8 CG.2004.318
Art 16 Abs 1 UVersG
Eine versicherte Person hat Anspruch auf ein Taggeld, wenn zwischen dem Unfall und den festgestellten Beschwerden, auf welche die festgestellte Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person zurückzuführen ist, ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Bei nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen ist als Erstes abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma erlitten habe.
Hat die versicherte Person ein Schleudertrauma erlitten, so ist als Zweites abzuklären, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen vorliegen.
Liegen die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen teilweise vor, treten sie aber im Vergleich zur psychischen Problematik in den Hintergrund, so ist als Drittes abzuklären, ob nach den Grundsätzen, wie sie für Unfälle mit psychischen Folgeschäden gelten, ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe.
Nach diesen Grundsätzen wird zunächst zwischen banalen bis leichten und schweren Unfällen unterschieden. Dazwischen liegen Unfälle im mittleren Bereich.
Bei Unfällen im mittleren Bereich sind bei der Beurteilung, ob zwischen dem Unfall und psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe, neben dem Unfallereignis, weitere, objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfallereignis zusammenhängen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Zu diesen Umständen gehören: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses; schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
1. Mit Klage vom 04.10.2004 begehrte die Klägerin beim LG ua, ihr, ab dem 11.08.2003 Taggelder auf der Basis einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen.
2. Mit U vom 23.06.2005 verpflichtete das LG die Beklagte, der Klägerin ein Taggeld von CHF 60.71 seit dem 11.08.2003 zu bezahlen und ihr die mit CHF 12 449.02 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
3. Aufgrund umfangreicher Beweisaufnahmen und eingehender Würdigung der aufgenommenen Beweise stellte das LG in seinem U folgenden Sachverhalt fest:
3.1. Am 20.09.2002, um 05.10 Uhr, ereignete sich auf der Staatsstrasse in CH-3254 Oberriet ein Verkehrsunfall. Der Ehemann der Klägerin, R, prallte mit dem von ihm gelenkten Personenwagen Audi 80 gegen das rechte Vorderrad des Anhängers eines rückwärts auf die Strasse einfahrenden Lastenzugs. Seine Geschwindigkeit betrug um 70 km/Std. Im Zeitpunkt des Aufpralls blockierte der Anhänger des Lastenzugs 5.90 m der 7.00 m breiten Staatsstrasse. Wegen der Schrägfahrt des Lastenzugs konnte R die seitlichen Positionslichter sowie die Oberbeleuchtung auf der Ladebrücke des Anhängers (Tiertransporter) nicht erkennen. Erst nach dem Aufprall nahm er ein Licht des Lastenzugs, ein sich drehendes Rad und den Anhänger vor sich war. Er versuchte noch zu bremsen, vermochte aber einen Aufprall nicht mehr zu verhindern. Im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls war es dunkel. Es regnete. Die Fahrbahn war nass.
3.2. Bei diesem Verkehrsunfall sass die Klägerin auf dem Beifahrersitz und hatte den Sicherheitsgurt angelegt. Sie erlitt ein stumpfes Bauchtrauma, eine Beckenkamm- und Thoraxprellung sowie eine Handgelenksfraktur rechts. Nach dem Unfall wurde sie stationär im Spital Altstätten behandelt. Die Fraktur wurde mit einer Gipsschiene behandelt. Bis voraussichtlich Ende Oktober 2002 wurde ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.
3.3. Am 06.11.2002 diagnostizierte Dr med N, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, ein Dezelerationstrauma durch Frontalkollision, Thoraxprellungen und eine Handgelenksfraktur. Die Arbeitsunfähigkeit wurde der Klägerin bis auf weiteres bescheinigt.
3.4. Am 14.01.2003 bestätigte Dr med N diese Diagnose (Distorsionstrauma der HWA, Schulter- und Thoraxprellung). Zudem hielt er eine psychogene Verarbeitungsstörung fest; sie wurde mit Physiotherapie, Analgetika und Antidepressiva behandelt. Eine weitere Abklärung sollte demnächst im Kantonsspital St. Gallen erfolgen. Dr med N bescheinigte der Klägerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22.09.2002.
3.5. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Kantonsspital St. Gallen wurde am 10.02.2003 eine MR-Arthografie des linken Schultergelenks durchgeführt. Sie ergab eine interstitielle Partialruptur der ansatznahen Subscapularissehne in der kranialen und mittleren Sehnenportion, eine leichte Subluxationsstellung der langen Bizepssehne, den dringenden Verdacht auf eine kurzstreckige ventrosuperiore Labrumläsion, einen auf 6 mm eingeengten Subacromialraum und Zeichen einer begleitenden leichten Bursitis subdeltoidea und subacromialis.
3.6. Aufgrund dieses Befunds wurde am 25.04.2003 in der Klinik Orthopädie am Rosenberg in Heiden eine Arthroskopie des linken Schultergelenks durchgeführt. Es erfolgten eine arthroskopische Akromioplastik sowie eine arthroskopische Bursektomie. Der postoperative Verlauf war problemlos.
3.7. Am 14.03.2003 hatte Dr med N der Klägerin bis auf weiteres eine [100 %ige] Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Mit Schreiben vom 17.04.2003 an die Beklagte verwies er auf einen Brief von Anfang Dezember 2002: Darin habe er ein schweres posttraumatisches Psycho-Syndrom erwähnt und eine dringende psychotherapeutische Behandlung empfohlen.
3.8. Mit Schreiben vom 11.07.2003 an die Beklagte diagnostizierte Dr med B, Klinik Orthopädie am Rosenberg, bei der Klägerin einen partiellen Abriss des kranialen Anteils der Subscapularissehne am Tuberkulum minus mit leichter Subluxation der Bizepssehne; momentan bestehe eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit.
3.9. Nach einer weiteren Untersuchung vom 06.08.2003 hielt Dr med B mit Schreiben vom 13.08.2003 an die Beklagte und an Dr med N fest, dass die Klägerin zwar 100 %ig arbeitsunfähig sei, jedoch nicht mehr Unfall-, sondern krankheitsbedingt.
3.10. Mit Schreiben vom 16.12.2003 ersuchten lic phil J, Psychologin, und Dr med S, Oberarzt, Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie, die Beklagte um Kostengutsprache für eine stationäre Behandlung in der Klinik Gais wegen fehlender Besserung aus psychotherapeutischer Sicht. Sie diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung als Reaktion auf den gegenständlichen Verkehrsunfall.
3.11. Vom 09.02.2004 bis zum 06.03.2004 befand sich die Klägerin zur stationären Behandlung in der Klinik Gais. Dort wurden eine mittelgradige depressive Episode, der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Hypertonie diagnostiziert. Die Behandlung erfolgte mit Psychopharmaka, veränderte jedoch die Beschwerden der Klägerin nicht. Diese wurde auch in zwei oder drei Serien zu zehn Sitzungen physiotherapeutisch behandelt, letztmals im Jahr 2004.
3.12. Die Klägerin leidet nach wie vor an (Dauer-) Schmerzen im Bereich des rechten Vorderarms und im Bereich der linken Schulter mit Ausstrahlung in den linken Arm und in den linken Nackenbereich, mitunter bis in den Kopf.
3.13. Der gegenständliche Verkehrsunfall führte mit Sicherheit zu einer Verletzung im Bereich des rechten Vorderarms (Radiusfraktur), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch zu den Schmerzen im Bereich der linken Schulter (mögliche Prellung) und ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (durch die Distorsion der Halswirbelsäule) zu Beschwerden im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den Kopf.
3.14. Die Radiusfraktur ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeheilt, ebenso die Störung im Bereich der linken Schulter. Im Bereich des Nackens und des Kopfes besteht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein leichtes zervikospondylogenes Syndrom. Aufgrund der fehlenden degenerativen Veränderungen ist es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den gegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen.
3.15. Ausserdem leidet die Klägerin an psychischen Beschwerden: Kombination einer gehemmten Depression erheblichen Schweregrades mit einer weiterhin anhaltenden psychotraumatischen Störung, mehrheitlich dem Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend. Im Fall der Symptomatik iS einer posttraumatischen Belastungsstörung sind diese Beschwerden mit Sicherheit auf den gegenständlichen Verkehrsunfall zurückzuführen. Im Fall der damit kombinierten depressiven Störung stellen die psychischen Beschwerden (auch als Begleitzustand der psychotraumatologischen Störung) mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Unfallfolge dar, wenn gleich die Klägerin und deren depressive Trauerreaktion nach dem Verlust ihres Sohnes im Alter von 7 Monaten vor etwa 17 Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Teilfaktor für das jetzt vorhandene Beschwerdebild ist, dh: dieses mitverursacht oder dazu beigetragen hat.
3.16. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem gegenständlichen Verkehrsunfall und den derzeitigen oder seit dem 11.08.2003 festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen besteht mit Sicherheit für die posttraumatische Belastungsstörung und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die damit kombinierte depressive Störung. Ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht ein Kausalzusammenhang für das zervikospondylogene Syndrom. Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich des rechten Vorderarms sowie im Bereich der linken Schulter besteht ein Kausalzusammenhang zum gegenständlichen Verkehrsunfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht.
3.17. Aus rheumatologischer Sicht, bei Berücksichtigung und Beurteilung der muskuloskelettalen Beschwerden ist die Klägerin heute und mit grösster Wahrscheinlichkeit auch seit dem 11.08.2003 100 %ig arbeitsunfähig für leichte körperliche Arbeiten, wie sie diese vor dem Unfall teilzeitlich ausgeführt hat. Wegen des zervikospondylogenen Syndroms wäre jedoch auf einen intermittierenden Positionswechsel zu achten. Aufgrund der beschriebenen psychischen Beschwerden ist die Klägerin 100 %ig arbeitsunfähig und war dies auch nach dem 11.08.2003.
3.18. Im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls war die Klägerin über die Y AG, Schaan, bei der Beklagten gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Nach dem Verkehrsunfall übernahm die Beklagte die Heilungskosten und bezahlte der Klägerin ab dem 22.09.2002 ein Taggeld von CHF 60.71.
3.19. Mit Verfügung vom 22.10.2003 verneinte die Beklagte einen Taggeldanspruch der Klägerin ab dem 11.08.2003; denn am 11.08.2003 habe die rein unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit geendet.
3.20. Gegen die Verfügung der Beklagten erhob die Klägerin Einsprache, die mit Entscheid der Beklagten vom 04.08.2004 abgewiesen wurde. Im Wesentlichen wurde die Abweisung mit dem Gutachten der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli, Zürich begründet: Danach sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin eher unwahrscheinlich. Die bei der Klägerin noch vorhandenen Schmerzen seien krankheitsbedingt. Ab dem 11.08.2003 bestehe unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Wenn die Klägerin an psychischen Beschwerden litte, die in natürlichem Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall ständen, wäre dennoch keine Leistungspflicht gegeben. Denn beim gegenständlichen Verkehrsunfall habe es sich höchstens um einen Unfall im mittleren Bereich ohne besonders dramatische Begleitumstände und ohne besondere Eindrücklichkeit gehandelt.
...
5. Einer gegen das U des LG erhobenen Berufung der Beklagten vom 06.09.2006 gab das OG mit U vom 18.01.2006 keine Folge und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin die mit CHF 4419.20 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
...
8. Gegen das U des OG richtete sich die Revision der Beklagten vom 03.03.2006, mit den Anträgen, das angefochtene U dahin gehend abzuändern, dass die Klage vollumfänglich und kostenpflichtig abgewiesen wird. Hinzu kam ein Begehren um Ersatz der Prozesskosten.
...
10. Art 91 UVersG enthält besondere Bestimmungen über Einsprachen und Klagen, nicht aber über das weitere Verfahren. Hierüber gelten die allgemeinen Bestimmungen des Gerichtsorganisations- und des Zivilprozessrechts. Danach ist die Revision zulässig (§ 471 Abs 1 ZPO und § 3 Abs 3 GOG) ...
...
14. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die nach Art 1 UVersG bei der Beklagten obligatorisch versicherte Klägerin auch nach dem 11.08.2003 iS von Art 16 Abs 1 UVersG Anspruch auf ein Taggeld im Betrag von CHF 60.71 habe. Sie hat diesen Anspruch, wenn zwischen dem gegenständlichen Verkehrsunfall und den festgestellten psychischen Beschwerden, auf welche die festgestellte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, zurückzuführen ist, ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Beide Untergerichte bejahten, die Beklagte bestritt diesen adäquaten Kausalzusammenhang. Einzig darüber war im Folgenden zu befinden.
15. Das UVersG beruht auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage: auf dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR [= Systematische Sammlung des Bundesrechts] 832.20) mit seitherigen Änderungen. Art 16 Abs 1 UVersG, wonach der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld hat, wenn er infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, entspricht wörtlich Art 16 Abs 1 UVG.
16. Mit dem gesetzlichen Ausdruck "infolge" wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf ein Taggeld eingeführt. Zum Verständnis dieses aus der schweizerischen Rezeptionsvorlage übernommenen, im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Rechtsbegriffs kann und soll nach ständiger liechtensteinischer Praxis auf schweizerische Lehre und Rsp zurückgegriffen werden: in erster Linie auf die höchstrichterliche Rsp. Denn sie verkörpert den im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich geltenden Rechtszustand (Law in Action), auf den der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten wollte (OGH, B vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.00064, veröffentlicht in: LES 2005, 100, bes S 107 f [10] ...). Mit E vom 30.06.2003 (StGH 2002/88) hat der StGH des Fürstentums Liechtenstein diese Rsp des OGH erörtert und gebilligt; dieser wiederum hat sie seither in zahlreichen neueren E bestätigt ...
17. Sowohl die Untergerichte als auch die Parteien berufen sich - mehr oder weniger systematisch, mitunter etwas zufällig - auf schweizerische Lehre und Rsp, insbesondere auf die Rsp des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (bis Ende 2006: einer organisatorisch selbständigen Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts). An welche Argumentationslinie sie dabei wirklich anknüpfen, lässt sich nicht durchwegs genau nachvollziehen. Um die angefochtene rechtliche Beurteilung des OG zu überprüfen, erschien es deshalb geboten, sie nach den Gesichtspunkten der von den Untergerichten und den Parteien thematisierten Rsp im Einzelnen systematisch nachzuvollziehen.
18. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum UVG (stellvertretend: BGE 127 V 102 Erw 5b,bb S 103) ist bei nicht oder nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen als Erstes abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten habe.
18.1. Ob die Klägerin eine derartige Verletzung erlitten habe, ist eine Tatfrage. Darüber ist im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden (BGE 117 V 359 Erw 4a S 360 oder BGE 117 V 369 Erw 3a S 376 f, bestätigt in: BGE 119 V 335 Erw 1 S.338).
18.2. Nach den (auch im Berufungsverfahren massgebenden) Feststellungen des LG führte der gegenständliche Verkehrsunfall mit Sicherheit zu einer Verletzung im Bereich des rechten Vorderarms (Radiusfraktur), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch zu den Schmerzen im Bereich der linken Schulter (mögliche Prellung) und ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (durch die Distorsion der Halswirbelsäule [HWS-Distorsion, syn Schleudertrauma: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch]) zu Beschwerden im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den Kopf ...
18.3. Damit aber ist für den OGH verbindlich festgestellt, dass die Klägerin beim gegenständlichen Verkehrsunfalls eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten hat.
18.4. Die Beklagte bezog sich auf die von Dr med N am 14.01.2003 bestätigte Diagnose (Distorsionstrauma der HWA, Schulter- und Thoraxprellung und brachte vor, im Arztzeugnis vom 14.03.2003 habe Dr med N die Diagnose einer Distorsion der HWS nicht mehr gestellt; Beschwerden, die dem typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion entsprächen, seien zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden; die sog "Schleudertrauma-Rechtsprechung" des Bundesgerichts sei deshalb nicht anwendbar. Mit solchem Vorbringen stellte die Beklagte aufgrund eigener Würdigung medizinischer Befunde die wiedergegebene Feststellung in Frage und bekämpfte insofern die untergerichtliche Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem OGH entzogen ist..
19. Ist, wie hier, festgestellt, dass eine versicherte Person ein Schleudertrauma (HWS-Distorsion) erlitten hat, muss nach der erwähnten Rsp des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 127 V 102 Erw 5b,bb S 103) als Zweites beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen vorliegen.
19.1. Zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehört die Häufung von Beschwerden, wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektiabilität, Depression oder Wesensveränderung (BGE 117 V 359 Erw 4 S 360, bestätigt in: BGE 119 V 335 Erw 1 S 338).
