch das Bereicherungsrecht ausgleichen.
1). Folgender Sachverhalt kann auf Grund des übereinstimmenden Prozessvorbringens der Streitteile sowie der Verfahrensergebnisse vorangestellt werden:
Die Streitteile schlossen am 30.09.1988 die Ehe, der zwei Kinder, nämlich die mj V (geb 11.03.1991) und der mj S (geb 03.02.1993) entstammen. Die Ehe wurde mit U des LG vom 29.12.2000, 3 EG 99.177-37, gem Art 59 EheG geschieden. Zugleich wurden - ua - die beiden Kinder dem Beklagten zur Obsorge zugewiesen und die Klägerin verpflichtet, zum Unterhalt der beiden Kinder monatlich je CHF 450-, somit insgesamt CHF 900- zu bezahlen.
Der Beklagte erwarb im Frühjahr 1990 die T Parzelle Nr 3058 samt dem darauf errichteten Haus in sein Alleineigentum. Die Klägerin steuerte mit ca CHF 250 000.-zum Erwerb und Umbau dieses Hauses bei.
Mit Kaufvertrag vom 15.07.1998 kauften die Streitteile das Grundstück in T, Parzelle Nr 70, um den Kaufpreis von CHF 573 856.- je zur Hälfte, wobei dieser Kaufpreis jedenfalls zum Teil aus dem Verkaufserlös der T Parzelle Nr 3058 sowie durch die Aufnahme eines im Grundbuch sichergestellten Darlehens finanziert wurde. Auf der gekauften Liegenschaft wurde wiederum unter Inanspruchnahme hypothekarisch sichergestellter Kredite das Einfamilienhaus T Nr X errichtet, in welches die Klägerin allerdings wegen der mittlerweile zerrütteten Eheverhältnisse nicht mehr einzog.
Mit der am 11.04.2000 beim LG zu 10 CG.2000.114 eingebrachten Teilungsklage begehrte die Klägerin die Aufhebung des hälftigen Miteigentums durch öffentliche Versteigerung der zuletzt genannten Liegenschaft gemäss den Art 29, 30 SR, welchem Begehren mit U vom 25.07. 2000 auch stattgegeben wurde. Die vom Beklagten dagegen eingebrachte Berufung wurde im Hinblick auf den noch darzustellenden vermittleramtlichen Vergleich vom 09.02.2001 mit Zustimmung der Klägerin zurückgezogen. Am 09.02.2001 schlossen und unterfertigten die Streitteile nämlich den von ihren Rechtsanwälten ausverhandelten vermittleramtlichen Vergleich ua mit folgendem Inhalt:
«Vorbemerkung
Mit dieser Vereinbarung wird sowohl das zwischen den Parteien unter der Aktenzahl 10 CG 2000.114 anhängige Verfahren wegen Aufhebung des Miteigentums als auch das zwischen den Parteien unter der Aktenzahl 3 EG 1999.177 anhängige Ehescheidungsverfahren vergleichsweise zum Abschluss gebracht.
I). Die Vertragsparteien sind hälftige Miteigentümer der Liegenschaft T Nr X ... Dieses Grundstück ist derzeit wie folgt belastet:
II). Festgestellt wird, dass die auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft lastenden Pfandverschreibungen für zwei Festhypotheken bei der 1 Bank, die derzeit noch mit CHF 454 000.- und CHF 295 000.-, sohin mit insgesamt CHF 749 000.- aushaften.
III). Die Klägerin übergibt an den Beklagten bei vermittleramtlicher Unterzeichnung dieser Vereinbarung einen von ihr beglaubigt unterzeichneten Kaufvertrag über ihre Miteigentumshälfte an oben genannter Liegenschaft, bei welchem der Kaufpreis mit CHF 449 500- festgesetzt wird. Der Beklagte erwirbt infolgedessen das Alleineigentum an der Liegenschaft.
Der Kaufpreis wird dadurch berichtigt, dass der Käufer die hälftige Schuld der Verkäuferin von CHF 374 000.- ... übernimmt.
Der Beklagte erklärt, sämtliche im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Liegenschaft stehenden, noch aushaftenden Schulden, insbesondere die erwähnten Hypothekarschulden gegenüber der 1 Bank zu übernehmen und die Klägerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Darüberhinaus bezahlt der Beklagte an die Klägerin binnen vier Wochen nach grundbücherlicher Eintragung des Alleineigentums als Teil des Kaufpreises an oben genannter Liegenschaftshälfte den Betrag von CHF 75 000.-.
Diesbezüglich wird eine allfällige Aufrechnung mit Forderungen des Beklagten gegenüber der Klägerin ausdrücklich wegbedungen.
...
V). Der Beklagte verzichtet auf die Geltendmachung jeglicher Unterhaltsansprüche für die gemeinsamen Kinder, mj V und mj S.
Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Geltendmachung eines persönlichen Unterhalts.
...
Der Beklagte erklärt sich bereit, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der gemeinsamen Kinder für deren Unterhalt vollumfänglich aufzukommen.
Der Beklagte verzichtet ausdrücklich auf die Einleitung der Exekution hinsichtlich des Punktes 5) des U des LG vom 29.12.2000 zu 3 EG.1999.177 als gesetzlicher Vertreter der gemeinsamen Kinder.
VI). Der Beklagte verpflichtet sich, seine gegen das U des LG vom 25.07.2000 zu 10 CG.2000.114 erhobene Berufung zurückzuziehen. Gleichzeitig vereinbaren die Parteien auf die Vollstreckung dieses U zu verzichten.
Die Vertragsparteien vereinbaren in diesem Verfahren die gegenseitige Kostenaufhebung.
