8 CG.2005.117
Ein Sicherungsantrag muss die vom Sicherungswerber begehrte Dauer bzw Zeit der EV bezeichnen. Die amtswegige Festsetzung der Verfügungsfrist durch das Gericht ist insbesondere dann nicht statthaft, wenn der Sicherungsantrag ohne Zusammenhang mit einer Klage eingebracht wird und der Sicherungswerber auch nicht erklärt, ob bzw wann er seinen zu sichernden Anspruch einzuklagen beabsichtigt.Das Fehlen der angestrebten Verfügungszeit im Provisorialantrag ist keiner Verbesserung zugänglich und führt zur Zurückweisung des Antrages.
Der OGH ist auch im Rekursverfahren und insbesondere im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz und hat bei der rechtlichen Beurteilung von den Feststellungen der Vorinstanzen auszugehen.Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht den Sicherungsantrag abwies und die EV über Rekurs des Sicherungswerbers vom Rekursgericht erlassen wird. Der Sicherungsgegner kann auch in diesem Fall einen Einspruch erheben, womit sein rechtliches Gehör im Tatsachenbereich gewährleistet ist.
Im Sicherungsantrag muss der behauptete Anspruch genau und auf eine solche Weise bezeichnet werden, dass daraus auch das Urteilsbegehren des anzustrengenden Prozesses klar erkennbar ist. Der diesen Anspruch rechtfertigende Sachverhalt ist präzise vorzutragen. Die Behauptung eines Sachverhaltes, aus dem inhaltlich verschiedene Ansprüche abgeleitet werden können, genügt nicht.
Zwei inhaltlich gleiche Sicherungsanträge können nicht anhängig gemacht werden. Zwischen identen Sicherungsanträgen besteht das Verfahrenshindernis der Streitanhängigkeit.
Beim Abschluss eines Vergleichs mit Gläubigern einer Stiftung handelt es sich um eine Massnahme der Geschäftsführung und Verwaltung des Stiftungsvermögens, die in die alleinige Kompetenz des Stiftungsrates fällt.Dem sogenannten «wirtschaftlichen Stifter» und Auftraggeber der durch einen liechtensteinischen Treuhänder fiduziarisch errichteten Stiftung kommt kein Mitwirkungs-, geschweige ein Vetorecht gegen eine Geschäftsführungsmassnahme zu, wenn er sich keine Gestaltungs- oder Interventionsrechte vorbehielt oder in den Stiftungsrat Einsitz genommen hat. Das Gleiche gilt für den wirtschaftlich Berechtigten einer Stiftung, wenn er sich in einem Mandatsvertrag nicht entsprechende Weisungs- und/oder Widerspruchsrechte vorbehielt.Davon unbeschadet ist der Stiftungsrat den Begünstigten der Stiftung gegenüber zur sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet, was auch die Unterlassung zweckwidriger Verwaltungshandlungen inkludiert. In Bezug darauf wie überhaupt die Verwaltung des Stiftungsvermögens unterliegt das Handeln des Stiftungsrates über Verlangen des Begünstigten einer Ermessenskontrolle, welche ua gem Art 567 Abs 1 PGR im ausserstreitigen Verfahren zu erfolgen hat. Soweit es sich freilich um Fragen des wirtschaftlichen Ermessens handelt, ist der Stiftungsrat im Rahmen der durch das Gesetz gezogenen Grenzen in seinen E frei und sein Handeln insoweit einer Überprüfung durch das Gericht nicht zugänglich.Dem Begünstigten einer liechtensteinischen Familienstiftung steht zur Verhinderung von Rechtsverletzungen auf Seiten des Stiftungsrates ein im streitigen Verfahren zu verfolgender Unterlassungsanspruch auch in Bezug auf eine Massnahme der Geschäftsführung (wie hier Vergleichsabschluss) zu. Voraussetzung hiefür ist allerdings die Behauptung und der Nachweis - im Provisorialverfahren die Bescheinigung - eines iS eines groben Ermessensmissbrauches widerrechtlichen Verhaltens der Stiftungsverwaltung iS des § 1295 Abs 2 ABGB.
Wenn das Rekursgericht über einen Antrag - hier Aufschiebungsantrag nach § 492 Abs 2 ZPO - nicht erkennt, sondern eine andere E trifft, geht dieser Ausspruch ins Leere. Der Rekurs des Sicherungswerbers gegen eine solche E betrifft damit keinen vom Gegner ausgelösten Zwischenstreit und richtet sich die Kostenentscheidung nach dem Ausgang bzw der Kostenersatzpflicht im Provisorialverfahren.
1). Der den nunmehrigen Sicherungswerber MB und die in seinem Auftrag errichteten fünf liechtensteinischen Familienstiftungen betreffende Sachverhaltskomplex beschäftigt die liechtensteinischen Gerichte einschliesslich des OGH schon seit mehreren Jahren. Im Einzelnen wird, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, auf die zum Teil rechtskräftig abgeschlossenen 7 mit der jeweiligen Geschäftszahl angeführten Rechtssachen je des LG Vaduz verwiesen.
Die fünf Familienstiftungen wurden nach dem Tod des Vaters des Sicherungswerbers SB (Dezember 1998) im Juli und September 1999 fiduziarisch durch liechtensteinische Treuhandgesellschaften errichtet und mit beträchtlichen Vermögenswerten ausgestattet. Die nunmehr belangten 4 Stiftungen und Sicherungsgegnerinnen zu 1) bis 4) erhielten ua Geldbeträge von - in dieser Reihenfolge - CHF 6 000 000.-, 6 000 000.-, USD 2 234 903.-und CHF 2 689 000- überwiesen. Die Mutter des Sicherungswerbers GB und dessen zwei Schwestern werfen dem Sicherungswerber vor, sich ua die obigen Geldbeträge unrechtmässig aus dem je zur Hälfte seinen Eltern bzw dem Nachlass nach seinem Vater gehörigen Vermögen angeeignet und in die Stiftungen eingebracht zu haben. Die Mutter des Sicherungswerbers GB begehrte in den diversen Rechtsstreitigkeiten die Zahlung von 3/4 (davon M als gesetzlichen Erbteil nach ihrem Ehegatten SB) der obigen Vermögenswerte. Die Klagen und Provisorialanträge der beiden Schwestern des Sicherungswerbers sind auf die Ausfolgung von je 1/12 (als gesetzliche Erbquote nach SB) der in die Stiftungen eingebrachten Gelder gerichtet. Soweit bisher in den Provisorialverfahren und Rechtfertigungsprozessen Sachentscheidungen ergingen, folgten die Gerichte im Tatsachenbereich den Standpunkten der Mutter und Schwestern des Sicherungswerbers und verpflichteten die Stiftungen zum Rückersatz der Gelder nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen. Einhellig wurde festgestellt, dass der Sicherungswerber den Nachweis für seine Behauptung, seine Eltern und insbesondere seine Mutter hätten ihm das Barvermögen geschenkt, nicht habe erbringen können. Zuletzt erging im Verfahren 5 CG.2002.92-172 das U des LG vom 04.03.2005, mit dem die (nunmehrige) Zweitsicherungsgegnerin und die Beklagte zur Zahlung von CHF 4,5 Mio samt 5 % Zinsen seit dem 01.08.1999 sowie zum Ersatz der mit CHF 197 618.86 bestimmten Prozesskosten an die Mutter des Sicherungswerbers GB verurteilt wurde.
Der Prozessanwalt der Stiftungen vertrat ebenso wie die Stiftungsräte der Sicherungsgegnerinnen (die Rechtsanwälte sind) die Auffassung, dass eine Berufung gegen das U vom 04.03.2005 nur wenig aussichtsreich sei.
Angesichts des gegenwärtigen Vermögens der vier Stiftungen (Sicherungsgegnerinnen) von insgesamt ca CHF 9,3 Mio und der allein von der Mutter des Sicherungswerbers GB erhobenen Ansprüche von ca CHF 24 Mio schlossen die Stiftungsräte für die von ihnen vertretenen Stiftungen am 27.04.2005 mit GB einen aufschiebend bedingten Vergleich, in dem sich die Stiftungen proportional nach ihrem Vermögen zur Zahlung von insgesamt CHF 8,5 Mio an GB verpflichteten. Alle gegenseitigen Ansprüche sollten damit abgegolten und die Rechtsstreitigkeiten erledigt sein.
2.1). Der Sicherungswerber begehrte in seinem nunmehrigen Provisorialantrag sinngemäss, den Stiftungen bzw Stiftungsräten der vier Sicherungsgegnerinnen zu verbieten, über die Vermögenswerte zu verfügen und diese insbesondere an seine Mutter GB auszufolgen. Er berief sich in seinem Sicherungsantrag va darauf, dass der aussergerichtliche Vergleich ohne sein Wissen abgeschlossen worden sei. Der Sicherungswerber habe die Stiftungen zur Absicherung seiner Familie errichtet. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Stiftungsräte müsse verhindert werden. Zur Bescheinigung seines Vorbringens legte der Sicherungswerber nur die Beistatuten der Sicherungsgegnerinnen sowie den Vergleichstext vom 07.04.2005 vor.
2.2). Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ohne Anhörung der Sicherungsgegnerinnen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Sicherungswerber auch in seiner Eigenschaft als wirtschaftlicher Gründer und Erstbegünstigter ohne Mandatsvertrag und entsprechende Interventions- und Gestaltungsrechte nicht das Recht habe, den Organen der Stiftung Verfügungen über das Stiftungsvermögen namentlich den Abschluss eines Vergleiches zu untersagen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Stiftungsräte sei in keiner Weise bescheinigt worden.
2.3). Das OG gab dem gegen den erstinstanzlichen B gerichteten Rekurs des Sicherungswerbers Folge und erliess die beantragten Verfügungs-, Auszahlungs- und Überweisungsverbote. Die Sicherungsgegnerinnen wurden dem Rekursverfahren nicht beigezogen.
Diese E wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Sicherungswerber als Begünstigter der Sicherungsgegnerinnen nicht tatenlos zusehen müsse, wenn der grösste Teil des Stiftungsvermögens auf Grund eines Vergleiches an seine Mutter GB ausbezahlt werde. Durch diesen Vergleich würden die Begünstigtenrechte des Sicherungswerbers gröblich verletzt.
3). Die Rekursentscheidung wurde von den Sicherungsgegnerinnen mit Revisionsrekurs verbunden mit dem auf § 492 Abs 2 ZPO gestützten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angefochten.
Mit B vom 01.09.2005 entschied das OG nicht über diesen Antrag, sondern sprach aus, dass es den Sicherungsgegnerinnen gestattet sei, aus den vorhandenen Vermögenswerten offene Steuern und Verwaltungskosten zu bezahlen.
Dieser B wurde wiederum vom Sicherungswerber mit Revisionsrekurs bekämpft.
4). Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerinnen Folge und stellte die E des Erstgerichtes wieder her. Hingegen wurde der Revisionsrekurs des Sicherungswerbers gegen den B vom 01.09.2005 kostenpflichtig zurückgewiesen.
5). Aus verfahrensrechtlicher Sicht bedarf es folgender Vorbemerkungen:
5.1). Das vom Rekursgericht erlassene Sicherungsbot weist grobe Inhalts- und Formmängel iS des Art 284 Abs 1 und 2 EO (§ 391 Abs 1 und 2 öEO) auf. Unter anderem und vor allem lässt es jegliche Angabe des Anspruches, zu dessen Sicherung die EV erlassen wurde, weiters der Verfügungs- und auch der Rechtfertigungsfrist iS des Art 284 Abs 1 lit c, i sowie Art 284 Abs 2 EO vermissen.
Im Sicherungsantrag selbst wurde entgegen der Bestimmung des Art 282 Abs 2 lit b EO (§ 389 Abs 1 öEO) die begehrte Verfügungsdauer nicht bezeichnet.
Bei dieser Angabe der angestrebten Verfügungszeit handelt es sich aber um ein zwingendes, keiner Verbesserung zugängliches Inhaltserfordernis eines Provisorialantrages, deren Fehlen zur Zurückweisung des Provisorialantrages führen muss. Eine amtswegige Zeitbestimmung könnte nämlich über die Absicht des Antragstellers hinausgehen und damit dessen Sicherungsantrag überschreiten (§ 405 ZPO). Der Senat hält deshalb mit einem Teil der österreichischen Rechtsprechung und auch Lehre dafür, dass die amtswegige Festsetzung der Verfügungsfrist durch das Gericht bei Fehlen jeglicher Zeitangabe im Sicherungsantrag nicht statthaft ist, umsoweniger im vorliegenden Fall, als der gegenständliche Provisorialantrag ohne Zusammenhang mit einer Klage eingebracht wurde und der Sicherungswerber zu keinem Zeitpunkt erklärte, wann er seinen zu sichernden Anspruch einzuklagen beabsichtige. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Rekursentscheidung war somit die Absicht des Sicherungswerbers zu unterstellen, das von ihm im Provisorialverfahren begehrte Sicherungsbot ohne das dafür zwingend vorgesehene Rechtfertigungsverfahren zum Definitivergebnis «umzufunktionieren». Die mittlerweile am 09.11.2005 eingebrachte Rechtfertigungsklage hat bei dieser Beurteilung ausser Betracht zu bleiben. Die Klage ist im Übrigen auf Zahlung bestimmter Beträge (Sicherungsgegnerinnen zu 1, 2) sowie Auskunftserteilung (Sicherungsgegnerinnen zu 1 bis 4) gerichtet und könnte damit die vom OG erlassene EV von vorneherein nicht «rechtfertigen».
Der Sicherungsantrag wäre also allein schon wegen Fehlens dieses von Amts wegen wahrzunehmenden Inhaltsmangels abzuweisen gewesen (vgl Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht 4. Auflg 444; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 940; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht3 Rz 519; Seibt in Deixler-Hübner (Hrsg) Die rechtliche Stellung der Frau 48; Kininger, Einstweilige Verfügung 99 f; MietSlg 33.776; Angst/Jakusch/Mohr, MGA der EO 14. Auflg E 34 zu § 389).
Zur Hintanhaltung allfälliger Missverständnisse sei angefügt, dass dieser Inhaltsmangel nicht vom früheren Verfahrenshelfer des Sicherungswerbers zu vertreten ist. Der Sicherungsantrag wurde nämlich vom Sicherungswerber selbst formuliert, am 21.04.2005 bei Gericht überreicht und wegen diverser Formgebrechen zur Verbesserung zurückgestellt. Damit war es dem RA des Sicherungswerbers verwehrt, ausser den vom Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes vom 21.04.2005 aufgezeigten Formgebrechen inhaltliche Änderungen vorzunehmen.
5.2). Die von den Sicherungsgegnerinnen gerügte Nichtigkeit haftet allerdings dem Verfahren nicht an.
Eine EV wird in einem summarischen Eilverfahren erlassen. Das Verfahren bis zur EV ist grundsätzlich einseitig und besteht kein Anspruch des Gegners auf Anhörung vor Erlassung der EV. Dem Gericht bleibt es überlassen, dem Gegner eine Äusserungsmöglichkeit einzuräumen, was allerdings nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn dadurch der Sicherungszweck nicht gefährdet wird. Dies alles gilt auch dann, wenn, wie hier, das Erstgericht den Sicherungsantrag abweist und erst über Rekurs des Sicherungswerbers die EV vom Rekursgericht erlassen wird. Auch dieses Rekursverfahren ist, um den Sicherungszweck nicht zu gefährden, einseitig.
Nur mit dieser Massgabe gilt die vom OGH in stRspr postulierte Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens und hat auch der StGH in seinem wegweisenden U vom 05.09.1997, StGH 1997/3, darauf hingewiesen, dass es (erst) «nach Erlass einer EV nicht mehr angebracht sei, den Anspruch des Gegners auf rechtliches Gehör zu beschneiden» (LES 2000, 57; vgl auch LES 2000, 112 ua).
Die Einseitigkeit des bis zum Erlass einer EV führenden Verfahrens hat entgegen der Meinung der Sicherungsgegnerinnen aber auch nicht zur Folge, dass in einem Revisionsrekurs ein neues Vorbringen erstattet und neue Beweismittel vorgelegt werden können. Der OGH ist auch im Provisorialverfahren ausschliesslich eine Rechts- und nicht Tatsacheninstanz und an den vom Erstgericht bzw vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden (LES 2004, 129 uva). Neuerungen sind auch im Revisionsrekurs gegen die vom Rekursgericht erlassene EV grundsätzlich nicht zulässig (Heller-Berger-Stix Komm III 2851 mwN).
Ausnahmen gelten nur für die eine Prozessvoraussetzung darstellende Beschwer des Rechtsmittelwerbers, die nach stRspr nicht nur zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels, sondern auch zum Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung selbst vorliegen muss (Kodek in Rechberger KommZP02 Rz 9 vor § 461).
Zu Recht weist der Revisionsrekursgegner im Übrigen darauf hin, dass das rechtliche Gehör des Sicherungsgegners im Falle einer erst vom Rekursgericht erlassenen EV schon dadurch gewährleistet ist, dass auch dagegen ein Einspruch gemäss Art 290 EO (§ 397 öEO) erhoben werden kann (SZ 40/17; ÖBl 1984, 28; 4 Ob 2100/96v, ÖB1 1996, 231).
6). Der Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerinnen erweist sich ungeachtet des bereits zu Pkt 9.1) dargestellten Abweisungsgrundes auch aus folgenden Erwägungen als berechtigt.
Das Rekursgericht hat den vom Sicherungswerber behaupteten «Sicherungsanspruch» des Sicherungswerbers nicht nur nicht bezeichnet, sondern offenbar auch missverstanden.
Gemäss Art 282 Abs 2 lit c EO (§ 389 Abs 1 öEO) muss der behauptete Anspruch genau bezeichnet werden, und zwar auf eine solche Weise, dass aus dem Sicherungsantrag auch das Urteilsbegehren des anzustrengenden Prozesses klar erkennbar ist (ZBl 1928/306; SZ 10/171; EFSlg 49.460; MietSlg 37.84599). Der Sicherungswerber hat den den geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Sachverhalt gemäss Art 282 Abs 2 lit d EO präzise vorzutragen (vgl LES 1999, 348). Es genügt nicht, dass ein Sachverhalt behauptet wird, aus dem inhaltlich verschiedene Ansprüche abgeleitet werden könnten (EvBl 1971/107; Heller/Berger/Stix aaO 2828). Die konkrete Behauptung des Anspruches ist Voraussetzung für die Bewilligung der EV, da erst dann beurteilt werden kann, ob und welcher Sicherung der Anspruch bedarf bzw ob es sich um eine Geldforderung oder aber um einen anderen Anspruch handelt. Das Verfügungsgericht muss die Möglichkeit haben, dem Antragsteller die Einbringung einer bestimmten Klage oder allenfalls auch eines ausserstreitigen Rechtsbehelfes binnen bestimmter Frist aufzutragen, um bei deren Versäumung oder bei Aberkennung des Anspruches über den Eintritt der Rechtsfolgen entscheiden zu können (vgl MietSlg 29.717).
Von diesen Kriterien ausgehend hat der Sicherungswerber in seinem Antrag nicht etwa einen Anspruch auf Ausschüttung des Stiftungsvermögens erhoben. Sein Vorbringen kann vielmehr nur dahin verstanden werden, dass der Sicherungswerber in seiner Eigenschaft als vermeintlicher «Errichter» und wirtschaftlicher Eigentümer sowie Begünstigter der Sicherungsgegnerinnen dem von den Stiftungsräten abgeschlossenen Vergleich nicht zustimme, die Stiftungsräte sich hiebei rechtsmissbräuchlich verhalten hätten und der Sicherungswerber deshalb einen Anspruch auf Verhinderung dieses Vergleichs und damit auf ein Verbot der Ausführung desselben und Zahlung der Vergleichssumme insbesondere an den Betreuer seiner Mutter habe.
Ein identer Anspruch wurde vom Sicherungswerber und seiner Ehegattin mit dem am 25.04.2005 zu 4 CG.2005.123 geltend gemachten, dort allerdings mit einem auf Verbot der Ausführung des Vergleichs gerichteten Sicherungsbegehren erhoben, welches mittlerweile rechtskräftig abgewiesen wurde.
Zwischen identen Sicherungsanträgen besteht zwar eine Streitanhängigkeit und können nicht gleichzeitig zwei gleiche Sicherungsanträge anhängig gemacht werden (EvBl 2001/119 = JBl 2002, 54). Auf Grund der unterschiedlichen Sicherungsbegehren und überdies der Parteistellung auch der Ehegattin des Sicherungswerbers im Verfahren 4 CG.2005.123 ist allerdings das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit bzw mittlerweile res judicata hier zu verneinen.
Zurückkommend auf den hier konkret geltend gemachten Sicherungsanspruch gilt es somit festzuhalten, dass der Sicherungswerber mit keinem Wort einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung des Vermögens der Stiftung formulierte, sondern nur sein - vermeintliches -Recht, die Durchführung des Vergleichs und Auszahlung der Vergleichssumme zu verbieten. Damit erübrigen sich aber auch alle Erwägungen zur Frage, ob dem Sicherungswerber überhaupt ein klagbarer Anspruch auf Ausrichtung von Teilen des Stiftungsvermögens oder dessen Erträgnisse zusteht bzw ob er als Ermessensbegünstigter und/oder allenfalls Begünstigungsempfänger anzusehen ist.
Beim Abschluss eines Vergleichs mit Gläubigern einer Stiftung handelt es sich um eine Massnahme der Geschäftsführung und Verwaltung des Stiftungsvermögens, die gemäss den Art 561 Abs 1 iVm Art 110 Abs 1 PGR in die alleinige Kompetenz des Stiftungsrates fällt, dem sämtliche Verwaltungs-, Vertretungs- und Verfügungsrechte über das Stiftungsvermögen zustehen (vgl ELG 1962-1966, 83; ELG 1973-1978, 263).
Diese Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis ist im Aussenverhältnis nicht eingeschränkt und umfasst sowohl die gerichtliche als auch aussergerichtliche Vertretung der Stiftung sowie gewöhnliche und aussergewöhnliche Geschäftshandlungen. Einem sogenannten «wirtschaftlichen» Stifter und Auftraggeber einer durch einen liechtensteinischen Treuhänder fiduziarisch errichteten Stiftung kommt, worauf bereits das Erstgericht zutreffend hinwies, kein Mitwirkungsrecht, geschweige ein Vetorecht gegen eine Geschäftsführungsmassnahme zu, wenn er sich - wie hier - keine Gestaltungs- oder Interventionsrechte vorbehielt oder, was ihm freisteht, in den Stiftungsrat Einsitz nimmt (LES 2002, 41). Sinngemäss das Gleiche gilt für den wirtschaftlich Berechtigten einer Stiftung, sofern er sich in den Statuten und/oder in einem Mandatsvertrag nicht entsprechende Weisungs- und Widerspruchsrechte vorbehielt. Das Erstgericht hat diese Rechtslage zutreffend dargestellt und auch darauf hingewiesen, dass ein Mandatsvertrag zwischen dem Sicherungswerber und den - nunmehrigen - Stiftungsräten der Sicherungsgegnerinnen nicht einmal behauptet wurde (vgl auch LES 2000, 37, U des OGH vom 06.10.2005, 3 CG.2001.318 mwN).
Damit verbleibt noch die Stellung des Sicherungswerbers als Begünstigter der Sicherungsgegnerinnen, in welcher Eigenschaft er gemäss Art 552 Abs 4 PGR zwar zu den Beteiligten einer Stiftung, nicht aber zu deren Organen bzw zur Verwaltung zählt.
Oberstes Gebot für die Verwaltungsorgane einer Stiftung ist die Wahrung des Wohles derselben sowie die Erfüllung des Stiftungszweckes aber auch, was der Sicherungswerber und das Rekursgericht offenkundig übersehen, die Respektierung und Beachtung von Ansprüchen der Gläubiger der Stiftung, zu denen die Mutter und Schwestern des Sicherungswerbers als Prozessgegner in den diversen Verfahren zählen.
Der Stiftungsrat ist den Begünstigten der Stiftung gegenüber über deren im Gesetz verankerten Rechte zur Auskunft, Rechnungslegung und Bucheinsicht grundsätzlich zur sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet, was selbstverständlich auch die Unterlassung zweckwidriger Verwaltungshandlungen inkludiert. In Bezug darauf wie überhaupt die Verwaltung des Stiftungsvermögens unterliegt das Handeln des Stiftungsrates über Verlangen des Begünstigten einer Ermessenskontrolle, welche ua gem Art 567 Abs 1 PGR im ausserstreitigen Verfahren zu erfolgen hat (vgl Bösch, liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] S 534, 537, 597, 600 je mwN). Soweit es sich freilich um Fragen des wirtschaftlichen Ermessens handelt, ist der Stiftungsrat im Rahmen der durch das Gesetz gezogenen Grenzen frei und sein Handeln insoweit einer Überprüfung durch das Gericht nicht zugänglich.
Grundsätzlich ist ein Stiftungsrat dem Begünstigten gegenüber über seine im Gesetz normierten Pflichten hinaus verhalten, diesen auch nicht mittelbar zu schädigen. Ein rechtswidriges Verhalten von Seiten des Stiftungsrates soll und kann nicht sanktionslos bleiben. Der Begünstigte muss die Möglichkeit haben, ein rechtmässiges Verhalten der Stiftung zu erzwingen bzw vice versa auf die Unterlassung eines rechtswidrigen Verhaltens zu dringen, auch wenn ihm nur ein mittelbarer Schade (Reflexschade) als Folge einer Schädigung des Stiftungsvermögens droht.
In diesem Rahmen ist einem Begünstigten einer liechtensteinischen Familienstiftung entsprechend dem Grundsatz, dass die Verhinderung von Rechtsverletzungen den Vorrang vor deren Beseitigung hat (Schadensverhütung ist besser als Schadensvergütung) ein im streitigen Verfahren zu verfolgender Unterlassungsanspruch in Bezug auf eine Massnahme der Geschäftsführung - hier auf Abschluss bzw Vollziehung eines widerrufbaren Vergleiches - durchaus zuzubilligen. Voraussetzung hiefür wäre allerdings die Behauptung und der Nachweis - im Provisorialverfahren die Bescheinigung - eines iS eines groben Ermessensmissbrauches widerrechtlichen Verhaltens der Stiftungsverwaltung iS des § 1295 Abs 2 ABGB. Darauf hat sich der Sicherungswerber im Provisorialantrag auch sinngemäss berufen (Bösch aaO 534; Reischauer in Rummel KommABGB2 Rz 23 zu § 1294 mwN; SZ 47/62; vgl auch RdW 1995, 426).
Einen Ermessensmissbrauch im aufgezeigten Sinne von Seiten der Stiftungsräte der Sicherungsgegnerinnen durch den Abschluss des Vergleichs hat der Sicherungswerber, der sich in seinem Antrag nebenbei auf die Vorlage der Beistatuten der Stiftungen sowie der Vergleichsausfertigung beschränkte, in keinster Weise bescheinigt. Im Gegenteil: Es zeugt von hohem Verantwortungsbewusstsein der nunmehrigen Stiftungsräte, dass sie angesichts der von ihnen und ihrem Prozessanwalt sehr ungünstig beurteilten Aussichten für den Ausgang der die Existenz der Stiftungen bedrohenden zahlreichen Prozesse einen aus der Sicht der Sicherungsgegnerinnen durchaus vorteilhaften und akzeptablen Vergleich mit der Mutter des Sicherungswerbers GB schlossen, der den Stiftungen zumindest die Chance auf ein wirtschaftliches Überleben sichert. Dabei liegt es in der Natur eines Vergleichs im Allgemeinen und der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation im Besonderen, dass die Stiftungsräte auch zu einem beträchtlichen Teil von jenen Behauptungen und Standpunkten des Sicherungswerbers abzugehen verpflichtet waren, die freilich von den bisher befassten Gerichten nach umfangreichen Beweisverfahren ohnehin einhellig verneint wurden. Selbstverständlich sind auch Stiftungen und deren Organe innerhalb eines Gerichtsverfahrens zur selbstverantwortlichen Disposition über ihre zivilrechtlichen Rechtspositionen mittels eines Vergleiches nicht nur berechtigt, sondern ist die Stiftungsverwaltung dazu verpflichtet, auch wenn ein wirtschaftlich Berechtigter / Begünstigter Gerichtsentscheidungen nicht zur Kenntnis nimmt und uneinsichtig an seinen Positionen festhält.
Wie das Rekursgericht bei dieser Bescheinigungs- und Rechtslage auf die von ihm konstatierte «gröbliche Verletzung der Begünstigtenrechte» des Sicherungswerbers schliessen konnte, ist schlicht nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht andeutungsweise begründet. Auch liegt es in der Natur der Befriedigung von nach Überzeugung der Stiftungsverwaltung zu Recht bestehenden Gläubigerforderungen und im Übrigen auch von Prozessniederlagen der Stiftung, dass dadurch Begünstigtenrechte «erheblich tangiert werden». Dies berechtigt den wirtschaftlich Berechtigten einer Stiftung (dem keine statutarischen oder vertraglichen Weisungsrechte zukommen) bzw einen Begünstigten aus den vorgenannten Gründen nicht, auf die Geschäftsführung respektive einen Vergleichsabschluss durch Stiftungsorgane Einfluss zu nehmen.
Der Sicherungsantrag muss deshalb - auch - abgewiesen werden, weil der Sicherungswerber einen Untersagungs- bzw Unterlassungsanspruch in keinster Weise bescheinigte. Das völlige Fehlen einer Bescheinigung konnte auch durch den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nicht ausgeglichen werden (vgl Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung Komm [2000] Rz 3 zu § 378 mwN).
7). Dem Revisionsrekurs der Sicherungsgegnerinnen war sohin Folge zu geben und die den Sicherungsantrag abweisende erstinstanzliche E vollinhaltlich wiederherzustellen.
Mit der Aufhebung des Sicherungsbotes ist dem B des OG vom 01.09.2005 die Grundlage entzogen, weshalb auch die Beschwer des mit Revisionsrekurs dagegen ankämpfenden Sicherungswerbers in Wegfall gekommen ist. Sein Rechtsmittel ist deshalb zurückzuweisen. Zu den Kosten dieses Revisionsrekursverfahrens ist festzuhalten, dass das OG mit dem B vom 01.09.2005 über den auf § 492 Abs 2 ZPO gestützten Aufschiebungsantrag der Sicherungsgegnerinnen nicht entschied, sondern mit der von ihm verfügten - und allein den Gegenstand des Revisionsrekurses des Sicherungswerbers bildenden -Freigabe der Zahlung offener Verwaltungskosten - überdies unter Nichtbeachtung der Grundsatzentscheidung des OGH vom 02.12.2004, 1 CG.2002.310 - amtswegig die zunächst unterlassene Einschränkung des Sicherungsbotes nachholte. Auf die Notwendigkeit der Bezahlung solcher Verwaltungskosten hatten sich die Sicherungsgegnerinnen in ihrem Aufschiebungsantrag im Übrigen gar nicht berufen.
Der Ausspruch des Gerichtes bzw wie hier die Stattgebung eines von den Sicherungsgegnerinnen gar nicht gestellten Begehrens geht nach stRspr ins Leere (6 Ob 98/01g mwN).
Der Revisionsrekurs des Sicherungswerbers betrifft damit keinen von den Sicherungsgegnerinnen ausgelösten Zwischenstreit, sodass die Voraussetzungen für eine von dessen Ausgang abhängige Kostenentscheidung nicht vorliegen. Vielmehr hat sich die Kostenentscheidung nach dem Ausgang bzw der Kostenersatzpflicht im Provisorialverfahren zu orientieren (vgl Bydlinski in Fasching/ Konecny2 II Rz 13 zu § 48 ZPO mwN).
Da der Sicherungswerber hier zur Gänze unterlegen ist, hat er den Sicherungsgegnerinnen die Kosten ihrer zu seinem Revisionsrekurs erstatteten Revisionsrekursbeantwortung zu refundieren.
Diese Kostenentscheidung stützt sich ebenso wie jene in der Hauptsache auf die Bestimmungen der Art 297, 51 EO iVm den §§ 50, 40, 41 ZPO. Demnach hat der Sicherungswerber die - gemäss § 54 ZPO gar nicht verzeichneten - Kosten seiner Rekursschrift sowie seiner Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen und ist zudem verpflichtet, den Sicherungsgegnerinnen die im Revisionsrekurs auf der Basis einer unstrittigen Bemessungsgrundlage von CHF 850 000.- verzeichneten Kosten zu ersetzen, die sich allerdings unter Berücksichtigung eines nach Art 15 RATG nur 20 %igen Streitgenossenzuschlages (die Ehegattin des Sicherungswerbers ist am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligt) mit CHF 15 183.56 errechnen. In der Revisionsrekursbeantwortung wurden die Kosten tarifgerecht verzeichnet.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.