19.2. Nach den (auch im Berufungsverfahren massgebenden Feststellungen des LG leidet die Klägerin nach wie vor an Schmerzen im Bereich der linken Schulter (mögliche Prellung) und an Beschwerden im Nackenbereich mit Ausstrahlung in den Kopf. Ausserdem leidet die Klägerin an psychischen Beschwerden: Kombination einer gehemmten Depression erheblichen Schweregrades mit einer weiterhin anhaltenden psychotraumatischen Störung, mehrheitlich dem Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend.
19.3. Nach den [näher bezeichneten medizinischen] Gutachten ist die Klägerin aus rheumatologischer Sicht mit grösster Wahrscheinlichkeit auch seit dem 11.08.2003 100%ig arbeitsunfähig für leichte körperliche Arbeiten, wie sie diese vor dem Unfall teilzeitlich ausgeführt habe. Zudem ist sie aufgrund (zuvor erörterter) psychischer Beschwerden auch nach dem 11.08.2003 100%ig arbeitsunfähig.
19.4. In seiner Beweiswürdigung stellte das OG zusammenfassend fest, für die derzeitige 100 %ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin stehe eindeutig die diagnostizierte Depression im Vordergrund.
19.5. Nach diesen Feststellungen und den gutachtlichen Befunden, auf die sie sich stützen, liegen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vor, treten aber im Vergleich zur psychischen Problematik in den Hintergrund.
20. Liegen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen teilweise vor, treten sie aber im Vergleich zur psychischen Problematik in den Hintergrund - wie dies hier ... zutrifft -, so ist nach der erwähnten Rsp des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 127 V 102 Erw 5b, bb S 103) als Drittes zu beurteilen, ob nach den Grundsätzen, wie sie für Unfälle mit psychischen Folgeschäden gelten, ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe.
20.1. Nach diesen Grundsätzen (BGE 115 V 133 Erw 6 S 132 ff) wird zunächst zwischen banalen bis leichten Unfällen und schweren Unfällen unterschieden. Auf Einzelheiten wird, soweit angezeigt, zurückzukommen sein. Um den hier umstrittenen adäquaten Kausalzusammenhang zu beurteilen, steht Folgendes im Vordergrund:
20.1.1. Zwischen den banalen bis leichten und den schweren Unfällen werden Unfälle dem mittleren Bereich zugeordnet. Bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen dem Unfall und psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses beantworten. Vielmehr sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, die unmittelbar mit dem Unfallereignis zusammenhängen oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Solche Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, iVm dem Unfallereignis zu einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu führen oder diese zu verstärken.
20.1.2. Zu diesen Umständen gehören:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses;
Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
körperliche Dauerschmerzen;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
20.1.3. Der Einbezug sämtlicher objektiver Umstände in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit neben dem Unfallereignis ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft zunächst zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der den schwereren im mittleren Bereich zuzuordnen oder als Grenzfall zwischen einem Unfall im mittleren Bereich und einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Dies trifft sodann im gesamten mittleren Bereich zu, wenn ein Umstand in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem einzelnen Umstand besonderes bzw ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere Umstände herangezogen werden. Solche Umstände müssen umso gehäufter und auffallender erfüllt sein, je mehr sich ein Unfall im mittleren Bereich dem Grenzbereich zu einem leichten Unfall nähert.
20.1.4. Aufgrund der Würdigung des Unfalls, zusammen mit Umständen der wiedergegebenen Art, lässt sich der adäquate Kausalzusammenhang bejahen oder verneinen, ohne dass nach weiteren Ursachen geforscht zu werden braucht, welche die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit möglicherweise mit begünstigt haben könnten. Wird der adäquate Kausalzusammenhang in solchem Sinn bejaht, so darf er nicht deswegen wieder verneint werden, weil die betroffene versicherte Person mit ihrer besonderen Prädisposition ausserhalb der durch die erwähnten Umstände objektivierten weiten Bandbreite liegt. Andernfalls würde von dieser versicherten Person zu Unrecht verlangt, dem Unfall grösseren psychischen Widerstand entgegenzusetzen, als dies von einer der erwähnen Bandbreite angehörenden versicherten Person erwartet wird (zum Ganzen: BGE 115 V 133 Erw 6c S 140 f).
20.1.5. Auf diesem Ansatz beruhten - wenn gleich mit zum Teil abweichender Herleitung - die Erwägungen der Untergerichte und die Vorbringen der Parteien.
20.2. Das LG hat als gegenständliches Unfallereignis festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin mit dem von ihm gelenkten Personenwagen mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit um 70 km/Std. gegen das Vorderrad des Anhängers eines gerade rückwärts auf die Staatsstrasse einfahrenden Lastenzugs prallte. Für die Klägerin, die mit angelegtem Sicherheitsgut auf dem Beifahrersitz sass, hatte das festgestellte Unfallereignis die ebenfalls festgestellte Folge, dass sie ein stumpfes Bauchtrauma, eine Beckenkamm- und Thoraxprellung sowie eine Handgelenksfraktur rechts erlitt. Das festgestellte Unfallereignis mit den festgestellten Folgen für die Klägerin ist offensichtlich nicht banal oder leicht. Denn hierzu gehören nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 133, Erw 6a S 133) geringfügiges Aufschlagen des Kopfes, Übertreten des Fusses, gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen. Zutreffend haben die Untergerichte den gegenständlichen Unfall dem mittleren Bereich zugeordnet.
20.3. Als ersten und vorrangigen objektiv erfassbaren Umstand, der unmittelbar mit dem Unfallereignis zusammenhängt oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheint, haben beide Untergerichte besonders dramatische Begleitumstände und die besondere Eindrücklichkeit des Unfallereignisses in ihre Gesamtwürdigung einbezogen.
20.3.1. Das LG betonte dabei vorab die äusseren Umstände und den Unfallverlauf: frühmorgens (05.10 Uhr), schlechte Sicht, Dunkelheit, Regen, frontaler Zusammenprall eines Personenwagens mit dem Rad eines die Fahrbahn quer/schräg blockierenden Anhängers eines Lastenzugs.
20.3.2. Das OG bezog sich ebenfalls auf diese äusseren Umstände und den Unfallverlauf und ergänzte, dass es "als Glücksfall angesehen werden [müsse], dass der PKW gegen ein Rad des Lastenzuges prallte, da ansonsten die Gefahr bestanden hätte, ... dass die Führerkabine des PKW unter die Bodenplatte des Anhängers geraten wäre, was mit grosser Wahrscheinlichkeit zu weitaus schwerwiegenderen Verletzungen geführt hätte".
20.3.3. Mit der Argumentation des OG - so befürchtete die Beklagte in ihrer Revisionsmitteilung - würden "praktisch alle Unfälle in den Bereich des schweren Unfalls fallen, da man grundsätzlich jeden einzelnen Unfall bis zu seinem schlimmstmöglichen Ende durchdenken" könne.
20.3.4. Diese Befürchtung der Beklagten vermag fallbezogen nicht zu überzeugen. Ein Unfallereignis ist umso eindrücklicher, je grösser die Gefahren sind, die den Unfallbeteiligten konkret drohten, und zwar unabhängig davon, inwieweit sie sich verwirklichten. Bremst beispielsweise ein mit Passagieren voll besetzter Reiseomnibus auf geradeaus führender, verkehrsarmer Strasse mit unvermitteltem Schwenker heftig ab, um einem nicht weggeräumten leichten Hindernis auszuweichen, und erleiden einige Passagiere dabei leichte Verletzungen, so ist dieses Unfallereignis - sowohl für die Beteiligten als auch für aussenstehende Beobachter - ungleich weniger eindrücklich, als wenn das gleiche Bremsmanöver mit gleichen Folgen auf einer hohen Brücke erfolgt, um eine Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Lastenzug zu verhindern, und der unvermittelte Schwenker gegen das wenig stabile Brückengeländer hin vorgenommen werden muss. Mit dem Ausdruck "Glücksfall" verwies das Fürstliche OG zutreffend auf eine erhebliche Gefahr, die aufgrund des gegenständlichen festgestellten Unfallereignisses mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret zu befürchten war, sich aber aufgrund zufälliger glücklicher Umstände nicht verwirklicht hatte. Die festgestellten Begleitumstände und der in skizzierten Sinn berücksichtigte "Glücksfall" rechtfertigen, den gegenständlichen Verkehrsunfall (namentlich auch aufgrund seines konkreten Gefährdungspotenzials) als eher schweren Unfall im mittleren Bereich einzustufen und ihm besondere Eindrücklichkeit zu attestieren. Die entsprechende Beurteilung der Untergerichte erwies sich deshalb als zutreffend.
20.4. Als zweiten objektiv erfassbaren Umstand, der unmittelbar mit dem Unfallereignis zusammenhängt oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheint, haben beide Untergerichte die ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung in ihre Gesamtbeurteilung einbezogen.
20.4.1. Hierzu haben sie festgestellt, dass die körperlichen Verletzungen der Klägerin nicht besonders schwer waren, die ärztliche Behandlung aufgrund der psychischen Beschwerden jedoch ungewöhnlich lange dauerte.
20.4.2. Nach Auffassung der Beklagten würden nur die ärztliche Behandlung der unfallbedingten physischen Beschwerden in Betracht fallen; diese Behandlung habe nicht lange gedauert. Die darüber hinausgehende ärztliche Behandlung der psychischen Beschwerden habe ausser Betracht zu bleiben, weil "rein auf somatisch [körperlich] bedingte Beschwerden abzustellen" sei. Diese Einwendung beruht, vereinfacht ausgedrückt, auf der Annahme, die Klägerin habe unfallbedingte körperliche Beschwerden erlitten, deren Behandlung nicht lange gedauert habe; diese nicht lange Behandlung sei nicht geeignet, die psychischen Beschwerden auszulösen, deren Behandlung allenfalls länger gedauert habe.
20.4.3. Das LG hat indes, unmittelbar gestützt auf das Gutachten von Dr med K vom 04.03.2005 etwas anderes festgestellt:
"Darüber hinaus leidet die Klägerin an psychischen Beschwerden [Kombination einer gehemmten Depression erheblichen Schweregrades mit einer weiterhin anhaltenden psychotraumatologischen Störung, mehrheitlich dem Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend]. Im Fall der Symptomatik iS einer posttraumatischen Belastungsstörung sind diese Beschwerden mit Sicherheit auf den Verkehrsunfall zurückzuführen. Im Fall der damit kombinierten depressiven Störung stellen die psychischen Beschwerden mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Unfallfolge ... dar", mit anschliessendem Hinweis auf auch andere wahrscheinliche Teilursachen.
20.4.4. Aufgrund dieser Feststellung unfallbedingter psychischer Beschwerden der Klägerin haben die Untergerichte zutreffend auch deren Behandlungsdauer unter dem Gesichtspunkt der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung berücksichtigt. Zwar haben sowohl der Sachverständige als auch das LG die psychischen Beschwerden mit "hoher Wahrscheinlichkeit" auf den gegenständlichen Verkehrsunfall zurückgeführt, wogegen im Sozialversicherungsrecht die "überwiegende Wahrscheinlichkeit" als üblicher Beweisgrad bezeichnet wird. Im gerichtlich eingeholten Gutachten, aus dem das OG zitierte, hatte Dr med K indes ausdrücklich festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem gegenständlichen Verkehrsunfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen "für die beschriebenen psychischen Störungen sicher überwiegend wahrscheinlich und medizinisch auch mit Sicht auf die Gesamtsituation und angesichts des subjektiven Unfallerlebens in recht typischer Weise gegeben" ist. Weil insofern festgestellt ist, dass die Klägerin unfallbedingte psychische Beschwerden erlitten hat, kam dem Umstand, ob aufgrund einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung unfallbedingter physischer Beschwerden anzunehmen sei, der Unfall habe auch die psychischen Beschwerden der Klägerin zumindest begünstigt, keine unmittelbare Bedeutung mehr zu.
20.5. Als dritten objektiv erfassbaren Umstand, der unmittelbar mit dem Unfallereignis zusammenhängt oder als direkte oder indirekte Folgen davon erscheint, haben beide Untergerichte körperliche Dauerschmerzen der Klägerin in ihre Gesamtbeurteilung einbezogen.
20.5.1. Hierzu hat das Landgericht, unmittelbar gestützt auf das Gutachten von Prof Dr med M vom 11.03.2005 festgestellt:
"Die Klägerin hat nach wie vor bzw derzeit (noch) (Dauer-) Schmerzen im Bereich des rechten Vorderarms und im Bereich der linken Schulter mit Ausstrahlung in den linken Nackenbereich, mitunter bis in den Kopf. Der [gegenständliche] Unfall vom 20.09.2002 führte ... mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch zu den., [eben erwähnten] Schmerzen".
20.5.2. Zutreffend haben die Untergerichte diese Feststellung unter dem Gesichtspunkt körperlicher Dauerschmerzen der Klägerin berücksichtigt.
20.5.3. An eben dieser Feststellung zielte die Einwendung der Beklagten vorbei, wonach "lediglich auf die körperlichen Schmerzen für sich, ohne Bedachtnahme auf die eventuell vorhandenen psychischen Faktoren eingegangen werden" dürfe. Bei seiner rechtlichen Beurteilung, auf die sich die Beklagte in diesem Zusammenhang bezog, hatte das LG zwar vermutet, dass die Klägerin die festgestellten körperlichen Schmerzen "aufgrund des psychischen Hintergrundes möglicherweise stärker" empfinde. Damit hatte es die körperlichen Dauerschmerzen weder negiert noch relativiert. Es hatte lediglich vermutet, dass die Klägerin, die festgestellten körperlichen Dauerschmerzen subjektiv stärker empfinden könnte, als sie sich objektiv feststellen lassen.
20.6. Als vierten objektiv erfassbaren Umstand, der unmittelbar mit dem Unfallereignis zusammenhängt oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheint, haben beide Untergerichte den schwierigen Heilungsverlauf in ihre Gesamtbeurteilung einbezogen. Hiergegen wendete die Beklagte erneut ein, dass "der Heilverlauf der psychischen Beschwerden bei der Prüfung des Adäquanzzusammenhangs ganz klar ausser Betracht zu bleiben" habe und dass sich das OG zu Unrecht mit dem Beweisgrad der hohen Wahrscheinlichkeit begnügt habe. Hierzu war erneut auf die Feststellung der unfallbedingten psychischen Beschwerden der Klägerin und, was den Beweisgrad angeht, auf die gutachtliche Grundlage dieser Feststellung zu verweisen.
20.7. Als fünften objektiv erfassbaren Umstand, der unmittelbar mit dem Unfallereignis zusammenhängt oder als direkte oder indirekte Folge davon erscheint, haben beide Untergerichte die Dauer der Arbeitsunfähigkeit in ihre Gesamtbeurteilung einbezogen.
20.7.1. Dieser von der Rsp formulierte Umstand, "Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit", bezieht sich auf den Befund, wonach die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen teilweise vorliegen, aber im Vergleich zur psychischen Problematik in den Hintergrund treten, so dass nunmehr der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und diesen nicht durchwegs geklärten psychischen Problemen in Frage steht.
20.7.2. Nachdem hier jedoch festgestellt ist, dass der gegenständliche Verkehrsunfall bei der Klägerin sowohl physische als auch psychische Beschwerden auslöste, steht zugleich fest, dass die durch diese physischen und psychischen Beschwerden bewirkte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin unfallbedingt ist. Dem Umstand, ob aufgrund der Dauer der Arbeitslosigkeit als Folge unfallbedingter physischer Beschwerden anzunehmen sei, der Unfall habe auch die psychischen Beschwerden der Klägerin zumindest begünstigt, kam keine unmittelbare Bedeutung mehr zu; die Erwägungen zur ungewöhnlichen Dauer der ärztlichen Behandlung gelten sinngemäss.
20.7.3. Das OG hat die unbestrittenermassen unfallbedingte mehr als 10-monatige Dauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin denn auch in erster Linie erwähnt, um darzulegen, dass der gegenständliche Unfall auch deswegen nicht als leicht eingestuft werden könne. Nur beiläufig - im wiedergegebenen Sinn nicht durchwegs systemgerecht - zählte es sie zu den "weiteren Indizien", die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden der Klägerin nahe legen würden.
21. Zusammenfassend ergab sich, dass die Untergerichte den gegenständlichen Taggeldanspruch in richtiger rechtlicher Beurteilung nach den Grundsätzen, wie sie für Unfälle mit psychischen Folgeschäden beurteilt und diese Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt - von dem sich die Beklagte in ihrer Revision mit eigener Würdigung gutachtlicher Befunde mehrfach entfernte - zutreffend angewendet haben. Vom Beurteilungsspielraum, den diese Grundsätze gewähren und in den der OGH ohnehin nur mit gebotener Zurückhaltung eingreifen würde, haben die Untergerichte in einer Weise Gebrauch gemacht, die revisionsgerichtlicher Überprüfung standhält. Der Revision war deshalb spruchgemäss keine Folge zu geben.
...