8 CG.2005.183
8 CG.2005.183Li Supreme Court03.10.2007
Eine Überklagung liegt dann nicht vor, wenn der Kläger mit mehr als der Hälfte des zunächst eingeklagten Betrages im Ergebnis obsiegt. Eine Überklagung liegt dann nicht vor, wenn der Kläger mit mehr als der Hälfte des zunächst eingeklagten Betrages im Ergebnis obsiegt. Die Frage, aus welchen Gründen und Überlegungen das Gericht eine mündliche Vereinbarung feststellt, ob es dazu schriftliche Dokumente, Zeugen oder Parteiaussagen heranzieht und wie es diese Aussagen gewichtet, ist ausschliesslich eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung. Die Frage, aus welchen Gründen und Überlegungen das Gericht eine mündliche Vereinbarung feststellt, ob es dazu schriftliche Dokumente, Zeugen oder Parteiaussagen heranzieht und wie es diese Aussagen gewichtet, ist ausschliesslich eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für eine Feststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung getroffen wurde. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für eine Feststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung getroffen wurde. Die Anführung der Revisionsgründe ist dann nicht ausreichend, wenn nur eingangs der Revision alle möglichen Revisionsgründe angeführt werden, nicht aber die Ausführungen der Revisionsschrift jeweils einen konkreten Bezug auf den geltend gemachten Revisionsgrund beinhalten. Die Anführung der Revisionsgründe ist dann nicht ausreichend, wenn nur eingangs der Revision alle möglichen Revisionsgründe angeführt werden, nicht aber die Ausführungen der Revisionsschrift jeweils einen konkreten Bezug auf den geltend gemachten Revisionsgrund beinhalten. Beim Vertrag zugunsten Dritter genügt die Bestimmbarkeit des an den begünstigten Dritten zu leistenden Geldbetrags. Beim Vertrag zugunsten Dritter genügt die Bestimmbarkeit des an den begünstigten Dritten zu leistenden Geldbetrags. Ist bei einem Vertrag zugunsten Dritter keine bestimmte Erfüllungszeit feststellbar, dann ist von einer sofortigen Fälligkeit der Leistung an den Dritten auszugehen. Ist bei einem Vertrag zugunsten Dritter keine bestimmte Erfüllungszeit feststellbar, dann ist von einer sofortigen Fälligkeit der Leistung an den Dritten auszugehen.
8 CG.2005.183
Eine Überklagung liegt dann nicht vor, wenn der Kläger mit mehr als der Hälfte des zunächst eingeklagten Betrages im Ergebnis obsiegt.
Die Frage, aus welchen Gründen und Überlegungen das Gericht eine mündliche Vereinbarung feststellt, ob es dazu schriftliche Dokumente, Zeugen oder Parteiaussagen heranzieht und wie es diese Aussagen gewichtet, ist ausschliesslich eine Frage der freien richterlichen Beweiswürdigung.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für eine Feststellung überhaupt keine beweismässige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung getroffen wurde.
Die Anführung der Revisionsgründe ist dann nicht ausreichend, wenn nur eingangs der Revision alle möglichen Revisionsgründe angeführt werden, nicht aber die Ausführungen der Revisionsschrift jeweils einen konkreten Bezug auf den geltend gemachten Revisionsgrund beinhalten.
Beim Vertrag zugunsten Dritter genügt die Bestimmbarkeit des an den begünstigten Dritten zu leistenden Geldbetrags.
Ist bei einem Vertrag zugunsten Dritter keine bestimmte Erfüllungszeit feststellbar, dann ist von einer sofortigen Fälligkeit der Leistung an den Dritten auszugehen.