8 CG. 2008.196
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle-Karth, unter der Mitwirkung der Oberstrichter Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. iur. Thomas Hasler sowie Dr. iur. Marie-Theres Frick und im Beisein der Schriftführerin Mag. iur. Iris Feuerstein in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A. wider die Beklagte B. [eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge] wegen CHF 30'932.40 s.A. (Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge), infolge Revisionsrekurses der Beklagten vom 18.06.2010 (ON 18) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20.05.2010 (ON 17), womit der Berufung des Klägers vom 20.02.2009 (ON 10) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 26.01.2009 (ON 9) Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Revisionsrekurs wird keine Folge gegeben. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20.05.2010 (ON 17) wird mit der Massgabe bestätigt, dass das Fürstliche Landgericht bei der ihm aufgetragenen neuen Verhandlung und Entscheidung neben den Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts ergänzend auch die Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zu berücksichtigen haben wird.
II. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Mit Klage vom 30.06.2008 (ON 1) begehrte der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Betrag von CHF 12'373.20 an Invalidenrente für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.04.2008 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen, ferner, ab Mai 2008, eine monatliche Invalidenrente im Betrag von CHF 773.30, und zwar die bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils fälligen Renten binnen vier Wochen, die künftig fälligen Renten je spätestens bis zum fünften eines jeden Monats. Hinzu kam ein Begehren auf Ersatz der Prozesskosten.
2. Mit Urteil vom 26.01.2009 (ON 9) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
3. Aufgrund zugelassener und aufgenommener Beweise (ON 9, S.3 [2. Abschnitt]) und deren Würdigung (ON 9, S.9 unten f.) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil (vorstehende Ziff.2) folgenden Sachverhalt als erwiesen fest (ON 9, S.4 ff.):
3.1. Der Kläger war von September 1996 bis Ende August 2001 bei der C. als Betriebsmitarbeiter in der Abteilung D. angestellt. Während dieser Zeit war er bei der Beklagten im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge unter anderem gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität versichert.
3.2. Das Reglement der Beklagten, soweit hier wesentlich, enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
Art.2 / Jahreslohn
1. Der Jahreslohn wird vom Arbeitgeber festgelegt und der Vorsorgestiftung jeweils per 1. Januar bzw. beim Eintritt gemeldet. Er entspricht in der Regel dem 13-fachen Monatsbruttolohn des Kalenderjahres...
...
5. Bei der Berechnung des Jahreslohns werden nicht berücksichtigt:
-. nur gelegentlich anfallende Entschädigungen und Lohnteile; als solche gelten: vorübergehende Zulagen und Nebenbezüge wie Kinder- und Familienzulagen, Überstunden- und Überzeitentschädigungen, Schichtzulagen, Samstag- und Feiertagszulagen, Bonus, Erfolgsbeteiligung;
Art.3 / Versicherter Lohn
1. Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreslohn gemäss Art.2 abzüglich des Koordinationsabzugs gemäss Abs.2.
2. Der Koordinationsabzug wird vom Stiftungsrat in Anlehnung an die Bestimmungen des BPVG festgesetzt (vgl. Anhang A.l). Der Stiftungsrat legt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ein Minimum des versicherten Lohns fest (vgl. Anhang A.l).
3. Für teilinvalide Versicherte wird der Koordinationsabzug entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in Bruchteilen der Vollrente) herabgesetzt. Für teilinvalide Versicherte wird auch das Maximum des versicherten Lohns entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in Bruchteilen der Vollrente) herabgesetzt.
4. Ändert der Beschäftigungsgrad eines Versicherten während mindestens 6 Monaten, wird der versicherte Lohn den neuen Einkommensverhältnissen angepasst. Der Versicherte kann jedoch bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades den zuvor versicherten Lohn beibehalten, wenn er sich mit einer schriftlichen Vereinbarung verpflichtet, für den entfallenen Lohnteil neben den eigenen Beiträgen auch jene seines Arbeitgebers zu entrichten.
5. Sinkt der Jahreslohn eines Versicherten vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Gründen, bleibt der bisher versicherte Lohn gültig, solange eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht. Der Versicherte kann jedoch eine Herabsetzung des versicherten Lohns verlangen...
Art.19 / Invalidenrente
1. Ein Versicherter, welcher die bisherige oder jede andere zumutbare Arbeit nicht mehr ausüben kann, kann bei der Vorsorgestiftung die reglementarischen IV-Leistungen beantragen. Die Vorsorgestiftung ist berechtigt, eigene vertrauensärztliche Abklärungen einzuleiten und die Arbeitsunfähigkeit unabhängig von einer IV-Verfügung zu beurteilen. Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, beantragt die IV-Leistung bei der Vorsorgestiftung. Der Vertrauensarzt der Vorsorgestiftung beurteilt die Arbeitsunfähigkeit unabhängig von der IV-Verfügung. Die Vorsorgestiftung entscheidet entsprechend dem Arztzeugnis ihres Vertrauensarztes über die Erteilung der reglementarischen IV-Leistung. Wenn die eigene Beurteilung von der IV-Verfügung abweicht, hat die Vorsorgestiftung dies schriftlich dem Versicherten mitzuteilen. Bei Anerkennung einer reglementarischen IV-Leistung wird das vorhandene Altersguthaben dem Sozialfonds übertragen und im Sozialfonds weitergeführt.
2. Ein Invaliditätsgrad unter 40% gibt in keinem Fall Anspruch auf Leistungen. Bei einer Invalidität von mindestens 40% wird eine Viertelrente, bei einer Invalidität ab 50% eine Rente im gleichen Verhältnis wie der IV-Grad gewährt.
3. Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgestiftung entsteht mit der schriftlichen Bestätigung durch die Vorsorgestiftung. Die Rentenzahlung wird bis zur Beendigung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung oder bis zur Erschöpfung des Anspruches auf Taggelder aus der Kranken- oder Unfallversicherung aufgeschoben, wenn die Taggelder mindestens 80% des entgangenen Lohnes betragen und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.
4. Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn die Invalidität wegfällt, wenn der Versicherte stirbt oder das gesetzliche Pensionierungsalter erreicht ist. Nach Erreichen des gesetzlichen Pensionierungsalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente gemäss Art.16 Abs.3 abgelöst.
5. Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden-Rente ist im Anhang A.7 angegeben.
Art.20 / Invaliden-Kinderrente
1. Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente gemäss Art 22 beanspruchen könnte.
2. Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Sie erlischt, wenn die Invalidenrente wegfällt, spätestens aber, wenn der Anspruch auf eine Waisenrente wegfallen würde.
3. Für Versicherte, denen eine Teil-Invalidenrente zusteht, wird die für die Vollinvalidität festgesetzte Invaliden-Kinderrente entsprechend der Invalidenrentenberechtigung (in Bruchteilen der Vollrente) gemäss Art.19 Abs.2 gewährt.
4. Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden-Kinderrente ist im Anhang A.7 angegeben.
Art.24 / Leistungen Dritter
1. Ergeben die Todesfall- und Invaliditätsrentenleistungen der Vorsorgestiftung zusammen mit den Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, wie jene
der AHV/IV,
der obligatorischen Unfallversicherung,
der Militärversicherung,
der ausländischen Sozialversicherungen,
einer Versicherung, an welche der Arbeitgeber oder an seiner Stelle die Stiftung Prämien bezahlt hat,
anderer Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen,
eines haftpflichtigen Dritten und
ein weiterhin erzieltes oder unter zumutbarer Weise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen,
ein Einkommen von mehr als 90% des mutmasslich entgangenen Einkommens werden die Leistungen der Vorsorgestiftung um den übersteigenden Betrag gekürzt.
Für die Berechnung der Risikoleistungen ist ausschliesslich der Vertrag mit der E.-Versicherung und das Reglement des Sozialfonds zuständig.
Obligatorische Risikovorsorge
Der versicherte Lohn entspricht dem AHV-Lohn bis CHF 79'560.-vermindert um den Koordinationsabzug.
Anspruchsberechtigungen und allfällige Leistungsbeschränkungen sind im Reglement geregelt, das in jedem Falle massgebend ist. Art und Höhe der Leistungen werden den Versicherten auf einem persönlichen Ausweis jährlich bekannt gegeben...
3.3. Mit Verfügung der liechtensteinischen Invalidenversicherung (AHV-IV-FAK-Anstalten) vom 18.01.2005 wurde dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2001 bis 30.04.2003 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% und für die Zeit ab 01.05.2003 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63% ausgerichtet.
3.4. Einer gegen diese Verfügung erhobenen Vorstellung vom 09.02.2005, mit welcher der Kläger die Zuerkennung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit ab 01.05.2003 beantragt hatte, wurde mit Entscheidung der liechtensteinischen Invalidenversicherung vom 31.01.2006 keine Folge gegeben.
3.5. Die von der liechtensteinischen Invalidenversicherung ausgerichteten Renten (Ersatzeinkommen des Klägers) belaufen sich ab dem Jahr 2007 auf CHF 21'905.00 jährlich (was ausser Streit steht).
3.6. Der monatliche Grundlohn des Klägers bei der C. als Betriebsmitarbeiter in der Abteilung D. betrug zuletzt, im Jahr 2001, CHF 3'337.00. Aufgrund der geleisteten Überstunden war jedoch der tatsächlich ausbezahlte Monatslohn in den Jahren davor regelmässig höher. Die Zuschläge für Überstunden am Samstag betrugen 25% und für Überstunden am Sonntag 100%.
3.7. Der Kläger leistete während seines Arbeitsverhältnisses bei der C. folgende Überstunden:
3.8. Der letzte Arbeitstag des Klägers war der 08.06.2001.
3.9. Der versicherte Lohn des Klägers betrug im Jahre 1998 CHF 31'206.60 (gemeldeter AHV-Jahreslohn CHF 43'146.60), 1999 CHF 31'087.00 (gemeldeter AHV-Jahreslohn CHF 43'147.00) und im Jahre 2000 CHF 40'947.85 (gemeldeter AHV-Jahreslohn CHF 53'007.85).
3.10. Ab Mitte 2003 wurden und werden bei der C. in der Abteilung D. keine Überstunden mehr geleistet. Ab diesem Zeitpunkt wurde nämlich von einem Zweischicht-Betrieb auf einen Dreischicht-Betrieb umgestellt. Dadurch fielen und fallen im Wesentlichen keine Überstunden mehr an.
3.11. Der monatliche Grundlohn in der Abteilung D. betrug Anfang 2002 CHF 2'950.00 und ab 2007 CHF 3'100.00. Zuzüglich wurde und wird eine Anwesenheitsprämie im Betrag von ursprünglich CHF 140.00, derzeit CHF 240.00/250.00 (12 x) ausbezahlt. Diese Prämie wird nur bezahlt, wenn der Arbeitnehmer den ganzen Monat arbeitet.
3.12. Bei der C. gibt es keinen jährlichen Teuerungsausgleich. 1% des Gesamtlohns steht zur Verfügung, um individuell auf Mitarbeiter verteilt werden zu können.
3.13. Wenn der Kläger heute als Maschinenführer bei der C. angestellt wäre, würde er CHF 3'300.00 x 13 erhalten, zuzüglich einer Prämie von CHF 240.00/250.00 im Fall der Anwesenheit; als "normaler" Arbeiter würde er heute CHF 3'100.00 x 13, zuzüglich Prämie erhalten. Dass der Kläger heute bei der C. - bei voller Arbeitsfähigkeit, also ohne Invalidität - ein Jahreseinkommen von mehr als CHF 46'434.00 erzielen würde, liess sich nicht feststellen.
3.14. Der am 26.01.1953 geborene Kläger ist verheiratet und Vater von vier Kindern.
4. Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts (vorstehende Ziff.3) beurteilte das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff.1) rechtlich wie folgt (ON 9, S.11 ff.):
4.1. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.11), bezog sich das Fürstliche Landgericht auf ein Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.08.2008 zu 4 CG.2006.269, wonach ein Gericht, das in Anwendung des BPVG den Eintritt oder den Grad der Invalidität zu beurteilen habe, an eine entsprechende Entscheidung der staatlichen Invalidenversicherung gebunden sei. Entsprechend sei für die Zeit ab 01.01.2007 von einer 50%igen Invalidität des Klägers auszugehen, wie dies die liechtensteinischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom 18.01.2005 festgestellt habe (vorstehende Ziff.3.3).
4.2. Ausser Streit stehe die Höhe der ab 2007 von der liechtensteinischen Invalidenrente ausgerichteten Rente und das jährliche Ersatzeinkommen des Klägers im Betrag von CHF 21'905.00 (vorstehende Ziff.3.5). Umstritten und entscheidungswesentlich sei jedoch, was unter dem "mutmasslich entgangenen Verdienst" nach Art.9 Ziff.6 BPVG zu verstehen sei. Der Kläger verstehe darunter das hypothetische Einkommen ohne Invalidität; entsprechend gehe er von seinem letzten Verdienst aus bzw. vom durchschnittlichen Jahreseinkommen zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität. Die Beklagte verstehe darunter den massgebenden versicherten Jahreslohn bzw. jenen normalen Lohn, den der Kläger erhielte, wenn er heute noch bei der C. angestellt wäre. Welches Verständnis zutreffe, könne dahingestellt bleiben. Nach den Feststellungen sei nämlich erwiesen, dass das heutige hypothetische Einkommen des Klägers bei der C. - also jenes Einkommen, das er dort bei voller Arbeitsfähigkeit heute erzielen könnte - nicht höher sei als der von der Beklagten ausser Streit gestellte und der Berechnung allfälliger Invalidenleistungen zugrunde gelegte massgebende versicherte Lohn von CHF 34'374.00 (CHF 46'434.00, abzüglich Freibetrag von CHF 12'060).
4.3. Gehe man von einem "mutmasslich entgangenen Verdienst" von CHF 46'434.00 aus und halbiere man diesen Betrag angesichts der 50%igen Invalidität des Klägers, so ergebe sich ein "mutmasslich entgangener Verdienst" von CHF 23'217.00; 90% hiervon ergäben CHF 20'895.00. Dieser Betrag liege [richtig wohl] unter dem Ersatzeinkommen des Klägers [von CHF 21'905.00: vorstehende Ziff.4.2]. Er habe deshalb keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen der Beklagten. Solche Leistungen würden zu einer ungerechtfertigten Bereicherung und zu einer Überentschädigung des Klägers führen. Art.9 Ziff.6 BPVG wolle solches verhindern. Dass das Ersatzeinkommen des Klägers ab 01.07.2008 wegen der Volljährigkeit des ältesten Sohns und des damit allenfalls verbundenen Wegfalls der Invalidenkinderrente für diesen Sohn vermindert worden sei - so dass allenfalls keine Überentschädigung mehr vorläge - habe der Kläger nicht behauptet; darauf sei nicht weiter einzugehen.
4.4. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (ON 9, S.13), widersprach es dem vom Kläger hilfsweise befürworteten Rückgriff auf die LSE [vom schweizerischen Bundesamt für Statistik durchgeführte schweizerische Lohnstrukturerhebung].
5. Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 26.01.2009 (vorstehende Ziff.2 bis Ziff.4) erhobenen Berufung des Klägers vom 20.02.2009 (ON 10) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 20.05.2010 (ON 17) Folge. Es hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurück. Seinen Beschluss versah es mit einem Rechtskraft- und mit einem Kostenvorbehalt.
6. In tatsächlicher Hinsicht hatte es im Berufungsverfahren beim Sachverhalt, wie ihn das Fürstliche Landgericht als erwiesen festgestellt hatte (vorstehende Ziff.3) sein Bewenden. Denn in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 20.05.2010 (ON 15, S.2) beschloss das Fürstliche Obergericht, keine Beweise aufzunehmen. Auf eine im Berufungsverfahren erhobene Beweisrüge trat es mangels Relevanz nicht ein (ON 17, S.11 [vor 6.2]).
7. In rechtlicher Hinsicht standen folgende Erwägungen im Vordergrund:
7.1. Aufgrund der behaupteten Teilinvalidität des Klägers sei zu beurteilen, welches hypothetische Einkommen des Klägers für die Berechnung der Übermassgrenze von 90% herangezogen, welche Berechnungsart der Teilinvalidität gewählt und welcher hypothetische Teilverdienst angenommen werde. Denn der Kläger gehe unbestrittenermassen keiner Arbeit mehr nach. Erst wenn sich ergebe, dass die Beklagte bei 50%iger Invalidität eine Rente an den Kläger zu leisten hätte, sei die Einwendung der Beklagten, wonach der Kläger nicht invalid sei, zu beachten.
7.2. Nach Art.9 Abs.6 BPVG könne das Reglement der Vorsorgeeinrichtung bestimmen, dass deren Leistungen gekürzt würden, wenn Leistungen der Vorsorgeeinrichtung mit solchen anderer Versicherungen oder Haftpflichtleistungen zusammenfallen und mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes überträfen. Das Reglement der Beklagten sehe dieses Übermassverbot vor. Das Fürstliche Landgericht habe bei seiner rechtlichen Beurteilung angenommen, dass als Vergleichsgrösse des Einkommens (mutmasslich entgangener Verdienst) das heutige hypothetische Einkommen des Klägers bei der C. heranzuziehen wäre; dieses betrage nicht mehr als CHF 46'434.00. Bei der Berechnung habe das Fürstliche Landgericht diesen mutmasslich entgangenen Verdienst aufgrund der 50%igen Invalidität des Klägers halbiert und davon die Übermassgrenze berechnet. Weil das Ersatzeinkommen des Klägers (Renten der liechtensteinischen Invalidenversicherung) bei jährlich CHF 21'905.00 liege, habe es das Klagebegehren abgewiesen.
7.3. Beim "mutmasslich entgangenen Verdienst" handle es sich um das hypothetische Valideneinkommen, also um jenes Einkommen, das der Kläger ohne Invalidität auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte. Das BPVG beruhe auf schweizerischem Vorbild und enthalte annähernd gleiche Bestimmungen, auch mit Bezug auf das Übermassverbot. Auch in der Schweiz sei umstritten gewesen, was unter dem in den einschlägigen Bestimmungen ebenfalls verwendeten Begriff des mutmasslich entgangenen Verdiensts zu verstehen sei. Nach der schweizerischen Rechtsprechung beziehe sich der Begriff auf das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stelle. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspreche somit nicht dem AHV-Lohn im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses. Massgebend sei nicht der vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Verdienst, sondern das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Zutreffend wende die Beklagte ein, dass die fragliche schweizerische Rechtsprechung einen anderen Sachverhalt betroffen habe. Das Prinzip, wonach das hypothetische Valideneinkommen zum Zeitpunkt, zu dem sich die Kürzungsfrage stelle, gelte jedoch für jeden derartigen Sachverhalt.
7.4. Das Fürstliche Landgericht habe dieses Prinzip dem Grunde nach angewendet, jedoch das hypothetische Valideneinkommen des Klägers am 01.01.2008 auf seinen vormaligen Arbeitsplatz bei der C. beschränkt. Eine derartige Einschränkung sei nicht zulässig. Denn jedem Arbeitnehmer stehe im Hinblick auf seine Gesundheit und Ausbildung der gesamte Arbeitsmarkt offen. Bei der Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens sei deshalb nicht von einem vormaligen Arbeitgeber auszugehen, bei dem - auch welchen Gründen auch immer - Arbeitslöhne schwanken könnten. Vielmehr seien der gesamte Arbeitsmarkt und die dort erzielbaren Einkommen heranzuziehen. Darin unterscheide sich auch die Berechnung eines Renteneinkommens für die Übermassgrenze von der Berechnung eines konkreten Verdienstentgangs in einem Haftpflichtprozess.
7.5. Die Lohnentwicklung am vormaligen Arbeitsplatz könne durchaus ein Indikator für das hypothetische Valideneinkommen sein, namentlich wenn der Berechnungszeitpunkt noch nahe beim Zeitpunkt des Ausscheidens liege. Diese gelte allerdings umso weniger, je stärker das Einkommen am vormaligen Arbeitsplatz schwanke oder je wesentlicher es sich aufgrund einer Änderung der Betriebsstruktur geändert habe. Deswegen komme es bei der Berechnung der Übermassgrenze weder auf die derzeitige Lohnsituation eines fiktiven Arbeitnehmers am vormaligen Arbeitsplatz an noch auf hochgerechnete Einkommen, ausgehend vom ursprünglichen Lohn, einschliesslich aller Zuschläge für Überstunden- und Überzeitarbeit. In diesen Fällen sei auf die LSE abzustellen. Zum statistischen Einkommen habe das Fürstliche Landgericht keine Feststellungen getroffen, weshalb sein Urteil schon aus diesem Grund nach § 465 Abs.1 Ziff.3 ZPO aufzuheben sei.
7.6. Wegen der Teilinvalidität des Klägers stelle sich die weitere Frage nach der Berechnung der Übermassgrenze. Denn der Kläger gehe, ungeachtet seiner nur 50%igen Invalidität keiner Beschäftigung nach. Das Übermassverbot wolle verhindern, dass eine versicherte Person aufgrund von Versicherungsleistungen aus mehreren Quellen letztlich mehr als 90% des hypothetisch erzielbaren Verdienstes erhalte. Ausgehend von diesem Ziel, sei deshalb zunächst vom hypothetischen Valideneinkommen die 90%-Grenze zu berechnen, die durch mehrere Leistungen nicht überschritten werden dürfe. Danach sei das von der versicherten Person tatsächlich erzielte Einkommen heranzuziehen. Erreiche das erzielte oder erzielbare Einkommen 90% des hypothetischen Valideneinkommens, so sei aufgrund des Übermassverbots keine weitere Rente auszuzahlen; andernfalls würden Leistungen fällig. Weil der Kläger entsprechend seiner Teilinvalidität keiner Teilarbeit nachgehe, sei auch diese Grösse hypothetisch zu ermitteln. Nach der schweizerischen Rechtsprechung, der auch das Fürstliche Obergericht folge, stimme das noch zumutbare Erwerbseinkommen bei Teilinvalidität mit dem von der staatlichen Invalidenversicherung ermittelten hypothetischen Invalideneinkommen überein, ohne dass eine Bindungswirkung an die invalidenversicherungsrechtliche Entscheidung bestehe.
7.7. Sollte sich in Anwendung dieser Prämissen ergeben, dass die Beklagte bei der vom Kläger angenommenen 50%igen Teilinvalidität Rentenleistungen zu erbringen habe, so käme der Bestreitung der 50%igen Invalidität entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Zwar habe sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 07.08.2008 zu 4 CG.2006.269 die Bindung des Zivilgerichts an den von der staatlichen Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad ausgesprochen. Mit Entscheidung vom 30.03.2009 zu StGH 2008/123 habe der Staatsgerichtshof dieses Urteil jedoch aufgehoben und erwogen, dass der Versicherer in einem streitigen Verfahren betreffend Invalidenrentenansprüche im Rahmen der zweiten Säule in seinem Vorbringen und in seinen Beweisanträgen durch das vorangegangene invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht eingeschränkt werde. Dieses entfalte somit keine Bindungswirkung.
8. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20.05.2010 (vorstehende Ziff.5 bis Ziff.7) richtete sich der Revisionsrekurs der Beklagten vom 18.06.2010 (ON 18) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 26.01.2009 (ON 9) zu bestätigen. Hinzu kam ein Kostenantrag. Als Revisionsrekursgrund machte die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor:
8.1. Bei einer Pensionsversicherung wie bei der Beklagten sei vom versicherten Lohn auszugehen. Dabei handle es sich um den vom Arbeitgeber gemeldeten Lohn, vermindert um den Koordinationsabzug. Auf dieser Grundlage werde auch die Prämie berechnet. Nach der Beilage C, in welcher die Beklagte dem Kläger Berechnungen im konkreten Fall unterbreitet habe, betrage der massgebende Jahreslohn CHF 46'434.00. Nach Abzug des Freibetrags von CHF 12'060.00 betrage der massgebende versicherte Lohn demnach CHF 34'374.00. Hierbei handle es sich um das Valideneinkommen.
8.2. Dieser Betrag decke sich beim Kläger mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst im Fall einer Vollinvalidität. Im gegenständlichen Fall existiere der von ihm zuletzt besetzte Arbeitsplatz auch heute noch. Der Grundlohn in der Abteilung D. habe sich etwas erhöht. Anfang 2002 habe er CHF 2'950.00 betragen, ab 2007 CHF 3'100.00, zuzüglich einer Anwesenheitsprämie von ursprünglich CHF 140.00, derzeit 250.00.
8.3. Die Betriebsstruktur der C. habe sich nicht wesentlich geändert. Solches habe das Fürstliche Landgericht auch nicht festgestellt. Allerdings würden in der Abteilung D. seit 2003 keine Überstunden mehr geleistet. Dies bedeute jedoch nicht, dass deshalb nicht mehr auf den vormaligen Arbeitsplatz abgestellt werden könne, der noch immer eine abgeschlossene Schicht enthalte und eine moderate Lohnentwicklung mitgemacht habe. Auf Überstundenarbeit bestehe nämlich kein Anspruch; sie sei bei der Berechnung des Valideneinkommens denn auch nicht zu berücksichtigen. Daher bestehe kein Anlass, auf die LSE abzustellen.
8.4. Mit den (zuvor erörterten: ON 18, S.5) durchschnittlichen Zahlen der LSE könne der mutmasslich entgangene [richtig wohl] Verdienst weder bei einem wesentlich unter noch bei einem wesentlich über dem Durchschnitt liegenden Arbeiteinkommen berechnet werden.
8.5. Nach drei (auszugsweise zitierten: ON 18, S.6 f.) Urteilen des schweizerischen Bundesgerichts sei das Valideneinkommen, also der mutmasslich entgangene Verdienst, so konkret wie möglich zu berechnen. Es sei davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit weitergeführt hätte, falls sie gesund geblieben wäre. Der Kläger, der fünf Jahre lang bei der C. tätig gewesen sei und der über keine Berufsausbildung und nur ungenügende Deutschkenntnisse verfüge, hätte sehr wahrscheinlich die angestammte Tätigkeit weitergeführt. Auch bei einem Arbeitgeberwechsel wäre keine wesentliche Einkommensentwicklung zu erwarten gewesen.
8.6. Eine zweite entscheidungswesentliche Rechtsfrage betreffe die Berechnung der Teilinvalidität. Das Fürstliche Landgericht habe bei einer Arbeitunfähigkeit von 50% vom mutmasslich entgangenen Verdienst 50% berechnet, wobei 90% dieses Betrags die Übermassgrenze bilde.
8.7. Nach der rechtlichen Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts sei zunächst vom hypothetischen Valideneinkommen die Übermassgrenze von 90% zu ermitteln. Davon sei das erzielte Einkommen abzuziehen. Erreiche dieses die Übermassgrenze, so sei keine weitere Rente auszubezahlen. Weil der Kläger keiner Teilarbeit nachgehe, sei auch das Einkommen hierfür hypothetisch zu bemessen. Eine Methode, wie dies zu geschehen habe, werde nicht angegeben, sondern nur vorgeschlagen, dass hierfür das von der staatlichen Invalidenversicherung ermittelte Invalideneinkommen herangezogen werden soll; rechtlich begründet werde dies nicht.
8.8. Aus der mit der Berufungsmitteilung vorgelegten Vergleichsrechnung vom 24.01.2008, im gegenständlichen Fall erstellt von der E.-Versicherung, der Rückversicherung der Beklagten, ergebe sich die korrekte Berechnungsart nach schweizerischem Vorbild. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann (ON 18, S.9 [4. Abschnitt]), erörterte die Beklagte diese Vergleichsrechnung. Damit sei nachgewiesen, dass in der Schweiz die vom Fürstlichen Landgericht als korrekt beurteilte Berechnungsart angewendet werde. Bei dieser Berechnungsart erübrige es sich, einen hypothetischen Teilverdienst zu ermitteln.
8.9. Art.24 Abs.1 des Reglements der Beklagten bestimme denn auch, wie die Berechnung zu erfolgen habe. Ergäben die Leistungen der Vorsorgestiftung zusammen mit den Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung von anderen Sozialversicherungen ein Einkommen von mehr als 90% des mutmasslichen entgangenen Einkommens, so würden die Leistungen der Vorsorgestiftung um den übersteigenden Betrag gekürzt. Sei eine versicherte Person zu 100% arbeitsunfähig, so entspreche das mutmasslich entgangene Einkommen dem versicherten Lohn. Davon seien 90% zu berechnen und die anderen Sozialleistungen abzuziehen.
8.10. Sei eine versicherte Person nur teilinvalid, beispielsweise zu 50%, so entsprächen 90% des mutmasslich entgangenen Einkommens 90% der Hälfte des mutmasslich entgangenen Einkommens.