VII). Mit Unterzeichnung dieses Vertrages verzichten die Parteien gegen das U des LG vom 29.12.2000 zu 3 EG.1999.177 ein Rechtsmittel zu erheben.
...
VIII). Sämtliche Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Insbesondere wird dieser Vertrag nicht abgeändert durch die tatsächlich andere Handhabung von Angelegenheiten, die durch diesen Vertrag geregelt sind. Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch unabhängig von der Änderung der heute bestehenden gesetzlichen Regelungen. Die Parteien erklären, dass sie auch unter allfällig neuem Recht an die Bestimmungen dieses Vertrages gebunden sind.
Beide Parteien erklären, auf eine Anfechtung der vorliegenden Vereinbarung aus dem Titel der Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes ausdrücklich zu verzichten.
...
IX). Die Parteien beantragen einvernehmlich die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung hinsichtlich der Vereinbarung über den Unterhalt der Kinder.
Triesen, am 09.02.2001»
Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung hinsichtlich des Punktes V) des Vergleiches wurde von den Parteien nie beantragt und wurde eine solche auch nicht erteilt.
Am gleichen Tag, nämlich am 09.02.2001, wurde auch ein Kaufvertrag zwischen den Streitteilen betreffend die Liegenschaftshälfte der Klägerin an der T Parzelle Nr 70 mit dem sich aus dem Vergleich ergebenden Inhalt geschlossen, mit dem die Klägerin ihr Hälfteeigentum auf den Beklagten übertrug. Dessen Punkte III) und IV) lauten wie folgt:
«III). Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes erfolgt im Übrigen in demjenigen Zustand, in dem sich die Liegenschaft am vereinbarten Übergabe- und Übernahmestichtag befindet.
Insbesondere übernimmt der Käufer das Kaufobjekt mit den unter Z 1 angeführten Pfandverschreibungen in der Höhe von insgesamt CHF 750 000.-, wobei aber nur die Hälfte in der Höhe von CHF 375 000.- auf dem zu erwerbenden Miteigentumsanteil lastet.
Festgestellt wird, dass die auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft lastenden Pfandverschreibungen für zwei Festhypotheken bei der 1 Bank, 9490 Vaduz, errichtet worden sind, die derzeit noch mit CHF 454 000.-und CHF 295 000.-, sohin insgesamt mit CHF 749 000.-aushaften.
IV. Als Kaufpreis für die vertragsgegenständliche Liegenschaftshälfte vereinbaren die Vertragsparteien einen Betrag von CHF 449 500.- (in Worten: vierhundertneunundvierzigtausendfünfhundert).
Der Kaufpreis wird dadurch berichtigt, dass der Käufer die hälftige Schuld der Verkäuferin von CHF 374 500.-bezüglich der beiden Festhypotheken über CHF 454 000.-und CHF 295.000.- übernimmt.
Der Käufer erklärt, die Verkäuferin hinsichtlich dieser Hypotheken für allfällige Forderungen der Liechtensteinischen Landesbank sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Liegenschaft stehenden Forderungen schad- und klaglos zu halten.
Darüber hinaus bezahlt der Käufer an die Verkäuferin einen Betrag von CHF 75 000.- binnen vier Wochen nach grundbücherlicher Eintragung des Alleineigentums des Käufers.»
Seit dem 11.02. bzw 11.04.2003 befinden sich die beiden Kinder V und S in der Obsorge der Klägerin und in deren Haushalt. Die Kinder hatten erklärt, nicht mehr zum Beklagten zurückkehren zu wollen. Mit dem pflegschaftsgerichtlich genehmigten - rechtskräftigen - Vergleich vom 25.09.2003 wurde die Obsorge über die beiden Kinder auf die Klägerin übertragen. Mit Eingabe vom 17.10.2003 zu 2 PG 2001.61-20 stellte die Klägerin ua den Antrag, den Beklagten rückwirkend ab Mai 2003 zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von je CHF 1083.85 für die beiden Kinder zu verpflichten. Der Beklagte erklärte sich zur Leistung eines Unterhaltes von - nur - je monatlich CHF 600- in der Lage. Das Unterhaltsfestsetzungsverfahren ist derzeit noch anhängig.
2.1). Mit der am 15.01.2004 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von CHF 152 200.- sA. Sie begründete ihre Forderung unter Hinweis auf den unstrittigen Sachverhalt sowie unter Bedachtnahme auf die im Zuge des Verfahrens erfolgten Modifikationen ihres Vorbringens zusammengefasst wie folgt:
Die Klägerin habe CHF 250 000.-, über die sie als Erlös aus dem Verkauf ihres Elternhauses verfügt habe, an den Beklagten geleistet, damit dieser zunächst im Jahre 1990 die T Parzelle Nr 3058 und nach dem Verkauf dieser Liegenschaft im Jahre 1998 den Bauplatz T Parzelle Nr 70 habe erwerben können, an dem der Klägerin sodann ein Miteigentumsrecht zur Hälfte eingeräumt worden sei. Die Klägerin habe diesen Beitrag unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe und in der Erwartung geleistet, dass der zuletzt erworbene Bauplatz der Errichtung einer gemeinsamen Ehewohnung dienen solle.
Im Zuge der zum Vergleich vom 09.02.2001 geführten Verhandlungen habe die Klägerin die von ihr geleisteten CHF 250 000.- zurückverlangt. Der eigentlich vorgesehene Kaufpreis für ihren Hälfteanteil habe CHF 449 500.-plus weitere CHF 175 000.- (Differenz zwischen den investierten CHF 250 000.- und den gemäss Kaufvertrag vom Beklagten bar zu zahlenden CHF 75 000.-) betragen. Diese restlichen CHF 175 000.- seien in der Weise verrechnet worden, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber auf die Geltendmachung jeglicher Unterhaltsansprüche für die gemeinsamen Kinder V und S verzichtet und sich zudem bereit erklärt habe, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der gemeinsamen Kinder für deren Unterhalt vollumfänglich aufzukommen. Dies sei im Punkt V) des Vergleichs vereinbart worden.
Durch die Rückkehr der Kinder in den Haushalt der Klägerin und die ihr übertragene Obsorge sei die Vereinbarung vom 09.02.2001 hinsichtlich der Verrechnung des Kaufpreisteiles von CHF 175 000.- mit der alleinigen Unterhaltsverpflichtung des Beklagten bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder hinfällig geworden. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, der Klägerin die CHF 175 000.- abzüglich des von der Klägerin für die Zeit des Aufenthaltes der Kinder beim Beklagten geschuldeten Unterhaltes von insgesamt CHF 22 800.-, somit CHF 152 200.- zu bezahlen. Im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Ehescheidung sei die Klägerin überdies gem § 1435 ABGB berechtigt, den Betrag von CHF 250 000.-abzüglich der obigen Beträge zurückzufordern.
2.2). Der Beklagte, der in seiner Berufungsmitteilung einen Beitrag der Klägerin zum Hauskauf bzw Hausbau in der Grössenordnung von ca CHF 230 000.- ausser Streit stellte, beantragte Klagsabweisung. Die Klägerin sei mit der Überlassung des hälftigen Miteigentums an der Liegenschaft Parzelle Nr 70 mehr als ausreichend für ihren seinerzeitigen Beitrag entschädigt worden. Nach Erbauung des Wohnhauses auf dieser Liegenschaft habe diese einen Verkehrswert von CHF 859 000.- gehabt. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 09.02.2001 hätten auf dieser Liegenschaft Grundpfandschulden von CHF 749 000.- gelastet, sodass der Nettowert CHF 110 000.- und damit der Nettowert des Miteigentumsanteils der Klägerin CHF 55 000.- betragen habe. Im Hinblick auf diesen ausgewiesenen Verkehrswert hätten sich die Parteien am 09.02.2001 darauf geeinigt, dass die Klägerin ihren halben Miteigentumsanteil dem Beklagten zum Preis von CHF 75 000- verkaufe. Weder im Kaufvertrag noch im vermittleramtlichen Vergleich sei darauf Bezug genommen worden, dass dieser Kaufpreis nur unter der Bedingung vereinbart worden sei, dass die Kinder der Streitparteien bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit beim Beklagten bleiben würden oder dass ein Wegfall oder teilweiser Wegfall der grundsätzlichen Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zu einer entsprechenden Erhöhung des Kaufpreises führen müsse. Der Umstand, dass die Kinder der Streitteile nunmehr unter der Obsorge der Klägerin stünden, berechtige nicht zur Kaufpreiserhöhung.
3). Das Erstgericht wies mit seinem U vom 28.06.2004 das Klagebegehren vollinhaltlich ab.
Es stellte den wörtlichen Inhalt des vermittleramtlichen Vergleiches und des Kaufvertrages je vom 09.02.2001 und darüberhinaus fest:
Nicht festgestellt werden kann, dass die Streitteile vereinbart haben, dass die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin laut Scheidungsurteil (CHF 450.- je Kind und Monat) mit einem über den Kaufpreis laut Kaufvertrag hinausgehenden Kaufpreisteilbetrag von CHF 175 000.-gegenverrechnet wird bzw der Beklagte auf die Geltendmachung jeglicher Unterhaltsansprüche für die gemeinsamen Kinder verzichtet und sich bereit erklärt hat, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der gemeinsamen Kinder für deren Unterhalt vollumfänglich aufzukommen, weil die Klägerin im Gegenzug auf die Rückforderung ihres Beitrages zum Erwerb der Liegenschaft T Parzelle Nr 70 sowie zum Bau des Hauses auf diesem Grundstück von insgesamt CHF 250 000.- abzüglich des tatsächlich bezahlten Teilkaufpreises von CHF 75 000.-, sohin eines Betrages von CHF 175 000.- verzichtet hat.
Davon ausgehend vertrat das Erstgericht aus rechtlicher Sicht den Standpunkt, dass dieser Klagegrund (Hinfälligwerden einer getroffenen Vereinbarung) nicht berechtigt sei. Dies gelte auch für den auf die Bestimmungen des § 1435 ABGB gestützten Kondiktionsanspruchs der Klägerin mit der Behauptung, sie habe ihre Leistungen unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht. Die hiezu ergangene öRsp könne hier nicht angewendet werden. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin «mittelbar» CHF 250 000.- für den Erwerb der Liegenschaft T Parzelle Nr 70 geleistet habe, habe sie dafür als Gegenleistung das hälftige Miteigentum an dieser Liegenschaft erhalten und sei damit ein (zumindest) weitergehender Zweck der von ihr gemachten Zuwendung eingetreten. Darüberhinaus und vor allem habe die Klägerin aber dann ihre Liegenschaftshälfte mit Kaufvertrag vom 02.09.2001 (richtig: 09.02.2001) an den Beklagten zu einem einvernehmlich bestimmten Preis verkauft. Dieser Kaufvertrag sei nach wie vor gültig und aufrecht. Die Klägerin könne nun nicht im Umweg über § 1435 ABGB zu einem höheren Kaufpreis gelangen. Sie hätte seinerzeit bei Abschluss des Kaufvertrages - im Hinblick auf den behaupteten ungleichen Beitrag der Streitteile zum Wert der Liegenschaft - einen höheren Kaufpreis ausverhandeln und vereinbaren müssen oder ausdrücklich vereinbaren müssen, dass ein Teil des (dann höheren) Kaufpreises mit Verpflichtungen von ihr gegenverrechnet werde. Beides sei aber nicht der Fall. Auf Grund des klaren und gültigen Kaufvertrages bestehe neben diesem kein Raum für einen Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB.
4). Die Klägerin erhob gegen das Ersturteil eine auf eine Beweis- und Rechtsrüge gestützte Berufung und erstattete auch ein umfangreiches, im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Behauptungen entsprechendes Vorbringen (Gegenverrechnung der CHF 175 000- mit dem Unterhaltsverzicht), welches im Berufungsurteil zu Pkt 8) zusammenfassend wiedergegeben wurde. Hiezu legte die Klägerin als neue Beweismittel die Schreiben des Beklagtenvertreters vom 23.12.1999 sowie vom 21.01.2000 vor und beantragte die (neuerliche) Vernehmung des Zeugen RA Dr R und der Klägerin als Partei. Von diesen Schreiben habe der nunmehrige Klagsvertreter erst nach Zustellung des Ersturteils Kenntnis erlangt.
In seiner Berufungsmitteilung beantragte der Beklagte, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
5.1). Das Berufungsgericht nahm bei der Berufungsverhandlung am 15.12.2004 von einer Verfahrensergänzung bzw Beweiswiederholung Abstand.
Mit dem nunmehr angefochtenen U gab es der Berufung der Klägerin keine Folge. Es erachtete die Beweisrüge für unbegründet. Das Neuvorbringen der Klägerin und die Beweisanbote könnten nicht berücksichtigt werden. Die Parteien seien nämlich nach § 178 ZPO dazu verpflichtet, in ihren Vorträgen alle zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäss vollständig und richtig anzugeben, die zur Feststellung ihrer Angaben nötigen Beweise anzubieten, sich über die von ihrem Gegner vorgebrachten tatsächlichen Angaben und angebotenen Beweise mit Bestimmtheit zu erklären, die Ergebnisse der geführten Beweise darzulegen und sich auch über die bezüglichen Ausführungen des Gegners mit Bestimmtheit auszusprechen. Die Klägerin sei dieser Prozesspflicht nicht nachgekommen.
Sie hätte ihr Neuvorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren längst erstatten können, wenn sie dieses nicht sorglos oder gar absichtlich unterlassen hätte. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Klägerin von den nunmehr vorgetragenen Umständen erst nach Zustellung des Ersturteils Kenntnis erlangt habe. Diese seien der Klägerin seit jeher bekannt gewesen, was sich ua aus dem Beweisanbot erhelle, das die Korrespondenzen vor Abschluss des Vergleiches umfasst habe. Das Neuvorbringen enthalte auch nicht wirklich Umstände, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht hätten bekannt sein können. Davon ausgehend seien das neue Vorbringen und die neuen Beweisanbietungen in der offenkundigen Absicht zurückgehalten worden, den Prozess zu verschleppen. Die Neuerungen in der Berufungsschrift seien deshalb von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen.
5.2). Auch die Rechtsrüge der Klägerin sei nicht berechtigt.
Soweit diese ihren Rückzahlungsanspruch auf die von ihr behauptete Vereinbarung (Gegenverrechnung der CHF 175 000.- mit dem Unterhaltsverzicht) stütze, habe sie eine solche nicht beweisen können. Auch könne sich die Klägerin nicht auf die Bestimmung des § 1435 ABGB berufen. Die diesbezügliche Rechtsauffassung des Erstgerichtes sei zutreffend.
Auf Grund der gegebenen Sachlage spiele es für die rechtliche Beurteilung des Klagsanspruches keine Rolle, welchen Betrag die Klägerin im Jahre 1990 dem Beklagten zur Verfügung gestellt habe. Noch weniger spiele es eine Rolle, wofür sie ihm diesen Betrag gegeben habe.
Wesentlich sei einzig und allein, dass die Klägerin als Ausgleich und Gegenleistung für diese Finanzierungshilfe einen entsprechenden Liegenschaftsanteil erhalten und es daher bei Abschluss des Kaufvertrages vom 09.02.2001 nur noch darum gegangen sei, welcher Preis für den im uneingeschränkten Eigentum der Klägerin stehenden Hälfteanteil an der Liegenschaft T Parzelle Nr 70 zu bezahlen sei.
Demgegenüber argumentiere die Klägerin immer wieder so, als ob sie unabhängig von dieser Einräumung des Hälfteanteils an der erworbenen Liegenschaft einen Anspruch auf Rückerstattung der für die Erwerbung von Liegenschaftseigentum zur Verfügung gestellten Geldsumme habe, die vom Beklagten unabhängig vom Schicksal der erworbenen Liegenschaft bzw des im Eigentum der Klägerin stehenden Hälfteanteils daran auf jeden Fall an die Klägerin zurückzuerstatten sei. Davon könne aber keine Rede sein und sei diesbezüglich auch nichts ergänzend festzustellen, da schon das eigene Vorbringen der Klägerin nichts enthalte, was solche Zusatzansprüche der Klägerin - über das ihr im Jahre 1998 eingeräumte Liegenschaftshälfteeigentum hinaus - begründen würde.
6). Das Berufungsurteil wird von der Klägerin mit einer fristgerecht erhobenen und zulässigen Revision angefochten, in der sie eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil rügt und den Antrag stellt, dieses iS der Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte stellte in seiner Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben. Auf das darin enthaltene Vorbringen ist, soweit angezeigt, bei der Erörterung der Revision zurückzukommen.
7.1). Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erachtet sich die Klägerin für beschwert, weil das Berufungsgericht ihr Beweisanbot, dessen Schwerpunkt auf den neu vorgelegten Urkunden gelegen sei, verfahrensrechtlich und auch inhaltlich verfehlt zurückgewiesen habe.
Der Kern des neuen Vorbringens habe darin bestanden, dass sich aus den neu zum Beweis angebotenen Schreiben des Beklagtenvertreters vom 23.12.1999 und vom 21.01.2000 ganz klar ergebe, dass zwischen der Forderung der Klägerin, ihr den Betrag von CHF 250 000.-zurückzuzahlen, und dem Unterhaltsverzicht des Beklagten ein klares Junktim bestanden habe. Es könne daher gar keine Rede davon sein, dass, wie das Erstgericht auf Grund der angeblich glaubwürdigen Aussage des Beklagten festgestellt habe, dieser in den Unterhaltsverzicht nur eingewilligt habe, um seine Ruhe zu haben.
Die beiden Schreiben des Beklagtenvertreters seien nicht an den Klagsvertreter, sondern an den früheren Rechtsvertreter der Klägerin gerichtet gewesen. Sie seien dem Klagsvertreter erst nach Abschluss des Verfahrens I. Instanz zur Kenntnis gelangt und deshalb erstmals mit der Berufung als neue Beweismittel vorgelegt worden. Von einer Prozessverschleppung könne daher keine Rede sein.
Die Klägerin sei gemäss den §§ 432 Abs 2 und 452 Abs 2 ZPO zu ihrem neuen Vorbringen berechtigt gewesen und sei es unverständlich, wie das Berufungsgericht gerade der Klägerin eine Prozessverschleppungsabsicht habe vorwerfen können, zumal sie nichts lieber hätte, als möglichst rasch zu ihrem Geld zu gelangen.
7.2). Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt die Klägerin das Fehlen von rechtlich relevanten Feststellungen, die in der Revision im Einzelnen aufgelistet werden.
Soweit diese nicht ohnehin in den zu Pkt 1) schon auf Grund des unstrittigen beiderseitigen Prozessvorbringens wiedergegebenen Sachverhalt Eingang fanden, beruft sich die Klägerin zusammengefasst auf eine grundlegende Änderung der Verhältnisse seit dem Vergleichsabschluss vom 09.02.2001 durch die neue Obsorgeregelung. Der Vergleich und der Kaufvertrag seien unter der Voraussetzung abgeschlossen worden, dass die beiden Kinder bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit in der Obsorge des Beklagten verbleiben und dieser unter Verzicht auf Unterhaltszahlungen der Klägerin allein für den Unterhalt der Kinder aufkomme. Die Klägerin habe die CHF 250 000.- unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe und des gemeinsamen Wohnens in der mit diesem Betrag teilfinanzierten Ehewohnung bezahlt.
Selbst ausgehend von den erstinstanzlichen Feststellungen sei das Klagebegehren berechtigt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung zu § 1435 ABGB könnten Leistungen von Ehegatten zurückgefordert werden, wenn die Ehegemeinschaft infolge Scheidung zu bestehen aufgehört und der Zweck der Leistung damit weggefallen sei. Mit den CHF 250 000.- der Klägerin habe der Beklagte zunächst im Jahre 1990 die T Parzelle Nr 3058 und nach dem Verkauf dieser Liegenschaft im Jahre 1998 den Bauplatz T Parzelle Nr 70 erwerben können, an dem der Klägerin dann ein Hälfteeigentum eingeräumt worden sei. Sie sei mit der Verwendung ihres Geldes in dieser Art einverstanden gewesen, allerdings nur unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass die Ehe aufrecht bleibe und der zuletzt erworbene Bauplatz in T der Errichtung einer gemeinsamen Ehewohnung dienen solle. Mit der Scheidung seien diese Voraussetzungen in Wegfall gekommen. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bestehe ihr Rückforderungsanspruch der Klägerin in jedem Falle insoweit, als die Klägerin im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nicht den vollen Gegenwert des von ihr zur Verfügung gestellten Geldes erhalten habe. Als Gegenwert habe die Klägerin im Rahmen des Vergleiches nur CHF 75 000.- für ihren Liegenschaftsanteil erhalten. Ihr stehe daher der Differenzbetrag zu den von ihr eingebrachten CHF 250 000.- von Gesetzes wegen zu, ansonsten der Beklagte um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert wäre.
Beim Bereicherungsanspruch gem § 1435 ABGB sei zu beachten, dass die Klägerin auf ihr Rückforderungsrecht nie verzichtet habe und auch der Vergleich keinen Hinweis auf einen solchen Verzicht enthalte. Dieses Rückforderungsrecht sei damit nicht Gegenstand des Vertrages gewesen und könne auch nicht eingewendet werden, dass durch diesen Vertragsabschluss das Rückforderungsrecht der Klägerin untergegangen sei.
Zu Unrecht hätten die Vorinstanzen festgestellt, dass es einer zusätzlichen Vereinbarung bedurft hätte, um die Klagsforderung aus dem Vergleich abzuleiten.
Der Vergleich vom 09.02.2001 sei ein synallagmatischer Vertrag, der gegenseitige Rechte und Pflichten begründet habe. Die Verpflichtung der Klägerin habe im Verkauf ihres Grundstücksanteils an den Beklagten bestanden. Dessen vertragliche Verpflichtung habe einerseits in der Zahlung eines Kaufpreises von CHF 75 000.-und andererseits - dies sei entscheidend - im Verzicht des Beklagten auf die Geltendmachung der bereits im Scheidungsurteil gerichtlich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung der Klägerin für die ehelichen Kinder bestanden. Dieser Vertragspflicht hätten die Vorinstanzen keine Beachtung geschenkt. Der Beklagte habe zwar nicht rechtswirksam für die Kinder auf deren Unterhaltsforderung gegenüber der Klägerin ohne pflegschaftsgerichtliche Genehmigung verzichten können. Dessen ungeachtet habe aber die Verpflichtung des Beklagten, in dessen Obsorge sich die ehelichen Kinder befunden hätten, für deren Unterhalt zur Gänze aufzukommen, eine zulässige Erfüllungsübernahme iS des § 1404 ABGB begründet. Daraus sei der Klägerin ein vermögenswerter Anspruch erwachsen. Durch die spätere Übertragung der Obsorge an die Klägerin und die Tatsache, dass sie nunmehr für den Unterhalt der Kinder teilweise selbst aufkomme, sei der der Klägerin vertraglich zugesicherte Vermögenswert weggefallen. Dieser teilweise Entfall der Geschäftsgrundlage des Vergleiches könne nicht ohne Folgen für die anderen Vertragspunkte bleiben, zumal damit die Äquivalenz der beiderseitigen Verpflichtungen massiv zu Ungunsten der Klägerin verschoben worden sei. Damit sei der Vertrag anzupassen. Durch den teilweisen Wegfall der Geschäftsgrundlage sei der Beklagte ungerechtfertigt bereichert, weil wohl die Klägerin die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen habe, nicht aber er. Anstelle dieses im Vermögen des Beklagten eingetretenen Vermögensvorteiles könne die Klägerin Ersatz in Form eines stellvertretenden commodums verlangen. Hiezu fehlten die erforderlichen Feststellungen.
8). Die Revision ist nicht berechtigt.
Da die Klägerin die Rechtswirkungen des von ihr abgeschlossenen Vergleichs vom 09.02.2001 auch in ihrer Revision grundlegend verkennt, ist zunächst dazu Stellung zu nehmen.
Die Streitteile schlossen einen Vergleich iS des § 1380 ABGB (§ 1380 öABGB). Das Wesen eines solchen Vergleichs besteht darin, dass die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechtsverhältnisse durch gegenseitiges Nachgeben dadurch bereinigen, dass sie neue und eindeutige Verbindlichkeiten festsetzen (SZ 60/148 uva).
Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbeilegung unterstellten (EFSlg 33.838; 3 Ob 583/86 ua). Dem konkreten Vergleichszweck kommt hiebei primäre Bedeutung zu.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall steht fest, dass mit dem Vergleich vom 09.02.2001 nicht nur alle aus dem ehe- und familienrechtlichen Band zwischen den Streitteilen entstandenen Rechte und Pflichten geregelt, sondern auch jene vermögensrechtlichen Ansprüche der Streitteile ausgeglichen werden sollten, die aus gegenseitigen Forderungen im Zusammenhang mit und aus dem Hälfteeigentum der Parteien an der Liegenschaft T Parzelle Nr 70 resultierten.
Dabei ist nicht strittig, dass die Klägerin ihren Rückzahlungsanspruch hinsichtlich jener CHF 250 000.-, die sie zum Liegenschaftserwerb durch den Beklagten im Jahre 1990 beisteuerte, als Forderung in die Vergleichsgespräche einbrachte. Aus den Verfahrensergebnissen ergibt sich auch, dass die Streitteile bei der Regelung ihrer Differenzen durchaus auch den Fall bedachten (und bedenken mussten), dass sich die Obsorgeverhältnisse hinsichtlich ihrer beiden Kinder ändern können und die Klägerin künftig die Pflege und Erziehung übertragen erhält.
Auch für die Auslegung von Vergleichen gelten die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln und entscheidet der objektive Erklärungswert (RZ 1977/14).
Ein bei Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses -auch die familien- und eherechtlichen Bande sind Dauerschuldverhältnisse - abgeschlossener Vergleich erledigt gem § 1389 ABGB (§ 1389 öABGB) grundsätzlich alle damit in Zusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Darunter fallen auch Ansprüche, an die eine Partei zwar nicht dachte, wohl aber denken musste und von denen der andere Teil annehmen durfte, dass sie mitbereinigt wurden. Sollen einzelne Ansprüche nicht oder nur unter einer bestimmten Bedingung nicht mitverglichen werden, so bedarf es eines klaren Vorbehalts. Aus der Tatsache, dass eine in der Zukunft durchaus denkbare Fallkonstellation (hier Änderung der Obsorge) nicht eigens geregelt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass der Vergleich bei einer solchen Änderung der Umstände ganz oder teilweise unwirksam sein soll. Alle diese Grundsätze gelten auch und insbesondere für einen anlässlich einer Ehescheidung und/oder der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Ehegatten geschlossenen Vergleich. Gerade bei solchen Vergleichen tritt die Bereinigungswirkung selbst dann ein, wenn darin eine sogenannte Generalklausel (Bereinigung aller gegenseitigen Ansprüche) nicht aufgenommen wurde (MGA des ABGB 36. Auflg E 5, 5a, 6, 7 zu § 1389).
Gemessen an diesen Kriterien ist der Vergleich vom 09.02.2001 als umfassende Regelung auch aller vermögensrechtlichen Ansprüche der Klägerin anzusehen, mit dem auch ohne ausdrückliche Generalklausel eine Bereinigungswirkung ua für alle aus dem Erwerb und Bestehen des Liegenschaftsmiteigentums entstandenen Rechte und Pflichten der Streitteile herbeigeführt wurde (SZ 58/43). Dieser «Generalvergleich» deckte mangels entgegenstehender Parteiabsicht auch solche künftige Änderungen der Sachlage (Sorgerechtswechsel) ab, an die die Klägerin zwar möglicherweise nicht gedacht hat, die sie aber bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt ins Kalkül ziehen musste (vgl auch EvBl 2003/107 mwN).
Mit anderen Worten:
Die Bereinigungswirkung eines Vergleichs umfasst alle den Parteien bei Vergleichsabschluss bekannten oder erkennbare Folgen und zukünftige, selbst ungewisse Umstände ausgenommen nur solche, die bei Vergleichsabschluss nicht vorhersehbar waren (RIS-Justiz RS 0032429; 8 Ob 105/79; EFSlg 69.139 = öA 1993, 106).
Nun kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Vergleich vom 09.02.2001 mit dem von den Parteien im gegenständlichen Verfahren nicht thematisierten Punkt VIII (keine Abänderung des Vergleichs durch die tatsächlich andere Handhabung von Angelegenheiten, die durch diesen Vergleich geregelt sind ...) nicht ohnedies auch der Fall eines Wechsels in der Obsorge der Kinder ausdrücklich geregelt wurde, was die schon zitierte Vorkorrespondenz zwischen den Rechtsanwälten der Streitteile eigentlich nahelegt. Auch unabhängig davon bleibt es jedenfalls beim Befund, dass sich die Klägerin mit der (Rest-)Zahlung von CHF 75 000.- für die Übertragung ihrer Liegenschaftshälfte als endgültig und unwiderrufbar abgefunden erklärte. Dieser Zahlung lagen ja auch ein Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 859 000.-sowie hypothekarische Belastungen von CHF 749 000.-zugrunde; letztere wurden vom Beklagten zur alleinigen Rückzahlung übernommen.
In Tat und Wahrheit unternimmt die Klägerin mit ihrer Klage den Versuch, den Vergleich vom 09.02.2001 anzufechten. Eine solche Anfechtung müsste sich, das sei nur nebenbei erwähnt, auch auf alle anderen im Vergleich geregelten Punkte erstrecken und ist die Klägerin von vorneherein nicht berechtigt, sich nur auf dessen punktuelle Unwirksamkeit hinsichtlich der Kaufpreiszahlung für ihre Liegenschaftshälfte zu berufen.
Als Anfechtungsgrund wird von der Klägerin der Obsorgewechsel hinsichtlich der beiden Kinder ins Treffen geführt, der den im Vergleich erklärten Verzicht des Beklagten auf Unterhaltszahlungen von Seiten der Klägerin hinfällig gemacht habe.
Mit diesem Obsorgewechsel trat eine Änderung der Unterhaltspflichten der Streitteile insoferne ein, als nunmehr die Klägerin zur Haushaltsführung und Kinderbetreuung und der Beklagte - primär - zur Geldalimentation der Kinder verpflichtet ist (§ 140 ABGB).
Nun hat sich die Klägerin auf Anfechtungsgründe iSd § 1385 ABGB nicht berufen. Unter anderem wäre ein Vergleich wegen Irrtums anfechtbar, wenn eine von den Parteien als feststehend angesehene Grundlage dieses Vergleichs auf einem Irrtum beruhte. Ein solcher Irrtum scheidet im vorliegenden Fall von vorneherein aus. Zu den Grundlagen des Vergleichs gehören nicht die Vorstellungen der Parteien über zukünftige Ereignisse wie etwa über den weiteren Verbleib des Sorgerechts bei einem Elternteil (vgl Harrer/Heidinger in Schwimann Praxiskomm2 Rz 9 zu § 1385; RdA 1999, 231).
Aber auch das von der Rechtsprechung und Lehre auf der Grundlage des § 901 ABGB entwickelte Institut der Änderung der Geschäftsgrundlage kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Auch darunter ist nur eine Änderung der bei einem Vergleich als dauernd vorausgesetzten Sachlage zu verstehen. Die Anfechtung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Parteien, wie hier, mit der Möglichkeit einer Änderung rechnen mussten und eine solche, wie die schon zitierten Verfahrensergebnisse zeigen, auch tatsächlich ins Kalkül gezogen haben (MGA aaO E 10, 14, 16a zu § 901; vgl auch Rummel in JBl 1981, 1 f).
Damit wäre es an der Klägerin gelegen gewesen, den Vergleich vom 09.02.2001 im Allgemeinen und den Kaufpreis für ihre Liegenschaftshälfte im Besonderen an einen Vorbehalt für den durchaus vorhersehbaren Fall zu knüpfen, dass sich die Obsorgesituation hinsichtlich der beiden Kinder ändert bzw der Vergleich eben nur für die Dauer der Obsorge des Beklagten gelten solle (vgl auch EFSlg 69.139). Dies ist nicht geschehen. Eine Anfechtung des Vergleichs wegen Änderung der Geschäftsgrundlage scheidet deshalb aus.
Aber auch der auf die Bestimmung des § 1435 ABGB gestützte Kondiktionsanspruch der Klägerin muss scheitern. Diesem steht gleichermassen der Vergleich vom 09.02.2001 entgegen, in dem der Beklagte die Liegenschaftshälfte gegen Zahlung eines restlichen Kaufpreises von CHF 75 000.- übernahm. Wurde, wie hier, eine vertragliche oder vergleichsweise Regelung getroffen, so ist die Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen (RIS Justiz RS 0033585 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Nach stRsp des öOGH, der sich auch der Senat bei gleicher Gesetzeslage vollinhaltlich anschliesst, ist es unzulässig, Verträge wie überhaupt Vergleiche mit Hilfe des Bereicherungsrechtes zu korrigieren. Hiefür stehen ausschliesslich die Anfechtungsinstrumente ua gemäss den §§ 870 f bzw 918 f ABGB zur Verfügung. Wer ein - vermeintlich - ungünstiges Geschäft abgeschlossen hat, kann den von ihm behaupteten Nachteil nicht durch das Bereicherungsrecht ausgleichen (SZ 65/105 = RdW 1993, 39; RIS-Justiz RS 0033585; RS 0020022; vgl auch Honsell/Mader in Schwimann aaO Rz 22 zu § 1435).
Dazu kommt hier, dass die Klägerin als Gegenleistung für das von ihr im Jahre 1990 zur Verfügung gestellte Geld im Jahre 1998 einen um CHF 286 000.- erworbenen Hälfteanteil am Bauplatz in T und damit sogar mehr als den Gegenwert ihres seinerzeitigen Beitrages erhalten hat. Allein dadurch ist ein allfälliger Bereicherungsanspruch erloschen und konnte dieser nicht durch zeitlich nachfolgende angeblich ungünstige Vereinbarungen wieder aufleben.
9). Das Klagebegehren erweist sich bei dieser Sach- und Rechtslage als von vorneherein unberechtigt.
Damit muss nicht im Detail zur Mängelrüge bzw Frage Stellung genommen werden, ob das Berufungsgericht das Neuvorbringen der Klägerin in der Berufungsschrift wegen Verschleppungsabsicht zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Klägerin wollte damit wie bereits in erster Instanz unter Beweis stellen, dass bei Vergleichsabschluss ein Junktim zwischen ihrer Forderung von CHF 250 000.-und dem «Unterhaltsverzicht» des Beklagten bestanden habe. Gerade dies ist aber nicht relevant, weil die Klägerin iS der Erwägungen zu Pkt 8 bei Vergleichsabschluss keinen Vorbehalt erklärte.
Davon unabhängig hat der Senat im Rahmen seiner Rechtsprechung zu den §§ 432 Abs 2, 452 Abs 2 und 179 ZPO mehrfach auf die Gesetzesmaterialien hingewiesen, wonach auch der liechtensteinische Gesetzgeber trotz der beschränkten Neuerungserlaubnis im Berufungsverfahren dem «Nachschieben von neuen Tatsachen und der Prozesströlerei entgegenwirken» wollte (vgl zuletzt B des OGH vom 02.09.2004, 10 Cg 2002.79-87; Delle Karth in LJZ 2000, 35 [37, 40]).
Bei ihrer Rüge übersieht die Klägerin, dass die von ihr neu zum Beweis angebotenen Schreiben des Beklagtenvertreters vom 23.12.1999 und vom 21.01.2000 bereits im Scheidungsverfahren 3 EG 1999.177 vorgelegt wurden und sich als Beilagen K und L nach wie vor in diesem Akt befinden. Genau dieser Akt wurde aber von der Klägerin bereits in der Klage als Beweismittel angeboten und bei der Streitverhandlung am 17.03.2004 dargetan. Damit mussten diese Schreiben, um die sich das «Neuvorbringen» in der Berufung rankt, auch dem nunmehrigen Klagsvertreter längst vor Verhandlungsschluss bekannt sein. Die nunmehrige Behauptung, der Klagsvertreter habe von diesem Schreiben erst nach Abschluss des Verfahrens I. Instanz Kenntnis erlangt iVm dem Antrag auf neuerliche Vernehmung des Zeugen Dr R (der bereits in erster Instanz ausführlich einvernommen wurde) sowie auf neuerliche Parteienvernehmung der Klägerin (die persönlich vor dem Vergleich mit der Gegenseite keinen Kontakt hatte) können deshalb nur mit einer Verschleppungsabsicht in Zusammenhang gebracht werden, von der auch eine rechtsfreundlich vertretene klagende Partei insbesondere dann geleitet werden kann, wenn sie sich der Unhaltbarkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst sein muss.
10). Dem zu Pkt 7.2) wiedergegebenen Revisionsvorbringen ist im Übrigen entgegenzuhalten, dass dieses die Geschehnisse zwischen dem Jahr 1990 und 2001 und insbesondere den Erwerb des Hälfteanteils an der Parzelle T Nr 70 mit einem Gegenwert von CHF 286 928.- sowie den Umstand übergeht, dass die Klägerin für ihre Haushälfte nicht nur CHF 75 000.- erhielt, sondern auch hinsichtlich ihrer Verbindlichkeiten von CHF 374 500.-klag- und schadlos gestellt wurde.
Ein Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB kann, wie dargelegt, im Hinblick auf die vergleichsweise Regelung vom 09.02.2001 von vorneherein nicht zum Tragen kommen. Davon abgesehen ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern der Wechsel des Sorgerechtes zur Kindesmutter deren Verkürzung (Entreicherung) und einen (geldwerten) Vorteil des Beklagten (als Bereicherten) zur Folge haben sollte, als Letzterer nunmehr einen entsprechenden Geldunterhalt zu leisten hat. Ein finanzieller Vorteil ist daraus nicht ohne weiteres ableitbar. Auch aus diesem Grund kann von einer Bereicherung, die eine Vermögensverschiebung bzw einen geldwerten Vorteil des Bereicherten aus einem fremden Vermögensgut voraussetzt, nicht gesprochen werden.
Zuletzt ist der Revisionswerberin zwar einzuräumen, dass sie im Vergleich vom 09.02.2001 auf ihre klagsgegenständliche Forderung nicht - ausdrücklich - verzichtete. Entscheidend ist jedoch, dass dieser Vergleich auch diesen Anspruch umfasste, gemäss den Darlegungen zu Pkt 8) kein Vorbehalt erfolgte und schliesslich kein im Gesetz vorgesehener Grund geltend gemacht wurde, der die Klägerin zur Anfechtung des Vergleichs berechtigt.
11). Der Revision muss sohin ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO.