8 CG.2004.63
Aus einem Bankvertrag resultieren vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank auch gegenüber dem ihr bekannten wirtschaftlichen Berechtigten von Konten und/oder einer Verbandsperson, dem ein Bankmitarbeiter als Betreuer beigestellt ist, bei deren schuldhafter Verletzung sie wegen culpa in contrahendo haftet. Gegenüber einem (zivilrechtlichen) Delikt begründet die Vertragshaftung wesentlich umfassendere und strengere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Bedeutung der kraft Bankvertrages bestehenden Schutzpflichten liegt vor allem darin, dass diese auch zu einem aktiven Tun, insbesondere zur Aufklärung, Beratung wie überhaupt zur Fürsorge verhalten. Aufklärungspflichten bestehen immer dann, wenn einerseits ein Aufklärungsbedarf des Partners besteht, weil dieser von einem Umstand keine Kenntnis hat und sich diese auch nicht leicht verschaffen kann und es sich andererseits um Umstände handelt, die für den Partner erkennbar von entscheidender Bedeutung für seine Dispositionen sind.Eine Aufklärungspflicht und bei deren Verletzung die Haftung der Bank bestehen auch gegenüber einer Verbandsperson, die durch ihren organschaftlichen Vertreter handelt, wenn sie bei gravierenden Anhaltspunkten für einen Missbrauch der Vertretungsmacht nicht die zu Gebote stehenden Massnahmen ergreift.
Gerade im Bankenverkehr spielt der Missbrauch der Vertretungsmacht durch Organe einer Verbandsperson vor allem wegen der Möglichkeit des Zugriffs auf fremdes Geld eine besonders grosse praktische Rolle. Die Bank muss im Falle des Handelns auch von zeichnungsberechtigten Organen unter Umständen das Innenverhältnis überprüfen, wenn sich begründete Zweifel an der Treue des Organs/Bevollmächtigten aufdrängen und entsprechende Schritte zur Aufklärung zumutbar sind.
Wie jedes andere Unternehmen trifft auch die Bank die Pflicht zur ordnungsgemässen Organisation ihres Betriebes, zu der ua auch die Gewährleistung der Information aller zuständigen Abteilungen und Angestellten über wesentliche eine Kundenbeziehung betreffende Tatsachen zählt. Die Bank hat sich intern durch Einrichtung ihrer EDV und Datenspeicherung so zu organisieren, dass geschäftsrelevante Informationen den mit Geldtransaktionen befassten Abteilungen und auch der Unternehmensleitung weitergegeben bzw zur Kenntnis gebracht werden. Die Exekutionsführung einer Sitzgesellschaft zur Hereinbringung von Forderungen in Millionenhöhe gegen einen liechtensteinischen Treuhänder, der fiduziarisch zahlreiche andere Gesellschaften bei der Bank verwaltet und die Rückschlüsse auf dessen Zahlungsunfähigkeit sowie einen strafrechtlichen Entstehungsgrund der Schulden zulässt, stellt ein solches innerhalb der Bankorganisation zu kommunizierendes Faktum dar.
Eine Verbandsperson, insbesondere auch eine Bank, muss sich nicht nur das Wissen ihrer Organe, sondern auch jenes Wissen zurechnen lassen, das ihr handelnder Gehilfe im Zuge der aufgetragenen Tätigkeit erworben hat; ebenso das Wissen eines zunächst nicht handelnden Gehilfen, das dieser im Zusammenhang mit seinem Aufgabenkreis erlangt hat. Nur private Kenntnisse des Gehilfen und somit solche, die dieser ausserhalb seines Aufgabenkreises erworben hat, sind nicht zurechenbar.Die Verbandsperson resp eine Bank verfügt auch dann über die rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhaltes, wenn dieses Wissen innerhalb ihrer Organisation objektiv abrufbar ist oder bei entsprechender Organisation sein könnte.
Das Bankgeheimnis bezieht sich auf kundenbezogene Tatsachen, die dem Kreditinstitut aus Anlass bzw im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt geworden sind. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung von Tatsachen und dem Bestehen der Geschäftsverbindung.Die der Bank als Drittschuldnerin zugestellte Exekutionsbewilligung gegen einen liechtensteinischen Treuhänder, der über kein eigenes Konto verfügt aber als Organ und Zeichnungsberechtigter mehrere Verbandspersonen bei der Bank verwaltet, fällt nicht unter das Bankgeheimnis. Dieses steht deshalb einer entsprechenden Verständigung des der Bank bekannten hinsichtlich von Konten/Verbandspersonen wirtschaftlich Berechtigten, dem ein Mitarbeiter als Betreuer zugeteilt ist, nicht entgegen. Selbst eine unter das Bankgeheimnis fallende Information kann an jene, ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Mitarbeiter weitergegeben werden, die sie für ihre innerbetrieblichen Aufgaben benötigen.
Die Organe eines Treuunternehmens haften diesem gegenüber für den von ihnen verursachten Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit.
Die Vertretungsmacht des Organs einer Verbandsperson dient dem Verkehrs- und Vertrauensschutz. Sein Handeln innerhalb der Grenzen der Vertretungsmacht bindet die Verbandsperson grundsätzlich gegenüber einem Dritten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Dritte nicht schutzwürdig ist. Dies ist insbesondere im Falle einer Kollusion der Fall, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammenwirken, um den Vertretenen zu schädigen oder dem Dritten bekannt ist, dass der Vertreter gegen seine Pflichten aus dem Innenverhältnis verstösst. Ebenso verhält es sich, wenn die Pflichtverletzung offenkundig (evident) und damit für jedermann ohne weiteres erkennbar ist.
Schadens- und Verschuldensteilung von 1 : 2 zwischen der vorsätzlich von ihrem Vertretungsorgan geschädigten Verbandsperson und einer Bank, die trotz gewichtiger Anhaltspunkte für die Untreue des Organs ihren Aufklärungs- und Warnpflichten nicht nachkommt.
Wenn eine Verbandsperson in Liechtenstein geschädigt wurde, ist ihr der Schadensbetrag in liechtensteinischer Währung zuzusprechen. Bildet eine ausländische Währung nur die Grundlage für die Berechnung des Schadens, ist diese mit dem Börsen-Mittelkurs im Zeitpunkt der Fälligstellung des Schadenersatzanspruches in die Frankenwährung umzurechnen.
Die gesetzlichen Verzugszinsen gebühren dem Geschädigten erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Schädiger mit der Zahlung in Verzug geraten ist. Diese Verzugszinsen setzen zwar kein Verschulden des Schädigers, aber die Einforderung (Einmahnung) eines ziffernmässig bestimmten Betrages durch den Geschädigten voraus.
1). Der liechtensteinische Treuhänder LK war im Laufe der Jahre mit vielen von ihm verwalteten Gesellschaften Kunde der Beklagten, eines liechtensteinischen Bankinstituts. Ua fungierte er auch als einzelzeichnungsberechtigter Treuhänder der Klägerin, eines liechtensteinischen Trusts, welcher dem deutschen Staatsbürger HK wirtschaftlich gehörte. Diesem war von Seiten der Bank ein Betreuer zugeteilt. Die Klägerin und andere HK zurechenbare Gesellschaften hielten umfangreiche Konti und Vermögenswerte bei der Beklagten.
Im Jahre 2001 wurden diverse Untreuehandlungen und Geldmanipulationen des LK zu Lasten des nicht verfahrensbeteiligten V Establishment bekannt. LK anerkannte seine Schuld in Höhe von USD 3 090 504.- und verpflichtete sich zur Rückzahlung. Weil er diese nicht leistete, erwirkte das V Establishment einen rechtskräftigen Zahlbefehl und führte anschliessend Exekution gegen LK ua auf allfällige diesem auf Grund von Bankverbindungen zustehende Forderungen gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin. Mit Schreiben der Rechtsabteilung der Beklagten vom 30.04.2002 gab diese dem Gericht bekannt, dass lautend auf LK bei der Bank keine pfändbaren Forderungen vorhanden seien. Weitere Verständigungen oder Massnahmen wurden von Seiten der Beklagten nicht gesetzt.
Beginnend mit dem 27.05.2002 bediente sich LK der Klägerin und anderer von ihm insbesondere für HK verwalteter Gesellschaften, um auf strafgesetzwidrige Weise Gelder abzuheben und auch seine obige Schuld abzudecken. Ua aktivierte LK die seit mehreren Jahren inaktiv gewesene T AG, für die er bei der Beklagten einen Lombardkredit aufnahm und diesen durch Vermögenswerte der Klägerin sicherstellte. Mit diesem Kredit zahlte er am 05.06. und 31.07.2002 seine Schuld an das V Establishment zurück. Auch tätigte LK von den Konten der T AG und anderen HK zuzurechnenden Gesellschaften zwischen dem 27.06.2002 und 21.05.2003 zahlreiche Barabhebungen in Höhe von insgesamt CHF 1 810 000.-, mit denen er private Schulden beglich. Am 11.06.2003 gestand LK HK gegenüber seine kriminellen Manipulationen, mit denen er insbesondere der Klägerin und HK einen Schaden in der Grössenordnung von knapp CHF 8 Mio zugefügt hatte.
Bei der Beklagten gibt es neben dem Geschäftsfeld Intermediärkunden das Geschäftsfeld Direktkunden. Ein institutionalisierter Informationsaustausch zwischen den für diese Geschäftsfelder zuständigen Abteilungen findet nicht statt.
Von der Rechtsabteilung der Beklagten werden - mit Ausnahme eines Sperrvermerks - keine Informationen über das Einlangen und den Inhalt einer Exekutionsbewilligung an andere Abteilungen, insbesondere die Kredit-, Zahlungsverkehr- oder Intermediärkundenabteilung weitergegeben. Sorgfaltspflicht und Kundenprofil werden bei der Beklagten vom zuständigen Kundenbetreuer wahrgenommen und überprüft. In der Kreditabteilung werden solche Überprüfungen anlässlich der Vergabe eines Lombardkredites nicht durchgeführt. Ebensowenig wird bei der Vergabe eines Lombardkredites - hier in der Grössenordnung von ca CHF 8 Mio - eine Rücksprache beim Kundenbetreuer betreffend Kundenprofil gehalten.
Alle Exekutionsbewilligungsbeschlüsse samt Auftrag an den Drittschuldner zur Äusserung, das sind jährlich rund 600, langen bei der Beklagten in der Rechtsabteilung ein, werden auf die verschiedenen Sekretariate verteilt und dort bearbeitet. Zunächst wird mittels "Namensanfrage" geprüft, ob die verpflichtete Partei bei der Beklagten über eine Konto-/Kundenverbindung verfügt oder sonstiges Vermögen vorhanden ist. Anschliessend wird die Drittschuldnererklärung vorbereitet, von der zuständigen Juristin geprüft und dem LG übermittelt.
Ausser den Prüfungen und Abklärungen, die für die Drittschuldneräusserung benötigt werden, nimmt die Rechtsabteilung keine weiteren Abklärungen vor. Wenn die zuständige Sachbearbeiterin eine Kontoverbindung eines Verpflichteten mit Guthaben feststellt, wird ein Sperrvermerk bei dieser Kontoverbindung angebracht. Einen allgemeinen Vermerk bei einer Kundenbeziehung über das Einlangen und den Inhalt einer Exekutionsbewilligung gibt es bei der Beklagten nicht. Eine Exekutionsbewilligung ist für die Beklagte auch kein Anlass, um die bankinternen Verbindungen, in welche eine verpflichtete Partei - nicht als Kontoinhaber - involviert ist, zu überprüfen.
Grundsätzlich hat die Rechtsabteilung der Beklagten die Möglichkeit, ein Konto oder eine Kundenbeziehung mit einer Sperre zu belegen. Geschieht dies, so haben Mitarbeiter in der Kreditabteilung im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe oder Sicherstellungen betreffend solche Konten oder Kunden mit den Mitarbeitern der Rechtsabteilung Rücksprache zu halten.
Der zuständige Kontensachberarbeiter der Beklagten wusste zum Zeitpunkt der Barabhebungen durch LK nicht, dass dieser private Schulden von über USD 3 Mio hat. Hätte er dies gewusst, hätte er den Barabhebungen nicht zugestimmt. Ebenso hätte er - bei Kenntnis der Schulden des LK gegenüber dem V Establishment -nachgefragt, ob die Überweisungen an diese Anstalt bzw deren RA zulässig seien. Tatsächlich gab es betreffend die Barabhebungen und Überweisungsaufträge des LK bankintern einige Rückfragen der Zahlungsverkehrsabteilung bzw Fragen an diese und die Kreditabteilung. Die diesbezüglichen Mitarbeiter der Beklagten, welche schlussendlich die Zustimmung zu den Überweisungen und Barabhebungen gaben bzw diese durchführten, hatten jedoch keine Kenntnis von der Tatsache und dem Inhalt der Exekutionsführung des V Establishment gegen LK. Drittverpfändungen - so auch die Verpfändung des Wertschriftendepots der Klägerin - wurden und werden von den Beklagten auf den Kontoauszügen nicht vermerkt.
2). Gestützt auf diesen Sachverhalt begehrte die Klägerin von der Beklagten den Ersatz des ihr zugefügten Schadens. Der Beklagten sei auf Grund der Exekutionsbewilligung bekannt gewesen, dass sich LK in massiven finanziellen Schwierigkeiten befinde und dem V Establishment mehr als USD 3 Mio schulde. Trotz der dadurch gegebenen Gefahr für jene Konten, hinsichtlich der LK das Einzelzeichnungsrecht gehabt habe, seien von Seiten der Beklagten die gebotenen Massnahmen und insbesondere auch eine Verständigung des HK unterblieben, welche die Defraudationen verhindert hätte. Damit habe die Beklagte vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt und überdies gegen die Bestimmungen des Sorgfaltspflichtgesetzes verstossen. Das Klagebegehren wurde auch auf alle anderen erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere das Spurfolge- und Bereicherungsrecht gestützt.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie habe nicht gewusst und auch nicht wissen müssen, dass LK bereits einige Zeit vor den hier inkriminierten Handlungen in massive Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Von alldem habe die Beklagte erst nach dem 10.06.2003 erfahren, als HK ihr mitteilte, LK habe Vermögenswerte veruntreut. Die Exekutionsbewilligung gegen LK sei ebenso wie alle anderen durchschnittlich 600 Exekutionsbewilligungen jährlich in der Rechtsabteilung der Beklagten bearbeitet und die aufgetragenen Drittschuldneräusserung abgegeben worden. Die von LK getätigten Überweisungen an die diversen Stellen sowie dessen Barabhebungen seien ganz normale Bankgeschäfte gewesen. Der T AG sei auf Ansuchen des LK ein Kredit eingeräumt worden, der durch das Wertpapierdepot der Klägerin abgesichert worden sei. Aus diesem Kredit seien die Überweisungen bzw Barabhebungen zu Lasten der T AG erfolgt. Die Einräumung eines Lombard-Kredites und die Ausschöpfung dieses Kredites seien übliche und routinemässig durchgeführte Bankgeschäfte, die zu keinerlei Verdacht Anlass gegeben hätten. Die Beklagte habe den Treuhandmissbrauch seitens des LK nicht erkennen können.
Eine Bank habe die Pflicht, ihre Organisation so zu strukturieren, dass das Risiko einer Offenlegung von Kundendaten an Dritte möglichst gering gehalten werde. Eine freie Zirkulation von Kundendaten innerhalb der Bank würde einer einwandfreien Geschäftstätigkeit nicht entsprechen. Deshalb liege in der Tatsache, dass die Rechtsabteilung der Beklagten ihre Kenntnis von der Exekution gegen LK nicht bankintern weitergegeben habe, keine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Auch alle anderen von der Klägerin ins Treffen geführten Rechtsgründe rechtfertigten das Klagebegehren nicht.
3). Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfange von CHF 7 784 088.26 sA Folge. Der Auffälligkeitswert der Exekutionsbewilligung gegen LK sei so gross gewesen, dass es angezeigt gewesen wäre, diese Informationen bankintern zu verwerten und an jene Abteilungen, für die diese Information wesentlich hätte sein können, weiterzuleiten.
Auf Grund des Namens der betreibenden Partei und der Höhe und Währung des geschuldeten Geldbetrages sei nämlich klar gewesen, dass es sich nicht um eine "normale" Schuld des LK handle. Eine solche Schuldverpflichtung eines liechtensteinischen Berufstreuhänders, der auch in anderen Kundenbeziehungen juristischer Gesellschaften zur Beklagten als Bevollmächtigter oder Organ aufscheine, sei verdächtig und aufklärungsbedürftig. Dies umsomehr, als private Schulden eines Berufstreuhänders in der genannten Höhe ein klares Indiz dafür seien, dass es um die finanziellen Verhältnisse des Schuldners schlecht stehe, ansonsten er es nicht bis zur Exekution kommen lasse. Es wäre der Beklagten durchaus zumutbar gewesen, ein Informationssystem zu installieren, mit dem derart auffällige Exekutionsbewilligungen auch den anderen Abteilungen zugeleitet werden. Die Beklagte hätte damit rechnen müssen, dass die der Rechtsabteilung aus der Exekution zur Verfügung stehenden Informationen auch für die Kredit-, Zahlungsverkehr- oder Intermediärkundenabteilungen von Interesse sein könnten. Darüberhinaus bestehe bei der Beklagten auch kein Informationsfluss zwischen dem Kundenbetreuer und der Kreditabteilung. Auf Grund des Profils der T AG, von der der Beklagten bekannt gewesen sei, dass sie seit Jahren ruhe, und der Information aus der Exekutionsbewilligung hätte ein Kreditsachbearbeiter bei verkehrsüblicher Sorgfalt für die Gewährung eines Kredit zumindest Fragen stellen müssen.
Der Klägerin könne kein Mitverschulden angelastet werden, da LK in Liechtenstein und ganz allgemein bei den liechtensteinischen Banken einen sehr guten Ruf genossen habe. So gesehen habe die Klägerin bzw HK die Vollmacht an eine vertrauenswürdige Person erteilt. Der Klägerin könne die unterlassene Kontrolle ihres Vertreters nicht vorgeworfen werden.
Die Beklagte hafte der Klägerin als ihrer Kundin aus der Verletzung allgemeiner bankvertragsrechtlicher Sorgfaltspflicht, welche die Verpflichtung zur Organisation des geschäftlichen Betriebes in einer Weise, die eine Schädigung des Kunden ausschliesse und die ordnungsgemässe Durchführung der Geschäftstätigkeit der Bank sichere, miteinschliesse. Die Beklagte habe im konkreten Fall die gebotene und zumutbare Sorgfalt nicht angewendet und der Klägerin dadurch einen Schaden verursacht.
4). Über Berufung der Beklagten änderte das OG das Ersturteil dahin ab, dass es ausgehend von einer Verschuldens- und Schadensteilung von 2:1 zu Lasten der Klägerin dieser den Betrag von CHF 2 594 696.- sA zusprach. Es würdigte den Sachverhalt rechtlich zusammengefasst wie folgt:
Die vom Erstgericht und von den Parteien in deren Rechtsmittelschriften zitierten Literaturhinweise und höchstgerichtlichen E insbesondere zur Wissenszurechnung bei einem arbeitsteilig organisierten grossen Bankunternehmen zeigten kein klares Bild. Sie schwankten zwischen der generellen Bejahung der Zurechnung des Wissens einzelner Bankangestellter oder Abteilungen an die Bank als Gesamtes und der Ablehnung einer solchen Zurechnung wegen der Undurchführbarkeit und/oder Unzumutbarkeit der Massnahmen, die erforderlich wären, um ein solches Wissen allen anderen Mitarbeitern bzw Abteilungen zu übermitteln. Auf der einen Seite werde betont, dass das Wissen der für einen Geschäftsvorgang der Bank tätigen Gehilfen dem Wissen der Bank als juristische Person gleichzusetzen sei; auf der anderen Seite lehnten einzelne Autoren und E eine Haftung der Bank wegen eines unzureichenden internen Informationsflusses mit der Begründung ab, dass es unmöglich oder jedenfalls der Bank im täglichen Geschäftsverkehr nicht zumutbar sei, jeden einzelnen Mitarbeiter von allen in der Bank abgewickelten Geschäftsvorgängen zu verständigen.
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes lasse sich in der diskutierten Frage keine allgemein verbindliche Regel aufstellen. Die Frage der Wissenszurechnung bzw der Zurechnung des Wissens eines einzelnen Mitarbeiters an die Bank als Ganzes hänge wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab.
Zwischen den Parteien sei ein Bankvertrag geschlossen worden, wonach die Klägerin bei der Beklagten ein Konto oder mehrere Konti eingerichtet und die Beklagte darüberhinaus für die Klägerin ein Wertschriftendepot unterhalten und verwaltet habe. Der genaue Inhalt dieser Bankverträge sei nicht bekannt, aber auch nicht erheblich. Von Seiten der Streitteile sei diesbezüglich nichts vorgebracht worden. Daher gehe das Berufungsgericht von einem "normalen" Kontoeröffnungs-, Kontokorrent- und Depotvertrag aus. Mit diesem Vertrag seien als vertragliche Nebenpflichten Warn- und Schutzpflichten der Beklagten zugunsten des Konto- bzw Depotinhabers verbunden, für deren Erfüllung die Bank hafte. Die Frage, ob die Beklagte ein Schutzgesetz verletzt habe und die weiters in der Klage und in der Berufung erörterte Frage, ob es sich bei dem Sorgfaltspflichtgesetz und der Sorgfaltspflichtverordnung um Schutzgesetze handle, stelle sich nach Ansicht des Berufungsgerichtes überhaupt nicht, zumal die Verletzung von Schutzgesetzen nur im Schadenersatzrecht im Bereich des deliktischen Handelns eine Rolle spiele. Im Bereich des Schadenersatzes aus Vertragsverletzung hafte der Schädiger für die Verletzung vertraglicher Haupt- und Nebenpflichten auf Grund der durch den Vertrag begründeten schuldrechtlichen Sonderbeziehung auch für reine Vermögensschäden.
Im Kern gehe es im vorliegenden Rechtsstreit um drei Fragen:
a). Seien die Auffälligkeiten bei den gegenständlichen Geschäftsvorgängen so gross gewesen, dass eine durchschnittlich sorgfältige und aufmerksam handelnde Bank argwöhnisch werden und entsprechende Schritte zum Schutze von Kundengeldern hätte einleiten müssen?
b). Sei es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, ein effizientes internes Kommunikationssystem zu unterhalten, durch das sichergestellt werde, dass bei auffälligen Geschäftsvorgängen die Erkenntnisse einer Abteilung auch den anderen Abteilungen zukämen?
c). Sei der Mangel eines solchen internen Informationsflusses adäquat kausal für den der Klägerin zugefügten Schaden ?
Nun seien die Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Geschäftsvorgängen zahlreich gewesen; im Einzelnen seien zu nennen:
Es sei absolut ungewöhnlich und lege den Verdacht des Missbrauches von Treuhandgeldern nahe, wenn ein liechtensteinischer Treuhänder persönliche Schulden in Höhe von mehr als USD 3 Mio gegenüber einer Sitzgesellschaft anhäufe; es sei ebenso ungewöhnlich, dass ein liechtensteinischer Treuhänder es auf eine Exekution gegen ihn ankommen lasse, mit der seine Unfähigkeit zur Zahlung seiner Schulden klar hervorkomme, denn der damit verbundene Vertauensverlust bedeute den Ruin eines jeden Treuhandbüros.
Wenn dieser Treuhänder eine bisher inaktive Gesellschaft reaktiviere und zu deren Lasten Millionenbeträge überweise bzw bezahle, und zwar teilweise an einen Gläubiger (V Establishment), dem er persönlich einen USD 3 Mio übersteigenden Betrag schulde und der gegen ihn bereits Exekution geführt habe, so sei dies nicht nur ungewöhnlich, sondern lege eine solche Vorgangsweise des Treuhänders den dringenden Verdacht von Untreuehandlungen nahe.
Diese Anhäufung von Auffälligkeiten hätte bei einer aufmerksam agierenden Bank entsprechende Massnahmen zur Verhinderung der Schädigung von Kunden veranlassen müssen, wie etwa die Warnung des ihr bekannten wirtschaftlichen Eigentümers des verpfändeten Kontos oder zumindest eine nähere Prüfung der Kreditvergabe und der Verpfändung sowie der im Auftrag des LK durchgeführten Überweisungen bzw der von ihm getätigten Barabhebungen.
Zur zweiten Frage sei festzuhalten, dass es im Zeitalter elektronischer Datenverarbeitung nicht besonders schwierig sein könne, ein ausreichendes internes Informationsprogramm zu erstellen. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes habe ein Informationsaustausch weder zwischen der Kreditabteilung und dem Kundenbetreuer noch zwischen einer dieser Abteilungen und der Rechtsabteilung bestanden. Bei LK habe es sich nicht um einen Unbekannten, sondern um einen Kunden der Beklagten gehandelt, der ihr als Verwalter oder Bevollmächtigter einer ganzen Reihe von Sitzgesellschaften bekannt gewesen sei. Auf diese Treuhandtätigkeit des LK hätten die Sachbearbeiterinnen in der Rechtsabteilung auf jeden Fall stossen müssen, auch wenn ihnen die Person des LK persönlich nicht bekannt gewesen sei. Überhaupt müsse ein effizientes Informations- und Kontrollsystem jede Exekution gegen einen liechtensteinischen Finanzmediär (Rechtsanwälte, Rechtsagenten und Treuhänder) als Warnsignal interpretieren und hätten entsprechende Signale bei den von von einem solchen Finanzintermediär verwalteten Treuhandkonten angebracht werden müssen.
Das Berufungsgericht stimme daher mit der Auffassung des Erstgerichtes überein, dass der Mangel eines internen, effizienten Informationsflusses der Beklagten als Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht anzulasten sei (culpa in organisando). Darin liege die Rechtswidrigkeit im Verhalten der Beklagten; ihr Verschulden werde gem § 1298 ABGB vermutet.
Überleitend zur dritten Frage sei noch die Kausalität der Vertragsverletzung der Beklagten zu überprüfen. Das Erstgericht habe festgestellt, dass der zuständige Sachbearbeiter den Barabhebungen und Überweisungen nicht zugestimmt hätte, wenn er von den privaten Schulden des LK und der Exekutionsführung gewusst hätte. Die Kausalität des Organisationsmangels für den Schaden der Klägerin sei daher zu bejahen.
Soweit bei der Prüfung der Haftung die Wissenszurechnung in den Vordergrund gestellt werde, so erscheine dem Berufungsgericht das sogenannte "Gleichstellungsargument" durchaus tragfähig. Selbstverständlich sei es nur theoretisch möglich, dass eine Bank von einer einzelnen Person betrieben werde; es könne aber auch nicht sein, dass sich die Haftung einer Bank immer mehr "verdünne", je grösser und arbeitsteiliger die Bank sei. Die durch die breit gefächerte Arbeitsteilung einer Grossbank für sie eröffnete Möglichkeit, eine grosse Anzahl von Kunden betreuen zu können und davon wirtschaftlich auch entsprechend zu profitieren, könne nicht dazu führen, dass ein zumutbarer Informationsfluss zwischen den einzelnen Abteilungen ausbleibe. Der erhöhten Arbeitsteilung sei mit einem erhöhten Wissensaustausch zwischen den einzelnen Abteilungen zu begegnen. Unterbleibe dieser Austausch, liege ein Organisationsverschulden vor.
Damit sei die Haftung der Beklagten grundsätzlich zu bejahen.
Hinsichtlich des allfälligen Mitverschuldens gehe das Berufungsgericht allerdings mit dem Erstgericht nicht konform. Es möge durchaus sein, dass HK den Auftrag und die Vollmacht an LK in gutem Glauben, es handle sich um eine vertrauenswürdige Person, erteilt habe. Hier gehe es aber nicht um die Frage des Mitverschuldens des HK, sondern um jenes der Klägerin, eines Treuunternehmens und somit einer juristischen Person, die gem Art 111 Abs 4 PGR für unerlaubte Handlungen ihrer Organe verantwortlich und haftbar sei. In diesem Sinne habe der OGH auch im Verfahren 6 C 451/97 entschieden. Dort habe ebenfalls ein Organ (der Direktor) einer juristischen Person Geld veruntreut und diese dadurch geschädigt. Der im dortigen Verfahren Beklagte habe insofern ein Mitverschulden zu verantworten gehabt, als er als Überwachungstreuhänder eingesetzt gewesen sei und seine daraus resultierende Verpflichtung nicht mit der nötigen Sorgfalt wahrgenommen habe, wodurch es dem Direktor der Klägerin gelungen sei, Kundengelder zu unterschlagen. Auch in dem dort entschiedenen Fall habe der OGH ein Mitverschulden der Klägerin bejaht, deren Organ vorsätzlich gehandelt habe.
Im gegenständlichen Fall sei das Mitverschulden der Klägerin höher zu bewerten als jenes der Beklagten, denn LK als allein vertretungsberechtigtes Organ der Klägerin habe vorsätzlich gehandelt und die Beklagte nur fahrlässig. Das Berufungsgericht halte daher eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 2:1 zu Lasten der Klägerin für gerechtfertigt.
5). Das Berufungsurteil wurde sowohl von der Klägerin im klagsabweisenden Teil als auch von der Beklagten im klagsstattgebenden Teil mit Revision angefochten. Nur die Revision der Beklagten hatte zu einem geringen Teil und insoweit Erfolg, als der OGH der Klägerin CHF 2 489 850.30 sA zusprach und deren Mehrbegehren von CHF 5 399 516,40 sA abwies.
5.1). Der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt war bereits Gegenstand des B des Senats vom 01.12.2005 zu 1 CG.2003.209, in dem es ua einen deliktischen Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem V Establishment zu beurteilen galt.
Die nunmehrige Fallkonstellation unterscheidet sich davon insoferne grundlegend, als zwischen den Streitteilen ein Bankvertrag bestand, aus dem vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten resultierten. Diese Schutz- und Sorgfaltspflichten zwischen Vertragsparteien sind nichts anderes als die Fortsetzung der nach herrschender Auffassung und Rechtsprechung bereits ab Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontaktes bestehenden besonderen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten, bei deren schuldhafter Verletzung dem anderen Teil wegen culpa in contrahendo zu haften ist (Bollenberger in KBB § 859 Rz 5; Koziol/Welser Bürgerliches Recht 12. Auflg II 5; Koziol HPR II 79; Canaris in JZ 1965, 475 je mwN).
Die Bedeutung der hier kraft Bankvertrages bestehenden Schutzpflichten liegt vor allem darin, dass Pflichten auch zu einem aktiven Tun, insbesondere zur Aufklärung, Beratung wie überhaupt zur Fürsorge bestehen. Aufklärungspflichten werden immer dann statuiert, wenn einerseits ein Aufklärungsbedarf des Partners besteht, weil dieser von einem Umstand keine Kenntnis hat und sich diese auch nicht leicht verschaffen kann und es sich andererseits um Umstände handelt, die für den Partner erkennbar von entscheidender Bedeutung für seine Dispositionen sind (siehe etwa Koziol in JBl 1994, 210; 1 Ob 231/04h; vgl zu allem auch Reischauer in Rummel Komm3 Rz 15 vor §§ 918-933 mwN).
Gegenüber einem (zivilrechtlichen) Delikt begründet die Vertragshaftung wesentlich umfassendere und strengere Sorgfaltspflichten. Eine juristische Person, hier die Beklagte, muss auch aktiv tätig werden, um Schaden von ihren Kunden abzuhalten, und zwar insbesondere auch durch Aufklärung und Warnung (Koziol aaO Rz 4/42).
Solche Schutzpflichten und bei deren Verletzung die Haftung einer Bank bestehen auch gegenüber einer Verbandsperson, die durch ihren organschaftlichen Vertreter handelt, wenn sie bei gravierenden Anhaltspunkten für einen Missbrauch der Vertretungsmacht nicht die zu Gebote stehenden Massnahmen ergreift. Es kann nicht angehen, dass eine Bank ungeachtet einer sich ihr aufdrängenden Gefahr die missbräuchliche Verwendung von Geldern durch ein Vertretungsorgan in Kauf nimmt (vgl dBGH WM 1976, 474; WM 1984, 730 f; WM 1957, 28, 30).
Gerade im Bankverkehr spielt der Missbrauch der Vertretungsmacht auch durch Organe von juristischen Personen aus einer Reihe von Gründen vor allem wegen der Möglichkeit des Zugriffes auf fremdes Geld eine besonders grosse praktische Rolle. Dementsprechend hat sich insbesondere die Rechtsprechung ua in Deutschland mit Fällen des Vertretungsmissbrauchs relativ häufig befasst. Dabei hat sich im Laufe der Rechtsentwicklung eine Reihe typischer Verdachtsmomente herauskristallisiert. Als gemeinsamer Nenner zahlreicher Einzelfallentscheidungen kann die schon im Jahr 1936 vom deutschen Reichsgericht formulierte Formel herangezogen werden, dass eine Bank das Innenverhältnis überprüfen muss, wenn sich ihr "bei redlicher Rücksichtnahme auf die Belange der juristischen Person bzw des Vollmachtgebers begründete Zweifel an der Treue des Organs/Bevollmächtigten aufdrängen mussten und ihr Schritte zur Aufklärung zuzumuten sind (vgl RG JW 1936, 643; Canaris, Bankvertragsrecht3 I Rz 170a und 171 mwN; vgl auch BGE 111 I b 126 E 2 a; 106 Ib 148 f E 2).
Sinngemäss dies ergibt sich aus der in Art 19 BankG normierten Verpflichtung zu einer "einwandfreien Geschäftstätigkeit". Daraus resultiert die Pflicht einer Bank, auch die wirtschaftlichen Hintergründe von Bankgeschäften abzuklären, wenn Anzeichen darauf hindeuten, dass diese Teil eines strafgesetzwidrigen Sachverhaltes bilden könnten. Aus der zitierten Norm, die als Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB anzusehen ist, ist nicht nur die Pflicht zur Abklärung, sondern auch das Verbot jeglicher Mitwirkung der Bank an unrechtmässigen oder sittenwidrigen Geschäften eines Kunden (hier: Treuhänders) abzuleiten (vgl BGE Ib 190 f E 3a; BGE Ib 148 f E 2; BGE 111 Ib 126 je mwN). Die Bestimmung des Art 19 BankG soll nach ihrem Zweck - zumindest auch - den Missbrauch der Vertretungsmacht durch einen - hinsichtlich von Bankkonten bzw der bei einer Bank deponierten Vermögenswerte - Zeichnungsberechtigten und damit den im vorliegenden Fall eingetretenen Schaden verhüten (RIS-Justiz RS 0008775; RS 0031143 ua).
Wie jedes andere Unternehmen trifft auch eine Bank die Pflicht zur ordnungsgemässen Organisation ihres Betriebes, zu der ua auch die Gewährleistung der Information aller zuständigen Angestellten und Abteilungen über wesentliche eine Kundenbeziehung betreffende Tatsachen, wie es beispielsweise die Zahlungseinstellung einer Person darstellt, zählt (Canaris aaO 126). Im Rahmen ihrer Organisationspflicht ist eine Bank auch zur Installierung eines effizienten Computer- und Kommunikationssystems wie überhaupt eines bankbetrieblichen Meldewesens verhalten, welches geschäftsrelevante Informationen, wie es hier die Exekutionsführung gegen einen liechtensteinischen Treuhänder war, allen mit Kreditgeschäften, Zahlungen und Überweisungen befassten Abteilungen und insbesondere auch der Unternehmensleitung weitergibt bzw zur Verfügung stellt.
Davon ausgehend teilt der Senat vollinhaltlich die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach auch die Exekutionsbewilligung gegen LK zur Hereinbringung der Forderung des V Establishment (einer Kundin der Beklagten) von mehr als USD 3 Mio sA für die Rechtsabteilung der Beklagten (der ja auch Juristen angehören) Anlass hätte sein müssen, nicht nur allfällige auf diesen Namen lautende Kontoverbindungen, sondern auch Kundenakten bzw Konten abzufragen, bei denen der Genannte als Zeichnungsberechtigter fungiert (wenn dies -die Beklagte führte auch sogenannte schwarze Listen -nicht ohnedies geschehen ist). Eine solche beim Stand des bankbetrieblichen Informationswesens durchaus mögliche Abfrage hätte bei identer Wohn- und Geschäftsanschrift des LK nicht nur die Treuhändereigenschaft des Genannten, sondern alle jene Sitzgesellschaften und andere Personen offen gelegt, über deren Konten und Vermögenswerte LK zu verfügen berechtigt war. Der Rechtsabteilung einer modernen Bank kommt nach heutigem Verständnis eine durchaus aktive und auch zentrale Rolle in der Risiko- und Compliancepolitik des Unternehmens im Allgemeinen und bei der Verhinderung von gesetz- oder sittenwidrigen Manipulationen durch Kontobevollmächtigte im Besonderen (vgl Brandstetter, Die Rechtsabteilung und ihr Beitrag zum Unternehmenserfolg 2005). Auf den Schutz des Bankgeheimnisses oder eine sonstige Geheimhaltungsverpflichtung konnte sich LK, wie noch näher zu begründen sein wird, als Exekutionsschuldner nicht berufen.
Der Senat schliesst sich im Übrigen auch uneingeschränkt allen diesbezüglichen Erwägungen des Berufungsgerichtes an, die durch die Darlegungen in der Revision der Klägerin nicht ernsthaft erschüttert werden können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb auf das Berufungsurteil bzw die Ausführungen zu Pkt 4) verwiesen werden. Wenn sich der Beklagte auf ihre vorhandene Organisation beruft, nach der ein Meldewesen im aufgezeigten Sinn nicht vorgesehen sei, muss sie sich das Fehlen entsprechender Einrichtungen und auch Anordnungen als Organisationsverschulden anrechnen lassen.
Die Rechtsabteilung der Beklagten hätte die Treuhändereigenschaft des aus der Exekutionsbewilligung verpflichteten LK also ohne weiteres ermitteln können, wenn diese - LK war feststellungsgemäss mit vielen von ihm verwalteten Gesellschaften Kunde der Beklagten -nicht ohnehin bekannt war. Den Mitarbeitern dieser Abteilung musste aber auch bekannt sein, dass die Tätigkeit eines liechtensteinischen Treuhänders Seriosität und Vertrauenswürdigkeit voraussetzt und die Konzession zB im Falle einer Konkurseröffnung und/oder der Abweisung eines Konkursantrages mangels Masse erlischt (vgl Art 1 Abs 2 lit b, 10, 17 f, 24 Abs 1 lit d THG). Eine derart hohe Verbindlichkeit, die, weil durch die obligatorische Haftpflichtversicherung eines Treuhänders offenbar nicht gedeckt (Art 12 THG), auch auf einen strafrechtlich relevanten Entstehungsgrund schliessen liess, hätte zwar nicht ohne weitere Information zu einer Sperre aller Konten, über die LK zeichnungsberechtigt war, jedoch zu deren elektronischen "Markierung" (in der Diktion des Berufungsgerichtes: Anbringung von Signalen) dahin Anlass geben müssen, dass die Unternehmensleitung sowie die mit LK befassten und für den Kredit sowie Zahlungs- und Überweisungsverkehr zuständigen Abteilungen der Beklagten vor Durchführung entsprechender Dispositionen im Auftrag des LK mit der Rechtsabteilung Rücksprache halten. In Kenntnis dieser Exekutionsbewilligung wären aber feststellungsgemäss die in weiterer Folge von LK getätigten Verpfändungen, die Kreditaufnahme, Überweisungen sowie Barabhebungen einschliesslich der Tilgung der persönlichen Schuld des LK gegenüber dem V Establishment noch dazu auf einem Konto der Beklagten unterblieben, sodass die Klägerin die Adäquanz der ihr zum Vorwurf gemachten Unterlassungen nicht in Abrede stellen kann. Bereits eine Rückfrage bei dem für den wirtschaftlich Berechtigten HK zuständigen Kundenbetreuer UA hätte die nachfolgenden kriminellen Manipulationen verhindert.
Bereits diese Unterlassungen der hier mit der Exekutionsbewilligung befassten Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung, die der Beklagten als Erfüllungsgehilfen iSd Art 44 SchlTPGR (analog § 1313a öABGB) zuzurechnen sind, begründet deren Mithaftung für den Schaden der Klägerin. Deren Wissen bzw Nichtwissen vom drohenden Missbrauch der Vertretungsmacht durch LK ist der Beklagten schon allein aus diesem Grunde zuzurechnen (vgl LES 1999, 49; U des OGH vom 01.10.1998, 6 C 416/94; Reischauer in Rummel Komm3 Rz 12a zu § 1313a mwN).
Der Senat teilt vollinhaltlich die Auffassung des Berufungsgerichtes zur Frage der Wissenszurechnung. Entgegen der Behauptung der Beklagten und ihrer sehr selektiv vorgetragenen Rechtsprechungs- und Literaturhinweise hat die Auffassung von Iro, der zwischen handlungsabhängiger und handlungsunabhängiger Wissenszurechnung differenziert, in der österr Rechtsprechung und Lehre durchaus Gefolgschaft gefunden. Demnach muss sich die Beklagte das Wissen, das ihre Erfüllungsgehilfen im Zuge der ihnen aufgetragenen Tätigkeit erlangten oder hätten erlangen können, zurechnen lassen. Kenntnisse (oder fahrlässige Unkenntnis) des Vertreters und anderer Gehilfen sind damit dem Vertretenen (hier der Beklagten) grundsätzlich zurechenbar, damit sich nicht die vom Gesetzgeber iS eines gerechten Interessensausgleiches vorgesehenen Rechtspositionen Dritter durch den Gehilfeneinsatz verschlechtern. Die Beklagte muss sich das Wissen, das der handelnde Gehilfe im Zuge der ihm aufgetragenen Tätigkeit erworben hat, zurechnen lassen (Rechtsabteilung); ebenso das Wissen eines nicht handelnden Gehilfen, das dieser im Zusammenhang mit seinem Aufgabenkreis erlangt hat. Dies mit der Konsequenz, dass die Bank bei ihrem Handeln und ihren Unterlassungen (hier die Vorgangsweise der anderen Abteilungen und Verletzung der Aufklärungspflicht) als wissend betrachtet wird. Nur ausserhalb des Aufgabenbereiches (privat) erlangtes Wissen ist nicht zurechenbar (Apathy in Schwimann Praxiskomm. 3. A; Rz 14 zu § 1017 ABGB mwN, JBl 1991, 245; SZ 74/14; RIS Justiz RS 0009172 (T 9) mwN; Koziol, Die Zurechnung ungetreuer Bank-Mitarbeiter [2004] Rz 15 und 16 mwN; Iro in ÖBA 2001, 3 f und 112 f; ders schon früher in JBl 1982, 510 f sowie JBl 1982, 470 f; öOGH in JBl 1990, 656). Ausdrücklich und zuletzt bekräftigte denn auch der öOGH diesen Standpunkt, den sich auch der Senat bei gleicher Rechtslage zu Eigen macht, in seiner E vom 28.06.2005, 10 Ob 17/04d mwN.
Auch nach schweizerischer Rspr und herrschender Lehre verfügt eine juristische Person dann über die rechtlich relevante Kenntnis eines Sachverhaltes, wenn das betreffende Wissen innerhalb ihrer Organisation objektiv abrufbar ist oder sein könnte. Hiebei hat sich die Bank intern durch Einrichtung ihrer EDV und Datenspeicherung so zu organisieren, dass für Kundenbeziehungen relevante Fakten den zuständigen Abteilungen (hier insbesondere der Kredit-, Zahlungsverkehr- und Intermediarkundenabteilung) zur Kenntnis gebracht werden. Wenn der interne Informationsfluss nicht so "läuft" bzw nicht so organisiert ist, wie es sein sollte, begründet dies ein (haftungsbegründendes) Verschulden der Bank (Jäggi in BK N.140 zu Art 3 ZGB; Wetter, Über das Wissen und den Willen einer Bank, in FS Kleiner, Zürich 1993, S 137 f; BGE 109 II 338 E 2b S 342 f; E des chBG vom 21.08.2001, 5 C.104/2001 mwN).
Daraus folgt, dass sich alle mit den schadensstiftenden Handlungen (Pfändung, Kreditvergabe, Überweisungen und Barabhebungen durch LK) befassten Abteilungen der Beklagten bzw deren Mitarbeiter in den zuständigen Abteilungen und damit die Beklagte selbst das von ihrer Rechtsabteilung erlangte Wissen über die besorgniserregende und die Gefahr eines Missbrauchs von Zeichnungsberechtigungen und Kontovollmachten durch den Treuhänder LK nahelegende finanzielle Situation und deren (naheliegenden) kriminellen Hintergrund zurechnen lassen müssen. Der Rechtsabteilung wiederum ist das Wissen über die Treuhändereigenschaft des LK und dessen für wirtschaftlich Berechtigte treuhänderisch ausgeübte Organfunktion bei den jeweiligen Verbandspersonen zu unterstellen bzw zuzurechnen.
Zuletzt kann sich die Beklagte mit Fug auch nicht auf das Bankgeheimnis berufen, das - so die Revision - nur eine Verständigung des LK zugelassen hätte (Art 14 BankG). Vorweg ist festzuhalten, dass HK Kunde der Beklagten war und ihm in der Person des Angestellten UA ein persönlicher Betreuer zur Seite gestellt war.
Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur bezieht sich das Bankgeheimnis nur auf kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut auf Grund, aus Anlass bzw im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind (BGHZ 27, 241 [246] = NJW 1958, 1232; OLG Karlsruhe, WM 1971, 486 [487 f]; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lukowski, Bankrechts-Hdb, 2. Auflg, § 39 Rdnr 1; Sichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, Bankgeheimnis und Bankauskunft, 3. Auflg, S 38; Nobbe, WM 2005, 1537 [1538]. Erforderlich hiefür ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung von dem Geheimnis durch das Kreditinstitut und dem Bestehen der Geschäftsverbindung gegeben ist (Canaris, BankvertragsR, 3. Aufl, Rdnr 52; Heymann/Horn, HGB, Anh § 372 Rdnr 45; Musielak, in: Hadding/Schneider, Bankgeheimnis und Bankauskunft in der BRD und in ausländischen Rechtsordnungen, S 14; Petersen, Das Bankgeheimnis zwischen Individualschutz und Institutsschutz, S 28; Sichtermann/Feuerborn/Kirchherrr/Terdenge, S 128; Weber in; Hellner/Steuer, BankR und Bankpraxis, Rdnr 1/36; Wolff, DB 1968, 695 [696]).
Es bedarf keiner weitwendigen Begründung, dass die Beklagte von der Exekutionsbewilligung und der sich damit aufdrängenden besorgniserregenden und kriminellen Manipulationen nahelegenden finanziellen Situation des LK, der über kein eigenes Konto verfügte, ausserhalb ihrer Geschäftsbeziehung zur Klägerin und den an ihr wirtschaftlich Berechtigten Kenntnis erlangte und somit das Bankgeheimnis entsprechenden Verständigungen auch des wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin nicht entgegengestanden wäre. Aber selbst eine unter das Bankgeheimnis fallende Information hätte an jene, ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Mitarbeiter (vorliegend insbesondere jene der Zahlungsverkehrs- und Kreditabteilung) weitergegeben werden können, die sie für ihre innerbetrieblichen Aufgaben benötigten (vgl Jabornegg-Strasser-Floretta, Bankgeheimnis 74; Jabornegg in ÖBA 1997, 663). Das Bankgeheimnis verhindert somit nicht die Wissenszurechnung selbst darunter fallender Informationen, soweit nicht dieses Bankgeheimnis deren Offenlegung verbietet (Iro in ÖBA 2001, 112 f). Die Exekutionsbewilligung gegen LK fiel, wie erwähnt, nicht unter das Bankgeheimnis.
5.2). Nun beruft sich die Klägerin darauf, dass sie die von LK durch Missbrauch der ihm zukommenden Vertretungsmacht vorgenommenen Rechtshandlungen nicht gegen sich gelten lassen müsse, sodass ihre Mithaftung für den Schaden schon aus diesem Grunde nicht zum Tragen kommen könne.
Auch zu dieser Frage existiert eine nahezu unüberschaubar zahlreiche und zum Teil widersprüchliche Rechtsprechung und Literatur.
Zum einen ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass selbst ausgehend von einer Unwirksamkeit der in Missbrauch einer Vertretungsmacht abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in ständiger Rechtsprechung ein (Mit-)Verschulden der juristischen Person judiziert wird, wenn, wie hier, eine Verbandsperson ihr Organ nicht ausreichend überwacht bzw wie bei der Klägerin, von vorneherein für eine effiziente Kontrolle zB durch Einrichtung eines Kontrollorgans (vgl Art 192 f PGR) nicht Sorge getragen wird (vgl Canaris aaO Rz 172 f). Auch unter der Prämisse der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes stünde dem Bereicherungsanspruch des Bankkunden nämlich ein schadenersatzrechtlicher Gegenanspruch der Bank gegenüber, sodass sich im Ergebnis die Forderung des Bankkunden durch sein Mitverschulden entsprechend reduziert (dBGH in ZIP 1997, 1114).
An dieser Stelle muss allerdings der für die Beurteilung dieser Rechtssache nicht ausschlaggebenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes widersprochen werden, wonach LK treuhänderisch das Vermögen der Klägerin verwaltete. Tatsächlich war LK als "Treuhänder" der Klägerin deren Geschäftsführungsorgan und verwaltete das dieser als Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit gehörige Vermögen (§§ 1 Abs 1, 36 Abs 1 TrUG). Seine Verfügungsmacht beurteilte sich gemäss den §§ 61, 73 Abs 1 und 75 TrUG nach den Bestimmungen über "die Vertretung durch die Verwaltung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen". § 75 Abs 1 TrUG verweist auf Art 187 Abs 1 PGR, wonach eben auch der Treuhänder eines Treuunternehmens von Gesetzes wegen befugt ist, alle Geschäfte für die Verbandsperson abzuschliessen, die der Zweck eines Unternehmens mit sich bringen kann (vgl Biedermann, Die Treuhänderschaft 415).
Damit ist die Haftung des Treuhänders gegenüber dem Treuunternehmen nicht nach treuhandrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen (vgl auch Art 200 Abs 2 PGR). Vielmehr haften die Organe eines Treuunternehmens diesem für den von ihnen verursachten Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verantwortlichkeit gemäss dem Art 218 f PGR iVm mit den §§ 1293 f ABGB. Da aber das Berufungsgericht ohnedies das Wissen und die Absicht des ungetreuen Treuhänders LK gem Art 111 PGR der Klägerin zurechnete, ergeben sich aus dieser vom Berufungsurteil abweichenden Rechtsansicht keine weiteren Konsequenzen für den Ausgang dieser Rechtssache.
Die Vertretungsmacht des Organs einer Verbandsperson nach Art 187 PGR dient dem Verkehrs- und Vertrauensschutz. Handelt das Organ in den Grenzen seiner Vertretungsmacht nach aussen für die Verbandsperson, so treten die Rechtsfolgen unmittelbar bei der Verbandsperson sein. Von diesem Grundsatz kann nach herrschender jüngerer öLehre und Rechtsprechung nur dann abgegangen werden, wenn der Dritte (hier die Beklagte) nicht schutzwürdig ist. Das in Missbrauch der Vertretungsmacht abgeschlossene Geschäft bindet dann den Vertretenen nicht. Gemäss diesem Ansatz ist eine Ungültigkeit einer Rechtshandlung einerseits nur dann zu unterstellen, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen (Kollusion); andererseits ist das Geschäft unwirksam, wenn es für den Dritten bekannt oder für ihn offenkundig war, dass der Vertreter gegen seine Pflichten aus dem Innenverhältnis verstösst. Von einer Offenkundigkeit (Evidenz) kann nur dann die Rede sein, wenn die Pflichtverletzung für jedermann ohne weiteres erkennbar ist. Wenn aber, wie hier, die Beklagte die Missbrauchsabsicht nicht kennt - selbst eine Sorglosigkeit würde zu keinem anderen Ergebnis führen - ist von der Gültigkeit der Rechtshandlung auszugehen (vgl Koziol, Zurechnung aaO Rz 32 mwN; P. Bydlinski in Franz Bydlinski-FS 19 f [29, 39, 43, 45]; Koziol-Welser, Bürgerliches Recht 11. Auflg I 190; JBl 1991,76).
Diese seine Rechtsansicht hat der Senat im Übrigen mit ausführlicher Begründung bereits in seinem eingangs erwähnten B vom 01.12.2005 zu 1 CG 2003.209 vertreten.
5.3). In diesem Parallelverfahren wies der Senat im B vom 01.12.2005 darauf hin, dass sich die Klägerin und die T AG die sie schädigenden Handlungen ihres Organs LK als Selbstschädigung zurechnen lassen müssen, da sie dessen Wissen und Wollen gemäss den Art 341 f PGR bzw der §§ 50 f TrUG iVm Art 111 Abs 3 und 6 PGR zu vertreten haben. Im Falle einer Deliktshaftung entfällt bei einer solchen Fallkonstellation in der Regel die Mitverantwortung der Person, die zum Schaden fahrlässig etwa durch Verletzung eines Schutzgesetzes beitrug.
Im vorliegenden Fall ist allerdings die schon dargestellte Fahrlässigkeit der Beklagten zu gewichten, die der Klägerin bzw der T AG gegenüber vertraglich zur erhöhten Sorgfalt verpflichtet war. Diese Fahrlässigkeit der Beklagten ist nach Ansicht des Senats als gravierend einzustufen. In einem solchen Fall und bei der damit angezeigten umfassenden Interessenabwägung gerade im Falle des von der Beklagten schuldhaft nicht erkannten Vertretungsmissbrauchs kann nicht gesagt werden, dass die Belastungsmomente auf Seiten der Klägerin als Geschädigte jene auf Seiten der Beklagten so weit überwiegen, dass es nicht gerechtfertigt erschiene, den Schaden allein der Klägerin zuzuordnen. Vielmehr haben auch die Unterlassungen der Beklagten in erheblichem Masse dazu beigetragen, dass die Untreuehandlungen des LK solange unentdeckt blieben und zu einer beträchtlichen Schadenssumme zu Lasten der Klägerin als ihrer Kundin führten (vgl RS 0022912; 1 Ob 148/05d).
Wie schon ausgeführt, hat die Beklagte die sich angesichts des naheliegenden Verdachts des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch LK gebotenen Massnahmen, zu denen jedenfalls auch die Verständigung des für den wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin zuständigen Kundenbetreuers gezählt hätte, nicht getroffen, was allein den Schadenersatzanspruch rechtfertigt (vgl dBGH WM 1976, 474 f; WM 1984, 730 f; WM 1957, 28 f).
Auch wenn sich die Klägerin selbst einen Schaden zufügte, unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt doch entscheidend von den von der Beklagten zitierten Judikaturbeispielen. Die Selbstschädigung der Klägerin kam nämlich durch einen Vertretungsmissbrauch ihres Organs zustande, dessen Offenlegung und Verhinderung von der vertraglichen Schutzpflicht der Beklagten mitumfasst war.
Der Senat schliesst sich auch der Auffassung des Berufungsgerichtes dahin an, wonach es die hier gegebene Fallkonstellation rechtfertigt, den Schaden im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten der Klägerin zu teilen. In diesem Zusammenhang lässt sich durchaus auch die Überlegung des chBundesgerichtes zunutze machen, dass im vertraglichen Haftpflichtrecht (Art 99 Abs 3 OR) das Selbstverschulden des Geschädigten grundsätzlich nur als (Schadens-)Herabsetzungsgrund und nur ausnahmsweise als Ausschlussgrund zu werten ist, nämlich dann, wenn es von einer solchen Intensität ist, dass der adäquate Kausalzusammenhang als unterbrochen erscheint. Dementsprechend wurde ein vorsätzliches vollmachtsloses Handeln des Schädigers im Vergleich zu einer nicht leichten Sorgfaltspflichtverletzung (Fahrlässigkeit) einer Bank als Geschädigte dahin gewertet, dass deren Schadenersatzanspruch um 1/3 gekürzt wurde (BGE 116 II 689 f E bb; vgl NJW 1984, 921 [922]; Wagner in Münch. Komm. zum BGB 4. Auflg N 4 zu § 826).
5.4). Das Berufungsgericht hat somit die Haftung der Beklagten zu Recht bejaht und auch das erhebliche Mitverschulden der Klägerin angemessen gewichtet. Soweit zu den Argumenten der Streitteile nicht ohnedies Stellung genommen wurde, ist deren Revisionsausführungen im Übrigen zu erwidern:
5.5):. Zur Revision der Klägerin:
Entgegen der Meinung der Klägerin ist ausgehend von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht von einem evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht des LK auszugehen und gehen damit alle daraus abgeleiteten rechtlichen Folgerungen ins Leere. Es wurde dargelegt, dass sich die Klägerin die schadensstiftenden Handlungen des LK, der ihr Organ und nicht blosser Erfüllungsgehilfe war, zurechnen lassen muss. Die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, LK habe nicht als Treuhänder oder Organe der Klägerin bzw der T AG gehandelt, stellt eine unzulässige Neuerung dar und ist schon aus diesem Grunde unbeachtlich. Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich im Übrigen klar, dass der Genannte alle schadenstiftenden Verfügungen als Organ und in Vertretung der jeweiligen Kontoinhaber setzte, gleichgültig, wie nun der Zahlungsgrund und die Weisungen ua in den Überweisungsaufträgen formuliert wurden.
Soweit die Klägerin eine positive Kenntnis der Beklagten vom Missbrauch der Vertretungsmacht unterstellt, entfernt sie sich von den Urteilsannahmen und ist die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Beklagte habe gewusst, dass die Überweisungen zur Begleichung der privaten Schulden des LK erfolgten.
Auch die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens durch das Berufungsgericht erfolgte zu Recht. Die Klägerin hat den Schaden zwar am 01.07.2003 erlitten. Gemäss § 1334 ABGB (§ 1334 öABGB) entsteht der Anspruch auf Verzugszinsen aus der Schadenersatzforderung erst mit der Einforderung (Einmahnung) eines ziffernmässig bestimmten Schadens durch den Geschädigten (SZ 54/119; JBl 1990, 44). Ein solches Forderungsschreiben von Seiten der Klägerin erging erst am 17.12.2003.
Zu den weiteren von der Klägerin ins Treffen geführten Klagegründen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Die Klägerin behauptet weiterhin die Unwirksamkeit der Verpfändungsurkunde und die Schlechtgläubigkeit der Beklagten als Empfängerin der Pfandsachen. Sie entfernt sich dabei allerdings von den Feststellungen des Erstgerichtes. Nicht LK war Verpfänder und die T AG auch nicht Pfandnehmerin. Pfandgeber (Verpfänder) war die Klägerin. Pfand- und Forderungsgläubigerin gegenüber der Schuldnerin T AG war die Beklagte. Schuldner der gesicherten Leistung war somit die T AG und fungierte die Klägerin als Drittpfandgeberin. Die Bestimmung des Art 365 Abs 2 SR regelt den Fall einer Interessenkollision zwischen dem Pfandgläubiger und dem Dritten mit Rechten aus früherem Besitz an der Pfandsache bei fehlender Verfügungsbefugnis des Pfandgebers. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Klägerin war als Pfandgeberin über ihre eigenen verpfändeten Vermögenswerte verfügungsberechtigt. Welche Rechte Dritten an den Pfandsachen zugestanden sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht behauptet.
Auch die Berufung auf das sogenannte Spurfolgerecht gem Art 932a § 30 TrUG sowie den Titel der ungerechtfertigten Bereicherung müssen scheitern.
Die Revision der Klägerin beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, sie habe ihren Rückforderungsanspruch auch auf diese Rechtsgründe gestützt. Dies entspricht nicht dem Inhalt einer gem den §§ 472 Z 4 iVm 475 ZPO prozessordnungsgemässen Rechtsrüge. Demnach muss ein Revisionswerber konkret ausführen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe. Die blosse Behauptung, ein Anspruch sei gerechtfertigt, genügt ebensowenig wie das Aufstellen einer Rechtsbehauptung (Stohanzl, ZPO 15. Auflg [2002] § 506 E 15 f).
Im Übrigen wurde bereits dargelegt, dass zwischen der Klägerin und deren Treuhänderrat als Organ keine Treuhänderschaft iS der Art 897 f PGR bestanden hat. Auch war die Klägerin bzw ihr Organ verfügungsberechtigt über ihr Vermögen.
Ein Spurfolgerecht stünde nach Art 912 Abs 3 PGR nur einem Treuhänder oder einem Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigten zu. Gemäss § 30 TrUG könnte auch das Spurfolgerecht nicht vom Treuunternehmen selbst, hier also von der Klägerin, sondern nur von einem anderen Treuhänder oder von einem Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigten geltend gemacht werden. Wem welches Spurfolgerecht an welchem Treugut zustehen soll, wurde von der Klägerin auch in erster und zweiter Instanz mit keinem Wort aufgezeigt. Dies gilt sinngemäss auch für den Bereicherungsanspruch.
Zum Scheitern verurteilt ist schliesslich auch die von der Klägerin behauptete deliktische Haftung der Beklagten aus der vermeintlichen Verletzung des Sorgfaltspflichtgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnung.
Der Senat hat in seinem mehrfach zitierten B vom 01.12.2005, 1 CG.2003.209 einlässlich dargelegt, dass selbst ein allfälliger Verstoss der Beklagten gegen das SPG gegenüber der vorsätzlichen Eigenschädigung der Klägerin nicht zum Tragen käme und keine Haftung der Beklagten begründen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese der Klägerin bekannte E verwiesen werden.
Bei der Einräumung des Kredits an die T AG, dessen Besicherung durch die Klägerin und der Ausführung von Zahlungsaufträgen aus den solchermassen von der Kreditnehmerin erlangten Geldmitteln handelt es sich im Übrigen um keine "Finanzgeschäfte" und fielen diese damit auch nicht in den Anwendungsbereich der Art 1 des SPG und der SPV.
Schon aus diesen Gründen erübrigt es sich - wie schon im zitierten B des OGH vom 01.12.2005 - zum Schutzzweck des SPG und insbesondere zu dem von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung verfochtenen Rechtsstandpunkt Stellung zu nehmen, wonach das SPG jedenfalls nicht Vortaten zur Geldwäscherei wie vorliegendenfalls Untreuehandlungen des LK verhindern soll (vgl jedoch BGE 129 IV 322; hiezu auch ZEuP H.2/2005 mit Anmerkung von Holger Schmidt).
Auch hinsichtlich der in der Revision behaupteten Verstösse der Beklagten gegen die Art 19 und 22 BankenG kann auf das zur Schutzgesetzverletzung Gesagte verwiesen werden. Die mangelhafte Organisation der Beklagten und die von ihr zu vertretenden unzureichenden Massnahmen zur Aufdeckung und Verhinderung des Vertretungsmissbrauchs durch LK begründen deren Haftung ex contractu und stellen auch aus diesem Grund kein zusätzliches Haftungselement dar.
Wenn die Klägerin zuletzt in Bezug auf angebliche Feststellungsmängel auf ihre Ausführungen in der Berufungsbeantwortung verweist und diese zum Inhalt der Revision macht, ist diese nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt und darauf nicht weiter einzugehen (LES 2002, 317; LES 2001, 139 ua).
5.6). Zur Revision der Beklagten:
Der vom Senat vertretene Standpunkt zur Wissenzurechnung, zum Auffälligkeitswert insbesondere der gegen LK gerichteten Forderungsexekution, zu den Organisations- und Kontrollpflichten einer Bank und der hier vorzunehmenden Verschuldens- und Schadensteilung wurde bereits ausführlich Stellung genommen und bedarf es an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung des Revisionsvorbringens. Nur ergänzend sei angemerkt, dass beispielsweise das chBundesgericht bei der Frage, ob und inwieweit das Wissen einzelner Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Aufgaben Kenntnis von einem einer anderen Person drohenden Rechtsverletzung erhalten, der juristischen Person zuzurechnen ist, einer auf den Einzelfall bezogenen Betrachtungsweise das Wort redet. Die Zurechnung würde nach diesem Standpunkt - der Senat schliesst sich freilich der zitierten öRspr und Lehre an -immer von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Dabei sei insbesondere die konkrete Interessenlage der Parteien zu berücksichtigen (vgl BGE 109 II 338, 339; Rolf Watter aaO S 135). Auch diese Kriterien würden beim vorliegenden Sachverhalt aus den schon dargelegten Erwägungen insbesondere auch der Vorinstanzen eine umfassende Wissenszurechnung rechtfertigen.
Entgegen der Meinung der Beklagten hätten die aus der Sicht des Senats gebotenen Massnahmen nach Einlangen der Exekutionsbewilligung auch zur Aufdeckung der Untreueabsichten des LK und damit Verhinderung der Manipulationen geführt. An der adäquaten (Mit-)Verursachung der Schäden durch die Beklagte kann deshalb kein ernsthafter Zweifel bestehen.
Zu all diesen Fragen kann im Übrigen auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in den Vorentscheidungen verwiesen werden, denen sich der Senat vollinhaltlich anschliesst.
Ausgehend von der Rechtsansicht des Senats bedurfte es auch nicht der von der Beklagten vermissten Feststellungen.
Der Beruf und die Beschäftigung des LK gingen zwar aus der Exekutionsbewilligung nicht hervor, sie hätten aber im Falle einer Abfrage ohne weiteres festgestellt werden können und waren den anderen hier befassten Abteilungen der Beklagten bekannt.
Selbstverständlich kann und soll keine Verpflichtung eines Bankunternehmens dahin statuiert werden, die grosse Zahl der liechtensteinischen Finanzintermediäre zu überwachen. Darin liegt auch nicht der Verschuldensvorwurf gegenüber der Beklagten. Dieser liegt primär darin begründet, dass es deren Rechtsabteilung unterliess, jene Kundenkonten abzufragen, hinsichtlich deren LK zeichnungsberechtigt war und damit fremdes Geld verwaltete. Eine solche Abfrage hätte auch seinen Beruf als Treuhänder und damit den Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht nahegelegt und wäre eine Markierung dieser Kundenbeziehungen angezeigt gewesen, die zu einer Rückfrage der in weiterer Folge befassten Abteilungen der Beklagten bei der Rechtsabteilung und zu deren Kenntnisnahme der existenzbedrohenden Verbindlichkeiten des LK geführt hätten. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, welche plausiblen Erklärungen LK gegenüber dem Kundenbetreuer UA und/oder den anderen Bediensteten insbesondere den Herren DO und RW hätte liefern können. Eine Überprüfung wäre aber jedenfalls schon UA durch Rückfrage beim wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin möglich gewesen.
Als teilweise berechtigt erweist sich die Revision der Beklagten allerdings insoweit, als sie sich gegen die Umrechnung der Schadenssumme in Schweizer Franken wendet.
Das Erstgericht errechnete die der Klägerin zustehende Forderung wie folgt:
Aussenstände der T AG per 30.06.2003 in CHF 2 043 009.-;
Überweisung am 30.06.2003 von USD 3 683 104.10; Umrechnung mit 1,3454 CHF 4 955 248.26, somit insgesamt CHF 6 998 257.26, überdies Barabhebungen vom CHF-Septo-Konto der C Treuhand AG inkl Nebengebühren CHF 785 831.-; Schade der Klägerin somit insgesamt CHF 7 784 088.26.
Das Berufungsgericht erachtete unter analoger Anwendung des Art 41 WG eine Umrechnung der von der Klägerin bzw der T AG am 30.06.2003 zur Abdeckung ihrer Konten geleisteten Zahlung von USD 5 201 618.29 zum Kurs an diesem Tag für berechtigt und sprach der Klägerin der Schadensberechnung des Erstgerichtes folgend 1/3 des obigen Betrages, sohin CHF 2 594 696.- zu.
Dagegen wendet sich die Beklagte im Ergebnis zu Recht:
Nach stRsp des öOGH, der sich der Senat bei gleicher Rechtslage (insbesondere § 905 ABGB) anschliesst, hat der Zuspruch des der Klägerin gebührenden Schadensbetrages in Franken-Währung zu erfolgen, zumal ihr Schade auch in Liechtenstein eintrat. Sogenannte unechte Valutaforderungen, für die eine ausländische Währung (hier USD) nur die Rechnungsgrundlage sein kann, sind demnach mit dem Börsen-Mittelkurs im Zeitpunkt der Fälligstellung des Schadenersatzanspruches in CHF umzurechnen. Die Fälligstellung setzt die Einmahnung der Forderung voraus, die hier unbestrittenermassen mit Schreiben vom 17.12.2003 erfolgte (ZVR 1982/73 mwN; MGA des ABGB 36. Auflg E 38 zu § 905).
Die gesetzlichen Verzugszinsen gebühren der Klägerin, wie schon dargelegt, gem § 1334 ABGB erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte mit der Zahlung in Verzug geraten ist. Diese Verzugszinsen setzen zwar kein Verschulden des Schädigers, jedoch - entgegen dem auch in der Revision der Klägerin verfochtenen Standpunkt - eine aussergerichtliche Einmahnung voraus, die hier unbestrittenermassen erst am 17.12.2003 erfolgte (vgl auch SZ 69/89 uva). Das Zinsenmehrbegehren der Klägerin für die Zeit vom 01.07. bis zum 16.12.2003 wurde vom Berufungsgericht deshalb zu Recht abgewiesen.
Ausgehend von der unstrittigen Schadensberechnung durch das Erstgericht erlitt die Klägerin in liechtensteinischer Währung einen Schaden in Höhe von (Aussenstände der Tilia AG zuzüglich Barabhebungen) CHF 2,828.840.-.
Der weitere Betrag von USD 3 683 104.10 ist zu dem am Tag der Fälligstellung am 17.12.2003 geltenden Umrechnungskurs (Mittelkurs) in CHF umzurechnen.
Aus Gründen der Prozessökonomie und um die Aufhebung des Berufungsurteiles zu vermeiden, hat der Gefertigte diesen Kurs erhoben. Er beträgt laut Mitteilung (e-mail) der Liechtensteinischen Landesbank AG vom 29.11.2005 1,2600.
Der CHF-Gegenwert des obigen USD-Betrages beträgt sohin CHF 4 640 711.10.
Schade der Klägerin somit insgesamt CHF 7 469 551.10. Davon gebührt ihr 1/3, das sind CHF 2 489 850.30 samt 6 % Zinsen seit dem 17.12.2003.
Hingegen waren das Mehrbegehren der Klägerin auf Zahlung von CHF 5 399 516.40 sA sowie deren Zinsenmehrbegehren für die Zeit vom 01.07. bis 16.12.2003 aus den schon dargestellten Gründen abzuweisen.
In diesem Umfange war in teilweiser Stattgebung der Revision der Beklagten das Berufungsurteil abzuändern.
Auf Grund der geringfügigen Korrektur erfährt die im Übrigen unbekämpft gebliebene E des Berufungsgerichtes über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz keine Änderung (§ 50, 43 Abs 1 ZPO; vgl 2 Ob 157/00b; 7 Ob 30/02s; 9 Ob 91/04d).