9. In seiner Revisionsrekursbeantwortung vom 06.07.2010 (ON 20) beantragte der Kläger, dem Revisionsrekurs (vorstehende Ziff.8) keine Folge zu geben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen. Zur Begründung bestätigte und ergänzte er im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung des Fürstlichen Obergerichts (vorstehende Ziff.7). Darauf war, bei Bedarf, bei der Beurteilung des Revisionsrekurses zurückzukommen. Auf Einzelheiten kann an dieser Stelle verwiesen werden.
10. Zum Revisionsrekurs und zur Revisionsrekursbeantwortung (vorstehende Ziff.8 und Ziff.9) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
11. Der Revisionsrekurs gegen den mit Rechtskraftvorbehalt versehenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20.05.2010 (ON 17, S.2) erwies sich als zulässig (Art.24 BPVG in Verbindung mit Art.1 Abs.1 Bst.c GOG, § 483 Abs.1 und § 495 Abs.2 ZPO). Er wurde frist- und formgerecht erhoben (§ 488 f. ZPO; ON 17 [Empfangsbestätigung] und ON 18 [Postaufgabevermerk]). Gleiches galt für die Revisionsrekursbeantwortung (ON 19 [Empfangsbestätigung], ON 20 [Eingangsvermerk]).
12. Art.9 Abs.6 BPVG regelt das Zusammentreffen von Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung - hier der Beklagten - mit Leistungen anderer Versicherungen oder mit Haftpflichtleistungen Dritter. Für diesen Fall kann das Reglement der Vorsorgeeinrichtung bestimmen, dass deren Leistungen gekürzt werden, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übertreffen. Die Regierung regelt durch Verordnung, welche Leistungen das Reglement als anrechenbar bezeichnen kann. In Art.10 BPVV hat sie dies getan. Als gemäss Reglement anrechenbare Leistungen gelten nach Art.10 Abs.1 BPVV Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- oder ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen (unter Vorbehalt einer hier nicht interessierenden Ausnahme); Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies, soweit hier wesentlich, das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet.
13. Die wiedergegebene liechtensteinische Regelung (vorstehende Ziff.12) beruht inhaltlich auf schweizerischer Rezeptionsgrundlage, auch wenn diese gesetzestechnisch heute etwas anders gestaltet ist. Nach Art.34a des schweizerischen Bundesgesetzes vom 25.06.1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVG; Systematische Rechtssammlung des Bundesrechts [SR] 831.40), soweit hier wesentlich, erlässt der Bundesrat [die schweizerische Regierung] Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Entsprechende Vorschriften finden sich in Art.24 Abs.1 der schweizerischen Verordnung vom 18.04.1984 über die berufliche Alters-, Hinerlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVV 2; SR 831.441.1). Danach kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten nach Art.24 Abs.2 CH-BVV 2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen (unter Vorbehalt einer hier nicht interessierenden Ausnahme: der gleichen wie nach Art.10 Abs.1 BPVV); Bezügern von Invalidenleistungen wird, soweit hier wesentlich, überdies das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet. Der Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes findet sich ferner in Art.69 Abs.2 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG; SR 830.1) und hat dort die gleiche Bedeutung wie in Art.24 Abs.1 BVV 2 (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar [2. A. Zürich/Basel/Genf 2009] Rz.16 zu Art.69 CH-ATSG).
14. Im gegenständlichen Fall treffen Invalidenleistungen der Beklagten mit einer halben Invalidenrente der liechtensteinischen Invalidenversicherung zusammen. Dabei stellte sich die Rechtsfrage, ob andere anrechenbare Einkünfte des Klägers 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übertreffen, und im Besonderen: was unter dem mutmasslich entgangenen Verdienst zu verstehen sei. Zutreffend hat sich das Fürstliche Obergericht bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage an schweizerischer Lehre und Rechtsprechung orientiert, insbesondere an der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Denn nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt (Law in Action). Darauf wollte der liechtensteinische Gesetzgeber sein eigenes Recht ausrichten. Tatsächlich gilt übernommenes Recht im Ursprungsland so, wie die Höchstgerichte es anwenden. In der Schweiz ist dies das Bundesgericht, in Sozialversicherungssachen bis Ende 2006 das Eidgenössische Versicherungsgericht. An der Rechtsprechung der Höchstgerichte orientiert sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch regelmässig, wobei er sich vorbehält, bei triftigen Gründen davon abzuweichen (zum Ganzen: OGH, Beschluss vom 04.04.2002 zu 1 CG.2000.64, veröffentlicht in: LES 2005 100, Erw.19). Mit Entscheidung vom 30.06.2003 zu StGH 2002/88 hat der Staatsgerichtshof diese Rechtsprechung erörtert und gebilligt; sie findet sich seither in zahlreichen neueren Entscheidungen bestätigt, beispielsweise: OGH, Urteil vom 03.09.2009 zu Sv.2008.4 oder Beschluss vom 01.10.2010 zu 8 AG.2009.5).
15. In zwei Urteilen, vom 23.07.1997 (BGE 123 V 193 Erw.5a S.192) und vom 28.04.2000 (BGE 126 V 93 Erw.3 und Erw.4 S.96 ff.) bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit Anfang 2007 integriert in das schweizerische Bundesgericht) eine in zwei früheren Urteilen, vom 18.04.1996 (BGE 122 V 151 Erw.3c S.154 f.) und vom 15.07.1996 (BGE 122 V 316 Erw.2a S.316 f.) entwickelte Rechtsprechung, in welcher es den Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes definiert hatte. Angemerkt sei, dass die von der Beklagten auszugsweise zitierten Urteile des schweizerischen Bundesgerichts (ON 18, S.6 f. [1.4]; vorstehende Ziff.8.5) nicht unmittelbar einschlägig sind; sie behandeln durchwegs Ansprüche versicherter Personen auf eine Invalidenrente, nicht jedoch die Kürzung von Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung, soweit diese im Sinn von Art.24 Abs.2 BVV 2 (? Art.9 Abs.6 BPVG) 90% des mutmasslichen Verdienstes übertreffen.
15.1. Unter dem mutmasslich entgangenen Verdienst verstand und versteht das schweizerische Bundesgericht das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt. Dieses hypothetische Einkommen entspricht nicht zwingend dem Verdienst, den die versicherte Person vor dem Versicherungsfall tatsächlich erzielt hat. Als ein Faktor der Überversicherungsberechnung kann der mutmasslich entgangene Verdienst nach Art.24 Abs.5 CH-BPVV jederzeit neu festgelegt werden. Art.24 Abs.5 CH-BVV 2 entspricht inhaltlich Art.10 Abs.4 BPVV. Nach beiden Bestimmungen "hat" (BPVV) bzw. "kann" (CH-BVV 2) die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzung und den Umfang einer Kürzung (zu) überprüfen und ihre Leistungen an[zu]passen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
15.2. Aus der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff.15.1) ergab sich zunächst, dass der mutmasslich entgangene Verdienst nicht ohne Weiteres dem massgebenden Jahreslohn beim Eintritt der Invalidität gleichzusetzen ist. Gemeint ist damit der vom schweizerischen Bundesgericht angesprochene "AHV-Lohn", wie ihn Art.2 Abs.2 BPVG definiert und auf den auch das Reglement der Beklagten (vorstehende Ziff.3.2 [A.7] Bezug nimmt. Dies wurde in BGE 122 V 151 Erw.3c S.154 und in BGE 122 V 316 Erw.2a S.316 f. ausdrücklich klargestellt und in BGE 123 V 193 Erw.5a S.197 ausdrücklich bestätigt (ebenso: Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, Rz.16 [S.896] zu Art.69 CH-ATSG; Alfred MAURER, Gustavo SCARTAZZINI/Marc HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht [3. A. Basel 2009] S.606, Rz.20). Abgesehen davon, wäre der mutmasslich entgangene Verdienst nicht hypothetisch zu ermitteln, wenn unbesehen auf den massgebenden Jahreslohn abzustellen wäre.
15.3. Aus der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff.15.1) ergab sich sodann aber auch, dass der mutmasslich entgangene Verdienst nicht ohne weiteres dem Zentralwert (Median) des monatlichen Bruttolohns nach der Tabelle 1 der LSE gleichzusetzen ist. Vielmehr entspricht er nicht zwingend dem Verdienst, den die versicherte Person vor dem Versicherungsfall tatsächlich erzielt habe. Denn obschon es sich um ein hypothetisches Einkommen handelt, ist es sinngemäss gleich wie ein Valideneinkommen möglichst konkret festzulegen (Ueli KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [Zürich/St. Gallen 2008] S.375, Rz.69; Thomas LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts [3. A. Bern 2003] S.395, Rz.4). Dabei ist den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (MAURER/SCARTAZZINI/HÜRZELER, S.606, Rz.20) So sind beispielsweise bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdientes auch nicht versicherte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 93).
16. Vor diesem Hintergrund erwog das Fürstliche Obergericht zutreffend, dass das hypothetische Einkommen, wie es dem mutmasslich entgangenen Verdienst entspricht, nicht unbesehen dem Einkommen entspricht, das der Kläger bei vollständiger Erwerbsfähigkeit bei der C. heute erzielen könnte. Vielmehr steht dem Kläger der gesamte Arbeitsmarkt offen.
17. Wie die Beklagte zutreffend vorbrachte (ON 18, S.5 [1.3, 2. Abschnitt]), weicht der Grundlohn, den der Kläger zuletzt bei der C. erzielte oder den er dort heute wohl erzielen würde, erheblich ab vom Zentralwert (Median) des monatlichen Bruttolohns nach der Tabelle 1 der LSE, und zwar tendenziell in die Richtung eines Tieflohns. Davon spricht man nach den Definitionen der LSE (S.13), wenn der auf ein Vollzeitäquivalent von 40 Stunden umgerechnete Lohn weniger als zwei Drittel des standardisierten Bruttomedianlohns ausmacht. Im Lichte der wiedergegebenen Rechtsprechung (vorstehende Ziff.15) folgerte die Beklagte jedoch unzutreffend daraus, dass der mutmasslich entgangene Verdienst ohne Weiteres dem massgebenden Jahreslohn von CHF 46'434.00 entspreche (wovon offenbar auch die von der Beklagten mit der Berufungsmitteilung vom 24.03.2009 [ON 12] eingereichte Vergleichsrechnung ausging). Der mutmassliche Verdienst entspricht vielmehr dem hypothetischen Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände drängen sich beispielsweise bei unterdurchschnittlichem Valideneinkommen Präzisierungen auf, die das schweizerische Bundesgericht denn auch vorgenommen hat (BGE 134 V 322 Erw.4 S.325 f.): Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen (ohne sich freiwillig damit zu begnügen), so bedarf es einer näher bestimmten Parallelisierung, entweder durch Heraufsetzung des tatsächlich erzielten Valideneinkommens oder durch Herabsetzung des statistisch ermittelten Invalideneinkommens (OGH, Beschlüsse vom 07.05.2010 zu Sv.2008.41 Erw.14.2.7 und vom 03.09.2010 zu Sv.2009.28 Erw.12.10). Wie das Fürstliche Obergericht zutreffend erwog, hat das Fürstliche Landgericht zu statistischen Einkommen nach den LSE keine Feststellungen getroffen und, wie zu ergänzen blieb, ebenso wenig zu einer allfälligen Parallelisierung des Vergleichseinkommens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des gegenständlichen Falls.
18. Die Beklagte (ON 18, S.8 oben; vorstehende Ziff.8.5) brachte vor, der Kläger verfüge über keine Berufsausbildung und ungenügende Deutschkenntnisse. Solches hat das Fürstliche Landgericht indes nicht festgestellt; entsprechend hat es auch nicht erwogen, welche Bedeutung diesen Umständen bei der möglichst konkreten Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdiensts zukommt. Das schweizerische Bundesgericht schliesst denn auch nicht aus, dass der mutmasslich entgangene Verdienst dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlichen Einkommen entsprechen kann, doch wäre dies "betraglich höchstens zufällig" (BGE 126 V 93 Erw.3 S.96). Wie es sich hier damit verhält, wird das Fürstliche Landgericht bei der ihm aufgetragenen neuen Verhandlung und Entscheidung zu beurteilen haben. Als unzutreffend erwies sich jedenfalls die unbesehene Fixierung des mutmasslich entgangenen Verdiensts auf die Verhältnisse bei der C. (ON 9, S.9).
19. Wie die Beklagte (ON 18, S.8 unten f.) zutreffend vorbrachte geht der Kläger, ungeachtet seiner Teilinvalidität, keiner Teilarbeit nach. Sie beanstandete, dass das Fürstliche Obergericht keine Methode sehe, um das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen (Art.10 Abs.1 BPVV) zu ermitteln. Es schlage lediglich vor, dass hierfür das von der liechtensteinischen Invalidenversicherung bemessene Invalideneinkommen herangezogen werde, ohne dies rechtlich zu begründen. Mit solchem Vorbringen überging die Beklagte, dass sich das Fürstliche Obergericht zu diesem Punkt ausdrücklich und zutreffend auf die schweizerische Rechtsprechung stützte. In einem Urteil vom 06.02.2008 (BGE 134 V 64 Erw.4.1.3 S.70) erwog das schweizerische Bundesgericht, soweit hier wesentlich, das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Invalideneinkommen sei dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen. Ausgangspunkt sei der Grundsatz der Kongruenz von Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkommen im Sinn von Art.24 Abs.2 BVV 2 (? Art.10 Abs.1 BPVV). Im gleichen Verhältnis ständen Valideneinkommen und mutmasslich entgangener Verdienst zueinander. Damit sei im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das von der staatlichen Invalidenversicherung festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen nach Art.24 Abs.2 Satz 2 BVV 2 entspreche. Dass sich das Fürstliche Obergericht an dieser Rechtsprechung orientierte, entsprach den Grundsätzen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs bei der Anwendung übernommenen Rechts (vorstehende Ziff.14).
20. Zutreffend erwog das Fürstliche Obergericht schliesslich, dass der Staatsgerichtshof mit Urteil vom 30.03.2009 zu StGH 2008/123 das vom Fürstlichen Landgericht zitierte Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 07.08.2008 zu 4 CG.2006.269 aufgehoben und erwogen hat: Trotz der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof richtig erkannten Gefahren für die Betroffenen bei einer fehlenden Bindungswirkung des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens könne die damit verbundene offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Versicherers nicht hingenommen werden. Art.8a Abs.3 BPVG sei somit verfassungskonform einschränkend dahin gehend auszulegen, dass der Versicherer in einem streitigen Verfahren betreffend Invalidenrentenansprüche im Rahmen der 2. Säule in seinem Vorbringen und seinen Beweisanträgen durch das vorangegangene invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht eingeschränkt werde; kurzum, dass Letzteres keine Bindungswirkung entfalte. Dem entspricht auch Art.19 des Reglements der Beklagten (vorstehende Ziff.3.2). Auf dieses Urteil des Staatsgerichtshofs hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof seine Rechtsprechung seither ausgerichtet (Beschluss vom 08.01.2010 zu 4 CG.2006.269 oder Urteil vom 05.02.2010 zu 10 CG.2007.173 Erw.23.1).
21. In der Klagebeantwortung vom 11.09.2008 bestritt die Beklagte mit Einwendungen, auf die verwiesen werden kann (ON 3, S.12 [10]), dass der Kläger bis zum 30.04.2003 zu 100% und ab dem 01.05.2003 zu 50% invalid war. Hierfür bot sie Beweise an. Weil das Fürstliche Landgericht unzutreffend (vorstehende Ziff.20) angenommen hatte, es sei bei der Beurteilung der gegenständlichen Ansprüche an die Beurteilung der Invalidität durch die liechtensteinische Invalidenversicherung gebunden (ON 9, S.11 [2. und 3. Abschnitt]), setzte es sich weder mit entsprechenden Einwendungen der Beklagten auseinander noch nahm es die hierzu angebotenen Beweise auf. Wie das Fürstliche Obergericht wiederum zutreffend erwog (ON 17, S.14 unten f. [6.2.5]), hätte das Fürstliche Landgericht beides nachzuholen, wenn sich bei der ihm aufgetragenen neuen Verhandlung und Entscheidung ergäbe, dass die Beklagte dem Kläger Rentenleistungen zu erbringen hätte.
22. Unter Vorbehalt einzelner Präzisierungen erwies sich der Revisionsrekurs demnach als nicht berechtigt, weshalb ihm spruchgemäss keine Folge zu geben war.
23. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO (" § 52 öZPO). Prozessbeendende Beschlüsse haben einen Kostenspruch zu enthalten (Robert FUCIK in: Walter H. Rechberger [Hrsg.] Kommentar zur [ö]ZPO [3. A. Wien/New York 2006] Rz.3 zu § 52 öZPO). Mit dem gegenständlichen Beschluss jedoch wird die weiterhin anhängige Rechtssache nicht beendet; sie wird es erst nach Rechtskraft der Entscheidung, wie sie das Fürstliche Obergericht dem Fürstlichen Landgericht aufgetragen hat (hierzu ergänzend: Michael BYDLINSKI in: Fasching/Konecny [Hrsg.] Kommentar zu den [österreichischen] Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband [2. A. Wien 2002] Rz.1 und Rz.3 zu § 52 öZPO).
Vaduz, 5. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat